Beschluss
2 Ws 441/16 (165/16)
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hinzuziehung externer Spezialisten zur technischen Auswertung von Datenträgern ist grundsätzlich zulässig, wenn die Verantwortung für die Durchsicht bei Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen verbleibt.
• Nicht jede technische Dienstleistung bei der Auswertung von Datenträgern ist ein Sachverständigengutachten; für eine Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV-GKG müssen gutachterliche Leistungen im Sinn der Übermittlung von Erfahrungssätzen oder eigenständiger Bewertung vorliegen.
• Technische Sichtbarmachung und vorsortierende Aufbereitung von Daten durch Dritte sind regelmäßig als mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Auslagen zu behandeln und nicht als gesonderlich zu vergütende Sachverständigenkosten.
• Eine unrichtige Sachbehandlung bei Beauftragung Externer führt nicht zwingend zum Ausschluss des Ansatzes von Sachverständigenkosten, sofern die Anforderungen an Vertraulichkeit und Verantwortung gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Sachverständigenvergütung für rein technische Auswertung von Datenträgern • Die Hinzuziehung externer Spezialisten zur technischen Auswertung von Datenträgern ist grundsätzlich zulässig, wenn die Verantwortung für die Durchsicht bei Staatsanwaltschaft oder Ermittlungspersonen verbleibt. • Nicht jede technische Dienstleistung bei der Auswertung von Datenträgern ist ein Sachverständigengutachten; für eine Sachverständigenvergütung nach Nr. 9005 KV-GKG müssen gutachterliche Leistungen im Sinn der Übermittlung von Erfahrungssätzen oder eigenständiger Bewertung vorliegen. • Technische Sichtbarmachung und vorsortierende Aufbereitung von Daten durch Dritte sind regelmäßig als mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Auslagen zu behandeln und nicht als gesonderlich zu vergütende Sachverständigenkosten. • Eine unrichtige Sachbehandlung bei Beauftragung Externer führt nicht zwingend zum Ausschluss des Ansatzes von Sachverständigenkosten, sofern die Anforderungen an Vertraulichkeit und Verantwortung gewahrt sind. Der Verurteilte wurde wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Firma X. GmbH mit der forensischen Auswertung beschlagnahmter Datenträger; die Firma stellte eine Rechnung über 9.331,74 €; diese Summe wurde in der Kostenrechnung angesetzt. Auf Erinnerung des Verurteilten kappte das Amtsgericht die Kostenrechnung mit der Begründung, die Beauftragung verstoße gegen § 110 StPO; die Kosten seien nicht als Sachverständigenvergütung anzusetzen. Die Beschwerdekammer des Landgerichts bestätigte, dass die Tätigkeit der Firma X. GmbH nicht die eines Sachverständigen darstelle. Der Bezirksrevisor legte weitere Beschwerde ein und rügte, die Hinzuziehung privater Dienstleister sei zulässig und die Leistung der Firma habe Gutachterqualität. Der Senat hörte den Verurteilten und seinen Verteidiger und entschied über die weitere Beschwerde. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde: Die Beschwerde war nach § 66 Abs. 1 und 4 GKG statthaft und formell zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Zur Zulässigkeit externer Dritter: § 110 StPO weist die Durchsicht elektronischer Datenträger der Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbeamten zu, schließt aber nicht die Hinzuziehung externer Spezialisten aus, sofern Verantwortung, Vertraulichkeit und Datenschutz gewahrt bleiben. • Begriff des Sachverständigengutachtens: Ein Gutachten hat die Aufgabe, Erfahrungssätze zu vermitteln oder aufgrund solcher Sätze Tatsachen zu ermitteln; bloße organisatorische oder technische Dienstleistungen ohne eigenständige wertende Stellungnahme erfüllen diesen Tatbestand nicht. • Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Die X. GmbH hatte den Auftrag, kinderpornografische Dateien aufzulisten und Kommunikationsteile technisch sichtbar zu machen; sie nutzte marktübliche Software und erbrachte vorwiegend technische Sichtbarmachung und Vorsortierung, nicht aber eigenständige gutachterliche Bewertungen. • Rechtliche Folge: Mangels gutachterlicher Qualität sind die in Rechnung gestellten Leistungen nicht nach Nr. 9005 KV-GKG als Auslagen an den Verurteilten weiterzureichen; diese technischen Leistungen sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten bzw. aus Haushaltsmitteln zu tragen. • Abgrenzung und Hinweise: Wären spezifizierte, eigenständige IT-Gutachten oder die Beantwortung konkreter fachlicher Fragestellungen verlangt und erstellt worden, könnte dies anders zu beurteilen sein; hier lag eine solche Beauftragung und Leistung nicht vor. • Kostenentscheidung: Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt; Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wurde als unbegründet verworfen. Die vom Amtsgericht und der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, dass die von der X. GmbH erbrachten Leistungen keine Sachverständigenleistungen im Sinne der Nr. 9005 KV-GKG darstellen, wurde bestätigt. Die in Rechnung gestellte Vergütung ist daher nicht als Auslage dem Verurteilten aufzuerlegen; die technischen Auswertungsleistungen sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten oder aus Haushaltsmitteln zu finanzieren. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht gewährt.