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Beschluss

4 Qs 69/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:1116.4QS69.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts E1-Stadt vom 27.09.2018 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts E1-Stadt vom 27.09.2018 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Amtsgericht E1-Stadt hat den Verurteilten unter dem 13.05.2015 im Wege des Strafbefehls wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sanktioniert, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 03.08.2018 hat die Staatsanwaltschaft E1-Stadt gegen den Verurteilten Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 30.781,00 EUR angesetzt. In diesem Betrag enthalten sind Auslagen gemäß Nr. 9015 KV GKG (versehentlich bezeichnet als Nr. 9005 KV GKG; vgl. Bl. 28 d. VH) in Höhe von 30.711,00 EUR. Diese entfallen auf ein von der Staatsanwaltschaft E1-Stadt in dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von zuvor bei dem Verurteilten anlässlich einer Durchsuchung wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sichergestellten Datenträgern. Mit der Erstellung dieses Gutachtens hatte die Polizei auf Anordnung des ermittelnden Staatsanwalts am 05.03.2013 die F1 GmbH beauftragt (Bl. 110 d. A.). Deren Gutachten vom 19.09.2013 umfasst nebst Anlagen 263 Seiten. Ihre Leistung hatte F1 GmbH am 11.12.2013 mit 30.711,00 EUR in Rechnung gestellt (vgl. Bl. 245 d. HA.). Gegen die Kostenrechnung vom 03.08.2018 hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14.08.2018 Erinnerung erhoben, der das Amtsgericht E1-Stadt nicht abgeholfen hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 15.10.2018. 1. Die zulässige (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG) Beschwerde des Verurteilten, über die der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 GKG) hat keinen Erfolg. a) Der für das Gutachten gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 30.711,00 EUR ist mit Recht angesetzt. Nach der in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E1-Stadt getroffenen Kostengrundentscheidung, hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 S. 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 1 S. 2 Alt. 1 StPO gehören hierzu auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten. Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten aufgewendet worden sind (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 07.05.2004 - 37 Qs 52/03 = StraFo 2004, 255; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 464a Rn. 2). Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, Rn. 5 - zitiert nach juris; Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 21 - zitiert nach juris, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2010, 359). Maßgebend dafür, ob nach dem JVEG Beträge zu zahlen sind, und damit für das Vorliegen des Auslagentatbestands der Nrn. 9005, 9015 KV GKG ist demnach, ob der von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Ermittlungsverfahren herangezogene private Dritte als Sachverständiger eingeschaltet wurde. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2011 - 2 StR 275/10 = StraFo 2011, 147). Entscheidend für die Einordnung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359). Dementsprechend wird die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf die Sachkunde des im Rahmen des erteilten Auftrags unabhängig und eigenverantwortlich tätigen Dritten ankommt, wenn also die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne die besondere Sachkunde des Beauftragten nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359). So verhält es sich etwa dann, wenn einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin nicht lediglich die bloße Sichtung von sichergestellten Unterlagen einer Arztpraxis oblag, sondern sie unter Einsatz von nicht jedermann zur Verfügung stehenden und beherrschten Rechenprogrammen und ihrer besonderen Sachkunde im ärztlichen Abrechnungswesen die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359). Ebenso handelt es sich bei einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgten IT-forensischen Auswertung sichergestellter Datenträger durch einen hierauf spezialisierten Sachverständigen dann um eine Sachverständigentätigkeit, wenn die Auswertung die Beantwortung einer Vielzahl von über die bloße Sichtung des Datenmaterials hinausgehenden Fragen umfasst und hierfür sowohl der Einsatz einer speziellen Software als auch ein deren Anwendung begleitendes Fachwissen erforderlich ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 Ws 104/18, Rn. 7 zitiert nach juris). Keine Sachverständigentätigkeit liegt hingegen vor, wenn der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Dritte als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist (vgl. KG, Beschl. v. 23.12.2008 - 1 Ws 1/07 = NStZ-RR 2009, 190, 191). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beauftragte der ermittelnden Polizeibehörde lediglich technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten soll (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2011 - 2 StR 275/10 = StraFo 2011, 147) oder es sich um die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung wie die „technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Datenmaterial handelt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 10.01.2017 - 2 Ws 441/16 = NStZ-RR 2017, 127, 128), wobei dies nach Auffassung des OLG Schleswig selbst dann gelten soll, wenn hierfür umfangreiches Expertenwissen sowie der Einsatz einer spezifischen, allerdings auf dem Markt erhältlichen Software erforderlich ist. b) Nach diesen Maßstäben ist der für die F1 GmbH tätig gewordene Mitarbeiter im Ermittlungsverfahren als Sachverständiger herangezogen worden. Bei dem in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen handelte es sich nicht lediglich um eine technische Unterstützung in Form der Sichtbarmachung und Vorsortierung von sichergestelltem Datenmaterial. Vielmehr nahm der Sachverständige entsprechend dem ihm erteilten Auftrag unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Auswertung und Bewertung der ihm überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Dabei ging es nicht nur darum, gelöschte Dateien sichtbar zu machen, sondern unter anderem darum derartige inkrimierte Daten zunächst einmal ausfindig zu machen, mögliche Verbreitungshandlungen nachzuweisen und festgestellte Dateien mit einem übersandten Bild der Steiftochter des Verurteilten abzugleichen. Dass diese Arbeiten auch Vorarbeiten und Dokumentationstätigkeiten umfassten, die, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Analyse und Bewertung bestand, so dass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um Sachverständigentätigkeit handelte. c) Auch gegen die angesetzten Kosten ist nichts zu erinnert. Denn dies entspricht den nach dem JVEG aus der Staatskasse zu zahlenden Beträge. Insbesondere begegnet der als Vergütung jeweils geltend gemachte Stundensatz von 85,00 EUR unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu dieser Vorschrift keinen Bedenken. Soweit der Verurteilte einwendet, angesichts rund 400 aufgefundener Dateien seien die angesetzten 300 Stunden nicht nachvollziehbar gilt: Es wurden insgesamt vier Datenträger ausgewertet. Deren Inhalt wurde anfänglich auf einen Beweisdatenträger kopiert, die vorhandenen Dateien in einem weiteren Schritt mittels der forensischen Software „Y1“ in mehreren Schritten automatisiert ausgewertet und in der Folge einzelne Dateien manuell beurteilt, da die forensische Software nicht jede Datei korrekt interpretieren oder auswerten kann (vgl. Bl. 66 f. d. BMO). Dass letztere Tätigkeit umfangreich erforderlich war, erschließt sich zwanglos vor dem Hintergrund, dass auf den Datenträgern einerseits keine Dateien als in der Q1-Datenbank vorhanden identifizierte (vgl. Bl. 3 d. BMO; die Ausführungen des Verurteilten zum Arbeitsprozess von Q1 gehen daher ins leere), vielmehr die Dateien händisch identifiziert werden mussten. So führt der Sachverständige exemplarisch auf Blatt 15 des Beweismittelordners aus, von in einer Datenbankdatei auf dem Asservat ASS01 (PC E2 Schwarz) enthaltenen 3.820 Vorschaubildern 1.283 ausgewertet zu haben und dabei unter anderem 297 Dateien als kinderpornographisch und 14 Dateien als jugendpornographisch bewertet zu haben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des umfangreichen Gutachtens hat die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der geltend gemachten 300 Stunden Arbeitszeit. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.