Urteil
17 U 5/22
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eintrag über die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, der aus dem öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportal stammt, darf von einer privaten Wirtschaftsauskunftei spätestens nach Ablauf der Löschfrist des Insolvenzbekanntmachungsportals (sechs Monate) regelmäßig nicht weiterverarbeitet werden.
• Die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer (potentiellen) Vertragspartner nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO können die Grundrechte des früheren Insolvenzschuldners an informationeller Selbstbestimmung nach Ablauf dieser Frist in der Regel nicht überwiegen.
• Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat die nationale Wertung (z. B. § 3 InsoBekV) zu berücksichtigen; nationale Regelungen, die europarechtskonform sind, können als maßgeblicher Anhaltspunkt in die Abwägung eingestellt werden.
• Bestehen keine besonderen Umstände, die ein längerfristiges Informationsinteresse gerechtfertigen würden, ist die weitere Speicherung unzulässig und löschpflichtig nach Art. 17 DSGVO; daraus folgt auch ein Anspruch auf Unterlassung der Berücksichtigung der Daten bei künftigen Score-Berechnungen.
Entscheidungsgründe
Löschung von Insolvenzinformationen aus Wirtschaftsauskunfteien nach Ablauf der InsoBekV-Frist • Ein Eintrag über die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, der aus dem öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportal stammt, darf von einer privaten Wirtschaftsauskunftei spätestens nach Ablauf der Löschfrist des Insolvenzbekanntmachungsportals (sechs Monate) regelmäßig nicht weiterverarbeitet werden. • Die berechtigten Interessen der Auskunftei und ihrer (potentiellen) Vertragspartner nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO können die Grundrechte des früheren Insolvenzschuldners an informationeller Selbstbestimmung nach Ablauf dieser Frist in der Regel nicht überwiegen. • Eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat die nationale Wertung (z. B. § 3 InsoBekV) zu berücksichtigen; nationale Regelungen, die europarechtskonform sind, können als maßgeblicher Anhaltspunkt in die Abwägung eingestellt werden. • Bestehen keine besonderen Umstände, die ein längerfristiges Informationsinteresse gerechtfertigen würden, ist die weitere Speicherung unzulässig und löschpflichtig nach Art. 17 DSGVO; daraus folgt auch ein Anspruch auf Unterlassung der Berücksichtigung der Daten bei künftigen Score-Berechnungen. Der Kläger, ein selbständiger Unternehmer, war Schuldner eines Insolvenzverfahrens, das am 25.03.2020 aufgehoben wurde. Die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, entnahm die Information über die Aufhebung dem öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportal und speicherte sie in ihrer Datenbank. Der Kläger verlangte Auskunft und anschließend Löschung der Eintragung sowie die künftige Nichtberücksichtigung der Information bei der Score-Berechnung. Die Beklagte verweigerte die Löschung mit Verweis auf ihre Speicherpraxis (drei Jahre) und ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger zog in Berufung; der Senat hielt an seiner früheren Rechtsprechung fest und prüfte vor allem die Vereinbarkeit der Speicherpraxis mit Art. 6 und Art. 17 DSGVO sowie die Bedeutung der nationalen Regelung in § 3 InsoBekV. • Anwendbare Normen und Prüfungsebene: maßgeblich sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Interessenabwägung und Art. 17 DSGVO für den Löschungsanspruch; nationale Wertungen (z. B. § 3 InsoBekV) sind bei der Abwägung zu berücksichtigen, sofern sie europarechtskonform sind. • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Die Beklagte kann sich nicht auf eine Einwilligung oder auf eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit stützen; damit kommt nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. • Berücksichtigung nationaler Regelungen: Die Wertung des nationalen Verordnungsgebers in § 3 Abs. 1 InsoBekV (sechsmonatige Verfügbarkeit der Insolvenzdaten im öffentlichen Portal) ist in die Interessenabwägung einzustellen und dient als starker Anhaltspunkt dafür, dass eine Verarbeitung über diesen Zeitraum hinaus regelmäßig nicht mehr berechtigt ist. • Interessenabwägung: Die Beklagte hat zwar ein wirtschaftliches Interesse an umfassenden Bonitätsdaten und die Vertragspartner ein Informationsinteresse; dem stehen jedoch gewichtige Grundrechte des Klägers gegenüber (informationelle Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit, Vertragsfreiheit). Nach Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers, jedenfalls nachdem die Daten im öffentlichen Portal nicht mehr verfügbar sind und sofern keine besonderen Umstände (z. B. schwerwiegende Vermögensdelikte) vorliegen. • Vorsorgliche Datenspeicherung: Die pauschale, großflächige Erhebung und längere Speicherung ohne konkreten Anlass greift vorsorglich in Betroffenenrechte ein und erfordert eine besonders strenge Abwägung; ohne konkrete Drittinteressen ist die Speicherung meist nicht gerechtfertigt. • Folgen für Score-Berechnung: Da die streitgegenständlichen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet werden, dürfen sie auch nicht mehr in die Berechnung eines Bonitätsscores einfließen; dies folgt aus Art. 17 DSGVO und § 31 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit der Notwendigkeit rechtskonformer Verarbeitung. • Konkreter Fall: Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine weitergehende Speicherung über die in § 3 InsoBekV normierte Frist rechtfertigen würden; deshalb besteht gegenüber der Beklagten ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil ab: Die Beklagte wurde verurteilt, die Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus ihrem elektronischen Datenbestand zu löschen und bei künftiger Score-Berechnung des Klägers diese Information unberücksichtigt zu lassen. Die Berufung des Klägers war damit erfolgreich. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Verarbeitung der aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal stammenden Daten spätestens nach Ablauf der dort bedeutsamen Frist von sechs Monaten nicht mehr nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen ist und deshalb ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO besteht. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten des Klägers getroffen; die Revision wurde zugelassen.