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Beschluss

1 Ws 27/25

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0311.1WS27.25.00
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Leitsätze
1. Das Beschleunigungsgebot in Haft- und Unterbringungssachen gilt nicht erst nach Erlass eines Haft- bzw. Unterbringungsbefehls, sondern bereits bei der Entscheidung über dessen Erlass. Es stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, wenn Ermittlungen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung erforderlich sind, verzögert werden.(Rn.3) 2. Die Gefahrenprognose einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO darf nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Entscheidend ist, ob sich aus dem Zeitablauf ergibt, dass von einer abgeschlossenen oder aber von einer noch andauernden Episode gleichartiger Delinquenz auszugehen ist.(Rn.8) 3. Richtet sich das fremdaggressive Verhalten eines nach § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten allein gegen Mitarbeiter und Mitpatienten der Einrichtung, so kann hieraus nicht pauschal geschlossen werden, dass sich außerhalb der Einrichtung Straftaten nicht gegen unbeteiligte Personen richten werden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Gesamtschau, ob die Taten ihre Wurzel in der unterbringungsspezifischen Situation haben.(Rn.9) 4. Von der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO kann bei einem auf Grundlage von § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten ausgehend vom jeweiligen Schutzzweck nur dann abgesehen werden, wenn ein zumindest gleich geeigneter und auf Dauer verlässlicher Unterbringungsraum vorhanden ist, in welchem weitere, für die Allgemeinheit gefährliche Fremdgefährdungen mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden können.(Rn.13)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach Maßgabe des gesonderten Unterbringungsbefehls des Senats angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Beschleunigungsgebot in Haft- und Unterbringungssachen gilt nicht erst nach Erlass eines Haft- bzw. Unterbringungsbefehls, sondern bereits bei der Entscheidung über dessen Erlass. Es stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, wenn Ermittlungen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung erforderlich sind, verzögert werden.(Rn.3) 2. Die Gefahrenprognose einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO darf nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass die Taten bereits länger zurückliegen. Entscheidend ist, ob sich aus dem Zeitablauf ergibt, dass von einer abgeschlossenen oder aber von einer noch andauernden Episode gleichartiger Delinquenz auszugehen ist.(Rn.8) 3. Richtet sich das fremdaggressive Verhalten eines nach § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten allein gegen Mitarbeiter und Mitpatienten der Einrichtung, so kann hieraus nicht pauschal geschlossen werden, dass sich außerhalb der Einrichtung Straftaten nicht gegen unbeteiligte Personen richten werden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Gesamtschau, ob die Taten ihre Wurzel in der unterbringungsspezifischen Situation haben.(Rn.9) 4. Von der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO kann bei einem auf Grundlage von § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten ausgehend vom jeweiligen Schutzzweck nur dann abgesehen werden, wenn ein zumindest gleich geeigneter und auf Dauer verlässlicher Unterbringungsraum vorhanden ist, in welchem weitere, für die Allgemeinheit gefährliche Fremdgefährdungen mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden können.(Rn.13) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach Maßgabe des gesonderten Unterbringungsbefehls des Senats angeordnet. Die statthafte und zulässig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Die Kammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 126a Abs. 1 StPO anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt, denn dessen Voraussetzungen liegen vor. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung halten einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht stand. Vorab merkt der Senat zunächst ausdrücklich an, dass die Kammer angesichts der greifbaren Eilbedürftigkeit der Sache ihre Entscheidung auch nicht hinreichend beschleunigt getroffenen hat, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind. Vielmehr lagen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2024 und der Entscheidung der Kammer am 29. Januar 2025 fünf Monate. Hierdurch ist das Verfahren unvertretbar verzögert worden, denn etwaige ergänzende Ermittlungen der Kammer bedurften eines so langen Zeitraums nicht. Dies hat zu einer fortgesetzten Fremdgefährdung von Mitarbeitern und Mitpatienten des X-Klinikums geführt, die zu verhindern es in diesem Verfahren - jedenfalls auch - galt. Zudem drohte ersichtlich eine Gefährdung der Allgemeinheit, weil der Wohnplatz des Beschuldigten zum 31. Dezember 2024 gekündigt war und dessen ungeordnete Entlassung in die Obdachlosigkeit drohte. Die Kammer wird deshalb in Zukunft zu beachten haben, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haft- und Unterbringungssachen nicht erst nach Erlass eines Haft- bzw. Unterbringungsbefehls gilt, sondern bereits bei der Entscheidung über dessen Erlass. Zur Sachentscheidung im Einzelnen: 1. Der Beschuldigte ist der ihm in der Antragsschrift im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft X vom 30. August 2024 vorgeworfenen neun Taten (Körperverletzung in acht Fällen und Bedrohung) aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel dringend tatverdächtig. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Unterbringungsbefehl des Senats in dieser Sache Bezug genommen. Aufgrund der vorläufigen Einschätzungen sowohl des Sachverständigen Dr. X als auch des Sachverständigen Dr. Y ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei sämtlichen Taten in einer akuten Episode einer paranoiden Schizophrenie, einer krankhaften seelischen Störung, befand, weshalb bei der Tatbegehung jeweils die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit wenigstens erheblich vermindert, ggf. sogar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB war. 2. Bei diesen Taten handelt es sich auch um Anlasstaten, die prognostisch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sinne von § 63 StGB erwarten lassen. Zwar liegt der Deliktscharakter der Anlasstaten abstrakt noch eher im Bereich der mittleren Kriminalität. Aber in der Gesamtschau der Anzahl der Taten, der Tatfrequenz und der Vorstrafe des Beschuldigten, der bereits eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung zu verbüßen hatte, zeigt sich bei ihm durchgängig eine Bereitschaft zu unkontrollierten erheblichen Gewalthandlungen. Hieraus folgt - so auch die nachvollziehbar dargelegte Ansicht der Sachverständigen -, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt weitere Gewalttaten begehen wird, die prognostisch auch erheblich sein werden und durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden können. So die Kammer dies anders gesehen und gemeint hat, die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Y lasse „eine konkrete Beurteilung der drohenden Gefahr von weiteren Fehlhandlungen des Beschuldigten nicht zu“, hätte es ihr im Rahmen der Amtsermittlung oblegen, eine für ihre Entscheidung für erforderlich gehaltene Beurteilungsgrundlage herbeizuführen. Soweit die Kammer zunächst darauf abgestellt hat, dass die Taten „längere Zeit“ zurück lägen und im Jahr 2024 „lediglich drei Taten“ vorlägen, überzeugt schon das nicht, im Gegenteil: die Taten lagen bei Antragstellung erst wenige Monate zurück. Maßgeblich ist auch nicht allein der rein zeitliche Abstand, sondern die Frage, ob sich aus dem Zeitablauf ergibt, dass von einer abgeschlossenen oder aber - wie hier - von einer noch andauernden Episode gleichartiger Delinquenz auszugehen ist. Vorliegend handelt es ich um eine Vielzahl von Taten innerhalb eines relativ engen Zeitraums, sodass schon die bisherige Tatfrequenz per se eine hohe Wiederholungsgefahr in sich birgt. Zudem darf nicht außer Betracht bleiben, dass weitere Taten nicht angezeigt oder aber gemäß § 154 StPO eingestellt wurden, diese aber im Rahmen der Prognoseentscheidung hätten berücksichtigt werden können und auch müssen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner derzeitigen Unterbringung weniger Tatgelegenheit hat, als dies außerhalb des schützenden und strukturierten Rahmens einer Unterbringung der Fall ist. Weitere Eskalationen zum Nachteil noch weiterer Opfer sind nur aufgrund einschneidender Maßnahmen des Klinikums möglich gewesen (Unterbringung auf der Akutstation, Sicherheitsdienst). Durchgreifenden Bedenken begegnet sodann die Auffassung der Kammer, aus den Körperverletzungstaten könne nicht auf eine Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden, weil diese sich sämtlich gegen Mitbewohner oder Personal des Klinikums, in dem aufgrund der größeren Nähe ein „hohes Konfliktpotenzial“ bestehe, gerichtet haben. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, bei Fallkonstellationen, in denen sich die Anlasstaten während einer stationären Unterbringung ereignet haben, zu erörtern, ob die Taten möglicherweise ganz oder jedenfalls überwiegend aus einer unterbringungsspezifischen heraus Situation entstanden sind. Hieraus aber, weil es sich „gerade nicht um willkürlich gewählte unbeteiligte Personen“ gehandelt habe, pauschal den Schluss zu ziehen, außerhalb der geschlossenen Einrichtung werden sich derartige Konfliktsituationen nicht ereignen, wird aufgrund der gebotenen Gesamtschau der Anlasstaten, des Krankheitsbildes des Beschuldigten und seines Verhaltens in der Einrichtung nicht gerecht. Eine solche Gesamtbetrachtung lässt die angefochtene Entscheidung vermissen. Auch hat die Kammer dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung nicht genügt, denn es hätte sich aufgedrängt, bei dem Klinikum zu erfragen, ob, wie oft und in welcher Form es hinsichtlich des Beschuldigten zu besonderen Vorkommnissen gekommen ist, aufgrund derer die weitere Unterbringung des Beschuldigten gefährdet sein könnte. Eine aktuelle Nachfrage des Senats hat insoweit ergeben, dass es allein im Jahr 2025 insgesamt neun Vorfälle, fünf davon vor der Entscheidung der Kammer, gegeben hat. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit des Beschuldigten gerade darin liegt, dass sich sein Gewaltpotenzial unkontrolliert und anlasslos gegenüber willkürlichen Opfern, derer er gerade habhaft werden kann, entlädt. Dies sind aktuell mangels anderer Tatmöglichkeiten die Mitarbeiter und Mitpatienten des Klinikums. Es ist vorliegend jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten nur aus der Unterbringungssituation heraus ergibt und sich allein gegen Mitarbeiter und Mitpatienten gerichtet hat und richten wird. Vielmehr liegt nahe, dass diese deshalb zu Opfern wurden, weil nur sie für den Beschuldigten „verfügbar“ waren. Im Kern wurzeln die Taten jedoch in der Erkrankung des Beschuldigten, sodass sich Fremdaggression, Wut- und Konflikterleben auch in anderen situativen Zusammenhängen und in Alltagsgeschehen außerhalb der Unterbringung ergeben werden, was daher prognostisch zu weiteren Gewaltdelikten führen wird. Mithin ist konkret zu erwarten, dass der Beschuldigte auch außerhalb der Strukturen einer nicht den Bedingungen des Maßregelvollzuges unterliegenden geschlossenen Unterbringung erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Allgemeinheit gefährdet werden wird. Neben den körperlichen Folgen, deren Ausmaß dann tatsituativ nur noch vom Zufall abhängen wird, ist auch eine erhebliche seelische Beeinträchtigung der Opfer zu erwarten, dies zusätzlich, weil der Beschuldigte diesen z.T. auch nachstellt. 3. Damit liegen die Voraussetzungen des § 126a StPO grundsätzlich vor, weil dringende Gründe dafür sprechen, dass eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Allein zu erörtern ist daher noch, ob aufgrund der gerichtlich genehmigten geschlossenen Unterbringung des Beschuldigten auf Grundlage von § 1831 BGB noch bis Oktober 2025 eine einstweilige Unterbringung im Sinne einer Subsidiarität entbehrlich ist und deren Anordnung daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben hat. Die Kammer nimmt dies an, weil sie davon ausgeht, dass einer Gefahr für die Allgemeinheit, die sie zuvor noch ausgeschlossen hatte (s.o. 2.), durch organisatorische Maßnahmen innerhalb der Einrichtung begegnet werden könne. Dass die spezialisierte Einrichtung hiermit überfordert sein soll, sei nicht ersichtlich. Diese Annahme trägt schon deshalb nicht, weil der Beschuldigte sich tatsächlich fortgesetzt als fremdaggressiv und nicht führbar erweist. Zudem steht weiterhin die Kündigung des Wohnplatzes zu befürchten, ohne dass hierfür ein adäquater Ersatz vorhanden ist. Die Kammer verkennt hier im Ausgangspunkt, dass eine Unterbringung nach § 1831 BGB dem Schutz des Betreuten vor Eigengefährdungen dient und daher in Einrichtungen vollzogen wird, die hierfür ausgestaltet, qualifiziert und geeignet sind. Die Verhinderung von Fremdgefährdungen, wie sie von dem Beschuldigten ausgehen, ist gerade nicht Zweck der betreuungsrechtlichen Unterbringung und daher auch nicht tragendes Behandlungskonzept solcher Einrichtungen. Demgegenüber dient die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO als präventive strafprozessuale Maßnahme gerade dem Ziel, potenzielle Opfer zu schützen und allgemeingefährliche Straftaten zu verhindern. Denkbar - und deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls zu beachten - ist sogar, dass aufgrund frühzeitiger medizinischer Intervention die Vollstreckung einer Maßregel entbehrlich, jedenfalls aber verkürzt werden kann. Anders als es die Kammer offensichtlich meint und sogar ausdrücklich hervorhebt (BA S. 3: „keine Behandlung“), findet im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nämlich nicht nur eine sichernde „Verwahrung“ eines Beschuldigten statt. Vielmehr wird dieser mit den umfassenden Möglichkeiten einer Maßregelvollzugseinrichtung, bei der es sich eben nicht um eine Haftanstalt handelt, medizinisch sowie therapeutisch begleitet und im Rahmen des Erforderlichen und Möglichen auch psychiatrisch und medikamentös behandelt. Von der einstweiligen Unterbringung kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn ein zumindest gleich geeigneter und auf Dauer verlässlicher Unterbringungsraum vorhanden ist, in welchem weitere, für die Allgemeinheit gefährliche Fremdgefährdungen mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Hieran fehlt es aber, wie die aktuelle Entwicklung bei dem Beschuldigten unter den derzeitigen Unterbringungsbedingungen mit aller Deutlichkeit zeigt. Es ist nicht hinnehmbar und auch nicht Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass als Folge der Ablehnung einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO und Fortsetzung der anderweitigen Unterbringung genau solche Straftaten begangen werden können, die mit der Durchführung eines Sicherungsverfahrens gerade verhindert werden sollen. Genau dies passiert aber gerade, denn der Beschuldigte ist weiter fremdaggressiv gegenüber Mitarbeitern und Mitpatienten der Einrichtung. Diese würden damit im Ergebnis aus dem Schutzbereich der §§ 63 StGB, 126a StPO herausgenommen. Auch dies ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tragbar, weshalb der aktuelle Zustand unverzüglich zu beenden ist, indem der Beschuldigte strafprozessual in einer Maßregelvollzugseinrichtung einstweilig untergebracht wird. 4. Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erweist sich ausgehend von dem präventiven Schutzcharakter einer Anordnung nach § 126a StPO auch im Übrigen als verhältnismäßig, denn der Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten durch den Beschuldigten - auch in der jetzigen Unterbringung - ist denkbar hoch. Im Falle der Annahme einer nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat der Beschuldigte zudem mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt es sich um Verfahrenskosten, über die im Rahmen der Endentscheidung gemäß §§ 465, 467 StPO zu befinden sein wird.