Beschluss
1 Ws 95/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0623.1WS95.25.00
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Leitsätze
1. Das gewaltvolle Heranschieben eines Kindes an ein vielbefahrenes Bahngleis kann den Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB) erfüllen.(Rn.8)
2. Auch vollendete vorsätzliche Körperverletzungsdelikte sind immer geeignet, als „erhebliche rechtswidrige Taten“ i. S. d. § 63 StGB bewertet zu werden. Denn der psychisch beeinträchtigte Täter hat es oft nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern; der Umfang der Verletzungen bleibt dann dem Zufall überlassen (Fortführung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. März 2025 - 1 Ws 38/25 -, juris).(Rn.14)
3. Von der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO kann bei einem auf Grundlage von § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten ausgehend vom jeweiligen Schutzzweck nur dann abgesehen werden, wenn ein zumindest gleich geeigneter und auf Dauer verlässlicher Unterbringungsraum vorhanden ist, in welchem weitere, für die Allgemeinheit gefährliche Fremdgefährdungen mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Fortführung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2025 - 1 Ws 27/25 -, juris).(Rn.24)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach Maßgabe des gesonderten Unterbringungsbefehls des Senats angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das gewaltvolle Heranschieben eines Kindes an ein vielbefahrenes Bahngleis kann den Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB) erfüllen.(Rn.8) 2. Auch vollendete vorsätzliche Körperverletzungsdelikte sind immer geeignet, als „erhebliche rechtswidrige Taten“ i. S. d. § 63 StGB bewertet zu werden. Denn der psychisch beeinträchtigte Täter hat es oft nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern; der Umfang der Verletzungen bleibt dann dem Zufall überlassen (Fortführung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. März 2025 - 1 Ws 38/25 -, juris).(Rn.14) 3. Von der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO kann bei einem auf Grundlage von § 1831 BGB geschlossen untergebrachten Beschuldigten ausgehend vom jeweiligen Schutzzweck nur dann abgesehen werden, wenn ein zumindest gleich geeigneter und auf Dauer verlässlicher Unterbringungsraum vorhanden ist, in welchem weitere, für die Allgemeinheit gefährliche Fremdgefährdungen mit der gleichen Sicherheit ausgeschlossen werden können. (Fortführung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2025 - 1 Ws 27/25 -, juris).(Rn.24) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nach Maßgabe des gesonderten Unterbringungsbefehls des Senats angeordnet. Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StPO statthafte und zulässig erhobene weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Die Kammer hat die amtsgerichtliche Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Unterbringungsbefehls zu Unrecht bestätigt. Das Amtsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass des Unterbringungsbefehls liegen vor. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung halten einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht stand. Der Beschuldigte ist insbesondere aufgrund der Lichtbildaufnahmen vom Bahnsteig, der Angaben der Zeugen sowie der kriminalpolizeilichen Ermittlungen der wie folgt dargestellten Tat dringend verdächtig: Am Tattag gegen 15:15 Uhr befand sich der Beschuldigte auf dem Bahnsteig des S-Bahnhofs. Die Zeugin und ihr zwölfjähriger Sohn, das geschädigte Kind, betraten den Bahnsteig, auf dem sie an Gleis 2 auf die S-Bahn Richtung Altona warten wollten. Als sie an dem Beschuldigten vorbeigingen, packte dieser anlasslos und unvermittelt mit beiden Händen gewaltsam und schmerzhaft das geschädigte Kind fest an beiden Oberarmen, brachte dieses in seine Gewalt und schob dieses mit erheblichem Nachdruck - mit der Kraft aus seinem ganzen Körper - rückwärts vor sich her in Richtung des gegenüberliegenden Gleis 1, auf dem die S-Bahn in der nächsten Minute einfahren sollte. Dabei stellte er sich vor, das geschädigte Kind auf das Gleis zu stoßen, sodass es dort von dem einfahrenden Zug überrollt und so getötet werde. Das geschädigte Kind erlitt dadurch Schmerzen, schrie laut und erlebte Todesangst. Die Zeugin lief geistesgegenwärtig zu ihrem Kind, umfasste es von hinten, schrie laut und zog es von dem Beschuldigten weg. Mit einiger Kraftaufwendung gelang es ihr, ihr Kind aus dem Griff des Beschuldigten zu befreien. Daraufhin ließ der Beschuldigte von dem geschädigten Kind ab. Aufgrund der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat in einer akuten Phase seiner bestehenden Schizophrenie - aufgrund seines schweren wahnhaften Erlebens mit Situations- und Personenverkennung - begangen hat. Bei der durch die wahnhaften Beziehungsetzungen und Wahnwahrnehmungen determinierten Tatbegehung war seine Einsichtsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit, seine Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB mit Sicherheit aufgehoben. Im Einzelnen: 1. Der Senat wertet die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat über die gefährliche Körperverletzung i. S. v. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinaus als versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen i. S. v. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB. Nach dem Tatbild, wie es sich nach der von dem Senat in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung vom Bahnsteig und den Aussagen insbesondere des geschädigten Kindes sowie seiner Mutter, vor dem Hintergrund der kriminalpolizeilichen Ermittlungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschuldigten und der Schwere, der Inhalte und der individuellen Ausprägung seiner psychischen Erkrankung und seines wahnhaften Erlebens darstellt, ist der Tatbestand des §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB erfüllt. Denn der Angeschuldigte hat das ihm körperlich weit unterlegene und ihm damit hilflos ausgelieferte Kind aus dem Nichts heraus mit massiver Gewalt mit beiden Händen an beiden Oberarmen gepackt, festgehalten, in seine Gewalt gebracht und mit erheblichem Nachdruck - mit der Kraft aus seinem ganzen Körper - rückwärts in Richtung der Gleise vor sich hergeschoben. Dabei war klar, dass der nächste Zug jeden Moment in den Bahnhof einfahren würde. Denn nicht nur sollte in der Tatsituation konkret der nächste Zug laut Anzeigetafel sofort kommen, sondern es handelte sich bei dem Tatort insgesamt um ein zur Tatzeit - 15.15 Uhr - vielbefahrenes Bahngleis, an dem ständig Züge eintreffen und abfahren. Nach der - wahnbedingten - Vorstellung des Beschuldigten wollte er den Jungen auf die Gleise stoßen, damit dieser dort vom Zug überrollt und so getötet werden sollte. Eine andere Bedeutung lässt sich diesem Tatbild bei lebensnaher Betrachtung nicht entnehmen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die vorbeizeichnete Vorstellung des Täters schlüssig in die wahnhaften Inhalte seiner psychischen Erkrankung so, wie sie vom dem Sachverständigen festgesellt worden sind, einfügt. Zudem hat der Beschuldigte in der Vergangenheit selbst schon Tötungsvorstellungen und Drohungen mit Tötungsdelikten (Messerangriffe wie in Magdeburg zu verüben), geäußert. Dies insbesondere auch zum Nachteil von Kindern (in seiner wahnhaften Verkennung: von bedrohlichen Kreisen angeworbene Kinder, die den Beschuldigten angreifen). Die Vollendung der Tat ist darüber hinaus allein durch das geistesgegenwärtige und vehemente Eingreifen der Mutter des Geschädigten verhindert worden. Soweit das Landgericht hingegen meint, aus dem Überwachungsvideo ergäbe sich gerade nicht, "dass der Beschuldigte den Zeugen ernsthaft verletzen oder gar auf die Gleise stoßen wollte", bleibt dies eine Annahme ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen. Denn mit den den tatsächlichen Umständen des Tatgeschehens, den individuellen Gegebenheiten des Beschuldigten und der Vorgeschichte setzt sich das Landgericht nicht im Ansatz belastbar auseinander. Unbehelflich erscheinen zudem die spekulativen Erwägungen über das Empfinden des geschädigten Kindes während und nach der Tat. Das Überwachungsvideo allein zeigt schon unmissverständlich, dass dem Kind Entsetzen und Todesangst ins Gesicht geschrieben stehen. Spekulationen darüber, welcher "Teil dieser Ängste" davon "herrühren mag", dass die Mutter den Jungen in ihrer Not mit dem Arm umfasst und dabei auch am Hals von dem Beschuldigten weggezogen hat, erlauben jedenfalls keine nach Auffassung des Landgerichts offenbar den Beschuldigten entlastende Zuschreibung der Tatfolgen zu der das Leben ihres Sohnes rettenden Mutter und erst recht keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Erheblichkeit i. S. v. § 63 StGB. 2. Bei dieser Tat handelt es sich auch um eine Anlasstat, die prognostisch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Sinne von § 63 StGB erwarten lässt. Dabei erreicht bereits die Anlasstat selbst ohne weiteres die Erheblichkeitsschwelle des § 63 Abs. 1 StGB. Jedenfalls aber rechtfertigen auch bei abweichender rechtlicher Bewertung der Tat wie zuvor etwa als gefährliche Körperverletzung i. S. v. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB besondere Umstände i. S. v. § 63 Abs. 2 StGB die Erwartung, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dass bislang begangene Taten nicht zu gravierenden Folgen führten, steht der Anordnung nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 Ws 163/21, Rn. 14, beck-online). Soweit es sich dabei - wie etwa der Faustschlag ins Gesicht des Zeugen im Mai 2025 oder hier das massive schmerzhafte Festhalten eines Kindes - um vollendete vorsätzliche Körperverletzungsdelikte handelt, sind diese entgegen der Auffassung des Landgerichts immer erheblich. Denn der psychisch beeinträchtigte Täter hat es oft nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern; der Umfang der Verletzungen bleibt dann dem Zufall überlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2025 – 1 Ws 38/25 –, juris; van Gemmeren in: Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 415a m. w. N., beck-online). Zudem fehlt es insbesondere im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose an der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung des Beschuldigten und der ihm vorgeworfenen Taten. Dabei trägt die vom Landgericht ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte vorgebrachte Annahme, sämtliche der vorangegangenen relevanten "Situationen" ließen sich "auch normalpsychologisch erklären", vor dem Hintergrund der manifesten psychischen Erkrankung des Beschuldigten erkennbar nicht. In der Gesamtschau fällt dabei besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte weder tragfähig krankheits-, noch behandlungseinsichtig ist, sich massiv und konkret bedrohlich äußert, bereits wegen Eigen- und Fremdgefährdung nach PsychHG untergebracht war, schon Körperverletzungen begangen und mit der vorliegenden Tat seine vorangegangenen Tötungsvorstellungen nun in die Tat umgesetzt hat. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau mit den Inhalten seines verfestigten Wahnerlebens, dass es letztlich nur vom Zufall abhängt, ob der Beschuldigte in einer akuten Phase seiner Schizophrenie Menschen, insbesondere Kinder, auch mit Waffen, angreift, schwer verletzt oder sogar tötet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 19. Juni 2025 im Einzelnen ausgeführt: "Erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sind solche Taten, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich beziehungsweise schwer zu stören sowie das Rechtssicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem mittleren Bereich der Kriminalität zuzuordnen sind. Einfache Körperverletzungen, die mit nur geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen insoweit zwar grundsätzlich nicht aus. Allerdings ist die Erheblichkeit stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 256/20 -, juris, Rn. 8 f.). Gemessen daran ist die verfahrensgegenständliche Tat hier als erheblich einzustufen. Schließlich hat sich das Handeln des Beschuldigten nicht in dem schmerzhaften Ergreifen der Arme des Zeugen erschöpft, sondern damit erst seinen Anfang genommen, denn der Beschuldigte hat den Zeugen sodann unvermittelt rückwärts in Richtung der Gleise geschoben, wobei dieser aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht dazu in der Lage war, dies zu verhindern. Im Übrigen konnte der Zeuge dabei aufgrund seiner Position auch nicht wissen, wie nah er der Bahnsteigkante bereits gekommen war und musste überdies fürchten, dass der nächste Zug jeden Moment in den Bahnhof einfahren könnte. Dass der Zeuge in dieser Situation - insbesondere wegen seines noch jungen Alters - erhebliche Ängste verspürt hat, versteht sich von selbst und kann auch nicht mit der Begründung relativiert werden, dass er der (fehlerhaften) Überzeugung sei, von dem Beschuldigten gewürgt worden zu sein, und dass dieser versucht habe, ihn auf die Gleise zu stoßen. Denn abgesehen davon, dass der Zeuge in seiner förmlichen Vernehmung zutreffend bekundet hat, (lediglich) an den Armen ergriffen worden zu sein (Bl. 107 d. A.), liegt es auf der Hand, dass eine Person, die auf einem Bahnsteig rückwärts in Richtung der Bahnsteigkante geschoben wird und zu effektiver Gegenwehr nicht imstande ist, Todesangst verspürt, weil sie fürchten muss, alsbald auf die Gleise zu stürzen und womöglich von einem herannahenden Zug erfasst zu werden. Dies erst recht, wenn es sich - wie hier - um ein Kind handelt und sich das Geschehen auf einem Bahnhof ereignet, an dem die Züge in Abständen von teilweise nur wenigen Minuten fahren. Vor diesem Hintergrund ist die verfahrensgegenständliche Tat ersichtlich dazu geeignet, nicht nur das Sicherheitsempfinden des Zeugen und seiner Mutter, sondern auch das umstehender Personen nachhaltig und massiv zu beeinträchtigen, zumal sich der körperliche Übergriff unvorhersehbar und anlasslos gegen eine besonders schutzbedürftige Person gerichtet hat. Ausgehend davon ist auch der Gefahrenprognose des Sachverständigen im Ergebnis zu folgen. Denn mit Blick auf die erkennbar wahnhaften Äußerungen des Beschuldigten einerseits, denen zufolge man ihn - unter anderem mithilfe von Kindern - 'provozieren' wolle, um zu erreichen, dass er 'durchdrehe' und 'Dinge tue', wie beispielsweise Messer gegen andere einzusetzen und Terroranschläge 'wie in Magdeburg' zu begehen (Bl. 2, 18 d. SB), und die verfahrensgegenständliche Tat andererseits, die auf eine entsprechende Situationsverkennung schließen lässt, ist es nachvollziehbar, wenn der Sachverständige die hohe Gefahr sieht, dass sich der Beschuldigte künftig entweder gegen die Personen, die ihn (vermeintlich) provozieren, wahnhaft wehren oder aber den imperativen Befehlen nachgeben werde (Bl. 19 d. SB). Diese Einschätzung ist auch tatsachenbasiert. Denn die Annahme des Sachverständigen, der Beschuldigte könne dem wachsenden Druck, der aufgrund des wahnhaften Erlebens auf ihm laste, nicht dauerhaft widerstehen (Bl. 19 d. SB), hat sich bereits bewahrheitet. Schließlich hat der Beschuldigte in der Vergangenheit schon wiederholt Messerangriffe angekündigt, zu deren Begehung er aufgefordert worden sei (Bl. 58 d. A.), bevor er nunmehr - seinem Wahn entsprechend - ein Kind angegriffen hat, weil es in seinen Augen Teil eines 'Komplotts' sei (Bl. 2 d. SB). Das wiederum spricht dafür, dass der Beschuldigte auch aktuell schon gezwungen ist, seinem wahnhaften Erleben in der einen oder anderen Weise nachzugeben. Zwar mag es sein, dass seine Ankündigung, Messerangriffe zu begehen, polizeilicherseits nicht als ernst zu nehmend eingestuft worden ist. Für die Gefahrenprognose wiederum sind derartige Äußerungen durchaus von Relevanz. Denn dass der Beschuldigte ein 'Passwort' für den Start der Angriffe mitgeteilt hat, dürfte nicht etwa ein Zeichen mangelnder Ernstlichkeit, sondern vielmehr Ausfluss seines wahnhaften Erlebens sein. Auch der Umstand, dass der Zeuge letztlich nicht verletzt worden ist, steht der Gefahrenprognose nicht entgegen, zumal nichts darauf hindeutet, dass der Beschuldigte dazu in der Lage gewesen wäre, sich in seinem Wahn zu begrenzen und ohne das Eingreifen der Mutter von sich aus von dem Zeugen abgelassen hätte, so dass das Eintreten einer schwereren Rechtsgutsverletzung letztlich nur vom Zufall abhing. Insofern ist es auch nachvollziehbar, dass der Sachverständige - so dürften seine Ausführungen (Bl. 5 d. SB) zu verstehen sein - davon ausgeht, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt weitere Gewalttaten begehen wird, die prognostisch erheblich sein werden und deren Opfer seelisch beziehungsweise körperlich erheblich schädigen oder jedenfalls gefährden können, zumal schon die verfahrensgegenständliche Tat angesichts der Örtlichkeiten und der körperlichen Unterlegenheit des Opfers erhebliches Gefahrenpotenzial barg. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschuldigte offenbar vor allem Kinder sowie deren Eltern in sein wahnhaftes Erleben einbezieht und sich von diesen 'provoziert' sieht (Bl. 2, 18 d. SB), ist der Kreis künftiger Opfer letztlich nahezu unbegrenzt, so dass die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Dass dessen Unterbringung nach dem PsychHG schon am 23. Mai 2025 beendet worden ist, steht dem nicht entgegen, zumal nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, wieso die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht mehr Vorgelegen haben sollen, wenn bei dem Beschuldigten nur zwei Tage zuvor noch eine floride psychotische Symptomatik und eine erhebliche Fremdgefährdung festgestellt worden sein soll (Bl. 7 d. SB)." Dem tritt der Senat bei. 3. Damit liegen die Voraussetzungen des § 126a StPO grundsätzlich vor, weil dringende Gründe dafür sprechen, dass eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet werden wird. Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung erweist sich ausgehend von dem präventiven Schutzcharakter einer Anordnung nach § 126a StPO auch im Übrigen als verhältnismäßig, denn der Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten durch den Angeschuldigten ist denkbar hoch. Eine einstweilige Unterbringung des Beschuldigten kann hier auch nicht unter Verweis auf eine etwaige betreuungsrechtliche Unterbringung unterbleiben Eine Unterbringung nach § 1831 BGB dient dem Schutz des Betreuten vor Eigengefährdungen und wird daher in Einrichtungen vollzogen, die hierfür ausgestaltet, qualifiziert und geeignet sind. Die Verhinderung von Fremdgefährdungen, wie sie von dem Beschuldigten ausgehen, ist gerade nicht Zweck der betreuungsrechtlichen Unterbringung und daher auch nicht tragendes Behandlungskonzept solcher Einrichtungen. Demgegenüber dient die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO als präventive strafprozessuale Maßnahme gerade dem Ziel, potenzielle Opfer zu schützen und allgemeingefährliche Straftaten zu verhindern. Denkbar - und deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenfalls zu beachten - ist sogar, dass aufgrund frühzeitiger medizinischer Intervention die Vollstreckung einer Maßregel entbehrlich, jedenfalls aber verkürzt werden kann. Im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO findet nämlich nicht nur eine sichernde "Verwahrung" eines Beschuldigten statt. Vielmehr wird dieser mit den umfassenden Möglichkeiten einer Maßregelvollzugseinrichtung, bei der es sich eben nicht um eine Haftanstalt handelt, medizinisch sowie therapeutisch begleitet und im Rahmen des Erforderlichen und Möglichen auch psychiatrisch und medikamentös behandelt (Senat, Beschluss vom 11. März 2025 – 1 Ws 27/25 –, juris). 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt es sich um Verfahrenskosten, über die im Rahmen der Endentscheidung gemäß §§ 465, 467 StPO zu befinden sein wird.