Beschluss
11 U 11/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0507.11U11.21.00
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Leitsätze
1. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Beklagte europarechtliche Normen, die die Klägerin schützen sollen, nicht verletzt hat. Die Art. 8, 12, und 46 der Richtlinie 2007/46/EG dienen nicht dem Schutz der individuellen Vermögensinteressen der Klägerin. Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit verpflichtet.(Rn.3)
2. Auch ein Amtshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Beklagte drittschützende Amtspflichten nicht verletzt hat.(Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22.12.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Beklagte europarechtliche Normen, die die Klägerin schützen sollen, nicht verletzt hat. Die Art. 8, 12, und 46 der Richtlinie 2007/46/EG dienen nicht dem Schutz der individuellen Vermögensinteressen der Klägerin. Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit verpflichtet.(Rn.3) 2. Auch ein Amtshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Beklagte drittschützende Amtspflichten nicht verletzt hat.(Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22.12.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Ob die Feststellungsklage - wie es das Landgericht gesehen hat - zulässig ist, kann offenbleiben. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder der geltend gemachte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch noch ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. 1. Der Senat schließt sich der Argumentation des Landgerichts im angefochtenen Urteil an, wonach ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch daran scheitert, dass die Beklagte europarechtliche Normen, die die Klägerin schützen sollen, nicht verletzt hat. Die Art. 8, 12, und 46 der RL 46/2007 dienen nicht dem Schutz der individuellen Vermögensinteressen der Klägerin. Die Richtlinie ist vielmehr dem Schutz der Güter der Allgemeinheit verpflichtet. Dies ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 2, 3, 14, 17 und 23. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Vl ZR 252/19, Rn. 74). 2. Auch der Amtshaftungsanspruch scheitert daran, dass die Beklagte drittschützende Amtspflichten nicht verletzt hat. 3. Die Sache hat keine grundlegende Bedeutung. Ebenso erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Darüber, dass die Beklagte nicht wegen mangelhafter Umsetzung der RL 46/2007 für individuelle Vermögensnachteile von Autokäufern haftet, besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soweit erkennbar Einigkeit (vgl . OLG Köln, 7 U 50/20; OLG München, 1 U 3855/20, 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, 6 U 4/20; Thüringer OLG, 4 U 364/20; OLG Brandenburg, 2 U 102/20; OLG Hamm I-11 U 123/20; OLG Stuttgart, 4 U 466/20). Auch von der Rechtsprechung des EuGH weicht der Senat nicht ab. Darüber hinaus besteht kein Grund, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen oder abzuwarten. 4. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf bis 5.000,00 € festzusetzen.