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Urteil

16 U 59/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0503.16U59.20.00
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Leitsätze
1. Der Versicherungsnehmer, der vom beklagten Lebensversicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, muss die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19, juris Rn. 16). (Rn.26) 2. Der Versicherer genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten angibt. Das sind die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und (bei einer fondsgebundenen Versicherung) der Fondsgewinn (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, juris Rn. 35ff. und BGH, Urteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, juris Rn. 13ff.). (Rn.27) 3. Einer ins Einzelne gehenden Auskunft des Versicherers über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung von Beitragszahlungen bedarf es nicht. Der Versicherungsnehmer kann die angegebenen Daten aus allgemeinen Quellen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und ihre Berechtigung abschätzen. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.233,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer, der vom beklagten Lebensversicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, muss die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19, juris Rn. 16). (Rn.26) 2. Der Versicherer genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten angibt. Das sind die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und (bei einer fondsgebundenen Versicherung) der Fondsgewinn (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, juris Rn. 35ff. und BGH, Urteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, juris Rn. 13ff.). (Rn.27) 3. Einer ins Einzelne gehenden Auskunft des Versicherers über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung von Beitragszahlungen bedarf es nicht. Der Versicherungsnehmer kann die angegebenen Daten aus allgemeinen Quellen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und ihre Berechtigung abschätzen. (Rn.28) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.233,39 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt weitere Zahlung aus einem nach Widerspruch abgewickelten Lebensversicherungsvertrag. Die Parteien schlossen nach dem sog. Policenmodell einen zum August 2001 einsetzenden fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag, auf den die Klägerin einen sich jährlich um 5% erhöhenden monatlichen Beitrag von 100,- DM (= 51,13 €) € zahlen sollte. Im Juli 2018 – zu dieser Zeit hatte sie 15.856,44 € gezahlt – erklärte sie den Widerspruch. Diesen akzeptierte die Beklagte; sie errechnete (gemäß ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2018, Anlage DB 5, AnlBd. = Anlage B 1, Bl. 64) auf der Grundlage von angegebenen Abschluss- und Verwaltungskosten von 3.297,63 €, Risikokosten von 178,04 € (richtig 178,05 € = 217,33 € ./. 39,28 € Nichtraucher-Risikobonus) sowie einer Überschussbeteiligung von 217,28 € und also einer „Gesamtinvestition“ von 12.598,04 € (15.856,44 € - 3.297,63 € - 178,05 + 217,28 €) mit Rücksicht auf ein angegebenes „Deckungskapital“ per August 2008 von 20.548,27 € Nutzungen (i.e. rechnerischer Fondsgewinn) von 7.950,23 € (20.548,27 - 12.598,05 €) und zahlte danach an die Klägerin 23.628,63 € (15.856,44 € Beiträge abzgl. 178,04 € Risikokosten zzgl. 7.950,23 € Nutzungen) aus. Mit ihrer im September 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 261.811,02 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.694,93 € verlangt. Sie hat geltend gemacht, dieser Betrag ergebe sich als die Nutzungen der Beklagten aus ihren Beitragszahlungen bei Einzahlungen in den Fonds von maximal 40 %, Verwaltungs- und Abschlusskosten von nicht mehr als 1% und einem (auf 0,00 % abzurundenden und daher zu vernachlässigenden) Versicherungsschutz nach Maßgabe der jährlichen Eigenkapitalrenditen der Beklagten. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Sie habe das Gehörige gezahlt, insbesondere als Nutzungen den Fondsgewinn von 7.950,23 €. Die Berechnungen der Klägerin entsprächen nicht den Vorgaben des BGH und seien unsubstantiiert. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Hauptsache könne die Klägerin eine über den ausgezahlten Abrechnungsbetrag hinausgehende Zahlung nicht verlangen. Der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs seien die unstreitigen Beiträge von 15.856,44 € zugrunde zu legen. Dem Vortrag der Beklagten zur Höhe der Risikokosten von 178,04 € sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Was die gezogenen Nutzungen angehe, die die Klägerin unter Bezug auf die Ertragslage der Beklagten darzulegen und zu beweisen habe, könne sie nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die Eigenkapitalrendite abstellen, wonach ihre Berechnung unschlüssig sei, was auch und gerade im Hinblick auf die – in Ansehung der Vermittlung durch einen Finanzdienstleister unplausibel angenommenen – Abschluss- und Verwaltungskosten von lediglich 1% gelte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die zuerst stufenweise auf „Auskünfte“ und hernach auf die Auszahlung aller Prämien zuzüglich Nutzungen angetragen hat und zuletzt auf Zahlung anträgt. Sie macht geltend, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB und entsprechend auch aus § 260 BGB zu. Sie sei entschuldbarerweise über den Umfang ihres Rechts im Ungewissen, und die Beklagte könne die erforderliche Auskunft unschwer geben. Die für die Berechnung der Nutzungen erforderlichen Informationen darüber, welche Beträge wie verwendet und welche Nutzungen daraus gezogen wurden, seien nicht öffentlich verfügbar (Bl. 124). Auch der BGH habe bislang keine Methode zur Bezifferung des Anspruchs gebilligt, sondern nur sämtliche bisherigen Methoden, namentlich die Orientierung an der Eigenkapitalquote und der Nettoverzinsung, nicht ausreichen lassen bzw. für falsch befunden (Bl. 125). Ihr Anspruch auf Auskunft sei auch europarechtlich verankert und folge insbesondere aus dem Grundsatz des effet utile (Bl. 127ff.). Die praktische Wirksamkeit des Rechts zum Widerspruch erfordere die Gewährung eines Auskunftsanspruchs zu den Nutzungen, die zu beziffern andernfalls unmöglich werde; daraus folge jedenfalls eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen 1. ihr bezüglich des Vertrags mit der Nr. FA… geordnet Auskunft darüber zu erteilen a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag, der für den Mandanten angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind; b) soweit die Aufteilung auf einzelne Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand; c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden – und wohin diese abgeflossen sind; d) wie die nicht oder noch nicht abgeschlossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beiträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete; 2. die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 3. an sie alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogenen Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.694,83 € freizustellen. Nachdem die Beklagte auf die Verfügung des Senats (Bl. 157) hin die Abschlusskosten mit 920,32 € mitgeteilt hat (woraus sich [aus der zunächst einheitlichen Angabe für Abschluss und Verwaltung von 3.297,63 €] Verwaltungskosten von 2.377,71 € errechnen, hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 (Bl. 162) neu berechnet. Zuletzt beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.233,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (6. September 2019, Bl. 45R) zu zahlen und sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von (weiteren) 729,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages keine weitere Zahlung beanspruchen, § 812 Abs. 1 BGB. Bei einem zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages einschließlich Nutzungen hat sie es nicht vermocht, einen Zahlungsanspruch schlüssig darzulegen. 1. Die Klägerin hat, was zunächst die Auskunftsstufe ihres ehedem umgestellten Antragsprogramms angeht, von der Beklagten nur sehr eingeschränkt weitere Angaben verlangen können, nämlich nur die separate Bezifferung der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet.Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, IV ZR 255/17, juris, Rn. 20 m.w.N.). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, X ZR 117/02, juris, Rn. 14), muss die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden (so zuletzt zusammenfassend BGH, Urteil vom 29. April 2020, IV ZR 5/19, juris, Rn. 16). a) Für einen Anspruch auf eingehende Auskunft war danach von vornherein kein Raum. Der Versicherer genügt vielmehr der ihn allerdings treffenden sekundären Darlegungslast, wenn er die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten angibt. Das sind die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und (bei einer fondsgebundenen Versicherung) der Fondsgewinn (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015, IV ZR 513/14, Rn. 35ff. und vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, Rn. 13ff.). Entgegen der Auffassung der Berufung benötigt ein Versicherungsnehmer zur Bezifferung seiner Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen keine ins Einzelne gehende Auskunft des Versicherers über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung seiner Beitragszahlungen. Abgesehen davon, dass die mit dem Berufungsantrag zu 1 verlangten Angaben über eine einfache Auskunft weit hinausgehen und – ohne dass auch nur ansatzweise die Voraussetzungen des insoweit bloß genannten (einschlägigen) § 260 BGB vorgetragen würden – auf eine nicht wenig umfangreiche Rechnungslegung hinausliefen, ist ein Versicherungsnehmer auf solche Informationen nicht angewiesen. Er kann vielmehr alle angegebenen Daten aus allgemeinen Quellen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und ihre Berechtigung abschätzen. Das gilt zwanglos für die oftmals (und auch hier) geringen Risikokosten. Das gilt für den Fondsgewinn, der der Größenordnung nach anhand der „Performance“ des ausgewählten Fonds nachvollzogen werden kann und über die der Versicherungsnehmer ebenso wie über die Überschussbeteiligung typischerweise alljährliche Mitteilungen des Versicherers erhält. Auch die Abschluss- und Verwaltungskosten sind – wenn sie denn separat benannt sind – gut abschätzbar. Derart informiert ist es einem Versicherungsnehmer, der die Abrechnung seines Versicherers für nicht hinreichend plausibel hält, auch durchaus zuzumuten, begründete und überprüfbare Behauptungen über die erzielten Nutzungen aufzustellen. Er kann zum Verlauf des Fonds vortragen; denn darüber gibt es öffentlich verfügbare Informationen. Und er kann auch zu etwaigen Nutzungen aus Verwaltungskostenbeiträgen vortragen; dabei kann er sich – die Rechtsprechung des BGH (etwa Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, juris, Rn. 34) bezieht sich nur darauf, dass nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der (= aller) deutschen Lebensversicherer zugrunde gelegt werden kann – durchaus auf die (ausweislich des Vortrags auf S. 17 der Klage, Bl. 19, verfügbare) Nettoverzinsung konkret der Beklagten beziehen. Es ist bei entsprechendem Vortrag dann nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen Sache der Beklagten, dem gleichermaßen konkret zu begegnen. Nichts anderes folgt auch aus europarechtlichen Grundsätzen, sodass es der angesonnenen Vorlage an den EuGH keinesfalls bedarf. Das Problem der Durchsetzung eines angemessenen Nutzungsersatzes, der sich nach Auskehrung der Beiträge nebst zugestandener Nutzungen regelmäßig auf sehr überschaubare Beträge beläuft, ist ersichtlich von ganz anderer Qualität als die von der Klägerin (unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 u.a.) in Bezug genommene Problematik, ob einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich der Rückkaufswert zu erstatten sein soll. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass aufgrund des hier in Rede stehenden Problems ein Versicherungsnehmer davon abgehalten würde, das ihm nach der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zustehende „ewige“ Widerspruchsrecht auszuüben. Keineswegs ist es, wie ausgeführt, einem Versicherungsnehmer unmöglich, die Nutzungsvorteile seines Versicherers näherungsweise zu beziffern, und dafür ist ebenso wie für die Durchsetzung eines angemessenen Betrags der oben skizzierte Rechtsrahmen, der den allgemeinen prozessualen Regeln entspricht, als völlig ausreichend anzusehen. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte die Beklagte bereits mit dem Abrechnungsschreiben vom 12. Oktober 2018 die ihr obliegenden Angaben weitestgehend getätigt. Es fehlte allein eine separate Bezifferung der Abschluss- und der Verwaltungskosten, die sie – insoweit unzureichend – lediglich als einen zusammengefassten Betrag angegeben hat. Dieses Versäumnis hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2020 (Bl. 159) nachgeholt und die Abschlussprovision mit 920,32 € angegeben (woraus sich aus der früheren Angabe die Verwaltungskosten mit 2.377,31 € errechnen ließen. 2. Die Klägerin hat es nicht vermocht, auf dieser Grundlage einen Bereicherungsanspruch schlüssig darzutun. Ihre Berechnungen letzter Hand aus dem Schriftsatz vom 5. Januar 2021, die zu einem Anspruch von dem entsprechend auch lediglich noch verlangten 7.233,39 € führen sollen, entsprechen in mehrfacher Hinsicht nicht den dargestellten Vorgaben. a) So geht es nicht an (wie aber aus der Tabelle DB 13 ersichtlich), lediglich 40 % der eingezahlten Beiträge als Einzahlung in den vereinbarten Fonds zu behandeln. Die Beklagte ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 29 September 2020, S. 8, Bl. 145) gehalten, in den Fonds alles zu investieren, was sie nicht mit ihren Kosten verrechnen kann. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken (BGH, Urteil vom 11. November 2015, IV ZR 513/14, juris, Rn. 52 m.w.N.). Die von der Beklagten mitgeteilten Kosten als gegeben angenommen, hat sie daher im Verlauf des Vertrages insgesamt 12.598,04 € in den Fonds eingelegt und nicht lediglich, wie in der Tabelle DB 13 „errechnet“, 6.342,19 €, das ist nur in etwa der halbe Betrag. Entsprechend erheblich geringer müssten – die Abrechnung des Fonds greift die Klägerin nicht an – naturgemäß die Beträge sein, die der Beklagten für die Ziehung anderweitiger Nutzungen zur Verfügung gestanden haben können. b) Unrichtig ist des Weiteren, die Verzinsung nach dem Mittelwert aus Nettoverzinsung und Eigenkapitalrendite zu berechnen. Es trifft entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass der BGH sich gegen eine Berechnung der Nutzungen nach Maßgabe der Nettoverzinsung ausgesprochen hatte. In dem [vom Senat schon im Beschluss vom 29. September 2020, S. 7, Bl. 144, und oben zu 1. a) zitierten] Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, juris, Rn. 34, hat der BGH sich nur dafür ausgesprochen, dass nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der (= aller) deutschen Lebensversicherer zugrunde gelegt werden könne, und weiter näher angeführt, dass die Verzinsung mit „Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers“ zu erfolgen habe. Danach ist – offensichtlich – die konkrete Nettoverzinsung der Beklagten, die (ausweislich des Vortrags auf S. 17 der Klage, Bl. 19) der Klägerin verfügbar ist, der probate Maßstab. c) Zu beanstanden ist schließlich, dass sowohl die Anlage als auch Ziehung von Nutzungen bereits mit dem 1. Monat der Versicherung (dem 1. August 2001) einsetzen soll. Richtigerweise werden aus den gezahlten Beiträgen zunächst die Abschlusskosten gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2020, S. 8/9, Bl. 145/46). d) Nicht berechtigt erscheinen weiter die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an den von der Beklagten mitgeteilten Abschlusskosten. Nach den Erfahrungen des Senats (vgl. Beschluss S. 9) erscheint eine Abschlussprovision von lediglich 920,32 € als eher gering. Verfehlt ist es (so aber die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2021, S. 3, Bl. 164), die Kosten prozentual nach den bis zur Vertragsbeendigung eingezahlten Beiträgen zu bemessen. Die Provision bemisst sich vielmehr nach den bis zum vereinbarten Vertragsende einzuzahlenden Beträgen und wird auf dieser Grundlage vollständig bei Abschluss des Vertrages im Voraus (mit einer fünfjährigen sog. Stornohaftungszeit, die hier weit überschritten worden ist) gezahlt. e) Auch rechnerisch sind die Berechnungen der Klägerin nicht nachzuvollziehen. Insbesondere erschließt sich aus der Übersicht in der Anlage DB 13 der am Ende geltend gemachte Betrag von 7.233,39 € nicht. Der Rechenweg erschließt sich auch aus den Erläuterungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2021 nicht. f) Berechtigt könnten allein die Zweifel an der Höhe der von der Beklagten angegebenen Verwaltungskosten sein. Diese weichen, wie die Klägerin (hier Schriftsatz vom 5. Januar 2021, S. 2f., Bl. 163) plausibel darlegt, erheblich von den durchschnittlichen Verwaltungskosten deutscher Lebensversicherer ab. Insoweit liegt allerdings – namentlich in Anbetracht der eher niedrigen Abschlussprovision – nicht fern, dass in diesen Beträgen auch die jährlich gezahlten Betreuungs-(= Bestandspflege-)Provisionen für den Makler enthalten sind. g) Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat außerstande, einen der Klägerin womöglich noch zukommenden Betrag zu schätzen, § 287 ZPO. Es mag sein, dass (wie im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021, S. 4, Bl. 175, erwogen) der Beklagten aus den Verwaltungskosten in gewissem Umfang „freie Mittel“ zur Verfügung standen. Das kann aber auch anders sein und ändert am Ende nichts daran, dass eine Schätzung, die der Senat verschiedentlich lediglich vergleichsweise versucht hatte, tatsächlich weitestgehend in der Luft hinge und daher unzulässig ist. 3. Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass die Beklagte gemäß dem insoweit nicht angegriffenen Urteil des Landgerichtes die Klägerin allein von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 € freizustellen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543f. ZPO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin. Dabei ist auf den letzten Zahlungsantrag – 7.233,39 € abzustellen. Denn dieser Wert ist höher als der ursprüngliche Wert, der nach den Überlegungen des Senates (vgl. Beschluss vom 29. September 2020, S. 10f., Bl. 147f.) zu bemessen gewesen wäre. Einer Festsetzung dieses ursprünglichen Wertes bedarf es nicht, weil der jetzige höhere Wert für die Gerichtskosten sowohl als auch für die anwaltlichen Verfahrens- und Terminsgebühren maßgeblich ist.