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Beschluss

16 U 53/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:0607.16U53.21.00
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Leitsätze
1. Auf Lebensversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 über die Verrechnung von Abschluss-, Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Kosten sind die erst später mit den Vorschriften des VVG/der VVG-InfoV zum Jahre 2008 begründeten Standards zur Information des Versicherungsnehmers auch mittelbar nicht anzuwenden. Im Individualprozess ist daher (eher) nicht davon auszugehen, dass solche Lebensversicherungsbedingungen, die die jeweils genaue Höhe dieser Kosten nicht angeben, wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam sind.(Rn.30) 2. Bei Annahme ihrer Unwirksamkeit ist die im Vertrag entstehende Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass Kosten in seinerzeit üblicher Höhe verrechnet werden dürfen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Lebensversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 über die Verrechnung von Abschluss-, Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Kosten sind die erst später mit den Vorschriften des VVG/der VVG-InfoV zum Jahre 2008 begründeten Standards zur Information des Versicherungsnehmers auch mittelbar nicht anzuwenden. Im Individualprozess ist daher (eher) nicht davon auszugehen, dass solche Lebensversicherungsbedingungen, die die jeweils genaue Höhe dieser Kosten nicht angeben, wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam sind.(Rn.30) 2. Bei Annahme ihrer Unwirksamkeit ist die im Vertrag entstehende Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass Kosten in seinerzeit üblicher Höhe verrechnet werden dürfen.(Rn.32) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- € festgesetzt. Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurück, weil nach seiner einstimmigen Auffassung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien auf Antrag des Klägers vom 26. Juli 2002 geschlossenen und am 5. August 2002 policierten Lebensversicherungsvertrages, der am 1. September 2002 begann, einen Vertragsablauf zum 31. August 2023 vorsieht und die Allgemeinen Bedingungen für Lebensversicherungen zur Risikovorsorge mit und ohne Kapitalbildung (Kapitalversicherung bzw. Risikoversicherung) und zur Absicherung zusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Unfalltod), im folgenden: AVB, einbezieht, mangels entsprechender Regelung bzw. mangels einer hinreichend transparenten Verrechnungsklausel in diesen Bedingungen nicht berechtigt sei, Zinsen auf Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben sowie die Prämienzahlungen mit periodischen Verwaltungs- und Stückkosten in der jeweils vorgenommenen Höhe zu belasten. Wegen der dafür maßgeblichen Erwägungen nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2021 Bezug. Dort hat der Senat ausgeführt: „Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung geht fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrages nicht berechtigt sei, Zinsen auf Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben sowie die Prämienzahlungen mit periodischen Verwaltungs- und Stückkosten zu belasten. Ob, wie der Kläger geltend macht, die vertraglichen Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten und die Kosten des Versicherungsbetriebes in dem im Jahre 2002 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag am Maß des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als eine unangemessene Benachteiligung unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich sind, oder ob das nicht der Fall ist, kann dahinstehen. Auch wenn sie unwirksam wären, weil zum möglichen Nachteil des Versicherungsnehmers die Höhe dieser Kosten nicht vollständig angegeben ist, folgt daraus nicht, dass die Beklagte nicht berechtigt wäre, die Kosten wie geschehen zu erheben und sie aus den vom Kläger gezahlten Beiträgen zu decken. Folge der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – anders als der Kläger offenbar meint – nicht stets, dass sie ersatzlos entfallen. Die Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung von Bedingungen richten sich nach § 306 BGB. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt in diesem Fall der Vertrag im Übrigen wirksam. Nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich, soweit Bestimmungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsteht durch die Nichteinbeziehung von Bedingungen und in Ermangelung (passender) gesetzlicher Bestimmungen eine Lücke, ist, soweit geeignetes materielles dispositives Recht nicht existiert, diese Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu füllen, die den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung trägt (vgl. allgemein Prölss/Martin-Rudy, VVG, Kommentar, 30. Auflage, § 7 Rn. 54ff.; namentlich zur Klauselersetzung im Falle der Unwirksamkeit von Bestimmungen in der Lebensversicherung BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005, IV ZR 162/03, Rn. 29, 37 m.w.N). Zu prüfen ist demgemäß, ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften oder eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen (vgl. BGH, a.a.O.). 1. Was zunächst das „Ob“ angeht, also die Frage, ob die Beklagte überhaupt berechtigt sein soll, Abzüge von den eingezahlten Beiträgen vorzunehmen, muss ihr das fraglos gestattet sein. Ein ersatzloser Wegfall aller Regelungen über derartige Verrechnungen, von dem allerdings der Kläger ausgehen will, kommt dagegen ersichtlich nicht in Betracht. a) Der Kläger unterhält einen Vertrag mit einem Versicherer. Dieser ist ein Wirtschaftsunternehmen. Beim Kontrahieren mit einem solchen Unternehmen ist es eine schwerlich erläuterungsbedürftige Selbstverständlichkeit, dass dieses seine „Preise“ derart kalkuliert, dass dadurch seine Kosten gedeckt werden und ihm darüber hinaus ein Unternehmergewinn verbleibt. So ist es tatsächlich bei allen Versicherern und so ist es auch im Bereich der Lebensversicherung. Es ist schon nicht zu erkennen, dass ein Versicherungsnehmer annehmen könnte, für einen Lebensversicherer gelte etwas anderes. b) Dementsprechend setzt etwa auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG (der eine Verordnungsermächtigung zu Informationspflichten des Versicherers enthält, auf welcher die VVG-InfoV beruht) völlig selbstverständlich voraus, dass ein Versicherer Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten hat, die er mit den Prämien verrechnet. Die nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages erlassene Vorschrift bestimmt lediglich, dass diese Kosten der Höhe nach näher mitzuteilen sind. c) Dass – wie alle Versicherer – auch die Beklagte derartige Kosten erhebt, konnte der Kläger, wenn ihm das nicht ohnehin klar gewesen sein sollte, auch zwanglos aus den ihm überlassenen Unterlagen erkennen. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa zuletzt, BGH, Urteil vom 31. März 2021, IV ZR 221/19, Rn. 26 m.w.N.). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird schon angesichts der im Versicherungsschein (Anlage K1, Bl. 4) auf S. 3 (Bl. 6) angegebenen Rückkaufswerte erkennen, dass der Versicherer von seinen Beiträgen – vor allem anfangs auch ganz erhebliche – Abzüge vornimmt. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Rückkaufswert nach dem Ablauf des ersten Vertragsjahrs 0 € beträgt und auch nach dem Ablauf des zweiten Vertragsjahrs (also zu einem Zeitpunkt, zu dem er [24 x 279,51 € =] 6.708,24 € würde eingezahlt haben, lediglich 2.215,- € und damit lediglich rund 1/3 seiner Beiträge betragen würde. Auf der folgenden vierten Seite des Versicherungsscheins wird ihm dazu weiter erklärt, dass seine Beiträge zur Abdeckung des versicherten Todesfallsrisikos herangezogen werden, dass Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung anfallen, die aus den Beiträgen bestritten werden und dass für die Beratung beim Abschluss einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages ebenfalls Kosten entstehen, die nicht zusätzlich zum Beitrag verlangt werden, sondern aus den ersten Beiträgen bestritten werden. Weiter verhält sich – worauf ein Versicherungsnehmer stoßen wird, wenn er sich darüber informieren will, wie sein Versicherer mit seinen Beiträgen verfährt – § 19 ALB (Anlage K 4, Bl. 14, 17) dazu, dass Abschlusskosten pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt sind und die ersten Beiträge zu deren Tilgung herangezogen werden, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebes bestimmt sind. In einem im Wesentlichen gleichen Sinne ist der Kläger bereits mit den Hinweisen zur Lebensversicherung in seinem Antrag (Anlage BLD 1) darüber belehrt worden, dass die Beiträge bei kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst zur Deckung der vorzeitigen Versicherungsfälle, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten verbraucht werden; diese Hinweise gelesen zu haben, hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antrag bestätigt. d) Verfehlt ist unter diesen Vorzeichen der verschiedentliche Verweis des Klägers (etwa BB S. 7, Bl. 127) auf die sog. Kick back-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 = NJW 2007,1876) diese bezieht sich – allein – auf die Aufklärungspflicht von Banken, die Versicherungsprodukte vertreiben und dafür verdeckte Rückvergütungen erhalten. Wird der Vertrag nicht von einer Bank, sondern von einem Versicherungsagenten oder Versicherungsmakler vermittelt, versteht sich demgegenüber für einen verständigen Versicherungsnehmer von selbst, dass der Agent/ Vermittler damit sein Geld verdient, und es muss sich dem Versicherungsnehmer ohne weiteres erschließen, dass, wenn er diesen – wie typischerweise und auch hier – nicht selbst bezahlt, die Provision vom Versicherer bezahlt wird, der diese Kosten naturgemäß aus den Beiträgen seiner Versicherungsnehmer deckt. Eben darauf wird – weswegen es sich im Übrigen schon nicht um verdeckte Kosten handelt – im Antrag, im Versicherungsschein und in den Bedingungen hinreichend hingewiesen. Gleichermaßen unberechtigt ist die vom Kläger (im Schriftsatz vom 8. Februar 2021, S. 4, Bl. 94) geäußerte Vorstellung, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde damit rechnen, dass der Versicherer (nur) mit den eingezahlten Beiträgen arbeite und diese wiederum gewinnbringend anlege. Die erörterten Unterlagen, die zu lesen dem Kläger abverlangt werden kann, zeigen unmissverständlich etwas anderes auf. Kein Gewicht kann bei der Bestimmung einer sachangemessenen Lösung auch der Annahme des Klägers (Schriftsatz vom 23. Juni 2020, S. 2, Bl. 73) beigemessen werden, die Beklagte könne womöglich nur tatsächlich entstandene Kosten in Abzug bringen. Das ist unter den eingangs (zu 1. a) erörterten Bedingungen unternehmerischen Wirtschaftens, die jedem verständigen Menschen geläufig sein müssen, lediglich als naiv zu bewerten und nicht schutzwürdig. Entsprechend schreibt auch die VVG-InfoV nicht vor, dass dem Versicherungsnehmer erklärt werden müsse, dass in den angesetzten Kosten auch immer ein Unternehmensgewinn einkalkuliert ist. e) Entsprechend all dem nimmt denn auch nicht Wunder, dass die Auffassung des Klägers, ein Transparenzmangel in Ansehung der Höhe der aus den Beiträgen gedeckten Positionen könne zur Folge haben, dass ein Versicherer derartige Abzüge überhaupt nicht mehr vornehmen dürfe, in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten wird. Der Kläger vermag nichts anderes aufzuzeigen. 2. Auch, was die Höhe der Verrechnungen angeht, ist der Vertrag mit den von der Beklagten angewandten Maßgaben fortzuführen. Das folgt aus dem Gedanken, dass im Falle unwirksamer Klauseln bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertrag durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten Bedingungen zu ergänzen ist; denn mit deren Geltung musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss/Martin-Rudy, § 7, Rn. 57). Nichts anderes kann für die ergänzende Bestimmung der Höhe zulässiger Verrechnungen gelten, und das sieht augenscheinlich auch der Kläger nicht anders, wenn er (BB S. 8, Bl. 128) darauf abstellen will, ob die Konditionen der Beklagten sich im Rahmen des Marktüblichen bewegen. Letzteres ist in Ansehung der streitgegenständlichen Positionen offensichtlich der Fall, weshalb es des (a.a.O.) angebotenen Sachverständigengutachtens nicht bedarf. a) Abschlusskosten hat die Beklagte (ausweislich der Anlage K 5, Bl. 31) anfangs einmalig in Höhe von 4 % erhoben, daneben im Verlauf weitere 0,05 % je Beitrag (vgl. Anlage K 5). Ersteres ist schon deshalb zu billigen, weil § 19 Abs. 2 Satz 3 ALB den Satz von 4 % ausdrücklich nennt. Im Übrigen entsprach das bis zum Jahr 2008 auch der Üblichkeit. Der Satz beruht auf einem Rundschreiben 5/1995 des ehemaligen BAV, dass maximal 4 % der Beitragssumme als anfängliche Abschlusskosten in die ersten Beiträge einkalkuliert werden dürften. An dieser regelmäßig ausgeschöpften Grenze hat sich erst durch ein Schreiben der BaFin vom 22. Februar 2008 etwas geändert, wonach diese Grenze entfallen ist (vgl. Ortmann, Werden Kosten von Lebensversicherungen transparent?, VuR 2008, 256, 257). Gleichermaßen entsprach es der Üblichkeit, die regelmäßig deutlich höher als 4 % angefallenen (und heute bei durchschnittlich gut 5 % liegenden) Abschlusskosten im weiteren Versicherungsverlauf als Amortisationskostenzuschläge zu erheben (vgl. Ortmann a.a.O.). Unter diesem Vorzeichen liegen auch weiter von der Beklagten erhobene Vertriebskosten von 0,05 % je Beitrag (vgl. erneut die Anlage K 5) im Rahmen des Marktüblichen. b) Nichts anderes gilt für die Verwaltungskosten. Die allgemeinen Verwaltungskosten machten ehedem bei manchen Versicherern über 10 % des gesamten eingezahlten Beitrags in den Lebensversicherungsvertrag aus; andere Versicherer waren günstiger und schafften es, mit 3 bis 5 % zurechtzukommen (vgl. Schwintowski, Erste Erfahrungen mit Kostentransparenz und Produktinformationsblatt nach der VVG-InfoV, VuR 2008, 250, 253). Danach bewegen sich die von der Beklagten erhobenen 6 % je Beitrag zzgl. geringfügiger Stückkosten von 21,- € jährlich für die Beitrags- und Kapitalverwaltung (vgl. erneut die Anlage K 5 und das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2018, Anlage BLD 14) im mittleren Bereich und damit im Rahmen des Marktüblichen. c) Keine Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Gegenrechnung eines Betrages von 40,75 € im ersten Vertragsjahr. Die Beklagte durfte – wie erörtert: legitimerweise – aus den Beiträgen im ersten Jahr, die sich (aus 12 x 279,51 €) auf 3.270,76 € beliefen, zunächst die Abschluss- und Vertriebskosten, daneben die Verwaltungskosten und auch einen Risikobeitrag entnehmen. Diese Positionen summieren sich auf 3.270,76 € (vgl. erneut die Anlage K 5). Da der Kläger diesen Betrag erst mit der letzten Jahresrate im August 2003 voll eingezahlt hat, hat die Beklagte ihm wirtschaftlich Teile dieser Summe „vorgeschossen“; es ist nicht zu beanstanden, dass sie dies – einmalig in diesem ersten Vertragsjahr und in sehr überschaubarer Größenordnung – als eine weitere Kostenposition einkalkuliert hat.“ Die Stellungnahme des Klägers vom 28. Mai 2021 führt zu nichts anderem: 1. Es kann weiterhin offenbleiben, ob die vertraglichen Bestimmungen über die Erhebung von Kosten am Maß des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen, weil sie nicht klar und verständlich (und also intransparent) sind. Allerdings neigt der Senat dazu, schon diese Frage zu verneinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein späterer Bewertungswandel kann eine nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Maßstab wirksame Klausel nicht nachträglich unwirksam machen; anders ist es nur, wenn sich die Bewertung nur als eine Fortführung von Rechtsprechungsgrundsätzen derart darstellt, dass der Betroffene keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 7 m.w.N., u.a. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1984, 1 BvR 1279/83, ZIP 1984, 930, 931). Die Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtung des Versicherers ergibt, den Versicherungsnehmer umfassend u.a. über die Abschluss- und Vertriebskosten, die Verwaltungskosten und über sonstige Kosten zu informieren, sind erst nach Abschlusses des vorliegenden (im August 2002 policierten) Versicherungsvertrages in Kraft getreten. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sind mit der VVG-Reform zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft getreten, § 2 VVG-InfoV, der die diesbezüglichen Informationspflichten bei Lebensversicherungen normiert, am 1. Juli 2008 (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VVG-InfoV). Die zugrunde liegende europäische Richtlinie 2002/83/EG, die in Art. 36 Abs. 1 bestimmte Mindestangaben vorsieht, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilen sind, gilt seit dem 19. Dezember 2002. Die vom Kläger angeführte Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 ist entgegen seiner Auffassung nicht anwendbar (weshalb sie auch in § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, der die Informationspflichten des Versicherers normiert, nicht angeführt ist); nach dem Erwägungsgrund 19 dürfen für die Zwecke dieser Richtlinie Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, und solche das Preis-/Leistungsverhältnis betreffende Bestimmungen sind auch diejenigen, die die kalkulatorischen Grundlagen des Vertrages und die Verwendung der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge betreffen. Danach gab es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Regelungen, die die Beklagte dazu hätten anhalten müssen, ihre Kosten im Einzelnen ausdifferenziert darzustellen, und – entsprechend der allgemein üblichen ALB – ist auch kein anderer Versicherer seinerzeit so verfahren. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich die Unwirksamkeit aus einer Fortführung von bereits damals geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen herleiten ließe. Rechtsprechung (oder auch nur Literaturstimmen), die zu der damaligen Zeit die Bedingungen wegen Intransparenz für unwirksam gehalten hätten, sind nicht ersichtlich und vermag auch der Kläger (der allein eine Entscheidung des KG, Beschluss vom 3. März 2015, 6 U 89/14, VersR 2015, 1409, nennt, die einen Verbandsprozess betrifft und schon deshalb auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu übertragen ist [siehe hierzu unten Ziffer 2. a) letzter Absatz]) nicht aufzuweisen. Demgemäß handelt es sich bei den in den vorbezeichneten Vorschriften genannten Informationsanforderungen um nach Vertragsschluss entwickelte Standards, die schwerlich allein dadurch schon rückwirkende Geltung entfalten können, dass sie – allerdings – retrospektiv systematisch bei § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verortet werden können. Nichts anderes dürfte insoweit auch aus der vom KG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2001, IV ZR 138/99, VersR 2001,839) folgen. Soweit es dort (Rn. 27) heißt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben es gebiete, dass Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müssen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, und (in Rn. 28), dass der potentielle Kunde auf Informationen angewiesen ist, die ihm für seine Entscheidung bei Vertragsschluss einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote – auch von anderen Versicherungsunternehmen – erlauben, so spiegelt das lediglich den eben erwähnten Aspekt wider, dass die unbestimmten Angaben der Beklagten aus heutiger Sicht als ein Transparenzmangel eingeordnet werden können. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei den für die Unwirksamkeit maßgeblichen Vorschriften erst um später entwickelte Standards und nicht um eine bloße Fortführung einer etablierten Rechtsprechung handelt, die sich vor der Änderung der Vorschriftenlage mit den hier in Rede stehenden Fragen nicht ansatzweise beschäftigt hat. 2. Auch bei der danach höchst zweifelhaften Annahme der Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen über die Erhebung von Kosten wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wäre, wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2021 im Einzelnen hergeleitet hat, die entstehende Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung so zu füllen, dass im Ergebnis die erhobenen Kosten nicht zu beanstanden sind. a) Eine ergänzende Vertragsauslegung wird durch den BGH ohne Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH eingesetzt, wenn die ersatzlose Streichung der Klausel bei nicht zur Verfügung stehendem geeigneten dispositiven Gesetzesrecht nicht zu „einer angemessenen, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragenden Lösung führt“, vielmehr das Vertragsgefüge einseitig verschoben wird (Staudinger/Roth [2020] BGB § 157, Rn. 47a m.w.N.). Eben so ist der BGH etwa in dem bereits im Hinweisbeschluss (S. 3) angeführten Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03 Rn. 29ff. verfahren. Die Berechtigung der ergänzenden Vertragsauslegung folgt auch hier daraus, dass der Vertrag ohne die beanstandeten Klauseln nicht bestehen bleiben könnte. Denn es versteht sich, wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, von selbst, dass ein Versicherer, wenn er eine Lebensversicherung anbietet, darauf angewiesen ist, seine Kosten (zzgl. eines gewissen Unternehmensgewinns) aus den Beiträgen seiner Versicherungsnehmer zu decken. Und eben das ist nicht nur durch die nationalen Vorschriften (§ 7 VVG i.V.m. VVG-InfoV), sondern auch durch die (in § 7 Abs. 2 VVG genannten) europarechtlichen Vorgaben gedeckt. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Versicherer zur Erhebung solcher Kosten berechtigt ist, und das erschließt sich, wie im Hinweisbeschluss erörtert, jedem Versicherungsnehmer – und auch dem Kläger – zwanglos aus den vertraglichen Bestimmungen. Der vorliegende Fall liegt damit – die bereits erörterte Unanwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 der KlauselRL einmal beiseite genommen – ersichtlich gänzlich anders als diejenigen Fälle, die Gegenstand der vom Kläger zitierten Entscheidungen des EuGH zu eben dieser Vorschrift gewesen sind. Anders als hier kann selbstverständlich ein Vertrag ohne weiteres fortbestehen, wenn etwa eine Regelung über Verzugszinsen oder über die Abtretbarkeit (EuGH, Urteil vom 7. August 2018, C-96/16, C-94/17, MDR 2018, 1510) oder eine Klausel über die vorzeitige Fälligkeit eines Hypothekendarlehens (EuGH, Urteil vom 26. März 2016, C-70/17 und C-179/17, NJW 2019, 3133) wegfällt. Vorliegend würde sich ohne eine Berechtigung der Beklagten zur Verrechnung von Kosten auf die Beiträge der Hauptgegenstand des Vertrages seiner Art nach ändern (und eben das ist der Grund, warum nach der genannten Erwägung die Richtlinie mit der von ihr angeordneten grundsätzlichen Folge der Nichtigkeit entsprechend unbestimmter Regelungen nicht angewendet werden soll); er würde sich nämlich – wie der Kläger selbst (mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021, S. 4, Bl. 94) ausgeführt hat – in eine Art Darlehensvertrag dahin verändern, dass der Versicherer mit den eingezahlten Beiträgen zu arbeiten, diese wiederum gewinnbringend anzulegen und allein daraus dem Kläger seine Beiträge zuzüglich – als eine Art Zins: – eines Mehrwerts am Ende zurück zu gewähren hätte. Für eine Unwirksamkeit kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des KG (Beschluss vom 3. März 2015, 6 U 89/14, VersR 2015, 1409) stützen. Die Entscheidung hält in der Tat Regelungen in den AVB eines Versicherers, die die Entnahme von Abschluss- und Verwaltungskosten ohne Angabe von deren Umfang vorsehen, für unwirksam (Rn. 24). Der Kläger übersieht allerdings, dass die Entscheidung einen Verbandsprozess betrifft (geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein nach dem UKlaG); in einem solchen Verfahren ist anders als hier der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 7). Dementsprechend hat sich das KG mit der hier gegenständlichen Frage, ob und ggf. wie die dadurch entstehende Lücke in einem konkreten Versicherungsvertrag zu schließen ist, nicht beschäftigt und auch nicht beschäftigen müssen. b) Der Senat hält auch daran fest, dass eine ergänzende Vertragsauslegung (die [entgegen der Stellungnahme des Klägers, S. 4, Bl. 144] keine geltungserhaltende Reduktion darstellt, dies schon deshalb nicht, weil der Vertrag zur Höhe der Verwaltungskosten keine Bestimmungen enthält) dazu führen muss, dass die von der Beklagten erhobenen Kosten, an dem heranzuziehenden Maßstab der Üblichkeit gemessen, nicht zu beanstanden sind. aa) Die Erhebung und Verrechnung von Abschlusskosten von 4 % (die schon förmlich gar nicht Gegenstand der Anträge des Klägers sind) ist rechtens. Das ist schon deshalb so, weil der Vertrag sie ausdrücklich und – auch der Kläger stellt die Verständlichkeit von § 19 ALB insoweit nicht infrage – fraglos wirksam so benennt. Darauf, dass die Kick-back-Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsvertrieb durch Banken auf Fälle des Vertriebs durch einen Versicherungsvermittler (wie hier ausweislich des Antrags, Anlage BLD 1, der Gebietsdirektion Schwerin der BHW Lebensversicherung AG) nicht anwendbar ist, kommt es schon nicht mehr an. Im Übrigen hat das der Senat entgegen der Wahrnehmung des Klägers (Schriftsatz S. 6, Bl. 146 R) im Hinweisbeschluss (S. 5, Bl. 134) begründet, nämlich damit, dass im Unterschied zu Banken, die ihr Geld üblicherweise mit Bankgeschäften und nicht mit Versicherungsgeschäft verdienen, bei einem Versicherungsvermittler für einen Versicherungsnehmer evident ist, dass dieser seine Provision letztlich aus den eingeworbenen Beiträgen erhält – eben deshalb handelt es sich bei der Kick-back-Rechtsprechung des BGH um eine besondere Beurteilung im Fall des Vertriebs durch Banken. Darauf, dass – in der Tat – die Bestimmung in § 19 ALB, dass die ersten Beiträge nach dem Zillmerverfahren zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen werden, nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03) unwirksam ist, kann sich der Kläger in Ansehung der Verrechnungen der Beklagten nicht berufen. Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende beitragspflichtig führen, unbedenklich (BGH, a.a.O., juris Rn. 45; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2006,1 BvR 1317/96, juris Rn. 47). Sie sind tatsächlich für solche Versicherungsnehmer (wie hier auch den Kläger) – und anders nur für diejenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag bereits kurz oder wenige Jahre nach dem Abschluss kündigen – nur vorteilhaft. bb) Unter den zuletzt erörterten Vorzeichen ist es weiter auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Verrechnung der Abschlusskosten allein im ersten Vertragsjahr einen geringfügigen – kreditierten – Betrag von 40,75 € gegengerechnet hat (vgl. Hinweisbeschluss S. 7f.). cc) Festzuhalten ist auch daran, dass die von der Beklagten erhobenen Verwaltungskosten sich im Rahmen des Üblichen halten. Das ergibt sich aus der vom Kläger selbst angeführten (und im Hinweisbeschluss, S. 7, in Bezug genommenen) informierten Literatur. Warum die dortigen Angaben nunmehr unrichtig sein sollten und – unbestritten üblicherweise zusätzlich erhobene – denkbar geringe Vertriebskosten von 0,05 % und im unterdurchschnittlichen Bereich des von Schwintowski (VuR 2008, 250, 253) genannten Korridors liegende Verwaltungskosten von 6 % (zzgl. Stückkosten von 21,- € jährlich) unüblich hoch sein sollten, legt der Kläger nicht dar. Die unter das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens gestellten Behauptungen (es sei jeweils anders) erfolgen rein ins Blaue hinein; im Übrigen stünden – bei günstigsten Verwaltungskosten von 3% bis 5 % (vgl. Schwintowski, a.a.O.) – die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch ersichtlich außer Verhältnis zu jedem für den Kläger denkbaren Ertrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 108 Nr. 10,711, 713, 543f. ZPO. Für die angeregte Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des EuGH, nicht von derjenigen des BGH und schließlich auch nicht von derjenigen des Kammergerichtes ab.