Beschluss
2 AR 27/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2022:1212.2AR27.22.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.21)
2. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, Rn. 1, juris und BGH, Beschluss vom 8. April 1992 - XII ARZ 8/92, Rn. 3, juris).(Rn.23)
3. Nimmt ein Gericht bei Anwendung von § 17 ZPO den Sitz der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts ohne weitere Begründung allein deshalb an, weil dort Klage bzw. Anspruchsbegründung und Mahnbescheid an eine c/o Adresse zugestellt wurden, ist dies bereits für sich genommen offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich. Dies gilt umso mehr wenn vor Erlass des Verweisungsbeschlusses ein Schriftsatz der beklagten Gesellschaft bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist, der in Kopf- und Fußzeile als Anschrift der Beklagten eine Adresse aufweist, die im Bezirk des verweisenden Gerichts liegt sowie ein Verweis auf die Eintragung im Handelsregister im Bezirk des verweisenden Gerichts.(Rn.24)
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Pinneberg bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, juris und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, Rn. 5, juris).(Rn.21) 2. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, Rn. 1, juris und BGH, Beschluss vom 8. April 1992 - XII ARZ 8/92, Rn. 3, juris).(Rn.23) 3. Nimmt ein Gericht bei Anwendung von § 17 ZPO den Sitz der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts ohne weitere Begründung allein deshalb an, weil dort Klage bzw. Anspruchsbegründung und Mahnbescheid an eine c/o Adresse zugestellt wurden, ist dies bereits für sich genommen offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich. Dies gilt umso mehr wenn vor Erlass des Verweisungsbeschlusses ein Schriftsatz der beklagten Gesellschaft bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist, der in Kopf- und Fußzeile als Anschrift der Beklagten eine Adresse aufweist, die im Bezirk des verweisenden Gerichts liegt sowie ein Verweis auf die Eintragung im Handelsregister im Bezirk des verweisenden Gerichts.(Rn.24) Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Pinneberg bestimmt. I. Die Klägerin hat nach Zustellung eines Mahnbescheides und Widerspruchseinlegung mit der Anspruchsbegründung vom 05.05.2022 gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsprämien geltend gemacht. Mahnbescheid und Anspruchsbegründung sind der Beklagten unter der c/o Anschrift Z1 Immobilien…, …, … Y zugestellt worden. Ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Pinneberg, HRA ..., ist X der Sitz der Beklagten, als Geschäftsanschrift ist ..., ... X verzeichnet. Mit Verfügung vom 25.07.2022 hat das Amtsgericht Pinneberg darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei, der Sitz der Beklagten liege nicht im Gerichtsbezirk. Daraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 09.08.2022 Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Zossen beantragt. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 hat die Beklagte in der Sache Stellung genommen. Sowohl in der Kopf- als auch in der Fußzeile ist als Adresse der Beklagten ..., ... X verzeichnet. In der Fußzeile ist zusätzlich „Amtsgericht Pinneberg HRA ...“ angegeben. Mit Beschluss vom 19.09.2022 hat sich das Amtsgericht Pinneberg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag unter Bezugnahme auf § 215 Abs. 1 VVG an das Amtsgericht Zossen verwiesen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Versicherungsnehmerin befinde. Mit Verfügung vom 29.09.2022 hat das Amtsgericht Zossen das Verfahren an das Amtsgericht Pinneberg zurückgesandt, mit der Bitte um „(wohlwollende) Prüfung des Verweisungsbeschlusses“. Ausweislich des beiliegenden Handelsregisterauszuges zur Beklagten des dortigen Gerichts unter HRA ... dürfte der Sitz in X liegen. Die Zustellung unter der c/o Anschrift im Bezirk des Amtsgerichts Zossen sei nicht nachvollziehbar, dürfte jedoch auch nicht maßgeblich sein. Mit Verfügung vom 22.11.2022 hat das Amtsgericht Pinneberg die Akte zuständigkeitshalber zurück an das Amtsgericht Zossen gesandt. Der Verweisungsbeschluss vom 19.09.2022 sei bindend, ein Handelsregisterauszug habe am 19.09.2022 nicht vorgelegen. Daraufhin hat sich das Amtsgericht Zossen durch Beschluss vom 28.11.2022 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg sei nicht bindend, sondern objektiv willkürlich. Eine konkrete Feststellung des Sitzes der Beklagten sei augenscheinlich nicht erfolgt. Vielmehr habe das Amtsgericht Pinneberg lediglich die Zustellung unter der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen belegenen c/o Anschrift zugrunde gelegt. Diese lasse jedoch keine Sitzfeststellung zu. II. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Pinneberg zu bestimmen. 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat liegen vor. Mit dem Amtsgericht Pinneberg und dem Amtsgericht Zossen haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, insbesondere auch – wie erforderlich (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 35) – die ihre Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen den Parteien übermittelt. Zur Zuständigkeitsbestimmung ist das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO berufen, das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht (Rechtsmittelzuständigkeit) ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Pinneberg gehört zum Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes. 2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Pinneberg. Das Amtsgericht Pinneberg ist örtlich zuständig (dazu lit. a). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Zossen folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.09.2022, weil dieser objektiv willkürlich und damit nicht bindend ist (dazu lit. b). a) Das Amtsgericht Pinneberg ist gemäß § 215 VVG bzw. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig, weil der Sitz der Beklagten in seinem Bezirk liegt. Dabei kann dahinstehen, ob § 215 VVG überhaupt auf die Beklagte als nicht natürliche Person anwendbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 215 Gerichtsstand, Rn. 9 ff. m.w.N). Vorliegend richtet sich die Zuständigkeit bei Anwendung der §§ 12, 17 ZPO ebenfalls nach dem Sitz der Beklagten. Unter § 17 ZPO fallen auch Personenhandelsgesellschaften wie die Kommanditgesellschaft (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen, Rn. 5). Der Sitz der Gesellschaft im Sinne der §§ 215 VVG, 17 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt sich aus der Satzung und ist im Handelsregister anzumelden (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen, Rn. 9). Die Beklagte hat ausweislich des Handelsregisters ihren Sitz in X, das nach Anlage 1 II. Nr. 4 zum Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein zum Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg gehört. b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Zossen folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.09.2022, weil dieser nicht bindend ist. Die Bindungswirkung folgt insbesondere nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach ein Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes, für zuständig erklärtes Gericht verwiesen hat, für das übernehmende Gericht bindend ist. Zwar sieht § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO eine strikte Bindung von Verweisungsbeschlüssen unabhängig davon vor, ob sie in der Sache richtig und verfahrensfehlerfrei ergangen sind. Sinn dieser Regelung, wie auch der damit korrespondierenden Unanfechtbarkeit (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist es, unnötige, die inhaltliche Befassung und daher die Erledigung des Verfahrensgegenstands verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris; Greger, in: Zöller, aaO., § 281 Rn. 16). Der Grundsatz der Bindungswirkung wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1993 – XII ARZ 22/93 –, Rn. 5, juris; Greger, aaO., Rn. 17 f.). Das verweisende Gericht kann seinen Beschluss selbst dann nicht ändern, wenn es seine Unzuständigkeit erkennt (vgl. Greger, aaO Rn. 17). Vorliegend ist jedoch ein derartiger Ausnahmefall gegeben. Die Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.09.2022 ist objektiv willkürlich. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03 –, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris: Rechtsirrtum genügt nicht). Dabei handelt das Gericht selbst dann nicht willkürlich, wenn es eine Zuständigkeitsnorm übersieht bzw. falsch anwendet (vgl. Greger, aaO, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 08. April 1992 – XII ARZ 8/92 –, Rn. 3, juris). Vorliegend ist der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.09.2022 offensichtlich unhaltbar. Das Amtsgericht hat einen Sitz der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Zossen angenommen, ohne näher darzulegen, worauf diese Annahme fußt. Dabei hat es augenscheinlich allein die c/o Adresse in Zossen zugrunde gelegt, unter der Mahnbescheid und Anspruchsbegründung zugestellt wurden. Allein aus der erfolgreichen Zustellung unter einer c/o Adresse auf den Sitz einer Gesellschaft zu schließen, ist für sich genommen bereits offensichtlich unhaltbar. Dies gilt umso mehr angesichts des zuvor beim Amtsgericht Pinneberg eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 02.09.2022, das als Anschrift der Beklagten die ..., ... in X verzeichnet und den Verweis auf die Eintragung im Handelsregister „Amtsgericht Pinneberg HRA ...“ enthält, sodass der Verweisungsbeschluss nicht mehr verständlich, offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich ist.