Beschluss
3 Wx 10/14
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGSH:2014:0602.3WX10.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 20. Januar 2014 teilweise geändert: Die Vergütung der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis einschließlich Dezember 2013 wird auf insgesamt 5.829,00 € (174 Std. á 33,50 €) festgesetzt. Die Nachlasspflegerin ist berechtigt, diesen Betrag dem Nachlasskonto … zu entnehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.273,00 €. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 6. - eine frühere Rechtspflegerin, Bekannte der Erblasserin - ist mit Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30. Juni 2004 zur Nachlasspflegerin mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt worden. Der Nachlass ist vermögend. Aus einem von der Nachlasspflegerin unter dem 9. November 2004 zur Akte gereichten Vermögensverzeichnis ergibt sich ein Aktivvermögen von knapp 205.000,00 € bei ca. 15.000,00 € Verbindlichkeiten. In der Folgezeit ist die Beteiligte zu 6. in ihrer Aufgabe als Nachlasspflegerin ausweislich des Akteninhaltes über mehrere Jahre tätig geworden. 2 Unter dem 15. Januar 2013 erstattete die Beteiligte zu 6. dem Amtsgericht Eutin einen „vorläufigen Schlussbericht“ (Bl. 111 f d.A.). Darin beantragte sie zugleich die Festsetzung einer Vergütung für das gesamte Verfahren in Höhe von 6.197,50 € nämlich 185 Std. zu je 33,50 €. Sie legte dort auf rund 1 1/2 Seiten maschinenschriftlich dar, für welche Tätigkeiten dieser Arbeitsaufwand u.a. entstanden sei. 3 Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 8. April 2013 die Rechtsanwältin B. aus … zur Verfahrenspflegerin im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung des Vergütungsantrags. Die Verfahrenspflegerin erteilte ihren Bericht schriftlich unter dem 16. April 2013 (Bl. 133 f d.A.). Sie führte an, sie habe die Nachlassakte beim Amtsgericht eingesehen. Bei der Durchsicht habe sich gezeigt, dass Frau X offenbar seit 2004 keine Zwischenabrechnung erstellt habe. Leider sei es so, dass sie ihrer nun eingereichten Abrechnung kein Stundenkonto beigefügt habe. Bei Durchsicht der Akte hätte sie - die Verfahrenspflegerin - aber durchaus die einzelnen Tätigkeiten der Nachlasspflegerin und die von ihr nun vorgelegte Abrechnung und Begründung der Stundenzahl wiederfinden können. Angesichts der Tatsache, dass über den gesamten Zeitraum von insgesamt neun Jahren auch erhebliche Tätigkeiten angefallen seien, vermöge sie gegen die Abrechnung keinerlei Einwände zu erheben. Der Stundensatz in Höhe von 33,50 € sei nicht zu beanstanden. Für die Zukunft allerdings würde sie sich einen Stundennachweis wünschen. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 4. Juni 2013 widersprach der Beteiligte zu 1. dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 6., weil ein Stundennachweis fehle. Unter dem 27. Juni 2013 meinte der Beteiligte zu 1., bei überschlägiger Einschätzung käme man zu einem Vergütungsanspruch von ca. 100 bis 110 Stunden. 5 Das Amtsgericht forderte die Beteiligte zu 6. daraufhin auf, einen Stundennachweis nachzureichen. Mit Anschreiben vom 11. November 2013 legte die Beteiligte zu 6. einen Stundennachweis vor (Bl. 149 - 154 d.A.). Daraus ergab sich eine Gesamtstundenzahl zwischen dem 29. März 2004 und Ende 2013 in Höhe von 214,6 Stunden. Die Beteiligte zu 6. machte in dem Anschreiben zu der Liste nunmehr die Festsetzung einer Vergütung für 214 Stunden zu je 33,50 €, insgesamt 7.169,00 € geltend. 6 Das Amtsgericht wies die Beteiligte zu 6. darauf hin, dass in dieser Liste 33 Stunden aus der Zeit vor ihrer Bestellung am 30. Juni 2004 enthalten seien. Es fragte an, ob dann entsprechend 181 Stunden berücksichtigt werden sollten. Damit erklärte sich die Beteiligte zu 6. gemäß Schreiben vom 19. November 2013 einverstanden. 7 Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 setzte das Amtsgericht die Vergütung für die Zeit vom 30. Juni 2004 bis Dezember 2013 auf 6.063,50 € (181 Stunden zu 33,50 €) fest. Es bezog sich auf die vorgelegte Tätigkeitsauflistung, wobei allerdings eine Vergütung erst für die Zeit ab gerichtlicher Bestellung als Nachlasspflegerin am 30. Juni 2004 verlangt werden könne. 8 Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. am 24. Januar 2014 zugestellt worden. Am 11. Februar 2014 hat der Beteiligte zu 1. gegen den Vergütungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hat ausgeführt, in der Liste seien sechs Stunden eingerechnet, die die Nachlasspflegerin für die Aufstellung der von ihr geleisteten Stunden verwandt habe. Für diese Aufstellung einer Stundenliste, die ohnehin für den Vergütungsnachweis erforderlich sei, erhalte sie aber keine gesonderte Vergütung, so dass von den 181 Stunden bereits 6 Stunden in Abzug zu bringen seien. 9 In Übereinstimmung mit der Verfahrenspflegerin sei der Beteiligte zu 1. aber auch der Auffassung, dass für einen Vergütungsanspruch ein Stundenkonto bzw. ein Stundennachweis grundsätzlich erforderlich sei, der indes nicht vorliege, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass durch die Tätigkeitsauflistung ein Nachweis geführt worden sei. Insbesondere würden bei der Auflistung der Stunden insgesamt sieben Positionen aus dem Zeitraum 30. März 2004 bis 27. Juni 2004 auffallen (im Einzelnen dargelegt), für die die Stundenangabe nicht plausibel sei. Des Weiteren sei auffällig, dass unter dem 11. August 2004 für einen Vorabnahmetermin mit einem Hausmeister drei Stunden in die Liste aufgenommen worden seien. Tatsächlich sei die Erforderlichkeit eines Vorabnahmetermins mit einem derartigen Stundenaufwand nicht nachvollziehbar, zumal eine am 14. September 2004 vorgenommene Abnahme nur 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen habe. 10 Nicht plausibel seien des Weiteren die insgesamt 21 Stunden, die unter dem 25. August 2004 und 27. August 2004 für „Anwesenheit, Überwachung, Mitarbeit, Entsorgung von Sondermüll bei der Wohnungsräumung durch Firma K.“ angegeben worden seien. Das würde nämlich pro Tag 10,5 Stunden bedeuten und sei nicht nachvollziehbar. 11 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 11. Februar 2014 dieser Beschwerde ohne gesondertes Eingehen auf die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses vom 20. Januar 2014 nicht abgeholfen. 12 Der Senatsvorsitzenden hat die Beteiligte zu 6. mit Verfügung vom 7. Februar 2014 um Stellungnahme zu den einzelnen Punkten der Beschwerdeschrift gebeten. Die Beteiligte zu 6. hat diese Stellungnahme unter dem 12. März 2014 abgegeben. Sie hat ausgeführt, die von dem Beteiligten zu 1. beanstandeten Vergütungen im Zeitraum zwischen dem 29. März 2004 und dem 28. Juni 2004 seien nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, sondern von den ursprünglich geltend gemachten 214 Stunden gerade abgesetzt worden. Der Vorabnahmetermin am 11. August 2004 habe mindestens drei Stunden gedauert. Bei einem solchen Termin werde jeder Raum der Wohnung, des Kellers und des Bodens und dabei jede Wand, jede Decke, jeder Fußboden samt Leisten, jeder Heizkörper, jedes Rohr usw. genauestens inspiziert und zu erledigende Renovierungsarbeiten bestimmt. Dabei sei es auch zu unterschiedlichen Auffassungen und entsprechenden Diskussionen gekommen. Die Endabnahme und Wohnungsübergabe selbst habe im Übrigen am 30. September 2004 fünf Stunden gedauert, nicht 1 1/2 Stunden. Die 1 1/2 Stunden seien am 14. September 2004 für die Abnahme von Renovierungsarbeiten durch Handwerker angefallen. 13 Die Räumung von Wohnung, Boden, Keller, Außensitzecke usw. habe vom 25. bis 27. August 2004 stattgefunden, also sieben Stunden pro Tag. Sofern in der Stundenliste angegeben worden sei „25. August/27. August 2004“, sei das irreführend. 14 Für das Aufstellen der Tätigkeitsliste selbst habe sie mindestens das zwei- bis dreifache der angegebenen Zeit von sechs Stunden benötigt. Es sei ihr nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar, dass und warum dieser Aufwand nicht vergütet werden sollte. Die Nachlasspflegschaft habe sie nur wegen ihrer Verbundenheit mit der Erblasserin und deren Bitten vor dem Tod übernommen. Ihr könne kein unrechtmäßiges Verhalten vorgeworfen werden. 15 Der Beteiligte zu 1. hat zu diesem ihm übermittelten Schreiben der Beteiligten zu 6. vom 12. März 2014 nicht weiter Stellung genommen. II. 16 Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.06.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff). 17 Die Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. 18 Ein - wie hier - nicht berufsmäßig bestellter Nachlasspfleger erhält auf Antrag eine Vergütung aus dem Nachlass, wenn dieser nicht mittellos ist und wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Pflegschaft dies rechtfertigen, §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei allerdings i.d.R. allein die Bewilligung einer Vergütung ermessensgerecht erscheint, wenn die Tätigkeit nicht ganz geringfügig ist (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 828). Im vorliegenden Fall ist aus der Akte nachvollziehbar und nicht im Streit, dass die Beteiligte zu 6. nicht unerheblichen Aufwand bei der Führung der Nachlasspflegschaft seit Mitte 2004 bis Ende 2013 gehabt hat - insbes. Auflösung der Wohnung der Erblasserin, sonstige Verwaltung des Nachlasses, Erbenermittlung -. Auch der Beschwerdeführer, der Beteiligte zu 1., hat bereits vor der Vorlage des differenzierten Tätigkeitsnachweises der Beteiligten zu 6. überschlägig einen Vergütungsanspruch für ca. 100 bis 110 Stunden geschätzt. 19 Ein Nachlasspfleger hat grundsätzlich nach Stundensätzen abzurechnen, wobei die Höhe des Stundensatzes im Wege einer einzelfallbezogenen Billigkeitsabwägung zu finden ist. Die Sätze für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass können dafür bei vermögendem Nachlass und einem nicht berufsmäßig bestellten Nachlasspfleger einen Anhalt bilden, stellen andererseits aber nicht die Obergrenze dar (BayObLG FamRZ 2004, 1138; Zimmermann, a.a.O., Rn. 829). 20 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligte zu 6. beruflich als Rechtspflegerin tätig war und die dort gewonnenen Kenntnisse hier sinnvoll einbringen konnte, ist der vom Amtsgericht mit Billigung auch der Verfahrenspflegerin angesetzte Stundensatz von 33,50 € - höchster Satz für die Vergütung der Berufspfleger aus der Staatskasse bei mittellosem Nachlass - nicht zu beanstanden (zum Ermessensspielraum des Tatsachengerichtes vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.06.2013, 3 Wx 5/13, Rpfl 2014, 22 f = SchlHA 2014, 28 ff). 21 In der Rechtsprechung des Senats ist bereits ausgeführt worden, dass gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit dann, soweit einerseits eine konkrete Arbeitsauflistung vorgelegt wird und soweit andererseits gezielte, substantiierte Angriffe gegen einzelne Positionen nicht erfolgen, nur eine Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle sein kann. Individuell unterschiedliche Arbeitsweisen von Nachlasspflegern müssen dabei in gewissem Rahmen hingenommen werden (Senat, a.a.O.). 22 Im vorliegenden Fall findet sich nunmehr mit der Mitte November 2013 vorgelegten Tätigkeitsauflistung der Beteiligten zu 6. ein ausreichend differenzierter Leistungsnachweis, auf dessen Grundlage eine Vergütungsfestsetzung nach Ermessen erfolgen konnte. Zwar ist diese Stundenauflistung nachgefertigt, lässt sich indessen im Wesentlichen anhand der Akte nachvollziehen. Die Beteiligte zu 6. hat bereits vor Erstellung dieser Liste mit ihrem Abschlussbericht und Antragsschreiben vom 15. Januar 2013 dargestellt, welche wesentlichen Tätigkeiten sie im Laufe der Zeit erbracht hat. Anhand dieser Aufstellung und der übrigen Aktenunterlagen konnte auch die Verfahrenspflegerin Rechtsanwältin B. die Berechtigung der Vergütungsforderung im Wesentlichen nachvollziehen. 23 Der Akte können bereits aus dem von der Beteiligten zu 6. unter dem 19. November 2004 gefertigten Vermögensverzeichnis Hinweise entnommen werden, dass eine angesichts der dort noch geschätzten Kosten durchaus umfängliche Haushaltsauflösung mit Wohnungsräumungs- und Entsorgungskosten sowie Renovierungskosten stattgefunden hat. Zu der gemieteten Wohnung der Erblasserin gehörten auch Keller- und Bodenräume. All dies war zu räumen, die sächliche Hinterlassenschaft zu prüfen und nach Sortierung ggf. aufzubewahren bzw. zu entsorgen, dies teilweise durch Übergabe an Sozialstellen. Im Einzelnen in der Auflistung benannte Termine zur Übergabe der Wohnung, Vereinbarung von notwendigen Renovierungsarbeiten und deren Kontrolle waren zu erledigen. Das dies nach einem langen Leben der Erblasserin und auch mit Rücksicht auf den für die Beteiligte zu 6. jeweils entstehenden, in dem Verzeichnis näher skizzierten Fahrtaufwand einige Zeit mit entsprechenden Stundenzahlen in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar. Aus der Akte ist weiter nachvollziehbar, dass die Beteiligte zu 6. ausgehend von ihrem Bericht an das Amtsgericht vom 11. Juli 2005 (Bl. 15 f d.A.) und ihren folgenden telefonischen und schriftlichen Zwischenberichten - wie in der Akte vermerkt - einige Mühe mit der Erbenermittlung der kinderlos verstorbenen, nicht verheirateten Erblasserin hatte. In der Akte finden sich auch zahlreiche Zwischenberichte zu der Entwicklung des Nachlassvermögens mit sorgfältigen Abrechnungen. Im Grundsatz erscheinen die Ansätze der Tätigkeitsliste deshalb plausibel und nicht übersetzt. 24 Soweit der Beteiligte zu 1. als Beschwerdeführer substantiiert Rügen gegenüber einzelnen Ansätzen erhoben hat, gilt Folgendes: 25 Die ersten sieben Rügen des Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegründung betreffen den Zeitraum zwischen dem 30. März 2004 und dem 27. Juni 2004. Die insoweit gerügten acht Stunden sind jedoch nicht Teil der Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Bescheid geworden. Dort sind nämlich nur die nach dem 30. Juni 2004, mithin nach der förmlichen Ernennung der Beteiligten zu 6. zur Nachlasspflegerin angefallenen Stunden berücksichtigt worden. Dies ist nach Rückfrage des Amtsgerichts im Einverständnis mit der Beteiligten zu 6. geschehen. Insoweit ist der Beteiligte zu 1. durch die Vergütungsfestsetzung nicht beschwert worden. 26 Hinsichtlich der Rüge der Position des Stundenverzeichnisses „ Vorabnahmetermin mit Hausmeister S.“ am 11. August 2004 - drei Stunden - hat die Beteiligte zu 6. auf die Anforderung des Senatsvorsitzenden zwischenzeitlich eine nachvollziehbare Erläuterung gegeben. Sie hat ausgeführt, dass bei diesem Vorabnahmetermin mit dem Hausmeister betreffend die von der Erblasserin gemietete Wohnung eine gründliche Inspektion der gesamten Wohnung einschließlich des Kellers und des Bodens stattgefunden hat und zu erledigende Renovierungsarbeiten bestimmt worden seien. Es sei dabei auch zu unterschiedlichen Auffassungen und entsprechenden Diskussionen gekommen. Es sei jeder Raum der Wohnung, des Kellers und des Bodens, dabei jede Wand, jede Decke, jeder Fußboden samt Leisten, jeder Heizungskörper, jedes Rohr für Heizung und Wasser, jedes Fenster, jede Tür usw. genauestens inspiziert worden. Festzustellen ist insoweit, dass der angegebene Zeitaufwand - unter Berücksichtigung auch des Fahrtzeitaufwandes für die Beteiligte zu 6. - in der Tat hoch erscheint. Bei gründlicher Wahrnehmung der genannten Aufgabe - nämlich Vorabnahme der Wohnung (einschließlich Keller und Boden) zur Verhinderung eines zu großen, dann auch dem Nachlass aufzulegenden Renovierungsverlangens der Vermieterin - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass individuell bestehende Unterschiede in der Gründlichkeit des Vorgehens von Nachlasspflegern hingenommen werden müssen, erscheint der angesetzte Zeitaufwand nach weiterer Maßgabe der Erklärung der Beteiligten zu 6. in ihrem Schreiben vom 12. März 2014 aber noch vertretbar. 27 Der Beteiligte zu 1. rügt die Position „ 25.08.2004/27.08.2004 - Anwesenheit, Überwachung, Mitarbeit, Entsorgung von Sondermüll bei der Wohnungsräumung durch Firma K.“ - 21 Stunden - deshalb als unplausibel, weil dies 10,5 Stunden pro Tag bedeuten würde. Indes ist in der Liste zum Zeitraum vermerkt „25.08.2004/27.08.2004“ . Die Beteiligte zu 6. hat dies in ihrem auf Anforderung des Senatsvorsitzenden eingereichten Schreiben vom 12. März 2014 dahin erläutert, dass die Räumung von Boden, Keller, Außensitzecke und Wohnung usw. vom 25. bis 27. August 2004 stattgefunden habe, also an drei Tagen und mit sieben Stunden pro Tag. Das erscheint nachvollziehbar und möglich und steht auch nicht in wirklichem Widerspruch zu der angeführten zeitlichen Kennzeichnung - wie angeführt - in der hergegebenen Tätigkeitsliste. 28 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Beteiligte zu 1. rügt, dass die Beteiligte zu 6. insgesamt sechs Stunden für das Aufstellen der Liste mit dem Tätigkeitsnachweis gemäß Schreiben vom 11. November 2013 und zuvor eine zusätzliche Stunde auch für die Tätigkeitsauflistung in dem Schreiben vom 15. Januar 2013 angesetzt hat. 29 Nach der herrschender Meinung ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags nebst der dazugehörigen Zeit- und Tätigkeitsliste nicht zu vergüten (Zimmermann, a.a.O., Rn. 793 m.w.N.). Diese Problematik kann hier aber letztlich unentschieden bleiben. Wenn die Beteiligte zu 6. für die Erstellung ihres Schreibens vom 15. Januar 2013 - also ihren vorläufigen Schlussbericht nebst ursprünglichen Vergütungsantrag über 185 Stunden - einen Zeitaufwand in der fraglichen Liste vom 11. November 2013 von zwei Stunden angesetzt hat und dieser Zeitaufwand vom Amtsgericht auch berücksichtigt worden ist, kann Vergütung für eine Stunde verlangt werden, soweit das fragliche Schreiben auch einen Bericht im Sinne eines vorläufigen Schlussberichtes darstellt. Ein solcher Bericht gehört durchaus zu den zu vergütenden Kerntätigkeiten eines Nachlasspflegers. Soweit in diesem Schreiben aber auch Vergütung für 185 Stunden geltend gemacht und dazu ein grober Überblick über die in den zurückliegenden 9 Jahren geleisteten Arbeiten gegeben wird, kann Vergütung (im Umfang der weiteren angesetzten Stunde) nicht verlangt werden, weil diese Auflistung überflüssig wäre, wenn denn die Beteiligte zu 6. über die Jahre - wie naheliegend und zu erwarten - eine Stundenauflistung parallel zu den jeweils erledigten Arbeiten geführt hätte. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung war deshalb um eine Stunde zu 33,50 € zu kürzen. 30 Soweit hier auf Anforderung des Amtsgerichts eine solche Tätigkeitsliste mit Anschreiben vom 11. November 2013 nachgereicht worden ist, bestehen besondere Umstände, vor deren Hintergrund eine Vergütung für den anlässlich dieser Tätigkeit angefallenen Zeitaufwand nicht verlangt werden kann. Es ist dafür nämlich ersichtlich deshalb ein so großer Zeitaufwand angefallen - nach Darstellung der Beteiligten zu 6. sogar über sechs Stunden hinaus -, weil die Beteiligte zu 6. in sämtlichen Jahren seit 2004 keinerlei Tätigkeitsnachweis geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass dann für die Erstellung dieser immerhin vierseitigen eng beschriebenen Liste einiger Aufwand in zeitlicher Hinsicht anfällt, weil auch die Beteiligte zu 6. ihre Unterlagen insoweit durchsehen und sich genau besinnen musste, um überhaupt eine nachvollziehbare Stundenauflistung mit Darlegung der einzelnen Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwandes erstellen zu können. Der Beteiligten zu 6. hätte sich aber aufdrängen müssen, dass man für diese langfristige Tätigkeit als Nachlasspflegerin von Anfang an eine Tätigkeitsliste führen sollte, um später auf einfache Weise eine Grundlage für ein Vergütungsverlangen zu haben. Sollte ihr dies - obwohl doch von Beruf Rechtspflegerin - nicht bekannt gewesen sein, hätte sich aufgedrängt, sich insoweit hinsichtlich der Gepflogenheiten zur Vergütung des Nachlasspflegers beim Amtsgericht zu erkundigen. Es liegt auf der Hand, dass die Führung der Liste hinsichtlich jeder der einzelnen Tätigkeiten, die dort verzeichnet sind, jeweils nur wenige Sekunden in Anspruch genommen hätte, wäre die Aufzeichnung bereits jeweils im Zusammenhang mit der Erledigung der dort verzeichneten Aufgabe selbst vorgenommen worden. Dafür hätte mangels messbaren Zeitaufwands keine gesonderte Vergütung geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht ermessensgerecht, der Beteiligten zu 6. eine Vergütung für die Nachfertigung dieser Liste und den wegen dieser Nachfertigung sicherlich angefallenen besonderen Zeitaufwand zuzubilligen. Dementsprechend war der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag um weitere 6 Stunden á 33,50 € zu kürzen. 31 Da das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. zu einem Teil erfolgreich ist, hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. 32 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß den §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG in Höhe der im Beschwerdeverfahren konkret angegriffenen 38 Stunden á 33,50 € festgesetzt worden.