Beschluss
3 Wx 5/13
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vermögendem Nachlass richtet sich die Nachlasspflegervergütung nach Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlassverwaltung (§§1960,1915 Abs.1 S.2 BGB).
• Für einen anwaltlichen Berufsnachlasspfleger ist ein Rahmenstundensatz von 65 € (einfach) bis 115 € (schwierig) zulässig; bei mittelschwerer Abwicklung ist ein Satz um 90 € denkbar, kann aber aus Gründen der Kostendeckung und besonderer Umstände abweichend festgesetzt werden.
• Betreibt der anwaltliche Nachlasspfleger seine Kanzlei ohne Büropersonal und leistet daher selbst die üblichen Büroarbeiten, rechtfertigt dies die Herabsetzung des Stundensatzes innerhalb des Rahmens, weil der übliche Büroaufwand bereits im Stundensatz enthalten sein muss.
• Die gerichtliche Überprüfung von Zeitansätzen ist auf Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle beschränkt; nachvollziehbare Erläuterungen des Nachlasspflegers zu einzelnen Zeitansätzen sind ausreichend.
• Ist die Beschwerde teilweise erfolgreich, sind in der Regel keine Gerichtskosten zu erheben und keine Kostenerstattung anzuordnen (§§58 ff FamFG, §81 FamFG).
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Nachlasspflegervergütung bei anwaltlicher Alleinarbeit (Stundensatz 65 €) • Bei vermögendem Nachlass richtet sich die Nachlasspflegervergütung nach Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlassverwaltung (§§1960,1915 Abs.1 S.2 BGB). • Für einen anwaltlichen Berufsnachlasspfleger ist ein Rahmenstundensatz von 65 € (einfach) bis 115 € (schwierig) zulässig; bei mittelschwerer Abwicklung ist ein Satz um 90 € denkbar, kann aber aus Gründen der Kostendeckung und besonderer Umstände abweichend festgesetzt werden. • Betreibt der anwaltliche Nachlasspfleger seine Kanzlei ohne Büropersonal und leistet daher selbst die üblichen Büroarbeiten, rechtfertigt dies die Herabsetzung des Stundensatzes innerhalb des Rahmens, weil der übliche Büroaufwand bereits im Stundensatz enthalten sein muss. • Die gerichtliche Überprüfung von Zeitansätzen ist auf Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle beschränkt; nachvollziehbare Erläuterungen des Nachlasspflegers zu einzelnen Zeitansätzen sind ausreichend. • Ist die Beschwerde teilweise erfolgreich, sind in der Regel keine Gerichtskosten zu erheben und keine Kostenerstattung anzuordnen (§§58 ff FamFG, §81 FamFG). Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger wurde bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Er beantragte Vergütung für Tätigkeiten vom 23.06.2011 bis 02.05.2012 in Höhe von 53,45 Stunden zu 95 € netto pro Stunde. Erben sowie ein als Testamentsvollstrecker benannter Beteiligter rügten Stundensatz und einzelne Zeitansätze als überhöht. Das Amtsgericht setzte die Vergütung zunächst bei 50,93 Stunden zu 95 € an. Die Erben legten Beschwerde ein und führten aus, der Nachlass sei einfach strukturiert und die Tätigkeiten überwiegend einfache Büroarbeiten. Der Senat holte Erläuterungen des Nachlasspflegers ein, der darlegte, dass er ohne Personal alle Bürotätigkeiten selbst verrichte. Das Gericht prüfte Umfang, Schwierigkeit und die besondere Arbeitsweise des Nachlasspflegers und nahm eine Anpassung des Stundensatzes vor. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §§1960,1915 Abs.1 S.2 BGB sowie die Regelungen des FamFG über das Beschwerdeverfahren. Die Vergütung bemisst sich nach Fachkenntnissen sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlassverwaltung; das Tatsachengericht hat hierbei weiten Ermessensspielraum. • Der Nachlass ist vermögend (reiner Nachlasswert über 650.000 €) und vielfältig angelegt (Bankkonten inkl. Ausland, Immobilienfonds, KG-Anteile, Ratenforderung), dazu umfangreicher sächlicher Nachlass; daher ist von einer mittelschweren Abwicklung auszugehen, die einen höheren Stundensatz als beim einfachen Fall rechtfertigt. • Der Senat hält an seinem Leitbild fest, nach dem ein Rahmenstundensatz für anwaltliche Nachlasspfleger bei vermögenden Nachlässen zwischen 65 € (einfach) und 115 € (schwierig) liegt; bei mittelschwerer Abwicklung ist ein Bereich um 90 € denkbar. • Weil der Nachlasspfleger seine Kanzlei ohne Büropersonal führt und daher neben fachlichen Tätigkeiten selbst sämtliche büromäßigen Hilfsarbeiten erbringt, führt dies zu erhöhtem persönlichem Zeitaufwand. Der Rahmenstundensatz ist vor diesem Hintergrund zu diskutieren, da der Stundensatz die Kosten für übliches Büropersonal bereits abdecken soll. • Abwägung: Vor dem Hintergrund der mittleren Schwierigkeit der Abwicklung und der besonderen Alleinarbeit des Nachlasspflegers hält der Senat es für angemessen, den unteren Rahmenstundensatz von 65 € netto zugrunde zu legen. Die vom Nachlasspfleger erklärten Zeitansätze sind wegen der plausiblen Darlegung der verrichteten Büro- und Sachbearbeitung zeitlich nachvollziehbar; daher bleibt es bei den angesetzten Stunden abzüglich geringfügiger Kürzungen des Amtsgerichts. • Die Beschwerde der Erben war deshalb nur teilweise erfolgreich; das Beschwerdeverfahren ist zulässig und es ist aus Billigkeitsgründen von Gerichtskosten sowie Kostenerstattung abzusehen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Vergütung des Nachlasspflegers für den Zeitraum 23.06.2011 bis 02.05.2012 auf insgesamt 3.939,44 € festgesetzt wurde (50,93 Stunden zu je 65,00 € = 3.310,45 € zzgl. 19% MwSt. = 628,99 €). Damit wird dem Besonderen Rechnung getragen: Bei einem vermögenden, mittelweitschweren Nachlass ist ein erhöhter Stundensatz gerechtfertigt, zugleich rechtfertigt die Führung der Kanzlei ohne Personal die Herabsetzung innerhalb des Rahmens, weil der Stundensatz bereits den üblichen Büroaufwand mitabdecken muss. Die Erben hatten mit ihrer Beschwerde also in wesentlichen Punkten Erfolg, gleichzeitig wurden die vom Nachlasspfleger geltend gemachten Zeitansätze als insgesamt plausibel anerkannt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben und es wurde keine Kostenerstattung angeordnet.