OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 WF 301/13

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2013:1212.15WF301.13.0A
5mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Pflegeeltern, die für das Kind als Ergänzungspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge bestellt worden sind, haben auch für die Zeit vor ihrer förmlichen Verpflichtung gemäß § 1789 BGB einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse, wenn der Verpflichtungsakt aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht zeitnah zur Bestellung erfolgt ist.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern werden der Beschluss vom 28.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 02.08.2013 aufgehoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - wird angewiesen, über den Entschädigungsantrag der Pflegeeltern vom 15.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 900,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pflegeeltern, die für das Kind als Ergänzungspfleger für Teilbereiche der elterlichen Sorge bestellt worden sind, haben auch für die Zeit vor ihrer förmlichen Verpflichtung gemäß § 1789 BGB einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse, wenn der Verpflichtungsakt aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht zeitnah zur Bestellung erfolgt ist.(Rn.11) Auf die Beschwerde der Pflegeeltern werden der Beschluss vom 28.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 02.08.2013 aufgehoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - wird angewiesen, über den Entschädigungsantrag der Pflegeeltern vom 15.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 900,- €. I. Die Pflegeeltern beantragen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB. Durch Beschluss vom 05.06.2012 in dem Verfahren 102 F 174/12 Amtsgericht Itzehoe wurden den Pflegeeltern Teilbereiche der elterlichen Sorge für das Kind X, das sich seit dem 25.07.2006 bei den Pflegeeltern befindet, als Pfleger gemäß § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten ist am 20.06. verfügt und am 21.06.2012 ausgeführt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Pflegeeltern wurde im Oktober 2012 zurückgenommen, der Beschluss ist am 31.10.2012 rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 15.01.2013 haben die Pflegeeltern die pauschale Aufwandsentschädigung als Ergänzungspfleger für 2012 geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 28.06.2013 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verpflichtung gemäß § 1789 BGB noch nicht erfolgt sei und die Vergütung erstmals ein Jahr nach der wirksamen Bestellung durch Verpflichtung gezahlt werden könne. Die Verpflichtung der Pflegeeltern ist am selben Tage, dem 28.06.2013, aufgrund Verfügung vom Vortage erfolgt. Mit Schreiben vom 13.07.2013 haben die Pflegeeltern am 15.07.2013 gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, der durch Beschluss vom 02.08.2013 nicht abgeholfen worden ist. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Danach findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte statt. Die gerichtliche Vergütungsfestsetzung nach § 168 FamFG stellt eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG in einem selbständigen Verfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - XII ZB 459/10 -, FamRZ 2012, 1051, die Betreuung betreffend; Beschluss vom 25.05.2011 - XII ZB 625/10 -, FamRZ 2011, die Vormundschaft betreffend; ferner Senatsbeschlüsse vom 31.05.2012 - 15 WF 79/12 - und vom 20.11.2012 - 15 WF 332/12 -). Die vom Amtsgericht - Familiengericht - vorgenommene Abhilfeprüfung ist damit unzulässig. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. Gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 a Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 22 S. 1 JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung beträgt die Aufwandsentschädigung für ein Jahr 19 x 17,- € = 323,- € für einen Pfleger, für die Pflegeeltern gemeinsam 646,- €. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Den Pflegeeltern stand im Juli 2013 für einen im Juni 2013 abgelaufenen Jahreszeitraum unabhängig von der erst am 28.06.2013 vorgenommenen Verpflichtung ein Anspruch aus § 1835 a BGB zu. Die Frage, ob der gemäß § 1630 Abs. 3 BGB eingesetzte Pfleger Aufwendungsersatz erst für die Zeit ab seiner förmlichen Bestellung gemäß § 1789 BGB verlangen kann, ist - soweit dazu überhaupt Auffassungen veröffentlicht sind - ungeklärt. In der soweit ersichtlich einzigen obergerichtlichen Entscheidung hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.12.2005 - 8 WF 152/05 -, FamRZ 2006, 1290) die Auffassung vertreten, dass die Pflegeperson gemäß § 1630 Abs. 3 S. 3 BGB lediglich die Rechte und Pflichten eines Pflegers erhalte, aber nicht dessen förmliche Stellung gemäß §§ 1909 ff. BGB. Dies habe zur Folge, dass eine Verpflichtung der Pflegeperson nach den §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1789 BGB nicht zwingend und der Aufwendungsersatz unabhängig von einer förmlichen Verpflichtung zu leisten sei (dieser Auffassung folgend MünchKomm-Huber, 6. Auflage, Rn. 29 zu § 1630 BGB; Hamdan in juris PK-BGB, 6. Auflage, Rn. 25 zu § 1630 BGB). Dem gegenüber schweigen andere Kommentare zu dieser Frage oder gehen ohne Begründung davon aus, dass die für die Vormundschaft geltende Vorschrift des § 1789 BGB auch für Pflegschaften aufgrund des § 1630 Abs. 3 BGB mit der Folge gilt, dass Aufwendungen erst ab der förmlichen Verpflichtung geltend gemacht werden können (etwa Palandt-Götz, 73. Auflage, Rnn. 1 und 2 zu § 1915 BGB und Rn. 2 zu § 1835 BGB). Die von den Pflegeeltern in der Beschwerdeschrift angeführte Norm des § 287 Abs. 1 FamFG, wonach u. a. Beschlüsse über die Bestellung eines Betreuers mit der Bekanntgabe an ihn wirksam werden, hilft schon deshalb nicht weiter, da sie ausschließlich Betreuungssachen betrifft, die in § 271 FamFG abschließend definiert sind; die Pflegschaft gemäß § 1630 Abs. 3 BGB gehört nicht dazu. Einer Entscheidung im Hinblick auf eine notwendige förmliche Verpflichtung bedarf es jedoch nicht. Denn die Entschädigung ist unabhängig davon auch für die Zeit vor der Verpflichtung nach dem aus § 242 BGB allgemein abzuleitenden Grundsatz von Treu und Glauben geboten, weil der aus Sicht des Familiengerichts notwendige Bestellungsakt aus nicht von den Pflegeeltern zu vertretenden Gründen nicht zeitnah zum Beschluss vom 05.06.2012, sondern erst am 28.06.2013 erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21.01.2011 - 15 WF 183/10 - und OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1173, jeweils eine Umgangspflegschaft betreffend; LG Münster, FamRZ 2010, 473 eine Sorgerechtspflegschaft betreffend). Die Pflegeeltern durften aus der Übersendung des Beschlusses vom 05.06.2012 Ende Juni 2012 schließen, dass nunmehr eine Tätigkeit ihrerseits in den ihnen übertragenen Sorgerechtsangelegenheiten möglich und gewünscht war, da sie nicht zeitnah auf die aus Sicht des Familiengerichts notwendige gesonderte Verpflichtung hingewiesen worden sind. Sie durften dann auch davon ausgehen, dass ihnen seitdem eine Aufwandsentschädigung zustehen würde. Das gilt jedenfalls in Fällen wie hier, in denen die für erforderlich angesehene Verpflichtung erst mehr als ein Jahr nach Erlass des Beschlusses und auch nur „zufällig“ deshalb in die Wege geleitet worden ist, weil der Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend gemacht worden war und das Familiengericht erst im Juni 2013 auf die insoweit fehlende Verpflichtung abgestellt hat (vgl. Landgericht Münster, a. a. O.). Zu dieser Zeit war bereits ein Jahr seit Erlass des Beschlusses vom 05.06.2012 abgelaufen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht schon seit Juli 2012 und nicht erst seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 05.06.2013 am 31.10.2013. Zwar waren es die Pflegeeltern, die durch ihre später zurückgenommene Beschwerde gegen jenen Beschluss den Eintritt der Rechtskraft verzögert haben. Das darf ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen, da sie mit ihrem Rechtsmittel die Übertragung weiterer Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf sich erstrebten, die durch den Beschluss bereits vorgenommene eingeschränkte Übertragung aber nie in Frage stand; zumindest ergibt sich aus den vorgelegten Akten nichts Gegenteiliges. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat über den Antrag unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, da es die Festsetzung der Aufwandsentschädigung bereits dem Grunde nach abgelehnt hat (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung von Tatsachen dieses Einzelfalles.