Urteil
4 L 140/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0609.4L140.15.0A
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Leitsätze
§ 86 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf. Dies ist der Fall, wenn einer Pflegeperson die elterliche Sorge für ein Kind gem. § 1630 Abs 3 BGB in vollem Umfang übertragen wird.(Rn.18)
(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 86 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf. Dies ist der Fall, wenn einer Pflegeperson die elterliche Sorge für ein Kind gem. § 1630 Abs 3 BGB in vollem Umfang übertragen wird.(Rn.18) (Rn.24) Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für den Zeitraum 20. Oktober 2010 bis 10. September 2013 für (S. A.) gewährten Jugendhilfeleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind nicht gegeben. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zwar hat die Klägerin als örtlicher Träger die streitigen Jugendhilfeleistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beklagte war aber nicht vor Beginn der streitigen Jugendhilfeleistung i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuständig, sondern auch zu diesem Zeitpunkt lag eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit der Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt gem. § 86 Abs. 3 SGB VIII Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sieht die Zuständigkeit des örtlichen Trägers vor, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Unstreitig hatten die Kindeseltern vor Beginn der Jugendhilfeleistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin stand weiterhin keinem der Elternteile die Personensorge für das Kind zu. a) § 86 Abs. 3 SGB VIII ist dahingehend auszulegen, dass die Personensorge den Elternteilen dann nicht zusteht, wenn keiner der beiden Elternteile nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge ganz oder teilweise ausüben darf (vgl. Mrozynski, SGB VIII, 4. A., § 86 Rdnr. 10). § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sieht vor, dass im Sinne des SGB VIII Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Schon nach dem Wortlaut „die Personensorge zusteht“ bzw. „steht die Personensorge keinem Elternteil zu“ in § 86 Abs. 3 SGB VIII ist auf die Ausübung der Personensorge abzustellen. Ob das Recht selbst den Elternteilen - endgültig oder vorübergehend - entzogen wurde, ist nicht maßgeblich (a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII; wohl auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 86 Rdnr. 46; Wiesner, SGB VIII, 5. A., § 86 Rdnr. 22). Dies ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 86 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 5 Satz 1 HS 2 SGB VIII, mit denen lediglich klargestellt wird, dass der Elternteil selbst dann weiter i.S. dieser Bestimmungen personensorgeberechtigt ist, wenn sich ihre Personensorgeberechtigung nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht. Der Begriff „entzogen sind“ bezieht sich dabei allein auf einen teilweisen Wegfall der Ausübungsberechtigung. Diese Auslegung folgt weiterhin aus dem Zweck der Vorschrift. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Fall, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat, regelmäßig nicht (so BVerwG, Urt. v. 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, zit. nach JURIS zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII). Insoweit besteht aber kein Unterschied, ob den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder lediglich durch eine Pflegeperson ausgeübt wird. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vergleichbare Fallkonstellation des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB anerkannt, dass dem Elternteil, auf den sich die gerichtliche Feststellung bezieht, die Personensorge nicht zusteht im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das Ruhen der elterlichen Sorge bewirke zwar keinen endgültigen Verlust der elterlichen Sorge, es bewirke aber nach § 1675 BGB, dass die Berechtigung aus der elterlichen Sorge, sie auszuüben, für die Dauer des Ruhens entfällt (so Beschl. v. 13. September 2004 - 5 B 65.04 -, zit. nach JURIS). Damit wurde auf den Wegfall der Berechtigung zur Ausübung der Personensorge abgestellt und nicht auf die im zugrundeliegenden Verfahren gleichzeitig erfolgte Bestellung des Jugendamtes als Vormund. b) Da das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 2. November 1999 die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB in vollem Umfang auf die Großmutter übertragen hat, stand der vorher personensorgeberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt die Personensorge nicht mehr zu. Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht gem. § 1630 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB). Auf Grund dieser Regelungen steht nach einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge die Personensorge nicht mehr den Eltern, sondern allein der Pflegeperson i.S.d. § 86 Abs. 3 SGB VIII zu (vgl. Kunkel, SGB VIII, 4. A., § 7 Rdnr. 7; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000 Ha -, in: JAmt 2013, 196f.; wohl auch Jahn, SGB VIII, § 7 Rdnr. 6; Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 7 Rdnr. 27, 29; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 86 Rdnr. 32a; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 86 Rdnr. 29 jeweils zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Denn die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Es kann dabei offen bleiben, ob Pflegepersonen durch die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB die förmliche Stellung eines Pflegers erhalten (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 -; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Dezember 2005 - 8 WF 152/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls offen bleiben kann, ob und inwieweit gem. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften, insbesondere die § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB, entsprechende Anwendung finden. Jedenfalls ist § 1630 Abs. 1 BGB, wonach sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes erstreckt, für die ein Pfleger bestellt ist, nach § 1630 Abs. 3 Satz 3 BGB heranzuziehen und führt dazu, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr ausüben dürfen. Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 -; VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Großmutter des Kindes als antragsberechtigt nach § 27 Abs. 1 SGB VII und damit als personensorgeberechtigt angesehen hat. Ob eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB lediglich die Weitergabe der Befugnis zur Ausübung eines Rechts beinhaltet, welches im Kern weiterhin den Eltern verbleibt, und die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB keine Rechtstellung erhält, welche der der personensorgeberechtigten Eltern entspricht, ist danach unerheblich. Soweit sich die Klägerin auf das Elterngrundrecht des Art. 6 GG sowie den Umstand beruft, dass eine Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB nur mit Zustimmung der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt und eine Rückübertragung bei entsprechendem Willen der Eltern erfolgen soll, sind diese Erwägungen für die zu entscheidenden zuständigkeitsrechtlichen Fragen des SGB VIII ebenfalls ohne Belang. 2. Da kein Erstattungsanspruch besteht, ist auch der Zinsanspruch der Klägerin nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 HS 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII grundsätzliche Bedeutung haben. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.). Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. November 1999 übertrug das Amtsgericht Magdeburg auf Antrag der alleinerziehenden Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gem. § 1630 Abs. 3 BGB auf die Großmutter als Pflegeperson. Die zunächst mit im Haushalt lebende Kindesmutter wohnt seit dem 1. September 2009 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, der Kindesvater wohnt in B-Stadt. Auf entsprechenden Antrag der Großmutter gewährte die Klägerin für das Kind in der Zeit vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 30 SGB VIII. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten zu übernehmen. Er wäre gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Hilfeleistung zuständig gewesen. Die Kosten bezifferte sie mit Schreiben vom 28. November 2013 auf 14.153,43 €. Nachdem der Beklagte eine Erstattung abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit dem Ziel, den Beklagten zur Erstattung des Betrages nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Mit Urteil vom 17. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seien nicht gegeben. Auch ohne die Pflegesituation wäre die Klägerin gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, da auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg keinem Elternteil die Personensorge zugestanden habe. Das Gericht habe eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge vorgenommen. Unbeachtlich sei, dass die Übertragung keine Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne des BGB sei. Ein Verlust der Personensorge gegen den Willen des Berechtigten werde durch § 86 Abs. 3 SGB VIII nicht vorausgesetzt. Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen. Die Klägerin macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, personensorgeberechtigt sei nur die Kindesmutter gewesen, so dass ohne die Zuständigkeitsunterbrechung der Beklagte gem. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Der Kindesmutter sei die Personensorge durch den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg nicht entzogen worden. Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB bedeute, dass die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers habe, nicht eines Vormunds. Eine solche Pflegerbestellung sei kein Entzug der elterlichen Personensorge oder dieser gleichzusetzen. Sie diene lediglich der Erleichterung der Familienpflege, weil der Pfleger Rechte ausüben könne, die sonst nur den Erziehungsberechtigten zukämen. Dadurch werde nur das Recht bzw. die Befugnis, die Personensorge auszuüben, übertragen. Die Eltern müssten der Übertragung zustimmen und könnten jederzeit eine Rückübertragung einleiten, was zeige, dass ihnen eine letzte Bestimmungsbefugnis über die Personensorge verbleibe. § 1630 Abs. 3 BGB stelle keine Entziehung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB dar; nur dies sei aber ein „nicht zustehen“ nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Das SGB VIII sei allein auf die Personensorge und nicht die elterliche Sorge bezogen. In § 86 Abs. 3 SGB VIII werde erst mit dem Ausschluss der Eltern von der Personensorge die Zuständigkeit verschoben. Abgesehen davon, dass gem. § 1630 Abs. 3 BGB nur „Angelegenheiten“ der elterlichen Sorge übertragbar seien, was für eine partielle Übertragbarkeit spreche, könne selbst eine Übertragung der Personensorge nicht deren Entzug gleichgestellt werden. Insoweit sei Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Solange keine gerichtliche Entziehung der Personensorge angeordnet werde, überwiege die grundrechtliche Wertung, den Eltern das Recht auf Erziehung zu erhalten. Mit der Übertragung gem. § 1630 BGB würden die Eltern nur tatsächlich von den übertragenen Bereichen ausgeschlossen; damit werde nur die rechtliche Ausübung betroffen, nicht aber das Recht an sich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 17. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Jugendhilfeleistungen für das Kind (S. A.) vom 20. Oktober 2011 bis 10. September 2013 in Höhe von 14.153,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, mit der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht sei der Kindesmutter kein Rest an Personensorge verblieben. Die Unterscheidung nach den Begrifflichkeiten „Übertragung“ oder „Entziehung“ finde in § 86 SGB VIII keine Stütze. Dies zeige auch ein DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits ohne weitere Umschweife angenommen, dass eine Großmutter, der die elterliche Sorge nach § 1630 BGB übertragen worden sei, Inhaberin der Personensorge sei. Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII müsse der Begriff der Personensorge aber in allen Teilen des SGB VIII einheitlich verstanden werden. Die für eine Übertragung nach § 1630 BGB erforderliche Zustimmung der Eltern habe nicht zur Folge, dass ihnen ein Rest an Personensorge verbleibe. Vielmehr habe sich die Kindesmutter hier mit ihrem Antrag an das Amtsgericht der elterlichen Sorge und damit auch der Personensorge entledigt; sie sei von der Personensorge ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.