Beschluss
5 W 44/12
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2012:0927.5W44.12.0A
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Leitsätze
1. Die kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss zu warnen bzw. ihn über die Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären. Aufklärungspflichten ergeben sich nur ausnahmsweise, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diese Risiken auch erkennen kann.(Rn.5)
2. Zur Darlegung einer nebenvertraglichen Aufklärungspflicht bei der Finanzierung eines überteuerten Immobilienkaufs genügt nicht bereits die objektive Darlegung eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert. Während bei einem Verkäufer die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch ohne Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden, besteht eine solche Vermutung zu Lasten einer Bank gerade nicht, weil die sich über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen muss.(Rn.6)
3. Die interne Beleihungswertermittlung einer Bank erfolgt allein im Interesse des Kreditinstituts und der Funktion des Bankensystems, nicht jedoch auch im Interesse des Kunden. Aus den entsprechenden Wertmittlungen können zwar Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers gezogen werden, eine Aufklärungspflicht der Bank kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Bank über zusätzliches Sonderwissen hinsichtlich einer deutlich verminderten Werthaltigkeit der Immobilie verfügt hätte.(Rn.8)
4. Allein die Höhe der dinglichen Belastung einer Immobilie im Grundbuch lässt keine sicheren Rückschlüsse auf den objektiven Wert einer Immobilie zu. Eine Bank ist nicht verpflichtet, sich einen Wissensvorsprung erst durch die Auswertung von Unterlagen oder durch Recherche bzw. Nachforschungen zu verschaffen.(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. August 2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss zu warnen bzw. ihn über die Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären. Aufklärungspflichten ergeben sich nur ausnahmsweise, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diese Risiken auch erkennen kann.(Rn.5) 2. Zur Darlegung einer nebenvertraglichen Aufklärungspflicht bei der Finanzierung eines überteuerten Immobilienkaufs genügt nicht bereits die objektive Darlegung eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert. Während bei einem Verkäufer die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch ohne Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden, besteht eine solche Vermutung zu Lasten einer Bank gerade nicht, weil die sich über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen muss.(Rn.6) 3. Die interne Beleihungswertermittlung einer Bank erfolgt allein im Interesse des Kreditinstituts und der Funktion des Bankensystems, nicht jedoch auch im Interesse des Kunden. Aus den entsprechenden Wertmittlungen können zwar Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers gezogen werden, eine Aufklärungspflicht der Bank kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Bank über zusätzliches Sonderwissen hinsichtlich einer deutlich verminderten Werthaltigkeit der Immobilie verfügt hätte.(Rn.8) 4. Allein die Höhe der dinglichen Belastung einer Immobilie im Grundbuch lässt keine sicheren Rückschlüsse auf den objektiven Wert einer Immobilie zu. Eine Bank ist nicht verpflichtet, sich einen Wissensvorsprung erst durch die Auswertung von Unterlagen oder durch Recherche bzw. Nachforschungen zu verschaffen.(Rn.9) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15. August 2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin im Wege des Schadenersatzes auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 6./9. Juli 2001 wegen eines finanzierten Wohnungskaufs in Anspruch zu nehmen. Das Darlehen über nominal 100.000,00 DM diente dem Kauf einer Eigentumswohnung (Wohnung Nr. …), die die Antragsstellerin mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 21. November 2001 (Notar …) zum Kaufpreis von 100.000,00 DM erworben hatte. Die Antragstellerin behauptet, dass die Antragsgegnerin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anhaltspunkte für einen überhöhten Kaufpreis gehabt habe. Die Antragsgegnerin hätte bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts die sittenwidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch die Verkäuferin … erkennen können und deshalb die Antragstellerin entsprechend warnen müssen. Die Verkäuferin habe für die Wohnung nur 45.000,00 DM (= 23.008,13 €) bezahlt (vgl. notarieller Kaufvertrag vom 14.11.2011, Anlage K 5 ), mithin läge der gezahlte Kaufpreis (100.000,00 DM = 51.129,19 €) um 222 % über dem Verkehrswert. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Die kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer vor einem für ihn ungünstigen Vertragsschluss zu warnen bzw. ihn über die Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären. Die Bank trifft in der Regel auch keine Pflicht, den Kreditnehmer über etwaige Bedenken gegen die Werthaltigkeit oder Rentabilität der Anlage aufzuklären (BGH Urteil vom 22. Januar 2008, XI ZR 3/06, veröffentlicht in juris). Die kreditgebende Bank darf vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, insbesondere dann, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (ständige Rechtsprechung des BGH, u. a. WM 2004, 521, 523; NJW 2008, 2576 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. 1. Allein die Behauptung, der vom Darlehensnehmer gezahlte Kaufpreis stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des erworbenen Objekts, vielmehr läge eine sittenwidrige Übervorteilung des Kunden vor, genügt nicht. Grundsätzlich gehört es auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen. Liegt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer Immobilie vor, dann besteht eine Aufklärungspflicht der Bank nur bei positiver Kenntnis von diesem Missverhältnis. Während die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch ohne Kenntnis von dem Wertverhältnis bei einem Verkäufer vermutet werden, besteht eine solche Vermutung zu Lasten einer Bank gerade nicht, weil die sich über das Verhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen muss (BGH WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Nur ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen einer sittenwidrigen Überteuerung der subjektiven Kenntnis dann gleich, wenn sich diese dem zuständigen Bankmitarbeiter aufdrängen musste, weil er nach Treu und Glauben nicht berechtigt ist, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH WM 2008, 1221, 1222, Tz. 20). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht substantiiert dargelegt. Die Darlegung einer entsprechenden Kenntnis vom Minderwerts einer Wohnung erfordert einen substantiierten Vortrag konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben über die wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH WM 2006, 1245 Tz. 20 = BGHZ 169, 109). Grundsätzlich ist es dem Käufer nämlich möglich und zumutbar, sich z.B. durch einen Blick in den Immobilienteil örtlicher Tageszeitungen ein eigenes Bild über die Werthaltigkeit seiner Investition zu machen (OLG Schleswig Urteil vom 27. Mai 2004, Az. 5 U 114/04). Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Beleihungswertprüfung positive Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung des Objekts erlangt (Beweis: Zeugnis des damals zuständigen Kreditsachbearbeiters …), stellt eine bloße Behauptung „ins Blaue“ dar mit der Folge, dass eine Vernehmung des Zeugen als Ausforschungsbeweis unzulässig wäre. 2. Eine Beweiserhebung über die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe für die Finanzierung tatsächlich eine Beleihungswertermittlung durchgeführt, ist nicht erforderlich. Die sog. interne Einwertung der Bank zu Beleihungszwecken erfolgt allein im Interesse des Kreditinstituts und der Funktion des Bankensystems, nicht jedoch auch im Interesse des Kunden (BGH WM 2008, 1260, 1263 Tz. 28). Aus den Beleihungswertermittlungen können zwar Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers gezogen werden, eine Aufklärungspflicht der Bank kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn sie über allein ihr zugängliche Informationen über eine dem äußeren Anschein zuwider erheblich verminderte Werthaltigkeit der Immobilie verfügt hätte (BGH WM 1988, 561 ff.; OLG Frankfurt, WM 2002, 549 ff.). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über entsprechendes Sonderwissen zur (Minder-)Werthaltigkeit des Objekts verfügte. 3. Soweit sich aus dem vorgelegten Grundbuchauszug (Anlage K 6) ergibt, dass die dingliche Gesamtbelastung des Objekts (mit 12 Wohnungen) nur 600.000,00 DM betragen hat, ist daraus ein zwingender Rückschluss auf die Werthaltigkeit der einzelnen Wohnungen zum Finanzierungszeitpunkt (6./9. Juli 2001) nicht möglich. Die Höhe der dinglichen Belastung einer Immobilie in Abt. III des Grundbuchs ( hier Grundschulden über insgesamt 600.000,00 DM) besagt noch nichts über die tatsächliche Höhe der vom Eigentümer in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung und damit auch nichts im Hinblick auf den objektiven Wert der Immobilie. Schließlich kann in der Objektfinanzierung auch ein sog. "Blankoanteil" enthalten sein, außerdem mag die Verkäuferin - wie das Landgericht ausgeführt hat - das Objekt auch schlicht günstig erworben haben (hier offensichtlich Erwerb aus einer Insolvenzmasse). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich den zuständigen Bankmitarbeitern allein aus der Höhe der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden die sittenwidrige Überteuerung des finanzierten Kaufpreises aufdrängen musste. Die Bank ist nicht verpflichtet, sich einen Wissensvorsprung erst durch Auswertung von Unterlagen oder durch Recherche bzw. Nachforschungen zu verschaffen (OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2010, SchlHAnz 2010, 197-199). Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Gemäß KV 1812 der Anlage 1 zum GKG trägt die Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.