OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 210/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0922.5U210.21.00
1mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.(Rn.28) 2. Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung inklusive der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.(Rn.28) 2. Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.(Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das am 26. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung inklusive der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Betriebs von vier Windkraftanlagen, hilfsweise die Sicherstellung durch geeignete Maßnahmen, dass weder Eigentum noch Gesundheit des Klägers durch den Betrieb der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung des Betriebs der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB. Ein auf die Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch des Klägers sei gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen, da durch diese Vorschrift der Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen gesichert werden solle. Die streitgegenständlichen Anlagen seien durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Regionaldezernat Nord, mit Bescheiden vom 5. August 2019 genehmigt worden und die Genehmigungen nicht durch den Kläger angegriffen. Ob diese Präklusionswirkung allein auf grundstücksbezogene Rechte anwendbar sei, nicht aber auf zivilrechtliche Ansprüche zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen, müsse vorliegend nicht entschieden werden, da es an hinreichend substantiiertem Vortrag zu einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, die kausal auf die Windenergieanlagen zurückzuführen wäre, fehle, worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung hingewiesen habe. Auch auf Nachfragen in den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung seien vom Kläger zwar allgemeine Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schlafstörungen geschildert worden, allerdings keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschwerden unmittelbar im Zusammenhang mit den Windkraftanlagen stünden. Mangels Unterlassungsanspruchs seien auch kein Ordnungsgeld und keine Ordnungshaft gemäß § 890 Abs. 1 und 2 ZPO anzudrohen. Soweit der Kläger hilfsweise die Vornahme von Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Windenergieanlagen begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da es an einem bestimmten Antrag fehle. Der Antrag sei sowohl hinsichtlich der begehrten Maßnahmen als auch hinsichtlich des angestrebten Erfolgs nicht hinreichend konkretisiert und habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet: Das Hauptsacheverfahren gegen die von der Beklagten erhaltenen Genehmigungen vom 17. Dezember 2019, welche durch den Kläger im Verwaltungsverfahren angefochten worden seien, sei nach wie vor vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen … anhängig. Es gebe daher keine bestandskräftigen Genehmigungsbescheide in Bezug auf den Kläger. Diesen Vortrag hält der Kläger nicht mehr aufrecht. Tatsächlich sind die Eilverfahren hinsichtlich dreier Anlagen zu seinen Lasten im Ergebnis unanfechtbar entschieden worden und bestandskräftig (siehe Urteil des Landgerichts, Seite 2; Genehmigung vom 5. August 2019, Eilantrag beim VG unter … mit Beschluss vom 27. Januar 2020 zurückgewiesen, Klageschrift, Blatt 13 d. A., Klageerwiderung, Blatt 69 d. A., Anlage B 13, Anlagenband I; in Beschwerdeinstanz vom OVG mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 unanfechtbar zurückgewiesen, …, Anlage B 15, Blatt 93 ff. d. A.). In der vom Kläger aufgeführten Sache ging es um die Anlage „WEA …“, Az. …. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 4. April 2022 die Klage gegen die Genehmigung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht Schleswig den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. Juni 2022 abgewiesen (siehe Ausdruck der beigezogenen Akte im Anlagenband). Der Kläger trägt weiter vor, das Landgericht stelle sich rechtsirrig auf den Standpunkt, dass ein auf eine Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch des Klägers bereits gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sei. Dies habe der 7. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Entscheidung vom 13. Juni 2019 in einer anderweitigen Entscheidung anders gesehen und der Bundesgerichtshof habe dies im Rahmen seines Zurückweisungsbeschlusses ausdrücklich offengelassen, weshalb die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt und offen sei. Letztendlich stütze der Kläger seine Ansprüche nicht nur auf grundstücksbezogene Rechte, sondern mache auch entsprechende zivilrechtliche Ansprüche zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Person geltend. Insoweit habe das Landgericht rechtsirrig dargelegt, dass es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, die kausal auf die Windenergieanlage zurückzuführen sind, fehle. Der Kläger habe seine Gesundheitsbeeinträchtigungen und die seiner Familie, die mit ihm in dem Haus lebe, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hinreichend detailliert dargelegt und geschildert. Zum kausalen Zusammenhang zwischen den geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Betrieb der Windenergieanlage hätte das Landgericht mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Hilfsantrag sei zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, was auch von anderen Senaten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts so gesehen werde. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichtes Flensburg vom 26.11.2021, zugestellt am 29.11.2021 zum Aktenzeichen 7 O 30/20 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt, mithin die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, 4 Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-3.2-113 mit einer Nabenhöhe von 92,5 m, einem Rotordurchmesser von 113 m, einer Gesamthöhe von 150 m und einer Nennleistung von 3,2 MW zur Nr. WKA1 …, Gemarkung K1, Flur …, Flurstück …, WKA2 …, Gemarkung K1, Flur …, Flurstück …, WKA3 …, Gemarkung S1, Flur …, Flurstück …, sowie „WEA 11“ …, zu betreiben. 2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, z.B. durch entsprechende Drosselung oder zeitweilige Abschaltung, dass weder das Eigentum des Klägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlagen zur Nr. WKA1 …, Gemarkung K1, Flur …, Flurstück …, WKA2 …, Gemarkung K1, Flur …, Flurstück …, WKA3 …, Gemarkung S1, Flur …, Flurstück …, sowie „WEA 11“ …, beeinträchtigt wird. 3. Der Beklagten anzudrohen, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der zulässige Hauptantrag nebst Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist unbegründet. Der Hilfsantrag ist zulässig, indes unbegründet. A) Der zulässige Hauptantrag nebst Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Windkraftanlagen zum Az. …, …, … und … gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Ein auf die Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch des Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen (a). Dies gilt auch für die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung. Zu einer etwaigen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, welche kausal auf den Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen wäre, fehlt überdies hinreichender Vortrag (b). a) Ein auf die Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch des Klägers ist gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann danach nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Die Vorschrift statuiert eine über § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Sie soll den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern. Hintergrund ist, dass der Schutz des betroffenen Nachbarn durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert wird (OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Urteil vom 10. November 2021 – 9 U 15/20, juris Rn. 43; Roth in: Staudinger, BGB, Stand 19. Januar 2021, § 906 Rn. 20; Giesberts in: BeckOK-UmweltR, 60. Ed. Stand 1. Oktober 2021, BImSchG, § 14 Rn. 16; ausdrücklich für Gesundheitsbeeinträchtigungen offengelassen in: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V ZR 187/19, Rn. 6). Die Ausschlusswirkung des § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG umfasst den auf eine Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung gestützten Anspruch des Klägers. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen wurden unstreitig immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Genehmigungen vom 5. August 2019 sind gegenüber dem Kläger bestandskräftig (Eilantrag beim VG unter … mit Beschluss vom 27. Januar 2020 zurückgewiesen, Klageschrift, Blatt 13 d. A., Klageerwiderung, Blatt 69 d. A., Anlage B 13, Anlagenband I; in Beschwerdeinstanz vom OVG mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 unanfechtbar zurückgewiesen, …, Anlage B 15, Blatt 93 ff. d. A.). Dies hat zudem das Landgericht im Tatbestand mit der Wirkung des § 314 ZPO für die drei betroffenen Anlagen festgestellt. Im Hauptsacheverfahren gegen die von der Beklagten erhaltene Genehmigung vom 17. Dezember 2019, welche durch den Kläger im Verwaltungsverfahren angefochten worden ist, ist nunmehr vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen … mit Urteil vom 4. April 2022 die Klage abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. Juni 2022 zurückgewiesen (siehe Ausdruck der beigezogenen Akte im Anlagenband). Es gibt daher bestandskräftige Genehmigungsbescheide in Bezug auf den Kläger hinsichtlich aller vier Anlagen. b) Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der Anlagen (aa). Zu einer etwaigen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers, welche kausal auf den Betrieb der Windenergieanlagen zurückzuführen wäre, fehlt überdies hinreichender Vortrag (bb). aa) Der Ausschluss gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der Anlagen. Diese Frage ist umstritten, entscheidet der Senat indes im genannten Sinne. (1) Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützt, ist ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB nach wohl überwiegender Auffassung zwar nicht durch § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen (OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18, juris Rn. 18; Giesberts in: BeckOK-UmweltR, 63. Ed. Stand 1. Juli 2022, BImSchG, § 14 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 11; angedeutet von: Spindler in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update März 2022/221 AL, § 14 BImSchG, Rn. 15). Die Präklusion des § 14 bedeutet danach nicht, dass die Genehmigung von vornherein alle Rechtsbeeinträchtigungen rechtfertigt; trotz der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen kann außerhalb von § 14 hiernach eine Rechtsbeeinträchtigung zivilrechtlicher Natur gegeben sein, die abgewehrt oder für die Ausgleich verlangt werden kann (Spindler in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update März 2022/221 AL, § 14 BImSchG, Rn. 15). (2) Diese Auffassung überzeugt den Senat nicht. (a) Eine Bestimmung, die wie z. B. Art. 68 Abs. 5 BayBO, § 58 Abs. 3 LBO BW regelt, dass die Genehmigung (dort Baugenehmigung) unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, was eine privatrechtsgestaltende Ausschlusswirkung ausschließen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2022 – V ZR 76/20 Rn. 12; BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 – V ZR 99/21, Rn. 23 mwN) enthält das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht. Im Gegenteil, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Belange der Nachbarschaft sind bei der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen. Dies spricht deutlich für eine Ausschlusswirkung von § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG auch gegenüber dem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB. (b) Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 7. Mai 2020 (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V ZR 187/19, Rn. 6) die Frage ausdrücklich offen gelassen, indes angesichts dessen, dass im dortigen Verfahren erster und auch zweiter Instanz die Frage nicht beleuchtet worden war, sondern sich allein mit dem Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB selbst beschäftigt wurde, nach dortiger (gehaltener) Zurückverweisung der Sache durch das Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 140/18) darauf hingewiesen, dass das Landgericht sich auch mit der „höchstrichterlich noch ungeklärte(n) Frage, ob nachbarrechtliche Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit dem Hauptantrag verfolgen, nach § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sind“, auseinandersetzen müsse (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – V ZR 187/19, Rn. 6). Auch dies deutet auf die Möglichkeit eines Ausschlusses auch nachbarrechtlicher Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen hin (unklar hingegen: BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 8/09, Rn. 38). (c) Darüber hinaus gibt der Wortlaut der Ausschlussnorm des § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG für eine Ausnahme hinsichtlich Gesundheitsbeeinträchtigungen nichts her. Auch beim Anspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück. Warum also entgegen dieses eindeutigen Wortlauts dennoch die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden können sollte, deren Genehmigung unanfechtbar ist, erhellt sich nicht. Im Gegenteil, § 14 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG belegt gerade, dass nur Vorkehrungen verlangt werden können, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. (d) Letzterer Halbsatz bewirkt auch seinem Sinn entsprechend einen angemessenen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit nach unanfechtbarer Genehmigung und Schutz des Nachbarn vor Beeinträchtigungen. § 14 BlmSchG soll im Interesse des Investitionsschutzes den Bestand genehmigungsbedürftiger Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen von Nachbarn sichern. Diese privatrechtsgestaltende Regelung findet ihre Rechtfertigung im öffentlichen und privaten Interesse am Bestandsschutz genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie in den materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kautelen des Genehmigungsverfahrens für die Nachbarn. Die Vorschrift schließt privatrechtliche Ansprüche von Nachbarn völlig aus, soweit sie auf Einstellung des genehmigten Betriebs gerichtet sind (Rehbinder in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 14 BImSchG, 97. EL Dezember 2021, Rn. 1). (e) Die genannte gegenteilige Ansicht überzeugt mit ihren Begründungen nicht. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18, juris Rn. 18) verweist lediglich auf die oben bereits zitierte Literaturmeinung (Giesberts in: BeckOK-UmweltR, 60. Ed. Stand 1. Oktober 2021, BImSchG, § 14 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 11). Die Begründung dafür, dass zivilrechtliche Abwehransprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie wegen erheblicher Belästigungen von § 14 BImSchG vermeintlich nicht erfasst würden, lautet, dass sich die Präklusionswirkung allein auf grundstücksbezogene Rechte beschränke (Giesberts in: BeckOK-UmweltR, inzwischen 63. Ed. Stand 1. Juli 2022, BImSchG, § 14 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 11). Dies überzeugt nicht. Auch bei zivilrechtlichen Abwehransprüchen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt es sich um privatrechtliche, nicht auf einem besonderen Titel beruhende Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück. Die Beschränkung auf grundstücksbezogene Rechte bedeutet, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bewegliche Sachen oder dingliche Rechte möglicherweise ausscheidet (so selbst: Giesberts in: BeckOK-UmweltR, inzwischen 63. Ed. Stand 1. Juli 2022, BImSchG, § 14 Rn. 16 mwN; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1; für dingliche Rechte: BGH, Urteil vom 18. September 1984 – VI ZR 223/82, juris Rn. 10). Allerdings hat dies nichts mit der Art der von einem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung für den Nachbarn (als Grundstückseigentümer) zu tun. bb) Überdies hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass zu einer etwaigen kausal durch den Betrieb der Windenergieanlagen hervorgerufenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers kein hinreichender Vortrag vorliegt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es fehlt an einem hinreichend konkreten Vortrag des Klägers dazu, dass und welche gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit bei ihm unter welchen Umständen aufgetreten sind, die er auf den Betrieb der Windenergieanlage zurückführt. Auch stützen die vorgetragenen Tatsachen nicht die objektive ernstliche Besorgnis, dass künftig mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. (1) Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung auf die fehlende konkrete Behauptung von kausal auf den Betrieb der Windkraftanlagen zurückgehenden Gesundheitsbeschwerden hingewiesen. Das Landgericht hat in beiden Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu Nachfrage gehalten und allein allgemeine Ausführungen seitens des Klägers hierauf bekommen. Mit seiner Klageschrift hat er nur zu abstrakten Beeinträchtigungen vorgetragen, die von Windenergieanlagen im Allgemeinen ausgehen und die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Bedeutung haben können. So hat er auf die Schädlichkeit von Lärmbeeinträchtigungen und das Gefahrenpotential durch Infraschall bei ungenügendem Abstand verwiesen. Auf den konkreten Streitfall bezogen war allein die Behauptung in der Klageschrift, der Kläger habe Kopfschmerzen und Schlafstörungen aufgrund der streitgegenständlichen Anlagen. Später, auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2021 (Protokoll, Blatt 160 ff. d. A.) trägt er weiter vor, seine Ehefrau und seine Kinder litten unter Konzentrationsstörungen, seine Ehefrau dazu unter Schwindel und „Ohrendruck und Brummen im Ohr“. (2) Dies genügt für einen auf § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch, der bereits erfolgte konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage der Beklagten oder eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Besorgnis entsprechender künftiger Beeinträchtigungen voraussetzt, nicht (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 10. November 2021 – 9 U 15/20, juris Rn. 45; dagegen anders: OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 140/18, juris Rn. 47; exakt genauso: OLG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19, Blatt 17 ff. d. A. und Anlage zur Berufungsbegründung). (a) Es ist schon zweifelhaft, ob die geschilderten Beeinträchtigungen, wären sie auf den Betrieb der Windkraftanlagen zurückzuführen, überhaupt reichten, um die Schwelle einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu überschreiten. Denn es ist nach den genannten Schilderungen völlig unklar, welche Beeinträchtigungen genau aufgetreten sein sollen. So können Kopfschmerzen von leichten, von jedem einmal erlittenen, sozial adäquater Beeinträchtigungen bis hin zu starken migräneartigen Schmerzen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität reichen. Ähnliches gilt für Schwindel oder „Ohrendruck und Brummen im Ohr“. Bei Schlafstörungen ist es ohnehin zweifelhaft, ob diese überhaupt eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen. Beeinträchtigend in diesem Sinne dürften allenfalls Folgen der Schlafstörungen sein. (b) Es wird aus dem Klägervortrag auch nicht deutlich, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei welchen Umständen des Betriebs der Anlage auftreten sollen. Der Kläger ordnet vorgetragene Beeinträchtigungen keinerlei die Anlagen betreffenden Umständen zeitlicher oder situativer Art zu (etwa Tag- oder Nachtbetrieb, Stillstand, leichte Rotation oder Vollbetrieb, Windrichtung o. ä.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anlagen zu bestimmten Zeiten stehen, etwa – wie die Beklagte unbestritten vorträgt – häufig nachts zum Schutze von Fledermäusen oder bei Windstille. (c) Zum Vorliegen der Beeinträchtigungen gibt es überdies kein Beweisangebot. (d) Welche Ursache die geschilderten unspezifischen Beschwerden des Klägers haben, ist überdies nicht ohne Weiteres festzustellen. Auch ein angebotenes Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen gewesen, da es an Anknüpfungstatsachen für die Feststellung eines kausalen Zusammenhangs fehlt. Es wird aus dem Klägervortrag nicht deutlich, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei welchen Umständen des Betriebs der Anlage auftreten sollen. (e) Das Landgericht hat vielmehr in korrekter Weise Anhaltspunkte, die gegen eine kausale Beeinträchtigung des Klägers durch den Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen streiten, aufgeführt. Zum einen haben selbst der Kläger und seine Ehefrau beim Ortstermin am 1. Oktober 2022 trotz laufender Windkraftanlagen mitgeteilt, dass die Anlagen im Grunde nicht zu hören seien. An windigen Tagen übertönten zudem die Geräusche der Bäume und des Laubes die Windräder (Protokoll, Blatt 165 ff. d. A., dort Seite 5, Blatt 169 d. A.). Auch die erkennende Richterin hat hier nichts von den Windrädern gehört (dort). Weiterhin hat das Schlafzimmer des Klägers kein Fenster in direkter Richtung zu den Windkraftanlagen, sodass auch die Nachtkennzeichnung nicht zu sehen ist und keine optischen Beeinträchtigungen zur Nachtzeit möglich sind. Im Rahmen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2021 (Protokoll, Blatt 160 ff. d. A.) hat der Kläger angegeben, dass es einen sogenannten „Discoeffekt“ zwar gebe, er aber nicht beeinträchtigend sei (dort Seite 3, Blatt 162 d. A.). Wenn der Kläger mit der Berufung vorträgt, dass er „mindestens dreimal pro Nacht aufwache“, kann dies schon deshalb nicht (immer) auf die Geräusche der Windkraftanlagen zurückzuführen sein, weil diese unstreitig in manchen Nächten stillstehen. 2. Mangels Unterlassungsanspruchs des Klägers sind weder Ordnungsgeld noch Ordnungshaft im Sinne des § 890 Abs. 1 und 2 ZPO anzudrohen. B) Der Hilfsantrag auf Vornahme von Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Windkraftanlagen ist zulässig, indes unbegründet. 1. Der Antrag ist nicht mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Eine Unzulässigkeit des Antrages, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder das Eigentum des Klägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlagen beeinträchtigt wird, ist nicht zu erkennen. Insbesondere wird deutlich, dass es hier um den Gesundheitsschutz geht und damit um den zivilrechtlichen Anspruch. Überdies werden die Maßnahmen zumindest beispielhaft benannt, denn der Antrag lautet darauf, durch Maßnahmen wie zum Beispiel durch entsprechende Drosselung oder zeitweilige Abschaltung sicherzustellen, dass weder das Eigentum des Klägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlagen beeinträchtigt wird. 2. Der Hilfsantrag ist indes unbegründet. a) Vor den ordentlichen Gerichten kann aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften darüber gestritten werden, ob der Betreiber einer genehmigten Anlage verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die ohne behördliches Genehmigungsverfahren zulässig sind und die geeignet sind, Einwirkungen auszuschließen, die nicht geduldet werden müssen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22. April 1980 – 22 U 159/78, VersR 1983, 41; Roth in: Staudinger, BGB, Stand 19. Januar 2021, § 906 Rn. 22). b) Allerdings liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 14 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG in Verbindung mit §§ 1004, 906, 823 BGB nicht vor. Danach können Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Die Voraussetzungen des Anspruchs liegen nicht vor. Hierzu kann auf die Ausführungen zum Hauptantrag unter 1. b) bb) verwiesen werden (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18, juris Rn. 20 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 10. November 2021 – 9 U 15/20, juris Rn. 46 ff.). C) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D) Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Beides ist im Ergebnis nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt im Tatsächlichen. Die Erwägungen zum Ausschluss von Ansprüchen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäß § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG werden nicht (allein) tragend.