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Urteil

6 U 36/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:1113.6U36.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.10.2024, Aktenzeichen 5 O 14/24, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.10.2024, Aktenzeichen 5 O 14/24, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen der nicht fristgemäßen Einrichtung einer sog. Kaskadenschaltung durch die Beklagte als grundzuständigem Netzbetreiber geltend. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und mehr als 30 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er bezweckt satzungsgemäß, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kläger ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Zudem ist der Kläger in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen. Die Beklagte war zum hier relevanten Zeitraum grundzuständiger Messstellenbetreiber in Schleswig-Holstein, unter anderem im Bereich der Gemeinde X. im Landkreis Y. Dort installierte eine Privatperson eine Photovoltaikanlage, die er im Rahmen der sogenannten Überschusseinspeisung nutzen wollte. Sein Haus verfügt über eine Wärmepumpe. Er beabsichtigte die Einrichtung einer sog. Kaskadenschaltung. Dabei handelt es sich um eine besondere Schaltung des Stromzählers für die Wärmepumpe und des Stromzählers für den Allgemeinstrombedarf des Hauses und der Photovoltaikanlage, die es im wirtschaftlichen Ergebnis ermöglicht, einerseits den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Rahmen des Eigenverbrauchs auch für den Strombedarf der Wärmepumpe zu verwenden, andererseits beim Bezug von Strom für die Wärmepumpe aus dem Netz von vergünstigten Wärmepumpentarifen zu profitieren. Am 13.07.2023 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung seiner Messeinrichtung und Einrichtung einer solchen Kaskadenschaltung. Nach § 3 Abs. 3a Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer nach Satz 2 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Herrn M. wurde knapp drei Monate später, am 09.10.2023, auf seine telefonische Nachfrage in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Bearbeitung bis Ende Oktober 2023 vorgenommen werde. Kurz nach dem 30.10.2023 erhielt er von der Beklagten die Information, dass die Arbeiten am 16.11.2023 beginnen sollten. Im Anschluss wurde die Kaskadenschaltung eingerichtet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung, einer von Verbrauchern als Anschlussnehmer verlangten Änderung der Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang nachzukommen. Er stützt diesen Anspruch sowohl auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG i.V. mit § 3 Abs. 3a S. 1 MsbG als auch auf § 2 UKlaG wegen verbraucherschutzwidriger Praktiken in Verbindung mit § 3 Abs. 3a MsbG. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2023 ab. Die Beklagte firmiert seit der Änderung der Satzung vom 01.04.2024 unter „S.-AG“, eingetragen im Handelsregister am 01.07.2024, wie sich aus dem Handelsregisterauszug vom 22.05.2025 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.05.2025 (Bl. 95 ff. d.A.) ergibt. Der Messstellenbetrieb wurde aufgrund eines Ausgliederungsplans vom 18.06.2024 auf die S. GmbH übertragen. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, § 3 Abs. 3a MsbG sei eine verbraucherschützende Vorschrift. Das Unterlassen der Beklagten, die beantragte Einrichtung der Zähler innerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs. 3a MsbG vorzunehmen, sei eine geschäftliche Handlung, die mithin unzulässig sei. Sie führe dazu, dass der Besitzer einer Wärmepumpe trotz vorhandener PV-Anlage weiterhin den (teureren) Haushaltsstrom vom Energielieferanten beziehen müsse. § 3 Abs. 3a MsbG regele das Marktverhalten. Der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sei unlauter, wenn der Verstoß geeignet sei, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Das sei vorliegend der Fall. Hilfsweise hat der Kläger seinen Anspruch auf § 2 UKlaG wegen verbraucherschutzgesetzeswidriger Praktiken i.V. mit § 3 Abs. 3a MsbG gestützt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3a MsbG sei ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Der Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG sei nicht abschließend. Das Landgericht sei für den Unterlassungsanspruch auch zuständig, soweit er auf das Unterlassungsklagengesetz gestützt werde. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen oder nachkommen zu lassen, wenn dies wie im Fall des Verbrauchers M. und in Anlage K1 abgebildet geschieht. II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, die Tatsache, dass die Beklagte einer von einem Anschlussnehmer oder -nutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz verspätet nachkomme und es damit unterlasse, dem Begehren innerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs. 3a MsbG nachzukommen, sei bereits keine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterkeitsrechts. Jedenfalls sei der Verstoß gegen diese Pflicht nicht unzulässig. Die Rechtsfolge sei in § 3 Abs. 3a MsbG selbst geregelt. Mit Ablauf der einmonatigen Frist des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG gerate der Messstellenbetreiber quasi in Verzug und habe dann noch die Gelegenheit, bis zum Ablauf einer Frist von insgesamt sechs Wochen „nachzuliefern“. Sodann entstehe gemäß § 3 Abs. 3a S. 2 MsbG das Selbstvornahmerecht des Anschlussnehmers. Damit sei die Rechtsfolge abschließend geregelt. Nach dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3a MsbG gewährten diese dem Messstellenbetreiber einen gewissen Zeitraum für eine Anschlussänderung und räumten dem Anschlussnehmer anschließend ein Selbstvornahmerecht ein. Der Ablauf der gesetzlichen Fristen sei Anspruchsvoraussetzung für eine gesetzliche Rechtsfolge, die Norm regele jedoch nicht das Marktverhalten eines Messstellenbetreibers. Eine Überschreitung der Frist des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beeinträchtige auch die Interessen von Verbrauchern nicht spürbar. Das sei der Fall, wenn der Verstoß geeignet sei, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, weil das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten könne, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen. Um eine solche Konstellation gehe es hier nicht. Soweit der Kläger die Ansprüche auf das Unterlassungsklagegesetz stütze, sei § 3 Abs. 3a MsbG kein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Im Katalog des § 2 Abs. 2 UKlaG seien zahlreiche Vorschriften genannt, darunter in Ziff. 40 auch Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes, konkret die §§ 29 bis 32 MsbG. Hingegen sei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG dort nicht genannt. Das lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber innerhalb der Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes nur die ausdrücklich genannten Vorschriften des MsbG als verbraucherschützend i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG angesehen habe. § 3 Abs. 3a MsbG räume dem Anschlussnehmer lediglich bei Überschreitung der Frist ein Selbstvornahmerecht ein. Einen verbraucherschützenden Charakter könne von vornherein nur die Einräumung des Selbstvornahmerechts aufweisen, nicht jedoch die bloße Fristvorgabe des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG bereits unzulässig, weil ausschließlich das Oberlandesgericht für diese Ansprüche zuständig sei. Eine Analogie zu § 35 ZPO komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe den Konflikt bei der Schaffung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gesehen und keine Regelung vorgenommen. Ein Anspruch nach § 8 UWG auf Unterlassung stehe dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, da es sich bei der schlichten Fristversäumung nach § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handele. Die Vornahme oder Nichtvornahme der Anschlussänderung hänge zwar grundsätzlich mit der Vertragsdurchführung zusammen, fördere jedoch nicht den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen und sei damit lauterkeitsrechtlich unerheblich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 13.05.2025 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Der Kläger ist dem mit Schriftsatz vom 09.07.2025 und 11.07.2025 entgegengetreten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.09.2025 erwidert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Klage in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche nach UKlaG zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Jedenfalls war die Klage abzuweisen und ist die Berufung unbegründet, da dem Kläger weder nach dem UWG (hierzu unter 1.) noch nach dem UKlaG (hierzu unter 2.) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Beklagten eine Wiederholungsgefahr aufgrund der nach Rechtshängigkeit erfolgten Ausgliederung des Messstellenbetriebs auf die S. GmbH im Jahre 2024 weggefallen sein könnte, kommt es damit nicht an. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landgericht verneint hat - bei dem unstreitig vorliegenden schlichten Fristversäumnis der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG überhaupt um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, da es sich bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG schon nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zu Änderung der Messeinrichtung innerhalb eines Monats nach Auftragseingang liegt unstreitig vor. Die Beklagte ist dem Änderungswunsch ihres Vertragspartners nicht fristgerecht nachgekommen. Die Verpflichtung innerhalb des nach § 9 MsbG zwischen dem Kunden und der Beklagten bestehenden Messstellenvertrags ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG. Die Vorschrift stellt jedoch keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit für den Senat erkennbar, bisher nicht vor. Der Senat ist nach Auswertung der Literatur und Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung und in Ansehung der gesetzlichen Norm, seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung davon überzeugt, dass sie keine Marktverhaltensregelung darstellt, da es an einem Bezug zu einem Marktverhalten fehlt (hierzu unter a.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Regelung zum Schutz der Marktteilnehmer getroffen worden ist, also zumindest auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezweckt (hierzu unter b.). a. Eine Marktverhaltensregelungen ist grundsätzlich eine solche gesetzliche Regelung, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regelt (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder dem Bezug dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.62). Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft. Beispielhaft zu nennen sind Werberegelungen, Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Regelungen von Öffnungszeiten (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Stellte man allein auf das Merkmal der „Durchführung von Verträgen“ ab, könnte man die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG als eine Tätigkeit auf dem Markt auffassen, da sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenvertrags steht. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht jede gesetzeswidrige Tätigkeit eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertragsverhältnisses ausreichen, um einen unlauteren Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung anzunehmen. Hinsichtlich der Kommentierung in Köhler/Feddersen ist darauf hinzuweisen, dass das dort zitierte Urteil des Kammergerichts sich auf einen Fall bezieht, in welchem ein lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen gerade nicht angenommen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH zur Eizellspende (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13, Rn. 21 ; NJOZ 2016, 1618 Rn. 21, beck-online). Auch dort wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten bzw. ein Anspruch abgelehnt. Der BGH führt hierzu aus (Rn. 21 - beck online): „(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 155, 301 [305] = NJW 2003, 3343 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 90 = GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [399] = NJW 2012, 3312; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. UWG/Metzger, § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 – Golly Telly; GRUR 2011, 633 = NJW-RR 2011, 1125 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20 [22]; Scherer, WRP 2006, 401 [404]). Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGHZ 144, 255 [267 f.] = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH, GRUR 2007, 162 = NJW-RR 2007, 335 Rn. 12 = WRP 2007, 177 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; GRUR 2010, 654 Rn. 18 = GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 a).“ Die Ausführungen zeigen, dass eine Marktverhaltensregelung dann vorliegen kann, wenn sie ein Interesse eines Marktteilnehmers schützt, was gerade durch die Marktteilnahme im Sinne eines Vertragsabschlusses oder der folgenden Inanspruchnahme einer Dienstleistung berührt wird. Es bedarf also bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer „Marktteilnahme“. Für eine Qualifizierung als Marktverhaltensregelung ist nicht ausreichend, dass die Vorschrift schlicht die Durchführung eines Vertrags und gewisse Leistungsfristen regelt. Sonst wären auch viele Regelungen des BGB Marktverhaltensregelungen, sobald gegen sie durch eine geschäftliche Handlung des Unternehmers verstoßen wird. Auch im Münchener Kommentar (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 63, beck-online) findet sich daher folgende Einschränkung: „Kein Marktverhalten stellen vice versa grundsätzlich diejenigen Betätigungen dar, die – wie etwa die Produktion, die Forschung und Entwicklung sowie das Verhalten gegenüber Arbeitnehmern – nicht auf dem Markt erfolgen, sondern der dortigen Betätigung vorangehen oder nachfolgen und damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Markt haben.“ Ebenso vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Marktverhaltensregel - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken muss; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (s.o., BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende). Nach Auffassung des Senats regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht das Verhalten der Beklagten „auf dem Markt“, sondern das Verhalten des Messstellenbetreibers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Hierbei dürfte es sich um ein Verhalten handeln, welches einem Auftreten auf dem Markt, nämlich z.B. der Werbung eines Messstellenvertragskunden, nachfolgt. Das Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung geschieht daher nicht auf dem Markt, sondern innerhalb des Vertragsverhältnisses. Auch der Antrag auf Änderung der Messeinrichtung ist schließlich keine „Marktteilnahme“, weder durch die Beklagte noch durch den Anschlussnehmer. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte spare Personal und Ressourcen, wenn sie durch systematische Nichtvornahme der Anschlussänderung die Kunden zur Selbstvornahme dränge, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, dass es zu solchen Fällen gekommen wäre. Soweit sie meint, die Kunden seien genötigt, im Falle einer nicht fristgerechten Änderung weiterhin den Strom beziehen zu müssen, den sie anderenfalls schon selbst hätten erzeugen können, ist nicht erkennbar, dass die Regelung den Schutz der Kunden vor solchen ggf. eintretenden Wirkungen bezwecken würde. Auch ist ein zielgerichtetes Interesse der Beklagten oder eines Messstellenbetreibers hieran nicht erkennbar, da ein Messstellenbetreiber sich bei nicht fristgerechter Änderung möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zu § 40c EnWG (Fristgerechte Stromabrechnungen) hinweist und auch dort ein Verhalten innerhalb oder nach einem Vertragsverhältnis betroffen sei, greift dieser Vergleich nach Auffassung des Senats nicht, weil in § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes die Stärkung der freien Preisbildung durch „wettbewerbliche Marktmechanismen“ genannt ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass die Vorschrift Marktverhaltensregelungen enthält. Der Gesetzgeber hat mittlerweile für einzelne Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen keine oder jedenfalls nicht durchweg Marktverhaltensregelungen enthalten, zur Erreichung der mit den Regelungen verfolgten (z.B. abfallwirtschaftlichen) Ziele ausdrücklich bestimmt, dass diese Gesetze das Marktverhalten der durch sie Verpflichteten regeln sollen (z.B. § 1 VerpackV, § 1 ElektroG). Zugleich sollen durch die explizite Kennzeichnung als Marktverhaltensregelung teilweise auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (vgl. MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 64, beck-online). Eine solche Regelung enthält das MsbG in Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass eine Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Schaffung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beabsichtigt gewesen wäre, da die Zielsetzung die Digitalisierung der Energiewirtschaft und die Sicherung des zügigen Netzanschlusses war. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/5549, Seite 43): „Die mit Absatz 3a eingeführte Fristvorgabe gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Kombination mit einem Selbstvornahmerecht durch einen fachkundigen Dritten soll einen zügigen Netzanschluss absichern und zugleich dem Anschlussnehmer ein letztes Mittel in die Hand geben, um in Ausnahmefällen selbst für eine rechtzeitige Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung sorgen, wenn dies durch den Messstellenbetreiber nicht gewährleistet ist. Derartige Maßnahmen sind insbesondere für den Neuanschluss von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile häufig Voraussetzung. In der Praxis sind erhebliche Wartezeiten bei der Inbetriebnahme zu verzeichnen. Grundzuständige Messstellenbetreiber benennen zum Teil Lieferprobleme bei der Beschaffung der erforderlichen Zähler, teilweise Personalmangel als Grund. Die neue Regelung in Satz 2 gibt dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer als ultima ratio die Möglichkeit, nach Ablauf der genannten Frist ersatzweise selbst und auf eigene Kosten geeignete Messtechnik einbauen zu lassen, um auf diese Weise die messtechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Anlage herbeiführen zu können. Auch die Selbstvornahme hat unter Einhaltung der geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Um eine möglichst breite Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik für diesen Sonderfall der Selbstvornahme zu erschließen, stellt die Regelung klar, dass Vorgaben nach § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung in diesem Fall nicht bindend sind. Dies bezieht sich namentlich auf die Bauform des einzusetzenden Zählers. Bei Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben, sind auch Zähler anderer Bauart, etwa Hutschienenzähler, zulässig. Die Selbstvornahme ändert nichts an der bestehenden Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Betrieb der Messstelle und an dem Recht des Messstellenbetreibers zum Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen seiner Wahl. Damit dieser seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, wird der Auftraggeber der Selbstvornahme verpflichtet, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen intelligenten Messsystemen scheidet aufgrund der höheren sicherheitstechnischen Anforderungen eine Selbstvornahme aus.“ Gerade die Kenntnis und ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber, dass der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Einrichtung oder Änderung der Messeinrichtung binnen eines Monats in der Praxis oftmals nicht nachkommen kann, u.a. wegen Lieferproblemen und Personalmangel, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber hier durch Einführung einer Frist nicht die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer schützen wollte. Der Gesetzgeber hat schließlich das Problem der Fristüberschreitung in der Praxis gesehen und dies dadurch entschärft, dass er – neben den bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Anschlussnehmer auf Vornahme der Leistung und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen aus Leistungsstörungen – ein gesondertes Selbstvornahmerecht in § 3 Abs. 3a Satz 2 MsbG eingeführt hat. Hätte der Gesetzgeber die Regelung als Marktverhaltensregel gestalten wollen, hätte er darauf hinweisen können, dass die Fristeinhaltung im Sinne eines fairen Wettbewerbs gewährleistet werden müsse. Da ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist, geht es evident nicht um Fragen des Wettbewerbs, sondern um eine Erleichterung für den Anschlussnehmer, die Anlage möglichst unverzüglich in Betrieb zu nehmen, sofern er hierfür eine Änderung seiner Messeinrichtung benötigt. b. Die Regelungen müssten ferner auch im Interesse der Marktteilnehmer getroffen sein, also auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezwecken (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Das ist vorliegend gerade im Hinblick auf den Schutz von Verbrauchern nicht der Fall. Der Senat führte hierzu im Hinweisbeschluss vom 13.05.2025 aus: „Eine Vorschrift ist dann verbraucherschützend im Sinne von § 2 UKlaG, wenn sie Verhaltenspflichten eines Unternehmers gegenüber Verbrauchern begründet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn 34; BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 SEPA-Lastschrift, NJW 2020, 1737 Rn 15; Staudinger/​Piekenbrock (2022) UKlaG § 2, Rn. 1). Der Verbraucherschutz darf dabei nicht nur untergeordneter Gesetzeszweck oder gar zufällige Nebenwirkung, sondern muss unmittelbares Ziel der Regelung sein (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18 SEPA-Lastschrift). Während der Verbraucherschutz an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegründung des MsbG (BT-Drs. 18/7555) durchaus in anderen Zusammenhängen, z.B. der Vertragsgestaltung im Allgemeinen, genannt ist, z.B. bei § 10 (Seite 79 der BT-Drs.) und § 19 MsbG (Seite 124 der BT-Drs.), fehlt ein Hinweis auf den Verbraucherschutz bei Einführung des § 3 Abs. 3a MsbG in der Gesetzesbegründung (vgl. Seite 43 der BT-Drs. 20/5549) vollständig. Die Begründung für die Einführung der Fristvorgabe und des Selbstvornahmerechts war ausschließlich die Erwägung, dass Letztverbrauchern, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder private Personen, Verbraucher oder Unternehmer, Private oder Öffentliche handelt, ein zügiger Netzanschluss ermöglicht werden solle, um moderne Energieanlagen, wie etwa Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile, in Betrieb nehmen zu können. Es ist demnach nicht ansatzweise erkennbar, dass es bei Einführung von § 3 Abs. 3a MsbG um Verbraucherschutz gegangen wäre, und, dass dieser unmittelbares Ziel der Regelung sein könnte, ist aus der Vorschrift selbst auch nicht erkennbar. Allein die Begründung von Handlungspflichten gegenüber Stromabnehmern im Allgemeinen, welche zufälligerweise auch private Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein könnten, reicht zur Annahme eines verbraucherschützenden Charakters der Norm offenkundig nicht aus.“ Hieran hält der Senat fest. Auch im Hinblick auf weitere denkbare Marktteilnehmer, die von der Regelung, bzw. der Nichteinhaltung der Frist, mittelbar getroffen sein könnten, kann der Senat nicht erkennen, dass die Regelung gerade ihren Schutz bezweckte. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG. Bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG handelt es sich schließlich nicht um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG, da die Vorschrift, wie bereits ausgeführt, nicht zumindest auch verbraucherschützend ist. Insoweit kann die Frage offenbleiben, ob das Landgericht bereits deshalb die Klage zutreffend abgewiesen hat, weil es für die Prüfung von Ansprüchen nach dem UKlaG nach § 6 UKlaG sachlich unzuständig und ausschließlich das Oberlandesgericht erstinstanzlich für eine Entscheidung zuständig sein könnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. 5. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte nicht ersichtlich und die Entscheidung auch durch die Tatsachen des konkreten Falles geprägt ist. Die Revision war auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 MsbG zuzulassen. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung dieser Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGHZ 151, 221 [225] = NJW 2002, 3029; BGH NZG 2020, 20 Rn. 16, beck-online). Das ist hier nicht der Fall, da die Gesetzesmaterialien zum MsbG und das MsbG selbst und die obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung sowie die Einordnung als verbraucherschützende Norm ausreichende Orientierungshilfen in Bezug auf die rechtliche Einordnung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG darstellen.