Beschluss
7 U 10/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0423.7U10.21.00
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Leitsätze
1. Der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. (Rn.7)
2. Der Geschädigte hat zwar für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde. Wenn er 2 Jahre nach dem Unfall immer noch sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand nutzt (nur leichte Blech- und Lackierschäden an der linken Seite sowie am linken Außenspiegel), spricht dies gegen einen entsprechenden Reparaturwillen. (Rn.11)
3. Die Allgemeine Kostenpauschale von 20,00 € entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Schleswig, Urteil vom 17. November 2016 - 7 U 20/16, DAR 2017, 145-147). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Telefonkosten in den letzten Jahren eher gesunken sind. (Rn.14)
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.479,83 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. (Rn.7) 2. Der Geschädigte hat zwar für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde. Wenn er 2 Jahre nach dem Unfall immer noch sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand nutzt (nur leichte Blech- und Lackierschäden an der linken Seite sowie am linken Außenspiegel), spricht dies gegen einen entsprechenden Reparaturwillen. (Rn.11) 3. Die Allgemeine Kostenpauschale von 20,00 € entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Schleswig, Urteil vom 17. November 2016 - 7 U 20/16, DAR 2017, 145-147). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Telefonkosten in den letzten Jahren eher gesunken sind. (Rn.14) I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 2.479,83 € festzusetzen. Die Berufung der Klägerin hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung vom 25.03.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Haftung der Beklagten aufgrund des Unfalles vom 26.05.2018 ist gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG i.V.m. dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 2. vom 24.07.2018 dem Grunde nach unstreitig. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 4.858,91 € (fiktive Reparaturkosten in Höhe von netto 4.838,91 € + 20,00 € Kostenpauschale) verurteilt. Weitergehende Ansprüche der Klägerin sind nicht gerechtfertigt. Es wird darauf hingewiesen, dass neben dem tenorierten Zahlungsanspruch aus Ziffer 3 der Urteilsbegründung nach § 256 ZPO ein Feststellungsanspruch der Klägerin dahingehend folgt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf Nachweis auch den weitergehenden unfallbedingten Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2018 auf dem Privatgrundstück T.straße 30 in X. zu erstatten. Soweit dieser Ausspruch nicht Eingang in den Urteilstenor des angefochtenen Urteils gefunden hat, mag dies im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO nachgeholt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine eigenständige Berufung folgt daraus nicht. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 1. Begrenzung auf den günstigeren Stundenverrechnungssatz einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt: hier netto 89,50 €/h Zu Recht hat das Landgericht fiktive Reparaturkosten nur in Höhe eines Stundenverrechnungssatzes von 89,50 €/h netto gemäß Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A. vom 31.03.2020 (vgl. die Reparaturkalkulation Anlage 1) zuerkannt. Soweit die Klägerin auf den entsprechenden Verrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt (hier: …) in Höhe von 179,88 €/h netto besteht, ist der Anspruch unbegründet. Grundsätzlich besteht zwar auch bei einer fiktiven Abrechnung in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (BGH, Urteil v. 25.09.2018, VI ZR 65/18, Rn. 6, DAR 2019, 79 - 81, m.w.N.). Es entspricht der gefestigten BGH-Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte auf eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, a.a.O., mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182, Rn. 7). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2. eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang günstigere Reparaturmöglichkeit in der Meisterwerkstatt „… GmbH“ in X. nachgewiesen (vgl. Kostenvoranschlag der Firma … GmbH vom 08.03.2019, Anlage K 4, Bl. 54 u. 55 GA). Die Werkstatt hat ihren Sitz nicht nur in dem gleichen Wohnort der Klägerin, sondern liegt nur ca. 1,8 km (4 Autominuten) vom Haus der Klägerin entfernt (Recherche bei Google-Maps). Die Klägerin hatte außerdem selbst ein entsprechendes Reparaturangebot bei der Firma … GmbH eingeholt (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2019, Bl. 52 GA) und vorgelegt. Sie hat damit deutlich gemacht, dass sie tatsächlich auch bereit war, ihr Fahrzeug bei der vorgenannten Firma reparieren zu lassen. Angesichts des nicht unerheblichen Alters des Fahrzeuges (Erstzulassung 05.08.2004) und der Laufleistung (142.126 km am 8.3.2019 bzw. 148.736 km zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen A. am 10.03.2020) ist die Verweisung auf die vorgenannte Referenzwerkstatt auch ohne Weiteres zumutbar. Die Klägerin behauptet nicht, dass sie ihr Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei der Firma … GmbH handelt es sich um ein Meisterbetrieb der Kfz-Innung. Die Gleichwertigkeit der Reparatur ist im Übrigen durch den gerichtlichen Sachverständigen A. auch nicht angezweifelt worden. Soweit der Kostenvorschlag der Firma … GmbH vom 8.3.2019 keine Aufschlüsselung der Lackier- und Beilackierkosten in Lohn- und Materialkosten enthält, ist dies für die Höhe des ausgeurteilten Stundensatzes unerheblich. Das Landgericht ist insoweit nämlich der Reparaturkostenkalkulation des gerichtlichen Sachverständigen A. aus dem Ergänzungsgutachten vom 31.08.2020 gefolgt (vgl. Anlage 1 Reparaturkostenkalkulation vom 26.08.2020). 2. Nutzungsausfallentschädigung: 5 Tage á 35,00 € = 175,00 € netto Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der fiktiven Abrechnung keine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Grundsätzlich hat der Geschädigte zwar für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (KG Berlin, Beschluss v. 27.06.2018, 25 U 155/17, Juris, Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher, durch eine Reparatur bedingte Nutzungsausfall ist seitens der Klägerin jedoch nicht dargelegt. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen A. vom 28.04.2020 ergibt, hat die Klägerin ihr Fahrzeug immer noch nicht reparieren lassen (jedenfalls war das zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung am 10.03.2020 noch nicht der Fall; mithin fast 2 Jahre nach dem Unfall). Das Fahrzeug war mit einem Saisonkennzeichen (März - Oktober) versehen und konnte - trotz der vorhandenen Blech- und Lackierschäden an der linken Seite sowie der Beschädigung des linken Außenspiegels - offenbar weiterhin im Straßenverkehr genutzt werden. Soweit die Klägerin - entsprechend ihrer Ankündigung aus der Berufungsbegründung vom 17.03.2021 - ihr Fahrzeug tatsächlich noch reparieren lassen will, mag entsprechender, weitergehender Schadenersatz dann im Rahmen der konkreten Abrechnung geltend gemacht werden. 3. Allgemeine Kostenpauschale: 20,00 € Das Landgericht hat die Auslagenpauschale in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17.11.2016, 7 U 20/16, DAR 2017, 145 - 147) zu Recht auf 20,00 € bemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Telefonkosten in den letzten Jahren eher gesunken sind. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.