Beschluss
7 U 50/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0621.7U50.21.00
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Leitsätze
1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.(Rn.6)
2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.(Rn.6)
3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.(Rn.6) 2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.(Rn.6) 3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft.(Rn.9) Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 13.05.2021 und aus dem Schriftsatz vom 05.06.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, 4 Abs. 1 StVO i.V.m. § 115 VVG nach einer Quote von 60 % zum Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2019 verurteilt. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat das Landgericht einen Pflichtverstoß des Klägers aus § 9 Abs. 5 StVO angenommen und diesen mit 40 % bewertet. Als Wiederbeschaffungsaufwand hat das Landgericht einen Betrag in Höhe von 6.450,00 € (Wiederbeschaffungswert 10.500,00 € ./. Restwert 4.050,00 €) zugrunde gelegt. Dies findet die einstimmige Billigung durch den Senat. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Haftungsquote 40 % zu Lasten des Klägers Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil v. 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil v. 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris, Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil v. 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232). Danach hat das Landgericht zu Recht zu Lasten des Klägers im Zusammenhang mit dem nach links gerichteten Wendemanöver einen Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 9 Abs. 5 StVO berücksichtigt. Beim Wenden hat sich der Fahrzeugführer so zu verhalten, dass „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Wenden erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 9 Rn. 50 m.w.N.). Ein solches Fahrverhalten ist daher nur dann zulässig, wenn auf der Fahrbahn niemand gefährdet werden kann. Die Einhaltung äußerster Sorgfalt erfordert dabei in der Regel einen Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern durch einen Schulterblick und durch ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020, 12 U 18/20, NJW-RR 2020. 977 ff., Juris Rn. 17). Dabei muss er den fließenden Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen und darf ihn nicht mehr als unvermeidbar behindern. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht nach allgemeiner - auch von dem Senat geteilter Auffassung - der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden (BGH, Urteil vom 04.06.1985, VI ZR 15/84, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015, I-1 U 46/15, Juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020, a.a.O.). Um in diesen Fällen den Anscheinsbeweis zu widerlegen und der Haftung zu entgehen, ist es an dem Wendenden, das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darzulegen und zu beweisen. Widerlegt wird der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis, also durch den Beweis, dass sich der Wendende verkehrsgerecht verhalten hat. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 13.10.2020 folgt, dass der Kläger vor dem Wendemanöver nach links zunächst eine Auslenkbewegung in dem Bereich des Einmündungstrichters „I. F.“ vorgenommen hat, um mit einer nachfolgenden Linksbogenfahrt die Wende auf die andere Straßenseite zu vollziehen. Durch das vorherige wechselseitige Blinken (zunächst links, anschließend rechts) und das Ausscheren in den Einmündungsbereich war das Fahrmanöver für den nachfolgenden Verkehr nicht eindeutig zu identifizieren. Im Übrigen ist der Kläger seiner ständigen Beobachtungspflicht nach beiden Seiten beim Wendemanöver nach links nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Der Kläger trifft deshalb eine Mitschuld an der Verursachung des Verkehrsunfalls, die das Landgericht zu Recht mit 40 % bewertet hat. 2. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt 6.450,00 € (= Wiederbeschaffungswert 10.500,00 € ./. Restwert 4.050,00 €). Das Restwertangebot der Firma X stammt vom 05.06.2019. Zuvor hatte der Sachverständige S. mit Gutachten vom 16.05.2019 festgestellt, dass es sich bei dem beschädigten klägerischen Pkw (Mercedes Benz C180 CGI, Erstzulassung 04.08.2010) um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt (Reparaturkosten 20.137,05 €; Wiederbeschaffungswert 10.500,00 €). Das Gutachten S. lag dem Kläger bereits seit dem 17.05.2020 vor. Er hätte die Möglichkeit gehabt, das Unfallfahrzeug zu einem Preis von 4.050,00 € brutto an die Firma Y in Itzehoe (vgl. Restwertangebot vom 05.06.2019) zu veräußern. Dazu wäre der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet gewesen. 3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2021 die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.800,00 € sowie die Erstattung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 1.347,88 €, mithin weitere 3.147,88 € beansprucht, ist die Klage unbegründet. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 16.05.2019 war das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und auch nicht verkehrssicher. Die Hinterachse war verformt und das Laufrad hinten links beschädigt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er tatsächlich und zeitnah nach dem Unfall einen entsprechenden Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer erlitten hat. Das beschädigte klägerische Fahrzeug ist offenbar erst am 29.04.2020 (mithin ein Jahr nach dem Verkehrsunfall) in unrepariertem Zustand als „Unfallwagen“ veräußert worden und ein „Nachfolgefahrzeug“ erst am 23.05.2020 angeschafft worden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (OLG Schleswig, Beschluss v. 23.04.2021, 7 U 10/21; KG Berlin, Beschluss v. 27.06.2018, 25 U 155/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher tatsächlicher Nutzungsausfall ist durch den Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal der Kläger offenbar über ein Jahr lang keinen Nutzungswillen hatte. Der Versicherungsbeitrag hätte durch rechtzeitige Stilllegung des Fahrzeugs vermieden werden können (§ 254 Abs. 2 BGB).