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Urteil

7 U 196/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0718.7U196.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (Az. 12 O 183/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (Az. 12 O 183/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Pflichten als Kreisgeschäftsführer im Hinblick auf den Abschluss und die Verwaltung sog. Zins-Swap-Verträge in den Jahren 2011 - 2015. Der Kläger ist als eingetragener Verein Teil des … … … und als Kreisverband „Gesamtheit“ seiner nachgeordneten Verbände, Organisationen und Einrichtungen sowie deren Mitglieder für das Kreisgebiet. Der Beklagte, ein studierter Betriebswirt, war seit 1986 Kreisverbandsgeschäftsführer des Klägers. Seit dem 27.02.1995 bestand zwischen ihm und der seinerzeit neu gegründeten …-… gGmbH ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der später mehrfach ergänzt wurde (Anlagenkonvolut K 14). Als Kreisverbandsgeschäftsführer war der Beklagte nach der Satzung des Klägers (Anlage B 1) jeweils mit beratender Stimme Mitglied des Vorstandes des Klägers (§ 20 Abs. 1) sowie des geschäftsführenden Vorstandes (§ 20 Abs. 2). Der jeweilige Kreisverbandsgeschäftsführer ist gemäß § 20 Abs. 5 der Satzung im Rahmen seiner Tätigkeit befugt, den Kreisverband alleine zu vertreten. Die Aufgaben des Kreisverbandsgeschäftsführers sind in § 29 der Satzung geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung verwiesen. Der Kläger nahm bei der … Immobilien-Darlehen auf (Anlagen K 16 bis K 18, Bl. 100 ff. d. A.) und schloss in diesem Zusammenhang mit der … … Bank (…, ehemals … …bank AG) mehrere Zins-Swap-Verträge. Am 05.07.2011 präsentierten Mitarbeiter der Bank Vertretern des Klägers - es handelte sich nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtszug um den damaligen Vorstandsvorsitzenden und den damaligen Schatzmeister - die Funktionsweise eines Swaps. Ein Vertreter der … … war ebenfalls zugegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beratungsprotokoll (Anlage B 2) verwiesen. Am 07.07.2011 schlossen der Kläger - dieser vertreten durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister - mit der … Bank H… einen entsprechenden Rahmenvertrag (Anlage K 4). Mit E-Mail vom 30.08.2011 (Anlage K 13, Bl. 43 d.A.) schrieb der Beklagte dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Klägers: „Sehr geehrter Herr, sehr geehrter Herr, ich habe mir von Herrn die aktuellen Konditionen für KfW-Darlehen alternativ zum Swap geben lassen. Da wir ab Anfang November „frisches Geld“ für unsere Bauvorhaben benötigen, würde ich gerne in der nächsten Woche mit der Sparkasse aktiv werden. Ich empfehle für beide Finanzierungen die Swap-Variante. Falls Sie keine Einwende haben, geben Sie mir bitte ein kurzes o.k. Die Aufträge werden telefonisch erfolgen. Wenn ich persönlich handeln soll, benötigt die Sparkasse eine Vollmacht, das würde ich im Falles Ihres o.k. dann vorbereiten lassen. Wir können den „deal“ jedoch auch gern gemeinsam von meinem Büro aus vornehmen.“ Am 07.09.2011 bevollmächtigten der Vorstandsvorsitzende und der Kreisschatzmeister des Klägers den Beklagten zum Abschluss von Zinssicherungsgeschäften (Swaps, vgl. Anlage B 3). Im weiteren Verlauf wurden aufgrund des Rahmenvertrages vom 07.07.2011 drei Zins-Swap-Verträge geschlossen, und zwar am 07.10.2011 (Nr. 304308 und 305564) und am 07.06.2012 (Nr. 431628) (Anlagen K 1 bis K 3); diese wurden für den Kläger durch den Beklagten unterzeichnet. Zwei der Verträge wurden zum 21.12.2018 durch Vereinbarung wieder aufgelöst (Anlagen K 5 und K 6). In einer im Jahr 2019 gegen die … erhobene Schadensersatzklage des hiesigen Klägers wegen Beratungspflichtverletzung über rund 1,3 Millionen Euro wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 5 U 71/20) am 11.02.2021 die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Kiel wegen eingetretener Verjährung zurück, bejahte dabei allerdings einen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach wegen der fehlenden Belehrung über die konkrete Höhe eines eingepreisten negativen Marktwertes (Anlage K 7). Nach diesem Urteil waren Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens gegen die ... gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Der Kläger hatte zur Vorbereitung des Rechtsstreits entsprechende Gutachten der Sachverständigen zur Schadenshöhe eingeholt (Anlagen K 8 bis K 10). Der Kläger hat behauptet, er habe den Beklagten mit dem Abschluss von Zins-Swap-Verträgen beauftragt. Der Beklagte habe nach dem Gespräch vom 05.07.2011 Kenntnis von dem eingepreisten negativen Marktwert gehabt. Der Beklagte habe dem Kläger mit der E-Mail vom 30.08.2011 (Anlage K 13) selbst den Abschluss der Swaps empfohlen; diese Empfehlung habe er nicht ordnungsgemäß geprüft. Es sei jahrelang geübte Praxis gewesen, dass der Beklagte sämtliche Geschäftsvorgänge des Kreisverbandes überwacht und analysiert und dem Kreisvorstand in regelmäßigen Abständen Bericht erstattet und ihn beraten habe. Der Kläger hat weiter behauptet, für die zur Schadenshöhe eingeholten Gutachten seien ihm Kosten in Höhe von 1.320,90 € und 165,11 € entstanden (Anlagen K 11 und K 12). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 2 GmbHG. Er habe seine Geschäftsführertätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er hätte erkennen müssen, dass die Swap-Verträge schlecht gestaltet seien. Nach dem Abschluss des ersten Vertrages hätte er weitere Verträge verhindern müssen. Der Beklagte habe auch seine Überwachungspflichten nicht erfüllt, weshalb die Ansprüche gegenüber der Bank verjährt seien. Er hätte rechtzeitig Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergreifen müssen. Dem Kläger sei durch das Versäumnis des Beklagten ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.323.992,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 1.173.180,40 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.486,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, er habe keine Kenntnisse zu den Einzelheiten der Zins-Swap-Verträgen erlangt. Das Beratungsgespräch am 05.07.2011 sei klägerseits von den damaligen Vorständen geführt worden unter Teilnahme des Hausbankberaters des Klägers. Er selbst sei bei dem Gespräch nicht zugegen gewesen. Mit der Anbahnung, der Verhandlung, der Aufklärung und der Abwicklung der Verträge habe er nichts zu tun gehabt. Er habe die Verträge nur unterzeichnet, weil der Vorstand verhindert gewesen sei. Für derartige Darlehensverträge und deren Absicherung sei seit jeher der Kreisschatzmeister des Klägers zuständig gewesen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe - auch gemäß der internen Aufgabenzuweisung - keine besonderen Pflichten im Hinblick auf die Swap-Verträge gehabt. Zudem hätten für eine Prüfung der Verträge keine Anhaltspunkte bestanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.323.992,20 € und 1.486,01 €. Eine Haftung nach § 43 GmbHG scheide aus, weil der Beklagte in seiner Tätigkeit für den Kläger nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig geworden sei. Auch eine Haftung nach § 43 GmbHG analog scheide aus, da keine Regelungslücke bestehe. Als Anspruchsgrundlage kämen § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Anstellungsvertrag oder entsprechend §§ 27 Abs. 3, 664 ff., 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen allerdings jeweils nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt. Eine Pflichtverletzung liege auch nicht darin, dass der Beklagte nicht dafür gesorgt habe, dass der Kläger die Schadensersatzklage gegen Bank rechtzeitig vor Verjährung erhoben habe. Dafür hätte er verpflichtet gewesen sein müssen, die Swap-Verträge derart zu überwachen, dass das Bestehen von Schadensersatzansprüchen rechtzeitig erkannt würde, um sodann weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Eine solche Überprüfungs- und Überwachungspflicht habe dem Beklagten im Verhältnis zum Kläger indes nicht oblegen. Sie folge zunächst nicht aus dem aus dem Anstellungsverhältnis zur … – … gGmbH, die nicht identisch mit dem Kläger sei und die Swap-Verträge nicht geschlossen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Anstellungsverhältnis (Schutz-) Pflichten gegenüber dem Kläger ergeben hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine solche Verpflichtung des Beklagten aus seiner Stellung als Geschäftsführer des Klägers folge. Einzige verfügbare und auswertbare Quelle hinsichtlich des Pflichtenkreises des Beklagten sei die Satzung des Klägers. Der Beklagte sei nach § 20 Abs. 1 mit beratender Stimme Mitglied des Vorstands des Klägers und nach § 21 Abs. 2 mit beratender Stimme Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Dem sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte unmittelbar mit zu schließenden Verträgen befasst gewesen sei. Insofern ließe sich allenfalls sagen, dass der Beklagte kraft seiner "Beraterstellung" verpflichtet gewesen sein könnte, darauf hinzuweisen, dass die Swap-Verträge ungünstig gestaltet seien. Hierfür müsste er aber Kenntnisse und Erfahrungen mit Swap-Verträgen gehabt haben, was der Kläger nicht dargelegt habe und auch nicht ohne weiteres zu erwarten sei. Ansonsten finde sich in der Satzung gerade kein Hinweis darauf, dass es zum Pflichtenkreis des Beklagten im Rahmen seiner Beraterstellung gehören sollte, Verträge juristisch abzusichern. Auch aus § 29 der Satzung ergebe sich kein entsprechender Pflichtenkreis des Beklagten. Hiernach werde die Geschäftsstelle des Klägers von dem Kreisverbandsgeschäftsführer geleitet. Dieser lege den organisatorischen Aufbau fest, bestimme und beaufsichtige den Geschäftsgang. Der Kreisverbandsgeschäftsführer sei Vorgesetzter der im Kreisverband tätigen Mitarbeiter; er regelt deren arbeitsrechtliche Belange. Daraus folge gerade nicht, dass der Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, den Abschluss von Zins-Swap-Verträgen zu überwachen. Ersichtlich gehe es in der Regelung des § 29 Abs. 1 darum, die innere Verfassung und Ordnung des Klägers herzustellen und zu erhalten, und nicht das Verhalten des Klägers im Außenbereich zu prüfen und zu kontrollieren. Nach § 26 Abs. 1 BGB vertrete der Vorstand den Verein umfassend und nach § 27 Abs. 3 BGB führe der Vorstand die Geschäfte. Zwar könne nach § 30 S. 1 BGB durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen seien. Für diesen Fall müssten diese Aufgaben jedoch konkret und nachvollziehbar in der Satzung beschrieben sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der gelebten Praxis weitergehende Befugnisse gehabt habe, als sich aus der Satzung ergebe. Dagegen sprächen - bezogen auf die Swap-Verträge - die Anlagen B 3 und K13, wonach die eigentliche Entscheidung beim Vorstand gelegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es jahrelang geübte Praxis (des Beklagten in seiner Funktion als Kreisgeschäftsführer) gewesen sei, sämtliche Geschäftsvorgänge des Kreisverbandes zu überwachen, zu analysieren, in regelmäßigen Abständen dem Kreisvorstand Bericht zu erstatten und ihn zu beraten. Aus diesem Vortrag folge gerade nicht, dass eine verbindliche Pflicht zur Überwachung bestanden habe. Zudem folge aus einer gelebten Praxis auch nicht ohne weiteres, wie weit der Kreis der (etwaigen) rechtlichen Verpflichtung reiche. Wenn die vereinbarten Verpflichtungen hätten erweitert werden sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Satzung entsprechend geändert würde. Und schließlich hätten die Pflichten des Beklagten auch nur so weit reichen können, wie seine Kompetenz reiche. Der Beklagte habe als Betriebswirt letztlich nicht die Qualifikation, beurteilen zu können, ob aus bankrechtlichen Verträgen Schadensersatzansprüche erwachsen könnten. Insofern helfe dem Kläger auch nicht die Argumentation, der Beklagte hätte entsprechende rechtliche Beratung einholen müssen, denn nach dieser Logik wäre der Beklagte gehalten gewesen, für jede rechtliche Gestaltung, die er selbst nicht rechtssicher beurteilen könne, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten bestehe ferner auch nicht darin, dass er dem Vorstand zum Abschluss der Zins-Swap-Verträge ohne - ordnungsgemäße - Prüfung geraten habe. Ein dem Schuldverhältnis nicht entsprechendes Verhalten käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, Ratschläge im Hinblick auf die Swap-Verträge und nur nach hinreichender Prüfung zu erteilen. Dies ergebe sich ebenfalls nicht aus der Satzung. Zudem lasse sich dem Sachverhalt gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte seine Empfehlung in der Anlage K 13 ohne eigene Prüfung erteilt hätte. Der Inhalt der Anlage K 13 lasse darauf schließen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Stellung als Geschäftsführer eine Empfehlung im Hinblick auf zwei oder mehrere unterschiedliche Möglichkeiten abgegeben habe, wobei er zur Zins-Swap-Variante geraten habe. Im Rahmen seiner Stellung liege es nahe, dass es dem Beklagten dabei vor allem um die betriebswirtschaftliche Perspektive gegangen sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – mangels juristischer Qualifikation – dabei pflichtwidrig gehandelt habe. Schließlich streite für den Beklagten die „Business Judgment Rule". Bei Ermessensentscheidungen komme diese Regelung dem Vorstand des Vereins zugute, auch wenn sich die Entscheidung nachträglich als für den Verein nachteilig oder gar falsch erweise. Wie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG kodifiziert, liege eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn ein Vorstandsmitglied eine unternehmerische Entscheidung treffe, bei der er angenommen habe, auf der Basis angemessener Informationen zum Wohl des Verbandes zu handeln und dies auch vernünftigerweise habe annehmen dürfen. Dieser Rechtsgedanke sei auf den Beklagten als besonderen Vertreter nach § 30 BGB entsprechend anzuwenden. Demnach wäre der Beklagte maximal dazu verpflichtet gewesen, eine ex ante unternehmerisch vernünftige Ermessensentscheidung zu treffen. Abgesehen davon, dass der Beklagte selbst gerade nicht entschieden, sondern nur empfohlen habe, habe er ex ante gerade nicht erahnen können, wie die Darlehenszinsen sich in den Jahren ab 2012 entwickeln würden. Dies beschreibe letztlich das Wesen eines Zinsswaps: Stiegen die Zinsen, handele es sich um ein gutes Geschäft, fielen sie, um ein schlechtes. Es sei nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, warum die Entscheidung zum Abschluss des Zins-Swaps ex ante eine unternehmerisch unvernünftige Entscheidung gewesen sein sollte. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines dortigen Vorbringens weiter. Das Landgericht sei von einem falschen abstrakten und konkreten Aufgabenbereich des Beklagten ausgegangen. Dass der Aufgabenbereich des Kreisgeschäftsführers in der Satzung nicht konkretisiert werde, widerspreche nicht der Regelung des § 30 BGB. Denn der Aufgabenkreis eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB könne auch alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten umfassen. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Dies ergebe sich zum einen aus der Konstellation eines ehrenamtlichen Vorstandes und eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Bereits die Bezeichnung „Geschäftsführer“ sei eine ausreichende Umschreibung des Aufgabenbereichs. Ein in der Satzung vorgesehener Geschäftsführer sei grundsätzlich besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die konkrete Zuweisung des Aufgabenbereichs der „Kreisgeschäftsstelle“ gemäß § 29 der Satzung stelle keine abschließende Zuweisung des Geschäftskreises dar. Die Satzung sei zudem auch auslegungsfähig. Mangels konkreter Regelungen zum Geschäftsführer eines Vereins sei auf § 43 Abs. 1 GmbHG zurückzugreifen, zumal es sich bei dem Beklagten nicht um einen ehrenamtlichen Geschäftsführer gehandelt habe. Der Beklagte habe den laufenden Geschäftsbetrieb des Klägers geführt und dabei auch Verträge abgeschlossen. Den gebotenen Anforderungen habe der Beklagte nicht genügt, indem er die Wirtschaftlichkeit laufender Verträge nicht beobachtet und regelmäßig geprüft habe. Dem Beklagten hätte sich die Problematik negativer Marktwerte bei Swap-Verträgen auch aufgrund der allgemeinen Berichterstattung aufdrängen müssen. In der Zeit von 2011 bis 2015 sei vermehrt über die sich konkretisierende einschlägige Rechtsprechung der Obergerichte berichtet worden. Spätestens Anfang 2015 - mit Verkündung von Entscheidungen des BGH - hätte der Beklagte ausreichend sensibilisiert sein müssen, die Verträge auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Ungeachtet dessen hätte ihm mit Zugang der quartalsweisen Fixing-Bestätigung der Bank das extreme Missverhältnis zwischen Preis und Leistung auffallen müssen. Es habe hierfür keine Sonderkenntnisse, die über diejenigen eines Betriebswirtes hinausgingen, bedurft. Die Haftung des Beklagten ergebe sich zudem aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Anlage K 14). Mangels konkreter Regelung in der Satzung sei auch insoweit auf den Begriff „Geschäftsführer“ abzustellen. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nur eine beratende Funktion gehabt. Er sei vielmehr Geschäftsführer mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die beratende Funktion habe nur die Vorstandstätigkeit betroffen, die sich aus §§ 20, 21 der Satzung ergebe. Es habe auch sehr wohl eine „gelebte Praxis“ gegeben, wonach der Beklagte sämtliche Geschäftsvorgänge des Klägers zu überwachen und zu analysieren gehabt und hierüber regelmäßig dem Kreisvorstand Bericht zu erstatten gehabt habe. Im Zuge der Berichterstattung sei es immer auch um die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes gegangen. Soweit der Beklagte die Überwachung und Analyse fehlerhaft ausgeführt habe, hafte er unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten zu seinem vertraglich fixierten Aufgabenbereich gehört hätten oder nicht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.11.2022 verkündeten Urteils des LG Kiel, Az. 12 O 183/21, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.323.992,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 1.173.180,40 € ab dem 01.03.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.486,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2021 zu zahlen. Der Kläger beantragt ferner, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Beklagte sei kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB gewesen. Der Aufgabenkreis eines besonderen Vertreters müsse in der Satzung beschrieben sein und die Vertretungsmacht sei durch die satzungsmäßige Aufgabenzuweisung beschränkt; keinesfalls sei der besondere Vertreter für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Vorstandes verantwortlich. An einer konkreten Aufgabenzuweisung fehle es hier. Und weil der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vorstandszugehörigkeit lediglich eine beratende Stimme habe, sei der Aufgabenkreis des Vorstandes dem Geschäftsführer ausdrücklich verwehrt. Letztlich hätten dem Beklagten gemäß § 29 der Satzung allein die internen organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandsgeschäftsführers oblegen. Der Beklagte sei hierfür auch nicht vergütet worden, sondern lediglich für seine Geschäftsführertätigkeit für die ... ... gGmbH. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit auf ausdrückliche Bevollmächtigung hin Geschäfte vorgenommen habe, die nach der Satzung nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen seien, führten nicht zu weitergehenden Pflichten. Der insoweit als Anlage K 25 vorgelegte Leasingvertrag sei im Übrigen nicht für den Kläger, sondern für die ... ... gGmbH geschlossen worden. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Zins-Swap-Verträgen aufgrund einer Einzelvollmacht tätig geworden sei, zeige zudem, dass er die Befugnis hierzu nicht bereits aufgrund seiner Aufgaben als Geschäftsführer gehabt habe, so dass ihn auch keine Pflicht zur Überwachung und Prüfung habe treffen können. Dem Beklagten sei es als finanzwirtschaftlichem und juristischem Laien auch nicht möglich und zumutbar gewesen, die eingetretenen Probleme des Zins-Swaps zu erkennen bzw. sich über finanzwirtschaftliche Fachrechtsprechung zu informieren. Auch die sog. Fixing-Bestätigungen ließen eine negative Entwicklung nicht erkennen. Abgesehen davon, dass er hierfür nicht zuständig gewesen sei, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Verträge im Sinne des Klägers verhandelt und vorbereitet worden seien. Die Verhandlungen seien durch die fachkundigen Vorstände - der Vorstandsvorsitzende sei Jurist und der Kreisschatzmeister sei Bankdirektor a.D. gewesen - und den Berater der Hausbank des Klägers geführt worden. Der Streithelfer - ehemaliger Schatzmeister des Klägers seit November 2011 - ist dem Rechtsstreit im zweiten Rechtszug auf Seiten des Beklagten beigetreten; er beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Verfügung vom 27.04.2023 Hinweise erteilt (Bl. 294 f. d. A.). Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2023 (Bl. 308 ff. d. A.) unter Vertiefung und Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Stellung genommen. Der Beklagte hat hierauf sowie auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 19.06.2023 Stellung genommen (Bl. 313 ff. d. A.). Auf die genannten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat am 27.06.2023 mit den Parteien mündlich verhandelt und den Vorsitzenden des Klägers sowie den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 27.06.2023 (Bl. 326 ff. d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Zins-Swap-Verträgen gegen den Beklagten zu. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes: 1. Der Beklagte haftet nicht aus § 43 GmbHG, weil er nicht als Geschäftsführer einer GmbH tätig geworden ist. Auch eine Haftung aus analoger Anwendung des § 43 GmbHG scheidet aus. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke; es kommt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Haftung aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder aus §§ 27 Abs. 3 (analog), 662, 664 ff., 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen ehrenamtlichen oder um einen hauptamtlichen Geschäftsführer handelt. § 27 Abs. 3 S. 1 BGB unterscheidet gerade nicht zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit. Zudem erhielt der Beklagte eine Vergütung nur als Geschäftsführer der ... ... gGmbH und nicht - zusätzlich - für seine Tätigkeit als Kreisverbandsgeschäftsführer. 2. Der Beklagte ist nicht als „besonderer Vertreter“ des Klägers i.S.d. § 30 BGB für „gewisse Geschäfte“, die die streitgegenständlichen Zins-Swap-Verträge umfassen, bestellt worden. § 30 BGB lautet: „Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.“ Nach § 21 Abs. 6 der Satzung kann der Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Beklagten und der ... ... gGmbH vom 27.02.1995 (Anlage K 14) wird dem Geschäftsführer zugleich die Geschäftsführung des Klägers übertragen, wobei der diesbezügliche Aufgaben- und Tätigkeitsbereich in der Satzung des Klägers geregelt werden soll. Die Satzung des Klägers regelt in § 29 Abs. 1 lediglich die Leitung der Geschäftsstelle des Kreisverbandes durch den „Kreisverbandsgeschäftsführer“, „der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt.“ Ferner ist der Kreisverbandsgeschäftsführer „Vorgesetzter der im Kreisverband tätigen Mitarbeiter; er regelt deren arbeitsrechtliche Belange.“ Das Nähere soll eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung regeln. Weitere Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers enthält die Satzung nicht. Damit ist dem Geschäftsführer über die in § 29 Abs. 1 beschriebenen Zuständigkeit hinaus kein konkreter Geschäftskreis zugewiesen. Eine entsprechende Geschäftsordnung, die solche Aufgaben- und Verantwortungsbereiche hätte regeln können, ist vom Vorstand nicht erlassen worden. Die bloße Bezeichnung als „Geschäftsführer“ genügt nicht für die Annahme eines (weiteren) konkreten Geschäftskreises, zumal es sich bei dem Beklagten um einen „unechten“ Verbandsgeschäftsführer (d.h. ohne gleichzeitige Organeigenschaft) handelt. Soweit der Kläger sich für seinen Vortrag, allein die Bezeichnung „Geschäftsführer“ beinhalte eine im Sinne von § 30 S. 1 BGB ausreichende Umschreibung des Aufgabenbereichs des „besonderen Geschäftsführers“, auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 17.12.2012 zum Aktenzeichen 3 W 93/12 beruft, greift dies vorliegend nicht durch. Bereits die Ausgangslage des genannten Beschlusses ist eine gänzlich andere, weil es dort um die Frage der Eintragung eines Geschäftsführers als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB in das Vereinsregister geht. Zudem zitiert der Kläger den Beschluss (in der Berufungsbegründung vom 25.01.2023, dort S. 3 = Bl. 265 d. A.) auch unvollständig: Im nächsten Satz nach dem wörtlichen Zitat heißt es in dem Beschluss weiter: „Insofern wird der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters durch seine Bezeichnung als Geschäftsführer in der Satzung und die Einräumung sowie gleichzeitige Beschränkung seiner Vertretungsmacht in § 7 Abs. 6 und 7 der Satzung ausreichend umrissen.“ Zuvor führt das OLG Zweibrücken einleitend zum „besonderen Vertreter“ aus, „dass sein Amt und sein Aufgabenbereich in der Satzung des Vereins eine Grundlage haben müssen“. Bereits daraus wird deutlich, dass die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ allein eben noch keine Zuweisung eines Aufgabenkreises für „gewisse Geschäfte“ (§ 30 BGB) darstellt, sondern dass es maßgeblich auf den diesbezüglichen Inhalt der Satzung ankommt. Die Entscheidung ist so zu verstehen, dass wenn die Satzung einen Aufgabenkreis i.S.d. § 30 BGB bestimmt, die Eintragung des Geschäftsführers als besonderer Vertreter auf Antrag in das Vereinsregister vorzunehmen ist. Vorliegend beschränkt sich die Satzung allein in § 29 auf die konkret dem „Kreisverbandsgeschäftsführer“ zugewiesenen Aufgaben. Der Beschluss des OLG Zweibrücken ändert deshalb nichts am Umfang der dem Beklagten vom Kläger zugewiesenen Aufgaben; er bleibt „Geschäftsführer“, aber beschränkt auf den ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgabenkreis. Hinzu kommt, dass hier in der Satzung umfassend Aufgaben dem Vorstand (§ 22), dem geschäftsführenden Vorstand (§ 21 Abs. 3, Abs. 4) oder einzelnen Vorstandsmitgliedern (§ 23) zugewiesen werden, während dem Kreisverbandsgeschäftsführer selbst - der ausdrücklich jeweils nur mit beratender Stimme Mitglied des Kreisvorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist (§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2) - nur die Aufgaben aus § 29 zugewiesen sind; lediglich im Rahmen dieser Zuständigkeit ist er gemäß 21 Abs. 5 befugt, den Kreisverband (allein) zu vertreten. Für eine Auslegung der Satzung besteht kein Raum. Die Satzung ist weder unvollständig, noch uneindeutig. Der Kläger hat schlicht keinen Gebrauch von der ihm gesetzlich und satzungsgemäß eingeräumten Möglichkeit gemacht, den Geschäftsführer entweder mit (weiteren) konkreten Geschäftskreisen zu betrauen oder eine entsprechende Geschäftsordnung zu erlassen. Auch eine etwaige - klägerseits behauptete - von der Satzung abweichende „gelebte Praxis“ dahin gehend, dass der Beklagte tatsächlich auch die Wirtschaftlichkeit von Verträgen überwacht und hierüber ggf. den Vorstand informiert hat, ändert nichts daran, dass ihm ein entsprechender Geschäftskreis nicht satzungsgemäß zugewiesen war und es deshalb an einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung fehlte. Der Vorstand kann sich der eigenen Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er auf das tatsächliche Handeln eines insoweit weder formal zuständigen, noch sachlich ausreichend qualifizierten Geschäftsführers vertraut. Die Nutzung komplexer und riskanter Finanzinstrumente, wie Zins-Swaps, lässt erwarten, dass die hierfür originär zuständigen Organe bzw. deren Vertreter - hier namentlich der Vorstandsvorsitzende und der Kreisschatzmeister - sich intensiv mit der Funktion und den Risiken beschäftigen und die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäfte nachfolgend selbst überwachen. Diese Pflicht lässt sich haftungsrechtlich nicht aufgrund einer wie auch immer „gelebten Praxis“ - die für andere, alltägliche Verträge bestanden haben mag - auf den Kreisgeschäftsführer abwälzen. 3. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag - unabhängig davon, ob er als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier des Klägers) anzusehen ist - erweitert den Pflichtenkreis des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht über denjenigen Umfang hinaus, der insoweit in der Satzung des Klägers geregelt ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur „Betreuung“ der Zins-Swap-Geschäfte ergibt sich daraus nicht. 4. Abgesehen von dem v.g. eingeschränkten Pflichtenkreis des Geschäftsführers ist hier auch eine konkrete Pflichtverletzung des Beklagten nicht hinreichend dargetan. Der Beklagte hat weder mit dem Abschluss der Swap-Verträge selbst (a), noch im Nachgang hierzu (b) gegen seine Pflichten als Geschäftsführer des Klägers verstoßen. Zudem würde das erhebliche Mitverschulden auf Seiten des Klägers ein etwaiges Verschulden des Beklagten verdrängen (c). a) Abschluss der Swap-Verträge Der Beklagte hat mit dem Abschluss der Swap-Verträge nicht pflichtwidrig gehandelt. Er handelte dabei vielmehr aufgrund einer ihm hierfür vom Vorstand erteilten besonderen Vollmacht vom 07.09.2011 (Anlage B 3). Der Abschluss der Verträge beruhte auf einer Entscheidung des Vorstandes und nicht des Beklagten; der Beklagte war lediglich vom Vorstand zur Ausführung bestimmt worden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Vorstand zuvor den entsprechenden Rahmenvertrag vom 07.07.2011 (Anlage K 4) abgeschlossen und der Beklagte unstreitig nicht an dem Beratungsgespräch über die Swap-Risiken vom 05.07.2011 teilgenommen hatte. Der Beklagte war nicht gehalten, dem Vorstand vom Abschluss der Swap-Verträge abzuraten oder gar die Umsetzung von dessen Entscheidung zu verweigern. Ihm fehlten bereits die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die Entscheidung des Vorstandes fachlich fundiert zu hinterfragen. Inzwischen ist unstreitig, dass der Beklagte - im Gegensatz zum Vorstandsvorsitzenden und zum Schatzmeister - bei dem Beratungsgespräch bei der Bank am 05.07.2011 nicht zugegen war (Anlage B 2). Der Beklagte hatte deshalb keine nähere Kenntnis über die Funktion eines Zins-Swaps und dessen Risiken, insbesondere nicht über die Zugrundelegung eines negativen Marktwertes. Er wäre diesbezüglich aufklärungsbedürftig gewesen. Wie sich aus dem Urteil des 5. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Anlage K 7, dort S. 7) ergibt, waren nicht nur der Vorstand des Klägers in Person seines Vorsitzenden (Richter am Amtsgericht …) und seines Schatzmeisters (Vorstandsmitglied der … …) aufklärungsbedürftig, sondern insbesondere und erst recht auch der hiesige Beklagte. Allein die Eigenschaft als Betriebswirt oder gar Vorstand einer Sparkasse besage nichts über etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen mit Swap-Verträgen. Dem schließt sich der Senat an. Der Kläger hat auch im hiesigen Rechtsstreit nicht dargelegt, dass der Beklagte über Vorerfahrungen mit derartigen Finanzinstrumenten verfügte. Die „Empfehlung“ des Beklagten an den Vorstand des Klägers zum Abschluss der „Swap-Variante“ gemäß E-Mail vom 31.08.2011 (Anlage K 13, Bl. 43 d. A.) erfolgte ersichtlich aus seiner insoweit „beschränkten“ betriebswirtschaftlichen Sicht angesichts des bestehenden Finanzierungsbedarfs und der aktuell bei der Hausbank abgefragten „Konditionen für KfW-Darlehen alternativ zum Swap“. Der Beklagte ist hingegen nicht als Fachmann für Finanzprodukte aufgetreten. Die E-Mail vom 31.08.2011 zeigt auch, dass die Entscheidung für die „Swap-Variante“ letztlich beim Vorstand verblieben ist. b) Überwachung der Swap-Verträge Aus § 242 BGB könnte eine Informationspflicht als Nebenpflicht zum Geschäftsführeranstellungsvertrag dahin gehend angenommen werden, dass der Beklagte den Vorstand über eine auffällige Entwicklung der Swaps in unverjährter Zeit (bis 31.12.2015) zu informieren hatte. Es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, aufgrund welcher konkreten Informationen oder Erkenntnisse der Beklagte zu welchem Zeitpunkt in welcher genauen Art und Weise hätte tätig werden sollen und ggf. welcher Schaden sich daraus ergeben könnte. Der Umstand, dass sich ein solches Geschäft, das der Absicherung von Darlehensverträgen gegen steigende Zinsen diente (Beratungsprotokoll, Anlage B 2, dort S. 2 und 4), auch entgegen der Erwartung entwickeln kann, gehört zu dessen Wesen. Es handelte sich um ein spezielles Finanzinstrument vor dem Hintergrund einer „spekulativen Risikobereitschaft“ des Klägers (Urteil des 5. Zivilsenates, Anlage K 7, dort S. 7), mit dem quasi auf steigende Zinsen „gewettet“ wird. Fallen die Zinsen entgegen der Erwartung - wie tatsächlich geschehen -, steigen die (anteiligen) Kosten für den Anleger, also hier den Kläger. Eine für den Kläger nachteilige wirtschaftliche Entwicklung rechtfertigt deshalb nicht automatisch die Annahme, dass Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen könnten. Hierfür hätte der Beklagte vielmehr zumindest damit rechnen müssen, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, etwa durch Verletzung ihrer Aufklärungspflicht. Ein derartiges Bewusstsein war vom Beklagten nicht zu erwarten. Der Beklagte war zum einen bei dem Beratungsgespräch gar nicht dabei gewesen und konnte deshalb nicht wissen, wie sich solche Swaps üblicherweise entwickeln und welche besonderen Risiken damit verbunden waren. Und zum anderen musste er als Betriebswirt keine näheren juristischen Kenntnisse über die Beratungspflichten der Bank bei Zins-Swap-Geschäften haben, insbesondere musste er nicht die diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung kennen. Eine Verpflichtung des Beklagten, die geschlossenen Swap-Verträge laufend zu „überwachen“ bzw. regelmäßig auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen, ist dem Geschäftsführer-Antellungsvertrag mit der ... ... gGmbH und der Satzung des Klägers nicht zu entnehmen. Es verbliebe lediglich eine allgemeine Informationspflicht des Kreisgeschäftsführers an den Vorstand im Hinblick auf etwaige Besonderheiten aus Buchhaltung und Geschäftsentwicklung. Allerdings bleibt insoweit vorliegend letztlich völlig unklar, wann genau und aufgrund welcher konkreten Umstände der Beklagte den Vorstand hätte informieren sollen. Dass die wirtschaftliche Entwicklung anders als erwartet und für den Kläger nachteilig verlief, ist für sich genommen nicht ausreichend. Dem Vorstand war selbst bewusst, für welches Finanzinstrument er sich in welcher Erwartung entschieden hatte und dass die Zinsentwicklung der Erwartung (d.h. der eingegangenen „Wette“ auf steigende Zinsen) nicht entsprach. Ob der Vorstand selbst die quartalsweisen sog. „Fixingbestätigungen“ der Bank (beispielhaft eingereicht als Anlagen K 20 bis K 24, Bl. 113 ff. d. A.) oder die monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWAs) zur Kenntnis genommen hat, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitig geblieben. Es ist zweifelhaft, ob aus diesen Unterlagen eine nachteilige wirtschaftliche Entwicklung der Swap-Verträge ableitbar gewesen wäre. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an. Der Kläger hat jedenfalls nicht in erforderlicher Weise vorgetragen, worin genau die (Informations-) Pflichtverletzung des Beklagten (in unverjährter Zeit, d.h. bis Ende 2015) bestehen sollte. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klargestellt, dass eine entsprechende Information durch den Kläger aufgrund der ihm bekannten wirtschaftlichen Entwicklung spätestens bis Mitte 2015 bzw. im dritten Quartal 2015 geboten gewesen wäre. Dies ist für den Senat in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Die Fixingbestätigungen der Bank (Anlagen K 20 bis K 24) wurden nur beispielhaft vorgelegt, und zwar für zwei Swap-Geschäfte jeweils nur für ein Quartal (431628: 30.06.2015 - 30.09.2015; 304308: 30.09.2014 - 30.12.2014) und für ein weiteres Swap-Geschäft für drei Quartale (305564: 30.06.2012 - 30.09.2012; 30.09.2012 - 30.12.2012; 30.09.2014 - 30.12.2014); die BWAs wurden überhaupt nicht vorgelegt. Ein nachvollziehbares Bild über die wirtschaftliche Entwicklung ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn man die zusammenfassenden Tabellen aus den vom Kläger später (im Jahr 2019) eingeholten Gutachten der Dipl.-Kffr. (Anlagen K 8, dort S. 7, K 9, dort S. 6, und K 10, dort S. 7) zugrunde legt, ist daraus bis Ende 2015 lediglich ersichtlich, dass sich der von der Bank zu zahlende Anteil stetig - weiter - verringerte und insofern die wirtschaftliche Entwicklung der Swap-Verträge für den Kläger nachteilig war. Aus welchen Grund der Beklagte zu welchem genauen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sein sollte, den Vorstand über genau diesen Umstand zu informieren, geht daraus jedoch nicht ohne weiteres hervor. Denn die nachteilige Entwicklung hatte bereits zeitnah nach dem vertraglich vereinbarten Anfangszeitpunkt der Swap-Verträge eingesetzt. Die von der Bank zu zahlenden Anteile haben sich bei zwei Geschäften (304308 und 305564) in den ersten beiden Quartalen (vom 30.03.2012 zum 30.06.2012 bzw. vom 30.09.2012 zum 30.12.2012) jeweils rund halbiert; bei dem dritten, später abgeschlossenen Vertrag setzte diese Entwicklung Mitte 2014 und damit schon rund ein halbes Jahr nach dem vertraglichen Anfangszeitpunkt des Swaps ein (vom 30.06.2014 zum 30.09.2014). Die „Rechnung“ des Klägers in Bezug auf die beabsichtigte Absicherung gegen steigende Zinsen ging also von vornherein „nicht auf“. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte den Vorstand zu irgendeinem späteren Zeitpunkt auf diesen von vornherein bekannten Umstand hätte hinweisen müssen. Zumal die Laufzeit des dritten Swap-Vertrages überhaupt erst zu einem Zeitpunkt begann (nämlich zum 30.09.2013), als die ersten beiden Swap-Verträge bereits eine deutlich negative Entwicklung genommen hatten. Es ist nicht anzunehmen und auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte beim Abschluss der konkreten Swaps eigenmächtig und ohne konkrete Billigung des Vorstandes gehandelt hätte. Zu berücksichtigen ist bei allem auch, dass das eigentliche Ziel des Klägers, nämlich die Absicherung gegen steigende Zinsen, mit den Swap-Verträgen nicht verfehlt wurde. Es ist vielmehr davon auszugehen - und dies durfte auch der Beklagte annehmen - dass der Vorstand diesen Zweck unter Inkaufnahme des Risikos, hierfür mehr bezahlen zu müssen als zunächst erwartet bzw. erhofft, (weiter) verfolgen wollte. c) Mitverschulden des Klägers Ungeachtet einer etwaigen Verletzung einer Informationspflicht aus § 242 BGB würde das beträchtliche Mitverschulden des Klägers bzw. der für ihn handelnden Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und Schatzmeister) gemäß § 254 BGB im vorliegenden Fall das Verschulden des Beklagten vollständig verdrängen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein erhebliches, weit überwiegendes (Mit-) Verschulden des einen Teils die Haftung des anderen Teils vollständig zurücktreten lassen kann. So liegt es hier. Es gehörte nicht zum originären Aufgabenkreis des Beklagten, Verträge wie die streitgegenständlichen Swap-Geschäfte abzuschließen und auf ihre Wirtschaftlichkeit oder Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Unterstellt man eine mögliche Pflichtverletzung hinsichtlich eines einfachen Verstoßes gegen eine Informationspflicht (als Nebenpflicht aus § 242 BGB), wäre die Informationspflicht hier auf einen Umstand gerichtet, von dem der Vorstand in eigener Zuständigkeit selbst Kenntnis hatte oder zumindest haben musste. Der Vorstand - maßgeblich in der Person des damaligen Kreisschatzmeisters - wäre nämlich verpflichtet gewesen, die wirtschaftliche Entwicklung der Swaps wegen der fallenden Zinsen am Markt im Auge zu behalten. Der Vorstand hat sich hingegen mit dem weiteren Schicksal der Swap-Verträge, deren Abschlüsse er selbst initiiert hat, offenbar zunächst für mehrere Jahre gar nicht auseinander gesetzt. Zumindest haben die Vorstandsmitglieder keinen Anlass gesehen, die Vertragsabschlüsse zu hinterfragen und eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste Änderung anzustreben oder eine rechtliche Beratung einzuholen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass wenigstens der Schatzmeister die von Anfang negative Entwicklung der ersten beiden Swap-Verträge nicht bemerkt haben will und ungeachtet dessen den Abschluss eines weiteren gleichartigen Geschäftes veranlasst oder gebilligt haben soll. Mangels anderweitiger Delegation in der Satzung oder in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wäre die Beobachtung der Entwicklung der Swap-Verträge ureigenste Aufgabe des Vorstandes gewesen. Unter Würdigung der dargelegten Umstände und der Verteilung der Verantwortlichkeiten erscheint das Verschulden des Vorstandes gegenüber einem etwaigen Informationsverschulden des Beklagten als derart übermäßig, dass es unbillig wäre, dem Beklagten einen nennenswerten Mithaftungsanteil anzulasten. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 05.07.2023 und 13.07.2023 geben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO. Nach alledem ist die Berufung unbegründet. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 17.12.2012 (Az. 3 W 93/12) widerspricht nicht der hier vertretenen Auffassung des Senats. Auf die diesbezüglichen Ausführungen vorstehend unter 2. wird verwiesen. 7. Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.07.2023 gestellte Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen. Die nunmehr beanstandeten Angaben der Parteien und ihrer Vertreter wurden so protokolliert, wie sie in der mündlichen Verhandlung zunächst getätigt worden sind; sie wurden ausweislich des Protokolls „laut diktiert und genehmigt“ (S. 2 u. 3 des Protokolls vom 27.06.2023, Bl. 327 f. d. A.). Soweit der Kläger nunmehr klarstellend vorträgt, die Spareinrichtung gehöre direkt zur Baugenossenschaft eG (so dass der derzeitige Kreisschatzmeister des Klägers nicht zugleich „in Personalunion“ Vorstand der Baugenossenschaft und der ihrer Spareinrichtung sei) und dass an diese keine „Volllizenz“, sondern lediglich eine (Bank-) Lizenz i.S.d. §§ 51 a ff. KWG vergeben worden sei, mag dies den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (wobei der Beklagte dem mit Schriftsatz vom 13.07.2023 entgegengetreten ist), kann jedoch nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung sein. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits sind diese Umstände ohnehin nicht.