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Beschluss

3 W 93/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung darf nicht verlangen, dass eine Anmeldung ganz ersetzt (z. B. Satzungsneufassung statt Satzungsänderung) wird; dies wäre nur durch Zurückweisung oder Rücknahme möglich. • Die Eintragung eines als besonderer Vertreter bezeichneten Geschäftsführers ist möglich, wenn die Satzung den Aufgabenbereich hinreichend umreißt; die Bezeichnung „Geschäftsführer" kann dafür ausreichen (§ 30 BGB). • Eine rein redaktionelle Neufassung der Zweckbestimmung stellt keine Zweckänderung i.S.v. § 33 Abs.1 Satz 2 BGB dar; hierfür wäre eine Charakteränderung des Vereins nötig. • Bei formell wirksamer Beschlussfassung und Erreichung der satzungsgemäßen Mehrheit sind einzelne Zweifel an der Vertretungsmacht unterschreibender Personen ohne Belang für die Wirksamkeit der Satzungsänderung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Zwischenverfügung: Eintragung punktueller Satzungsänderungen und besonderer Vertreter zulässig • Eine Zwischenverfügung darf nicht verlangen, dass eine Anmeldung ganz ersetzt (z. B. Satzungsneufassung statt Satzungsänderung) wird; dies wäre nur durch Zurückweisung oder Rücknahme möglich. • Die Eintragung eines als besonderer Vertreter bezeichneten Geschäftsführers ist möglich, wenn die Satzung den Aufgabenbereich hinreichend umreißt; die Bezeichnung „Geschäftsführer" kann dafür ausreichen (§ 30 BGB). • Eine rein redaktionelle Neufassung der Zweckbestimmung stellt keine Zweckänderung i.S.v. § 33 Abs.1 Satz 2 BGB dar; hierfür wäre eine Charakteränderung des Vereins nötig. • Bei formell wirksamer Beschlussfassung und Erreichung der satzungsgemäßen Mehrheit sind einzelne Zweifel an der Vertretungsmacht unterschreibender Personen ohne Belang für die Wirksamkeit der Satzungsänderung. Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Behindertensports beschloss am 29.9.2011 mehrere Satzungsänderungen, u.a. Regelungen zur Bestellung eines Geschäftsführers als besonderen Vertreter (§ 30 BGB), Beschränkungen seiner Vertretungsmacht und redaktionelle Änderungen des Vereinszwecks. 11 der 29 stimmberechtigten Mitglieder waren anwesend, 18 hatten schriftlich zugestimmt; die Änderungen wurden insgesamt einstimmig beschlossen. Der Vorstand meldete die Änderungen notariell zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz an und reichte Protokoll, neue Satzungsfassung und die schriftlichen Zustimmungen ein. Das Registergericht beanstandete Teile der Anmeldung und erließ eine Zwischenverfügung, u.a. mit der Aufforderung, die Anmeldung als Satzungsneufassung zu ergänzen, und stellte die Eintragbarkeit des besonderen Vertreters in Frage. Der Verein legte Beschwerde ein; das Amtsgericht gab dieser nur teilweise statt und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung war zulässig und beim Senat zu entscheiden (FamFG, GerOrgG). • Unzulässige Forderung der Ergänzung: Die Anordnung, die Anmeldung zu einer Satzungsneufassung zu "ergänzen", war unzulässig, weil eine Zwischenverfügung nur die Beseitigung behebbarer Mängel verlangen darf; eine Ersetzung des Antrags wäre nicht durch Zwischenverfügung möglich, sondern allenfalls durch Zurückweisung oder Rücknahme. • Auslegung des Protokolls: Das Protokoll und der Schriftverkehr des Vereins sind so auszulegen, dass nur punktuelle Satzungsänderungen beabsichtigt waren; die Anmeldung betraf somit zutreffend eine Satzungsänderung, nicht eine Neufassung. • Besonderer Vertreter/Geschäftsführer: Die Satzung enthält ausreichende Bestimmungen (Bestellung, Bezeichnung als Geschäftsführer, Formulierung "im Rahmen seiner Aufgaben" sowie sachliche Beschränkungen), sodass die Bestellung und Eintragung des Geschäftsführers als besonderer Vertreter zulässig ist (§ 30 BGB, § 64 BGB i.V.m. Rechtsprechung). • Vereinszweck und Mehrheitserfordernis: Die Änderungen in § 2 sind redaktionell und ändern nicht den Charakter des Vereins; damit liegt keine Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs.1 Satz 2 BGB vor. Die satzungsgemäß erforderliche Mehrheit (¾) wurde erreicht, so dass trotz strittiger Vertretungsmacht einzelner Zustimmungsunterzeichner die Änderung wirksam ist. • Ergebnis der Prüfung: Die gerügten Eintragungshindernisse sind entweder unbehebbar nicht gegeben oder unbegründet; daher war die Zwischenverfügung in allen Punkten aufzuheben. Der Senat hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Koblenz auf und gibt die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurück. Die Anmeldung der punktuellen Satzungsänderungen war nicht als unzulässige Neufassung zu beanstanden, die Beschränkungen und die Eintragung des Geschäftsführers als besonderen Vertreter sind satzungs- und eintragungsrechtlich zulässig, und die erforderliche satzungsmäßige Mehrheit zur Satzungsänderung war erreicht. Daher besteht kein Eintragungshindernis; die Verfügung war insgesamt aufzuheben. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich.