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Beschluss

7 U 106/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:1115.7U106.23.00
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Leitsätze
1. Bis zum 27.04.2020 gab es keine konkreten Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern (nach § 5 Abs. 4 S. 3 StVO n.F. sind es außerorts 2 m). Bis dahin kam es für den „ausreichenden Sicherheitsabstand“ maßgeblich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die gefahrenen Geschwindigkeiten an.(Rn.30) 2. Ein nach links Abbiegender ist nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO (= Überholverbot wegen Behinderung des Gegenverkehrs vor einer Kuppe im weiteren Straßenverlauf) erfasst.(Rn.29) 3. Die Grundsätze der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gelten für die Beurteilung der Haftung zwischen Kraftfahrzeughaltern und -führern einerseits und Radfahrern andererseits im Rahmen der § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entsprechend. Danach kann die Abwägung auch zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG führen, wenn das Verschulden des geschädigten Radfahrers derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt.(Rn.36) 4. Wenn ein Radfahrer mehrfach grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstößt (Unterlassen: doppelte Rückschau, rechtzeitiges Handzeichen und rechtzeitiges Einordnen) und es deshalb zur Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug kommt, dann haftet der Radfahrer allein.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis 13.000,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zum 27.04.2020 gab es keine konkreten Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern (nach § 5 Abs. 4 S. 3 StVO n.F. sind es außerorts 2 m). Bis dahin kam es für den „ausreichenden Sicherheitsabstand“ maßgeblich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die gefahrenen Geschwindigkeiten an.(Rn.30) 2. Ein nach links Abbiegender ist nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO (= Überholverbot wegen Behinderung des Gegenverkehrs vor einer Kuppe im weiteren Straßenverlauf) erfasst.(Rn.29) 3. Die Grundsätze der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gelten für die Beurteilung der Haftung zwischen Kraftfahrzeughaltern und -führern einerseits und Radfahrern andererseits im Rahmen der § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entsprechend. Danach kann die Abwägung auch zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG führen, wenn das Verschulden des geschädigten Radfahrers derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt.(Rn.36) 4. Wenn ein Radfahrer mehrfach grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen verstößt (Unterlassen: doppelte Rückschau, rechtzeitiges Handzeichen und rechtzeitiges Einordnen) und es deshalb zur Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug kommt, dann haftet der Radfahrer allein.(Rn.26) 1. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis 13.000,00 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um die Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.07.2019 gegen 15:15 Uhr auf der Straße M. (L. 430) in der Nähe von O. im Bereich der Einmündung der Straße K. ereignet hat. Die Klägerin befuhr die Straße M. mit ihrem Fahrrad aus Richtung P. kommend, die Beklagte zu 1) befuhr die Straße mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Seat in gleicher Richtung. Der Unfallhergang ist im Einzelnen streitig. Die Straße M. ist 5 m breit und verfügt über keinen Mittelstreifen und keine befestigten Seitenstreifen. An der Unfallstelle gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h. Als die Beklagte zu 1) sich der Klägerin von hinten näherte, blickte diese sich um und es entstand Blickkontakt zwischen den Beteiligten. Kurz darauf, vor der Einmündung der Straße K., setzte die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug zum Überholen der Klägerin an. Die Klägerin leitete etwa zeitgleich das Abbiegen nach links in die Straße K. ein. Es kam zur Kollision, bei der die Klägerin stürzte und sich erheblich verletzte. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) wurde vorne rechts beschädigt. Die Klägerin hat zunächst behauptet, keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang zu haben. Als erfahrene Radfahrerin leite sie jedoch keinen Abbiegevorgang ohne vorherigen Schulterblick und entsprechendes Handzeichen ein. Später - nach dem ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht - hat sie behauptet, aufgrund eines anderen Vorfalls könne sie sich nunmehr wieder an den Unfall erinnern, namentlich daran, dass sie nach dem Blickkontakt ein Handzeichen gegeben und begonnen habe, sich nach links zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen. Sie sei sich nach dem Blickkontakt sicher gewesen, dass die Beklagte zu 1) ihre Abbiegeabsicht erkannt habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.637,39 € nebst 5%-punkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu bezahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu bezahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 30.7.2019 auf der L. 430, in Höhe M….. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe weder ein Handzeichen gegeben, noch sich nach links eingeordnet. Die Beklagte zu 1) habe bereits zuvor die Geschwindigkeit auf etwa 50 km/h reduziert. Nach dem Blickkontakt habe die Beklagte zu 1) unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers zum Überholen angesetzt. Hierbei sei sie ganz links auf der Fahrbahn gefahren. Die Klägerin sei unvermittelt nach links abgebogen, als die Beklagte zu 1) sich mit ihrem Fahrzeug bereits neben der Klägerin befunden habe. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und ein Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen eingeholt. Es hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Auf Grund eines hundertprozentigen Mitverschuldens der Klägerin sei die Haftung der Beklagten gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB auf Null gemindert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 StVO verletzt habe, indem sie vor dem Abbiegen weder ein Handzeichen gegeben, noch sich zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet, noch doppelte Rückschau gehalten habe. Darüber hinaus habe sie die Kurve geschnitten und damit das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verletzt. Dies ergebe sich bereits aus den örtlichen Verhältnissen, nach denen ein Überholen durch die Beklagte zu 1) bei korrektem Verhalten der Klägerin so offensichtlich unmöglich gefahrlos möglich gewesen wäre, dass nicht anzunehmen sei, dass die Beklagte zu 1) dennoch zum Überholen angesetzt hätte. Ein derart rücksichtsloses Verhalten sei vorliegend nicht anzunehmen, zumal der Sachverständige eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von lediglich 33-46 km/h ermittelt habe. Dies werde gestützt durch die glaubhaften Angaben der Beklagten zu 1) und den im Rahmen der persönlichen Anhörung von ihr gewonnenen Eindruck. Die Angaben der Klägerin zu ihren - erst nach Hinweis des Landgerichts zu ihrem überwiegenden Mitverschulden - wiedererlangten Erinnerungen seien demgegenüber unglaubhaft. Auch nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen sei nicht von einem Einordnen der Klägerin nach links auszugehen, denn die objektive Spurenlage spreche für eine Kollision etwa in der Fahrbahnmitte in einem fortgeschrittenen Abbiegevorgang der Klägerin. Bei doppelter Rückschau hätte die Klägerin zudem sehen müssen, dass sich das Fahrzeug bereits im Überholvorgang befunden habe. Dies ergebe sich aus der Kürze der Zeit von lediglich etwa 1,7 Sekunden, die der Abbiegevorgang bis zur Kollision gedauert habe könne. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen müsse die Klägerin auch sehr stark die Kurve geschnitten haben. Die danach verbleibende Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete hinter den vielfachen Verkehrsverstößen der Klägerin zurück. Aus dem Blickkontakt allein habe die Beklagte zu 1) nicht auf eine Abbiegeabsicht der Klägerin schließen müssen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Radfahrer sich umdrehe, wenn er hinter sich ein Motorengeräusch wahrnehme. Und schließlich würde es an der alleinigen Haftung der Klägerin auch nichts ändern, wenn die Beklagte zu 1) aufgrund einer Kuppe gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst dortigen Verweisungen Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Unberücksichtigt bleibe zunächst, dass die Beklagte zu 1) bereits vor dem Einleiten des Überholvorgangs eine Einmündung nach links vor sich gehabt habe. Aufgrund der Breite der Fahrbahn und des Fahrzeuges sei der Beklagten zu 1) sei zudem das Einhalten des erforderlichen Seitenabstandes beim Überholen gar nicht möglich gewesen. Zumal die Kollision etwa mittig der Fahrbahn erfolgt sei. Die Würdigung, wonach der Klägerin Verkehrsverstöße unterstellt würden, sei einseitig und fehlerhaft erfolgt. Das Sachverständigengutachten beruhe teilweise auf Vermutungen; es sei ein neues Gutachten einzuholen. Der unstreitige entstandene Blickkontakt spreche zwingend für eine Abbiegeabsicht der Klägerin. Es sei lebensfremd, der Klägerin zu unterstellen, in Kenntnis des sie überholenden Fahrzeugs abgebogen zu sein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 14.07.2023 abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.637,39 € nebst 5%-punkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu bezahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein durch das Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld i. H. v. mindestens 10.000,00 € zu bezahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 30.7.2019 auf der L. 430, in Höhe M. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Angriffen der Berufung entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Das Landgericht hat die Parteien - wiederholt - persönlich angehört und ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt. Es ist danach ohne Rechtsfehler und mit gut nachvollziehbaren Erwägungen, die mit den Denk-, Natur- und Erfahrungssätzen im Einklang stehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 1 S. 1 (rechtzeitiges Anzeigen der Abbiegeabsicht), S. 2 (rechtzeitiges Einordnen zur Fahrbahnmitte) und S. 4 (doppelte Rückschau) sowie aus § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen hat. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich jedoch aus dem Vorbringen der Berufung letztlich nicht. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat die Anknüpfungstatsachen, soweit vorhanden, korrekt berücksichtigt und ist widerspruchsfrei. Das Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens zutreffend gewürdigt. Ein Fall des § 412 Abs. 1 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 S. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023 ist das Gutachten keinesfalls ungenügend, sondern vielmehr vollständig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Soweit hinsichtlich der zugrunde zu legenden tatsächlichen Umständen gewisse Unsicherheiten verbleiben, liegt dies in der Natur der Sache. Der Sachverständige hat mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung möglicher variierender Geschehensabläufe seine Aussagen und technischen Bewertungen getroffen. Der Umstand, dass sich im Bereich der Unfallstelle linksseitig eine Einmündung befindet, begründet - ohne die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 StVO - kein Überholverbot. Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) lag nicht vor. Ausweislich der Lichtbilder von der Unfallstelle (Bl. 10 + 11 der Ermittlungsakte) war der Einmündungsbereich aus Fahrersicht schon von weitem aus gut einsehbar und ohne größeren pflanzlichen Bewuchs. Dass die Klägerin zurückgeblickt hat, begründet nicht ohne weiteres - also ohne entsprechendes Handzeichen und Einordnen zur Mitte hin - die Annahme, sie könnte unvermittelt abbiegen. Im Gegenteil, der unstreitig entstandene Blickkontakt lässt eher annehmen, die Klägerin würde eine etwaige Abbiegeabsicht erst recht anzeigen oder anderenfalls ihr Vorhaben bis zur Vorbeifahrt des Fahrzeugs zurückstellen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die örtlichen Gegebenheiten einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Seitenabstandsgebot gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 StVO behauptet, ist klarzustellen, dass zum Unfallzeitpunkt (30.07.2019) die Regelung in ihrer bis zum 27.04.2020 bestehenden Fassung galt, wonach konkrete Mindestabstände beim Überholen von Radfahrern - in der neuen Fassung des § 5 Abs. 4 S. 3 StVO sind es außerorts 2 m - nicht geregelt waren. Vorliegend ist deshalb maßgeblich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und die gefahrenen Geschwindigkeiten abzustellen. Unter der Maßgabe (entsprechend den Feststellungen des Landgerichts), dass die Fahrbahn 5 m breit war, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit Außenspiegeln eine Breite von ca. 2,20 m aufwies, die Beklagte zu 1) ihre Geschwindigkeit bereits auf allenfalls 50 km/h reduziert hatte und die Klägerin sich nicht nach links zur Mitte hin eingeordnet hatte, kann hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung eines „ausreichenden“ Seitenabstandes nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf das von der Klägerin eingewandte Überholverbot aufgrund einer Kuppe im weiteren Verlauf der Straße (§ 5 Abs. 2 S. 1 StVO) fehlt es an der Unfallursächlichkeit. Ein nach links Abbiegender ist nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst, § 5 Abs. 2 StVO schützt lediglich den Gegenverkehr (König in Hentschel/König/Daurer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 5 Rn. 25). Anzumerken ist schließlich, dass das Landgericht der Klägerin nicht - auch nicht „inzident“ - unterstellt hat, sie habe ihr Abbiegemanöver in Kenntnis des sie überholenden Fahrzeugs eingeleitet. Vielmehr hat das Landgericht gerade aufgrund der diesbezüglichen Erwägungen der Berufung die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin keine zweite Rückschau unternommen haben könne. Bei der ersten Rückschau und dem dabei entstandenen Blickkontakt hatte die Beklagte zu 1) das Überholmanöver noch nicht eingeleitet. Erst bei einer zweiten Rückschau hätte die Klägerin dann bemerken müssen, dass sie nun von dem Fahrzeug überholt wird und ihr Vorhaben aufgeben müssen. Auf Grundlage der hiernach insgesamt nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schließt sich der Senat auch der rechtlichen Würdigung an, dass die Mithaftung der Klägerin aufgrund ihrer groben Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit ihrem Abbiegevorgang die allenfalls verbleibende einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG vollständig zurücktreten lässt. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 2 BGB ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen des § 17 StVG eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.). Die vorstehenden Grundsätze gelten für die Beurteilung der Haftung zwischen Kraftfahrzeughaltern und -führern einerseits und Radfahrern andererseits im Rahmen der § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entsprechend. Danach kann die Abwägung auch zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG führen, wenn das Verschulden des geschädigten Radfahrers derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (vgl. die Entscheidung des Senats vom 27.04.2023, Az. 7 U 214/22, NJW-RR 2023, 1334, Beck-Online Rn. 21). So liegt es hier. Durch ihre mehrfachen Verstöße gegen Verkehrsregeln hat die Klägerin grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad verstoßen. Sie hat zwar zunächst Blickkontakt zur nachfolgenden Fahrzeugführerin aufgenommen, es sodann jedoch bei der Erkenntnis, von dieser gesehen worden zu sein, bewenden lassen. Anschließend ist sie - entsprechend den v.g. Feststellungen - unter Missachtung der für sie geltenden Pflichten - doppelte Rückschau, rechtzeitiges Handzeichen und rechtzeitiges Einordnen - direkt vom rechten Fahrbahnrand aus abgebogen. Die Beklagte zu 1) hingegen ist ohne eigenen (nachweislichen) Verkehrsverstoß und unter erheblicher Reduzierung ihrer Geschwindigkeit an der Klägerin vorbeigefahren, als es zur Kollision kam. Die Klägerin haftet danach für die ihr entstandenen Folgen des Unfalls allein. Nach alledem hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.