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Urteil

13 U 226/15

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0331.13U226.15.00
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Leitsätze
1. Eine Haftung des beklagten Halters nach § 12 Abs. 5 PflVG setzt nicht zwingend voraus, dass der klagende Entschädigungsfonds das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs im Prozess vorträgt. Ist ihm dies wegen der schweren Verletzungen des Geschädigten und des unerlaubten Entfernens des Unfallgegners vom Unfallort nicht möglich, genügt es, wenn er hinreichende Anhaltspunkte (Firmenaufschrift, Logo, Zierbeklebung und Webadresse des unfallbeteiligten Lkw) vorträgt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der beklagten Spedition nahelegen. 2. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung ihrer Lkw gewonnen hat. 3. Die Beklagte genügt ihrer sekundären Darlegungslast nicht, wenn sie vorträgt, hierzu erforderliche Daten (Fahrtenschreiber, Mautdaten) stünden ihr im Prozess nicht mehr zur Verfügung, denn es kommt lediglich darauf an, ob dem Darlegungspflichtigen die entsprechenden Feststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar waren. 4. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG begründet ein Interesse des Entschädigungsfonds gemäß § 256 ZPO an der Feststellung der Haftung des Halters gegenüber dem Geschädigten, da der Entschädigungsfonds hierdurch in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der von dem Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten A von 50 % (Klageantrag zu 1.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten A von 50 % zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten A die ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Aufwendungsersatzanspruchs und das diesbezügliche Zinsbegehren sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 220.806,47 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Haftung des beklagten Halters nach § 12 Abs. 5 PflVG setzt nicht zwingend voraus, dass der klagende Entschädigungsfonds das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs im Prozess vorträgt. Ist ihm dies wegen der schweren Verletzungen des Geschädigten und des unerlaubten Entfernens des Unfallgegners vom Unfallort nicht möglich, genügt es, wenn er hinreichende Anhaltspunkte (Firmenaufschrift, Logo, Zierbeklebung und Webadresse des unfallbeteiligten Lkw) vorträgt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der beklagten Spedition nahelegen. 2. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung ihrer Lkw gewonnen hat. 3. Die Beklagte genügt ihrer sekundären Darlegungslast nicht, wenn sie vorträgt, hierzu erforderliche Daten (Fahrtenschreiber, Mautdaten) stünden ihr im Prozess nicht mehr zur Verfügung, denn es kommt lediglich darauf an, ob dem Darlegungspflichtigen die entsprechenden Feststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar waren. 4. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG begründet ein Interesse des Entschädigungsfonds gemäß § 256 ZPO an der Feststellung der Haftung des Halters gegenüber dem Geschädigten, da der Entschädigungsfonds hierdurch in seinem Rechtsbereich mittelbar betroffen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der von dem Kläger gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten A von 50 % (Klageantrag zu 1.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten A von 50 % zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten A die ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Aufwendungsersatzanspruchs und das diesbezügliche Zinsbegehren sowie über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 220.806,47 € festgesetzt. I. Der Kläger macht als Entschädigungsfonds gegen die Beklagte, eine Spedition mit Sitz in Stadt1, Italien, Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.2011 auf der Autobahn A 3 ereignet hat. Am XX.XX.2011 befuhr A mit einem Pkw Marke1 Typ1 mit dem amtlichen Kennzeichen … um 4:31 Uhr die Autobahn A 3 in Richtung Würzburg auf dem mittleren der drei vorhandenen Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 170-180 km/h. Im Pkw befanden sich außerdem B, C und D. Vor ihm fuhr in gleicher Fahrtrichtung ein Lkw-Gliederzug mit der Aufschrift „X“. Bei km 184,200 wechselte dieser unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf den mittleren Fahrstreifen, um den vorausfahrenden Lkw zu überholen. Der von hinten kommende A wich auf den linken Fahrstreifen aus und verlor hierbei die Kontrolle über seinen Pkw. Ob es hierbei zu einem Kontakt mit dem Lkw-Gliederzug kam, ist zwischen den Parteien streitig. Der Pkw kollidierte sodann mit der linken Betonleitwand und überschlug sich. A wurde bei dem Unfall aus dem Pkw herausgeschleudert und lebensgefährlich verletzt, insbesondere erlitt er ein offenes, schweres Schädelhirntrauma. Auch die weiteren Fahrzeuginsassen erlitten teils schwere Verletzungen. Der Lkw-Gliederzug hielt zunächst unter Einschaltung der Warnblinkanlage auf dem Seitenstreifen an und fuhr dann nach rund elf Minuten weiter, ohne zuvor Feststellungen zu seiner Person und seinem Fahrzeug ermöglicht zu haben. Von dem gesamten Unfallhergang wurden Videoaufzeichnungen von der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage angefertigt (vgl. CD Bl. 119 d. A.). Am Unfalltag befuhren drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten mit den amtlichen Kennzeichen …, … und … die A 3 im Bereich der Unfallstelle. Die Fahrer der Lkw wurden aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Stadt2 am 23.03.2012 bzw. 11.07.2012 von dem Regionalkommando der Carabinieri Region1 vernommen und gaben an, auf der Autobahn A 3 zwischen dem Frankfurter Kreuz und Würzburg nicht an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein (vgl. Protokolle Bl. 271 ff.; Übersetzungen Bl. 353 ff. d. A. …) Der Kläger hat behauptet, der Fahrer des Lkw-Gliederzuges sei zeitgleich mit dem Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Dabei habe er offenbar den Pkw des Geschädigten A übersehen. Der Lkw-Gliederzug habe sämtliche unverwechselbaren Fahrzeugmerkmale der Gliederzüge aus dem Fuhrpark der Beklagten aufgewiesen. Aus den Videoaufzeichnungen der Verkehrsbeeinflussungsanlage sei insbesondere zu entnehmen, dass sich am Heck des Aufliegers des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzuges die für die Beklagte typischen markanten senkrechten Streifen befänden. Der Geschädigte A habe durch den Unfall die in Anlage 3 (Aktendeckel) aufgeführten lebensgefährlichen Verletzungen mit überaus gravierenden Dauerfolgen erlitten, einschließlich sehr schwerer kognitiver Funktionsstörungen. Er müsse den ganzen Tag, unterbrochen von Liegephasen, im Rollstuhl verbringen. Er sei auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesen und werde lebenslang erwerbsunfähig und pflegebedürftig bleiben. Der Kläger habe Ersatzleistungen an den Geschädigten A in Höhe von bislang 170.806,47 € erbracht. Hierbei sei bereits ein Mitverschulden des Geschädigten A von 50 % berücksichtigt. Dem Kläger entstehe derzeit ein monatlicher Aufwand von 1.000,00 € an Pflegekosten. Die Beklagte hat behauptet, der Geschädigte A sei über längere Zeit auf dem linken Fahrstreifen unterwegs gewesen und zeitgleich mit dem Beginn des Fahrstreifenwechsels des Lkw-Gliederzugs auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel des Lkw-Gliederzugs sei aufgrund des betätigten Fahrtrichtungsanzeigers aus einer Entfernung von 300 m erkennbar gewesen. Der Geschädigte A habe aufgrund seines Ermüdungszustands viel zu spät und überdies falsch reagiert, indem er sein Fahrzeug unkontrolliert nach links gezogen und die Handbremse betätigt habe. Er sei auch nicht angegurtet gewesen, was Ursache dafür gewesen sei, dass er infolge des Unfalls aus dem Pkw herausgeschleudert worden sei und die schweren Kopfverletzungen erlitten habe. Bei dem Lkw-Gliederzug handele es sich nicht um ein Fahrzeug aus der Flotte der Beklagten. Am Heck der Fahrzeuge der Beklagten befänden sich gerade keine senkrechten Streifen, sondern ein Logo in Rundbogenform oder Querform. Es gebe Speditionen namens X in Kroatien und in Stadt7, Slowakei, die ebenfalls den Schriftzug X auf ihren Fahrzeugen verwendeten. Die Beklagte verkaufe außerdem immer wieder Fahrzeuge, auf welchen der Schriftzug X verbleibe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 57 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 11.11.2015 verkündetem Urteil (Bl. 56 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 25.11.2015, hat das Landgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei darlegungs- und beweisfällig dafür geblieben, dass es sich bei dem unfallbeteiligten Lkw-Gliederzug um einen solchen aus dem Fuhrpark der Beklagten gehandelt habe. Zwar sei im Rahmen der amtlichen Ermittlungen festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des Unfalles auch drei Lkw-Gliederzüge der Beklagten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt unterwegs gewesen seien. Es gebe aber noch weitere Speditionen mit dem Namen X. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch Fahrzeuge veräußere, ob diese dann umfirmiert würden, sei völlig unklar. Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger allein unter Vorlage der amtlichen Ermittlungsakte bzw. der dort vorhandenen Lichtbilder des Fahrzeugs zur Haltereigenschaft der Beklagten vorgetragen habe. Nähere Konkretisierungen seien ihm nicht möglich gewesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (Bl. 77 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am 21.12.2015, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 92 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet hat. Der Kläger trägt vor: Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe er substantiiert vorgetragen, dass der streitgegenständliche Unfall durch einen Lkw verursacht worden sei, dessen Halterin die Beklagte sei. Der Kläger habe den genauen Unfallort und den Unfallhergang detailliert dargelegt, insbesondere durch Vorlage der Videoaufzeichnungen der Verkehrsbeeinflussungsanlage. Offen sei allein das Kennzeichen des verursachenden Fahrzeugs. Dem Kläger sei es - nicht zuletzt wegen der unfallbedingten lebensbedrohlichen Verletzungen der Fahrzeuginsassen - allerdings nicht möglich, das Kennzeichen des unfallbeteiligten Lkw mitzuteilen. Eine Individualisierung sei aber nicht nur anhand des Kennzeichens möglich, sondern auch anhand der Gestaltung des Logos und dem Aussehen des Lkw-Gliederzugs. Der unfallverursachende Lkw habe sämtliche unverwechselbare Fahrzeugmerkmale der Gliederzüge aus dem Fuhrpark der Beklagten getragen. Die Fahrzeuge der Firmen X in Kroatien und der Slowakei wiesen andere Merkmale auf als der unfallbeteiligte Lkw-Gliederzug. Die Beklagte könne sich als große internationale Spedition nicht leisten, dass Aufkäufer ihrer Fahrzeuge weiterhin mit ihrem Logo durch Europa fahren. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang Fahrzeuge veräußert würden. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers überspannt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.11.2015 - 8 O 369/14 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 170.806,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Geschädigten, Herrn A, von 50 % zu erstatten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten, Herrn A, 50 % der ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom XX.XX.2011 auf der BAB 3 in Fahrtrichtung Würzburg bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend trägt sie Folgendes vor: Das Logo der Beklagten sei völlig anders gestaltet als dasjenige des unfallverursachenden Lkw, insbesondere seien auf den Lkw der Beklagten keine zwei großen, senkrecht verlaufenden Balken auf dem Heck vorhanden. Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte könne gerade nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die beiden senkrechten Balken eine Haltereigenschaft der Beklagten begründeten. Die auf dem eigenen Werbevideo zu sehenden Lkw seien sämtlich später als 2011 zugelassen worden. Selbst wenn in 2011 ein oder mehrere Lkw der Beklagten ein entsprechendes Logo mit zwei senkrechten Balken besessen haben sollten, ergebe sich hieraus nicht die Haltereigenschaft der Beklagten. In 2011 habe es trotz der Ähnlichkeit der verwendeten Logos nur eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen X SRL und X Slovensko SRO hinsichtlich gegenseitiger Dienstleistungen im Auftrage Dritter gegeben. Der Zweck der Koexistenz beider Unternehmen habe zum damaligen Zeitpunkt lediglich in der Absicht bestanden, jeweils die Geschäftstätigkeit zu erweitern. Zum damaligen Zeitpunkt seien von der Beklagten keinerlei Kosten für das Wirtschafts- und Firmenkundengeschäft der X Slovensko übernommen worden. Erst am 18.12.2012 sei eine Holding gebildet worden, vorher habe die X Slovensko nicht zur Firmengruppe der Beklagten gehört. Am Unfalltag seien im Bestand der Beklagten 146 Fahrzeuge gewesen, insofern werde auf die Sachwert-Bilanz, die als Anlage beigefügt sei (Bl. 171 ff. d. A.), Bezug genommen. Der aktuelle Fahrzeugbestand sei ähnlich hoch. Zwischen 2010 und 2016 seien 89 Zugfahrzeuge und 57 Auflieger bzw. Anhänger verkauft worden. Ob das Logo der Beklagten dabei entfernt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte habe erstmals im Dezember 2011 aufgrund eines Telefonanrufs der örtlichen Polizei von dem Unfallereignis Kenntnis erhalten. Deswegen habe die Beklagte nicht verifizieren können, ob eines ihrer Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt gewesen sei, weil das von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt genutzte Satellitensystem Y der Firma E hinsichtlich der GPS-Daten der einzelnen Lkw nur über drei Monate befragt werden könne. Im Dezember 2011 seien die GPS-Daten nicht mehr abrufbar gewesen. Die Fahrtenschreiber der Lkw gäben regelmäßig nur den Beginn und das Ende einer Fahrt an, das Nachvollziehen einer Fahrtstrecke sei hierüber nicht möglich. Nach der VO 3821/85/EG müssten Fahrtenschreiberdaten nur ein Jahr aufbewahrt werden. Die Mautdaten würden von TollCollect gemäß § 9 BFStrMG nach zwei Monaten gelöscht. Der Zeuge G habe deshalb bei seiner Anhörung durch die italienische Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er nur über eine buchhalterische Überprüfung aufgrund Abfahrts- und Ankunftsort drei Lkw ausfindig machen könne, welche möglicherweise in der Nähe des Unfallortes gewesen seien. Die Kennzeichnung mit einem schwarzen „d“ werde in verschiedenen Ländern zur Kennzeichnung von Kühltransporten genutzt, z.B. in Spanien und Frankreich. Die Lkw mit den Kennzeichen … und … seien am 18.12.2012 verkauft worden. Von diesen gebe es keine Lichtbilder. Der Lkw … stehe noch im Eigentum der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 13.9.2017 (Bl. 222 ff. d. A.), vom 3.11.2017 (Bl. 248 d. A.) und vom 5.1.2018 (Bl. 261 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C, D und F (letzteren als sachverständigen Zeugen), durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Verkehrsbeeinflussungsanlage und durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Die Zeugenvernehmung und die Inaugenscheinnahme ist durch die Berichterstatterin als vorbereitende Einzelrichterin durchgeführt worden (vgl. Beschluss vom 14.12.2016, Bl. 121 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3.11.2017 (Bl. 241 ff. d. A.), vom 16.3.2018 (Bl. 305 ff. d. A.) und vom 11.3.2020 (Bl. 509 ff. d. A.) sowie auf das Unfallrekonstruktionsgutachten vom 20.11.2018 (Sonderband Gutachten) samt Ergänzungsgutachten vom 15.3.2019 (Bl. 409 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Akte … der Staatsanwaltschaft Stadt2 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO vor. a) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren - bereits eingetretenen und nicht bezifferten sowie künftigen - Aufwendungen anlässlich des Verkehrsunfalls zu ersetzen, ergibt sich die im Rahmen des Feststellungsinteresses erforderliche gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit für die geltend gemachten subjektiven Rechte des Klägers (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2020, § 256 Rn. 7) bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Haftung grundsätzlich ablehnt. Die gemäß § 256 ZPO erforderliche Möglichkeit des Entstehens weiterer Aufwendungen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.1.2007, VI ZR 133/06, juris Rn. 5) ist ebenfalls zu bejahen. Befindet sich - wie im Streitfall - der anspruchsbegründende Sachverhalt in der Fortentwicklung, ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Anspruch teilweise schon beziffert werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2020, § 256 Rn. 7a m.w.N.). b) Der Antrag zu 3. betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat (st. Rspr. BGH, vgl. Urt. v. 25.2.1982, II ZR 174/80, juris Rn. 17; Urt. v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, juris Rn. 9). Ausreichend ist insoweit, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, Urt. v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags zu 3. Der Kläger haftet als Entschädigungsfonds nach § 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG nämlich nur dann, soweit der Ersatzberechtigte glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens erlangen kann. Damit ist das erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung gegeben, dass die Beklagte gegenüber dem Geschädigten A dem Grunde nach haftet, denn dies bedeutet für den Kläger zugleich, dass er aus der Haftung entlassen wird. 2. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der seitens des Klägers geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ist dem Grunde nach zuzusprechen (nachfolgend a). Den Feststellungsbegehren ist durch Teilendurteil stattzugeben (nachfolgend b und c). Hinsichtlich der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, so dass er gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist (nachfolgend d). a) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten dem Grunde nach der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 5 PflVG unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten A von 50 % zu. Im Rahmen des Grundurteils ist regelmäßig auch die Haftungsquote festzusetzen, denn sie gehört zum Anspruchsgrund (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. A. 2020, § 304 Rn. 17). Der entsprechende Zinsanspruch kann dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH, Urt. v. 29.4.1985, II ZR 167/84, juris Rn. 10). Nach § 12 Abs. 5 PflVG kann der Kläger als Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 12 Abs. 1 PflVG einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dieser Anspruch berechtigt den Entschädigungsfonds von dem haftpflichtigen Halter, Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs nach den für einen Beauftragten geltenden Grundsätzen Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. A. 2018, § 12 PflVG Rn. 143). Die Beklagte ist haftpflichtige Halterin des Kraftfahrzeugs, das den Personenschaden des Geschädigten A verursacht hat, für den der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG eingetreten ist, weil das Kraftfahrzeug zunächst nicht ermittelt werden konnte. aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Beklagte Halterin des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzuges ist, denn die Beklagte hat insofern ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag des Klägers zur Haltereigenschaft der Beklagten als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Gegner des primär Darlegungspflichtigen darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1982, VIII ZR 279/81, juris Rn. 26; Urt. v. 15.10.1986, IVb ZR 78/85, juris Rn. 11; Urt. v. 11.6.1990, II ZR 159/89, juris Rn. 9; Urt. v. 18.1.2018, I ZR 150/15, juris Rn. 30). Hier kann vielmehr vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen verlangt werden. Genügt der Prozessgegner diesen Anforderungen nicht, ist der gegnerische Vortrag als zugestanden anzusehen (z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1986, IVb ZR 78/85, juris Rn. 11; Urt. v. 18.1.2018, I ZR 150/15, juris Rn. 30). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat - was Voraussetzung für das Eingreifen der Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast ist (vgl. BGH, Urt. 4.3.2004, I ZR 200/01, juris Rn. 21) - als primär Darlegungspflichtiger hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen. Zwar war dem Kläger der Vortrag des amtlichen Kennzeichens des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzuges aufgrund der schweren Verletzungen der Insassen des unfallbeteiligten Pkw und des Umstandes, dass sich der Fahrer des Lkw-Gliederzuges - nachdem er ausweislich der Videoaufzeichnung des Unfalls zunächst elf Minuten am Unfallort stehen geblieben ist - einer Feststellung seiner Personalien und des Halters des Lkws durch Entfernen vom Unfallort entzogen hat, nicht möglich. Aus den seitens des Klägers vorgelegten Videoaufzeichnungen von der am Unfallort installierten Verkehrsbeeinflussungsanlage ist aber ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass der unfallbeteiligte Lkw-Gliederzug die Firmenaufschrift X trägt. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass die Heckgestaltung des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzugs derjenigen der Lkw der Beklagten entspricht. Schließlich hat sich der Kläger die weiteren Feststellungen des Sachverständigen H bei der Auswertung der Videoaufzeichnungen im Rahmen des Unfallrekonstruktionsgutachtens zu eigen gemacht, wonach zusätzlich die interne Fahrzeugnummer auf der Sonnenblende oberhalb der Frontscheibe des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzuges, dessen pfeilförmiges Logo auf der linken und rechten Seite der Laderäume, der Firmenname X auf der oberen Fahrerhausfront, die seitliche Zierbeklebung rechts und links der Fahrerhausfront unter der Frontscheibe, der senkrechte doppelte grüne Aufdruck der Webadresse www.x.com auf den Hecktüren des Laderaums und der waagerechte graue Aufdruck der Webadresse www.x.com unter der Frontscheibe für eine Haltereigenschaft der Beklagten sprechen. Auch wenn es hierauf nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, ist im Übrigen auch das (vor)prozessuale Verhalten des Gegners des primär Darlegungspflichtigen bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Vortrag des primär Darlegungspflichtigen als hinreichend zu bewerten ist, etwa wenn der Gegner eine nicht ansatzweise zutreffende Begründung für haftungsrelevante Umstände gibt oder sich weigert, hierzu nähere - zumutbare - Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 13.9.2007, I ZR 155/04, juris Rn. 21; Urt. v. 18.12.2008, I ZR 128/06, juris Rn. 16). Auch hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft. Insbesondere hat die Beklagte zunächst wahrheitswidrig bestritten und erst im Laufe des Prozesses eingeräumt, dass die Heckgestaltung ihrer Lkws derjenigen des Unfallfahrzeugs entspricht. Sie hat außerdem auf eine namensgleiche Firma X in der Slowakei verwiesen, ohne aufzudecken, dass es sich hierbei um eine (spätere) Tochtergesellschaft der Beklagten handelt. Der hiernach ausgelösten sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Die Beklagte war im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, in ihrem Geschäftsbetrieb nachzuforschen und mitzuteilen, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Unfallbeteiligung - insbesondere der drei Lkw, die unstreitig (so der unangegriffene Tatbestand des angefochtenen Urteils) am Unfalltag die Autobahn im Bereich der Unfallstelle befahren haben - gewonnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2016, II ZR 311/14, juris Rn. 20, 33 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Beklagten ist mit Beschluss vom 19.12.2016 (Bl. 123 f. d. A.) unter Hinweis auf ihre sekundäre Darlegungslast aufgegeben worden, konkret zum Fahrzeugtyp, amtliches Kennzeichen, Person des Fahrers und des Beifahrers der Lkw vorzutragen, die sich im Unfallzeitraum im Bereich des Unfallorts befunden haben. Außerdem ist sie gemäß § 142 ZPO aufgefordert worden, Lichtbilder und Fahrtenschreiberdaten dieser Lkw vorzulegen. Ferner wurde der Beklagten aufgegeben vorzutragen, wie viele Lkw aus ihrem Bestand sie im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2015 verkauft hat und ob von diesen vor dem Verkauf der Firmenname der Beklagten entfernt worden ist. Diesen Auflagen ist die Beklagten allenfalls rudimentär nachgekommen. Insbesondere hat die Beklagte weder zum Fahrzeugtyp der besagten Lkw vorgetragen noch Lichtbilder oder Fahrtenschreiberdaten vorgelegt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es sei ihr aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich gewesen zu ermitteln, welche Lkw sich am Unfalltag am Unfallort befunden hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der polizeilichen Vernehmung eines Fahrers der Beklagten zu dem streitgegenständlichen Unfall am 1.8.2011 (vgl. Bl. 129 f. d. A. …) nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall hatte und mithin verpflichtet war, die Mautdaten der Lkw zu sichern, die die Unfallstelle am Unfalltag durchfahren haben. Nach den eigenen Angaben der Beklagten werden diese von der Firma Toll Collect erst nach zwei Monaten gelöscht. Auch die Daten aus dem Satellitensystem Y der Firma E werden nach den Angaben der Beklagten erst nach drei Monaten gelöscht, so dass davon auszugehen ist, dass sie der Beklagten im August 2011 noch zur Verfügung standen. Aber selbst wenn man erst auf die - eingeräumte - Kenntnis der Beklagten vom streitgegenständlichen Unfall im Dezember 2011 abstellt, wäre es ihr zumindest möglich gewesen, die Fahrtenschreiberdaten der betreffenden Lkw zu diesem Zeitpunkt zu sichern, da diese nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 3821/85 vom 20.12.1985 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren waren und die Beklagte weder vorgetragen hat noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sie ihrer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nicht genügt hat. Soweit die Beklagte hiergegen nun einwendet, das Nachvollziehen einer Fahrtstrecke sei über den Fahrtenschreiber nicht möglich, ist dies zwar richtig. Es können aber die Zeiten der Fahrten, die Zeiten der Bereitstellung und die Ruhezeiten nachvollzogen werden. Hätte die Beklagte die Fahrtenschreiberdaten der drei Lkw, die am Unfalltag die Autobahn A 3 im Bereich der Unfallstelle befahren haben, vorgelegt, so wäre hieraus jedenfalls ersichtlich gewesen, ob der betreffende Lkw zum Unfallzeitpunkt (4:31 Uhr) die Fahrt für elf Minuten unterbrochen hat. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihr diese Daten nun zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auflage nicht mehr zur Verfügung standen. Es kommt im Rahmen der sekundären Darlegungslast lediglich darauf an, ob dem Darlegungspflichtigen die entsprechenden Feststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar waren. Unerheblich ist demgegenüber, ob er dies - wie die Beklagte im Streitfall behauptet - aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, während des Prozesses nicht mehr kann (OLG Köln, Urt. v. 27.6.1995, 22 U 265/94, juris Rn. 9). Dass offensichtlich doch noch Ermittlungsmöglichkeiten der Beklagten hinsichtlich der Fahrtrouten ihrer Lkw bestehen, ergibt sich schließlich daraus, dass sie zu ihrem Lkw mit dem Kennzeichen …, der laut Sachverständigen H als sog. bester Repräsentant alle aus der Videoaufzeichnung des Unfalls ersichtlichen Merkmale des unfallbeteiligten Lkws erfüllt, im Jahr 2019 vortragen kann, dass dieser sich am 24.6.2011 um 15 Uhr in Stadt4/Italien, am 27.6. um 8:00 Uhr in Stadt5 Niederlande, um 11:00 Uhr in Stadt6, Niederlande und um 15:00 Uhr in Stadt7, Niederlande aufgehalten hat. Auch mit dem pauschalen Vortrag zu den vermeintlichen anderen Firmen, die den Namen X nutzen, genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Konkreter Vortrag hierzu wäre ihr zumindest im Hinblick auf ihre in der Slowakei ansässige Tochtergesellschaft auch möglich gewesen. Den Vortrag des Klägers, der unfallbeteiligte Lkw habe den senkrechten doppelten grünen Aufdruck der Webadresse www.x.com auf den Hecktüren des Laderaums und den waagerechten grauen Aufdruck der Webadresse www.x.com unter der Frontscheibe getragen, hat die Beklagte im Übrigen nicht bestritten. Dass die anderen Unternehmen nicht nur die wortgleiche Firma, sondern auch die selbe Webadresse wie die Beklagte nutzen, erscheint höchst unwahrscheinlich. Gleiches gilt im Ergebnis für die pauschale Behauptung der Beklagten, es würden Lkw verkauft, auf denen die Firmenaufschrift der Beklagten verbleibe. bb) Die Beklagte haftet als Halterin des unfallbeteiligten Lkw-Gliederzuges nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs, geboten ist (BGH, Urt. v. 28.2.2012, VI ZR 10/11, juris Rn. 6). Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Lkw zeitgleich mit dem Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers zur Anzeige des Überholvorgangs den Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur durchgeführt hat. Damit hat er grob schuldhaft gegen § 5 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen, wonach derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Ferner ist ihm ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4a StVO zur Last zu legen, weil er das Ausscheren und Überholen nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt hat. Der Zeuge D, der hinten links im Pkw des Geschädigten A saß, hat ausgesagt, er habe gesehen, dass der vorausfahrende Lkw die Spur gewechselt habe. Das sei für sein Empfinden eine sehr kurze Distanz vor ihnen geschehen. Sie hätten dann alle vor Schreck aufgerufen und in einer hundertstel Sekunde danach sei auch schon der Unfall gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie lange sie vorher schon auf der Spur gefahren seien. Jedenfalls seien sie nicht kurz vor dem Unfall auf die mittlere Spur gewechselt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2017, Bl. 242 ff. d. A.). Die Zeugin B hat als Beifahrerin des Geschädigten A bekundet, sie seien die ganze Zeit auf der mittleren Fahrbahn gefahren. Der Lkw sei dann auf ihre Spur gefahren und habe sie abgedrängt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2017, Bl. 246 ff. d. A.). Die Zeugin C, die hinter der Zeugin B im Pkw saß, hat erklärt, sie hätten die mittlere Fahrspur der Autobahn befahren. Wie lange sie vor dem Unfall auf der mittleren Fahrspur gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen. Es sei dann ein weißer Lkw auf der rechten Seite gekommen. Der Lkw habe geblinkt und sei dann sofort nach links gezogen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2017, Bl. 249 f. d. A.). Die weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen decken sich im Wesentlichen mit der Videoaufzeichnung des Unfalls und dem Ergebnis des Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen I (Anlagenband) samt Ergänzungsgutachten (Bl. 409 ff. d. A.). Hiernach war der Pkw mit einer Geschwindigkeit von 173-187 km/h und der Lkw mit einer Geschwindigkeit von 90-92 km/h unterwegs, als der Lkw seinen Überholvorgang des vorausfahrenden Lkw begonnen hat. Der Fahrer des Lkw habe, so der Sachverständige I etwa zeitgleich mit dem ersten Aufleuchten der Blinkleuchte bereits den Spurwechsel begonnen. Die Zeitspanne zwischen erstem Aufleuchten des Blinksignals und deutlicher Schrägstellung des Gliederzuges habe rund 0,8 Sekunden betragen. Aus dem Videomaterial könne eindeutig entnommen werden, dass das Blinksignal nicht schon früher gesetzt worden sei, weil ansonsten während der dokumentierten Zeitspanne mindestens ein weiteres Blinksignal zu erkennen gewesen sein müsste. Der Videoaufzeichnung sei nicht zu entnehmen, dass es zu einem Kontakt zwischen den Fahrzeugen mit signifikantem Energieaustausch gekommen sei; ein geringer Kontakt sei jedoch nicht auszuschließen. Der Fahrer des Pkw habe auf das Blinksignal des Lkw reagiert, indem er seinen Pkw auf die linke Spur gezogen habe. Bei Berücksichtigung einer üblichen Reaktionszeit von eine Sekunde wäre es dem Fahrer des Pkw bei dem gefahrenen Tempo nicht möglich gewesen, den Verkehrsunfall - etwa durch eine Vollbremsung - zu vermeiden. Der Fahrer des Lkw hätte den Unfall durch Zurückstellung des Überholvorgangs, aufmerksames Beobachten des rückwärtigen Verkehrsraums oder frühzeitigeres Setzen des Blinkers vermeiden können. Die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich stimmig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar, so dass der Senat keinerlei Anlass hat, hieran zu zweifeln. cc) Der Kläger muss sich im Rahmen des § 17 StVG grundsätzlich ein Mitverschulden des Geschädigten A anrechnen lassen, wobei die Darlegungs- und Beweislast hierfür die Beklagte trifft. Im Streitfall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst seinem Aufwendungsersatzanspruch eine Mithaftung des Geschädigten A von 50 % zugrunde legt und dementsprechend nur Ersatz der hälftigen Aufwendungen begehrt. Insofern ist hier nur zu prüfen, ob eine Mitverschuldensanteil des Geschädigten A festzustellen ist, der den eingeräumten Mitverschuldensanteil von 50 % übersteigt (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass der Geschädigte A mindestens 173 km/h gefahren ist. Er hat damit allerdings lediglich die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die Beweisaufnahme ergibt insbesondere nicht, dass der Geschädigte A unmittelbar vor dem Unfall einen Spurwechsel durchgeführt hat. Die alleinige Überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt zwar grundsätzlich zum Ausschluss eines unabwendbaren Ereignisses und damit zu einer Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr (OLG München Urt. v. 7.12.07, 10 U 4653/07, juris Rn. 7; OLG Stuttgart Urt. v. 11.11.09, 3 U 122/09, juris Rn. 33), dennoch kann bei einem groben Verschulden des Unfallverursachers die Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung ganz zurücktreten (OLG Hamm Urt. v. 6.2.18, 7 U 39/17 juris; OLG München 2.2.07, 10 U 4976/06, juris Rn. 27; OLG Jena Urt. v. 17.6.09, 5 U 797/08, juris Rn. 8 f.). Bei besonders hoher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit wird teilweise auch eine Mithaftung angenommen (OLG Düsseldorf Urt. v. 21.11.17, 1 U 44/17 juris Rn. 22: 30% bei 200 km/h; OLG Schleswig Urt. v. 30.7.09, 7 U 12/09, juris Rn. 24: 25 % bei 180 km/h). Hiernach wäre im Streitfall allenfalls die Betriebsgefahr des Pkw des Geschädigten A wegen der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu berücksichtigen, wobei auch hieran angesichts des groben Verschuldens des Fahrers des unfallbeteiligten Lkw erhebliche Zweifel bestehen. Dies kann letztlich allerdings dahinstehen, denn eine Haftungsquote, die den vom Kläger eingeräumten Mithaftungsanteil von 50 % übersteigt, kommt nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht in Betracht. Soweit die Beklagte eine Mithaftung des Geschädigten damit begründet, dass dieser auf das Ausscheren des Lkw falsch reagiert habe, steht dies aufgrund der Beweisaufnahme gerade nicht fest. Eine Vollbremsung hätte bei der gefahrenen Geschwindigkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen den Unfall jedenfalls nicht verhindert. Dass dieser in seiner Schwere durch eine moderatere Ausweichlenkung abgemildert worden wäre, hält der Sachverständige lediglich für „denkbar“. Eine gerichtliche Überzeugung lässt sich hierauf nicht stützen, was zu Lasten der für das Mitverschulden des Geschädigten beweisbelasteten Beklagten geht. Die Beweisaufnahme hat schließlich nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Geschädigte A den Sicherheitsgurt zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angelegt hatte, was ebenfalls im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen wäre, wenn zusätzlich feststünde, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (vgl. BGH NZV 2012, 478, 479; VersR 1980, 824 f.; OLG München, Urt. v. 25.10.2019, 10 U 3171/18, juris Rn. 31). Die Zeugin B hat in ihrer Befragung durch den Senat ausgesagt, der Geschädigte A sei angeschnallt gewesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2017, Bl. 248 d. A.). In der polizeilichen Vernehmung konnte sie sich hieran allerdings nicht erinnern (Bl. 142 d. A. …). Der sachverständige Zeuge F, der als Sachverständiger der Staatsanwaltschaft an der Unfallstelle die Beweissicherung durchgeführt hat, hat ausgeführt, dass der Geschädigte den Gurt beim Unfall angelegt hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2018, Bl. 305 ff. d. A.). Insbesondere seien auf den von ihm gefertigten Fotos vom Gurt „typische Anschmelzspuren“ erkennbar, die ein Zeichen dafür seien, dass der Gurt beim Unfall angelegt gewesen sei. Man sehe dort auch an der gelben Zunge, dass der Gurtstraffer pyrotechnisch ausgelöst worden sei. Demgegenüber ist Sachverständige I in seinem Unfallrekonstruktionsgutachten (Anlagenband, Ergänzungsgutachten Bl. 409 ff.) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschädigte A zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war. Er begründet dies damit, dass der Geschädigte A bei dem Unfall, anders als die drei anderen Insassen, aus dem Fahrzeug herausgeschleudert worden sei, obwohl nach den vom Zeugen F gefertigten Lichtbildern der Gurt des Fahrerplatzes und die Schlosszunge beschädigungsfrei und funktionsfähig gewesen seien. Zwar signalisiere die gelbe Warnzunge, dass der Gurtstraffer aktiviert worden sei. Der im Vergleich zur Beifahrerseite deutlich größere Straffweg lasse sich nur mit einer fast nicht vorhandenen Gegenkraft erklären. Andere Erklärungen, z.B. extrem dicker, weicher Pullover oder Daunenjacke, dürften hier angesichts der Jahreszeit nicht in Betracht kommen. Der Gurtstraffer zünde bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp auch dann, wenn der Gurt nicht angelegt bzw. die Schlosszunge nicht im Schloss arretiert sei, denn der Zündalgorithmus hänge von den Beschleunigungswerten und auch von der Airbagzündung ab. Zünde der Airbag, werde automatisch der Gurtstrammer gezündet. Im Hinblick auf die vom Zeugen F festgestellten Anschmelzspuren gelte, dass die angefertigten Lichtbilder lediglich Abschnitte des Gurtes zeigten, die nicht zwangsläufig auch die tatsächlichen Belastungsbereiche des Gurts im angelegten Zustand darstellten. Überdies würden auch im alltäglichen Fahrbetrieb Gebrauchsspuren erzeugt, etwa Riefenbildungen auf den Kunststoffteilen. Bei der vorliegenden Schwere des Unfalls und der hohen Ausgangsgeschwindigkeit wären aber aussagekräftigere Spuren am Gurt zu erwarten gewesen, wenn er angelegt gewesen wäre. Die vom Parteisachverständigen J vertretene Ansicht (Bl. 389 ff. d. A., Bl. 459 ff. d. A.), dass der Geschädigte A zum Zeitpunkt des Herausschleuderns nicht mehr angegurtet gewesen sei, etwa weil es durch die Heftigkeit des Unfalls zu einer (versehentlichen) Interaktion des Fahrers oder Beifahrers mit dem Gurtschloss kam, die zu einem Öffnen des Gurtschlosses geführt hat, erscheine als rein theoretische Möglichkeit, die sich bezogen auf den vorliegenden Fall nicht bestätigen lasse. Eine Verallgemeinerung, dass es sich bei der versehentlichen Öffnung eines Gurtschlosses um einen bekannten Effekt handele, sei aus technischer Sicht nicht statthaft. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2020 (Bl. 509 ff. d. A.) hat der Sachverständige allerdings eingeräumt, dass theoretisch auch ein Mangel des Gurtsystems des Geschädigten A denkbar sein könne, der dazu hätte führen können, dass das Gurtschloss nicht ordnungsgemäß verriegelt war. Eine genauere Untersuchung sei ihm insofern nicht möglich gewesen, weil ihm der Pkw des Geschädigten A nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Auch die Kleidung des Geschädigten A, die weitere Aufschlüsse hätte geben können, sei nicht sichergestellt worden. Weiterhin sei theoretisch denkbar, dass die Beifahrerin im Rahmen des Unfallgeschehens auf den Entriegelungsknopf des Gurtes des Geschädigten A gedrückt habe, immerhin sei der Innenraum des Marke1 Typ1 recht begrenzt und die Beifahrerin habe nach vorne keine Möglichkeit gehabt, sich abzustützen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es durch den Geschädigten A zu einem unbeabsichtigten Öffnen des Gurtes gekommen sei, bewertet der Sachverständige zwar so hoch wie das Erreichen eines „Sechsers im Lotto“. Die anderen theoretischen Möglichkeiten, dass sich das Gurtschloss unbeabsichtigt gelöst hat, etwa weil es zuvor gar nicht richtig verriegelt war, hält der Sachverständige allerdings für nicht ebenso unwahrscheinlich. Insoweit spiele auch das Alter des Autos eine Rolle. Der Senat ist bei der gebotenen Würdigung der vorstehenden Beweise nicht zu der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte A - in einer ein Mitverschulden begründenden Weise - nicht angeschnallt war. Zwar spricht im vorliegenden Fall einiges dafür, dass der Geschädigte A den Sicherheitsgurt zum Unfallzeitpunkt nicht angelegt hatte. Insbesondere ist hierfür der Umstand anzuführen, dass er - anders als die anderen Fahrzeuginsassen - anlässlich des Unfalls aus dem Pkw hinausgeschleudert wurde, was auch Ursache seiner deutlich schwereren Verletzungen war. Eine Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht schon dann als wahr zu erachten, wenn sie „eher wahr als falsch“ oder überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2020 § 286 Rn. 18). Andererseits setzt das Gesetz auch keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 14.1.1993, IX ZR 238/91, juris Rn. 16). Einen solchen Grad an Gewissheit vermochte der Senat jedoch nicht zu erlangen. Keine Rolle spielen hierbei die anderslautenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen F zu den festgestellten Anschmelzspuren, die der Senat durch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen I als widerlegt ansieht. Wenig Beweiskraft kommt auch der Aussage der Zeugin B zu, wonach der Geschädigte A angeschnallt war, weil sie hierzu abweichende Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Entscheidend für das Verbleiben von relevanten Restzweifeln ist vielmehr, dass mehrere - erwiesene - Charakteristika des streitgegenständlichen Unfalls dafür sprechen, dass das unbeabsichtigte - und mithin nicht schuldhafte - Öffnen des Gurtschlosses während des Unfallgeschehens vorliegend nicht als rein theoretische Möglichkeit zu bewerten ist. Zu berücksichtigen ist insofern, dass sich das streitgegenständlichen Unfallgeschehen über einen relativ langen Zeitraum erstreckte und als außerordentlich turbulent darstellte. Der Pkw schleuderte nach den Videoaufzeichnungen des Unfalls und den Feststellungen des Sachverständigen I über den mittleren Fahrstreifen mit Kurs auf das rechtsseitige Bankett. Anschließend bewegte sich der Pkw nach links in Richtung der Betonschutzwand, mit welcher er sodann kollidierte. Während der Kollision mit der Betonschutzwand wurde der Pkw auf diese aufgeladen und überschlug sich sodann, fiel wieder zurück auf seine Räder und schließlich in die kollisionsbedingte Endlage. Damit bestand ausreichend Zeit und Gelegenheit, dass entweder der Geschädigte A selbst oder die Zeugin B als Beifahrerin das Gurtschloss unbeabsichtigt lösten. Für einen Griff des Geschädigten A in Richtung Gurtschloss spricht außerdem die polizeiliche Aussage der Zeugin C, die bekundet hat, der Geschädigte habe während des Unfalls die Handbremse gezogen (vgl. Vernehmungsprotokoll Bl. 146 der Akte …). Auf eine entsprechende Handbewegung der Zeugin B lassen sowohl die Ausführungen des Sachverständigen I zu den Möglichkeiten des Abstützens während des Unfallgeschehens schließen als auch der Umstand, dass sich die Zeugin B anlässlich des Unfalls gerade die linke Hand schwer verletzt hat (Abtrennung der Fingerglieder bis zum zweiten Glied des Mittel- und Ringfingers sowie Abtrennung der Fingerkuppe des kleinen Fingers), was ebenfalls für einen Einsatz der Hand im Rahmen eines Abwehrgeschehens spricht. Hinzu kommt die vom Sachverständigen I eingeräumte Möglichkeit, dass das Gurtschloss schon zuvor nicht richtig verriegelt war, die er angesichts des Alters des Autos auch nicht als völlig abwegig bewertet hat. Im Ergebnis vermochte die Beweisaufnahme damit nicht allen Zweifeln des Senats Schweigen zu gebieten. dd) Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO setzt ferner voraus, dass der geltend gemachte Anspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. A. 2020, § 304 Rn. 7 m.w.N.), was im Streitfall zu bejahen ist. Der Erlass eines Grundurteils ist vorliegend auch zweckmäßig, insbesondere sind für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen als für die Entscheidung über den Betrag, so dass die Erledigung des Rechtsstreits gefördert wird, wenn über den Grund vorab entschieden wird. Hinsichtlich der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs ist die Sache noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte hat bislang den pauschalen Vortrag des Klägers zu den getätigten Aufwendungen ebenso pauschal bestritten. Die insofern erforderliche Substantiierung des Klagevortrags ist zurückgestellt worden, um zunächst die Haftung dem Grunde nach zu klären. b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist begründet, denn hierfür reicht aus, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 12 Abs. 5 PflVG vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen weiteren Aufwendungen des Klägers führen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 9.1.2007, VI ZR 133/06, juris Rn. 6). Angesichts der - unstreitigen - schweren unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten A und der hiermit verbundenen dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung besteht hieran vorliegend kein Zweifel. Die Haftungsquote ist im Feststellungstenor zu berücksichtigten (Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2020, § 256 Rn. 4a m.w.N.). c) Dementsprechend ist auch der Feststellungsantrag zu 3. - unter Berücksichtigung der Haftungsquote - begründet, denn auch gegenüber dem Geschädigten A selbst ist ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff der Beklagten zu bejahen, der zu möglichen weiteren Schäden führen kann. d) Im Hinblick auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs und des diesbezüglichen Zinsbegehrens ist der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt in Betracht, wenn bei einem nach Grund und Betrag streitigen Anspruch die Fragen zur Höhe des Anspruchs in erster Instanz ungeprüft geblieben sind. Das ist etwa der Fall, wenn - wie vorliegend - die erste Instanz die Klage abgewiesen hat, weil nach ihrer Ansicht die Beklagte zum Ersatz eines Schadens nicht verpflichtet ist, das Berufungsgericht das Bestehen einer solchen Verpflichtung aber annimmt (BGH, Urt. v. 5.11.1997, XII ZR 290/95, juris Rn. 11). Zwar führt eine Zurückverweisung des Betragsverfahrens regelmäßig zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits, was den schützenswerten Interessen der Parteien grundsätzlich entgegensteht. Vorliegend sind mit der Durchführung des Betragsverfahrens in der Berufungsinstanz jedoch voraussichtlich größere Nachteile verbunden als mit einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Eine Zurückverweisung ist insbesondere sachdienlich, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt (BGH, Urt. v. 15.3.2000, VIII ZR 31/99, juris Rn. 13). Das ist vorliegend der Fall, nicht zuletzt, weil die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs im erstinstanzlichen Verfahren bislang nicht einmal ansatzweise erörtert worden ist. Es erscheint daher geboten, die Klärung der Höhe der Ansprüche nicht erst in der zweiten Instanz beginnen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.7.2019, 8 U 228/17, juris Rn. 87). Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass sich beide Parteien übereinstimmend für eine Zurückverweisung des Betragsverfahrens ausgesprochen haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2020). Die bei der Ermessensausübung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO gebotene Abwägung fällt mithin im Ergebnis zugunsten einer Zurückverweisung aus. 2. Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.9.2014, 12 U 111/13, juris Rn. 26). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 18.9.2014, 12 U 111/13, juris Rn. 27), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Ein Ausspruch zur Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war nicht veranlasst, nachdem keine der Parteien aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann (vgl. OLG München, Urt. v. 19.10.2016, 3 U 644/16, juris Rn. 33, Urt. v. 21.10.2016, 10 U 2372/16, juris Rn. 45). 4. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.