Beschluss
7 U 134/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0521.7U134.23.00
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Leitsätze
1. Bei teilweise deckungsgleichen Vorschäden obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.(Rn.20)
2. Bei Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast zum einen dadurch genügen, dass er die vollständige und fachgerechte Reparatur der Vorschäden darlegt und ggf. nachweist. Zum anderen kann er über die bloße Unfallkompatibilität hinaus darlegen und ggf. nachweisen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Kann ein solcher Beweis nicht geführt werden, kommt bei genügenden Anhaltspunkten auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.(Rn.20)
3. Bei dem Geschädigten bekannten Vorschäden ist für eine Schadensschätzung durch das Gericht erforderlich, dass der Geschädigte den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall - namentlich im unfallbeschädigten Bereich - so umfassend wie möglich darlegt.(Rn.24)
4. Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten wegen nicht mitgeteilter Vorschäden unbrauchbar ist.(Rn.27)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 4.152,90 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei teilweise deckungsgleichen Vorschäden obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind.(Rn.20) 2. Bei Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast zum einen dadurch genügen, dass er die vollständige und fachgerechte Reparatur der Vorschäden darlegt und ggf. nachweist. Zum anderen kann er über die bloße Unfallkompatibilität hinaus darlegen und ggf. nachweisen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Kann ein solcher Beweis nicht geführt werden, kommt bei genügenden Anhaltspunkten auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.(Rn.20) 3. Bei dem Geschädigten bekannten Vorschäden ist für eine Schadensschätzung durch das Gericht erforderlich, dass der Geschädigte den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall - namentlich im unfallbeschädigten Bereich - so umfassend wie möglich darlegt.(Rn.24) 4. Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten wegen nicht mitgeteilter Vorschäden unbrauchbar ist.(Rn.27) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 4.152,90 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2021 in R.. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitig ist die Schadenshöhe. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ein Schadensgutachten des KFZ-Sachverständigen H. vom 23.12.2021 einen Wiederbeschaffungsaufwand von 2.810,00 € sowie Nutzungsausfall in Höhe von 1.204,00 € (28 Tage à 43,00 €) geltend gemacht, ferner Sachverständigenkosten (908,57 €), An- und Abmeldekosten (109,00 €) und eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.061,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 520,03 € freizuhalten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Höhe bzw. Unfallursächlichkeit der im Schadensgutachten kalkulierten Schäden bestritten. Sie haben unter Bezugnahme auf ein früheres Schadensgutachten vom 14.01.2019 mindestens zwei vorausgegangene Unfallschäden vom 14.10.2018 und vom 25.10.2018 dargelegt. Der Kläger habe zu den Vor- und Altschäden konkret vorzutragen. Das Landgericht hat dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und die Klage im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 22.09.2023 mit Ausnahme einer Unfallkostenpauschale in Höhe von 20,00 € abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die betreffenden Schadenspositionen bereits nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen. Eine Bezifferung des Schadens sei nicht möglich, nachdem der Kläger zum Zustand des Fahrzeugs und zu etwaigen Reparaturen vor dem streitgegenständlichen Unfall nichts vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten habe. Der Vortrag der Beklagten zu den früheren Unfällen sei nicht bestritten worden. Auch nach dem klägerseits vorgelegten Kaufvertrag sei von Vorschäden auszugehen, weshalb auch insoweit Vortrag zum Zustand des Fahrzeugs in dem vom Unfall betroffenen Bereich erforderlich gewesen wäre. Der Nutzungsausfallersatz könne schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil der Kläger die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs und deren Zeitpunkt nicht dargelegt habe. Auch hinsichtlich der An- und Abmeldekosten sei der Kläger beweisfällig geblieben. Sein Nutzungswille habe nicht festgestellt werden können. In Bezug auf die Gutachterkosten sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schadensgutachten unrichtig sei. Der Gutachter H. habe den Austausch der Fahrertür mit Farbtonangleichung der anliegenden Bauteile berücksichtigt und ansonsten keine Vorschäden feststellen können. Der vom Sachverständigen beschriebene Schadensbereich vorne rechts stimme mit dem unstreitigen Unfallhergang überein. Damit sei der Beweis geführt, dass sämtliche geltend gemachte Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Dem Landgericht wäre zumindest eine Schätzung der kompatiblen Schäden möglich gewesen. Der Kläger habe zudem Beweis angeboten durch das Zeugnis der G. und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Die An- und Abmeldekosten habe der Kläger durch Vorlage der Rechnungen dargetan. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.152,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Den vorterminlichen landgerichtlichen Hinweis habe der Kläger ignoriert. Dieses Versäumnis könne er gemäß § 296 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr heilen. Es fehle auch weiterhin jeglicher Vortrag des Klägers zu deckungsgleichen oder nicht deckungsgleichen Vorschäden. Aus dem Vorschadengutachten ergebe sich u.a. ein Frontschaden, über den keine weiteren Erkenntnisse vorlägen. Auch am Kotflügel und der Tür vorne rechts seien Altschäden vorhanden gewesen. Der Wiederbeschaffungswert könne unter Berücksichtigung der Vor- und Altschäden auch nicht 2.900,00 € betragen, nachdem bereits im Januar 2019 ein Wiederbeschaffungswert von allenfalls 2.500,00 € bestanden habe. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Dem Kläger stehen die (weiteren) geltend gemachten Ansprüche aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung nicht zu. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Die Klage ist unschlüssig. Der Kläger hat einen kausalen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat in beiden Rechtszügen nicht bestritten, dass sein Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall in zwei andere Unfälle verwickelt war, und zwar am 14.10.2018 und am 25.10.2018. Dies ergibt sich aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Schadensgutachten vom 14.01.2019. Dort sind als Vorschaden ein reparierter Frontschaden vom 14.10.2018 und Altschäden (d.h. nicht reparierte Schäden) im Bereich Kotflügel vorne rechts, Tür vorne rechts und Stoßstange hinten aufgeführt. Insbesondere der Vorschaden im Frontbereich sowie die Altschäden vorne rechts - also im Bereich des späteren streitgegenständlichen Unfallschadens - hätten vorliegend der Erläuterung bedurft. Wird bei der Geltendmachung eines Unfallschadens seitens des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers das Bestehen von überlagernden, also teilweise deckungsgleichen, Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt sind und nicht als Vor- oder Altschaden bereits vor dem Unfall vorhanden waren (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 30.06.2021, Az. 1 U 90/19, Rn. 19). Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte zum einen dadurch genügen, dass er die vollständige und fachgerechte Reparatur der Vorschäden darlegt und ggf. nachweist. Zum anderen kann er über die bloße Unfallkompatibilität hinaus darlegen und ggf. nachweisen, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Kann ein solcher Beweis nicht geführt werden, kommt bei genügenden Anhaltspunkten in Gestalt hinreichend greifbarer Tatsachen eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., Rn. 22-31). Der Kläger ist den ihm danach obliegenden Anforderungen - trotz eines eindeutigen und richtigen Hinweises des Landgerichts sowie eines Hinweises der Beklagten auf die einschlägige Rechtsprechung - in keiner Weise gerecht geworden. Er hat sich mit den unstreitigen früheren Unfällen und den daraus oder unabhängig davon bestehenden Vor- und Altschäden überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl diese zumindest teilweise deckungsgleich mit dem Schadensbereich aus dem streitgegenständlichen Unfall sind. Feststellungen zum genauen Schaden und zum Wiederbeschaffungswert konnten so nicht getroffen worden. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug des Klägers ausweislich des Kaufvertrages unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes vor dem Unfall nicht den Wert gehabt haben kann, den ihm der Schadensgutachter zugeschrieben hat. Der Gutachter hat offenbar lediglich einen Austausch der Fahrertür mit Lackierung der anliegenden Bereiche berücksichtigt. Soweit er „augenscheinlich“ keine weiteren Vorschäden feststellen konnte, mag dies zum einen - bezogen auf den Schadensbereich vorne rechts - auf den ausgeprägten Unfallschaden des streitgegenständlichen Unfalls zurückzuführen sein, zum anderen aber auch darauf, dass der Kläger ihm offenbar keine weiteren Vorschäden mitgeteilt hat. Im Kaufvertrag (Anlage K 7) wurden „Unfallschäden [...] wie angegeben“ vermerkt, ferner weitere Mängel „wie besprochen (z.B. Ausdrucklager, Kupplung, etc.)“, und schließlich heißt es unter „Sondervereinbarungen“ u.a.: „Fzg. wird mit Mängeln als Bastlerfahrzeug verkauft! Dellen, Kratzer, Korrosion, etc.“. Demgemäß betrug der vereinbarte Kaufpreis auch nur 1.400,00 €. Ob und inwieweit der Kläger dem Schadengutachter dies alles offengelegt hat, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Wobei anzunehmen ist, dass der Gutachter dies aufgeführt hätte, wenn es ihm mitgeteilt worden wäre. Letztlich hat der Kläger weder die Schadenskausalität, noch den Wiederbeschaffungswert plausibel und substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, im ersten Rechtszug Beweis durch Benennung der Zeugin G. sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens angeboten zu haben, greift dies vorliegend nicht durch. Denn dieser Beweisantritt bezog sich allein auf den Unfallhergang (siehe Klageschrift). Zur Schadenshöhe selbst hat sich der Kläger allein auf das Schadensgutachten (Anlage K 1) bezogen. Der Senat verkennt nicht, dass das Fahrzeug bei dem Unfall offensichtlich erheblich beschädigt wurde und dem Kläger hierdurch möglicherweise ein Schaden entstanden ist. Für eine hinreichend sichere Feststellung der Schadenshöhe - und sei es im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO - wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass der Kläger den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall - namentlich im unfallbeschädigten Bereich - so umfassend wie möglich vorträgt. Hieran fehlt es bereits im Ansatz. Auch ein Nutzungsausfallersatz steht dem Kläger auf Grundlage seiner Darlegungen nicht zu. Der Kläger behauptet, ein Ersatzfahrzeug angeschafft zu haben, und macht entsprechende Kosten für An- und Abmeldung geltend. Zugleich teilt er jedoch nicht mit, wann die Ersatzanschaffung erfolgt sein soll und macht stattdessen die im Schadensgutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 28 Tagen geltend. Dies stellt eine unzulässige Vermischung von fiktivem und konkretem Schadensersatz dar. Es ist so nicht nachvollziehbar, für welchen Zeitraum dem Kläger tatsächlich ein Nutzungsausfallschaden entstanden sein soll. Davon abgesehen hat die Beklagte die Höhe des vom Schadensgutachter in Ansatz gebrachten täglichen Nutzungsersatzes unter Verweis auf das Fahrzeugalter bestritten; hierauf hat der Kläger nicht konkret und unter Beweisantritt weiter vorgetragen. Die pauschale Bezugnahme auf ein (Partei-) Gutachten allein genügt in einer derartigen Situation nicht. Schließlich hat der Kläger auch die geltend gemachten An- und Abmeldekosten nicht ausreichend dargelegt. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen ist unzulässig und ersetzt nicht den erforderlichen schriftsätzlichen Vortrag. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die entsprechende Schadensposition bestritten wird. Die Rechnung für die Abmeldung des Fahrzeugs richtet sich an eine Frau W. . Korrespondierender Vortrag nebst Erläuterung zur abweichenden Rechnungsadressatin fehlt. Die Quittung über 93,20 € für „Zulassungsdienst + Gebühr“ vom 18.01.2022 weist weder einen Zahlenden noch ein bestimmtes Fahrzeug aus. Auch hierzu fehlt Vortrag. Die Gutachterkosten sind offenbar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der klägerische Antrag wurde im Berufungsrechtszug (annähernd) um diese Position reduziert. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation auch in der Sache keine Ersatzfähigkeit dieser Kosten besteht, weil das Gutachten wegen der offenbar nicht mitgeteilten Vorschäden und damit aus Gründen, die der Kläger zu vertreten hat, unbrauchbar ist (vgl. OLG Bremen, a.a.O., Rn. 33). Nach allem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.