Urteil
7 U 20/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0717.7U20.24.00
6Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Sperrwirkung des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gilt nur zu Lasten des Sozialversicherungsträgers, nicht aber zu Lasten des Sozialhilfeträgers. Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts folgt, dass dem Sozialhilfeträger der Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer immer offenstehen muss. Dies entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Auf die „Art der Leistung“, die durch den Sozialhilfeträger erbracht wird, kommt es nicht an.(Rn.40)
(Rn.41)
2. Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2021 (§ 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X) ist das Familienprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X n.F. neu geregelt worden. Nach dem Vorbild des § 86 Abs. 3 VVG ist der Haftungsausschluss durch das sog. Familienprivileg nicht mehr auf die cessio legis als solche bezogen, sondern nur noch auf die Geltendmachung des Übergangs beschränkt. Der nunmehr gewählte Weg über ein bloßes Durchsetzungshindernis bei bestehendem Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer in Straßenverkehrsunfällen nicht mehr von dem Regressausschluss profitiert.(Rn.43)
3. Ein medizinischer Sachverständiger ist zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfrage auch zu eigenen Ermittlungen befugt. Er darf insbesondere die vorliegenden Vorbefunde auswerten und bei Bedarf auch eigenen Recherchen anstellen.(Rn.53)
4. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration eines - traumatisch bedingt - grundsätzlich misstrauisch agierenden Kindes darf sich der Sachverständige gegenüber dem Kind z.B. als Praktikant des dem Kind bereits bekannten Vormunds ausgegeben. Dies stellt eine praktikable Möglichkeit dar, um die zur Beantwortung der Beweisfrage notwendigen medizinische Erkenntnisse zu gewinnen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt bei der Untersuchung von Kindern und Jugendlichen nicht uneingeschränkt. Der Aussagewert psychiatrischer Explorationsgespräche im Beisein von Gerichtspersonen ist eingeschränkt, weil er für die Probanden oftmals besonders belastend ist.(Rn.53)
(Rn.54)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25.01.2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sperrwirkung des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gilt nur zu Lasten des Sozialversicherungsträgers, nicht aber zu Lasten des Sozialhilfeträgers. Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts folgt, dass dem Sozialhilfeträger der Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer immer offenstehen muss. Dies entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Auf die „Art der Leistung“, die durch den Sozialhilfeträger erbracht wird, kommt es nicht an.(Rn.40) (Rn.41) 2. Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2021 (§ 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X) ist das Familienprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X n.F. neu geregelt worden. Nach dem Vorbild des § 86 Abs. 3 VVG ist der Haftungsausschluss durch das sog. Familienprivileg nicht mehr auf die cessio legis als solche bezogen, sondern nur noch auf die Geltendmachung des Übergangs beschränkt. Der nunmehr gewählte Weg über ein bloßes Durchsetzungshindernis bei bestehendem Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger führt dazu, dass der Haftpflichtversicherer in Straßenverkehrsunfällen nicht mehr von dem Regressausschluss profitiert.(Rn.43) 3. Ein medizinischer Sachverständiger ist zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfrage auch zu eigenen Ermittlungen befugt. Er darf insbesondere die vorliegenden Vorbefunde auswerten und bei Bedarf auch eigenen Recherchen anstellen.(Rn.53) 4. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration eines - traumatisch bedingt - grundsätzlich misstrauisch agierenden Kindes darf sich der Sachverständige gegenüber dem Kind z.B. als Praktikant des dem Kind bereits bekannten Vormunds ausgegeben. Dies stellt eine praktikable Möglichkeit dar, um die zur Beantwortung der Beweisfrage notwendigen medizinische Erkenntnisse zu gewinnen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt bei der Untersuchung von Kindern und Jugendlichen nicht uneingeschränkt. Der Aussagewert psychiatrischer Explorationsgespräche im Beisein von Gerichtspersonen ist eingeschränkt, weil er für die Probanden oftmals besonders belastend ist.(Rn.53) (Rn.54) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 25.01.2024 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Grund und Höhe von übergeleiteten Regressansprüchen nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist gemäß §§ 3 SGB XII, 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW örtlicher Träger der Sozialhilfe. Er führt Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus und ist im Rahmen der Erbringung von Sozialleistungen u.a. auch für die Teilhabe und Eingliederung behinderter Menschen nach §§ 4 ff. SGB IX zuständig. Die Familie von MM. Und SM. stammt ursprünglich aus Serbien Am 10.06.2017 befuhr MM. (geb. 1979), der Vater des Leistungsberechtigten LM. (geb. 2015), mit seinem Pkw die L792 in E.. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten (mit Sitz in Schleswig-Holstein) haftpflichtversichert. Auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs saß LM.`s Mutter SM. (geb.1984) und auf dem Rücksitz der damals zweijährige LM. Aufgrund eines Fahrfehlers verunfallte der Pkw. MM verstarb noch an der Unfallstelle. Die Beifahrerin und Mutter von LM. erlag nach einem langen Krankenhausaufenthalt im Wachkoma nach über einem Jahr am 25.07.2018 ihren Verletzungen. LM. erlitt unfallbedingt eine Tibiafraktur links, die im Universitätsklinikum M. (UKM) reponiert werden musste, eine frontale Prellmarke und eine Gehirnerschütterung. LM. wurde im Rahmen des stationären Aufenthalts im UKM im Zeitraum vom 10.06.2017 bis zum 13.06.2017 auf der kinderneurologischen Station zum kinderpsychosomatischen Konsil vorgestellt. Dort wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen: Klinisch-psychiatrisches Syndrom mit akuter Belastungsreaktion (F43.0) nach schwerem Verkehrsunfall; Umschriebene Entwicklungsstörungen: V.a. verzögerte Sprachentwicklung bei Zweisprachigkeit (serbisch-deutsch); Assoziierte psychosoziale Umstände: Verlust der Eltern (Unfalltod des Vaters, schwerste Verletzungen der Mutter), unmittelbare beängstigende Ereignisse, familiäre Belastungssituation Nach dem Unfall wurde LM. zunächst von dem Bruder des verstorbenen Vaters und dessen Ehefrau, sowie von deren Sohn und dessen Lebensgefährtin vorübergehend betreut. Ab dem 01.09.2017 besuchte LM. die AWO-Kindertagesstätte Familienzentrum W.. Im Dezember 2017 wechselte LM. aufgrund der Überforderung der Familie M. nach einem kurzen Aufenthalt in der Kurzzeitpflege in die Bereitschaftspflege der Pflegefamilie S.. Am 19.03.2018 stellte das Jugendamt W. bei dem Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum behinderungsbedingten Mehraufwand nach den Richtlinien des Landschaftsverbandes W.L. (LWL) über die Förderung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen vom 19.12.2008. Die hierfür erforderliche ärztliche Feststellung für die Zuordnung zum Personenkreis gemäß § 53 SGB XII traf Dr. med. B.. Dieser stellte am 13.02.2018 folgende Diagnosen: Psychische Traumatisierung nach Verkehrsunfall Soziale Deprivation Emotionale Auffälligkeit Allgemeine Entwicklungsverzögerung Zum Entwicklungsstand führte er zudem aus, dass LM. nach den Denver-Entwicklungsskalen in seiner psychosozialen Entwicklung um circa neun Monate im Vergleich zu Gleichaltrigen retardiert war. Im Bereich der Grobmotorik sei er um etwa sechs Monate retardiert. Weiterhin erreichte LM. bei einem Altersgruppentest im Kindergarten „ET bis 36 Monate“ im Februar 2018 folgende Testwerte: Körpermotorik: weit unterdurchschnittlicher Bereich Handmotorik: unterdurchschnittlicher Bereich Kognitive Entwicklung: unterdurchschnittlicher Bereich Sprache: weit unterdurchschnittlicher Bereich Sozial-emotionale Entwicklung: weit unterdurchschnittlicher Bereich Mit Bewilligungsbescheid des Klägers vom 04.06.2018 wurde ab Datum des Bescheides bis zum 31.07.2021 die Zuordnung von LM. zum Personenkreis gemäß §§ 53 ff. SGB XII festgestellt. Weitergehend bewilligte der Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 31.07.2021 eine Zuwendung nach der LWL-Richtline. Da LM. zum Bewilligungszeitraum unter drei Jahre alt war, wurde für denselben Zeitraum eine weitere Zuwendung nach Ziffer 5.3 der LWL-Richtlinie bewilligt. Danach erhöht sich für jedes anerkannte Kind mit Behinderung unter drei Jahren die Zuwendung um € 2.500,-. Der Kläger erstattete auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide in dem Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 30.04.2019 an den Träger der AWO-Kindertagesstätte insgesamt einen Betrag in Höhe von € 7.823,-. Am 16.04.2019 wechselte LM. in eine Dauerpflegefamilie in W., sodass durch den Ortswechsel auch ein Wechsel des Kindergartens erforderlich war. Ab dem 01.05.2019 besuchte er daher den DRK-Kindergarten „Wu.“ in W.. Mit einem erneuten Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien vom 05.07.2019 forderte der Träger des Kindergartens „Wu.“ eine erneute richtlinienkonforme Förderung. Mit Bewilligungsbescheid des Klägers vom 20.08.2019 wurde wiederum die Zugehörigkeit nach § 53 ff. SGB XII festgestellt. Weitergehend wurde die richtlinienkonforme Förderung von LM. für die Zeit ab dem 01.08.2019 bis zum 31.07.2021 beschieden. Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 30.06.2021 zahlte der Kläger an den Träger des DRK-Kindergartens „Wu.“ insgesamt € 17.263,72. Mit Schreiben vom 06.06.2018 erkannte der Beklagte gegenüber der anwaltlichen Vertretung von LM. die Haftung dem Grunde nach an. Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben per Telefax vom 09.09.2019 auf, die übergegangenen Schadensersatzansprüche mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils anzuerkennen. Weitergehend forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der Aufwendungen des Klägers aus Anlass der Unterbringung im AWO-Kindergarten für den Zeitraum 01.06.2018 bis 30.04.2019 in Höhe von € 7.823,- auf. Der Beklagte erklärte am 13.01.2020 hinsichtlich der übergangsfähigen Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 10.06.2017 einen Einredeverzicht bis zum 31.12.2020. Auf die persönlichen Ansprüche des geschädigten Kindes zahlte der Beklagte insgesamt 95.000,-- € (85.000,-- € Schmerzensgeld + 10.000,-- € Hinterbliebenengeld). Der Kläger hat behauptet, dass LM. aufgrund des Unfalls ein klinisch-psychiatrisches Syndrom mit akuter Belastungsreaktion (F43.0), eine psychische Traumatisierung, eine soziale Deprivation, eine emotionale Auffälligkeit und allgemeine Entwicklungsverzögerungen entwickelt habe. Daher sei unfallbedingt eine besondere Betreuung in Form einer individuellen Begleitung durch eine zusätzliche pädagogische Fachkraft für Integration innerhalb der Kindergartengruppe erforderlich gewesen. Mit Schriftsatz vom 26.03.2021 hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 2) dahingehend konkretisiert, dass lediglich Feststellung bezogen auf die Leistungen des Klägers bis zum 09.11.2020 begehrt werde, weil der Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2020 das geforderte Haftungsanerkenntnis mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils mit Wirkung ab dem 10.11.2020 abgegeben habe. Zudem hat der Kläger den Klageantrag zu 3) insoweit geändert, als nunmehr nur noch Freistellung statt Zahlung begehrt wird, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten bisher noch nicht von dem Kläger bezahlt seien. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 01.04.2022, hat der Kläger den weiteren Antrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 17.263,72 zu verurteilen, welchen der Kläger an den Träger des DRK-Kindergarten „Wu.“ gezahlt hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 7.823,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für LM. (geb. xx.xx.2015) bis zum 09.11.2020 erbrachten kongruenten Leistungen zu erstatten, die dem Kläger als Folge des Verkehrsunfalls vom 10.06.2017 in E. auf derL792 entstanden sind oder entstehen werden, soweit sie nicht bereits durch den Antrag zu Ziffer 1 und 4 erfasst werden, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.033,36 freizustellen. 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere € 17.263,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 20.07.2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, dass die von Dr. med. B. am 13.02.2018 gestellten Diagnosen außerhalb der Grenzen seines medizinischen Fachgebiets lägen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass LM. bereits vor dem Unfallereignis überwiegend in eigener häuslicher Betreuung der Eltern ohne Interaktion mit anderen Kindern gewesen sei. Er habe im Alter von zweieinhalb Jahren noch nicht sprechen können, was für bereits vorher bestehende psychische Auffälligkeiten spräche. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich diese durch das Unfallereignis negativ verändert hätten. Dass LM. psychisch durch den Unfall traumatisiert sei und hierdurch krankhafte Störungen entwickelt habe, sei lediglich eine Verdachtsdiagnose des Dr. med. B.. Auch die Annahme, dass LM. etwa neun Monate zu Gleichaltrigen retardiert sei, stünde nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung. Dies gelte insbesondere für die Grobmotorik, die durch den Unfall überhaupt nicht beeinflusst worden sei. Zudem hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass die Anwaltskosten nicht erforderlich seien. Der Kläger sei eine Behörde, die sich ständig mit Regressansprüchen zu befassen und daher hierauf spezialisierte Sachbearbeiter habe. Des Weiteren meint der Beklagte, dass gegenüber dem Kläger eine Haftung aufgrund des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage der durch den Unfall entstandenen Auffälligkeiten des LM. und der Erforderlichkeit einer besonderen Betreuung durch die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbereitende Stellungnahme der Sachverständigen vom 24.05.2022, das nachfolgende Gutachten vom 17.05.2023 sowie auf dessen ergänzende Erläuterung im Termin vom 16.11.2023 verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 7.823,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2019, sowie weitere € 17.263,72 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Nur die beantragten Verzugszinsen auf den Freistellungsanspruch wurden nicht zuerkannt. Das Landgericht geht davon aus, dass der Kläger trotz der Regelung des Familienprivilegs aktivlegitimiert sei und über ein Feststellungsinteresse verfüge. Der Kläger könne die Kosten für die Förderungsmaßnahmen nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG i.V.m. § 823 BGB daher verlangen. Es handele sich um erforderliche Sozialleistungen. Auch Anwaltskosten wurden zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die Sperrwirkung des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gelte. Der BGH habe in seinem aktuellen Urteil VI ZR 423/16, dort Rn. 42 noch einmal ausdrücklich hervorgehoben, dass das Familienprivileg nicht zu einer Bereicherung bei dem Geschädigten führen solle. Vor diesem Hintergrund sei § 116 SGB X a.F. verfassungskonform in Relation zu § 86 VVG so auslegen, dass auch bei Vorliegen des Familienprivilegs eine Anrechnung der gesetzlichen Leistungen zu erfolgen habe. Das Landgericht verkenne, dass es nicht auf die Einordnung als Sozialversicherungsträger oder Sozialhilfeträger ankomme, sondern auf die Art der Leistung. Die vom Kläger gewährten Leistungen knüpften nicht an die Bedürftigkeit des Geschädigten an, sondern an die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilnahme nach SGB IX. Es komme bei der Anwendung des Familienprivilegs aber maßgeblich auf den Grund der Leistungserbringung und nicht auf den Träger der Leistung an (so ausdrücklich im Hinblick auf die Frage der Verjährung BGH, Urteil vom 18.10.2022, VI ZR 1177/20). Da vorliegend der Kläger keine Sozialhilfeleistungen im klassischen Sinne erbracht habe, sondern Leistungen nach SGB IX, sei kein Grund ersichtlich, das Familienprivileg hier nicht anzuwenden. Darüber hinaus seien die vom Kläger gewährten Leistungen nicht kausal auf den Unfall vom 10.06.2017 zurückzuführen. Bei psychischen Beeinträchtigungen, die auf dem Tod eines nahen Angehörigen beruhen, sei das Eigenverschulden des getöteten nahen Angehörigen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Deshalb könnten etwaige psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalltodes des Vaters hier keinen Anspruch begründen. Das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. B. sei zudem unzureichend und nicht verwertbar. Das Gutachten beruhe ausschließlich auf einer Fremdanamnese und einer kurzen Beobachtung des Kindes, ohne eigene Testverfahren durchzuführen. Die eigenmächtige Anhörung von Zeugen und die Beiziehung von weiteren Unterlagen hätte die Sachverständige gar nicht durchführen dürfen. Sie selbst habe das Kind gar nicht untersucht. Sie habe LM. gerade mal 1 Stunde und 15 Minuten gesehen, entsprechende Testverfahren seien bei dem Kind nicht durchgeführt worden. Das gesamte Gutachten sei grob fehlerhaft. Unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Beweismaßstab festgestellt worden. Darüber hinaus sei das Gutachten widersprüchlich, wenn einerseits davon ausgegangen wurde, dass vor dem Unfall keine allgemeine Entwicklungsverzögerung vorlag, allerdings eine Sprachentwicklungsverzögerung unfallfremd angenommen wurde. Das Landgericht habe zugelassen, dass die Sachverständige die Beweisaufnahme durchführe und nicht das Gericht. Dies stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Ein Feststellungsinteresse zugunsten des Klägers bestehe nicht mehr. Die unfallkausalen Beeinträchtigungen seien vollständig verheilt. Ganz offensichtlich müsse der Kläger nicht mehr mit weiteren Aufwendungen rechnen. Hinsichtlich der Schadenshöhe müsse jedenfalls der Grundbetrag für ein gesundes Kind für eine Kindergartenunterbringung in Abzug gebracht werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts I. vom 25.01.2024 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe sich ausführlich mit der Frage befasst, ob vorliegend das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X gegenüber einem Sozialhilfeträger Anwendung finde. Es habe die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16) berücksichtigt und ausgeführt, dass die Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X in diesem Fall den Normenkonflikt zwischen dem Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG a. F. und der von dem Beklagten vertretenen Sperrwirkung nach § 116 Abs. 6 SGB X zu Lasten des Subsidiaritätsgrundsatzes in der Sozialhilfe verletzen würde. Es sei deshalb nicht überzeugend, dass der Beklagte im Rahmen der übergeleiteten Ansprüche eines Sozialhilfeträgers auf die „Art der Leistung“ abstellen wolle und nicht auf den Leistungsträger. Im Übrigen komme es bei diesem Sachverhalt auf die grundlegende Entscheidung der v.g. Rechtsfrage überhaupt nicht an. Denn hier drohe die Gefahr eines innerfamiliären Regresskreisels gerade nicht, weil beide Elternteile des Geschädigten bei dem Unfall ums Leben gekommen sind. Äußerst vorsorglich werde für den Fall, dass sich der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten anschließen sollte, die Zulassung der Revision beantragt. Die vom Kläger gewährten Teilhabe- und Förderleistungen seien kausal auf den Unfall vom 10.06.2017 zurückzuführen. Die renommierte Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. habe zwar keine PTBS, aber ein unfallkausales psychisches Trauma festgestellt. Eine allgemeine Entwicklungsverzögerung sei zwar bis heute weitgehend aufgeholt worden, sie wurde aber insbesondere während der hier fraglichen Kindergartenzeit dokumentiert und diagnostiziert. Es werde bestritten, dass der Unfall sei durch ein „Eigenverschulden“ des Vaters verursacht worden sei. Zu den Umständen des Unfalls hätten die Parteien nicht vortragen müssen, weil der Anspruchsgrund durch den Beklagten anerkannt worden sei. Das Bestreiten zur Höhe sei unbeachtlich. In dem unstreitigen Teil des Tatbestandes sei festgestellt, in welcher Höhe der Kläger Leistungen erbracht habe. Im Übrigen käme dem Kläger das Beweisprivileg nach § 118 SGB X zugute. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung in der ausgeurteilten Höhe sowie Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten bis zum 9.11.2020 aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X, 256 ZPO. 1. Die Sperrwirkung des Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. (Geltung bis zum 31.12.2020) liegt nicht vor. Die Sperre des Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 6 SGB X gilt nur zu Lasten des Sozialversicherungsträgers, nicht aber zu Lasten des Sozialhilfeträgers (vgl. BGH, Urteil v. 17.10.2017, VI ZR 423/16; BGH, Urteil vom 09.07.1996, VI ZR 5/95). Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des Sozialhilferechts folgt, dass dem Sozialhilfeträger der Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer immer offenstehen muss. Dies entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Rahmen der Leistungsgewährung durch einen Träger der Sozialhilfe für den Ausnahmetatbestand des Familienprivilegs bei übergegangenen Leistungen nach § 116 SGB X auch nicht auf die „Art der Leistung“ abzustellen. Es ist zwar unstreitig, dass Leistungen nach dem SGB IX - wie hier - nicht an die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers gekoppelt sind. Gleichwohl wäre bei Annahme einer Sperrwirkung durch das Familienprivileg auch in diesem Fall der Subsidiaritätsgrundsatz der Sozialhilfe verletzt. Der besondere Förderbedarf des Geschädigten nach SGB IX ist hier nämlich erst durch den Verkehrsunfall und den dadurch bedingten Verlust beider Elternteile eingetreten. Für diesen Schaden haftet primär die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 VVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. In diesem Fall wäre außerdem - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - die Anwendung des Familienprivilegs aber auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar. Zweck des Familienprivilegs ist es, den häuslichen Familienfrieden zu erhalten und zu verhindern, dass durch den Regress Streitigkeiten über die Schadensverantwortlichkeit gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16). Hier droht jedoch keine Gefahr eines innerfamiliären Konflikts, weil beide Eltern des Geschädigten durch den Unfall ums Leben gekommen sind. Regressansprüche der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den Sohn als Rechtsnachfolger seines Vaters drohen mangels Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Vaters ebenfalls nicht. Im Ergebnis drohen durch die Geltendmachung der übergeleiteten Ansprüche keinerlei innerfamiliären Vermögensabflüsse, so dass die eng auszulegende Sperrwirkung des § 116 Abs. 6 SGB X in diesem Fall keinen Sinn ergibt. Im Übrigen ist mit Wirkung seit dem 1.1.2021 (für nach dem 31.12.2020 eintretende Schadensereignisse, vgl. § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X i.d.F. durch das 7. SGB IV-ÄndG) das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X n.F. neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr nach dem Vorbild des § 86 Abs. 3 VVG den Ausschluss durch das sog. Familienprivileg nicht mehr auf die cessio legis als solche bezogen, sondern auf die Geltendmachung des Übergangs beschränkt und zudem für Verkehrsunfälle mit einem dahinterstehenden Haftpflichtversicherer die Geltendmachung auch positiv eröffnet. Damit hat der Gesetzgeber das Dilemma gelöst, dass einerseits durch den vollkommenen Zessionsausschluss dem Geschädigten bislang eine doppelte Entschädigung - durch die gewährte Sozialleistung einerseits und den bei ihm verbliebenen Schadensersatzanspruch in Form des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer andererseits - ermöglicht wurde. Der nunmehr - nach dem Vorbild des § 86 Abs. 3 VVG - gewählte Weg über ein bloßes Durchsetzungshindernis bei bestehendem Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger soll demnach nicht dazu führen, dass der Haftpflichtversicherer in Straßenverkehrsunfällen von dem Regressausschluss profitiert. Mit der Eröffnung der Regressmöglichkeit in dieser Fallkonstellation erhält der Sozialleistungsträger den gebotenen Ausgleich für die zu gewährende Sozialleistung, ohne dass die mit dem Angehörigenprivileg vermiedene Gefährdung des „Haushaltsfriedens“ eintreten kann. Nunmehr ergibt sich nämlich aus § 116 Abs. 6, Satz 3 und 4 SGB X n.F., dass der nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Anspruch doch geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für welches eine Pflichtversicherung nach § 1 PflVG oder § 1 AuslPflVG besteht. Das gilt jedenfalls bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Der Anspruch kann in diesen Fällen nicht gegenüber dem Schädiger, sondern nur gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Insoweit ist eine Störung des Friedens sowie der wirtschaftlichen Einheit der häuslichen Gemeinschaft nicht zu befürchten. Die Einstandspflicht erscheint auch sachgerecht, da die Kfz-Haftpflichtversicherung zuvor Prämien des Versicherungsnehmers zur Deckung des Risikos vereinnahmt hat und ihn dafür in ihrem Verhältnis von der Haftung freistellt. Tragender Gesichtspunkt der Neufassung ist die Anpassung an die nunmehrigen gesellschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann nach § 116 Abs. 6, Satz 4 SGB X der Ersatzanspruch in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat (vgl. Halbach in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2023, § 116 SGB X, Rn. 107). Die Anwendung der Neuregelung des nicht für den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung geltenden Durchsetzungshindernisses auf Altfälle (d.h. Unfälle vor dem 1.1.2021) kommt nicht in Betracht (BGH Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332-335). 2. Der Geschädigte hat gem. §§ 249 ff., 843 BGB, § 11 Satz 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz seiner unfallbedingt entstandenen „vermehrten Bedürfnisse“. Dieser Anspruch ist gem § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger als Träger der Sozialhilfe übergegangen. Der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, der Unfall sei durch ein vorsätzliches „Eigenverschulden“ des Vaters verursacht worden, bestritten. Dafür gibt es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, zumal über den genauen Unfallhergang in diesem Prozess nichts vorgetragen wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass LM. durch den Verkehrsunfall vom 10.6.2017 neben den unstreitigen physischen Verletzungen auch psychische Verletzungen erlitten hat. Die Sachverständige Prof. Dr. Dr. B. hat bestätigt, dass die Diagnose einer unfallbedingten akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), die schon zeitnah im Rahmen eines kinderpsychosomatischen Konsils (Universitätsklinikum M. Bericht vom 14.7.2017) gestellt worden war wurde, mit Sicherheit vorläge (vgl. mündliches Ergänzungsgutachten v. 16.11.2023, S. 2). Im Übrigen hat der Kinderarzt Dr. T. B. im Rahmen der notwendigen Feststellungen nach § 53 SGB XII zeitnah nach dem Unfall folgende Diagnosen gestellt (Arztbrief vom 13.2.2018): Psychische Traumatisierung nach Verkehrsunfall Soziale Deprivatisation Emotionale Auffälligkeiten Allgemeine Entwicklungsverzögerung (in psycho-sozialer Entwicklung um ca. 9 Monate retardiert). Diese Diagnosen sind von der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. bestätigt worden. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass auch heute noch bei dem Jungen eine sog. Hypervigilanz (= erhöhte Wachsamkeit aufgrund traumatisiertem Nervensystem) bei Stimuli (= Anreizen) vorliegt. Damit ist die Möglichkeit einer sozialen Trennung von seinen Bezugspersonen gemeint. LM. zeigt auch heute noch - so die Sachverständige - eine sehr große Unsicherheit und Ängstlichkeit, wenn sich für ihn subjektiv der Verdacht ergäbe, es könne eine langfristige Trennung von seinen primären Bezugspersonen drohen. Deshalb war zum Begutachtungszeitpunkt im Oktober 2022 (LM. besuchte die 2 Klasse) auch noch eine Schulbegleitung sinnvoll, um dem Jungen die erforderliche emotionale Stabilität zu verleihen, am Regelschulunterricht teilzunehmen. Die Sachverständige hat auch eine unfallbedingte Entwicklungsverzögerung bestätigt. Diese habe zwar vorgelegen, aufgrund der Spezialbetreuung insbesondere in dem ersten Kindergartenabschnitt seien diese Rückstände aber bereits bis September 2019 aufgeholt worden. Infolge der unfallbedingt erlebten dreimaligen Verlustes seiner primären Bezugspersonen habe LM. außerdem - so die Sachverständige - eine Bindungsstörung entwickelt. Wegen der dadurch erlittenen sozialen Deprivation sei die Spezialbetreuung auch während des zweiten Kindergartenabschnitts (1.8.2019 - 31.7.2021) notwendig gewesen. Bereits in dem Bericht der Uniklinik M. vom 14.7.2017 heißt es: „....Da der schwere Unfall als belastendes Ereignis für die ganze Familie eingeordnet werden muss, halten wir einen Kindergartenbesuch als tagesstrukturierende, ablenkende und stabilisierende Maßnahme für besonders empfehlenswert“. 3. Das gerichtliche Gutachten ist nachvollziehbar und verwertbar. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich ihr in eigener Würdigung ausdrücklich an. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. B. trifft - wie sich bei ihrer ergänzenden Anhörung im Termin am 16.11.2023 bestätigt hat - ihre Aussagen erst nach sorgfältiger Befunderhebung und nach gewissenhafter Abwägung aller Umstände. Sie ist sehr erfahren und hat im familiengerichtlichen Bereich bereits Hunderte Begutachtungsgespräche durchgeführt. Ihre Ausführungen sind deshalb auch eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats (§ 286 ZPO). Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens nach § 412 ZPO liegen nicht vor. Nach § 404a Abs. 4 ZPO war die Sachverständige zu eigenen Ermittlungen zur sachgerechten Beantwortung der Beweisfrage befugt. Sie durfte insbesondere die vorliegenden, umfassenden Vorbefunde auswerten und bei Bedarf auch eigenen Recherchen anstellen. Die Sachverständige hat sehr ausführlich und sorgfältig in ihrem Gutachten dokumentiert, welche Informationen sie aus den erforderlichen Gesprächen mit Berufsträgern aus dem Umfeld des Kindes gewonnen und ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hat die Sachverständige das Kind bei ihrem Besuch in der Pflegefamilie am 27.10.2022 persönlich angehört (vgl. mündliches Ergänzungsgutachten vom 16.11.2023). Das Gespräch hat 1 Stunde und 15 Minuten gedauert. Bei dem Gespräch hat sich die Sachverständige gegenüber dem Kind als Praktikantin der dem Jungen bereits bekannten Vormünderin ausgegeben. Dies stellte auch aus Sicht des Senats eine praktikable Möglichkeit dar, um im Rahmen der Exploration des - traumatisch bedingt - grundsätzlich misstrauisch agierenden Jungen notwendige medizinische Erkenntnisse zu erzielen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt bei der Untersuchung von Kindern und Jugendlichen nicht uneingeschränkt. Der Aussagewert psychiatrischer Explorationsgespräche im Beisein von Gerichtspersonen ist eingeschränkt, weil er für die Probanden oftmals besonders belastend ist. Hinsichtlich der von der Sachverständigen selbständig eingeholten Erkenntnisse (Auswertung von Behandlungsunterlagen; ergänzende Auskünfte von Behandlungs- und Umfeldpersonen des Kindes) setzt bereits die Erkenntnis maßgeblicher medizinischer Anknüpfungstatsachen fachpsychiatrischen Sachverstand voraus. Das Vorgehen der Sachverständigen - wie sie es im Termin vom 16.11.2023 beschrieben hat - ist plausibel und nachvollziehbar, um ein möglichst kohärentes Bild von dem Probanden zu bekommen. Die Sachverständige hat schließlich alle Fragen überzeugend und abschließend beantwortet, ihre besondere Sachkunde hat sie damit eindrücklich unter Beweis gestellt. 4. Das Bestreiten der Schadenshöhe ist unbeachtlich. Aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt sich, in welcher Höhe der Kläger Leistungen nach SGB IX erbracht hat. Das Zivilgericht ist gem. § 118 SBG X an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist (hier die Bewilligungsbescheide des Klägers vom 4.6.2018 und der Folgebescheid vom 20.8.2019). Im Übrigen ist die Unfallursächlichkeit des medizinischen Förderbedarfs des Geschädigten im Rahmen der erbrachten Teilhabeleistungen nach § 4 ff. SGB IX bewiesen. 5. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO begründet. Der Beklagte hat dem Kläger alle bis zum 09.11.2020 an den Geschädigten erbrachten Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 10.06.2017 stehen, zu erstatten. Es weder dargelegt noch bewiesen, dass mit den ausgeurteilten Zahlbeträgen bereits alle kongruenten Sozialleistungen des Klägers für das Kind LM. in dem Zeitraum vom 10.6.2017 - 9.11.2020 abgegolten sind. Nach alledem ist die Berufung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Von grundsätzlicher Bedeutung ist nur dann auszugehen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 1.10.2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65 -68; OLG München, Beschluss vom 13. 10.2017 - 27 U 688/17). Darüber hinaus kann eine Rechtssache auch grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 2, 396, 397; BAGE 2, 26, 30; BegrRegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722 S. 105; BGH, Beschluss vom 1.10.2002, XI ZR 71/02, juris Rn. 29 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage der Sperrwirkung des Familienprivilegs auch zu Lasten des Sozialhilfeträgers hat der BGH bereits geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16). Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall.