Leitsatz
VI ZR 1189/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221UVIZR1189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221UVIZR1189.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1189/20 Verkündet am: 7. Dezember 2021 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 6 aF; VVG § 116 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haft- pflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversiche- rungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughal- ter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Ak- zessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Hal- ter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. August 2020 aufgeho- ben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Be- rufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen, die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus einem Streitwert von bis zu 500.000 €. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klä- gerin zu 1 88 % und die Klägerin zu 2 12 % aus einem Streitwert von 536.625,80 €. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflege- kasse, nehmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus überge- gangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in An- spruch. 1 - 3 - Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½ jährige J. saß am 15. Februar 2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Groß- mutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkom- menden Lkw. Der Unfall ist von der Fahrerin allein verursacht worden. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemein- schaft mit seiner Mutter. Die Klägerinnen haben Leistungen, insbesondere Krankenhausbehand- lungen und Pflege, für J. erbracht und sind der Auffassung, dass das Angehö- rigenprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X aF und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfall- haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das Landgericht hat die zunächst von der Klägerin zu 1 erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 und nach der Erweiterung der Klage durch Beitritt der Klägerin zu 2 (GA 203 ff.) hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 297.787,14 € nebst Zinsen zu zahlen und hinsichtlich beider Klägerinnen jeweils festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiter entstandenen und entstehenden erforderlichen Auf- wendungen betreffend ihr Mitglied J. aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15. Feb- ruar 2016 zu erstatten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be- klagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 gegen die Be- klagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG iVm § 116 Abs. 1 SGB X. Unstreitig sei das Kind J. bei dem Verkehrsunfall, der sich bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz ereignet habe und von der Fahrerin, seiner Mutter, allein verursacht worden sei, schwer verletzt worden. Damit seien An- sprüche des Kindes gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG entstanden. Seien Fahrerin, Halterin und Haftpflichtversicherer damit - jedenfalls für eine logische Sekunde - Gesamt- schuldner, so seien gemäß § 116 Abs. 1 SGB X die Ansprüche des geschädigten Kindes gegen die Halterin und den Haftpflichtversicherer auf den Versicherungs- träger, die Klägerin zu 1, übergegangen, soweit diese aufgrund des Schadenser- eignisses kongruente Sozialleistungen zu erbringen habe. Dieser Übergang er- folge bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leis- tungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht komme. Nicht von dem Übergang umfasst sei der Anspruch des Kindes gegen die Mutter, die Fahrerin, dies ergebe sich aus § 116 Abs. 6 SGB X aF, wonach der Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Fa- milienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschä- digten in häuslicher Gemeinschaft lebten, ausgeschlossen sei. Nicht betroffen vom Ausschluss nach § 116 Abs. 6 SGB X aF sei der Anspruch des Kindes ge- gen die Halterin, die Großmutter; es stehe nämlich nicht fest, dass der Geschä- digte auch mit seiner Großmutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dem 6 - 5 - Übergang des Anspruches gegen die Halterin und damit auch des akzessori- schen Anspruchs gegen die Beklagte stünden die Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bzw. zum eingeschränkten Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers nicht entgegen. Nach diesen Grund- sätzen könne im Falle einer Schädigung durch einen familienangehörigen Erst- schädiger und einen nichtangehörigen Zweitschädiger der Sozialversicherungs- träger beim Zweitschädiger nur insoweit Rückgriff nehmen, als der Zweitschädi- ger den Schaden entsprechend seinem Unfallbeitrag im Innenverhältnis zum fa- milienangehörigen Erstschädiger zu tragen habe. Damit solle vermieden werden, dass der aus sozialen Erwägungen ausgeschlossene Rückgriff beim familienan- gehörigen Erstschädiger auf einem Umweg letztlich doch noch erfolge, indem nach dem Rückgriff des Sozialversicherungsträgers beim Zweitschädiger dieser vom familienangehörigen Erstschädiger Gesamtschuldnerausgleich verlange. Diese Grundsätze seien zwar hier zu prüfen, führten aber entgegen der Auffas- sung des Landgerichts, das sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2018 (14 U 114/17) stütze, nicht zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss des Rückgriffs der Klägerin bei der Halterin. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner betrage der Anteil der familienangehörigen Schädigerin näm- lich 0 %. Dies ergebe sich aus § 116 Abs. 1 VVG, wonach im Verhältnis der Ge- samtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG der Haftpflichtversicherer allein verpflichtet sei (soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsver- hältnis zur Leistung verpflichtet sei). Entgegen der Auffassung des OLG Celle sei bei der Prüfung der Anteile im Innenverhältnis nicht nur auf Fahrer und Halter abzustellen, vielmehr sei auch der Haftpflichtversicherer einzubeziehen und das Innenverhältnis nach § 116 Abs.1 VVG und nicht nach § 840 BGB zu bestimmen. Dies ergebe sich aus der Existenz der Sondervorschrift des § 116 Abs.1 VVG. Würde man bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum gestörten - 6 - Gesamtschuldverhältnis das Innenverhältnis ohne Einbeziehung des Haftpflicht- versicherers prüfen, würde nicht nur die vom Gesetzgeber gewollte Stellung des Haftpflichtversicherers missachtet, es würden vielmehr unterschiedliche Innen- verhältnisquoten geschaffen. Die Haftung der einzelnen Gesamtschuldner im In- nenverhältnis richte sich aber stets nach derselben Quote. Auch der Grundsatz der Akzessorietät führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund der Rechtsnatur des Di- rektanspruchs als akzessorisches Recht einen getrennten, vom Haftpflichtan- spruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungs- träger nicht geben, doch dazu komme es hier auch nicht, da der Anspruch gegen die Halterin übergegangen sei. Auch der von der Klägerin zu 2 gestellte Feststellungsantrag sei zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO seien erfüllt. Die Pflegebedürftigkeit als sol- che und die Unfallbedingtheit seien von der Beklagten letztlich nicht mehr bestrit- ten worden. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei dieselbe wie bei der Klage der Klägerin zu 1. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. 7 8 9 - 7 - 2. Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X aF der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Kläge- rinnen ausgeschlossen ist, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Ge- meinschaft lebte. a) Nach § 116 Abs. 6 SGB X aF ist ein Anspruchsübergang auf einen Ver- sicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigun- gen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Die Neuregelung des § 116 Abs. 6 SGB X, die nunmehr bestimmt, dass ein Ersatzanspruch bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Ge- meinschaft lebt, zwar nach § 116 Abs. 1 SGB X übergeht, aber nicht geltend ge- macht werden kann, ist nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X in der Fassung des Art. 8 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1248) nur auf Schadenser- eignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden. Für frühere Schadenser- eignisse wie den Streitfall gilt nach der dortigen Regelung das bis zum 31. De- zember 2020 geltende Recht weiter. b) In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahre- rin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzan- spruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 15; 10 11 12 13 14 - 8 - vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezem- ber 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257). Daran hält der Senat trotz kriti- scher Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; siehe auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) für die alte Rechtslage fest. Zwar erscheint weder der Familienfrieden gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädi- gende Familienangehörige, sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Über- gang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen. Der Di- rektanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN). Der Senat sieht sich nach wie vor wie in der Entscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149, Rn. 15) angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X aF sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessori- sches Recht nicht legitimiert, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem Familienprivileg aus- zunehmen und dem Geschädigten so den Direktanspruch zu entziehen und dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu ermöglichen. Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X aF und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31. Dezember 2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozi- alversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X aF im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen (vgl. dazu und zur - 9 - weiteren Begründung Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 20). 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG ge- gen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X aF nicht entgegensteht, da es als nicht er- wiesen erachtet hat, dass der Geschädigte auch mit seiner Großmutter in häus- licher Gemeinschaft lebte. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. 4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, dass der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könne. Die Haftung der Großmutter als Halterin und damit auch eine Einstandspflicht des beklagten Haftpflichtversiche- rers sind nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage nach den Grundsätzen der so- genannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen. a) Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges ist die Großmut- ter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Be- triebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädig- ten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftet (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 258 ff.; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 27; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vgl. auch Lemcke, RuS 2006, 52, 58). In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädi- gern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten 15 16 17 - 10 - gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschä- diger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das ist hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Ge- samtschuldverhältnis ist durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF gestört. Während die Forderung gegen den angehörigen (Erst)Schädiger gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aF beim Geschädigten verbleibt, geht seine Forderung ge- gen den Halter als Zweitschädiger auf Schadensersatzleistungen, die mit den vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits im Zeit- punkt des schadensstiftenden Ereignisses (vgl. nur Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9 mwN). Dennoch entsteht die For- derung gegen den Zweitschädiger ebenso wie diejenige gegen den angehörigen (Erst)Schädiger in der Person des Geschädigten, andernfalls ist keine Forderung gegen den Zweitschädiger gegeben, die auf den Sozialversicherungsträger über- gehen könnte. Damit besteht für eine - keinen realen Zeitraum abbildende - logi- sche Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 2017- VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 28 mwN). Beide sind für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleistungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den Geschädigten zu erbringen hat, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen kann. Nach dieser logischen Sekunde gehen die Forderun- 18 19 - 11 - gen gegen die beiden Schädiger - und damit auch die akzessorischen Direktan- sprüche gegen deren Versicherer - unterschiedliche Wege. Dies ist rechtlich möglich. Auf ein und dieselbe Leistung gerichtete, gesamtschuldnerisch verbun- dene Forderungen können, wie sich aus § 425 BGB ergibt, unterschiedliche Schicksale haben, etwa dadurch, dass der Gläubiger nur die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner abtritt. Der Übergang einer Forderung gegen einen (Fremd-)Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich kraft Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen auch dann, wenn es einen weiteren Schädiger gibt, demgegenüber der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aF ausgeschlossen ist (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 28). Da im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X die Forderung des Geschädigten gegen den Fremdschädiger grundsätzlich unverändert, d.h. genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger übergeht, bleiben auch die Besonderheiten - Pri- vilegierungen und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forde- rung stammt, bei ihrem Übergang bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB). Dies gilt un- geachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversiche- rungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen. Auch wenn die Forderung gegen den Fremdschädiger auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie des- halb eine gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der Forderung des Geschä- digten gegen den angehörigen Schädiger (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 29). Das mit dem Forderungsübergang entste- hende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger kann nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden. Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den - 12 - Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehö- rigen Schädiger den Schaden zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, aaO Rn. 32). b) Die Halterin haftet hier dem Sozialversicherungsträger nicht, weil sie im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden nicht zu tragen hat. Eine Klage gegen die Halterin wäre abzuweisen. Dann besteht aber auch kein akzessorischer Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF pro- fitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamt- schuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerecht- fertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398, juris Rn. 13; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 f., juris Rn. 23 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948, Rn. 19; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410 Rn. 26 f.; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19). Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG auf- grund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Im Übrigen steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats der Zweitschädiger außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses; für ihn gelten nicht die sozialen Bindungen, denen der Versicherungsträger un- 20 21 - 13 - terliegt. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, die Begünstigungen des fa- milienangehörigen Erstschädigers, die letztlich dem Versicherten des Sozialver- sicherungsträgers und seinen Familienbelangen zugutekommen sollen, im Er- gebnis zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 ff., juris Rn. 5, 9). Dies führt dazu, dass die Halterin nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gänzlich von der Haftung frei ist (vgl. auch Engelbrecht in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap. 31 Rn. 66; Vieweg in Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 840 Rn. 65; Geiger in MünchKomm-StVR, 2017, § 840 BGB Rn. 16; Jahnke, NZV 1995, 377, 381 f.). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversi- cherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der An- wendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06, VersR 2008, 410, juris Rn. 18 ff., 26 f.). Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Regelung des Innenverhältnisses zwischen Fahrer, Halter und Versicherer gemäß § 116 VVG zu keiner anderen Beurteilung. Da die Anwendung der Grundsätze der gestörten Gesamtschuld die Haftung des einzelnen Gesamtschuldners im Außenverhältnis bestimmen kann, sind sie in einem ersten Schritt heranzuziehen, bevor dann nach Bestimmung der etwaigen Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers § 116 VVG das Innenverhältnis unter Berücksichtigung des akzessorischen Di- rektanspruchs regelt. Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversiche- rungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei (vgl. Senatsurteil 22 23 - 14 - vom 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190, 195, juris Rn. 17, Geiger in MünchKomm-StVR, 2017, § 840 BGB, Rn. 17). Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Hal- terin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 5. Gegen eine abweichende Beurteilung der vom alten Recht bestimmten Rechtsfolgen im Streitfall spricht auch, dass die Neuregelung des § 116 Abs. 6 Satz 3 SGB X, wonach ein Ersatzanspruch trotz des Privilegs geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 PflVG besteht, gemäß § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzu- wenden ist, der Gesetzgeber also ausdrücklich von einer Änderung der Rechts- lage für die Vergangenheit abgesehen hat. Die Regelung soll der Rechtssicher- heit und Vorhersehbarkeit dienen, indem die geänderte Risikoverteilung nur für Fälle gilt, in denen das Schadensereignis nach dem Zeitpunkt der Rechtsände- rung liegt. Im Hinblick auf die geänderte Lastenverteilung durch die Rechtsände- rung in § 116 Abs. 6 SGB X sollen die Haftpflichtversicherer durch das Inkrafttre- ten erst zum Jahreswechsel 2020/2021 in die Lage versetzt werden, ihre Prämie für das Folgejahr risikoadäquat zu kalkulieren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 6. Mai 2020, BT-Drs. 19/19037 S. 55). 24 - 15 - III. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 07.06.2018 - 5 O 118/17 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.08.2020 - 7 U 295/18 - 25