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Urteil

7 U 30/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:1008.7U30.24.00
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Leitsätze
1. Eine Zeugenaussage wird nicht durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschüttert, wenn dieses zu dem Ergebnis kommt, dass aus technischer Sicht sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch die des Beklagten nachvollzogen werden können. Das Sachverständigengutachten ist dann unergiebig hinsichtlich der Frage, welche der beiden Unfallversionen der Wahrheit entspricht.(Rn.14) 2. Einem Zeugen, der mit der einen Partei verheiratet ist, ist nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. (Rn.15) 3. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Kläger und seiner Ehefrau sich wider besseres Wissen abgestimmt haben und einen Prozessbetrug begangen haben, indem sie den zuständigen Gerichten eine falsche Unfallversion präsentiert haben, wenn der Kläger bis zu seiner Pensionierung Berufsrichter war, in geordneten Verhältnissen lebt und es nur um einen überschaubaren Blechschadens ging.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13.03.2024, Az. 17 O 228/22, teilweise geändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 7.051,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.12.2022 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung wegen des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zeugenaussage wird nicht durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten erschüttert, wenn dieses zu dem Ergebnis kommt, dass aus technischer Sicht sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch die des Beklagten nachvollzogen werden können. Das Sachverständigengutachten ist dann unergiebig hinsichtlich der Frage, welche der beiden Unfallversionen der Wahrheit entspricht.(Rn.14) 2. Einem Zeugen, der mit der einen Partei verheiratet ist, ist nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. (Rn.15) 3. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Kläger und seiner Ehefrau sich wider besseres Wissen abgestimmt haben und einen Prozessbetrug begangen haben, indem sie den zuständigen Gerichten eine falsche Unfallversion präsentiert haben, wenn der Kläger bis zu seiner Pensionierung Berufsrichter war, in geordneten Verhältnissen lebt und es nur um einen überschaubaren Blechschadens ging.(Rn.18) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13.03.2024, Az. 17 O 228/22, teilweise geändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 7.051,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.12.2022 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung wegen des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 7.51,16 € aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.04.2022 gegen 11:30 Uhr ereignete. Dem Kläger ist ein Gesamtschaden in Höhe von 14.273,34 € (Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten sowie Wertminderung) entstanden. Hiervon erstattete die Beklagte zu 1) - ausgehend von einer 50 % Haftungsquote - vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 6.706,18 €. Weitere 430,49 € nebst Zinsen wurden dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen. Die Klage vom 8.11.2022 ist der Beklagten zu 1) am 16.12.2022 zugestellt worden (Bl. 22 eA). Der Kläger hat behauptet, er habe mindestens eine Minute lang hinter dem Beklagtenfahrzeug (Mercedes-Benz Sprinter) gestanden, als letzteres plötzlich und unerwartet rückwärts und ungebremst in das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Die Beklagten haben hingegen behauptet, der Beklagte zu 2) habe wegen einer Katze unerwartet bremsen müssen und das klägerische Fahrzeug sei entweder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder Unachtsamkeit auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin und Gutachten Dipl. Ing. vom 20.12.2013) mit dem angefochtenen Urteil der Klage nur im Umfang von 430,49 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Haftung der Beklagten sei nur im Umfang einer Quote von 50 % gerechtfertigt. Ausgehend von dem unstreitigen Gesamtschaden i.H.v. 14.273,34 € errechne sich bei einer 50 %-Haftung ein Betrag in Höhe von 7.136,67 €, der bereits durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 6.706,18 € überwiegend erloschen sei. Es verbleibe ein restlicher Anspruch in Höhe von 430,49 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe keine der Parteien ihre jeweilige Version des Unfallhergangs beweisen können. Dies gehe zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Die Bekundungen der Zeugin hätten nicht überzeugt. Ausgehend von der sog. Nullhypothese seien bei der Zeugin keine ausreichenden Realkennzeichen erkennbar gewesen, außerdem habe es am Detailreichtum der Aussage gefehlt. Die Zeugenaussage sei im Übrigen auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten erschüttert worden. Der Sachverständige sei nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass basierend auf den Höhenmessungen eines Vergleichsfahrzeuges und der Zuordnung der Fahrzeugschäden nur eine geringere Wahrscheinlichkeit für die Unfallversion des Klägers bestehe. Auch bei einem aktiven City-Notbremssystem könnte - so der Sachverständige - der Unfall so zustande gekommen sein kann, wie der Beklagte zu 2) dies geschildert habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei deshalb - so das Landgericht - von einem unaufklärbaren Unfallhergang auszugehen. Die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren führe zu einer Haftungsquote von jeweils zu 50 %. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Seine Ehefrau habe als Zeugin schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass der Beklagte plötzlich und in raschem Tempo unter aufleuchtenden Rückscheinwerfern rückwärts in das haltende klägerische Fahrzeug hingefahren sei. Dies habe die Zeugin bereits am Unfallort gegenüber dem eingesetzten Polizeibeamten wie folgt erklärt: „Wir hielten hinter einem Wagen (weißer Sprinter). Plötzlich sehe ich seine Rücklichter aufleuchten. Der fährt ja rückwärts, rief ich. Da krachte der Wagen schon in unseren Wagen rein.“ Es sei nicht nachvollziehbar und höchst abwegig, der klaren Aussage der Zeugin eine fehlende Glaubhaftigkeit aufgrund angeblich mangelnder Detailgenauigkeit zu unterstellen. Bei der Zeugin handele es sich um die 82-jährige, gebildete, ehrbare und unbestrafte Ehefrau des Klägers, die in gutbürgerlichen Verhältnissen lebe. Das Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, weil der Gutachter ungefragt ein neues Ersatzfahrzeug seiner Bewertung zugrunde gelegt habe. Die Zeugenaussage werde auch nicht durch das Sachverständigengutachten erschüttert. Der Sachverständige konnte den Unfallhergang aus technischer Sicht nicht ausreichend rekonstruieren. Aufgrund unzuverlässiger Messungen (= ca. 1,5 cm Abweichung der Kollisionsflächen beider Fahrzeuge) habe er zwar eine geringere Wahrscheinlichkeit des Unfallhergangs nach klägerischer Version angenommen. Dabei habe er aber nicht berücksichtigt, dass er bei seinen Messungen die Höhe des leeren PKW des Klägers zugrunde gelegt habe, während der Wagen zum Unfallzeitpunkt tatsächlich mit zwei erwachsenen Personen beladen war und somit um Zentimeter niedriger lag. Schließlich sei auch die Einlassung des Beklagten zu 2) wenig überzeugend und unglaubhaft. Ohnehin hätten gem. § 96 ZPO die Kosten des Sachverständigengutachtens den Beklagten auferlegt werden müssen. Die Beauftragung eines technischen Sachverständigengutachtens wäre nur dann als Gegenbeweis sinnvoll und geboten gewesen, wenn das Landgericht den klägerischen Zeugenbeweis bereits als erbracht angesehen hätte und den Beklagten durch die sachverständige Rekonstruktion des Unfalls den Gegenbeweis ermöglichen wollte, das der Beklagte nicht rückwärts gefahren sein konnte. Das Gutachten habe hierzu aber nichts ergeben. Dennoch habe das Landgericht wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage die Klage abgewiesen. Dazu wäre die Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens nicht erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren € 7.051,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.11.2022 zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin sowie durch Beiziehung der Ermittlungsakte des Kreises und Augenscheineinnahme der entsprechenden Lichtbilder. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls vom 17.9.2024. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den unfallbedingten Schaden gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 9 Abs. 5 StVO i. V. m. § 115 VVG in vollem Umfang zu ersetzen. Da der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass - entsprechend dem Vortrag des Klägers - der Beklagte zu 2) beim Rückwärtsfahren mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert ist und dadurch den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Er hat damit die erforderliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO missachtet. Beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zurück. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des Gerichts des ersten Rechtszugs gebunden. Hier bestehen jedoch i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Nach den Ausführungen des Landgerichts bestanden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin (u.a. fehlender Detailreichtum der Aussage und als Ehefrau des Klägers ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses), außerdem soll die Zeugenaussage durch das eingeholte Sachverständigengutachten erschüttert worden sein. Letzterer Umstand ist aber nicht richtig. Das Gutachten des Sachverständigen vom 20.12.2023 kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht unter Berücksichtigung der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen und Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowohl die Unfalldarstellung des Klägers als auch die der Beklagten nachvollzogen werden können. Im Hinblick auf die Frage, welche der beiden Unfallversionen der Wahrheit entspricht, ist das Sachverständigengutachten deshalb unergiebig. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass beide Fahrzeuge „im statischen Zustand“ im Hinblick auf die Unfallspuren einen Höhenabstand von rund 4 cm aufweisen (S. 34 des Gutachtens, Skizze 4 und 5). Gleichzeitig hat der Sachverständige aber auch darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Höhenlagen des kollidierten Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt abweichend gewesen sein könnten. Das liegt u. a. daran, dass bei dem Beklagtenfahrzeug weder der technische Zustand (Fahrwerk/Bereifung) noch die Beladung zum Unfallzeitpunkt bekannt waren bzw. festgestellt worden sind. Bei dem klägerischen Fahrzeug kann die Höhenlage im Frontbereich durch Beladung (Insassen), Luftdruck und Reifenzustand ebenfalls anders gewesen sein (tatsächliche Front tiefer). Daraus ergäbe sich - so der Sachverständige - eine Unsicherheit in der Bewertung (vgl. S. 37 des Gutachtens). Bei einer abweichenden tatsächlichen Höhendifferenz von lediglich rd. 1,5 cm wäre nämlich auch die Unfallversion des Klägers durchaus möglich gewesen (vgl. S. 37 des Gutachtens). Wegen der Toleranz einer möglichen Abweichung der tatsächlichen Höhenlage zum Unfallzeitpunkt zur gemessenen Höhenlage an den Vergleichsfahrzeugen reichten die technischen Anknüpfungspunkte nicht aus, um die Beweisfrage durch das Unfallrekonstruktionsgutachten sicher zu beantworten. Der Senat hat sich deshalb dazu entschlossen, die Zeugin im zweiten Rechtszug noch einmal zu hören. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist. Der Senat hält die Bekundungen der Zeugin für glaubhaft und die Zeugin für absolut glaubwürdig. Die Zeugin hat sowohl bei ihrer polizeilichen Anhörung unmittelbar nach dem Unfall als auch beim Landgericht und sodann vor dem Senat stets bekundet, dass der Beklagte zu 2) plötzlich und ohne Vorankündigung rückwärts gefahren sei und damit den Schaden verursacht habe. Aus unbekanntem Grund sei das Beklagtenfahrzeug zunächst angehalten, sodass der Kläger mindestens 1 Minute lang in einem Abstand von ca. 3 m hinter dem Sprinter gestanden habe. Anschließend sei es beim Rückwärtsfahren zur Kollision gekommen. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Die Zeugin hat konzentriert und ruhig ausgesagt, sie hat dem Senat einen seriösen Eindruck vermittelt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat der Senat auch nicht verkannt, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, mithin eine parteiähnliche Interessenlage besteht. Einer solchen Zeugin ist allerdings nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. Die Zeugin ließ keine einseitigen Belastungstendenzen erkennen. Sie hat es auch unterlassen, obwohl es für sie leicht möglich gewesen wäre, für den Kläger günstiger auszusagen. So hat sie z.B. wahrheitsgemäß bekundet, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob der Rückfahrscheinwerfer bei dem Beklagtenfahrzeug noch eingeschaltet war, als die Lichtbilder (vgl. Bußgeldakte) gefertigt wurden. Aus dem Bildbericht der Ermittlungsakte (Lichtbilder Nr. 1 und 2, Blatt 15 EA) soll sich zwar ergeben, dass die Rückfahrscheinwerfer unmittelbar nach der Kollision noch leuchteten. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter im Termin aber darauf hingewiesen, dass es sich dabei auch um die eingeschaltete Warnblinkanlage bei dem Sprinter Fahrzeug gehandelt haben kann (vgl. Lichtbilder Nr. 9 und 10 des Gutachtens, S. 10). Die Augenscheineinnahme der Lichtbilder aus der Ermittlungsakte war deshalb für die Beweisfrage im Ergebnis unergiebig. Das Tatgericht hat zur Feststellung der entscheidungserheblichen Umstände alle Tatsachen und Beweisergebnisse in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Auch Parteivorbringen soll einbezogen werden, wobei solches ein anderes Gewicht besitzt als ein förmliches Beweismittel des Strengbeweisverfahrens. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht sogar dem Ergebnis einer Parteianhörung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben, wenn sich etwa aufgrund einer Inhaltsanalyse und weiterer Glaubwürdigkeitskriterien daraus eine tragfähige Urteilsgrundlage gewinnen lässt. Das ist hier hinsichtlich der Angaben des Beklagten zu 2) jedoch nicht der Fall. Dessen Einlassung, ihm sei eine Katze vors Auto gelaufen, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Dann hätte es nämlich sofort nach dem Anhalten des Sprinters zu einer Kollision beider Fahrzeuge kommen müssen. Der Beklagte zu 2) hat zwar angegeben, es habe bereits „nach 5-10 Sekunden geknallt“, diese Aussage ist jedoch widerlegt. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch den glaubhaften Bekundungen der Zeugin standen beide Fahrzeuge nämlich mindestens 1 Minute lang hintereinander, bevor es zur Kollision kam. Außerdem fehlt es an detaillierten Angaben des Beklagten zu 2) zum genauen Unfallhergang (z.B. wann und von wo die Katze gekommen sein soll, ob er Bremsen gehört oder in den Rückspiegel geschaut hat). Eine erneute Anhörung des Beklagten zu 2) vor dem Senat war nicht möglich. Der Beklagte zu 2) ist rumänischer Staatsbürger und soll zuletzt bei seiner Mutter gewohnt haben. Eine Ladung war jedoch nicht möglich. Alle Ladungen mit Postzustellungsurkunde sind mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ wieder zurückgekommen. Sein Prozessbevollmächtigter konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ladungsfähige neue Anschrift angeben. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist der Senat davon überzeugt, dass die klägerische Unfallversion der Wahrheit entspricht. Der Kläger hat das Unfallgeschehen aus seiner Erinnerung heraus vor dem Senat nochmals geschildert und dabei alle Fragen detailliert beantwortet. Seine Schilderung entspricht genau dem Vortrag aus der Klageschrift. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger, der bis zu seiner Pensionierung Berufsrichter in Hamburg war, und seine Ehefrau wider besseres Wissen und abgestimmt den zuständigen Gerichten eine falsche Unfallversion präsentiert haben. Beide leben in geordneten Verhältnissen und hätten es nicht nötig, wegen eines durchaus überschaubaren Blechschadens hier einen möglichen Prozessbetrug zu begehen. Die Beklagten sind deshalb zu 100 % dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Der Gesamtschaden betrug unstreitig 14.273,34 €. Davon haben die Beklagten vorgerichtlich bereits 6.706,18 € gezahlt, weitere 430,49 € hat das Landgericht zuerkannt. Die mit der Berufung geltend gemachten weiteren € 7.051,16 sind deshalb gem. § 249 ff. BGB begründet. Der Senat ist insoweit an den Berufungsantrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die Klage wurde am 16.12.2022 an die Beklagte zu 1) zugestellt. Soweit der Kläger mit der Berufung Zinsen bereits seit dem 18.11.2022 beansprucht, sind die Voraussetzungen für den entsprechenden Verzug nach §§ 286, 288 BGB nicht dargelegt. Die Berufung ist deshalb insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit hinsichtlich der Zinsen eine teilweise Zurückweisung der Berufung erfolgt, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die Entscheidung basiert auf den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.