Beschluss
7 U 23/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0602.7U23.25.00
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Leitsätze
1. Bei einem berührungslosen Unfall kann der Schaden auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist.
2. Die neue Regelung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO (Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m beim Überholen innerorts) gilt nicht für das Überholen von Motorrädern. In der Regel reicht insoweit ein Seitenabstand von einem Meter aus.
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 8000,-- € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem berührungslosen Unfall kann der Schaden auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. 2. Die neue Regelung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO (Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m beim Überholen innerorts) gilt nicht für das Überholen von Motorrädern. In der Regel reicht insoweit ein Seitenabstand von einem Meter aus. I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 8000,-- € festzusetzen. I. Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.7.2022 gegen 11.30 Uhr auf der Straße S. in L. Richtung H.-straße in Höhe der Hausnummer 10 ereignet hat. Die Klägerin beabsichtigte mit ihrem Motorrad Harley Davidson (1200 C) in Höhe der Hausnummer 10 nach links einzubiegen, wobei sie - unstreitig - den Blinker nicht gesetzt hatte. Der Beklagte zu 1) passierte mit seinem PKW die Klägerin, die daraufhin - aus streitigen und ungeklärten Umständen - mit ihrem Motorrad stürzte. Auf dem Beifahrersitz des Beklagten saß die Zeugin R.. Durch den Sturz erlitt die Klägerin u.a. eine Humeruskopffraktur links. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe beim Überholen den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten. Sie habe den Beklagten zu 1) in der Rückschau erst gesehen, als er sich schon neben ihr befunden habe und sich erschrocken, wodurch es zu dem Sturz gekommen sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von EUR 6.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.11.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 627,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 10.9.2021 entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, es läge schon kein Überholvorgang vor. Das Motorrad habe gestanden und das Bremslicht geleuchtet. Die Klägerin habe zudem ihre Rückschaupflicht verletzt. Das Landgericht hat die Parteien persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der die Zeugin R.. Ferner hat das Landgericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kiel zum Az. 4711 Js XXXXX/22 beigezogen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 18.12.2024 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Sturz der Klägerin durch die Fahrweise des Beklagten zu 1) veranlasst gewesen sei. Die Zeugin R. habe glaubhaft erklärt, dass der Beklagte in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 1,5 bis 2 Metern an dem Motorrad der Klägerin vorbeigefahren sei. Nach der Erinnerung der Zeugin habe sich die Klägerin auch nicht zur Fahrbahnmitte hin orientiert, sondern sich ganz weit außen rechts auf dem Grünstreifen befunden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur streitigen Frage des Sicherheitsabstandes fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe der Beklagte selbst erklärt, dass nach seiner Einschätzung der Abstand nur „etwa einem Meter“ betragen habe. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges, wozu auch ein Motorrad gehöre, sei jedoch ein Seitenabstand von mindestens 1,5 m bis 2 m notwendig. Insoweit läge nicht nur ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 + 3 StVO n.F. sondern auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Die Straße selbst sei nur etwa 4 m breit. Da das Motorrad der Klägerin noch Gepäck hatte, welches jeweils ca. 25 cm an den Seiten herausragte, sei von einer Gesamtbreite des Motorrades von ca. 1,34 m (normale Breite 84 cm + 50 cm wegen Gepäck) auszugehen. Der Pkw des Beklagten (Audi A2) sei inklusive Außenspiegel 1,89 m breit. Bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes hätte der Beklagte bereits auf dem linken Grünstreifen fahren müssen. Zudem seien die polizeilichen Ermittlungen außer Acht gelassen worden. Die PHMin RL habe in ihrem Ermittlungsbericht ausgeführt, dass auf der Fahrbahn eine Stoßmarke vom Motorrad festgestellt werden konnte. Durch diese Stoßmarke lasse sich nachvollziehen, dass der Abstand zwischen Motorrad und linker Straßenseite (Ende) nur 2 Metern betrug. Der erforderliche Seitenabstand sei deshalb nicht eingehalten worden. Die doppelte Rückschaupflicht sei nicht verletzt worden. Die Parteien seien beide aus einer Linkskurve gekommen. Zwischen dem Ende der Kurve und der Einfahrt und Höhe, bei dem es zu dem Unfall gekommen ist, lägen nur ca. 50 bis 60 m. Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge und beantragt eine entsprechende Änderung des angefochtenen Urteils. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. II. Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Eine Haftung der Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG ist nicht begründet. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 StVO ist nicht bewiesen. Demgegenüber liegt ein klarer Verstoß der Klägerin beim Linksabbiegen gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO (kein Blinker, keine doppelte Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen) vor. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß §§ 7, 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20). Bei einem berührungslosen Unfall - der hier im Verhältnis der Parteien zueinander vorliegt - ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - juris Rn. 14). Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022, 4 U 136/21, juris Rn. 47; LG Münster, Urteil vom 11.7. 2024, 8 O 7/22, juris Rn. 54). Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 5 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO ist nicht bewiesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; Krenberger, jurisPR-VerkR 2/2025 Anm. 1). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen. Hier spricht bereits ein Anscheinsbeweis gegen den Grundstücksabbieger (§ 9 Abs. 5 StVO). Im Übrigen hat die Klägerin gegen § 9 Abs. 1 S. 1 und 4 StVO (kein Blinken und keine Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen) verstoßen. Demgegenüber ist eine Abstandsunterschreitung beim Überholen nicht bewiesen. Die neue Regelung gem. § 5 Abs. 4 S. 3 StVO (Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m beim Überholen innerorts) gilt nicht für das Überholen von Motorrädern. Im Übrigen ist nicht bewiesen, dass der Beklagte beim Vorbeifahren nicht den gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StVO „ausreichenden Sicherheitsabstand“ eingehalten hat. Die Zeugin R. hat glaubhaft bekundet, dass der Beklagte in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von etwa 1,5 bis 2 Metern an dem Motorrad der Klägerin vorbeigefahren ist. In der Regel reicht ein Seitenabstand von einem Meter aus (OLG Brandenburg Beschluss vom 25.8.2009, 12 W 40/09, BeckRS 2009, 26180 m.w.N.). Im Übrigen ist der neue Vortrag der Klägerin zum behaupteten Geschehensablauf gem. §§ 529, 531 ZPO verspätet. Das Landgericht hatte bereits im Rahmen der Erörterungen am Schluss des Termins vom 13.11.2024 auf den unvollständigen Vortrag zum behaupteten Geschehensablauf hingewiesen. Die Beklagten haben den neuen Vortrag bestritten. Gleiches gilt für den ergänzenden Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang. Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.