Urteil
7 U 20/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0715.7U20.25.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 SGB VII umfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.(Rn.26)
2. Zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen muss eine Gefahrengemeinschaft bestehen. Erforderlich ist deshalb eine „gewisse Verbindung“ zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame Betriebsstätte“ rechtfertigt. Maßgeblich ist hierbei der Gedanke, dass jeder, der in einem solchen Ablauf in enger Berührung betriebliche Aktivitäten entfaltet, typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.(Rn.26)
3. Die Lagerhalle eines Logistikzentrums kann eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.v. § 106 SGB VII auch ohne konkrete Einzelabsprachen der dort Tätigenden untereinander sein, wenn ein typisierend prägender und gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf vorliegt, der jeden Einzelvorgang umfasste und prägte.(Rn.29)
4. Ein gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf in der Halle eines Logistikzentrums liegt vor, wenn die dort Tätigen beim Transport der Waren/Paletten eine Lagerordnung zu beachten haben, den Weisungen des jeweiligen Schichtleiters unterworfen sind, sich derselben Infrastruktur bedienen können und wechselseitig auf Rücksichtnahme und Hilfeleistung angewiesen sind.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10.02.2025 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 SGB VII umfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.(Rn.26) 2. Zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen muss eine Gefahrengemeinschaft bestehen. Erforderlich ist deshalb eine „gewisse Verbindung“ zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame Betriebsstätte“ rechtfertigt. Maßgeblich ist hierbei der Gedanke, dass jeder, der in einem solchen Ablauf in enger Berührung betriebliche Aktivitäten entfaltet, typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen können.(Rn.26) 3. Die Lagerhalle eines Logistikzentrums kann eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.v. § 106 SGB VII auch ohne konkrete Einzelabsprachen der dort Tätigenden untereinander sein, wenn ein typisierend prägender und gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf vorliegt, der jeden Einzelvorgang umfasste und prägte.(Rn.29) 4. Ein gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf in der Halle eines Logistikzentrums liegt vor, wenn die dort Tätigen beim Transport der Waren/Paletten eine Lagerordnung zu beachten haben, den Weisungen des jeweiligen Schichtleiters unterworfen sind, sich derselben Infrastruktur bedienen können und wechselseitig auf Rücksichtnahme und Hilfeleistung angewiesen sind.(Rn.29) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10.02.2025 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Unfall, der sich am 28.09.2021 auf dem Gelände der D.-Logistik GmbH in S. ereignet hat. Der Kläger ist seit 2013 als Kraftfahrer bei der D.-Logistik GmbH angestellt. Diese Firma betreibt ein Lager, von dem elektronische Haushaltsgroßgeräte an Kunden ausgeliefert werden. Die Auslieferung der Geräte wird entweder von eigenen Mitarbeitern - wie dem Kläger - oder von Subunternehmern vorgenommen. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen solchen Subunternehmer, der als selbstständiger Berufskraftfahrer bereits seit 2012 für die D.-Logistik GmbH im Einsatz ist. Der Beklagte bedient regelmäßig seine Stammtour, teilweise übernimmt er vertretungsweise auch Touren anderer Arbeitnehmer der Firma D. Beide Parteien haben schon vor dem Unfall viele Jahre in der Lagerhalle gearbeitet, sie kannten und duzten sich und haben sich - wenn erforderlich - auch gegenseitig geholfen, zumal ihre jeweiligen LKW-Rampen (Nr. 24 und Nr. 25) auf dem Betriebsgelände unmittelbar nebeneinanderliegen. Beide Parteien unterliegen derselben Lagerordnung und sind an die Weisungen des jeweiligen Schichtleiters gebunden. Der Beklagte wird auf dem Betriebsgelände nicht wie ein externer Dritter, sondern genauso wie ein Mitarbeiter der Firma D. behandelt. Der übliche Arbeitsablauf im Lager der D.-Logistik GmbH sah zum Unfallzeitpunkt am 28.09.2021 wie folgt aus: Zum Schichtbeginn um 5:00 Uhr sucht jeder Fahrer die auszuliefernde und bereits bereitgestellte Ware aus dem Lager heraus, die für seinen Lkw bestimmt ist. Dabei nutzt er üblicherweise eine Sackkarre oder einen Hubwagen. Zusätzlich gibt es auch fest angestellte Lagerarbeiter, die ggf. auch einen Gabelstapler bedienen und einsetzen können. Die Fahrer helfen sich - bei Bedarf - entweder gegenseitig oder bitten einen Lagerarbeiter um Unterstützung. Bevor die Waren in den Lkw geladen werden können, muss jeder Fahrer an dem zentralen Scanposten vorbei. Dort werden die aus dem Lager entnommenen Waren registriert, indem ein Mitarbeiter mit einer Scan-„Pistole“ den jeweiligen Strichcode auf der Ware scannt. Beim Rangieren mit der Ware sind alle - wegen der meist eingeschränkten Sicht - auf besondere Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme angewiesen. Entsprechend dem üblichen Arbeitsablauf stellte sich der Kläger am Morgen des 28.09.2021 an den Scanposten, um seine auszuliefernde Ware scannen zu lassen. Von hinten näherte sich der Beklagte mit einer Sackkarre, die mit zwei Haushaltsgroßgeräten beladenen war. Da die Sicht des Beklagten durch die Großgeräte eingeschränkt war, kam es zur Kollision der Sackkarre mit dem linken Bein des Klägers. Dadurch wurde der Kläger erheblich verletzt. Der Kläger setzte seine Arbeit zwar zunächst noch fort, später wurde aber eine Kniescheibenfraktur und ein Riss der Haltebänder diagnostiziert (traumatische Patellaluxation links mit Patellafraktur und MPFL-Ruptur links). Der Kläger musste operiert werden und war bis zum 30.12.2021 arbeitsunfähig. Die Materialentfernung erfolgte ca. ein Jahr nach dem Vorfall. Heute leidet der Kläger - nach eigenen Angaben - immer noch unter Kniebeschwerden und ist bei Bedarf auf eine entsprechende Schmerzmedikation (Ibuprofen 400) angewiesen. In der Zeit vom 10.11.2021 bis zum 30.12.2021 bezog der Kläger ein Verletztengeld in Höhe von netto 70,54 €/Tag für 49 Kalendertage. Mit Schreiben vom 27.06.2022 forderte er den Beklagten auf, bis zum 12.07.2023 seine Eintrittspflicht für den Unfall anzuerkennen. Vorläufig machte er dabei einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 8.000,00 € geltend. Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit E-Mail vom 04.10.2023 zurück. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen den Beklagten aufgrund des Unfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie ein Verdienstausfallschaden für die Zeit des Krankengeldbezugs in Höhe von 691,29 € zusteht. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.578,31 € nebst 5% über dem Basiszins ab dem 13.07.2023 zu zahlen. Dieser Antrag ist mit Schriftsatz vom 23.01.2024 dahin geändert worden, dass nunmehr Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 864,11 € begehrt wird. Zuletzt hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.578,31 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszins ab 13.07.2023 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass hier das Haftungsprivileg gem § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII greife. Danach kommt die Haftung des Versicherten eines anderen Unternehmens nach §§ 104, 105 SGB VII nur bei Vorsatz in Betracht, wenn der Versicherungsfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ herbeigeführt worden ist. Bei dem Scanposten im Lager der D.- Logistik GmbH handele es sich um eine solche gemeinsame Betriebsstätte. Der Beklagte hält darüber hinaus das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld für überhöht. Das Landgericht hat die Parteien im Termin am 15.07.2024 persönlich angehört. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.500,-- € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Klage sei teilweise begründet. Der Beklagte hafte für die Unfallfolgen gem. § 823 Abs. 1 BGB. Er habe die Gesundheit des Klägers fahrlässig und rechtswidrig verletzt. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Es fehlt an einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfülle den Tatbestand der Norm nicht. Vielmehr sei eine zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft erforderlich. Eine Gefahrengemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden könne. Bei dem Scanposten handele es sich nicht um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII. Die Haftungsprivilegierung setze stets eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation voraus. Das sei hier zwischen dem Kläger und dem Beklagten am Scanposten jedoch nicht gegeben. Beide hätten sich vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen. Die persönliche Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2024 lasse keinen anderen Schluss zu. Um die Haftungsrisiken nicht ausufern zu lassen, könne auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden. Am Scanposten im Lager der D.- Logistik GmbH habe kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken stattgefunden. Bei der Registrierung handele es sich vielmehr um parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen hätten. Voraussetzung für eine Gefahrengemeinschaft sei aber eine nach außen tretende Bekundung, nicht allein für sich handeln zu wollen. Daran fehlte es hier. Der Kläger habe die von ihm auszuliefernden Ware am Scanposten nur registrieren wollen und habe dabei den Beklagten noch nicht einmal wahrgenommen. Der Kläger sei dabei nur mit seinem Kollegen an dem Scanposten (der mit der Scan-“Pistole“) in Interaktion getreten. Die Parteien hätten hingegen untereinander bestimmungsgemäß nichts miteinander zu tun gehabt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der BGH-Entscheidung vom 11.10.2011 (VI ZR 248/10, NZS 2012, 347). Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2018 (16 U 51/16, r+s 2019, 55) sei zu weitgehend. Die Lagerordnung enthalte in diesem Fall gerade keine Regelungen zum Verhalten am Scanposten. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er meint, dass sich das Unfallgeschehen vom 28.09.2021 im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 III var. 3 SGB VII ereignet habe, weshalb der Tatbestand des Haftungsprivilegs erfüllt sei. Es genüge, dass die betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft seien oder sich ergänzten, wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Beteiligten sich bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere“ kämen. Für alle Fahrer galten identische Regeln hinsichtlich der Hallennutzung. Es bestehe eine Lagerordnung, welche auch auf weitere im Lager aushängende Sicherheits- und Hygieneordnungen, sowie auf die Sicherheitsrichtlinien der BG Verkehr Bezug nehme. Durch die zahlreichen Vorgaben würden die Arbeitsabläufe innerhalb des Lagers maßgeblich geprägt. Am zentralen Scanposten herrsche in den frühen Morgenstunden regelmäßig Hochbetrieb. Damit die Beladevorgänge schnell und optimal ablaufen, sei gelegentlich auch gegenseitige Hilfe der Fahrer untereinander erforderlich. Am Scanposten bestehe eine Engstelle, was aufgrund des sperrigen Transportguts eine gegenseitige Rücksichtnahme und Kommunikation bzw. Koordination unabdingbar mache. Deshalb bestünde jedenfalls eine konkludente Übereinkunft zwischen den Fahrern, sich gegenseitige Unterstützung zu leisten. Hierbei spiele es keine Rolle, ob es sich um Angestellte der Fa. D. oder um Subunternehmer handele. Für alle Fahrer bestünde ein gemeinsames Interesse, die Endkunden der D.- Logistik GmbH ordnungsgemäß zu beliefern. Die Fahrer kämen auf allen Transportwege innerhalb der Halle ablaufbedingt - und nicht bloß zufällig - mit dem Gefahrenbereich der jeweils anderen Fahrer in Berührung. Alle Fahrer seien folglich denselben typischen Risiken wechselseitiger Verletzungen ausgesetzt. Die Haftungsprivilegierung diene dem Betriebsfrieden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 10.02.2025 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Parteien im Termin am 15.7.2025 persönlich gehört sowie eine Skizze sowie sechs Lichtbilder von der Lagerhalle in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Wegen der tatsächlichen Umstände wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Im Rahmen der Anhörung beider Parteien im Termin am 15.7.2025 trat noch folgendes hinzu: Die Parteien waren schon vor dem Unfall seit Jahren einander bekannt und haben sich - wenn erforderlich - wechselseitig beim Beladen geholfen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass beim Transport der Waren in der Halle - wegen der häufig eingeschränkten Sicht - die wechselseitige Rücksichtnahme aller Fahrer und Lagerarbeiter erforderlich gewesen ist. Dem Kläger stehen gegen den Beklagte wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 28.9.2021 keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 276 BGB zu. Denn - entgegen der Ansicht des Landgerichts - greift hier zugunsten des Beklagten das Haftungsprivileg nach §§ 106 Abs. 3 i.V. m. § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VII, da sich der Unfall im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII ereignet hat. Vorsätzliches Verhalten wird dem Beklagten nicht zur Last gelegt. Nach dem Vortrag beider Parteien gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Da es sich bei dem Scanposten um einen Engpass in der Lagerhalle handelt, kann es bei hohem Verkehrsaufkommen zu unbeabsichtigten Berührungen mit Ware und/oder Transportgerät (hier Sackkarre) kommen. Das spricht hier lediglich für fahrlässiges Verhalten des Beklagten. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 11.10.2011, VI ZR 248/10, VersR 2011,1567-1569; BGH, Urteil vom 23.9.2014, VI ZR 483/12, juris, Rn 18; BGH, Urteil vom 23.1.2001, VI ZR 70/00) erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe Betriebsstätte“; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame Betriebsstätte“ rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.9.2016, 7 U 117/15, ZfSch 2017, 143-145). Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem Tätigwerden der Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen führen, spielen für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, keine maßgebliche Rolle. Die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 -, Rn. 11, juris). Gemessen daran lag in der konkreten Unfallsituation hier eine „gemeinsame Betriebsstätte“ beim Passieren des Scan-Postens durch die Parteien vor. Bei der Lagerhalle der D.- Logistik GmbH in S. handelt es sich um eine sog. "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne von §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII. Maßgeblich ist hierbei der Gedanke, dass jeder, der in einem solchen Ablauf in enger Berührung betriebliche Aktivitäten entfaltet, typischerweise gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (BGH, Urteil vom 16.12.2003, VI ZR 103/03, NZV 2004, 191 -193; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2018, 16 U 51/16, juris Rn. 28). In der konkreten Unfallsituation lag ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken vor und es bestand auch eine „gewisse Verbindung“ zwischen den Parteien. Denn beide kannten sich bereits sei vielen Jahren und bewegten ihre Waren/Paletten jeweils in der Lagerhalle der Fa. D., für deren Nutzung sie eine entsprechende Lagerordnung zu beachten hatten und den Weisungen des jeweiligen Schichtleiters unterworfen waren. Alle Fahrer- egal ab Angestellte oder Subunternehmer- durften sich der insoweit von der Fa. D. bereit gestellten Infrastruktur bedienen. Soweit nicht festgestellt werden konnte, dass die Parteien bei dem Unfallereignis tatsächlich einander konkret Hilfe geleistet haben, weil jeder voneinander unabhängig seine Waren mit einer Sackkarre zum Scanposten transportiert hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Warentransport in der Lagerhalle ist durch die Lagerordnung, den weisungsbefugten Schichtleiter und die jahrelang praktizierte wechselseitige Rücksichtnahme und Hilfeleistung aller Fahrer und Lagerarbeiter vorprägt und geregelt, ohne dass es jeweiliger Einzelabsprachen der Fahrer untereinander bedurfte. Es lag ein typisierend prägender und gemeinsam gestalteter Arbeitsablauf vor, der jeden Einzelvorgang umfasste und prägte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2018, 16 U 51/16, juris Rn. 33) Schließlich verfolgten alle die Lagerhalle nutzenden Fahrer den gemeinsamen Zweck, nämlich den zügigen Warentransport zum Endkunden bis zum Ende des jeweiligen Tages sicherzustellen. Außerdem bestand für die Wege und den Warentransport innerhalb der Halle eine Gefahrengemeinschaft, die typischerweise im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte entsteht, innerhalb der jeder gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann, weil ablaufbedingt eine enge Berührung miteinander besteht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.82018,16 U 51/16, juris Rn. 34). Der Beklagte haftet deshalb nicht für die bei dem Kläger entstandenen Unfallfolgen. Wegen seiner Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist er für den Schaden nicht verantwortlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der vom BGH festgelegten Kriterien zum Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall.