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Urteil

VI ZR 483/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtskraft eines Vorprozesses wirkt nicht zu Gunsten eines Sozialleistungsträgers, wenn der Anspruchsübergang auf diesen vor Rechtshängigkeit erfolgte. • Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur bei einem tatsächlichen, aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken (gemeinsame Betriebsstätte) zum Unfallzeitpunkt. • Fehlt ein solches aufeinander bezogenes Zusammenwirken und liegt kein eigenes Tätigwerden eines Organs des Beklagten vor, kann der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen. • Eine Rechtskrafterstreckung nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Kenntnis vom Anspruchsübergang hatte oder kennen musste.
Entscheidungsgründe
Haftungsprivilegierung nach §106 Abs.3 Alt.3 SGB VII nur bei tatsächlichem betrieblichen Zusammenwirken • Rechtskraft eines Vorprozesses wirkt nicht zu Gunsten eines Sozialleistungsträgers, wenn der Anspruchsübergang auf diesen vor Rechtshängigkeit erfolgte. • Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift nur bei einem tatsächlichen, aufeinander bezogenen betrieblichen Zusammenwirken (gemeinsame Betriebsstätte) zum Unfallzeitpunkt. • Fehlt ein solches aufeinander bezogenes Zusammenwirken und liegt kein eigenes Tätigwerden eines Organs des Beklagten vor, kann der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen. • Eine Rechtskrafterstreckung nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit Kenntnis vom Anspruchsübergang hatte oder kennen musste. Die Klägerin (Berufsgenossenschaft) verlangt aus übergegangenem Recht des Versicherten K. Ersatz von Aufwendungen wegen eines Arbeitsunfalls auf dem Betriebsgelände der Beklagten. K. war als LKW-Fahrer einer Transportfirma zum Beladen auf dem Gelände der Beklagten; beim Öffnen bzw. auf dem Rückweg vom Domdeckel/der Toilette stürzte er auf Eis und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Klägerin zahlte Leistungen in Höhe von 34.371,83 €, fordert 70 % davon von der Beklagten unter Anrechnung eines 30%igen Mitverschuldens des Versicherten. In einem Vorprozess zwischen K. und der Beklagten war die Klage des K. mit der Begründung abgewiesen worden, die Beklagte sei nach § 106 Abs.3 Alt.3, § 104 Abs.1 SGB VII haftungsprivilegiert; dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin wurde in den Instanzen an die Vorentscheidung nicht gebunden und verlor in der Berufung, sie legte Revision ein. • Die Revision ist erfolgreich; das Berufungsurteil kann einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten, weil nicht sichergestellt ist, dass ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht ausgeschlossen ist. • Rechtskraft wirkt nur zwischen den Parteien des Vorprozesses; eine Ausdehnung auf die Klägerin scheidet aus, weil der Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs.1 SGB X zeitlich vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses erfolgt ist. • § 325 ZPO greift nicht, weil die Klägerin als Sozialleistungsträger den Anspruch bereits bei Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses übernommen hatte. • § 407 Abs.2, § 412 BGB verschließt eine Berufung der Beklagten auf das vorgerichtliche Urteil ebenfalls, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vom Anspruchsübergang kannte beziehungsweise dies bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen musste. • Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs.3 Alt.3 SGB VII setzt voraus, dass die Schädigung durch ein auf der Betriebsstätte selbst tätiges versichertes Organ des begünstigten Unternehmers erfolgte; das ist hier nicht dargetan. • Darüber hinaus gilt das Privileg nur, wenn ein tatsächliches, aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken (gemeinsame Betriebsstätte) der Beteiligten im konkreten Unfallszenario vorliegt; bloßes Nebeneinander oder örtliches Zusammentreffen genügt nicht. • Nach den Feststellungen bestand zum Unfallzeitpunkt kein solches aufeinander bezogenes Zusammenwirken zwischen K. und den Mitarbeitern der Beklagten; das Öffnen des Domdeckels bzw. das bloße Abstellen des LKWs begründet keine Gefahrengemeinschaft. • Damit fällt auch eine Haftungsfreistellung im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses (§§ 831, 840 Abs.2 BGB i.V.m. §106 Abs.3 SGB VII) weg, weil die Voraussetzung eines gemeinsamen Tätigwerdens auf der Betriebsstätte fehlt. • Folge: Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs, zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Begründet wird dies damit, dass das Vorprozessurteil keine Bindungswirkung zugunsten der Beklagten entfaltet, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin vor der Rechtshängigkeit erfolgte und die Beklagte vom Übergang kannte oder kennen musste. Ferner greift die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs.3 Alt.3 SGB VII nicht, weil kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken bzw. keine Beteiligung eines organschaftlich für die Beklagte Handelnden festgestellt ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) zusteht; das Berufungsgericht hat die hierfür erforderlichen Prüfungen nicht vorgenommen. Das Verfahren wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin besteht; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens ist neu zu entscheiden.