Urteil
9 U 14/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0811.9U14.21.00
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Leitsätze
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners endet auch das Kontokorrentverhältnis beim Kontoführungsvertrag. Die Bank bzw. das Finanzunternehmen ist aber in Nachwirkung des Vertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihren ehemaligen Kunden entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 21. März 1995 – XI ZR 189/94; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 21/06, BGHZ 170, 12; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – IX ZR 47/05). Für Kontokorrentkonten ist ein außerordentlicher Saldenabschluss durchzuführen und die kausale Saldoforderung auf den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ergibt der Saldoabschluss ein Guthaben für den insolventen Kunden, so kann der Insolvenzverwalter aus §§ 667, 675 BGB die sofortige Auszahlung des Guthabens an die Insolvenzmasse verlangen.(Rn.56)
2. Über die Fälle der Notgeschäftsführung hinaus wird zum Schutz des Beauftragten der Fortbestand des Vertrages fingiert, solange er die Verfahrenseröffnung und damit den Erlöschenstatbestand ohne Verschulden nicht kennt. Hinsichtlich der fehlenden Kenntnis schadet im Rahmen von § 115 Abs. 3 InsO bereits einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung.(Rn.59)
3. Nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 wird, wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Dabei wird nach Art. 24 Abs. 2 EuInsVO 2000 vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war, wenn die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 21 EuInsVO 2000 erfolgt. Von Art. 24 EuInsVO 2000 sind aber nur die Auszahlungen an den Schuldner, nicht diejenigen an einen Gläubiger des Schuldners auf dessen Anweisung hin erfasst (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-251/12).(Rn.66)
4. Dem leistenden Dritten schadet nur positive Kenntnis von der ausländischen Verfahrenseröffnung. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat schadet nicht.(Rn.69)
5. Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82 Satz 1 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08). Nur die positive Kenntnis des Leistenden von der Verfahrenseröffnung lässt die Erfüllungswirkung der Leistung an den Schuldner entfallen.(Rn.81)
6. Eine Kenntnis nach § 82 Satz 1 InsO kann nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine individuelle Internetabfrage getätigt, noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de implementiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen. Die Zustellungsfiktion des § 9 Abs. 3 InsO führt nicht zu einer Fiktion auch der Kenntnis gemäß § 82 Satz 1 InsO. Sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen schadet im Rahmen von § 82 Satz 1 InsO nicht (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09; BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 3 U 52/13).(Rn.81)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Juli 2020, Az. 12 O 76/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners endet auch das Kontokorrentverhältnis beim Kontoführungsvertrag. Die Bank bzw. das Finanzunternehmen ist aber in Nachwirkung des Vertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihren ehemaligen Kunden entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 21. März 1995 – XI ZR 189/94; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 21/06, BGHZ 170, 12; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – IX ZR 47/05). Für Kontokorrentkonten ist ein außerordentlicher Saldenabschluss durchzuführen und die kausale Saldoforderung auf den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ergibt der Saldoabschluss ein Guthaben für den insolventen Kunden, so kann der Insolvenzverwalter aus §§ 667, 675 BGB die sofortige Auszahlung des Guthabens an die Insolvenzmasse verlangen.(Rn.56) 2. Über die Fälle der Notgeschäftsführung hinaus wird zum Schutz des Beauftragten der Fortbestand des Vertrages fingiert, solange er die Verfahrenseröffnung und damit den Erlöschenstatbestand ohne Verschulden nicht kennt. Hinsichtlich der fehlenden Kenntnis schadet im Rahmen von § 115 Abs. 3 InsO bereits einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung.(Rn.59) 3. Nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 wird, wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Dabei wird nach Art. 24 Abs. 2 EuInsVO 2000 vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war, wenn die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 21 EuInsVO 2000 erfolgt. Von Art. 24 EuInsVO 2000 sind aber nur die Auszahlungen an den Schuldner, nicht diejenigen an einen Gläubiger des Schuldners auf dessen Anweisung hin erfasst (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-251/12).(Rn.66) 4. Dem leistenden Dritten schadet nur positive Kenntnis von der ausländischen Verfahrenseröffnung. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat schadet nicht.(Rn.69) 5. Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82 Satz 1 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08). Nur die positive Kenntnis des Leistenden von der Verfahrenseröffnung lässt die Erfüllungswirkung der Leistung an den Schuldner entfallen.(Rn.81) 6. Eine Kenntnis nach § 82 Satz 1 InsO kann nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine individuelle Internetabfrage getätigt, noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de implementiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen. Die Zustellungsfiktion des § 9 Abs. 3 InsO führt nicht zu einer Fiktion auch der Kenntnis gemäß § 82 Satz 1 InsO. Sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen schadet im Rahmen von § 82 Satz 1 InsO nicht (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09; BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 3 U 52/13).(Rn.81) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. Juli 2020, Az. 12 O 76/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Beklagte auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse in Anspruch, welche diese im Zeitraum vom 24. November 2016 bis zum 23. November 2018 auf Anweisung des Schuldners ausgeführt hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Großbritannien niedergelassenes und von der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority) reguliertes E-Geld Finanzunternehmen. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners und selbstständigen A. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X. am 1. Mai 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners war zunächst aus diesem Insolvenzverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung vom 4. September 2013 freigegeben. Der Schuldner führte bei der Beklagten seit dem 12. Oktober 2013 ein auf Guthabenbasis geführtes E-Geld-Konto mit zugehöriger Prepaid-Mastercard, auf welchem er Beträge aus seiner freigegebenen Tätigkeit vereinnahmte. Eine Überziehung dieses Kontos war nicht möglich. Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 9. November 2016 wurde auch über dieses Sondervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die berufliche Tätigkeit des Schuldners wurde durch den Insolvenzverwalter mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 6. Dezember 2016 nicht erneut freigegeben (Anlage K 4). Dem Kläger gegenüber legte der Schuldner sein Konto bei der Beklagten nicht offen; der Beklagten teilte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mit. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und dessen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de beendete die Beklagte die Geschäftsbeziehung zu dem Kläger zunächst nicht, weil sie die Insolvenzbekanntmachungen in Deutschland nicht einsah. Der Schuldner vereinnahmte in Folge über das Konto bei der Beklagten Zahlungen in Höhe von 58.110,11 €. Bei den Auszahlungen von dem Konto im Zeitraum vom 24. November 2016 bis zum 23. November 2018 handelt es sich in Höhe von 12.883,62 € um Überweisungen an Dritte und in Höhe von 41.688,00 € um Auszahlungen an den in Deutschland lebenden Schuldner über Geldautomaten. Nachdem die Beklagte durch eine E-Mail der Polizei in Y. vom 23. November 2018 von der Insolvenz des Schuldners erfahren hatte, beendete sie die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner am 26. November 2018 und zahlte das verbliebene Guthaben auf dem Konto in Höhe von 5.424,20 € an den Kläger aus. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte zur Erstattung sämtlicher auf dem Konto des Schuldners nach Insolvenzeröffnung vereinnahmter Beträge verpflichtet sei, weil sie öffentliche Werbung damit betreibe, dass sie ohne Auskunft über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden Onlinekonten auf Guthabenbasis zur Verfügung stelle. Die Beklagte dürfe sich auf eine Unkenntnis der Insolvenz des Schuldners zum Zeitpunkt ihrer Auszahlungen von dem Konto nicht berufen. Denn es sei für die Beklagte einfach gewesen, Insolvenzbekanntmachungen im Internet mit eigenen Kundendaten abzugleichen. Die Beklagte hätte sich Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der nicht erfolgten Freigabe des Sondervermögens des Schuldners verschaffen müssen. Technisch bestünde die Möglichkeit der programmgesteuerten Überwachung der Kunden. Nach der 4. Geldwäscherichtlinie habe die Beklagte auch die Pflicht gehabt, die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner zu überwachen. Wenn die Beklagte vorsätzlich darauf verzichtet habe, entsprechende Datensysteme zu betreiben, dürfe sie sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von entsprechenden Bekanntmachungen gehabt zu haben. Der Kläger hat, nachdem er die Zahlung in Höhe von 5.424,20 € von der Beklagten erhalten hat, eine teilweise Erledigung der Klage in Höhe von 3.538,49 € erklärt und erstinstanzlich zuletzt beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 54.571,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2020 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 58.110,11 € für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem 4. März 2020. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, eine Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügungen über das Konto habe bei ihr weder vorgelegen, noch sei sie zu einer entsprechenden Informationsbeschaffung verpflichtet gewesen. Nach der E-Mail der Polizei Y. am 23. November 2018, welche am 26. November 2018 im Hause der Beklagten bearbeitet worden sei, habe sie unverzüglich das Konto des Schuldners gesperrt. Die Beklagte habe weder Anlass noch Pflicht gehabt, regelmäßig die Kunden dieses Produkts, welches der Kläger bezog, auf ein etwaiges Insolvenzrisiko hin zu überprüfen, weil es durch das rein auf Guthabenbasis geführte Konto kein Bonitätsrisiko für die Beklagte gegeben habe. Bei E-Geld-Instituten sei es auch nicht üblich, ohne konkreten Anlass durch technische Hilfsmittel zu prüfen, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen einzelner Kunden in irgendeinem Staat der Welt eröffnet worden sei. Die technische Möglichkeit der Kenntniserlangung von einer Insolvenz fingiere nicht die tatsächliche Kenntnisnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner gemäß § 362 BGB in Verbindung mit § 82 Satz 1 InsO geleistet habe. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sei unstreitig. Eine fahrlässige Unkenntnis oder die technische Möglichkeit der Informationsbeschaffung genüge nicht im Rahmen von § 82 InsO. § 82 InsO sei nicht durch § 81 InsO verdrängt. Eine Regelungslücke bestünde nicht. § 25 h Abs. 2 KWG in der Fassung vom 26. Juni 2017 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Als ausländisches E-Geld-Institut stelle die Beklagte kein Kreditinstitut im Sinne des KWG dar, sondern sei Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG. Auch nach dem Geldwäschegesetz habe die Beklagte nicht die Pflicht gehabt, die fragliche Insolvenz ihrer Kunden zu überprüfen. Zudem unterliege die Beklagte als in Großbritannien niedergelassenes Institut nicht den Pflichten des deutschen Geldwäschegesetzes. Eine Kenntnis über das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners werde auch nicht fingiert nach Art. 31 Abs. 1 EuInsVO. Diese Norm erfasse ihrem Schutzbereich nach nicht Leistungen der Beklagten an Dritte und sei auch für Auszahlungen an den Schuldner nicht einschlägig, weil die Leistungserbringung der Beklagten insoweit in Deutschland erfolgt sei. Auch ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung stünde dem Kläger nicht gegen die Beklagte zu, weil sie mangels Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners keine vorsätzliche Schädigung der Masse herbeigeführt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung und begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch. Die Beklagte könne sich von ihrer Leistungspflicht nicht durch Leistung an den Schuldner befreit haben, weil sie Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabe habe oder hätte haben müssen. Denn für Leistungen, die nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden, werde gemäß § 82 Satz 2 InsO vermutet, dass der Drittschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekannt habe. Eine Widerlegung dieser Vermutung sei der Beklagten nicht gelungen. Dieser Einwand sei der Beklagten zudem nach Treu und Glauben verwehrt. Die Insolvenzbekanntmachungen könne die Beklagte ohne erheblichen Aufwand mit den Daten ihrer Kunden abgleichen. Ihr obläge eine Pflicht, die Insolvenzbekanntmachungen bezüglich ihrer Kunden zu überwachen. Die Beklagte habe die Veröffentlichungen von Insolvenzbekanntmachungen auch gemäß der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 GWG überwachen müssen. Diese Pflicht obläge auch der Beklagten, da sie über eine Zweigstelle in München verfüge. Art. 31 EuInsVO sei anwendbar, weil ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Bei Bargeldabhebungen durch den Schuldner sei die entsprechende Genehmigung durch die Beklagte jeweils in Großbritannien erbracht worden, ohne die das Geld nicht hätte abgehoben werden können. Wenn der Fall nach nationalem Recht zu behandeln wäre, weil nach der Rechtsprechung des EuGHs nicht an den Schuldner geleistet worden sei, könne der Fall nicht nach § 82 InsO beurteilt werden, sondern müsse nach § 81 InsO behandelt werden. Dies gebiete eine europarechtsfreundliche Auslegung der Insolvenzordnung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Bei einem Unternehmen, welches offensichtlich keinen Wert auf einen etwaigen Masse- und Gläubigerschutz lege, sei es nicht gerechtfertigt, zugunsten des Verkehrsschutzes zu entscheiden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 4. August 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 12 O 76/19, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.571,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.110,11 € für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem 4. März 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie habe die streitgegenständlichen Beträge auf Anweisung des Schuldners mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner selbst und zum Teil an dessen Gläubiger gezahlt. Bis zum 26. November 2018 habe die Beklagte keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gehabt. Dies sei unstreitig geblieben zwischen den Parteien. Eine Fiktion ihrer Kenntnis sei rechtlich nicht möglich. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis zerstöre nicht den Gutglaubensschutz des Leistenden. Eine Pflicht, als britisches E-Geld-Institut die elektronischen Insolvenzbekanntmachungen in Deutschland ständig zu prüfen, mit der Folge, dass ein etwaiges Unterlassen einer positiven Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgesetzt werden könne, bestünde nicht. Ein grenzüberschreitender Bezug fehle vorliegend, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wurde. Die Leistung der Beklagten sei durch Auszahlung des Bargeldes in Deutschland erbracht worden. Insoweit komme es auf den Erfüllungsort an. Dieser liege in Deutschland; hiernach sei ausschließlich nationales Recht anwendbar. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig. Das ist in der Berufungsinstanz zu prüfen. § 513 Abs. 2 ZPO entfaltet hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit keine Sperrwirkung (BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941, 942 Rn. 17; Beschluss vom 20. September 2010 – XI ZR 57/08 –, juris; Urteil vom 09. Juli 2009 – Xa ZR 19/08 –, BGHZ 182, 24-41, juris Rn. 9 zu § 545 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2015) in Verbindung mit § 19 a ZPO und § 23 Nr. 1 GVG ergäbe, ist dies nicht zutreffend. Denn die EuInsVO 2015 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2015 ist diese Verordnung nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die „ab dem 26. Juni 2017“ eröffnet worden sind. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hinsichtlich seines Geschäftsbetriebs als zunächst nach § 35 InsO freigegebenes Sondervermögen ist jedoch bereits mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 9. November 2016 eröffnet worden. Gemäß Art. 84 Abs. 2 EuInsVO 2015 gilt für das im November 2016 eröffnetet Insolvenzverfahren die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000). Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2000 oder aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO) ergibt. Denn dann, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sich nicht als Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ergibt, ist nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO die internationale Zuständigkeit gegeben. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2000 sind die Gerichte desjenigen Mitgliedsstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dies war vorliegend Deutschland, weil der Schuldner seinen Wohn- und Geschäftssitz in Z. hatte. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst ist vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ist dahin auszulegen, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für insolvenzrechtliche Annexverfahren gilt. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen ist, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – C-339/07, NZI 2009, 199 ff.; Urteil vom 4. September 2014 – C-157/13, juris Rn. 23; Urteil vom 4. Dezember 2014 – C-295/13, juris Rn. 17; Urteil vom 4. Dezember 2019 – C-493/18, juris Rn. 25) So sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – C-339/07, NZI 2009, 199 ff.). Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ist weiterhin dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – C-295/13, juris Rn. 17). Der Senat tendiert dahin, eine Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 für das vorliegende Verfahren zu verneinen. Bei der eingeklagten Forderung handelt es sich nicht um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und im engen Zusammenhang damit steht, vergleichbar einer Anfechtungsklage. Der Insolvenzverwalter möchte Forderungen zur Masse zu ziehen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners entstanden sind. Rechtsstreitigkeiten des Insolvenzverwalters mit Dritten über die Gültigkeit von Rechtsgeschäften des Schuldners nach Insolvenzeröffnung und die Wirkung der §§ 81, 82 InsO fallen nicht unter Art. 3 EuInsVO 2000 (MüKoInsO/Thole, 3. Aufl. 2016 (Vorauflage), Art. 3 EuInsVO 2000 Rn. 129 m.w.N.; vgl auch MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, Art. 6 EuInsVO 2015 Rn. 19; Haß/Herweg in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1346/2000, Art. 3, beck-online Rn. 27). Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben, denn wenn keine internationale Annexzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 besteht, finden nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO die Vorschriften der EuGVVO Anwendung, weil es sich um eine Zivilsache handelt und der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO für „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ dann nicht greift. Findet die EuGVVO auf das vorliegende Verfahren Anwendung, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hiernach durch rügelose Einlassung der Beklagten auf den Rechtsstreit gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO begründet worden. Danach wird das Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Die Beklagte konnte die Unzuständigkeit noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung rügen (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 7). Erstinstanzlich ist die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts nicht gerügt worden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Höhe von noch geltend gemachter 54.571,12 €. Der Kläger hat aufgrund der Befugnis nach § 80 Abs. 1 InsO keinen Anspruch gegen die Beklagte, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum von 24. November 2016 bis zum 23. November 2018 auf das Konto des Schuldners eingegangenen Zahlungen zur Insolvenzmasse zu ziehen. Der Senat lässt ausdrücklich offen, welches Vertragsstatut und Bereicherungsstatut auf den vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemachten Auszahlungsanspruch Anwendung findet, ob also deutsches, britisches oder luxemburgisches Recht auf die Vertrags- bzw. Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und der Beklagten Anwendung finden. Denn nach dem über das Insolvenzstatut anwendbaren Vorschriften muss der Insolvenzverwalter die erfolgten Auszahlungen/Überweisungen durch die Beklagte nach Art. 24 EuInsVO 2000 bzw. § 82 InsO gegen sich gelten lassen. a.) Vertrags- und Bereicherungsstatut Es kann im Ergebnis offenbleiben, welches Vertrags- und Bereicherungsstatut auf den geltend gemachten Auszahlungsanspruch Anwendung findet. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (fortan: Rom I-VO) unterliegt der Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO muss die Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Verordnung Rom-I findet Anwendung auf den vorliegenden Fall. Nach dessen Artikel 28 gilt diese Verordnung für Verträge, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Der Vertragsschluss zwischen dem Schuldner und der Beklagten erfolgte im Jahr 2013. Soweit der bei Vertragsschluss nicht als Verbraucher, sondern in seiner Eigenschaft als Selbstständiger handelnde Schuldner und die Beklagte bei Eröffnung des Prepaid-Kontovertrages eine wirksame Rechtswahl getroffen haben, indem die Geschäftsbedingungen der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in den Vertrag einbezogen wurden, wäre das Recht des Großherzogtums Luxemburg anwendbar. Denn gemäß Ziff. 17.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einigten sie sich dahingehend, dass der Vertrag den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburgs unterliegt. Falls der Schuldner und die Beklagte keine (wirksame) Rechtswahl getroffen haben, wäre gemäß Art. 4 Abs. 1 lit b.) Rom I-VO das Recht Großbritanniens anwendbares Vertragsstatut. Hiernach bestimmt sich, soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Art. 3 Rom I-VO getroffen haben, das auf den Vertrag anzuwendende Recht bei Dienstleistungsverträgen nach dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien und unterliegt der dortigen Finanzaufsicht. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Beklagte auch eine Zweigniederlassung in München habe, hat er nicht dargelegt, dass der Schuldner mit dieser in einem vertraglichen Verhältnis gestanden habe. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Sofern der Schuldner und die Beklagte keinen wirksamen Vertrag geschlossen haben sollten, erfasst das maßgebliche Vertragsstatut nach Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom-I VO auch die Folgen der Unwirksamkeit des Vertrags einschließlich des Rückabwicklungsverhältnisses aus ungerechtfertigter Bereicherung (MüKoBGB/Spellenberg, 8. Aufl. 2021, Art. 12 Rom I-VO Rn. 176). Sofern der Anspruch auf eine Eingriffskondiktion gestützt werden könnte, gibt es nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (fortan: Rom II-VO) einen Gleichlauf zwischen Vertrags- und Bereicherungsstatut. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO sieht vor, dass dann, wenn das außervertragliche Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis wie einen Vertrag anknüpft, der eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, das Recht anzuwenden ist, dem auch das Rechtsverhältnis unterliegt. Das Rechtsverhältnis muss nicht wirksam sein. Es genügt auch ein vermeintliches Rechtsverhältnis (Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 10 Rom-II VO Rn. 14). b.) Insolvenzstatut Als Insolvenzstatut findet deutsches Recht vorliegend Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000 gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Dieses gilt, soweit nicht die EuInsVO speziellere Regeln enthält (Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 EuInsVO 2000). Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, so dass für seine Wirkungen deutsches Insolvenzrecht gilt. Nach Art 4. Abs. 2 Satz 2 EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere wie die nach Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind (lit. b), die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters (lit. c) und wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt (lit. f). Nach Art. 4 Absatz 2 Satz 2 lit. m EuInsVO 2000 regelt der Staat der Verfahrenseröffnung ergänzend, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Zwar findet Art. 4 Absatz 2 Satz 2 lit. m EuInsVO 2000 nach Art. 13 EuInsVO 2000 keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Eine entsprechende Einrede hat die Beklagte jedoch nicht erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 – C-54/16, NZI 2017, 633, 635 Rn. 33). c.) Erlöschen des Vertrags mit Insolvenzeröffnung Der zwischen dem Schuldner und der Beklagten begründete Kontoführungsvertrag ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Sondervermögen erloschen. Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 9. November 2016 wurde über das Sondervermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Verfügungen des Schuldners über das Geschäftskonto im streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. November 2016 bis zum 23. November 2018 fehlte mithin grundsätzlich der Rechtsgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages. aa.) Da nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 lit. e EuInsVO 2000 die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf laufende Verträge des Schuldners deutschem Insolvenzrecht unterfallen, ist der zwischen dem Schuldner und der Beklagten am 12. Oktober 2013 begründete Vertrag mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein zuvor freigegebenes Sondervermögen am 9. November 2016 erloschen gemäß §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO. Nach § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag – und nach § 116 Satz 1 InsO auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag -, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Aufgrund des deutschen Insolvenzstatuts ist der Begriff des Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 116 Satz 1 InsO entsprechend dem deutschen Recht auszulegen. Der Kreditkarten- und Kontoführungsvertrag auf Guthabenbasis vom 12. Oktober 2013 stellte sich demnach als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB dar. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 675 c BGB ist vorliegend nicht eröffnet gewesen, nachdem der Vertragsschluss im Jahr 2013 erfolgte. Gemäß Art. 229 § 45 EGBGB kommt es darauf an, ob das betreffende Schuldverhältnis, welches die Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Gegenstand hat, ab dem 13. Januar 2018 entstanden ist (Graf von Westphalen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 675c BGB, Rn. 1). bb.) Ein nachwirkender Anspruch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis besteht nicht. (1) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners endete auch das Kontokorrentverhältnis. Die Beklagte war aber in Nachwirkung des Vertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihren ehemaligen Kunden entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 21. März 1995 – XI ZR 189/94 – juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 – XI ZR 21/06 –, BGHZ 170, 121-129, Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – IX ZR 47/05 –, juris Rn. 12 ). Für Kontokorrentkonten ist ein außerordentlicher Saldenabschluss durchzuführen und die kausale Saldoforderung auf den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ergibt der Saldoabschluss ein Guthaben für den insolventen Kunden, so kann der Insolvenzverwalter aus §§ 667, 675 BGB die sofortige Auszahlung des Guthabens an die Insolvenzmasse verlangen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 17; Ringstmeier in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 116 Rn. 31; MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, § 116 Rn. 39). Ein Saldo des Kontos des Schuldners zum Tag der Insolvenzeröffnung am 9. November 2016 ist jedoch weder vorgetragen noch streitgegenständlich. (2) Soweit nach § 116 Satz 3 InsO eine Fortwirkung des Vertrages für die Insolvenzmasse im Hinblick auf Zahlungsaufträge gesetzlich angeordnet ist, liegt dieser Fall nicht vor. Denn durch § 116 Satz 3 InsO erlöschen nur noch nicht ausgeführte Überweisungsaufträge nicht, welche aber bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt wurden (Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung, März 2021, § 82 Rn. 19; Ringstmeier in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 116 Rn. 37; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 35; Andres in: Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl. 2018, § 116 Rn. 6). Die streitgegenständlichen Zahlungsaufträge liegen jedoch zeitlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (3) Eine Fortwirkung des Vertragsverhältnisses gemäß § 115 Abs. 3 InsO und der Ansprüche aus §§ 667, 675 BGB scheidet vorliegend ebenfalls aus. Über die Fälle der Notgeschäftsführung hinaus wird gemäß §§ 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Satz 1 InsO zum Schutz des Beauftragten der Fortbestand des Vertrages fingiert, solange er die Verfahrenseröffnung und damit den Erlöschenstatbestand ohne Verschulden nicht kennt. Hinsichtlich der fehlenden Kenntnis schadet im Rahmen von § 115 Abs. 3 InsO jedoch bereits einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 116 Rn. 14; Berberich in: BeckOK InsO, 23. Ed., 15. April 2021, § 115 Rn. 22). Von einer einfachen Fahrlässigkeit der Beklagten gemäß § 276 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners durch die fehlende Beachtung der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO geht der Senat jedoch aus. Denn die Beklagte warb ausweislich der Anlage K 6 mit Verträgen über Konten und prepaid Mastercards, die gerade nicht von einer Bonitätsprüfung der jeweiligen Kunden abhingen. Dass die Beklagte hierdurch auf Konten ihrer Kunden auch Guthaben erlangte, über welche ihre Kunden selbst aufgrund einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen keine Verfügungsbefugnis mehr besaßen, erscheint eine naheliegende Überlegung für ein kontoführendes Unternehmen, welche die Beklagte hätte anstellen müssen. d.) Befreiende Wirkung der Auszahlungen/Überweisungen Unabhängig davon, welches Vertragsstatut und Bereicherungsstatut auf den vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemachten Auszahlungsanspruch betreffend der vormals vorhandenen Guthaben Anwendung findet, muss der Insolvenzverwalter die erfolgten Auszahlungen/Überweisungen durch die Beklagte nach Art. 24 EuInsVO 2000 bzw. § 82 InsO gegen sich gelten lassen. Denn die Beklagte hat mit befreiender Wirkung auf die Anweisungen des Schuldners hin Zahlungen an diesen und an Dritte erbracht zu einem Zeitpunkt zu dem sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Sondervermögen des Schuldners hatte. aa.) Der Anspruch des Klägers ist jedenfalls zum Teil – nämlich hinsichtlich der an den Schuldner selbst erfolgten Auszahlungen - nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 erloschen. (1) Soweit die Parteien und das Landgericht eine Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 EuInsVO 2015 erörtert haben, ist dieser in zeitlicher Hinsicht entsprechend obiger Ausführungen nicht anwendbar (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2015). Der zeitlich anwendbare Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 ist jedoch im Wortlaut gleich. Nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 wird, wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Dabei wird nach Art. 24 Abs. 2 EuInsVO 2000 vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war, wenn die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 21 EuInsVO 2000 erfolgt. (2) Das Landgericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darauf abgestellt, dass von Art. 24 EuInsVO 2000 nur die Auszahlungen an den Schuldner, nicht aber diejenigen an einen Gläubiger des Schuldners auf dessen Anweisung hin erfasst sind (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-251/12 –, juris). Nach anderer Ansicht können auch Zahlungen an Dritte von der Norm erfasst sein, wenn der Schuldner den Drittschuldner zur Zahlung an den Dritten anweist (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott beim EuGH vom 8. Mai 2013 – C-251/12, BeckRS 2013, 80937 Rn. 19, beck-online; MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 2). Der Senat folgt der maßgeblichen Auslegung von Art. 24 EuInsVO durch den EuGH aus den in der Entscheidung vom 19. September 2013 genannten Gründen. (3) Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist entgegen der Annahme des Landgerichts gegeben. Die Beklagte erbrachte ihre Leistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 in Großbritannien an den Schuldner, während über dessen Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Erfasst sind von Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 nur Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Verfahrenseröffnung erbracht werden. Hierfür maßgeblich ist der Ort der Leistungserbringung, nicht der Erfolgsort, jedenfalls dann, wenn die Leistungserbringung am vertraglich vereinbarten Ort erfolgte (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848, Art. 31 Rn. 10; weitergehend auf den Ort der Leistungshandlung mit dem Willen zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner abstellend Kemper in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 88. Lieferung Mai 2021, Art. 24 EuInsVO Rn. 5; Gruber in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1346/2000 Art. 24 Rn. 2). Die Leistungshandlung der Beklagten erfolgte vorliegend in Großbritannien, denn die Auszahlung an den Schuldner auf dessen Anweisung hin veranlasste die Beklagte von Großbritannien aus. Dass die Leistungshandlung in Großbritannien nicht dem vereinbarten Leistungsort entsprach, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (4) Die Leistungshandlungen der Beklagten waren auch erfüllungsgeeignet. Die Leistung muss so bewirkt werden, wie dies nach der lex causae der Verbindlichkeit, also dem für die Erfüllung der Forderung maßgeblichen Recht erforderlich ist, um die Erfüllungswirkung herbeizuführen. Hat nach der lex causae die Leistung aus anderen Gründen keine Erfüllungswirkung, so ist eine Schuldbefreiung nicht möglich, da Art. 24EuInsVO 2000 nur über den Mangel der Empfangszuständigkeit des Schuldners hinweghilft (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 2 f.). Vorliegend ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Leistung der Beklagten aus anderen Gründen nicht geeignet war, die Erfüllung der Forderung zu bewirken. (5) Dem leistenden Dritten schadet nach Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 nur positive Kenntnis von der ausländischen Verfahrenseröffnung (Gruber in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1346/2000 Art. 24 Rn. 3; Kemper in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 88. Lieferung Mai 2021, Artikel 24 EuInsVO Rn. 7). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungshandlung des Leistenden. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat schadet nicht (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 11). Eine Unkenntnis der Beklagten von der Verfahrenseröffnung wird vorliegend vermutet, weil die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2000 erfolgte. Hiernach ist auf Antrag des Verwalters in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Bei der Bekanntmachung kann nach einhelliger Auffassung nicht auf die Bekanntmachung im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung abgestellt werden. Dieser Auffassung tritt der Senat angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO 2000 bei. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es für die öffentliche Bekanntmachung darauf ankommt, dass sie in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem die Leistung des Drittschuldners erbracht wurde (Mock in: BeckOK InsO, Stand: 15. April 2021, Art. 31 EuInsVO Rn. 14; Braun/Ehret, 8. Aufl. 2020, EuInsVO Art. 31 Rn. 9) oder die öffentliche Bekanntmachung in einem anderen Staat erfolgt ist, in welchem der Drittschuldner seinen Sitz hat (MüKoInsO/Thole, 4. Aufl. 2021, VO (EU) 2015/848 Art. 31 Rn. 12;Gruber in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 61. EL Januar 2021VO (EG) 1346/2000 Art. 24 Rn. 6). Vorliegend fallen Sitz des Drittschuldners und Ort der Leistungshandlung nicht auseinander. Beides liegt in Großbritannien. Eine öffentliche Bekanntmachung in Großbritannien ist weder dargelegt noch erkennbar. (6) Den Beweis des Gegenteils – also den Beweis einer positiven Kenntnis der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Leistungserbringung an den Schuldner - hat der Kläger nicht erbracht.Mithin trat (zumindest) in Bezug auf die Auszahlungen der Beklagten an den Schuldner die schuldbefreiende Wirkung der Leistung ein. Der Drittschuldner hat erfüllt und muss nicht nochmals an den Verwalter leisten. bb.) Hinsichtlich der Auszahlungen bzw. Überweisungen der Beklagten an Gläubiger des Schuldners ist der Anspruch des Klägers jedenfalls nach § 82 Satz 1 InsO erloschen. (1) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass § 82 Satz 1 InsO neben Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 anwendbar ist. Denn soweit Art. 24 Abs. 1 EuInsVO 2000 hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten an Dritte, die als Überweisung vom Schuldner beauftragt worden sind, nicht anwendbar ist, regelt sich die mögliche Haftung der Beklagten auf erneute Zahlung an den Insolvenzverwalter nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-251/12 –, juris Rn. 37), mithin im vorliegenden Fall deutschem Recht. (2) § 82 Satz 1 InsO ist auch im Verhältnis zu § 81 Abs. 1 InsO anwendbar. Ein Vorrang des § 81 InsO ist vorliegend nicht gegeben. Die Bestimmung des § 82 InsO schützt den Leistenden in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85 Rn. 9). Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten auf einer solchen Verfügung, ist die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gegenüber § 82 InsO vorrangig (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 210/11 –, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZR 216/13 –, juris Rn. 3; Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15 –, BGHZ 218, 261-290, juris Rn. 20). Vorliegend sind jedoch mit den nach Insolvenzeröffnung ausgeführten Überweisungen keine Leistungen der Beklagten an einziehungsermächtigte Dritte streitgegenständlich, sondern Leistungen der Beklagten an den Schuldner selbst. Bei einer Überweisung erbringt die zahlende Stelle oder Bank im Deckungsverhältnis durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber. Folglich betrifft § 82 InsO Überweisungen an einen vom Schuldner bezeichneten Dritten über ein massebefangenes Konto wie im vorliegenden Fall, in denen ein Zahlungsauftrag nicht mehr wirksam zustande gekommen ist (Kayser in Kayser/Thole, HK-InsO, 10. Aufl. 2020, § 82 Rn. 28). (3) § 82 Satz 1 InsO findet auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Die Beklagte beruft sich auf Erfüllungshandlungen von Leistungen ihrerseits an den Schuldner im Zeitraum vom 24. November 2016 bis zum 23. November 2018, die alle nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Sondervermögen des Schuldners am 9. November 2016 erfolgten. Die Auszahlungen waren gemäß § 82 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erfüllen, denn bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten eingerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 2. Alternative InsO). (4) Die Voraussetzungen von § 82 Satz 1 InsO sind im Übrigen erfüllt. Durch § 82 Satz 1 InsO wird bestimmt, dass der Leistende gegenüber der Masse durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner auf eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit erbrachte Leistung befreit wird, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. (a) Diejenigen Leistungen der Beklagten vor der öffentlichen Bekanntmachung des Klägers vom 6. Dezember 2016, dass er das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht freigebe, unterliegen der Vermutungswirkung aus § 82 Satz 2 InsO. Nach § 82 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Leistende die Eröffnung nicht kannte, soweit er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet hat. (b) Die Beklagte hatte im Übrigen zurzeit sämtlicher streitgegenständlicher Leistungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners keine positive Kenntnis gemäß § 82 Satz 1 InsO. Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82 Satz 1 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85-92, juris Rn. 9). Nur die positive Kenntnis des Leistenden von der Verfahrenseröffnung lässt die Erfüllungswirkung der Leistung an den Schuldner entfallen. Eine Kenntnis nach § 82 Satz 1 InsO kann nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine individuelle Internetabfrage getätigt, noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de implementiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen. Die Zustellungsfiktion des § 9 Abs. 3 InsO führt nicht zu einer Fiktion auch der Kenntnis gemäß § 82 Satz 1 InsO. Dies ergibt sich schon aus dem auf die Zustellung beschränkten Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO. Sogar eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das schuldnerische Vermögen schadet im Rahmen von § 82 Satz 1 InsO nicht (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09, WM 2010, 940-942, juris Rn. 14; so bereits BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08 –, BGHZ 182, 85-92, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15 –, BGHZ 218, 261-290, juris Rn. 61; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 3 U 52/13 –, juris Rn. 26; MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, § 82 Rn. 13; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO, § 82 Rn. 13; Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung März 2021, § 82 Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung in der - von den Parteien mehrfach in Bezug genommenen - Entscheidung aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., juris Rn. 14) ausgeführt: „Die vom Gesetzgeber und den Ländern geschaffene Möglichkeit, die Insolvenzbekanntmachungen aus dem Internet auch nach den ersten zwei Wochen im Einzelfall abzufragen, erfordert einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch für den Schalterbetrieb der Banken, von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden in der Frage, ob die seit Einführung der Internetbekanntmachung von Insolvenzen erheblich erleichterte Informationsgewinnung über solche Tatsachen Grund genug dafür bietet, den Masseschutz zu Lasten des Verkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Für die Verfolgung eines solchen Zwecks ergibt selbst die abermalige Änderung von § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) nach den Gesetzesmaterialien noch keinen Beleg (vgl. insbesondere BT-Drucks. 16/3227 S. 10, 13 f). Die Rechtsfolge des § 82 Satz 2 InsO ist unverändert geblieben, nach welcher mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Empfängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner übergeht (BGH, Urt. v. 23. April 2009, a.a.O.). Ein weitergehender Regelungswille in der Weise, dass ein Unternehmen, das umfangreichen Zahlungsverkehr zu bewirken hat, sich als Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet öffentlich bekannt gemachten Insolvenzeröffnung nur berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen hat, die im Internet zugänglichen Informationen für seine Unternehmenszwecke aufzunehmen und weiterzuverarbeiten, hat das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Änderung von § 9 InsO Anlass zur Prüfung dieser Frage gegeben hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesetz bewusst schweigt und die Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen weiterhin verneint“. Soweit der Kläger diese Rechtsprechung kritisiert und für veraltet erachtet durch den seit dem Jahr 2010 erreichten technischen Fortschritt, hat der Bundesgerichtshof an ihr jedoch auch noch im Jahr 2018 festgehalten und betont, dass den Leistenden keine Informationsbeschaffungspflicht aus § 82 Satz 1 InsO treffe (BGH, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O., juris Rn. 61). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, zumal sie dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Satz 1 InsO entspricht, der auf eine Unkenntnis des Leistenden abstellt, und die teleologischen Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2010 unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren - auch heute noch - tragen. Angesichts der vielfältigen gesetzgeberischen Änderungen, welche die Insolvenzordnung seit dem Jahr 2010 erfahren hat, sieht der Senat insoweit insbesondere keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers in § 82 Satz 1 InsO. (c) Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte, soweit sie die streitgegenständlichen Zahlungen nach der öffentlichen Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, nachgekommen. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung vermutet und der leistende Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Unkenntnis (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – IX ZR 118/08 –, BGHZ 182, 85-92, Rn. 8; Urteil vom 07. Oktober 2010 – IX ZR 209/09 –, juris Rn. 19; Urteil vom 15. Dezember 2005 – IX ZR 227/04 –, juris Rn. 12; Uhlenbruck/Mock, 15. Aufl. 2019, InsO § 82 Rn. 13; MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, § 82 Rn. 13; Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung März 2021, § 82 InsO, Rn. 9). Die Beklagte hat ihre Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zahlungen zwischen November 2016 und November 2018 substantiiert dargelegt. Sie hat vorgetragen, dass sie keine Kenntnis gehabt habe, sondern erstmals am 23. November 2018 eine E-Mail von der Polizei Y. erhalten habe. Diese sei im Hause der Beklagten am 26. November 2018 bearbeitet worden. Dies erscheint dem Senat schlüssig, nachdem der 23. November 2018 ein Freitag war. Aus der E-Mail habe sich ergeben, dass die Polizei Ermittlungen wegen insolvenzspezifischer Straftaten gegen den Schuldner durchführte. Konkrete Daten und Informationen zu dem spezifischen Insolvenzverfahren seien in dieser E-Mail jedoch nicht enthalten gewesen. Die Beklagte habe dann sogleich am Tag der Bearbeitung der E-Mail das Konto des Schuldners gesperrt. Dies belege die eidesstattliche Versicherung des verantwortlichen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten, des als Zeugen benannten Herrn B. vom 15. April 2020 (Anlage B 10, Blatt 294 ff. der Akte). Im Dezember 2018 sei der vollständige Verlauf des Insolvenzverfahrens gegenüber der Beklagten erst offengelegt worden. Es sei bei E-Geld-Instituten auch nicht üblich, ständig und ohne konkreten Anlass durch technische Hilfsmittel wie zum Beispiel eine spezielle Software fortlaufend zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einzelner Kunden in irgendeinem Staat der Welt eröffnet worden sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn B. ergeben sich seine Verantwortlichkeit für die interne Prüfung der Kunden und der dargelegte Hergang der Kenntniserlangung bezüglich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Sondervermögen des Schuldners durch die E-Mail vom 23. November 2018. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Schluss gelangt, dass die tatsächliche Unkenntnis der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum durch den Kläger nicht erheblich bestritten worden ist und damit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich vorgetragen, dass für die Beklagte die Möglichkeit bestanden habe, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unternehmensdateien zu übernehmen. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte hätte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben müssen, weil diese im Internet veröffentlicht gewesen sei. Die Nichtbeachtung von im Internet veröffentlichten Insolvenzbekanntmachungen sei treuwidrig. Der Kläger hat damit nicht erheblich bestritten, dass die Beklagte tatsächlich keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte. Mit der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2020 trägt der Kläger erstmalig vor, dass die Beklagte sich von ihrer Leistungspflicht nicht durch Leistung an den Schuldner habe befreien können, „weil sie Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder hätte haben müssen“ (Blatt 389 der Akte). Insoweit hier erstmals vorgetragen worden ist, dass die Beklagte Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte - mithin die vorgetragene Unkenntnis der Beklagten bestritten wird - ist dieser Vortrag zunächst unsubstantiiert. Denn das tatsächliche Geschehen, welches die Beklagte hinsichtlich ihrer Kenntniserlangung von der Insolvenzeröffnung erst nach dem Zeitpunkt der Auszahlungen von dem Konto des Schuldners vorgetragen hat, bestreitet der Kläger inhaltlich nicht. Der Kläger trägt nicht vor, warum die Beklagte nunmehr gleichwohl Kenntnis von der Insolvenzeröffnung zum Zeitpunkt der Auszahlungen gehabt haben könnte. Zudem wäre der Kläger mit diesem neuen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die Beklagte ihre Unkenntnis dargelegt hat – der neue Vortrag des Klägers also bestritten ist - und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Kläger diesen Vortrag nicht erstinstanzlich hätte bringen können. Die Frage der Kenntnis von der Insolvenzeröffnung über das Sondervermögen betrifft auch keinen Umstand, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). (d) Die Möglichkeit einer Wissenszurechnung einzelner Mitarbeiter der Beklagten an die Beklagte ist vorliegend nicht gegeben, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ein (Wissens-)Vertreter der Beklagten vor dem 23. November 2018 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Sondervermögen des Schuldners gehabt hätte. Zwar ist eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB bei Kenntnis eines Mitglieds eines Organs als Wissensvertreter einer juristischen Person möglich (BGH, Urteil vom 01. März 1984 – IX ZR 34/83 –, NJW 1984, 1953, 1954, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 – V ZR 262/90 –, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11; Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 87. Lieferung März 2021, § 82 Rn. 10; MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, § 82 Rn. 14). Der Kläger hat jedoch den Vortrag der Beklagten nicht erheblich bestritten, dass diese Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst durch die E-Mail vom 23. November 2018 über den Mitarbeiter B. erlangt hat. cc.) Der Beklagten ist die Berufung auf die Erfüllungswirkung ihrer Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen Rechtsmissbrauchs versagt. Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine zumutbare Informationsobliegenheit, welche die Berufung des Leistenden auf eine Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränken könnte, für finanzdienstleistende Unternehmen nicht bejahen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09 –, juris Rn. 13; Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15 –, BGHZ 218, 261-290, juris Rn. 61). Eine angenommene Informationsobliegenheit der Beklagten könnte auch nicht mit einer positiven Kenntnis ihrerseits gleichgesetzt werden. Der Wortlaut der Norm des § 82 Satz 1 InsO ist eindeutig und kann nicht in ein fahrlässiges Unterlassen einer Informationsbeschaffung umgedeutet werden. Eine Zunahme an technischen Möglichkeiten insgesamt zum Abgleich der Unternehmensdaten mit den öffentlichen Bekanntmachungen über Insolvenzeröffnungen im Internet führt auch nicht dazu, dass der Berufung auf § 82 Satz 1 InsO der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstünde (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 3 U 52/13 –, NZI 2014, 403 ff., juris Rn. 31; OLG Rostock, Urteil vom 19. Juni 2006 – 3 U 6/06, juris Rn. 22). Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auszahlungen auch speziell für die Beklagte als Finanzunternehmen in Großbritannien die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unternehmensdateien zu übernehmen, ist zudem weder vorgetragen noch liegt dies auf der Hand. Denn bei der Beklagten handelt es sich unstreitig weder um ein deutsches Kreditinstitut noch um einen deutschen Vertragspartner. Unstreitig ist die Beklagte ein in Großbritannien niedergelassenes und von der britischen Finanzaufsicht reguliertes Geldinstitut, welches im Rahmen der entsprechenden Erlaubnis zur Herausgabe von Geld und zur Erbringung von verschiedenen Zahlungsdiensten berechtigt ist und hinsichtlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben von der britischen Finanzaufsicht überwacht wird. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie diesen gesetzlichen Vorgaben nachkomme. Soweit die Beklagte unstreitig Kunden in vielen Ländern der Welt hat, erscheint die Überwachung aller Kunden auch bei einem unterstellten technischen Fortschritt technisch und auch sprachlich erheblich schwieriger als bei einem nationalen Anbieter. dd.) Zu Recht hat das Landgericht keine weiteren Schlüsse aus den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes gezogen. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) nicht auf ein in Großbritannien ansässiges E-Geld-Institut anzuwenden sind und vornehmlich die Überprüfung der Herkunft und Verwendung von Geldmitteln adressiert, nicht die fragliche Insolvenz der Kunden eines E-Geld Institutes. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG sind Verpflichtete aus diesem Gesetz nur die im Inland ansässigen Zweigstellen und -niederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland. Vorliegend ist jedoch das Finanzinstitut in Großbritannien als Vertragspartnerin des Schuldners passivlegitimiert. Nach § 25 h Abs. 2 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die Beklagte ist jedoch kein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG, sondern Zahlungsdienstleister in Großbritannien als E-Geld-Institut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG. Dass eine Erlaubnispflicht für die Beklagte nach § 32 Abs. 1 KWG bestand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr blieb unbestritten, dass die Beklagte in Großbritannien zugelassen ist und der dortigen Finanzaufsicht unterliegt. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte der Aufsicht der BaFin unterliege. Zudem vermag ein unterstellter Pflichtverstoß gegen § 25 h Abs. 2 Satz 1 KWG keine positive Kenntnis der Beklagten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Sondervermögen des Schuldners zu bewirken. e.) Andere Grundlagen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte, kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 129 ff. InsO. Zwar könnte die Beklagte auch als lediglich vom Schuldner Angewiesene als Anfechtungsgegnerin passivlegitimiert im Sinne der §§ 129 ff. InsO sein (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06 –, BGHZ 174, 314-324, Rn. 17 ff.). Auch kann der Vermögensgegenstand einer Insolvenzanfechtung jede vermögenswerte Position aus dem Vermögen des Schuldners sein, somit auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch Erfüllung derselben. Der Schuldner nahm die hier streitgegenständlichen Rechtshandlungen jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Sondervermögen vor. Mithin scheiden Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO aus. Eine analoge Anwendung scheidet insoweit aus. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Insbesondere greift die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 geltend gemachte Analogie zu §§ 129, 133 InsO nicht durch. Die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung muss nach § 133 Abs. 1 InsO in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bis zur Verfahrenseröffnung erfolgt sein (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 133 Rn. 10). Gegenüber späteren Maßnahmen schützen regelmäßig die §§ 80 bis 82, 89, 91 InsO sowie § 96 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 InsO die Insolvenzmasse. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung, wonach ein Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet sein kann, wenn die durch Gesellschaftsvermögen und Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt wird, betrifft einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. In jenem Rechtsstreit war die Verwertung von Gesellschaftssicherheiten durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenständlich, welche mittelbar zu Gunsten des Gesellschafters als Sicherungsgeber ging (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2011 – IX ZR 11/11 –, BGHZ 192, 9-18, juris Rn. 6 ff.; MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, § 129 Rn. 74). Vorliegend ist aber nicht gegenständlich, wie in der Insolvenz einer Gesellschaft die Verwertung der von ihr gestellten Sicherheiten gegenüber einem Gesellschafter wirkt, der für das gesicherte Darlehen eigene Sicherheiten erbracht hat. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte zur Zeit der streitgegenständlichen Anweisungen durch den Schuldner Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit und der möglicherweise gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Anweisungen hatte, § 133 Abs. 1 InsO. f.) Aus dem Vorstehenden folgt, dass mangels Auszahlungsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Beklagte auch der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen nicht begründet ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.