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Urteil

9 U 63/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:1102.9U63.22.00
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Leitsätze
Im Falle von im Lastschriftverfahren erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an die Anfechtungsgegnerin liegt die nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung in der Genehmigung der Lastschriftbuchung (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127).(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17.05.2022, Az. 2 O 104/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.06.2022 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111.250,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 04.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle von im Lastschriftverfahren erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an die Anfechtungsgegnerin liegt die nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung in der Genehmigung der Lastschriftbuchung (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127).(Rn.29) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17.05.2022, Az. 2 O 104/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.06.2022 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111.250,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 04.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D1 GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Rückgewähransprüche wegen der erklärten Anfechtung von Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 111.250,50 € geltend. Die Schuldnerin betrieb einen „x“-Supermarkt in B1. Unter dem 13. Februar 2019 schloss der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr B2, mit der selbständigen Zweigniederlassung der Beklagten in N1 einen „Warenversorgungsvertrag“, auf dessen Grundlage sie fortan mit Waren beliefert wurde. Eine Warenlieferungsbeziehung mit der Y-Kette war zuvor beendet worden. Nach § 5 des Warenversorgungsvertrags verpflichtete sich die Schuldnerin zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 30.000 €, von der 15.000 € noch vor der ersten Bestellung zu zahlen waren. Die Zahlung der restlichen Sicherheit sollte durch einen laufenden Einbehalt von 1% der jeweiligen Netto-Rechnungssumme mit einer Wertstellung zum Monatsende erfolgen (§ 5 Ziffer 2 Abs. 2 des Warenversorgungsvertrags). Der Geschäftsbeziehung lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Nach Ziffer 5 Satz 1 der AGB ist der Rechnungsbetrag bei Eingang der Rechnung, frühestens jedoch mit Lieferung der Ware fällig. Zu den Einzelheiten des Warenversorgungsvertrags wird auf die Anlage B8 im Anlagenband und zum Inhalt der AGB der Beklagten auf die Anlage B20 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Ihre Kaufpreisforderungen zog die Beklagte über ein SEPA-Firmenlastschriftmandat vom auf Guthabenbasis geführten Konto der Schuldnerin bei der …bank ein. Das Lastschriftmandat erteilte der Geschäftsführer der Schuldnerin entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 des Warenversorgungsvertrags der Beklagten erst am 19. März 2019. Am 13. März 2019 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin eine „Warenkaufpreisstundungsvereinbarung“ (Anlage B9 im Anlagenband), nach der die Beklagte der Schuldnerin zum Stichtag 13. März 2019 offene Kaufpreisforderungen bis zu einer Obergrenze von 51.000 € stundete, wobei die Schuldnerin die gestundeten Forderungen in monatlichen Raten von 850 €, beginnend ab dem 15. April 2019, zurückzahlen sollte. Nach § 1 Abs. 3 der Warenkaufpreisstundungsvereinbarung sollten die Obergrenze per 13. März 2019 gelten und der gestundete Betrag sich danach um die jeweilige monatliche Tilgungsrate verringern. Zu den weiteren Einzelheiten der Warenkaufpreisstundungsvereinbarung wird auf die Anlage B9 im Anlagenband verwiesen. Im Zeitraum 14. März bis 31. Juli 2019 kam es bei der Abbuchung durch die Beklagte vom Konto der Schuldnerin insgesamt 31 Mal zu Lastschriftretouren, die in der Summe in diesem Zeitraum von 1.333,01 € auf 219.207,93 € anstiegen. Am 26. April 2019 lag die Summe aller bis dahin stattgefundenen Retouren bei 117.728,43 €. Wegen der einzelnen Retouren wird auf die Tabelle auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 4 d.A.). Im Mai 2019 kam es zu einem kurzfristigen Lieferstopp der Beklagten, dessen Dauer und Grund zwischen den Parteien umstritten sind. Im Zeitraum 29. April bis 22. Juli 2019 gab es auch erfolgreiche Lastschriftabbuchungen vom Konto der Schuldnerin zugunsten der Beklagten (vgl. die Tabelle auf Seite 6 f. der Klageschrift, Bl. 6f. d.A.). In Bezug auf diese Zahlungen in Höhe von 111.250,50 € erklärte der Kläger die Insolvenzanfechtung und forderte die Beklagte mit Fristsetzung zum 3. März 2020 zur Rückzahlung auf. Der Kläger war vom Amtsgericht B1 aufgrund eines Insolvenzantrags der AOK B1 vom 26. September 2018 bereits mit Beschluss vom 20. November 2018 zum Sachverständigen bestellt worden. Er erstattete am 18. Januar, am 6. März und am 10. Juli 2019 Zwischenberichte. Im ersten Zwischenbericht regte er die Bestellung eines vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters an, ohne dass das Insolvenzgericht diesen Rat befolgte (Anlage K4, Bl. 87 ff. d.A.). Am 21. August 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte meldete Forderungen in Höhe von insgesamt 106.232,45 € zur Insolvenztabelle an, die in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurden. Darunter befinden sich offene Kaufpreisforderungen in Höhe von 14.068,64 €, fällig seit dem 27. März 2019 (Rechnung vom 21. März 2019 über 14.068,64 € - zzgl. Sicherungseinbehalt 127,61 €) und in Höhe von 11.487,99 €, fällig seit dem 26. April 2019 (Rechnung vom 18. April 2019 über 11.487,99 € - zzgl. Sicherungseinbehalt 103,68 €). Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei jedenfalls seit dem 26. April 2019 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Sowohl die AOK B1 (Anlage K1, Bl. 76ff. d.A.) als auch die Barmer GEK (Anlage K2, Bl. 79ff. d.A.) hätten berechtigte Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, die vor März 2019 fällig gewesen und bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen worden seien. Zudem hätten bereits ab Juni 2018 Mietrückstände in ansteigender Höhe für die Geschäftsräume der Schuldnerin bestanden, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen worden seien. Seitens der Knappschaft Bahn-See und der Landeshauptkasse seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Lastschriftretouren seien sämtlich wegen mangelnder Deckung des schuldnerischen Kontos erfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 111.250,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 4. März 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe trotz entsprechender Anfragen bei Creditreform keine Kenntnis von etwaigen Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin gehabt. Die Schuldnerin habe am 8. März 2019 die vereinbarte Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € erbracht, die anschließend vereinbarungsgemäß bis Juli 2019 auf 17.661,40 € angespart worden sei. Bei der Warenkaufpreisstundungsvereinbarung vom 13. März 2019 habe es sich um eine branchenübliche Art der Anschubfinanzierung gehandelt. Die Lastschriftretouren seien auf eine Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin zurückzuführen. Zudem habe es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Bargeschäfte gehandelt. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger könne die Anfechtung auch deshalb nicht gegen sie geltend machen, da er sich bei Erstellung des Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren treuwidrig verhalten habe. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, die Gläubiger der Schuldnerin über die drohende Zahlungsunfähigkeit zu informieren und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO beim Insolvenzgericht durchzusetzen. Zudem habe er für die Erstellung des Gutachtens zu lange gebraucht. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses verwiesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Anlage B18 eingereicht, in der die einprozentigen Sicherungseinbehalte der laufend erstellten Rechnungen über Warenlieferungen der Höhe nach und mit Belegdatum aufgeführt sind. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage B18 (Bl. 114 d.A.) verwiesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 8. März 2022 hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Anlage B21 eingereicht, die die erfolgten Lastschriften und Rücklastschriften vom Konto der Schuldnerin aufführt. Die Anlage B21 ist teilweise geschwärzt gewesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Anlage B21 ungeschwärzt als Anlage B24 eingereicht. Zum Inhalt der Anlage B24 wird auf Bl. 262 ff. d.A. verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schuldnerin sei zwar ab Ende April 2019 zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe jedoch keine Kenntnis hiervor gehabt. Es lägen verschiedene Beweisanzeichen vor, aus denen auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin geschlossen werden könne. Die Schuldnerin habe einen ständig anwachsenden Forderungsrückstand vor sich hergeschoben, was Ausdruck einer sich verschärfenden Krise sei. Die Beklagte habe jedoch aus dem ihr einzig bekannten Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber nicht auf deren Zahlungsunfähigkeit schließen müssen. So könne von den unstreitig erfolgten Rücklastschriften nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Kontodeckung geschlossen werden. Vielmehr müsse der Kläger substantiiert zur mangelnden Kontodeckung zum Zeitpunkt der jeweiligen Abbuchungen vortragen. Die Beklagte habe auch substantiiert dargelegt, dass die Schuldnerin die vereinbarte Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € sowie die monatlichen Raten von 850 € geleistet habe. Aus den insgesamt 31 nicht erfolgreichen Lastschriften und dem Anstieg der dadurch offenen Verbindlichkeiten von 1.333,90 € auf 219.207,93 €, die als einziges Indiz verblieben, habe die Beklagte nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen müssen. Zwar könne eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise ein Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Vorliegend seien jedoch zugleich beträchtliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 111.250,50 € erfolgt. Zudem habe die Schuldnerin die vereinbarten Raten und die Sicherheitsleistung gezahlt. Im Übrigen sei das Zahlungsverhalten von Beginn der Geschäftsbeziehung an gleichbleibend schlecht gewesen, so dass es seine Bedeutung für die Annahme einer später zutage getretenen Zahlungseinstellung verliere. Schließlich habe ein Großteil der aufgrund der Rücklastschriften offenen Forderungen anscheinend zuletzt noch beglichen werden können, da die Beklagte nicht Forderungen in Höhe von 219.207,93 €, sondern lediglich in Höhe von 106.232,45 € zur Tabelle angemeldet habe. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung. Fälschlich gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht habe erkennen müssen. Zudem habe das Landgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Entscheidung maßgeblich auf neuen Tatsachenvortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 8. März 2022 zu den angeblichen Raten- und Sicherheitsleistungszahlungen der Schuldnerin gestützt habe, ohne darauf hinzuweisen, dass es diesen Vortrag für erheblich erachte und ohne die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der der Beklagten bekannte Umstand der 31 Lastschriftretouren im Zeitraum von 4,5 Monaten allein genüge bereits für die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass sie die Hauptlieferantin der Schuldnerin gewesen sei und dass diese auf ihre Warenlieferungen angewiesen gewesen sei. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin habe sich aus Sicht der Beklagten nicht lediglich als dauerhaft schleppend, sondern zudem dauerhaft sich verschlechternd dargestellt. Der Kläger beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17.05.2022 (2 O 104/21) dahin zu ändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 111.250,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 4. März 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie habe substantiiert zur Leistung der Sicherheit und der Ratenzahlungen durch die Schuldnerin vorgetragen; es obliege dem Kläger, diesen Vortrag zu widerlegen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Konto der Schuldnerin unstreitig auf Guthabenbasis geführt worden sei und im maßgeblichen Anfechtungszeitraum erhebliche Zahlungen von diesem Konto unter anderem an die Beklagte erfolgt seien. Der kurze Lieferstopp im Mai 2019 sei für die Abwägung der Gesamtumstände unerheblich, da er bereits am 13. Mai 2019 wieder aufgehoben worden sei. Es werde bestritten, dass die Lastschriftretouren wegen mangelnder Kontodeckung erfolgt seien. Die Beklagte habe auch nicht gewusst, dass „sie - mit großem Abstand - die Hauptlieferantin der Schuldnerin“ und die Schuldnerin auf ihre Lieferungen angewiesen gewesen seien. Die unstreitigen Lastschriftretouren ungeklärter Ursache seien das einzige Indiz und reichten für eine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Im Übrigen sei die Berufung auch wegen der unzulässigen Rechtsausübung des Klägers gemäß § 242 BGB zurückzuweisen. Der Kläger habe seine Pflichten als im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellter Sachverständiger verletzt und damit die Anfechtungssituation überhaupt erst geschaffen. Hätte er sich pflichtgemäß verhalten, wäre die Beklagte über die drohende Insolvenz informiert worden und die Geschäftsbeziehung gar nicht erst eingegangen. Zudem sei es pflichtwidrig, dass er neun Monate - statt wie üblich sechs bis acht Wochen - für die Erstellung des Gutachtens gebraucht habe. Weiterhin hätte er aufgrund der unzureichenden Auskünfte und Kooperation des Geschäftsführers der Schuldnerin die Vermögenssituation vor Ort selbst ermitteln und sodann vorläufige Sicherungsmaßnahmen anregen müssen. Durch das „Weiterwirtschaftenlassen“ der Schuldnerin während der Gutachtenphase habe er, anstatt das Vermögen zu sichern, Anfechtungsmasse generiert, das im Abschluss neuer Geschäfte liegende betrügerische Vorgehen der Schuldnerin gebilligt und zum Teil erst ermöglicht und so insgesamt die Gläubiger geschädigt. Die Schuldnerin habe durch Abschluss des Vertrags mit der Beklagten und Entgegennahme der gelieferten Waren in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit einen Eingehungsbetrug begangen. Hiervon dürfe sie nicht profitieren und ebenso wenig die Insolvenzmasse. Nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB sei eine treuwidrig geschaffene Rechtsposition nicht schützenswert. Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 (Bl. 220ff. d.A.), auf die Berufungserwiderung vom 1. September 2022 (Bl. 240ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 8. September 2022 (Bl. 256 d.A.) und vom 20. September 2022 (Bl. 261ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO einen Rückgewähranspruch wegen der von der Schuldnerin empfangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 111.250,50 €. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die eine Befriedigung gewährt, anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und wenn der Insolvenzgläubiger zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. a) Im Falle der hier im Lastschriftverfahren erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte liegt die nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung in der Genehmigung der Lastschriftbuchung (BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12, ZIP 2013, 1127 Rn. 20; stRspr). b) Die streitgegenständlichen Zahlungen sind sämtlich nach Eingang des auf Insolvenzeröffnung gerichteten Gläubigerantrags vom 26. September 2018 beim Insolvenzgericht erfolgt. c) Die Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin waren auch gläubigerbenachteiligend. Im Rahmen des § 130 InsO reicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus, die vorliegt, wenn Erfüllungshandlungen aus dem Schuldnervermögen weniger Haftungsmasse übrig lassen (Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 130 Rn. 23). Vorliegend folgt die Gläubigerbenachteiligung aus dem Abfluss von Geldmitteln aus dem Vermögen der Schuldnerin. d) Der von der Beklagten erhobene Bargeschäftseinwand aus § 142 Abs. 1 InsO, der dazu führen würde, dass eine Anfechtbarkeit nur bei Kenntnis der Beklagten von einer Unlauterkeit im Handeln der Schuldnerin gegeben wäre, greift vorliegend nicht. Da die im Austausch für die Zahlung gelieferten Waren nach Ziffer 6 der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt standen und damit bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten im Vermögen der Beklagten verblieben, gab es keinen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen. Die vorliegend erfolgte Vereinbarung einer Erweiterung des Eigentumsvorbehalts in der Form, dass die Schuldnerin Eigentum an den erstandenen Sachen erst erwirbt, wenn sie nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch andere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer tilgt, schließt eine Bardeckung aus (Kirchhof/Piekenbrock in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, § 142 Rn. 22). Auch der Umstand, dass die Beklagte der Schuldnerin zum 13. März 2019 eine Stundung von offenen Kaufpreisforderungen in Höhe von bis zu 51.000 € gewährte, steht aufgrund des Normzwecks des § 134 InsO, der einen unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung fordert, der Annahme eines Bargeschäfts entgegen, da jede Kreditgewährung, mithin auch eine Stundung, zu einer verzögerten Abwicklung führt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04, NJW 2007, 436, 437 Rn. 15 mwN; Kirchhof/Piekenbrock in: MüKoInsO, aaO, § 142 Rn. 26). e) Die Feststellungen des Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Ende April 2019 werden von keiner Partei im Berufungsverfahren angegriffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der insoweit getroffenen Feststellungen ersichtlich, so dass gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen auszugehen ist. f) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte die Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Abbuchungen auch Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO). Die Beklagte hatte vorliegend Kenntnis von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin, was gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. aa) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Insolvenzschuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 721 Rn. 15 mwN). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Es deutet auf eine Zahlungseinstellung hin, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Bewertet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612, 614 Rn. 25 mwN). bb) Die Zahlungseinstellung ergibt sich vorliegend aus dem der Beklagten bekannten Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber in der Zeit vor der zeitlich ersten angefochtenen Zahlung vom 29. April 2019. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der Umstand, dass im Zeitraum vom 14. März bis 26. April 2019 insgesamt 10 Lastschriften mit einem Volumen zwischen 579,08 € und 40.822,06 € und mit einem Gesamtbetrag von 117.728,43 € nicht eingelöst werden konnten, ein erhebliches Indiz für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vor dem 29. April 2019. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B24 erfolgreiche Lastschrifteinzüge im Zeitraum vor dem 29. April 2019 in Höhe von lediglich 82.331,41 € hervorgehen. Rücklastschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solches bereits ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, juris Rn. 31 mwN). Hinzu kommt, dass zumindest zwei erhebliche Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin in Höhe von 14.195,25 € (Rechnung vom 21. März 2019) und in Höhe von 11.591,67 € (Rechnung vom 18. April 2019), die vor dem 29. April 2019 bereits fällig waren, bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Beschluss vom 15. November 2018 - II ZR 81/18, juris Rn. 5 mwN). Eine Analyse der einzelnen Zahlungsvorgänge anhand der von der Beklagten zur Akte gereichten Übersichten („Buchungskreise“ der Schuldnerin, Anlagen B21 und B24) ergibt, dass die Schuldnerin von Anfang an die geschuldeten Kaufpreisforderungen nicht bei Fälligkeit beglich, sondern vielmehr bei Abschluss der Stundungsvereinbarung am 13. März 2019 bereits mit einer den eingeräumten Stundungsbetrag von 51.000 € überschreitenden Summe an offenen Kaufpreisforderungen in Rückstand war. Aus der Anlage B24 ergeben sich zum 13. März 2019 offene Kaufpreisforderungen in Höhe von 117.880 €, die den Stundungsbetrag von 51.000 € um 66.880,11 € übersteigen (Rechnung vom 21. Februar 2019 72.510,62 €, Rechnung vom 25. Februar 2019 4.557,98 €, Rechnung vom 28. Februar 2019 12.332,27 €, Rechnung vom 1. März 2019 355,88 €, Rechnung vom 4. März 2019 12.619,08 €, Rechnung vom 7. März 2019 7.854,49 €, Rechnung vom 11. März 2019 7.649,79 €). Auch wenn man mit der Beklagten annimmt, dass eine Anschubfinanzierung durch Gewährung einer Stundung von offenen Kaufpreisforderungen in Höhe von 51.000 € branchenüblich und damit anfängliche Zahlungsschwierigkeiten in dieser Höhe kein Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit sein sollten, so ist dies angesichts des erheblichen Umfangs der bereits zum Stundungszeitpunkt 13. März 2019 rückständigen Beträge anders zu sehen. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin die vereinbarte Sicherheitsleistung nicht wie vereinbart erbracht hat. Die Schuldnerin sollte nach § 5 i.V.m. § 7 Ziffer 1 des Warenversorgungsvertrags vom 13. Februar 2019 bis zur ersten Bestellung eine Einmalzahlung von 15.000 € als Sicherheit leisten. Die restliche Sicherheitsleistung in Höhe weiterer 15.000 € sollte durch einen laufenden Einbehalt von 1 % auf die jeweilige Netto-Rechnungssumme gezahlt werden. Die Schuldnerin hat weder die Einmalzahlung vor der ersten Bestellung im Februar 2019 erbracht noch überwiegend die laufenden Sicherungseinbehalte pünktlich bezahlt. Die geschuldeten Zahlungen auf die vereinbarte Sicherheit sind mit ihren Beträgen in der Anlage B21 als „Sicherungsguthaben“ eingestellt und in der letzten Spalte jeweils ein Abbuchungsdatum als „Ausgleich“ vermerkt. Zieht man jedoch die ungeschwärzte Anlage B24 heran, ergibt sich, dass von Anfang an, namentlich im März und April 2019, viele Abbuchungen betreffend die Zahlungen auf die Sicherheit zunächst fehlschlugen: (1) Die Lastschrift der Sicherungseinbehalte für die Kaufpreisrechnungen vom 21. Februar 2019, 25. Februar 2019, 28. Februar 2019, 1. März 2019 4. März 2019 und vom 7. März 2019 am 14. März 2019 wurde zurückbelastet. Erst am 21. März 2019 hatte die Lastschrift Erfolg. (2) Die Lastschrift der Einmalzahlung auf die Sicherheit über 15.000 € am 15. März 2019 zusammen mit einem weiteren Betrag von 873,83 € wurde ausweislich der Anlage B24 zurückgebucht. Am 22. März 2019 wurde versucht, die erfolglose Abbuchung vom 15. März 2019 in Höhe von 15.873,83 € erneut einzuziehen, letztere zusammen mit der Rechnung vom 28. Februar 2019 über 12.332,27 € und der weiteren Rücklastschrift vom 15. März 2019 über 15.615,96 € (= insgesamt 40.822,06 €). Auch dieser Einziehungsversuch scheiterte erneut, was daran erkennbar ist, dass die Summe der Beträge (40.822,06 €) am 24. April 2019 erneut eingezogen wurde - was wiederum erfolglos blieb. (3) Die am 18. März 2019 durchgeführte Lastschrift des Sicherungseinbehalts für die Kaufpreisrechnung vom 11. März 2019 wurde zurückbelastet. Erst am 25. März 2019 hatte die erneute Lastschrift Erfolg. (4) Die am 27. März 2019 durchgeführte Lastschrift des Sicherungseinbehalts für die Kaufpreisrechnung vom 21. März 2019 wurde zurückbelastet. Eine erneute Abbuchung ergibt sich aus der Anlage B24 nicht. (5) Die am 10. April 2019 durchgeführte Lastschrift des Sicherungseinbehalts für die Kaufpreisrechnung vom 4. April 2019 wurde zurückbelastet. Erst am 18. April 2019 hatte die erneute Lastschrift Erfolg. (6) Die am 26. April 2019 durchgeführte Lastschrift des Sicherungseinbehalts für die Kaufpreisrechnung vom 18. April 2019 wurde zurückbelastet. Eine erneute Abbuchung ergibt sich aus der Anlage B24 nicht. Da die Schuldnerin der Beklagten die Einzugsermächtigung unstreitig am 19. März 2019 erteilt hatte, kann lediglich das Fehlschlagen der ersten Einzugsversuche bis zu diesem Datum auf die fehlende Berechtigung zum Lastschrifteinzug zurückgeführt werden, nicht aber die darauf folgenden wiederholten und gleichfalls erfolglosen Versuche, diese Beträge erneut einzuziehen. Indem das Landgericht im angegriffenen Urteil auf Grundlage der von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereichten Anlage B21 sowie der vom Kläger bestrittenen Anlage B18 und des neuen Vortrags der Beklagten hierzu davon ausgegangen ist, die Schuldnerin habe die Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € am 8. März 2019 gezahlt, hat es zum einen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt, indem es streitige Behauptungen durch Anlagen als belegt angesehen hat, zu denen der Kläger sich nicht zuvor äußern konnte bzw. deren Richtigkeit er zuvor bestritten hatte. Zum anderen hat das Landgericht die genannten Anlagen B18 und B21 nicht zutreffend interpretiert, sofern sich daraus gerade keine Zahlungen der Schuldnerin, sondern mehrfache erfolglose Abbuchungsversuche der Beklagten (nebst geschwärzten Rücklastschriften) ergeben. Selbst wenn die Schuldnerin die in der Stundungsvereinbarung vereinbarte fällige erste Rate zum 15. April 2019 in Höhe von 850 € gezahlt haben sollte, was zumindest aus der Anlage B24 erkennbar mit der Abbuchung vom 15. April 2019 erfolgt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte aufgrund dieser geringen Teilzahlung davon ausgehen durfte, die Schuldnerin sei zahlungsfähig. In Anbetracht der erheblichen Rücklastschriften von insgesamt 117.728,43 € bis zum 26. April 2019 und damit bereits gut zwei Monate nach Beginn der Vertragsbeziehung, erscheint wenig plausibel, dass dieses Zahlungsverhalten aus Sicht der Beklagten als normal und unauffällig betrachtet werden konnte. Vielmehr ist es ein gewichtiges Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit, dass die Schuldnerin von Anfang an einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht zahlte und die Lastschriftretouren im Verhältnis zu den erfolgreichen Abbuchungen, die mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, den größeren Anteil ausmachten. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin zu der Beklagten erst im Februar 2019 begründet wurde, da das Zahlungsverhalten der Schuldnerin nicht nur von Anfang an schlecht war, sondern sich stetig verschlechterte, so dass selbst der Einzug kleiner Beträge im niedrigen vierstelligen Bereich scheiterte (vgl. die Rücklastschriften Nr. 1, 4, 6 und 12 der Aufstellung in der Klageschrift), und somit spätestens am 26. April 2019 offenbar war, dass die Schuldnerin zur Begleichung der Rechnungen für die gelieferten Waren nicht imstande war. Zudem hat die Beklagte sehenden Auges die Warenlieferungen an die Schuldnerin aufgenommen, ohne dass die vereinbarte vorherige Sicherheitsleistung in Gestalt der Einmalzahlung über 15.000 € zuvor erbracht war. Im Ergebnis war das Zahlungsverhalten der Schuldnerin von Beginn an schleppend und wurde zunehmend schlechter. Vor allem bestand erkennbar bereits zum Zeitpunkt der Einräumung der Stundungsmöglichkeit keine Aussicht auf Besserung, da die Stundungssumme von Anfang an überschritten war. Da sich das Zahlungsverhalten auch nach Abschluss der Vereinbarung nicht besserte, musste der Beklagten spätestens am 29. April 2019, dem Zeitpunkt der ersten angefochtenen Abbuchung, klar sein, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte. Der Behauptung der Beklagten, die Lastschriftretouren basierten auf bloßer Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin, kann nicht gefolgt werden. Bei einer Zahlungseinstellung wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so dass die Beklagte darlegen und beweisen müsste, dass die Schuldnerin lediglich zahlungsunwillig war. Sie hat dies jedoch lediglich in Bezug auf einen Abbuchungsvorgang im Juni 2019 substantiiert vorgetragen, indem sie eine E-Mail des Geschäftsführers der Schuldnerin vorgelegt hat, in der dieser behauptet, Waren bestellt, aber nicht erhalten zu haben (Anlage B11 im Anlagenband). Dies führt nicht zu dem Schluss, dass allen oder auch nur einem wesentlichen Teil der vorherigen Rücklastschriften ein Widerspruch des Geschäftsführers der Schuldnerin wegen Zahlungsunwilligkeit zugrunde gelegen hätte. Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, wann und in Bezug auf welche weiteren Forderungen dies der Fall gewesen sein soll, so dass es an einem hinreichend substantiierten und damit erheblichen Vortrag fehlt. Die Behauptung der Beklagten, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Hauptlieferantin der Schuldnerin war, so dass der Weiterbetrieb von ihren Lieferungen abhängig war, erscheint angesichts des unstreitigen Umstandes, dass der vorher bestehende Warenliefervertrag der Schuldnerin mit der Firma Y beendet worden war und der Geschäftsbeziehung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Betrieb eines unter der Bezeichnung „x“ geführten Supermarkt zugrunde lag, ohne Substanz. Aus dem Schreiben vom 23. Februar 2019 (Anlage B10 im Anlagenband) ergibt sich, dass die Vertragsbeziehung inklusive einer „Erstbestückung“ mit den Waren der Beklagten zum Betrieb des Supermarktes begründet wurde. Es erscheint fernliegend, wenn die Beklagte nun suggeriert, die Schuldnerin habe noch eine unbekannte Anzahl weiterer Warenlieferanten gehabt. Vor diesem Hintergrund wiegt das unzuverlässige Zahlungsverhalten der Schuldnerin als Indiz für eine von der Beklagten erkannte Zahlungsunfähigkeit umso schwerer, da die Schuldnerin in Bezug auf ihren Gewerbebetrieb von den Lieferungen der Beklagten abhängig war. Schließlich hätte bereits der Umstand, dass die Schuldnerin lediglich über ein auf Guthabenbasis geführtes Konto verfügte, mithin offenbar seitens ihrer Bank nicht einmal einen Überziehungskredit eingeräumt bekam, und dass ein hinreichendes Guthaben auf diesem Konto bereits bei den ersten Abbuchungen nicht vorhanden war, für die Beklagte ein erstes Anzeichen sein müssen, dass die Schuldnerin Zahlungsschwierigkeiten haben würde, was sich durch die zahlreichen Rücklastschriften zu einer erkennbaren Zahlungsunfähigkeit verdichten musste. 2. Die Klage war auch nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) abzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Haftung des Klägers für Handlungen oder Unterlassungen, die er in seiner Rolle als Sachverständiger im Insolvenzeröffnungsverfahren getätigt hat, in Betracht kommt (so Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 4, wonach der Sachverständige nach § 60 InsO analog haftet). Jedenfalls kann eine mögliche Haftung nach § 60 InsO keine Grundlage für einen Treuwidrigkeitseinwand im Anfechtungsprozess sein. Denn diesen Prozess führt der Insolvenzverwalter zugunsten der Masse und damit zugunsten der Gläubigergesamtheit. Dieser kann jedoch ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Richtigerweise müsste die Beklagte nach Zahlung der Klageforderung an die Masse den Kläger gegebenenfalls gesondert auf Schadensersatz wegen seiner etwaigen Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen. Die von der Beklagten für das Vorliegen der Einrede des § 242 BGB zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Hanseatischen Oberlandesgerichts betrifft völlig andere Fallkonstellationen und kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23. Mai 2017 - 10 U 94/16, BeckRS 2017, 133430, Rn. 184 ff.) hat angenommen, dass die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in einem Fall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, in dem die Schuldnerin Einnahmen aus einem betrügerischen Verhalten (Factoring) generiert hatte. Sie hatte Factoring-Gebühren eingenommen für Geschäfte, die es gar nicht gab. Durch das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht oder einer nicht in der angegebenen Höhe bestehenden Forderung hat die dortige Insolvenzschuldnerin die Kaufpreiszahlung der späteren Anfechtungsgegnerin im Rahmen des Factoring-Vertrags erstrebt und tatsächlich auch erhalten. Dieser speziell gelagerte Fall lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall einer Geschäftsbeziehung über Warenlieferungen übertragen. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 11 U 251/17, Juris) über einen Fall, in dem der Insolvenzverwalter seinen ursprünglich erklärten Widerspruch gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung nachträglich zurücknahm, nachdem rechtskräftig festgestellt worden war, dass diese Forderungen nicht bestanden. Dieses Verhalten qualifizierte das Oberlandesgericht als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit rechtswidrig, weshalb dem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Insolvenzzweckwidrig sind danach solche Handlungen des Verwalters, die dem Insolvenzzweck offenbar zuwiderlaufen und bei denen dieser Verstoß unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Betrachter offensichtlich ist (OLG Hamburg, aaO, Rn. 30). Der vorliegende Fall ist gänzlich anders gelagert. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob einem im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen eine Fürsorgepflicht gegenüber den Gläubigern des zu begutachtenden Schuldners trifft, wie die Beklagte unterstellt. Vielmehr dient es der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit des möglichen Insolvenzschuldners, dass bei einem Fremdantrag zunächst die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens mit der Prüfung einer Insolvenzeröffnung gerade nicht öffentlich gemacht wird. Daher kann es nicht pflichtwidrig sein, wenn der Sachverständige es zulässt, dass der mögliche Insolvenzschuldner während der laufenden Begutachtung neue Geschäfte abschließt und Verbindlichkeiten begründet. Vielmehr wäre es geradezu widersinnig anzunehmen, dass ein Sachverständiger die Pflicht hätte, potentielle Neugläubiger über die laufende Begutachtung im Insolvenzeröffnungsverfahren zu informieren, da er damit die spätere Insolvenz des zu Begutachtenden quasi selbst herbeiführen würde. Die Prüfung eines möglichen Insolvenzrisikos vor Eingehung einer neuen Geschäftsbeziehung obliegt - unabhängig von einem möglicherweise bereits anhängigen Gläubigerantrag beim Insolvenzgericht - allein dem möglichen Geschäftspartner und späteren Gläubiger. Wenn diesem bei der Überprüfung Fehler unterlaufen, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als Sachverständiger eine Pflichtverletzung begangen hat. Vielmehr hat er gegenüber dem Insolvenzgericht insgesamt drei Zwischenberichte erstattet, in denen er jeweils auf die unzureichende Auskunftsbereitschaft des Geschäftsführers der Schuldnerin hingewiesen hat. Er hat die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (1. Zwischenbericht) und die gerichtliche Anhörung des Geschäftsführers (2. und 3. Zwischenbericht) angeregt. Dass das Insolvenzgericht seinen Anregungen nicht nachgekommen ist, kann nicht als Pflichtwidrigkeit des Klägers bewertet werden. Der Umstand, dass er für die Erstellung des Gutachtens ungewöhnlich lange gebraucht hat, ist vermutlich auch den Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung geschuldet, die auch daraus resultierten, dass das Gericht seinen Vorschlägen nicht nachgekommen ist. Jedenfalls kann die Beklagte aus diesem Umstand keine eigene Ansprüche ableiten. Genauso wenig kann dem Kläger ein möglicherweise betrügerisches Verhalten der Schuldnerin während der laufenden Begutachtung im Insolvenzeröffnungsverfahren zugerechnet werden. Selbst wenn der Geschäftsführer einen Eingehungsbetrug begangen haben sollte, indem er die Geschäftsbeziehung zur Beklagten während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einging, könnte dies dem Kläger allenfalls zugerechnet werden, wenn er der Schuldnerin hierzu geraten hätte. Dies ist jedoch ausweislich des Zwischenberichts vom 10. Juli 2019 (Anlage B15, Bl. 109 d.A.) nicht der Fall, vielmehr wurde der Kläger hierüber anscheinend lediglich in Kenntnis gesetzt. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.