Urteil
9 U 62/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0605.9U62.23.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtshandlung kann weitergehend wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen, wenn der Darlehensgeber sich aufgrund von Vereinbarungen Rechte einräumen lässt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führen, dass er eine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung innehat, insbesondere wenn dieser eine Finanzierungsfolgenverantwortung übernommen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18).(Rn.70)
2. Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft ist grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgebend, bei der Gewährung von Rechten an einem Grundstück mithin die Eintragung in das Grundbuch.(Rn.76)
3. Für § 135 Abs. 1 InsO ist allein entscheidend, dass eine Sicherung für eine Forderung bestellt wurde, die im Fall einer späteren Insolvenz als nachrangig zu behandeln wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11).(Rn.81)
4. Die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes greift auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte, wenn die für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet wurde.(Rn.86)
5. Eine inkongruente Deckung ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12).(Rn.99)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2023, Az. 2 O 297/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtshandlung kann weitergehend wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen, wenn der Darlehensgeber sich aufgrund von Vereinbarungen Rechte einräumen lässt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führen, dass er eine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung innehat, insbesondere wenn dieser eine Finanzierungsfolgenverantwortung übernommen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18).(Rn.70) 2. Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft ist grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgebend, bei der Gewährung von Rechten an einem Grundstück mithin die Eintragung in das Grundbuch.(Rn.76) 3. Für § 135 Abs. 1 InsO ist allein entscheidend, dass eine Sicherung für eine Forderung bestellt wurde, die im Fall einer späteren Insolvenz als nachrangig zu behandeln wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11).(Rn.81) 4. Die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes greift auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte, wenn die für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet wurde.(Rn.86) 5. Eine inkongruente Deckung ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12).(Rn.99) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Juni 2023, Az. 2 O 297/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse in Anspruch, welche die Beklagte zum Zweck der Ablösung einer Grundschuld erhielt. Die Schuldnerin hatte ihren Sitz in M. und vertrieb unter anderem Anlagen zur Erzeugung von Bioenergie. Bis 2014 war U. Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit dem 8. September 2014 war J. einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Schuldnerin. Gesellschafter zu jeweils 50 % waren die S. GmbH und der Steuerberater S. Das Stammkapital der Schuldnerin betrug 125.000 €. Mit Darlehensvertrag vom 24./25. Juni 2011 gewährte die S. N. GmbH als Darlehensgeberin der Schuldnerin ein verzinsliches Darlehen über 300.000 €, welches vollständig ausbezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K7 verwiesen. Mit Abtretungsvertrag vom 7. Februar 2013 wurde die Darlehensrückzahlungsforderung von der S. N. GmbH an die S. F. GmbH abgetreten. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf die Anlage K8 verwiesen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 7. April 2014 kündigte die S. F. GmbH das Darlehen gegenüber der Schuldnerin und stellte es zur Zahlung fällig (Anlage K9). In der Folge machte sie die Darlehensrückzahlungsforderung im Wege der Klage vor dem Landgericht Hamburg geltend. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 titulierte das Landgericht Hamburg unter dem Az. 407 HKO 30/14 (Anlage K10) den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin nebst Zinsen. Die hiergegen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingelegte Berufung nahm die Schuldnerin zurück, wodurch die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig wurde (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. März 2016, Az. 14 U 93/15, Anlage K11). Mit Vertrag vom 22. Juli 2015 wurde die S. F. GmbH im Wege der Verschmelzung von der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin übernommen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 4. September 2015 (Anlage K6). Die Beklagte erhielt als Rechtsnachfolgerin am 7. April 2017 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 (Anlage K12). Mit Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 7. August 2015, Az. 1532 M 45955/15, pfändete die S. F. GmbH aufgrund dieses Urteils die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50 % der Schuldnerin an der G. W.GmbH, deren Geschäftsführer der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin, U., war (vgl. Anlage B1). Über das Vermögen der G. W.GmbH wurde zwischenzeitlich ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Abtretungserklärung vom 13. November 2015 vor der Notarin H., München, zu ihrer Urkunden Nr. H 2350/2015 trat die Schuldnerin eine noch nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € nebst 18 % Zinsen jährlich für die im Eigentum der Schuldnerin stehende Eigentumswohnung an die Beklagte ab (Anlage B2). In der Urkunde heißt es unter anderem: „2. In Abteilung III des Grundbuchs wird aufgrund Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin H., München vom heutigen Tage eine Briefgrundschuld zu 200.000 EUR nebst 18 % Zinsen jährlich zugunsten B.GmbH eingetragen. 3. Die B.GmbH tritt hiermit diese Grundschuld nebst Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch und mit allen Nebenrechten ab an S. I.Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“ Auf die weiteren Einzelheiten der Anlage B2, Seiten 1 bis 5, wird verwiesen. Mit notarieller Urkunde vom 13. November 2015 der Notarin H. erteilte die Schuldnerin die Anweisung, erst dann, wenn das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 rechtskräftig werde und die titulierten Ansprüche nicht innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft ausgeglichen würden, die Grundschuldbestellungsurkunde zum Vollzug beim Grundbuchamt vorzulegen und dem Abtretungsempfänger die Abtretungserklärung auszuhändigen. Zu den weiteren Einzelheiten der Anweisung wird auf die Anlage B2, Seite 6, wird verwiesen. Mit weiterem Abtretungsvertrag vom 13. November 2015 vor der Notarin H., Urkunden Nr. H, trat S. seine hälftigen Geschäftsanteile an der Schuldnerin an die Beklagte ab. In der Abtretungsurkunde heißt es unter anderem: „Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015, Az. 407 HKO 30/14, rechtskräftig wird und die titulierten Ansprüche nicht innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft ausgeglichen werden.“ Wegen der Einzelheiten des Abtretungsvertrages wird auf die Anlage B7 verwiesen. Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015, die am 1. März 2016 eintrat, wurden die titulierten Ansprüche nicht erfüllt. Am 13. April 2016 war der Zeitraum von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils verstrichen. Die notarbescheinigte Liste der Gesellschafter der Schuldnerin mit der Eintragung der Beklagten als Gesellschafterin datiert vom 12. Mai 2016 der Notarin H. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen. Am 17. Mai 2016 erfolgte die Eintragung der Eigentümergrundschuld über 200.000 € sowie die Eintragung der Abtretung an die Beklagte im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München (Anlage K13). Diese Eigentumswohnung war damals der einzige werthaltige Vermögensgegenstand der Schuldnerin und wurde durch U. bewohnt. Gegen diesen erging ein Räumungstitel der Schuldnerin. Die Beklagte nahm die Pfändung der Gesellschaftsanteile an der G. W.GmbH zurück. Mit Kaufvertrag vom 7. Juni 2016 vor dem Notar R., München, zu dessen Urkunden Nr. veräußerte die Schuldnerin vertreten durch ihre Geschäftsführerin J. die Eigentumswohnung in an die J.GmbH, deren Geschäftsführerin ebenfalls J. war. Gesellschafter der J.Gmbh war der zu diesem Zeitpunkt aus der Schuldnerin ausgeschiedene Gesellschafter S. In der notariellen Urkunde vom 7. Juni 2016 heißt es unter anderem: „Das vorgenannte Wohnungseigentum ist wie folgt belastet: … in Abteilung III: 330.000 EUR Buchgrundschuld …. 200.000 EUR Briefgrundschuld für S. I.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich…. Der Käufer ist berechtigt, an Erfüllungs Statt die für die Wegfertigung der in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte von den Gläubigern verlangten Beträge aus dem Kaufpreis bei Fälligkeit direkt an den Gläubiger zu bezahlen, der Rest ist an den Verkäufer auf dessen Konto … zu bezahlen.“ Auf die weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages wird verwiesen (Anlage K27). Zum Zweck des lastenfreien Eigentumsübergangs an die Käuferin wurde von dieser unter Anrechnung auf den Kaufpreis im September 2016 an die Beklagte auf die Grundschuld zum Zweck der Ablösung insgesamt die eingeforderte Summe in Höhe von 218.283,70 € gezahlt. Ein Betrag in Höhe von 206.911,85 € wurde hierbei durch die Käuferin geleistet (Anlage K15) und weitere 11.326,85 € durch deren Gesellschafter S. (Anlage K16). Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 9. August 2017, Az. 1508 IN 1613/2017, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2017 wurden die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Anordnung wieder aufgehoben (Anlage K4). Durch Abtretungsvertrag vom 16. Mai 2018 trat die Beklagte als Gesellschafterin aus der Schuldnerin wieder aus und U. übernahm 50 % der Gesellschaftsanteile (Anlage K5). Am 17. Dezember 2018 wurde die an die Beklagte abgetretene Eigentümergrundschuld im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München wieder gelöscht (Anlage K13). Mit Schriftsatz vom 26. März 2019 wurde der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt durch die U. GmbH & Co. KG, vertreten durch die G. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer U. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. August 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, Az. 1508 IN 734/19 (Anlage K 2). Zu der Insolvenztabelle der Schuldnerin wurden bis zum 15. Dezember 2022 Forderungen in Höhe von 1.257.984,88 € angemeldet. Wegen der Einzelheiten der Tabelle wird auf die Anlage K17 verwiesen. Von den festgestellten Forderungen waren insbesondere Forderungen des Gläubigers T... H... (lfd. Nr. 4 der Tabelle) in Höhe von insgesamt 322.179,32 € seit dem 2. August 2013 fällig und wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht durch die Schuldnerin getilgt (Anlage K18). Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei zur Rückgewähr des Betrages in Höhe von 218.238,70 € zur Insolvenzmasse verpflichtet, welchen sie von der Käuferin des Grundvermögens in der A. straße zum Zweck der Ablösung der von der Beklagten erlangten Eigentümergrundschuld erhalten hatte. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 1. Januar 2016 zahlungsunfähig gewesen. Auf die Abtretung der Eigentümergrundschuld habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt. Die Abtretung der Eigentümergrundschuld sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Von der entsprechenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Auch die Übertragung von 50 % der Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin sei allein vor dem Hintergrund der titulierten Forderung gemäß dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstrittenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 erfolgt. Die Beklagte habe gewusst, dass die Schuldnerin nicht zahlungsfähig gewesen sei. Durch die Abtretung der Eigentümergrundschuld sei der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin eine Sicherung gewährt worden im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Beklagte sei zum Wertersatz in Höhe der zur Ablösung der Eigentümergrundschuld erlangten Zahlungen verpflichtet. Zugleich schulde sie diesen Betrag aus Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2, 129 InsO. Die Beklagte habe Umstände gekannt, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 218.238,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.12.2020 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung stünde dem Kläger nicht zu. Eine Anfechtung aus § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei wegen der erlangten Befriedigung der Beklagten aufgrund einer Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht möglich. Zudem sei die Norm auf sie als „faktische Nichtgesellschafterin“ bereits nicht anwendbar. Trotz formeller Gesellschafterstellung hätten ihr materiell keinerlei Gesellschafterrechte zugestanden. Die Anfechtung ginge auch ins Leere, weil der Kläger nicht die Rückübertragung einer Sicherung verlangen könne, die durch entsprechende Löschung im Grundbuch gar nicht mehr existiere. Eine Haftung aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO greife nicht, weil weder eine Befriedigung durch die Schuldnerin erfolgt sei, noch die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Eine Haftung aus § 133 InsO sei nicht gegeben. Weder habe die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, noch habe die Beklagte Kenntnis hiervon gehabt. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergäbe sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2, 135 Abs. 1 Nr. 1, 129 InsO. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen. Bei dem Darlehen habe es sich um ein Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gehandelt. Durch die Einräumung der Eigentümergrundschuld sei der Beklagten eine Sicherheit für ihre durch das Landgericht Hamburg titulierte Forderung gegen die Schuldnerin gewährt worden im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Beklagte schulde Wertersatz für das aufgrund der Eigentümergrundschuld Erlangte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. Denn sie habe schuldhaft gehandelt. Eine Sperrwirkung zwischen § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestünde nicht. Die Figur eines faktischen Nichtgesellschafters sei nicht bekannt und beinhalte keine Rechtfertigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und begründet diese im Wesentlichen wie folgt: 1. Die Beklagte sei als „faktische Nichtgesellschafterin“ lediglich sicherungshalber Gesellschafterin der Schuldnerin geworden. § 135 Abs. 1 InsO sei auf einen solchen, lediglich formalen Gesellschafter nicht anwendbar, denn faktisch habe die Beklagte keine Gesellschafterposition bekleidet. Ihre Gesellschafterrechte seien nie anerkannt worden. Die Beklagte habe sich lediglich auf dringendes Bitten des Geschäftsführers der Schuldnerin dazu bereit erklärt, ihr Pfandrecht an den Gesellschaftsanteilen der G. W.GmbH zurückzunehmen gegen Einräumung der formalen Gesellschafterstellung an der Schuldnerin und Abtretung der Eigentümergrundschuld. Die Abtretung der Geschäftsanteile an sie sei nicht ohne Täuschung erfolgt. Der Nachrang der Gesellschafterforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sowie der Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 1 InsO sollten in Übereinstimmung mit dem früheren Eigenkapitalersatzrecht Vorsorge dagegen treffen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälze. Eine solche „Finanzierungsfolgenverantwortung“ treffe die Beklagte jedoch nicht, weil sie keinen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft gehabt habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Darlehensgewährung und die Kündigung des Darlehensvertrages zu Zeitpunkten erfolgt seien, bevor die Beklagte überhaupt Gesellschafterin der Schuldnerin geworden sei. Die Darlehensgewährung an die Schuldnerin sei damit keine Finanzierung durch einen Gesellschafter gewesen, sondern wie ein Darlehen eines außenstehenden Dritten zu behandeln. 2. Eine Haftung aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheide aus, weil die Beklagte nicht binnen der Frist von einem Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen der Schuldnerin am 26. März 2019 Befriedigung aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt habe. 3. Eine Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheide auch aus, weil die Beklagte sich nicht aus der gewährten Sicherheit befriedigt habe, sondern eine Befriedigung nach freihändigem Verkauf der Eigentumswohnung und ohne die Verwertung der Sicherheit erfolgt sei. Es greife insbesondere eine Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO als „Befriedigungsvariante“ gegenüber der „Besicherungsvariante“ gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine Anfechtung müsse hier ausscheiden, weil die Beklagte außerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO von der Käuferin der Eigentumswohnung befriedigt worden sei und die Beklagte von der Eigentümergrundschuld keinen Gebrauch gemacht habe. Eine isolierte Anfechtung der zuvor gewährten Sicherheitenbestellung in Form der Abtretung der Eigentümergrundschuld sei nicht gerechtfertigt. 4. Ein Rückgewähranspruch des Klägers ergäbe sich auch nicht aus § 133 InsO. Es fehle an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und insbesondere an einer etwaigen Kenntnis der Beklagten hiervon. Eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht gegeben gewesen. 5. Eine Anfechtung der Abtretung der Eigentümergrundschuld seitens der Schuldnerin an die Beklagte als einzige anfechtungsrelevante Rechtshandlung der Schuldnerin ginge auch ins Leere, denn die Eigentümergrundschuld existiere seit ihrer Löschung im Grundbuch nicht mehr. Insoweit fehle auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Hierfür maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Lübeck 2 O 297/22 vom 27.06.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise: dieses Urteil unter Zurückverweisung aufzuheben. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. November 2023 auf die Berufungsbegründung erwidert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. November 2023 darauf hingewiesen, dass die Berufung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Auf die Einzelheiten der Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen. Die Parteien haben hierzu Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 hat die Beklagte dem Steuerberater S. den Streit verkündet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12. Januar 2024, 23. April 2024, 25. April 2024, 26. April 2024 und 29. April 2024 ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Rückgewähr von 218.238,70 € nebst Zinsen zur Insolvenzmasse verurteilt. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch in Höhe von 218.238,70 € aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2, 129, 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB. Im Streitfall ist gemäß Art. 103d Satz 1 EGInsO die Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 29. August 2019 und mithin nach dem am 1. November 2008 erfolgten Inkrafttreten der Vorschrift eröffnet wurde. Anfechtbar ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters aus einem Darlehen oder für eine gleichgestellte Forderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag eine Sicherung gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. a.) Ab dem 13. April 2016 bestand ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus einem Gesellschafterdarlehen gemäß § 135 Abs. 1 InsO, wobei die Beklagte nachrangige Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO war. (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung der S. F. GmbH mit der Beklagten im Handelsregister am 4. September 2015 wurde die Beklagte Inhaberin des Anspruchs gegen die Schuldnerin auf Rückgewähr des Darlehens aus dem Vertrag vom 24./25. Juni 2011 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB wurde zwischen der Schuldnerin und der S. N. GmbH im Juni 2011 über 300.000 € geschlossen (Anlage K7) und das Darlehen gewährt. Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag wurde am 7. Februar 2013 von der S. N. GmbH an die S. F. GmbH abgetreten (Anlage K8), welche das Darlehen zur Rückzahlung durch Kündigung fällig stellte (Anlage K9) und vor dem Landgericht Hamburg titulieren ließ (Anlage K10). Aufgrund der Verschmelzung der S. F. GmbH mit der Beklagten mit Vertrag vom 22. Juli 2015 und entsprechender Eintragung in das Handelsregister am 4. September 2015 (Anlage K6) wurde die Beklagte Inhaberin der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und erhielt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 (Anlage K12). Mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des übernehmenden Rechtsträgers geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) (vgl. Grunewald in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 7. Auflage 2024, § 20 UmwG Rn. 6). Die Art des Darlehens ist im Rahmen von § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO unerheblich; erfasst werden jedenfalls Geldkredite (Bitter in: Scholz, GmbHG, Band III, 12. Auflage 2021, Anhang § 64 Rn. 57), wie vorliegend. Der Vorgang des Abschlusses des Darlehensvertrages, die Abtretung von der S. N. GmbH an die S. F. GmbH, die Kündigung des Darlehens sowie die Gesamtrechtsnachfolge durch die Beklagte im Wege der Verschmelzung sind im Rechtsstreit unstreitig geblieben. (2) Bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Schuldnerin handelte es sich ab dem 13. April 2016 um eine Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gemäß §§ 135 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Diejenige Person, die der GmbH – also der Schuldnerin – ein Darlehen gewährt, also Mittel mit Finanzierungsfunktion überlässt, muss Gesellschafter, d.h. Mitglied des Verbandes sein, oder durch einen Dritten dem Verbandsmitglied zugerechnet werden können. Entscheidend ist die materiell-rechtliche Inhaberschaft des Anteils, nicht die Eintragung in die Gesellschafterliste (Bitter in: Scholz, GmbHG, 12./13. Auflage 2021/2022, Anhang § 64 Rn. 68). Ist die notarielle Form der Abtretung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG gewahrt und leidet der dingliche Vertrag auch im Übrigen nicht an Wirksamkeitsmängeln, geht der Geschäftsanteil unmittelbar mit dem Vertragsschluss vom Veräußerer auf den Erwerber mit allen mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten gemäß §§ 413, 398 Satz 2 BGB über (Weller/Reichert in: MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 15 Rn. 66; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 15 GmbHG Rn. 42). Mit Abtretungsvertrag vom 13. November 2015 vor der Notarin H., München, zu ihrer Urkunden Nr. H 2352/2015, trat der Gesellschafter S. seine Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin von 50 % an die Beklagte ab. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte formgerecht gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG in notarieller Form. Andere Wirksamkeitsmängel des notariellen Vertrages sind durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 vortragen lässt, dass ihrerseits nicht absehbar gewesen sei, dass sie „sich in eine Gesellschafterrolle bei der Schuldnerin drängen lassen“ würde und über die „Bestandskraft einer Gesellschaftsbeteiligung“ getäuscht worden sei, und mit weiterem Schriftsatz vom 23. April 2024 pauschal ein kollusives Handeln „von Beteiligten“ behauptet, ist dieser Vortrag durch den Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2024 bestritten worden und ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages von Anfang an nicht bestanden hätte oder der Vertrag rechtsvernichtend wieder erloschen wäre. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht erklärt worden und ein Anfechtungsgrund nicht hinreichend dargelegt oder ersichtlich. Eine eventuelle Pflichtverletzung würde auch die dingliche Lage nicht verändern. Sie wäre deshalb unerheblich. Es mag sein, dass die Beklagte sich bei Abschluss des Abtretungsvertrages nicht über die insolvenzrechtlichen Konsequenzen des Nachrangs von Gesellschafterdarlehen im Klaren war. Eine diesbezügliche Beratungs- oder Aufklärungspflicht des Zedenten und Steuerberaters S. zum damaligen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten ist jedoch nicht dargelegt oder ersichtlich. Die Beklagte war als Zessionarin ein kaufmännisches Unternehmen und es bestand keine erkennbare Informationsasymmetrie zu ihrem Nachteil im Verhältnis zum Zedenten. Soweit nach dieser notariellen Urkunde die Abtretung des Gesellschaftsanteils unter (insbesondere) der aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB bestand, dass das Urteil des Landgerichts Hamburg über den Darlehensrückzahlungsanspruch vom 4. Juni 2015, Az. 407 HKO 30/14, rechtskräftig wird und die titulierten Ansprüche nicht innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils ausgeglichen werden, traten diese Bedingungen ein. Die Rechtskraft des Urteils trat mit der Rücknahme der Berufung der Schuldnerin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 1. März 2016 ein, mithin wurde die Beklagte sechs Wochen später, am Mittwoch, den 13. April 2016, Gesellschafterin der Schuldnerin. Ab dem 13. April 2016 bestand daher ein Gesellschafterdarlehen der Beklagten gegen die Schuldnerin im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. (3) Die Beklagte war zugleich gemäß § 39 Abs. 5 InsO mit mehr als 10 % am Haftkapital der GmbH beteiligt, nämlich mit 50 %. (4) Soweit die Beklagte ihre Berufungsbegründung im Schwerpunkt darauf zu stützen sucht, dass sie als „faktische Nichtgesellschafterin“ nicht Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen sei, weil ihr in tatsächlicher Hinsicht keine Gesellschafterrechte eingeräumt worden seien, führt dieses Argument nicht zu einer Unanwendbarkeit von § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es ist für die Stellung als formelle Gesellschafterin der Schuldnerin unerheblich, ob die Beklagte sich nur auf dringendes Bitten der Schuldnerin dazu bereit erklärt hatte, ein Pfandrecht an einer anderen Gesellschaft (G. W.GmbH) gegen die formale Gesellschafterstellung bei der Schuldnerin sicherheitshalber einzutauschen. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt selbst Interesse an einer dauerhaften Gesellschafterstellung bei der Schuldnerin hatte oder nicht und ob ihr auf Verlangen tatsächlich die Gesellschafterrechte eingeräumt wurden, welche sie geltend machte oder hätte beanspruchen können. Dass die Beklagte als fremdnützige Treuhänderin nur formal die Stellung einer Gesellschafterin eingenommen hätte, ist nicht dargelegt und der Vortrag der Beklagten, sie sei hinsichtlich der Übernahme des Gesellschaftsanteils getäuscht worden, spricht gegen eine Treuhandabrede. Die unstreitig gegebene formelle Gesellschafterstellung der Beklagten genügt jedenfalls für die Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Bestimmung gilt gegenüber Gesellschaftern und jedem einen Gesellschafter nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 gleichgestellten Dritten, dessen Finanzierungsleistungen denjenigen von Gesellschaftern wirtschaftlich entsprechen (K. Schmidt InsO/K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, InsO, § 135 Rn. 12). Anerkannt ist, dass eine Rechtshandlung weitergehend wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entsprechen kann, wenn der Darlehensgeber sich aufgrund von Vereinbarungen Rechte einräumen lässt, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung dazu führen, dass er eine einem Gesellschafter vergleichbare Stellung innehat, insbesondere wenn dieser eine Finanzierungsfolgenverantwortung übernommen hat (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125-145 Rn. 23). Danach unterliegen nicht nur Darlehen formeller Gesellschafter, sondern zum Teil auch Finanzierungshilfen Dritter der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO (BGH 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, NZI 2023, 383 Rn. 36 ff; BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 24). Letzteres kann jedoch dahinstehen. Die Beklagte hatte die formelle Gesellschafterstellung inne und ist daher jedenfalls als Gesellschafterin im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen. Es kann auch kein weitergehendes Schutzbedürfnis der Beklagten erkannt werden, die sich willentlich den Gesellschaftsanteil an der Schuldnerin zur Sicherung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche abtreten ließ. Als juristische Person musste sie die damit verbundenen Folgen abschätzen können. Es ist aus den Anlagen nicht ersichtlich, dass sie Gesellschafterin ohne „Finanzierungsfolgenverantwortung“ werden wollte. Entsprechendes geht auch nicht aus dem Abtretungsvertrag hervor. b.) Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin erfolgte in Form der Gewährung einer Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO (insbesondere) durch die Abtretung der Eigentümergrundschuld für die im Eigentum der Schuldnerin stehende Eigentumswohnung in der A. straße an die Beklagte mit notarieller Abtretungserklärung vom 13. November 2015 und entsprechender Eintragung in das Grundbuch am 17. Mai 2016. Unter einer Sicherung ist jedenfalls jede einem Gesellschafter für sein Darlehen oder die gleichgestellte Forderung aus Gesellschaftsmitteln gewährte Sicherheit zu verstehen – gleich ob Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Kaution, Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, Zwangshypothek oder Pfändungspfandrecht (Gehrlein in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 15), mithin auch die Abtretung der Eigentümergrundschuld an der Wohnung der Schuldnerin. Zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestand auch der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Gesellschafterdarlehen. Entgegen der Auffassung der Berufung unterliegt auch ein Darlehensgeber als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 InsO der Anfechtung, wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung erst nach Gewährung der Finanzierungshilfe erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210-220 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Problematisch kann die Anfechtbarkeit einer Sicherheitenbestellung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO allenfalls sein, wenn die Doppelrolle - sei es durch Erwerb der gesicherten Forderung oder durch Erwerb des Gesellschaftsanteils - erst nach der Sicherheitsbestellung entsteht. Im Sinne des Gesetzes liegt dann jedenfalls keine Rechtshandlung vor, die „für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung Sicherung gewährt“, eben weil es sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung noch nicht um ein Gesellschafterdarlehen handelte (Bitter in: Scholz, GmbHG, Band III, 12. Auflage 2021, Anhang § 64 Rn. 89). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar erfolgte die Rechtshandlung der Schuldnerin in Form der Abtretungserklärung der Briefgrundschuld gemäß §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 398 BGB bereits am 13. November 2015 (Anlage B2). Zu diesem Zeitpunkt der Abtretungserklärung der Schuldnerin war die Beklagte noch nicht Gesellschafterin, sondern erst ab dem 13. April 2016. Eine Rechtshandlung gilt jedoch grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO) (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196-205 Rn. 13). Im Hinblick auf § 140 Abs. 1 InsO ist bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgebend, bei der Gewährung von Rechten an einem Grundstück mithin die Eintragung in das Grundbuch (BGH, Urteil vom 15. Januar 1964 - VIII ZR 236/62, BGHZ 41, 17-22 Rn. 4; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274-288 Rn. 28; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196-205 Rn. 14; Zenker in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Insolvenzanfechtung, Rn. 28). Für eine vertraglich vereinbarte Vorausabtretung auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch spricht bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung vom 13. November 2015, nach dem „die Grundschuld nebst Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch“ abgetreten werden sollte (Anlage B2). Zudem durfte nach der Anweisung der Schuldnerin in der weiteren notariellen Urkunde vom 13. November 2015, URNr. H 2351/2015, erst dann die Grundschuldbestellungsurkunde zum Vollzug beim Grundbuchamt vorgelegt und der Beklagten die Abtretungserklärung ausgehändigt werden, wenn das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juni 2015 rechtskräftig wurde und die titulierten Ansprüche nicht innerhalb von 6 Wochen nach Rechtskraft ausgeglichen wurden. Jedenfalls erfolgte die nach § 140 Abs. 1 InsO zur Wirksamkeit der Rechtsänderung erforderliche Eintragung der Grundschuld und deren Abtretung in das Grundbuch gemäß § 873 Abs. 1 BGB am 17. Mai 2016 ausweislich der Anlage K13 und damit nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge der Beklagten in den Darlehensrückzahlungsanspruch am 4. September 2015 und nach Begründung der Gesellschafterstellung der Beklagten am 13. April 2016. Zwar wird nach § 140 Abs. 2 InsO der Vornahmezeitpunkt der Rechtshandlung auf den Eingang des Eintragungsantrags vorverlegt, wenn das Rechtsgeschäft – von der Eintragung abgesehen – wirksam und für den Schuldner unwiderruflich geworden ist. Fehlt es an einer dieser materiell-rechtlichen Voraussetzungen, greift § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht ein; vielmehr ist dann nach allgemeinen Regeln der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der letzte Teilakt zum Erwerb – im Allgemeinen die Eintragung – vollzogen worden ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO (Kirchhof/Piekenbrock in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 140 Rn. 39). Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die angefochtene Rechtshandlung nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts ihrer rechtlichen Wirkungen, sondern bereits früher vorgenommen wurde, ist insoweit die Beklagte, da der frühere Zeitpunkt der Rechtshandlung für sie günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - IX ZR 43/97). Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass der Eingang des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt vor dem 13. April 2016 lag. Hierauf hat der Senat die Beklagte mit Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die Anweisung der Schuldnerin in der notariellen Urkunde vom 13. November 2015 dürfte im Übrigen dagegensprechen, dass der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor dem 13. April 2016 lag. c.) Mit der Abtretung der Eigentümergrundschuld hat sich als notwendige weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 20) eine objektive Gläubigerbenachteiligung verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 9); spätestens mit der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - IX ZR 85/21, juris Rn. 13). Daran ändert nichts, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sein mag (Kayser/Freudenberg in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 125). Die Eigentumswohnung war unstreitig der einzige werthaltige Vermögensgegenstand der Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt. Eine Sicherung dieses Wertes individuell für die Beklagte verkürzte das Aktivvermögen der Schuldnerin zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Dass mit der Abtretung der Eigentümergrundschuld ein masseneutraler Sicherheitentausch begründet wurde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Dazu müsste sie vortragen, dass ein Austausch einer gleichwertigen Sicherheit gegen eine andere erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123-137 Rn. 41). Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Abtretung der Eigentümergrundschuld (und des Geschäftsanteils an der Schuldnerin von 50 %) im Sinne eines vertraglichen Austauschs gegen die Pfändung der Geschäftsanteile der Schuldnerin an der G. W.GmbH wann und zu welchen Bedingungen vertraglich im Sinne eines Tauschs miteinander verknüpft gewesen wäre. Eine vertragliche Einigung über einen Tausch der gewährten Sicherheiten ist nicht dargelegt, eine nicht näher substantiierte Gleichwertigkeit der getauschten Sicherheiten bleibt bestritten und ist auch aus der Akte nicht ablesbar. Unklar bleibt bereits der Wert der jeweiligen Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt ihrer Pfändung bzw. Abtretung. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2024 vortragen lässt, eine objektive Gläubigerbenachteiligung entfiele mit Löschung der Eigentümergrundschuld bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens, greift dies nicht durch. Für die Anfechtbarkeit ist es ohne Bedeutung, dass die Sicherung infolge ihrer Verwertung bzw. Löschung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr bestand. Für § 135 Abs. 1 InsO ist vielmehr allein entscheidend, dass eine Sicherung für eine Forderung bestellt wurde, die im Fall einer späteren Insolvenz als nachrangig zu behandeln wäre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 9; Gehrlein in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 15). d.) Die Besicherung durch die Abtretung der Grundschuld - die angefochtene Rechtshandlung - ist innerhalb der Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO von zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Eigentümergrundschuld wurde für die Beklagte am 17. Mai 2016 in das Grundbuch eingetragen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 26. März 2019 gestellt (Anlage K 1). e.) Die Anwendung von § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO entfällt nicht im Hinblick auf eine Sperrwirkung, weil die Beklagte aus der ihr gewährten Sicherheit außerhalb der Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Befriedigung erlangt hat. (1) In der Literatur wurde bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77) überwiegend vertreten, dass bei der Verwertung einer Sicherheit durch den Gesellschafter außerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen der darin liegenden Befriedigung nur eine Anfechtung nach der Befriedigungsvariante (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) in Betracht käme, weil die Sicherung nur eine Vorstufe der Befriedigung darstelle. Eine Anfechtung einer insoweit bestellten Sicherheit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei dann nicht mehr möglich wegen einer Sperrwirkung der Befriedigungsvariante aus § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Denn sonst müsse ein Gesellschafter peinlich darauf bedacht sein, vor einer Befriedigung nicht durch eine Sicherheit gesichert zu sein, weil er dann nämlich mit einer zehn- statt einjährigen Anfechtungsfrist „bestraft“ werde. Der vor der Befriedigung gesicherte Gläubiger stünde also deutlich schlechter als der ungesicherte, was schon im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht überzeugen könne (Bitter in: Scholz, GmbHG, Band III, 12. Auflage 2021, Anhang § 64 Rn. 169 f.; ders., ZIP 2013, 1497, 1503 und ZIP 2013, 1579, 1584; Kleindiek in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Auflage 2023, § 135 InsO Rn. 18; ähnlich Altmeppen, ZIP 2013, 1745). Nach dieser Auffassung in der Literatur könnte eine Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wege einer teleologischen Reduktion wegen einer Sperrwirkung der Befriedigungsvariante scheitern, weil die Beklagte aus der erlangten Eigentümergrundschuld im September 2016 Befriedigung erlangte, nachdem die Käuferin der Eigentumswohnung, die J.GmbH, zur Ablösung der Eigentümergrundschuld Zahlungen an die Beklagte ausbrachte vor Beginn der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Denn Insolvenzantrag wurde erst am 26. März 2019 gestellt. Befriedigung aus der Sicherheit könnte die Beklagte insoweit außerhalb der Jahresfrist erlangt haben. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes jedoch auch dann durch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung erfolgte, wenn die für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellte Sicherung verwertet wurde (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77). Denn jede Rechtshandlung sei selbständig auf ihre Ursächlichkeit für gläubigerbenachteiligende Folgen zu überprüfen und gegebenenfalls in deren Anfechtung einzubeziehen, selbst wenn sich die Rechtshandlungen wirtschaftlich ergänzten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 25). Da die einzelne anfechtbare Rechtshandlung ein eigenes, selbständiges Rückgewährschuldverhältnis begründet, sei der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 11). Darum könnten die Gewährung einer Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und die Gewährung einer Befriedigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) innerhalb der für sie jeweils maßgeblichen Frist selbständig angefochten werden. Damit vergleichbar seien auch die Pfändung und Überweisung einerseits und andererseits die Zahlung jeweils selbständig anfechtbare Rechtshandlungen (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99, juris Rn. 8). Folgerichtig stehe der Anfechtbarkeit einer innerhalb von zehn Jahren vor Antragstellung gewährten Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht entgegen, dass eine spätere, in der Verwertung liegende Befriedigung außerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unanfechtbar wäre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 13; zustimmend Gehrlein in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 15). (3) Für den vorliegenden Fall schließt sich der Senat der Ansicht der Anwendbarkeit des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus folgenden Erwägungen heraus an: Gegen die Ansicht einer Sperrwirkung spricht der Wortlaut des § 135 Abs. 1 InsO, welcher mit Nr. 1 eine Sicherungsvariante und daneben mit der Nr. 2 eine Befriedigungsvariante vorsieht. Die beiden Varianten der Norm sind mit der Konjunktion „oder“ verbunden. Diese gesetzliche Vorgabe würde unterlaufen werden, wenn in bestimmten Fallkonstellationen eine Sperrwirkung in das Gesetz hineingelesen werden würde. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um den Fall einer nachträglichen Besicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, bei welchem ein Schutzbedürfnis der Beklagten nicht erkennbar ist. Die Schuldnerin hat per Insichgeschäft ihrer Geschäftsführerin Römer die fragliche Eigentumswohnung auf eine andere Gesellschaft übertragen, deren Gesellschafter S. war, der zugleich zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedener Gesellschafter der Schuldnerin war. Wirtschaftlich hat die Schuldnerin die Eigentumswohnung dem Zugriff weiterer Gläubiger entzogen und den Wert der Eigentümergrundschuld objektiv gläubigerbenachteiligend an die Beklagte auszahlen lassen. Hier liegt daher der – auch von der Literatur z.T. anders bewertete – Fall vor, in welchem sich der Gesellschafter von dem zuvor eingegangenen Risiko einer ungesicherten Kreditvergabe durch eine nachträgliche Besicherung zu befreien sucht. Dann greift auch nach der Literatur der Anfechtungsgrund des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO grundsätzlich ein (Bitter in: Scholz, GmbHG, Band III, 12. Auflage 2021, Anhang § 64 Gesellschafterdarlehen, Rn. 180; ders., ZIP 2013, 1497-1503 f.). (4) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf verweist, dass eine Anfechtbarkeit der außerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgten Befriedigung aus einer Sicherung ausscheide, wenn die Sicherung ihrerseits anfechtungsfest bestellt gewesen sei, so verkennt sie, dass dieser Fall hier gerade nicht vorliegt. Nur wenn die Bestellung der Sicherheit mehr als 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückliegt, ist sie insolvenzfest bestellt (Kleindiek in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 11. Auflage 2023, § 135 Rn. 13, so auch der BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 21). Dies ist entsprechend obiger Ausführungen aber nicht der Fall. (5) Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegenüber dem für seine Forderung gesicherten Gesellschafter ausscheide, wenn er außerhalb der Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO tatsächlich von der Gesellschaft selbst befriedigt wird und deshalb von der ihm gewährten Sicherung keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 21 unter Verweis auf Spliedt, ZIP 2009, 149, 153; so auch Gehrlein in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 15), liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor: Die Schuldnerin zahlte nicht selbst auf die Forderung der Beklagten, sondern die Käuferin der Eigentumswohnung und deren Gesellschafter. In dem Kaufvertrag wurde ausweislich der Anlage K27 der Käuferin, der J.GmbH, gestattet, an Erfüllungs Statt direkt an die Beklagte zu zahlen. f.) Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte verschuldensunabhängig Wertersatz für die erlangte Eigentümergrundschuld, § 818 Abs. 2 BGB, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Einwand der Berufung, dass die Anfechtung der Abtretung der Eigentümergrundschuld ins Leere ginge, geht fehl: Der aus § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO folgende Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) ist grundsätzlich darauf gerichtet, die anfechtbar gewährte Sicherung freizugeben (BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 213/07, BGHZ 179, 278 Rn. 17). Das anfechtbar eingeräumte Recht an einem Grundstück wäre daher im Grundsatz formgerecht zurück zu übertragen (Kirchhof/Piekenbrock in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 53). Wurde eine anfechtbar bestellte Sicherheit verwertet, ist jedoch im Wege des Wertersatzes der erlangte Betrag zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 26 m.w.N), mithin hier die Klageforderung über 218.238,70 €. Bereits auf der Primärebene des verschuldensunabhängigen Rückgewähranspruchs ist die Beklagte daher nach § 818 Abs. 2 BGB, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO dazu verpflichtet, Wertersatz zu leisten (vgl. auch Gehrlein in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2019, InsO § 135 Rn. 15; Jacoby in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB, September 2023, § 143 InsO Rn. 25; Henckel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2008, § 143 Rn. 104). 2. Der Kläger kann den Rückgewähranspruch in Höhe von 218.238,70 € auch auf Vorsatzanfechtung wegen inkongruenter Sicherheitsbestellung gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 2, 129, 133 Abs. 1 und Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB (in der seit dem 5. April 2017 geltenden Fassung, vgl. Art. 103 j Abs. 1 EGInsO) stützen. Nach § 133 Abs. 1 und 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht und die der Schuldner in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Er kann daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. April 2024 - IX ZR 239/22, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 46). Eine inkongruente Deckung ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen konnte (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZG 2013, 629 Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, BGHZ 198, 64-77 Rn. 34; BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, juris Rn. 11). Die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen des Schuldners indiziert sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274-2280 Rn. 18, 20 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457-1461 Rn. 11). Sie ist schon dann zu berücksichtigen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln, ohne dass die Zahlungsunfähigkeit gedroht haben muss (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274-2280 Rn. 23; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28-49 Rn. 32). So liegt der Fall hier. a.) Die der Beklagten für ihre Darlehensforderung gegen die Schuldnerin durch diese eingeräumte Sicherheit in Form der Abtretung der Eigentümergrundschuld - mit notarieller Erklärung vom 13. November 2015 und Eintragung in das Grundbuch am 17. Mai 2016 - bildete eine inkongruente Sicherung. Denn der Beklagten stand aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag ausweislich der Anlage K7 kein ersichtlicher Anspruch auf eine entsprechende Sicherheitenbestellung zu. Entsprechendes behauptet auch die Beklagte nicht. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Anlage B3 (E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2015) geht ergänzend hervor, dass die Abtretung der Eigentümergrundschuld und der Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin alleinig zur Sicherung der durch das Landgericht Hamburg titulierten Ansprüche diente. Auch aus diesem Prozessrechtsverhältnis heraus hatte die Beklagte keinen erkennbaren Anspruch auf zusätzliche Absicherung der titulierten Ansprüche. b.) Die Abtretung der Eigentümergrundschuld zugunsten der Beklagten war entsprechend der Ausführungen zu § 135 Abs. 1 InsO objektiv gläubigerbenachteiligend. Die inkongruente Sicherungsgewährung erfolgte auch innerhalb der Suspektperiode von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 InsO. Der Antrag erfolgte am 26. März 2019. Die Eigentümergrundschuld wurde am 17. Mai 2016 zugunsten der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. c.) Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin wird im vorliegenden Fall dadurch indiziert, dass ihr bewusst gewesen sein muss, dass sie insbesondere die Forderung der Beklagten aufgrund finanziell beengter Verhältnisse bereits seit längerer Zeit nicht begleichen konnte und sich aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten aus dem erlangten Titel in einer Drucksituation befand: Mit außergerichtlichem Schreiben vom 7. April 2014 kündigte die S. F. GmbH das Darlehen gegenüber der Schuldnerin und stellte es zur Zahlung fällig (Anlage K9). In Folge machte sie die Darlehensrückzahlungsforderung im Wege der Klage geltend vor dem Landgericht Hamburg. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 titulierte das Landgericht Hamburg unter dem Az. 407 HKO 30/14 (Anlage K 10) den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin im Wesentlichen. Da die Schuldnerin gleichwohl nicht zahlte, pfändete die Beklagte im August 2015 die Gesellschaftsanteile der Schuldnerin an der G. W.GmbH, deren Geschäftsführer der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin, U., war (Anlage B1). Die Schuldnerin wusste mithin, dass die Forderung lange fällig und tituliert war und die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben wurde, ohne dass sie diese Pfändung durch Zahlung ablösen konnte. Unter dem Druck dieser Pfändung erstellten die Schuldnerin und ihr Gesellschafter S. sodann die notariellen Urkunden vom 13. November 2015, mit welchen die Schuldnerin einerseits die Abtretung der Eigentümergrundschuld zur Sicherheit an die Beklagte erklärte und zugleich ihr Gesellschafter S. seinen Gesellschaftsanteil von 50 % an der Schuldnerin an die Beklagte mit der Vereinbarung einer Rückkaufoption abtrat. Wenn die Schuldnerin hätte zahlen können, hätte sie diese Sicherheit nicht gewährt und ihr Gesellschafter hätte seinen Gesellschaftsanteil mit der Rückkaufoption nicht übertragen. Dies tat die Schuldnerin unstreitig, um die Beklagte zur Rücknahme der Pfändung des Gesellschaftsanteils an der G. W.GmbH zu bewegen, wie es auch aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Anlage K25 hervorgeht. Die Pfändung der Gesellschaftsanteile an der Holding Gesellschaft war für die Schuldnerin hiernach ersichtlich lästig. Dieser Umstand legt es nahe, dass die Schuldnerin gezahlt hätte, wenn sie die notwendige Liquidität zur Verfügung gehabt hätte. Finanziell beengte Verhältnisse der Schuldnerin bestanden auch im Übrigen zum Zeitpunkt der Abtretung der Eigentümergrundschuld und waren ihr bekannt. Die Darstellung des Klägers ausweislich der Klageschrift zu den rückständigen Forderungen zum 1. Januar 2016 sind durch die Anlagen belegt und werden durch die Beklagte nicht erheblich bestritten. Von den zur Insolvenztabelle (Anlage K17) festgestellten Forderungen waren neben den Forderungen der Beklagten insbesondere die Forderungen des Gläubigers T. in Höhe von über 300.000 € seit dem 2. August 2013 zur Zahlung fällig und wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuldnerin nicht beglichen (Anlage K18). Die Behauptung der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024, dass den anderen Gläubigern der Schuldnerin der Zugriff auf einen Gesellschaftsanteil von nominal 500.000,00 €, eingetragen im Gesellschaftsregister mit 510.000,00 €, bei einer „Bilanzsumme um 20 Mio. €“ erhalten geblieben sei, ist nicht erheblich, da die Behauptung nicht hinreichend substantiiert und zudem bestritten worden ist durch den Kläger. d.) Die Kenntnis der Beklagten als Anfechtungsgegnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO kann hier aus dem Beweisanzeichen der Inkongruenz mit der notwendigen Sicherheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO abgeleitet werden. Die Beklagte wusste, dass sich die Schuldnerin spätestens zum Zeitpunkt der Gewährung der Sicherheit im Mai 2016 in einer finanziell beengten Lage befand. Denn die Beklagte wusste um ihre eigene ausstehende Forderung gegen die Schuldnerin in erheblicher Höhe, die bereits seit April 2014 fällig war. Sie wusste, dass die Forderung tituliert werden musste, die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde und die Schuldnerin gleichwohl nicht zahlte. Die Beklagte wusste, dass ihre Rechtsvorgängerin Vollstreckungsdruck aufgebaut hatte, indem sie den Gesellschaftsanteil der Schuldnerin an der G. W.GmbH hatte pfänden lassen. Wäre die Schuldnerin liquide gewesen, wäre eine Pfändung nicht notwendig gewesen. Die Beklagte ist als juristische Person auch im kaufmännischen Verkehr erfahren. Ihr Geschäftsführer ist entsprechend seinen Angaben vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2024 Volljurist und die Beklagte war ausweislich der Akte langjährig durch ihren Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten. Die Beklagte wusste auch um die Lästigkeit der Pfändung des Gesellschaftsanteils für die Schuldnerin und nahm das Angebot der Schuldnerin an, gegen Gewährung des Gesellschaftsanteils an der Schuldnerin und die Abtretung der Eigentümergrundschuld diese Pfändung zurückzunehmen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Anlage B3 (E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23. November 2015) geht auch hervor, dass die Beklagte wusste, dass gegen eine Bezahlung durch den Gesellschafter S. dieser den Gesellschaftsanteil gerne zurückerwerben wollte, was zunächst nicht gelang, weil die Schuldnerin das Darlehen an die Beklagte nicht zurückzahlen konnte. Die Beklagte wusste, dass sie auf die ihr mit notariellen Urkunden vom 13. November 2015 gewährten Sicherungsmittel nach dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag keinen Anspruch hatte, denn die Urkunden lagen ihr vor. Mithin wusste sie, dass sie eine inkongruente Sicherung in Form der Eigentümergrundschuld erhielt. Ihr war damit auch bewusst, dass keine hinreichende Liquidität der Schuldnerin bestand und sie ein Sicherungsbedürfnis für die Darlehensrückzahlungsforderung hatte. Der Beklagten war auch bewusst, dass eine Zwangsversteigerung der betreffenden Wohnung drohte, wie aus der E-Mail vom 23. November 2015 hervorgeht. Damit wusste die Beklagte, dass die Schuldnerin in finanziell beengten Verhältnissen war, die titulierte Forderung nicht begleichen konnte und die Schuldnerin durch die Gewährung von weiteren Sicherheiten den Vollstreckungsdruck durch die Beklagte abzumildern suchte. Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte verschuldensunabhängig Wertersatz für die erlangte Eigentümergrundschuld, § 818 Abs. 2 BGB, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. 3. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zinszahlung aus § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet ist. Außergerichtlich forderte der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2020 die Beklagte zur Zahlung bis zum 16. Dezember 2020 auf (Anlage K 24). Eine fristgerechte Zahlung erfolgte nicht. Mit seinem Antrag hat der Kläger Zinsen ab dem 17. Dezember 2020 beantragt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall.