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Vorlagebeschluss

1 Rb 36 Ss 574/21

OLG Stuttgart 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0426.1RB36SS574.21.00
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Leitsätze
1. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 16. Mai 2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. (Rn.97) 2. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Akten dem BVerfG zur Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt. (Rn.72) (Rn.81)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2020 wird das Verfahren ausgesetzt. Die Akten werden dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung der Fragen 1. ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung dem aus Art. 20 Absatz 3 in Verbindung mit Art. 80 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Grundgesetz resultierenden Parlamentsvorbehalt entspricht, wonach die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden können, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden müssen und 2. ob die Bußgeldbewehrung der Verletzung des auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz) gestützten Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung den Anforderungen des aus Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspricht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 16. Mai 2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. (Rn.97) 2. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Akten dem BVerfG zur Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt. (Rn.72) (Rn.81) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2020 wird das Verfahren ausgesetzt. Die Akten werden dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung der Fragen 1. ob die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung dem aus Art. 20 Absatz 3 in Verbindung mit Art. 80 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Grundgesetz resultierenden Parlamentsvorbehalt entspricht, wonach die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden können, Rechtsverordnungen zu erlassen, wobei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden müssen und 2. ob die Bußgeldbewehrung der Verletzung des auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz) gestützten Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der zur Tatzeit in vorliegender Sache am 16. Mai 2020 geltenden Fassung den Anforderungen des aus Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspricht. I. 1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das Amtsgericht Stuttgart den Betroffenen kostenpflichtig „wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichttragens einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegen der Corona-Verordnung“ zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Die Liste der angewendeten Vorschriften im Urteil lautet wie folgt: §§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 i.V.m. 32, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 3 Corona-Verordnung Das Amtsgericht hat festgestellt: „Am 16.05.2020 um 14.15 Uhr hielt sich der Betroffene an der Stadtbahnhaltestelle Charlottenplatz in 70173 Stuttgart auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obwohl ihm das Tragen einer solchen zuzumuten war. Der Angeklagte wusste, dass die Corona-Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsah und trug eine solche dennoch bewusst nicht, um gegen die Anordnung der Maskenpflicht zu verstoßen. (...) (Er) trug durch seinen Verteidiger vor, dass er bewusst keine Maske getragen habe, da er § 3 Abs. 1 Satz 3 der Coronaverordnung für verfassungswidrig halte. Zunächst sei dieser formell verfassungswidrig. Außerdem würden Grundrechte verletzt.“ 2. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen stützt. In der Begründungsschrift seines Verteidigers stuft er die „sog. Corona-Maßnahmen“ als verfassungswidrig ein und beantragt zur Klärung der Rechtslage die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 3. August 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, mit anderen Worten, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zu verwerfen. 4. Der von dem gemäß § 80a OWiG zuständigen Einzelrichter aufgrund der gegenständlichen verfassungsrechtlichen Bedenken vorgeschlagenen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG hat die Generalstaatsanwaltschaft nicht zugestimmt. Im Hinblick auf das aufgrund des Vorlagebeschlusses des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 110/20) vom 19. Mai 2021 beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvN 1/21 anhängig gewesene Verfahren hat der Einzelrichter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Unzulässigkeit der Divergenzvorlage erkannt. 5. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Die zur Tatzeit geltende CoronaVO hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 9. Mai 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) geändert worden ist, wird verordnet: (...) § 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) (...) (...) § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (...), 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, (...) (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a, § 4 Absätze, 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden. § 10 Inkrafttreten (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www. baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (...) § 11 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Die maßgeblichen und in der CoronaVO zitierten Vorschriften des IfSG, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 31, 32 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 hatten zum Zeitpunkt des Erlasses der CoronaVO vom 9. Mai 2020 den folgenden Wortlaut: § 28 Schutzmaßnahmen (1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden. § 73 Bußgeldvorschriften (1) (...) (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) 24. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c, d, e, g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 32 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Erst seit der ab 19. November 2020 geltenden Fassung nennt das IfSG in dem durch Art. 1 Nr. 17 G v. 18. November 2020, BGBl. I S. 2397 neu hinzugefügten § 28a das in Betracht kommende Instrumentarium wie folgt: § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein 1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, 2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), 3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, 4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, 5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, 6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, 7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, 8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, 9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, 10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, 11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, 12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, 13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, 14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, 15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, 16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder 17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. (2) 1Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre: 1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10, 2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und 3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. 2Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. (3) 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. 2Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 3Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. 4Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. 5Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 6Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 7Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. 8Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. 9Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 10Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 11Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 12Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. (4) 1Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. (5) 1Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. (6) 1Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt. III. Nach Auffassung des Senats sind die Vorlegungsfragen in der zur Tatzeit in vorliegender Sache geltenden Gesetzesfassung (und darüber hinaus bis zum Inkrafttreten der ab 19. November 2020 gültigen Fassung) zu verneinen. Die Beantwortung der Vorlegungsfragen ist für die Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidungserheblich. 1. Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene Gehörsverletzungen geltend, die er mit der Ablehnung zweier Beweisanträge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 3. August 2021 zu den Verfahrensrügen Folgendes ausgeführt: „Mit Schriftsatz vom 28.02.2021 (GA Bl. 932/1092) rügt der Verteidiger des Betroffenen willkürliche Gehörsverletzungen durch die Ablehnung zweier Beweisanträge, durch die Übergehung des Vortrages des Betroffenen zu dem – seiner Auffassung nach gegebenen – Verstoß gegen Art. 71 Abs. 4 der Landesverfassung und mit Schriftsatz vom 01.03.2021 (GA Bl. 1015 ff.), dass seine Schriftsätze vom 07. und 08.12.2020 inhaltlich vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden seien. Mit diesen Verfahrensrügen macht der Verteidiger jeweils die Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend. Gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO iVm §80 Abs. 3 S. 3 OWiG müssen die tatsächlichen Umstände, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben sollen, daher so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Zulassungsbegründung ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (Göhler, OWiG, 18. Aufl., 2021, § 79, Rn. 27d m.w.N). Für den Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften zum Bestandteil des Zulassungsantrages zu machen. Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe seinen Vortrag zum Verstoß gegen Art.71 Abs. 4 der Landesverfassung übergangen, ist diese Rüge nicht in der erforderlichen Form erhoben. Auf S. 2 unten des Urteils, welches das Beschwerdegericht aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge auch ohne Einrücken in die Zulassungsbegründung zur Kenntnis zu nehmen hat, heißt es lediglich, dass der Betroffene § 3 Abs. 1 S.3 CoronaVO für formell verfassungswidrig halte. Weder der in der mündlichen Verhandlung hierzu vermeintlich erfolgte Vortrag, noch der Inhalt der nicht näher bezeichneten Schriftsätze wird in der Zulassungsbegründung wiedergegeben. Der Betroffene vermag mit dieser Verfahrensrüge daher nicht durchzudringen. Soweit sich der Betroffene gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge und den Umgang mit seinem schriftsätzlichen Vortrag wendet, hat der Verteidiger zwar die Beweisanträge und die Schriftsätze vom 07. und 08.12.2020 vollständig in seine Schriftsätze eingerückt, jedoch die Urteilsgründe, insbesondere die dort zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich herangezogene Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zur Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen in den relevanten Teilen nicht vollständig wiedergegeben. Wie bereits dargelegt, führt dies hier ausnahmsweise aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge nicht schon zur Unzulässigkeit der Verfahrensrügen. Allerdings fehlt es unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Urteilsgründen sowohl formal, als auch inhaltlich an einer schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, dass die Beweisanträge wie auch der gesamte schriftsätzliche Vortrag darauf abzielen, die Grundlagen der Risiko- und Wirksamkeitseinschätzung des Robert-Koch-Institutes (im Folgenden kurz RKI) zu hinterfragen. Es kam jedoch nach Würdigung des Epidemiologischen Bulletins des RKI 19/2020 und der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 13.05.2020 -1 S 1314/20 -) zu dem Ergebnis, dass mangels Zweifeln an der Erkenntnis- und Forschungsbasis, auf welche sich das RKI stützt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht erforderlich sei. Das Amtsgericht hat das ausführliche Vorbringen des Betroffenen folglich zur Kenntnis genommen und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt. Dass dies nicht in dem vom Betroffenen erwarteten Umfang und mit dem von der Verteidigung angestrebten Ergebnis erfolgte, begründet keinen Gehörsverstoß.“ Auf die Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zu den Verfahrensrügen hat der Verteidiger, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht substanziell erwidert. Diesbezüglich schließt sich der Senat den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und nimmt darauf Bezug. Von einer weiteren Begründung insoweit wird abgesehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG). 2. Mit der Sachrüge beantragt der Betroffene, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG). Er hält die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG für erforderlich, weil eine Divergenz zu Beschlüssen des OLG Karlsruhe vom 30. März 2021 (2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21) und zu dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. November 2011 (3 Ws 836/11) sowie zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 21. April 2021 (4 Rb 24 Ss 7/21) vorliege. Auch sei zu prüfen, ob die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen sei, nachdem der 1. Senat für Bußgeldsachen in seinem Beschluss vom 14. Mai 2021 – 1 Rb 24 Ss 95/21 – von der Unvereinbarkeit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dem aus Art. 20 Absatz 3 in Verbindung mit Art. 80 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GG resultierenden Parlamentsvorbehalt entspricht und ob die Bußgeldbewehrung der Verletzung des auf die Generalklausel des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG (in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG) gestützten Gebots zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der zur Tatzeit geltenden Fassung den Anforderungen des aus Art. 103 Absatz 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspricht. Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sei zudem deshalb zu entsprechen, weil ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 GG vorliege. Zutreffend weist der Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit darauf hin, dass § 28 IfSG bis zu der Gesetzesfassung vom 18. November 2020 den Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) nicht zitiert hatte. 3. Sollten die Ermächtigungsnormen des IfSG als verfassungsgemäß zu beurteilen sein, wäre dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, zu entsprechen. a) Tatörtlichkeit Die Stadtbahnhaltestelle Charlottenplatz in Stuttgart ist – allgemeinkundig – eine zentral gelegene unterirdische zweigeschossige Verkehrsanlage, bei der sich jeweils mehrere Stadtbahnlinien – in den beiden übereinander angeordneten Geschossen – kreuzen. Die Anlage ist durch die Öffnungen der Tunnelröhren gut durchlüftet, dabei jedoch in jeder Richtung von Personen stark frequentiert. Dies gilt insbesondere auch für den Tattag, einem Samstag, um die genannte Uhrzeit. Keineswegs war somit gewährleistet, dort zur Tatzeit ständig etwa einen Abstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. b) Zitiergebot Wenn (und solange) eine Verordnungsermächtigung den Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zitiert, darf das hierdurch geschützte Grundrecht durch die Verordnung nicht eingeschränkt werden. Erfolgte dennoch eine Einschränkung des Grundrechts durch die Verordnung, wäre diese Verordnung rechtswidrig, nicht aber die Ermächtigungsnorm. Eine Vorlagepflicht an das BVerfG nach Art. 100 GG könnte ein solcher Mangel des IfSG nicht auslösen. Die Oberlandesgerichte können Verfassungsverstöße durch eine Rechtsverordnung selbst feststellen. Dass das Tragen einer Maske die (freie) Atmung beeinträchtigt liegt auf der Hand und bedarf im Grunde keiner näheren Begründung. Dass es sich nur um ein kurzfristiges Maskentragen handeln soll, wie es auf UA S. 5 anklingt, ist gerade für den Bereich des öffentlichen Personen(nah)verkehrs nicht zutreffend. Dort sind Fahrzeiten von mehreren Stunden einschließlich des Aufenthalts an Haltestellen, S-Bahn- und U-Bahnstationen sowie Bahnhöfen keine Seltenheit. Der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stelle eine Einschränkung des „Recht auf freies Atmen“ und damit des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, folgt der Senat gleichwohl nicht. Zwar zeigt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die BT-Drs. 19/23944 zutreffend auf, dass diese eine Antwort auf die Frage vermissen lässt, weshalb in der Neufassung (erstmals auch) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zitiert wird. In der bezeichneten Drucksache findet sich einzig auf Seite 21 ein Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; dort heißt es wie folgt: „Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.“ Von einer Einschränkung dieses Grundrechts ist (allerdings) explizit nicht die Rede. Die Neufassung zitiert in § 28 IfSG als eingeschränktes Grundrecht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und enthält in § 28a IRG erstmals eine Aufzählung in Betracht kommender notwendiger Schutzmaßnahmen. Bei keiner der dort aufgezählten Maßnahmen liegt eine Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit näher als bei der Maskenpflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. Der Schluss, dass der Gesetzgeber damit einen Mangel gleichsam nachgebessert hat, ohne dies jedoch offenzulegen, liegt daher nicht allzu fern. Indes mussten – bußgeldbewehrt – nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, i.V.m. § 3 Abs. 1 Corona-VO zum Tatzeitpunkt Personen unter den dort näher geregelten Umständen „eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen“. Dieser Verpflichtung konnte auch durch ein Tuch, einen Schal oder etwas Ähnlichem nachgekommen werden; diese Einschränkung ist damit nach Auffassung des Senats so niederschwellig, dass ihr das erforderliche Gewicht für eine Einschränkung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zukommt (vgl. dazu in einer Eilentscheidung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 55, 56; über das parallel geführte Hauptsacheverfahren - 1 S 1380/20 - ist bislang, soweit ersichtlich, nichts veröffentlicht). Daher ist das Zitiergebot des Art. 19 GG, dem insoweit hinsichtlich des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit erst durch § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG in der seit 19. November 2020 geltenden Fassung entsprochen wurde, zur Tatzeit in vorliegender Sache nach Auffassung des Senats nicht verletzt. c) Divergenzvorlage Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. November 2011 (3 Ws 836/11) löst eine Pflicht zur Divergenzvorlage nicht aus, da es sich insoweit um eine Entscheidung in einer Beschwerdesache und damit in einer solchen nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG handelt. Auch die sog. Innendivergenz zu der Entscheidung des 4. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart löst eine Vorlagepflicht nicht aus (vgl. Feilcke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage, § 121 GVG, Rn. 21). Andere Oberlandesgerichte, so das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11. Juni 2021, 2 Rb 35 Ss 94/21) haben aber das Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung für verfassungsmäßig unproblematisch erachtet. Obwohl das OLG Karlsruhe nicht erkennbar einen Verstoß gegen das Zitiergebot hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geprüft hat, dürften die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den BGH vorliegen, da die Verfassungsmäßigkeit inzident geprüft wurde. Auch ein Streit um die Verfassungsmäßigkeit einer Norm kann zur Vorlegung nach § 121 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GVG führen, und zwar dann, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz abweichend von der Auffassung eines anderen OLG für verfassungsmäßig hält. Hält ein Gericht ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinn hingegen für verfassungswidrig, muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG verfahren (Feilcke, aaO, Rn. 33 mwN). IV. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist – mit Blick auf den hier vorliegenden Verstoß gegen die Bußgeldvorschrift in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg – mit dem Grundgesetz unvereinbar (zur a.A. aufgrund entsprechender landesrechtlicher Verordnungen vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 2 Ss (OWi) 3/21 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III - 4 RBs 446/20, 4 RBs 446/20 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris; vgl. ferner im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris). Die Ermächtigungsnorm wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind. Damit enthält Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände Geltung beansprucht (BeckOK-GG/Radtke, GG Art. 103 Rn. 19, m.w.N.), für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot sanktionsbegründender Analogie. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Sanktionierung festzulegen. Der (Parlaments-)Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine allein ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Sanktionsrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt. Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion zum rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Sanktionen bedroht ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86 -, NJW 1989, 1663, m.w.N.). In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG dementsprechend die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Sanktionswürdigkeit oder Sanktionsfreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Sanktionierung so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich für den Normunterworfenen durch Auslegung zuverlässig ermitteln lassen (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 -, NJW 1969, 1059, 1060, m.w.N.). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (zum Grundsatz der Normenklarheit vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 -, NJW 1996, 709), gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Sanktionsnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten sanktionsbewehrt ist oder nicht (vgl. zum Untreuetatbestand BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 -, NJW 2010, 3209, 3210; zum Gewaltbegriff vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89, 719/89, 722/89, 723/89 -, NJW 1995, 1141 f., jeweils m.w.N). b) Darüber hinaus gilt: Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes verhängt werden. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung erkennbar sein. Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86 -, NJW 1989, 1663). Bei der Ausgestaltung von Sanktionsvorschriften ist es dem Gesetzgeber mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot zwar nicht verwehrt, auf unbestimmte, konkretisierungsbedürftige Begriffe bis hin zu Generalklauseln zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11 -, NJW 2012, 3357). Gegen ihre Verwendung bestehen allerdings nur dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung für den Normunterworfenen eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (zur besonderen Schwere der Schuld vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 -, NJW 1992, 2947). Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (zum Rechtsbegriff der psychischen Störung vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 -, NJW 2013, 3151, Rn. 112). c) Gemessen an diesen Maßstäben wird § 32 Satz 1 IfSG und § 28 IfSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung den Anforderungen an die nach Art. 103 Abs. 2 GG erforderliche Bestimmtheit mit Blick auf den hier vorliegenden bußgeldbewehrten Verstoß gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gerecht. Der Normunterworfene kann dem formellen Gesetz in § 32 Satz 1 IfSG und § 28 IfSG die Voraussetzungen einer Bußgeldbewehrung nicht hinreichend deutlich entnehmen. aa) Dem Wortlaut dieser Vorschriften ist ein bußgeldbewehrtes Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten öffentlichen Orten nicht zu entnehmen (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 604). § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zwingt die zuständige Behörde „notwendige Schutzmaßnahmen“ zu treffen, „soweit und solange“ dies zum Zwecke des Infektionsschutzes „erforderlich“ ist. Damit handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine offene Generalermächtigung gegenüber jedermann, die lediglich durch unbestimmte Begriffe („notwendig“, „soweit und solange“ sowie „erforderlich“) flankiert wird, die dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ohnehin bereits von vornherein immanent sind. Dass eine Ermächtigung zu „nicht notwendigen“ oder „nicht erforderlichen“ Maßnahmen, die im Falle der Zuwiderhandlung bußgeldbewehrt sind, verfassungsrechtlichen Maßstäben von vornherein nicht gerecht würde, bedarf keiner näheren rechtlichen Erläuterung. Eine Konkretisierung – mit Blick auf den vorliegenden Verstoß gegen das Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung – ergibt sich gleichfalls nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG. Der gesetzlichen Formulierung ist lediglich zu entnehmen, dass Personen verpflichtet werden können, bestimmte Orte nicht zu verlassen und dass Personen das Betreten von Orten untersagt werden kann. Dieser Wortlaut deutet auf ein Verbot des Betretens oder Verlassens einer von der übrigen Umgebung abgrenzbaren (lokalen) Örtlichkeit (bspw. bestimmte „Infektionsherde“) hin. Eine nähere Konkretisierung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Normtext in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Vorliegend kommt allenfalls dem unbestimmten Begriff „sonstige Ansammlungen von Menschen“ Relevanz zu. Im innertatbestandlichen Vergleich mit den übrigen Begriffen („Veranstaltungen“, „Badeanstalten“, „Gemeinschaftseinrichtungen“) des Satzes 2 deutet „sonstige Ansammlungen von Menschen“ auf die physische Anwesenheit einer Vielzahl von Personen hin. Eine Interpretation dahingehend, dass es sich bereits bei der Anwesenheit von wenigen Personen um eine „Ansammlung“ handeln soll, liegt hiernach jedenfalls nicht nahe (zur Anzahl der Personen vgl. BeckOK-InfSchR/Johann/Gabriel, IfSG § 28 Rn. 38). Eine Beschränkung in Gestalt der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat der Gesetzgeber unterlassen. Durchgreifende Erkenntnisse ergeben sich insofern auch nicht mit Blick auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der bis zum 27. März 2020 geltenden (Vorgänger-)Fassung, in der der Gesetzgeber den Begriff „sonstige Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen“ verwendete. Aus Sicht der Normunterworfenen ergibt sich hieraus kein Erkenntnisgewinn dahingehend, ob nunmehr die physische Anwesenheit von bspw. sieben, fünf oder gar nur zwei Personen gestattet bzw. ohne Mund-Nasen-Bedeckung bußgeldbewehrt untersagt werden kann. Hinzu kommt, dass über die quantitative Ebene hinaus der Begriff „sonstige Ansammlung von Menschen“ auch der örtlichen und zeitlichen Einordnung bedarf (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2021 - 3 OWi 6 SsRs 395/20 -, juris), die der Gesetzgeber gleichfalls nicht vorgenommen hat. Diese konkretisierende Umschreibung fehlt hier zum Nachteil des Normunterworfenen. Dieser kann jedenfalls – mit Blick auf den vorliegenden Verstoß – dem Begriff ein bußgeldbewehrtes Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten nicht entnehmen. bb) Auch die Auslegung unter Berücksichtigung weiterer Vorschriften des IfSG einschließlich des Normzusammenhangs lässt es nicht zu, dass der Normunterworfene auf ein bußgeldbewehrtes Gebot des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Orten schließen kann. Die in § 32 Satz 1 IfSG enthaltene Regelung verweist über § 28 IfSG hinaus auf die §§ 29 bis 31 IfSG. Diese Vorschriften betreffen die Bereiche „Beobachtung“, „Quarantäne“ und „berufliches Tätigkeitsverbot“ und berechtigen insofern zu Maßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen („Kranke“, „Krankheitsverdächtige“ usw.) richten, die unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes von der Allgemeinheit abgrenzbar sind. cc) Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 103 Abs. 2 GG zeigt sich, dass der Gesetzgeber in § 32 Satz 1 IfSG und § 28 Abs. 1 IfSG eine Generalermächtigung geschaffen hat. Dieses formelle Gesetz zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Gesetzgeber auf eine Umschreibung bzw. Konkretisierung sanktionsfähigen Verhaltens verzichtet. Vielmehr erfolgt die Definierung des bußgeldbewehrten Verhaltens und damit die Schaffung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit ausschließlich durch die Exekutive im Wege der Rechtsverordnung. Allein der Verordnungsgeber definiert die qualifizierten Eingriffsschwellen mit Blick auf erwünschtes und unerwünschtes Verhalten und schafft damit die objektiven Voraussetzungen zur Bestrafung von Bürgern. Dies ist mit dem Bestimmtheitserfordernis aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Dieses Defizit in der Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben hat auch der Gesetzgeber im Zuge der Normierung des am 18. November 2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG erkannt (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/23944, S. 2; BT-Drucks. 19/24232, S. 37) und erst zu diesem Zeitpunkt einen Katalog der insbesondere in Betracht kommenden Maßnahmen erstellt. 2. Die Ermächtigungsnorm in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG genügt darüber hinaus auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung festlegen. Wird also die Rechtsetzung vom parlamentarischen Gesetzgeber an die Exekutive delegiert, muss in hinreichend bestimmter Weise im Parlamentsgesetz selbst vorherbestimmt werden, welche Fragen durch die Exekutive mittels Rechtsverordnung geregelt werden sollen (Inhalt), welche Grenzen einer solchen Regelung gesetzt sind (Ausmaß) und welches Ziel mit der Regelung verfolgt wird (Zweck) (so Pautsch/Haug, NJ 2020, 2016, 281. 283). Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, NVwZ 1989, 850; BVerfG Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, NJW 2016, 3648). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Es genügt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, NVwZ 2003, 595). Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (zu Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 -, juris Rn. 276, NVwZ 2006, 559). Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der betreffende Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die entsprechenden Vorschriften rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, NJW 2016, 3648). b) Diesen Anforderungen an eine hinreichende gesetzliche Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen werden § 32 Satz 1 IfSG und § 28 Abs. 1 IfSG – mit Blick auf das vorliegende Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum – nicht (vollständig) gerecht. Der Senat sieht im Normzusammenhang mit § 1 IfSG noch eine hinreichende Bestimmtheit hinsichtlich des Zwecks der Ermächtigung. Hiernach ist für den Normunterworfenen zu erkennen, dass § 32 Satz 1 IfSG ein Handeln der Exekutive ermöglichen soll, das auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen gerichtet ist (zur Differenzierung bei der Zwecksetzung vgl. Volkmann, NJW 2020, 3153, 3159 f.; vgl. auch Pautsch/Haug, NJ 2020, 281, 283). Im Übrigen erfüllt die Ermächtigungsnorm mangels hinreichender Bestimmtheit nicht die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhalt möglicher Regelungen durch Rechtsverordnung ist nach § 32 Satz 1 IfSG die Schaffung von Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind. Damit bleibt offen, welche konkreten (Verbots-)Tatbestände die Exekutive – mit entsprechender Bußgeldbewehrung – aufgrund der Ermächtigungsnorm schaffen darf. Eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt sich gleichfalls nicht im Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, da diese Vorschrift ihrerseits keine hinreichende Bestimmung des Inhalts enthält. Das formelle Gesetz erlaubt global sämtliche „notwendigen Schutzmaßnahmen“ gegenüber jedermann und zwar „soweit und solange“ es aus Sicht der Exekutive „erforderlich“ ist [hierzu bereits vorstehend IV. 1. b) aa)]. Damit geht einher, dass auch das Ausmaß der erteilten Ermächtigung zur Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen nicht erkennbar ist. Dem formellen Gesetz ist mit Blick auf § 73 Abs. 1a und Abs. 2 IfSG lediglich das Ausmaß und die Art der Bestrafung zu entnehmen, indem der Gesetzgeber die Festsetzung von Geldbußen bis zu 25.000 € vorgesehen hat. Hingegen sind dem Gesetz die (objektiven) tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestrafung, insbesondere im Hinblick auf den hier vorliegenden Verstoß gegen das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, nicht zu entnehmen. Der Vorschrift in § 32 Satz 1 IfSG fehlt es damit an der gesetzgeberischen Entscheidung zu Inhalt und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive. Für den Normunterworfenen war weder erkennbar noch vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird und welchen (bußgeldbewehrten) Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Der Sache nach enthält § 32 Satz 1 IfSG eine pauschale Generalermächtigung zur Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen bei Verstößen gegen „notwendige Schutzmaßnahmen“, die ihrerseits durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG allein durch die Exekutive definiert werden. Damit wird der Zweck des verordnungsspezifischen Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der in der parlamentarischen Steuerung und Begrenzung der exekutiven Verordnungsmacht liegt (vgl. hierzu BeckOK-GG/Uhle, GG Art. 80 Rn. 17, m.w.N.), verfehlt. Dieses Defizit wirkt vorliegend besonders schwer, da die hier angewendeten Normen, die auf der Ermächtigung von § 32 Satz 1 IfSG beruhen und zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt haben, zweifelsohne in beträchtlichem Maße in seine Rechtsstellung eingreifen und mithin erhebliche Grundrechtsrelevanz aufweisen. c) Diesem Defizit an hinreichender Bestimmtheit der Generalermächtigung in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG und die damit einhergehende Einschränkung grundrechtlichen Schutzes können die gefahrenabwehrrechtlichen Besonderheiten, die sich aufgrund von Erkrankungen an SARS-CoV 2 (COVID-19) und damit einhergehenden, weitestgehend (seinerzeit noch) unbekannten Gegebenheiten ergeben haben, hier (zur Tatzeit) nicht (mehr) entgegengehalten werden. aa) Unzweifelhaft ist durch die auftretende Corona-Pandemie zunächst eine gravierende Gefahrensituation eingetreten, die auf Basis des verfügbaren wissenschaftlichen Wissens unvorhersehbar gewesen ist (Rixen, NJW 2020, 1097, 1099). In einer solchen Lage, in der die Ursachen, Folgen und Verbreitungswege von Infektionskrankheiten und damit einhergehend die Eignung und Effektivität möglicher Schutzmaßnahmen noch unbekannt sind (hierzu BeckOK-GG/Uhle, GG Art. 80 Rn. 27a), ist es – bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, näher regelungs- und standardisierungsbedürftige Maßnahmen, die erhebliche Grundrechtsrelevanz aufweisen, für einen kurzen Zeitraum auf gefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris Rn. 25, ZD 2013, 126, 127; vgl. auch Brocker, NVwZ 2020, 1485, 1486). Übergangsweise kann sich damit eine Generalklausel als Rechtsgrundlage für gravierende Grundrechtseingriffe als tragfähig erweisen, um in unvorhersehbaren Gefahrenlagen effektive Handlungsmöglichkeiten zur Gefahrenabwehr zu eröffnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, COVuR 2020, 423, 427; Siegel, NVwZ 2020, 577, 581). Für einen kurzen Zeitraum kann es dem jeweiligen Grundrechtsträger – aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls – zuzumuten sein, besonders eingriffsintensive Maßnahmen zu dulden, die ihre gesetzliche Grundlage lediglich in einer Generalklausel haben (Katzenmeier, MedR 2020, 461, 463, m.w.N.), wenn und solange eine gesetzliche Konkretisierung bzw. spezifische Regelungen der grundrechtsrelevanten Eingriffsmaßnahmen aufgrund fehlender Erkenntnisgrundlage nicht möglich sind. Bei der Bemessung des Übergangszeitraums sind – mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben – jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber ist von Anfang an gehalten, sich wissenschaftliche Erkenntnisgrundlagen zu erschließen und den daraus folgenden Erkenntniszuwachs gesetzgeberisch umzusetzen (vgl. Brocker, NVwZ 2020, 1485, 1486). Denn zum einen verstärken sich die Belastungen des Grundrechtsträgers mit zunehmender Dauer der Beschränkungen und können zumeist auch nicht mehr anderweitig kompensiert oder zeitlich nachgeholt werden (vgl. SaarlVerfGH, Beschluss vom 28. April 2020 - Lv 7/20 -, juris Rn. 42, NVwZ-RR 2020, 514, 518). Zum anderen geht mit fehlender Konkretisierung von Eingriffsmaßnahmen und der damit verbundenen eingeschränkten Normenklarheit und Normenbestimmtheit regelmäßig ein Verlust von Rechtsschutz vor den Gerichten und durch die Gerichte einher (vgl. zum Bereich der Telekommunikationsüberwachung BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603, 2607; vgl. auch Volkmann, NJW 2020, 3153, 3157 f.). bb) Mit Blick auf den hier vorliegenden Verstoß vom 16. Mai 2020 gegen ein Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kommt ein Rückgriff auf die ermächtigende Generalklausel in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG nicht (mehr) in Betracht. Bereits am 17. März 2020 hatte das RKI – ein aufgrund § 2 des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1416) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit als selbständige Bundesoberbehörde errichtetes Bundesinstitut – im Rahmen einer Risikobewertung die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung im Bundesgebiet aufgrund COVID-19 als hoch eingestuft. Als zentrale Maßnahme zur Verhinderung weiterer Infektionen hat das RKI bereits zu diesem frühen Zeitpunkt nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die damalige Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten ein bundesweites Versammlungsverbot beschlossen haben, nach dem Versammlungen von mehr als zwei Personen mit Ausnahme von Familien sowie in einem Haushalt lebenden Personen grundsätzlich verboten waren. Zudem mussten Restaurants und Betriebe für die Körperpflege unverzüglich schließen. Menschen mussten in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten; seit Beginn der 12. Kalenderwoche hatten alle Bundesländer Schul- und Kitaschließungen eingeführt oder die Unterrichtsverpflichtungen aufgehoben. Für weitergehende Informationen wurde auf die lokalen und Landesbehörden verwiesen (vgl. hierzu den täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 23. März 2020 1 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-23-de.pdf?__blob=publicationFilehttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-03-23-de.pdf?__blob=publicationFile). In einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2020 ist auf Grundlage der vom RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse entschieden worden, dass in Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte Personen im öffentlichen Raum stets einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten haben. Verstöße hiergegen seien von Ordnungsbehörden und der Polizei zu ermitteln und festgestellte Zuwiderhandlungen zu sanktionieren 2 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-vom-22-03-2020-1733248https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-vom-22-03-2020-1733248). Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020, das u.a. zum Inkrafttreten der im vorliegenden Fall geltenden Fassung von § 28 Abs. 1 IfSG geführt hat, wurde als Entwurf der Regierungsfraktionen am 24. März 2020 in den Bundestag eingebracht und vollständig behandelt (zum Gesetzgebungsverfahren vgl. Pautsch/Haug, NJ 2020, 281, 285 f.). Bei dieser Sachlage standen dem Gesetzgeber sämtliche Erkenntnisse zu relevanten Schutzmaßnahmen zur Verfügung und es bestand insoweit ohne weiteres die Möglichkeit zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen und zur spezifischen Ausgestaltung grundrechtssensibler Eingriffe. Die infolge des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns erforderliche Konkretisierung in Betracht kommender notwendiger Schutzmaßnahmen des § 28 Abs. 1 IfSG hat der Parlamentsgesetzgeber hingegen erst mit Normierung des § 28a Abs. 1 Nr. 1 IfSG vorgenommen, der erst nach Ablauf von weiteren acht Monaten – am 19. November 2020 – in Kraft getreten ist. Damit lag eine lediglich übergangsweise Nutzung der Generalklausel in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage für gravierende Grundrechtseingriffe – auch bereits zur Tatzeit in vorliegender Sache – ersichtlich nicht mehr vor (vgl. Pautsch/Haug, NJ 2020, 281, 283; a. A. Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 110/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 2 Rb 37 Ss 423/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris). Der Parlamentsgesetzgeber hat vielmehr mit der bezeichneten Umsetzung in Kauf genommen, dass grundrechtsintensive Maßnahmen – wie das vorliegende (bußgeldbewehrte) Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – zeitweise von der geltenden Rechtslage nicht mehr gedeckt waren. Dies wird den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. 3. Klarstellend bemerkt der Senat, dass die Bekämpfung der Corona-Pandemie eine gesamtstaatliche Aufgabe darstellte, bei der sämtliche Bereiche staatlicher Gewalt zur Mitwirkung aufgerufen waren. Damit geht jedoch – ebenso selbstverständlich – einher, dass alle staatlichen (Eingriffs-)Maßnahmen zum Infektionsschutz von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sind, die mit höherrangigem Recht jederzeit und ohne jede Einschränkung in Einklang stehen. Die Notwendigkeit schnellen und sich immer wieder aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten und dynamischen Gefährdungslagen anpassenden staatlichen Handelns setzt verfassungsrechtliche Vorgaben nicht außer Kraft. Der Senat ist allem nach zur Vorlage der bundesgesetzlichen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet.