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Urteil

10 U 127/13

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0415.10U127.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.(Rn.22) (Rn.25) 2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung - dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.(Rn.33) 3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen.(Rn.41) (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2013, Az. 17 O 927/12, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 42.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den Kosten der Nebenintervention in erster Instanz trägt der Beklagte 9/10; im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz nicht statt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 21.190,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.(Rn.22) (Rn.25) 2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung - dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.(Rn.33) 3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen.(Rn.41) (Rn.44) 1. Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2013, Az. 17 O 927/12, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 42.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den Kosten der Nebenintervention in erster Instanz trägt der Beklagte 9/10; im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz nicht statt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 21.190,-- € I. Mit der Klage werden Mangelbeseitigungskosten aus der Erbringung von Zimmer- und Dachdeckerarbeiten geltend gemacht. Die Berufung wendet sich dagegen, dass der Anspruch der Klägerin wegen einer Mitverantwortung des Streithelfers gekürzt wurde. Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.8.2013, AZ: 17 O 927/12, verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe einen Kostenvorschussanspruch in Höhe von 21.190,-- €, weil nach Abnahme die Werkleistung des Beklagten mangelhaft im Sinn des § 13 Abs. 1 VOB/B sei. Im Bereich der Doppelsparren im Wohnzimmer sei die nach DIN 4108 erforderliche Luftdichtheit nicht hergestellt worden, weshalb die Werkleistung mangelhaft sei. Der Übergang zwischen Sparren und Holzschalung im Bereich des Quergiebels sei mangelhaft, weil dort die Luftdichtheitsebene nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Gleiches gelte für die Doppelsparren im Kinderzimmer. Die Farbbeschichtung der fertig behandelten Dachschalung sei mangelhaft, weil die unterseitige Dachschalung dunkle Verfärbungen aufweise. Die aufgebrachte Wachsbeschichtung sei nach den Herstellerangaben nur im Innenbereich geeignet und könne daher die Anforderungen an eine holzschützende Außenbeschichtung nicht erfüllen. Die Haftung des Beklagten sei nicht aufgrund von Bedenkenhinweisen nach § 13 Abs. 3 VOB/B entfallen. Hinsichtlich der mangelnden Luftdichtheit des Gebäudes lägen Planungsfehler vor, weil aufgrund der geplanten durchgehenden Sparren die Dichtheit des Gebäudes nur schwer realisierbar gewesen sei. Dies sei für den Beklagten erkennbar gewesen. Das Gericht sei jedoch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte eine inhaltlich ausreichende Bedenkenanmeldung gegenüber dem Streithelfer abgegeben habe. Nach Würdigung der Angaben des Beklagten, des Streithelfers und der Zeugen sowie deren Interessen am Ausgang des Verfahrens stünden unterschiedliche Angaben gegenüber, ohne dass konkrete Anhaltspunkte bestünden, welche Person die Wahrheit gesagt habe. Danach sei ein ausreichender Bedenkenhinweis des Beklagten nicht festzustellen. Hinsichtlich der mangelhaften Farbbeschichtung sei eine konkrete Anweisung der Klägerin oder des Streithelfers, die Koranolwachsbeschichtung zu verwenden, nicht festzustellen. Der Anspruch der Klägerin sei wegen eines Mitverschuldens durch einen Planungsfehler des Streithelfers um 50 % zu reduzieren. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass die Planung mit den durchgehenden Sparren von vornherein zu Problemen bei der Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes habe führen müssen. Dies sei Unternehmern und Planern seit Jahren bekannt. Der Planungsmangel beziehe sich auf den Bereich der Doppelsparren im Wohn- und Kinderzimmer. Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge erscheine eine hälftige Quotierung des Ausführungsverschuldens zum Planungsverschulden angemessen. Der Beklagte habe die nicht ausreichende Planung prüfen müssen und nach den Ausführungen des Sachverständigen erkennen können. Die Beklagte habe selbst angegeben, dass er die Frage der Luftdichtheit des Gebäudes als problematisch erkannt habe. Die eigentliche Schadensursache sei jedoch weit überwiegend durch den Streithelfer gesetzt worden. Bei der Anspruchshöhe sei von Mangelbeseitigungskosten im Umfang von 45.810,-- € brutto auszugehen, von denen gemäß den Ausführungen des Sachverständigen Sowiesokosten von 5 % aus 68.600,-- € abzuziehen seien, so dass ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von 42.390,-- € verbleibe, von dem die Klägerin die Hälfte, also 21.190,-- € vom Beklagten verlangen könne. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Dagegen wendet sich die Berufung des Streithelfers der Klägerin. Die Klägerin habe als Auftraggeberin das Wahlrecht, welchen der gesamtschuldnerisch haftenden Baubeteiligten sie für die Mängelbeseitigung heranziehe. Wenn sie den Bauunternehmer in Anspruch nehme, könne sie für das unterstellte Planungsverschulden lediglich einen Kostenzuschussanspruch geltend machen mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung und Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenzuschusses. Diese Grundsätze würden auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Klägerin wolle ausweislich ihres Klagantrags den Beklagten in vollem Umfang für die Nachbesserungsaufwendungen in Anspruch nehmen und könne dies auch verlangen. Der Vorschuss solle nach seinem Zweck spätere Selbstvornahmeaufwendungen abdecken und so dem Besteller die Möglichkeit geben, die Mängelbeseitigung ohne eigene Mittel zu betreiben. Vorliegend habe der Beklagte die Sicherheitsleistung für den Kostenzuschussanspruch nicht geltend gemacht. Es liege kein schadenskausaler Planungsfehler vor. Den vom Landgericht festgestellten Mängeln lägen allesamt Ausführungsfehler zugrunde. Aus dem Leistungsverzeichnis ergebe sich eindeutig die detaillierte Darstellung der Herstellung eines Daches mit Aufdachdämmung. Hätte der Beklagte die Konstruktionsdetails der Aufdachdämmung gemäß dem von ihm geschuldeten Bausoll beachtet, hätte ein luftdichtes Dach hergestellt werden können. Nach den Angaben des Zeugen S. sei trotz der durchlaufenden Sparren ein dichtes System hergestellt worden, indem eine Holzplatte im Traufbereich aufgebracht und diese rings herum verklebt worden sei, so dass das System von außen dampfdicht gewesen sei. Auch von innen seien zwei Dichtbänder eingebaut und umfänglich verklebt worden. Die erreichte Luftdichtheit sei dadurch bestätigt worden, dass der Sachverständige keinen Luftzug und im Bereich des Dachtraufs keine Verfärbungen an der Dachschalung festgestellt habe. Die Feststellung, die Planung habe keine durchgehenden Sparren vorsehen dürfen, sei daher unzutreffend. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass bei gründlicher handwerklicher Arbeitsleistung der Werkerfolg einer luftdichten Konstruktion erreichbar gewesen sei. Die Beklagte habe im Bereich der Doppelsparren ihr Werk bausollwidrig durchgeführt, weil die Umsetzung der Details der Richtlinie des ZVDH geschuldet, aber nicht erfüllt worden sei. Mit der Einbeziehung der Richtlinie des ZVDH sei die notwendige und ausreichende Berücksichtigung der Ausführung der Luftdichtheitsebene erfolgt und gleichzeitig habe dem Beklagten die erforderliche Detailplanung gemäß der Richtlinie vorgelegen, so dass seitens des Werkunternehmers keine Notwendigkeit bestanden habe, vom Streithelfer dieses Detail auf einem besonderen Blatt zusätzlich skizziert zu erhalten, weil dies eine nutzlose Förmelei gewesen wäre. Die Details der Richtlinie der ZVDH für die Herstellung einer luftdichten Aufsparrendämmung seien umfassend und fehlerfrei beschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führe das Unterlassen eines Hinweises auf Mängel, die der Werkunternehmer erkannt habe, dazu, dass er immer alleine für den Schaden verantwortlich sei. Deshalb habe das Landgericht die Alleinverantwortlichkeit des Beklagten feststellen müssen. Im Übrigen sei eine Belastung des Streithelfers mit 50 % deutlich zu hoch. Der Sachverständige habe nicht untersucht, ob die Luftdichtigkeit gegeben sei oder nicht. Die Ausführung des Sachverständigen, bei der vorhandenen Planung sei die Luftdichtheit nur schwer bzw. aus technischer Sicht nahezu gar nicht realisierbar, sei theoretisch und keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Landgerichts. Die Angaben der Zeugen L. und S. hätten ergeben, dass der Traufbereich ordnungsgemäß abgedichtet worden sei. Der Unternehmer hafte trotz eines Planungsfehlers des Architekten allein, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen habe. Der Beklagte habe die Luftdichtigkeitsmängel von Anfang an durch unsorgfältige Arbeitsweise eingebaut. Die Ausführungsfehler des Beklagten seien schadenskausal geworden. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Nachbesserungen durch Änderung der Konstruktion, indem die Abdichtung im Traufbereich zerstört und eine Ausführungsänderung mit einem Aufschiebling hergestellt wird, sei nicht erforderlich, weil die gefundene Abdichtungslösung zu einem dichten System geführt habe. Das Landgericht habe deshalb einen Betrag von 45.810,-- € nicht zugrunde legen dürfen. Die Klägerin schließt sich den Ausführungen des Streithelfers an. Ergänzend trägt sie vor, dass der Beklagte nach den maßgeblichen Richtlinien die vom Streithelfer vorgelegte Planung eigenverantwortlich planerisch habe überarbeiten und anpassen müssen. Dem Beklagten sei insoweit eine eigene Planungsverantwortung übertragen worden. Übernehme der Auftragnehmer Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der Auftraggeber keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt habe, so könne er sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen. Im Hinblick auf die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten sei der Architekt kein Erfüllungsgehilfe eines Bauherrn. Der Streithelfer der Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2013, Az: 17 O 927/12, wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.190,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2012 zu bezahlen und hat die Kosten der Nebenintervention zu weiteren 50 % zu tragen einschließlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Streithelfer sei mit Planung, Bauleitung und Bauüberwachung beauftragt worden. Für Fälle eines Baumangels richte sich die Haftungsquote nach den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeiträgen der Gesamtschuldner. Das Landgericht habe richtig erkannt, dass eine 50 %ige Mithaftung schon allein deshalb gegeben sei, da der Streithelfer mit seiner fehlerhaften Abdichtungs-Planung das „Grundübel“ für die Unrichtigkeit gesetzt habe. Im Verhältnis zur Klägerin müsse sich der Streithelfer Planungsfehler sowie Anordnungs- oder Koordinierungsfehler zurechnen lassen und einen entsprechenden Teil der Mängelbeseitigungskosten tragen. Lediglich Bauüberwachungsfehler seien in diesem Zusammenhang nicht zuzurechnen. Die Kürzung des Anspruchs in Höhe des Mitverschuldens eines Gesamtschuldners sei eine unter vielen Obergerichten übliche Vorgehensweise. Der knappe Hinweis im Leistungsverzeichnis, dass nach den Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Handwerker (ZVDH) vorgegangen werden müsse, sei eine Selbstverständlichkeit und könne den Streithelfer nicht exkulpieren. Die Richtlinie sehe keine Detailpunkte für die Konstruktion der durchlaufenden Sparren, wie vom Streithelfer geplant, vor. Der Sachverständige habe in seiner mündlichen Anhörung bestätigt, dass die Richtlinie ZVDH sowohl dem Handwerker als auch dem Architekten bekannt sein müsse und eine fehlende Planung nicht ersetzen könne. Bei den komplexen baukonstruktiven und bauphysikalischen Rahmenbedingungen im Bauwesen reiche es nicht aus, Bauteile und Einzelteile isoliert vom Gesamtkontext des Bauvorhabens zu betrachten. Die Planung der Luftdichtheit erfordere unter unterschiedlichen Einbausituationen an den jeweiligen Ort angepasste Lösungen, wofür eine sorgfältige Planung mit Detailausarbeitung unumgänglich sei. Der Streithelfer habe weder entsprechende Detailplanungen noch entsprechende Dokumentationen vorlegen können. Der Detailpunkt des Kniestocks bzw. der Dachhaut sei nicht im Bestandteil des Leistungsverzeichnisses und auch nicht im Bauvertrag enthalten gewesen. Der Streithelfer habe die Luftdichtheit des Objekts weder von vornherein sorgfältig geplant noch ordentlich koordiniert noch ordnungsgemäß überwacht. Die Richtlinie des ZVDH ersetze weder eine sorgfältige Planung noch eine Einweisung und Überwachung bzw. Überprüfung der Handwerksarbeiten. In der Richtlinie seien nur Regelfallbeschreibungen dargestellt, die sich auf Standardsituationen und Standardbauwerke bezögen, nicht aber auf atypische Dachkonstruktionen, wie vom Streithelfer geplant. Der Beklagte möge nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Klarheit seine Bedenken vorgetragen haben, die sich nach dem Aufschlagen des Dachs bei Detailpunkten ergeben hätten. Es habe verschiedene gemeinsame Besprechungen vor Ort gegeben, um Lösungen, Detailfragen und Anbindungen zu finden. Da die kritischen Punkte offen zutage getreten seien, sei hier der Streithelfer im Rahmen einer Überprüfung gefordert gewesen. Die vom Landgericht vorgenommene Quotelung sei nicht zu beanstanden. Da am Anfang der Verursachungskette stets die Planung stehe, setze der Planer durch den Planungsfehler die eigentliche Schadensursache. Der Ausführungsfehler habe vor Fertigstellung des Bauergebnisses durch eine sorgfältige Bauaufsicht festgestellt werden können. Der Beklagte halte die Schadensermittlung für unzutreffend, was unschädlich sei, da eine Vorschussklage vorliege und über die Kosten der Mängelbeseitigung noch ordnungsgemäß abzurechnen sei. Da der Traufbereich nicht sanierungsbedürftig sei, würden im Rahmen einer bevorstehenden Sanierung deutlich weniger Kosten als vom Sachverständigen berechnet anfallen. Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. D. ergänzend vernommen. Bezüglich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.04.2014 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Streithelfers ist begründet. 1. Die Zurechnung eines Mitverschuldens des Planers nach §§ 254, 278 BGB bei einer Vorschussklage scheidet nicht schon aus Rechtsgründen aus. Insbesondere ist bei der Klage auf Kostenvorschuss ein planerisches Mitverschulden, das dem Bauherrn zuzurechnen ist, nicht nur insoweit zu berücksichtigen, als der Handwerker einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für den Kostenzuschussanspruch geltend machen könnte. Der Streithelfer beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Unternehmer, wenn er die Mängel selbst beseitigen will und eine Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers besteht, die Mängelbeseitigung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Bestellers abhängig machen darf (BGHZ 90, 354 = NJW 1984, 1679 juris RN 39 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall dem Unternehmer in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 1 BGB eine Art Zurückbehaltungsrecht zugebilligt. Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die vorgerichtliche Situation. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsstellung des Unternehmers, der bei einer Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers nachbessern will und darf, derjenige eines Zurückbehaltungsberechtigten, so dass er im Prozess gemäß § 274 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zuschusszahlung zur Nachbesserung zu verurteilen ist (BGHZ 90, 344 = NJW 1984, 1676 juris RN 37; BGHZ 90, 354 = NJW 1984, 1679 juris RN 34 f.). Im Übrigen unterscheidet sich die Interessenlage bei einer Mängelbeseitigung durch einen Unternehmer und einer Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers grundlegend von derjenigen bei Geltendmachung eines Kostenvorschusses auf die Mängelbeseitigung gegen den Unternehmer bei einer Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers. Hier trägt der Besteller nicht mehr die Gefahr, dass der Unternehmer weiterhin untätig bleibt, weil der Unternehmer eine Mängelbeseitigung ohne Zustimmung des Bestellers nicht mehr durchführen darf und der Besteller deshalb die Nachbesserung selbst in die Hand nimmt. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, dem Unternehmer eine Vorschusspflicht auch im Hinblick auf die Nachbesserungskosten, für die die Kostenbeteiligungspflicht des Bestellers eingreift, aufzubürden, denn insoweit besteht eine Vorleistungspflicht des Unternehmers jedenfalls nach Abnahme, die hier am 2.12.2010 erfolgt ist, nicht. Deshalb ist ein dem Auftraggeber zuzurechnender Planungsfehler auch bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Sanierungskosten zu berücksichtigen (BGH BauR 2002, 86 juris RN 18 und 21; Werner/Pastor Der Bauprozess 14. Aufl. RN 2121 m.w.N. in FN 244; zur beschränkenden Wirkung von Sowieso-Kosten siehe OLG Stuttgart BauR 2010, 1599 juris RN 48). 2. Das Dach des streitgegenständlichen Gebäudes wurde mangelhaft errichtet. Entgegen der Auffassung des Streithelfers, wonach eine Luftdichtheit des Gebäudes hergestellt worden sei, hat das Landgericht auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. überzeugend festgestellt, dass die Luftdichtheit im Bereich der Doppelsparren und am Übergang zwischen Sparren und Holzschalung im Bereich des Quergiebels nicht hergestellt worden ist. Der Sachverständige hatte im Bereich der Doppelsparren bei den offenen Fugen einen Luftzug verspürt und konnte über den Deckenbalken am Übergang zwischen Sparren und Holzschalung ein Drahtstück von außen nach innen durchschieben. Es stimmt damit gerade nicht, dass der Sachverständige bei beiden Ortsterminen keine Mängel festgestellt hat. Damit hat sich das Risiko, dass mit durchgehenden Sparren die Herstellung der Luftdichtheit des Gebäudes nur schwer bzw. nahezu gar nicht realisierbar ist, verwirklicht. 3. a) Das Landgericht ist im Hinblick auf die fehlende Luftdichtheit aufgrund der Doppelsparren von einem Planungsverschulden des Streithelfers ausgegangen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.7.2012 (selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, AZ: 17 OH 20/11) auf Seite 10 und Seite 21 angenommen, dass die notwendige Luftdichtheit der Gebäudehülle aufgrund von Ausführungs- und Planungsfehlern nicht erreicht wird. In seiner mündlichen Anhörung vom 28.6.2013 durch das Landgericht und vom 1.4.2014 durch den Senat hat der Sachverständige erneut mit überzeugender Begründung bestätigt, dass aus seiner Sicht Versäumnisse der Planung vorliegen. Der Sachverständige hat auf die Frage, ob ein Verweis auf die Richtlinie die Detailplanung für die kritischen Stellen ersetzen könne, erklärt, dass, wenn in den Plänen durchgehende Sparren vorgesehen sind, ein Problem in der Planung vorliege und der Verweis auf die Richtlinien wenig nütze. In dem im Bauvertrag einbezogenen Leistungsverzeichnis heißt es im Titel 3 „Wärmedämmarbeiten“ nach Pos. 3.1. „Dampfsperre/Luftdichtheitsschicht“ in der Pos. 3.2 „Steil-Dach-Dachsystem“: „Verlegen gemäß Werkvorschrift und Richtlinien des ZVDH“. Der Streithelfer beruft sich auf eine Richtlinie des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZVDH) mit der Auffassung, in dieser seien ausreichende Planungsdetails enthalten, so dass eine Fachplanung durch ihn nicht mehr notwendig gewesen sei. Der Sachverständige hat seinem schriftlichen Gutachten vom 18.7.2012 eine Richtlinie „Ausführung luftdichter Konstruktionen und Anschlüsse“, Ausgabe 2009, beigefügt (Seite 31 sowie Anlagen A 2 ff.) und diese zur Grundlage seiner Begutachtung gemacht. Die Parteien und der Streithelfer waren sich in der mündlichen Verhandlung darüber einig, dass mit der Richtlinie des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZVDH) die vom Sachverständigen zitierte Richtlinie gemeint ist. Der Hinweis auf eine Richtlinie und damit auf die darin enthaltenen Musterdetails genügt den Anforderungen an eine fachgerechte Planung nicht. Der Planer darf dem Unternehmer - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung - nicht die Prüfung überlassen, ob die beispielhaften Detailzeichnungen oder andere Vorgaben in einer Richtlinie auf das konkret zu errichtende Werk unverändert übertragen werden können oder anzupassen sind. Diese Prüfung ist die Aufgabe des Planers. Er muss deshalb dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche Musterdetails aus einer Richtlinie unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind. Dazu genügt ein allgemeiner Hinweis auf eine Richtlinie nicht. Soweit notwendig, hat er auf der Grundlage der Vorgaben einer Richtlinie, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergibt, eine eigenen Planung zu entwerfen. Eine Ausführungsplanung des Streithelfers war hier umso mehr notwendig, als nach den Ausführungsplänen des Statikers von durchlaufenden Sparren ausgegangen wurde, dadurch gegenüber der Richtlinie eine Sondersituation geschaffen wurde und dies vom Streithelfer richtig zu stellen war. Allein durch einen Hinweis auf eine Richtlinie oder eine DIN in einem Leistungsverzeichnis wird die planerische Verantwortung jedenfalls dann noch nicht auf den Handwerker übertragen, wenn der Auftraggeber einen Planer eingeschaltet hat. Vielmehr darf der Handwerker diesen Hinweis so verstehen, dass er die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Ausführung seines Werks zu beachten hat. Der in Ausschreibungen und Leistungsverzeichnissen durchaus übliche Hinweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik hat dann keinen eigenen Regelungsinhalt, weil auch ohne diesen Hinweis die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind, sondern soll dem Handwerker seine Vertragspflicht bewusst machen. b) Für ein Planungsverschulden an dem Mangel am Übergang zwischen Sparren und Holzschalung im Bereich des Quergiebels fehlt eine ausreichende Begründung des Landgerichts. Dort wird nur ein Planungsverschulden im Hinblick auf die Problematik der Doppelsparren behandelt. Der Sachverständige hat auf Seite 10 seines schriftlichen Gutachtens vom 18.7.2012 auch für diesen Bereich erklärt, die Luftdichtheitsebene sei nicht fachgerecht geplant und ausgeführt worden. Ursache sei die Planung einer vom Innen- in den Außenbereich durchlaufenden Dachschalung. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige überzeugend erklärt, für diesen Bereich wäre eine planerische Vorgabe notwendig gewesen, dass die Schalung hätte getrennt werden müssen und wie die über der Schalung verlaufende Dampfsperre und Luftdichtheitsschicht luftdicht anzuschließen war. 4. Nachdem entgegen der Berufungsbegründung die vorliegende Konstruktion nicht zu einer Dichtheit des Daches geführt hat, entfallen nicht einzelne Schadenspositionen aus dem Sachverständigengutachten wie die Kosten einer Aufschieblösung. 5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gleichwohl gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten haftet, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler des Architekten als auch durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsfehler selbständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat (OLG Frankfurt, IBR 2013, 212, juris RN 48; Werner/Pastor, Der Bauprozess 14. Aufl., RN 2491). Hier liegen keine eigenständigen Ausführungsfehler vor, sondern der Planungsfehler und der Ausführungsfehler betreffen den gleichen Mangel, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel zum vollen Schaden geführt hätte. Wäre die Planung fachgerecht gewesen, wäre mangels anderer Anhaltspunkte auch bei der Ausführung ein mangelfreies Werk zu erwarten gewesen. 6. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 254, 278 BGB wegen eines ihr zuzurechnenden Planungsfehlers des Streithelfers zu kürzen. Führt ein Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten aus, obwohl er genau erkennt, dass der Planungsfehler des Architekten mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und weist er den Bauherrn selbst vorher darauf nicht hin, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in der Regel nicht berufen (BGH BauR 1991, 79 juris RN 9; Werner/Frechen in Werner/Pastor Der Bauprozess 14. Aufl., RN 2490). Unterlässt der Auftragnehmer den Hinweis auf Mängel, die er erkannt hat, so ist er immer allein für den Schaden verantwortlich (BGH a.a.O.). Der Beklagte hat schriftsätzlich vorgetragen, er habe das Problem der Luftdichtigkeit am Schwellen- bzw. Traufpunkt erkannt und deshalb mündlich Bedenken angemeldet. In der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2013 hat er angegeben, dass man während der Bauausführung festgestellt habe, dass Kniestock und Giebel so nicht abzudichten gewesen seien. Der vom Beklagten benannte Zeuge Z., der Vorarbeiter des Beklagten, hat in seiner Vernehmung vom 28.6.2013 angegeben, ihm sei aufgefallen, dass ein Luftraum zwischen Schalung und Mauerwerk sei und er habe dies dem Beklagten mitgeteilt. Damit hatte der Beklagte das konstruktive Problem des Dachaufbaus und der Luftdichtheit des Daches nach den Ausführungen des Sachverständigen gekannt. Das Landgericht hat nach eingehender Würdigung der verschiedenen Angaben des Beklagten, des Streithelfers und der Zeugen nachvollziehbar und für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend festgestellt, dass der streitige Bedenkenhinweis des Beklagten wegen der konstruktiven Schwächen des Dachaufbaus nicht nachgewiesen ist. Auch der Vortrag in der Berufungsinstanz enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung des Landgerichts wecken könnten. Danach kann sich der Beklagte angesichts seiner Kenntnis vom konstruktiven Mangel der Planung gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin nach Treu und Glauben nicht auf ein planerisches Mitverschulden berufen. Vielmehr hat er den Kostenvorschuss in ungeschmälerter Höhe zu erbringen und kann ggf. im Innenverhältnis aufgrund des planerischen Verschuldens des Streithelfers einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB geltend machen. Ob und in welcher Höhe hier ein solcher Anspruch besteht, hat in diesem Verfahren dahingestellt zu bleiben. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.