Urteil
12 U 128/19
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0804.12U128.19.00
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Leitsätze
Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils. Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles zu erfolgen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az. 17 O 83/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az. 17 O 83/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs. Der Kläger war im Jahr 2010 mit Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten bei einem Bauvorhaben in B. beauftragt, der Beklagte mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI. Die Arbeiten des Klägers wurden am 02.12.2010 vom Beklagten abgenommen. 1. Nach Mängelrügen des Beklagten gegenüber dem Kläger leitete die Bauherrin ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Kläger ein (Landgericht Stuttgart, Az. 17 OH 20/2011). Der Sachverständige Dipl. Ing. D. kam zu dem Ergebnis, dass die notwendige Luftdichtheit der Gebäudehülle aufgrund von Planungs- und Ausführungsfehlern nicht erreicht werde und errechnete voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten in Höhe von gerundet 45.810 €. Die Bauherrin, die davon ausging, dass überwiegend Ausführungsfehler vorlägen, erhob Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.810 € (Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 927/12) gegen den Kläger, der eine Mangelbeseitigung überwiegend abgelehnt hatte. In der Folgezeit verkündeten erst der Kläger, dann die Bauherrin dem Beklagten den Streit, der auf Seiten der Bauherrin beitrat. Nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren und der Vernehmung dreier Zeugen, darunter des Beklagten, wurde der Kläger verurteilt, nach Abzug von Sowiesokosten einen Kostenvorschuss in Höhe von 21.190 € an die Bauherrin zu bezahlen. Das Landgericht ging davon aus, dass der Anspruch der Bauherrin wegen eines dieser zurechenbaren Planungsfehlers des Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB um 50 % zu reduzieren sei. Auf die Berufung des Beklagten und damaligen Streithelfers hin wurde der Kläger nach ergänzender Vernehmung des Sachverständigen durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.04.2014 (Az. 10 U 127/13) zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 42.380 € verurteilt. Eine Kürzung des Anspruchs wurde mit der Begründung abgelehnt, der jetzige Kläger könne sich angesichts seiner Kenntnis vom Planungsfehler und des nicht nachgewiesenen Bedenkenhinweises gegenüber der Bauherrin nach Treu und Glauben nicht auf ein planerisches Mitverschulden berufen, könne aber gegebenenfalls im Innenverhältnis einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB geltend machen. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch bestehe, habe in diesem Verfahren dahingestellt zu bleiben. Nach Zahlung und Durchführung der Mängelbeseitigung nahm die Bauherrin den Kläger im Mai 2015 auf Zahlung weiterer Nachbesserungskosten in Höhe von 22.165,52 € in Anspruch (Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 565/15). Der Rechtsstreit wurde durch Klagerücknahme der Bauherrin beendet, wobei der Kläger im Gegenzug auf eine Rückforderung des angeblich überhöhten Vorschusses verzichtete. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten mit am 02.01.2017 eingegangener Klage zunächst gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung der Hälfte des an die Bauherrin gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 22.599,40 € sowie auf Freistellung von etwaigen weiteren Ersatznachbesserungskosten in Anspruch genommen, wobei der Freistellungsantrag nach Rücknahme der Klage im Verfahren 17 O 565/15 durch die Bauherrin für erledigt erklärt wurde. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage unter Verwertung der Ergebnisse der Begutachtungen des Sachverständigen gemäß § 411 a ZPO mit der Begründung stattgegeben, Kläger und Beklagter seien hinsichtlich der gesamten Mangelbeseitigungskosten Gesamtschuldner. Das Planungsverschulden des Beklagten sei neben dem Ausführungsfehler des Klägers mit 50 % zu bewerten. Ob ein Bedenkenhinweis des Klägers erfolgt sei, könne dahinstehen. Nachdem der Sachverständige ausgeführt habe, dass wegen der durchgehenden Sparren und Schalung eine fachgerechte Abdichtung nicht möglich gewesen sei, sei von einem groben Planungsfehler des Beklagten auszugehen. Da eine Kürzung des Anspruchs der Bauherrin im Vorprozess nicht erfolgt sei, hafteten Kläger und Beklagter in voller Höhe als Gesamtschuldner. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht verjährt. Kenntnis des Klägers von den den Regressanspruch begründenden Umständen habe erst mit Erhalt des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozess vorgelegen. Erst dann habe festgestanden, dass sowohl Ausführungs- als auch Planungsfehler vorgelegen hätten und der Bauherrin das Planungsverschulden des Beklagten nicht gemäß §§ 254, 278 BGB entgegengehalten werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. 3. Dem Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts am 08.04.2019 zugestellt. Seine Berufung ist am 23.04.2019, deren Begründung am 21.06.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht im Innenverhältnis der Parteien ein Gesamtschuldverhältnis angenommen. Nach dem Glasfassadenurteil des BGH sei ein zwischen Baubeteiligten auszugleichender Schaden von Anfang an um den Haftungsanteil des Planers zu kürzen und nur der verbleibende Schadensanteil unterfalle der Gesamtschuld. Die Beweisaufnahme des Vorprozesses habe ergeben, dass der Architekt weder Ausführungspläne vorgelegt, noch die Ausschreibung an die Baustelle geliefert habe. Die Werkleistungen am Dachstuhl seien deshalb nur mit der Statik der Abbundanlage, dem gelieferten Holz und den mitgelieferten Verlegeplänen erbracht worden. Der Kläger habe keine Werkplanung von der Bauherrschaft gefordert, sondern selbst die Planungsverantwortung übernommen und sehenden Auges ein fehlerhaftes Werk in Gestalt eines nicht luftdichten Daches entstehen lassen und damit bewusst eine Fehlleistung erbracht. Aus dem Rückforderungsverzicht ergebe sich, dass der Kläger keine Mängelbeseitigungskosten getragen hätte, die seine Haftungsquote übersteigen würden. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch sei verjährt. Die Streitverkündung im Vorprozess an den Beklagten sei mangels hinreichend individualisierten Ausgleichsanspruchs unzulässig und habe die Verjährung nicht gehemmt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.04.2019, Az. 17 O 83/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es gehe nicht nur um Planungsfehler, sondern auch um Bauleitungs- und Überwachungsmängel des Beklagten. Im Rahmen eines Ausgleichsprozesses seien die Gerichte berufen, inzident über das Vorliegen einer Gesamtschuld zu entscheiden. Eine Mithaftung des bauüberwachenden Architekten sei insbesondere anzunehmen, wenn seine Pflichtverletzung besonders schwerwiegend sei, wie es bei dem vorliegenden schweren Planungsfehler, den der Beklagte eingeräumt habe, der Fall sei. Dass der frühere Anwalt des Klägers im Vorprozess den Planungsfehler nicht anspruchsmindernd geltend gemacht habe, rechtfertige nicht seine alleinige Einstandspflicht. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergebe sich, dass der Kläger im Außenverhältnis zur Bauherrschaft auch für das Planungsverschulden des Beklagten zu haften habe, jedoch ein Innenausgleich möglich sei. Einer Inanspruchnahme des Beklagten stehe die Einigung des Klägers mit der Bauherrin im Verfahren 17 O 565/15 nicht entgegen. Der Rechtscharakter der Vorschusszahlung sei durch die nachträgliche Einigung über die Restforderung nicht verändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 26.11.2019 und 26.05.2020 verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U.S. und M.Z.. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil, wonach der klagende Zimmerer- und Dachdecker, der die Bauherrin aufgrund des gegen ihn im Vorprozess ergangenen Urteils befriedigt hat, einen Anspruch gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den beklagten Architekten auf Zahlung von 22.599,40 € hat, erweist sich als zutreffend. 1. Zwischen den Parteien, einem planenden und überwachenden Architekten und einem Bauhandwerker besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 421 ff BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 231; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 – VII ZR 192/98, juris Rn. 24). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kann aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von vornherein für den Haftungsanteil ausscheidet, der auf den Planungsfehler des Beklagten entfiele, vom Oberlandesgericht im Vorprozess 10 U 127/13 jedoch nicht abgezogen wurde. Wie sich aus dem Urteil ergibt, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass die Frage des Ob und Wie eines Haftungsausgleichs zwischen den Parteien dem Nachverfahren vorbehalten bleibt. Soweit entschieden worden ist, dass sich der Kläger gegenüber der Bauherrin als Auftraggeberin nicht auf ein planerisches Mitverschulden berufen könne, den Kostenvorschuss erbringen müsse und gegebenenfalls im Innenverhältnis aufgrund des planerischen Verschuldens des Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB geltend machen könne, dessen Bestehen nach Grund und Höhe dahingestellt bleiben könne (S. 13 f des Urteils, Bl. 180 f), hat der 10. Zivilsenat nur über das Außenverhältnis zwischen der Bauherrin und dem Kläger, nicht aber über das Innenverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits entschieden. Zudem hatte das Landgericht, gegen dessen Entscheidung nur der Beklagte für die Bauherrin Berufung eingelegt hat, die Haftungsanteile noch anders gewichtet und eine Kürzung um den Haftungsanteil des Planungsverschuldens von 50 % vorgenommen. Selbst wenn die Bauherrin nach dem Sachverständigengutachten, wonach auch ein Planungsmangel vorliegt, im Vorprozess beide Parteien verklagt hätte und beide rechtskräftig zur Zahlung des Kostenvorschusses an die Bauherrin verurteilt worden wären, stünde ihre Haftung zwar im Verhältnis zu Bauherrin, nicht aber zwischen ihnen selbst fest. Jedem Streitgenossen bliebe im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 20. November 2018 - VI ZR 394/17, juris Rn. 12). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem im Vorprozess gegen den Kläger dem beklagten planenden und bauausführenden Architekten von beiden Seiten der Streit verkündet worden, er auf Seiten der Bauherrin beigetreten ist, er - im Gegensatz zur Bauherrin - Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren geführt hat. Wie eine Bindung im Fall des BGH an den subjektiven Grenzen der Rechtskraft scheitert, scheitert sie im vorliegenden Fall an den Grenzen der Interventionswirkung, die bei der Streitverkündung der Bauherrin an den Beklagten nicht zu Lasten des Klägers und bei der Streitverkündung des Klägers an den Beklagten nur zu Gunsten des Klägers wirken würde (vgl. Kniffka, BauR 1a/2005, 274, 290). Ob eine alleinige Haftung des Bauhandwerkers im Außenverhältnis grundsätzlich auch im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern gilt und einen Rückgriff ausschließt, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, BauR 2019, 996; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2019 - 10 U 107/19; OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 11 U 110/16, NJW 2019, 1686; Kniffka, BauR 1a/2005, 274, 290; s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2007 - 17 U 304/05). 3. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einem hälftigen schadensursächlichen Mitverschulden des Klägers und des Beklagten ausgegangen. a) Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles individuell zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 01. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 231). b) Im hier zu beurteilenden Fall hat sich eine schon vom Ansatz her verfehlte Planung während der Ausführung perpetuiert und letztlich zwangsläufig den gesamten Mangel an der Gebäudehülle maßgeblich verursacht. Das folgt aus den Feststellungen, die der Sachverständige im vorangegangenen Beweisverfahren und im Verfahren über die Zahlung eines Kostenvorschusses getroffen hat und die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden. Der Sachverständige hat einen Planungsfehler des Beklagten hinsichtlich der Ausführung der Luftdichtigkeitsebene ausdrücklich bejaht. Die Entscheidung zur Ausführung einer vom Innen- in den Außenbereich durchlaufenden Dachschalung sei fehlerhaft gewesen, weil sich so die nach DIN 4108 erforderliche Luftdichtheit nicht habe erreichen lassen (Bl. 10 des Gutachtens vom 18.07.2012). Eine Ausführungsplanung des Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt. Danach beruht die mangelhafte Luftdichtigkeitsebene maßgeblich auf dem Planungsfehler des Beklagten, wohingegen der Ausführungsfehler des Klägers wegen des von Anfang an verfehlten Konzepts nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Selbst bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten durch den Kläger hätte eine mangelfreie Luftdichtigkeitsebene nicht hergestellt werden können, weil die Planung des Beklagten von vornherein unzureichend war. Auch wenn Bauüberwachungsfehler einen Unternehmer nicht entlasten, ist im vorliegenden Fall auch die unzureichende Bauüberwachung zu berücksichtigen, die die fehlerhafte Planung manifestiert hat, obwohl eine besondere Sorgfalt geboten gewesen wäre. Selbst wenn ein Unterlassen der Bedenkenanmeldung des Klägers unterstellt wird, fiele dies nicht so sehr ins Gewicht, dass den Kläger eine Haftungsquote von mehr als 50 % treffen würde. 4. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB scheidet entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht deshalb aus, weil der Kläger gegenüber der Bauherrin auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Bauherrin und dem Kläger auch im Innenverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits Wirkung entfalten sollte. So wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass gemäß § 423 BGB nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärung durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (BGH, Urteil vom 21. März 2000 – IX ZR 39/99, juris Rn. 20). Dass die Parteien des Verfahrens 17 O 565/15 das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten, ist nicht ersichtlich. Zudem hindert die Klagerücknahme nicht eine erneute Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung. 5. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, ist nicht verjährt. Die ab 01.01.2013 laufende Verjährungsfrist wurde durch die bereits davor erfolgte Streitverkündung des Klägers an den Beklagten im Verfahren 17 O 927/12 vor dem Landgericht Stuttgart jedenfalls ab Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – VI ZR 386/16, NJW 2017, 3144, 3145) bis zum 15.10.2014 gehemmt. Selbst wenn der Kläger die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis bereits nach Übersendung des Gutachtens vom 18.07.2012 im selbständigen Beweisverfahren (17 OH 20/2011) erlangt hatte, wurde die dreijährige Verjährungsfrist durch die vom Kläger im Verfahren 17 O 927/12 ausgesprochene Streitverkündung vom 10.12.2012, die dem Beklagten am 15.12.2012 zugestellt wurde, gemäß § 204 Nr. 6 BGB bis 6 Monate nach Abschluss dieses Verfahrens durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 127/13) vom 15.04.2014 (vgl. § 204 Abs. 2 BGB), und damit bis zum 15.10.2014, gehemmt. Die vorliegende Klage wurde dem Beklagten indessen Ende Januar 2017 und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zugestellt. a) Dafür, dass für den Kläger schon vor Erhalt des Gutachtens, in dem der Sachverständige von einem groben Planungsfehler des Beklagten ausgeht, der haftungsbegründende Beitrag des Beklagten wenigstens in den Grundzügen ersichtlich war, ist nichts dargetan oder ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Bauherrin das Verfahren nur gegen den Kläger eingeleitet hat und dieser mit Schriftsatz vom 07.11.2011 (Bl. 22 der Beiakte 17 OH 20/11) eine Streitverkündung gegenüber der Firma XY ausgesprochen hat mit der Begründung, die Zuschnitte des teilweise stark gerissenen Holzes seien nach den Vorgaben bzw. Plänen des Beklagten erfolgt. b) Die Streitverkündung des vom Bauherrn verklagten Unternehmers gegen den Architekten war gemäß § 72 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – VII ZR 104/14, juris Rn. 25) und formal ordnungsgemäß i.S.d. §§ 72, 73 ZPO. Der Grund der Streitverkündung ist im Schriftsatz vom 10.12.2012, in dem es heißt, dass die Bauherrin „einen Kostenvorschuss i.H.v. 45.810,00 €“ vom Beklagten „wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Gewerk Zimmer- und Dachdeckerarbeiten“ verlangt, wobei für den Fall, dass die Mängel auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind, ein Anspruch auf Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten besteht, zumal eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben sei, ausreichend angegeben. Der streitverkündende Schuldner des Vorprozesses braucht nur anzugeben, welchem Anspruch er sich ausgesetzt sieht. Insoweit genügt die Übersendung der Klageschrift, ggf ergänzt um die Klageerwiderung. Der Regressanspruch muss nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Weise näher bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, NJW 2008, 519, 522). 6. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung ist die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellungsklage auf den Beklagten, der vom Kläger auch wegen weiterer Nachbesserungskosten hätte in Anspruch genommen werden können, gemäß § 91 a ZPO nicht zu beanstanden. Im Übrigen fehlt es insoweit bereits an der Zulässigkeit der Berufung (§ 520 Abs. 3 ZPO). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten im Rahmen eines Gesamtschuldner-Innenausgleichs.