Urteil
10 U 122/16
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0626.10U122.16.00
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Leitsätze
1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.(Rn.49)
2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.(Rn.51)
3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss BGH, 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.(Rn.60)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2016, Az. 18 O 476/15, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 Sicherheit gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 151.958,47 € zu leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2 14 %, die Beklagte 86 %. Der ausgeschiedenen Klägerin zu 1 werden diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist im Umfang wie in Ziffer 1 zugesprochen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 181.455,23 € (Klage: 178.928,74 € zuzüglich Widerklage: 2.526,49 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.(Rn.49) 2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.(Rn.51) 3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss BGH, 6. März 2014, VII ZR 349/12, BGHZ 200, 274), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.(Rn.60) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2016, Az. 18 O 476/15, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 Sicherheit gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 151.958,47 € zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2 14 %, die Beklagte 86 %. Der ausgeschiedenen Klägerin zu 1 werden diejenigen Mehrkosten des Rechtsstreits auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst durch sie erhoben worden ist. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist im Umfang wie in Ziffer 1 zugesprochen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 181.455,23 € (Klage: 178.928,74 € zuzüglich Widerklage: 2.526,49 €) festgesetzt. I. Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) begehrt Zahlung einer Bauhandwerkersicherung von der Beklagten für vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung. Die Klägerin, ein regional tätiges Bauunternehmen, verpflichtete sich mit Bauvertrag vom 28.07.2014 gegenüber der Beklagten, einem gewerblich tätigen Wohnbauunternehmen, zur Durchführung von Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben 6-Familien-Haus mit Tiefgarage in der ... Straße in …. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer vorläufigen Vertragssumme von ca. 350.000,- € netto bzw. 416.500,- € brutto (Anlage K 1). Dem Bauvertrag liegen die „Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen“ zugrunde, die auf die VOB/B verweisen und dabei abweichende Bestimmungen treffen (Anlage K 4, B 7). Vertragsinhalt wurde auch das Schreiben der Klägerin mitsamt Einheitspreisliste vom 04.08.2014 (Anlage K 2). Es gab jedenfalls drei Änderungen, für die der Klägerin zusätzliche Vergütungsansprüche zustehen, namentlich waren zusätzliche Arbeiten zur Vorbereitung des Kranfundaments und der Baugrube erforderlich, wurde aufgrund einer Planänderung die Tiefgaragenzufahrt betoniert und lieferte die Klägerin auf Wunsch der Beklagten eine Abwasserhebeanlage. Die Beklagte akzeptierte die Zusatzkosten für den Autokran und die zum Transport des Minibaggers erforderlichen Kosten (Anlage B 9 - B 11). Die Klägerin führte die Arbeiten von Januar bis Juli 2015 im Wesentlichen vertragsgemäß aus. Am 12.08.2015 wurden die Arbeiten abgenommen (Anlage K 5, Abnahmeprotokoll Anlage K 6). Die im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen geringfügigen Mängel beseitigte die Klägerin bis 02.09.2015, sodass ihre Leistung vertragsgerecht und mangelfrei war. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen mit vorläufiger Schlussrechnung vom 14.07.2015 ab, wobei sie einen Rechnungsbetrag von brutto 502.872,23 € errechnete abzüglich Sicherheitseinbehalt sowie geleistete Abschlagszahlungen, sodass ein Zahlungsbetrag von 170.542,94 € in Rechnung gestellt wurde (Anlage K 7). Die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin diese vorläufige Schlussrechnung in eine 7. Abschlagsrechnung mit einem reduzierten Betrag von 110.261,42 € umwandelte (Anlage K 9). Diesen Betrag zahlte die Beklagte unter Berücksichtigung von 3 % Skonto. Mit Schlussrechnung vom 12.08.2015 in Höhe von 505.836,46 € netto bzw. 601.945,39 € brutto abzüglich gezahlter Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 439.282,90 € brutto rechnete die Klägerin letztlich weitere 162.662,49 € brutto ab (Anlage K 11, Aufmaßlisten, Schnitte und Pläne, Anlage K 12 und K 13). Nachdem die Beklagte die Prüfbarkeit der Rechnung moniert hatte, übermittelte die Klägerin eine aktualisierte Schlussrechnung vom 12.08.2015, orientiert an der Einheitspreisliste vom 04.08.2014, und fügte ein erstelltes Beiblatt für die Schlussrechnung vom 02.09.2015 bei (Anlage K 14, K 15). Diese ging am 03.09.2015 der Klägerin zu. Mit Schreiben vom 10.09.2015 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab. Mit Schreiben vom 16.10.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Leistung einer Sicherheit in Höhe der noch offenen Schlussrechnung zuzüglich 10 % für etwaige Nebenforderungen auf (Anlage K 18). Für die Stellungnahme zum Sicherungsverlangen entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 2.415,00 €, die sie an ihre Prozessbevollmächtigten bezahlte und im Wege der Widerklage von der Klägerin ersetzt verlangt. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie einen noch offenen Werklohnanspruch in Höhe von 162.662,49 € brutto habe. Bei der Angabe von 416.500,00 € brutto im Auftrag habe es sich um eine vorläufige Vertragssumme gehandelt vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung des Einheitspreisvertrages. Weder ein Pauschal- noch ein Gesamtpreis sei angeboten oder vereinbart worden. Da keine bzw. nur unvollständige Ausführungspläne vorhanden gewesen seien, habe sie lediglich eine Kostenschätzung vornehmen und kein detailliertes und umfassendes Leistungsverzeichnis erstellen können und sollen. Den Parteien sei klar gewesen, dass weitere Leistungen erforderlich würden. Um eventuell zu erwartende und noch nicht absehbare Leistungen erfassen und später abrechnen zu können, hätten sie die Einheitspreisliste vom 04.08.2014 als spätere Abrechnungsbasis vereinbart. Die von ihr ausgeführten Arbeiten seien von der Beklagten beauftragt worden, unabhängig davon zumindest technisch erforderlich gewesen, um ein vertragsgemäßes Werk herzustellen. Der Pauschalpreis von 6.500,00 € für die Abwasserhebeanlage sei wiederholt mündlich mitgeteilt worden. Die der Rechnung zu Grunde gelegten Preise seien nach dem Angebot eingesetzt und die entsprechenden Pauschalen vereinbart worden. Eine Erhöhung der Kosten habe sich bereits aus den Abschlagsrechnungen ergeben. Sie habe ihre Leistungen übersichtlich und prüfbar in Rechnung gestellt. Das Aufmaß sei richtig. Die Voraussetzungen für ein Skonto bei der 7. Abschlagszahlung seien nicht erfüllt, da das Skontodatum der vorherigen Schlussrechnung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Umsatzsteuerbetrag in der Schlussrechnung sei unzutreffend angegeben, die Gesamtsumme jedoch richtig. Die Beklagte enthalte der Klägerin bewusst ihre Vergütung vor, um diese in die Insolvenz zu treiben, was einen Verstoß gegen § 242 BGB darstelle. Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, die Klägerin habe bereits mehr erhalten als ihr zustehe. Sie habe sich bereit erklärt, die erforderlichen Leistungen zu ermitteln und zu kalkulieren, sämtliche Massen und Mengen zusammengestellt und die Arbeiten aufgrund eigener Planung und Kalkulation zu einem Gesamtpreis von brutto 416.500,- € übernommen. Fehler bei der Kalkulation der Massen und Mengen gingen zu Lasten der Klägerin. Auch bei einem Einheitspreisvertrag könne sie nicht einen um ca. 50 % über dem ursprünglich vorgesehenen Vertragspreis liegenden Mehrbetrag ohne jede Vorankündigung abrechnen. Auf eine Kostensteigerung habe sie zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Der Leistungsumfang habe sich durch den Wegfall der Innenwände sogar um über 34.080,01 € brutto reduziert. Für die zusätzlichen Arbeiten seien für die Vorbereitung des Kranfundaments Zusatzkosten von brutto 23.800,00 € angemessen, die Kosten für die Änderung bei der Tiefgaragenzufahrt beliefen sich auf 3.570,00 € brutto, während die Hebeanlage lediglich 2.737,00 € koste und nicht wie von der Klägerin angesetzt 7.735,00 € brutto. Weitere Zusatzaufträge habe die Beklagte nicht erteilt, für solche fehle es auch an den Voraussetzungen der VOB/B. Ebenso wenig habe es Planungsänderungen gegeben, die zu einer Erhöhung der Massen geführt hätten. Bei den abgerechneten Positionen handele es sich nicht um erforderliche Zusatzarbeiten. Für die abgerechneten Stundenlohnarbeiten habe die Klägerin keinen Auftrag erhalten; diese seien nie erbracht worden. Sie stelle Pauschalen in Rechnung, die keine angemessenen und ortsüblichen Preise für Leistungen darstellten und nicht vereinbart worden seien. Die Forderung sei daher nicht schlüssig dargelegt. Die der Schlussrechnung beigefügte Zusammenstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen, Gleiches habe für zahlreiche beigefügte Materiallieferungsscheine und das von der Klägerin angefertigte Aufmaß gegolten, welches falsch sei. Ferner habe die Klägerin für verschiedene Arbeiten, die sie nach ihrer Einheitspreisliste abrechne, unter anderen Positionen nochmals Material- und Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Bei der 7. Abschlagszahlung habe sie das vereinbarte Skonto nicht berücksichtigt. Die Schlussrechnung sei offensichtlich überhöht; da sie bereits Abschlagszahlungen deutlich über der Vertragssumme geleistet habe, müsse sie keine weitere Sicherheit stellen. Ausgehend von der zu reduzierenden vereinbarten Vertragssumme läge die Schlussrechnung 75 % über dieser, so dass ein Sicherheitsverlangen in dieser Höhe rechtsmissbräuchlich sei. Wegen der unberechtigten Zahlungsaufforderung und dem Sicherungsverlangen habe sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weshalb ihr Kosten in Höhe von 2.415,- € entstanden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie die Antragstellung wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in der Akte sowie ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben und lediglich den Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Die Widerklage wurde ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 178.928,74 € gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein solcher Anspruch auf Leistung einer Sicherheit bestehe auch nach Abnahme gemäß § 648a Abs. 1 Satz 3 BGB und unabhängig davon, ob der Unternehmer noch Vorleistungen erbringen müsse. Ein Sicherungsbedürfnis liege auch vor, wenn der Unternehmer mangelfrei gearbeitet habe, und bestehe so lange, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt worden sei. Die Klägerin habe einen Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen in Höhe von 162.662,49 € schlüssig dargelegt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschale von 10 % für Nebenforderungen ergebe sich daher ein Anspruch auf Sicherheit in Höhe von 178.928,74 €. Der Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme sei nach Fertigstellung des Rohbaus nicht mehr zu berücksichtigen. Die Einwände der Beklagten würden im Ergebnis nicht durchgreifen. Insbesondere sei über die Erteilung von weiteren Zusatzaufträgen kein Beweis zu erheben, da die Klägerin sich auch schlüssig darauf stütze, dass sämtliche Arbeiten unabhängig von einer Vereinbarung technisch erforderlich gewesen seien. Diese schlüssige Behauptung betreffe jedenfalls den ursprünglich vereinbarten Werklohn. Auch die Frage, ob es sich bei den brutto 416.500,00 € um einen Gesamtpreis oder eine vorläufige Vertragssumme vorbehaltlich endgültiger Abrechnung handele, sei nicht erheblich. Dies betreffe nicht einen Anspruch auf Vergütung aus dieser Vereinbarung dem Grunde nach, sondern die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Eine Sicherheitsleistung sei erstmals mit Schreiben vom 16.10.2015 verlangt worden; da die Beklagte zuvor eine solche nicht ernsthaft und endgültig verweigert hätte, sei zu diesem Zeitpunkt, als die geltend gemachten Anwaltskosten entstanden seien, noch kein Verzug eingetreten. Auch hinsichtlich der Werklohnforderung ergebe sich kein Verzug. Die Widerklage sei abzuweisen, die Beklagte könne keine Anwaltskosten als Schadensersatz geltend machen, da die Klägerin sie zu Recht mit ihrem Sicherungsverlangen in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsbegründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2016 hat die Klägerin zu 1 mitgeteilt, dass sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an die Klägerin zu 2 abgetreten worden seien, es werde um Rubrumsberichtigung gebeten. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 ist die Beklagte dem zunächst entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 haben die Klägerinnen den Parteiwechsel auf Klägerseite beantragt. Die Beklagte hat dem zugestimmt. Die Beklagte greift mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang an. Das Landgericht verkenne den Inhalt der seinem Urteil zu Grunde gelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12. Die Parteien stritten nicht über den Teil des Werklohns, der grundsätzlich geschuldet sei. Vielmehr mache die Klägerin Sicherheitsleistung nach Abschluss und Abnahme der Rohbauarbeiten für angeblich zusätzlich vereinbarten bzw. ihr zusätzlich zustehenden Werklohn geltend, der um knapp 45 % über dem ursprünglich vereinbarten Werklohn liege. Ein solcher Vergütungsanspruch werde von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Eine schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung liege nicht vor, wenn diese auf dem Grunde nach streitige Nachtragsforderungen gestützt werde. Zu kurz greife das Landgericht, wenn es eine schlüssige Darlegung der Werklohnforderung deshalb annehme, da die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen unter Angabe der Positionen des Leistungsverzeichnisses nach Mengen, Massen und Einheitspreisen aufgeführt habe. Für die schlüssige Darlegung von Ansprüchen wegen nachträglicher Zusatzaufträge seien die Bestimmungen der VOB/B, insbesondere aus § 2 VOB/B, zu beachten. Sie erforderten für eine Vergütungspflicht entweder eine Vereinbarung, ein Anerkenntnis oder zumindest eine Ankündigung oder Anzeige durch den Auftragnehmer. In Ziffer 2.1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen sei ausgeführt, dass ohne Auftrag ausgeführte Leistungen nicht vergütet würden. Zwar behaupte die Klägerin, die Preisexplosion solle darauf beruhen, dass sie im mit Begleitschreiben vom 04.08.2014 (offenbar versehentlich mit 04.08.2016 bezeichnet) übersandten Leistungsverzeichnis darauf hingewiesen habe, dass das Angebot nicht alle erforderlichen Positionen enthalte. Jedoch habe sie dort auch ausdrücklich erklärt, dass alle Positionen, die hier nicht erfasst worden seien, rechtzeitig bei der Beklagten angemeldet und erst nach unterschriebenem Auftrag ausgeführt würden. Während der gesamten Bauausführung habe es jedoch lediglich ein Schreiben vom 13.01.2015 mit einer Ankündigung von Mehrkosten gegeben, daneben habe die Klägerin lediglich drei Rapporte über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter für den Zeitraum vom 12.01.2015 - 14.01.2015 vorgelegt (Anlagen B 9 - B 10). Hinsichtlich sämtlicher Positionen 35a - 76 aus der Schlussrechnung vom 12.08.2015 fehle es an zusätzlichen Aufträgen, für die die Klägerin weitere Vergütungsansprüche schlüssig darlegen könnte. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass es auf die Frage, ob über das Zustandekommen von Nachtragsvereinbarungen Beweis zu erheben sei, nicht ankomme, weil die Klägerin ihre Ansprüche auch darauf gestützt habe, dass die Arbeiten technisch erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe keinen schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B gehalten. Sie habe nur behauptet, dass sie angeblich zur Erfüllung des Vertrags notwendige Leistungen erbracht habe, aber weder vorgetragen, dass die angeblich erforderlichen Zusatzarbeiten dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen, noch dass sie diese Leistungen unverzüglich angezeigt hätte. Die Klägerin habe Zusatzkosten nie erwähnt oder gar angekündigt mit Ausnahme der Mehrkosten für die Kranarbeiten. Daher sei es zum Streit gekommen, als die Klägerin am 14.07.2015 ohne jede Vorwarnung ihre vorläufige Schlussrechnung mit einem Gesamtbetrag von 502.872,93 € vorgelegt habe. In der Folge habe man sich auf eine weitere Abschlagsrechnung mit dem reduzierten Betrag von 110.261,42 € verständigt, wobei die Beklagte davon ausgegangen sei, mit ihren bereits 5 % über der Vertragssumme gezahlten Leistungen alle Forderungen der Klägerin erfüllt zu haben. Zu Unrecht gehe das Gericht von einer schlüssigen Darlegung eines weiteren Vergütungsanspruchs in Höhe von 162.662,49 € aus. Die der Forderung zu Grunde liegende Schlussrechnung vom 12.08.2015 (Anlagen K 11 und K 14) in Höhe von 601.945,39 € bestehe nur aus einer Seite und sei nicht prüfbar, sodass die Werklohnforderung nicht schlüssig dargelegt werde. Auch die beigefügten Aufmaße, Schnitte und Pläne in Anlage K 12 und K 13 hätten die Schlussrechnung nicht prüfbar gemacht. Erst auf Reklamation der Beklagten habe die Klägerin eine Zusammenstellung der Schlussrechnung vom 02.09.2015 vorgelegt (Anlage K 15). Die dort im Titel 1 dargelegten Leistungspositionen gemäß Leistungsverzeichnis seien schlüssig. Die insoweit errechnete Gesamtsumme von netto 354.485,37 € decke sich im Wesentlichen mit der Vertragssumme. An einer schlüssigen Darlegung von angeblich zusätzlich in Auftrag gegebenen oder erforderlichen Leistungen fehle es bei Titel 2 (38 Positionen im Umfang von 123.001,09 €). Das Landgericht berücksichtige in seiner Entscheidung in keiner Weise, dass im vorliegenden Fall der Vertrag zwar aufgrund von Genehmigungsplänen der Beklagten abgeschlossen worden sei, aber nach eingehender Planung und Bemessung der zu erbringenden Rohbauarbeiten durch die Klägerin. Über 4 Monate habe sie die erforderlichen Rohbauarbeiten anhand der ihr vorliegenden Pläne geplant und in Absprache mit den Informationen durch den Statiker ergänzt und der Beklagten die Ausführung der von ihr ermittelten Rohbauarbeiten mit brutto 416.500,00 € angeboten, dieses Angebot habe die Beklagte angenommen. Daher habe das Landgericht nur diese unstreitige Vertragssumme zu Grunde legen dürfen. Eine Planungsänderung sei nicht erfolgt, daher sei auch keine Pflichtverletzung erkennbar. In den Entscheidungsgründen finde sich kein Hinweis auf die einbezogene VOB/B. Ebenso wenig gehe aus den Entscheidungsgründen hervor, dass es sich bei der beanspruchten Sicherheitsleistung um Vergütung handele für angeblich erteilte zusätzliche Zusatzaufträge oder angeblich technisch erforderliche Arbeiten, um ein vertragsgemäßes Werk herzustellen. Es sei vollkommen unverständlich, wie das Landgericht von einer schlüssigen Darlegung der zu sichernden Werklohnforderung ausgehe, wenn die Schlussrechnung 76 Positionen umfasse, das Leistungsverzeichnis vom 04.08.2014 jedoch nur 35 Positionen, und die Schlussrechnungssumme die vereinbarte Vertragssumme um knapp 45 % überschreite. Das Landgericht habe den Einwand der Beklagten, dass das Sicherungsverlangen angesichts der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich sei, übergangen. Aufgrund falscher rechtlicher Würdigung habe das Landgerichts auf eine erforderliche Beweisaufnahme verzichtet, ob geltend gemachte Vergütungsansprüche durch die getroffene Vereinbarung und zusätzlich erteilte Aufträge oder notwendige Zusatzarbeiten überhaupt dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt seien. Die Beklagte beantragt: 1. Das am 14.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 18 O 476/16, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.526,49 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin zu 2 beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Vertragsgrundlagen trägt sie vor, dass die Beklagte sie in Kenntnis der unvollständigen Beschreibung des vertraglichen Leistungssolls habe weiterbauen bzw. das Objekt fertigstellen lassen. Die Herren G. und K. hätten die Beklagte wiederholt eindeutig darauf hingewiesen, dass anhand der übermittelten Pläne (Anlage B 3) die gesamte erforderliche Leistung für die Fertigstellung des Rohbaus nicht habe kalkuliert werden können. Zudem sei der Beklagten klar gewesen, dass sie die klägerische Leistung nur gegen eine entsprechende übliche Vergütung zu erwarten hätte. Die Beklagte habe die Positionen 5, 27 d, 30 und 36 - 38 aus Titel 1 der Schlussrechnung sowie sämtliche unter Titel 2 und 3 gegenüber den Herren G. und K. beauftragt. Der größte Teil der Nachträge sei zu Beginn des Bauvorhabens entstanden, auf den Abschlagsrechnungen deutlich dargestellt und von der Beklagten anstandslos bezahlt worden. Das Büro der Beklagten liege weniger als 100 m Luftlinie von der damaligen Baustelle entfernt. Sowohl Herr H. als auch Herr B. seien täglich für mehrere Stunden auf der Baustelle anwesend gewesen, sodass es nie zu ungenehmigten Arbeiten hätte kommen können. Die Herren G. und K. hätten die Beklagte auch über die Preise der mit den vorgenannten Positionen der Schlussrechnung zur Abrechnung gestellten Arbeiten stets rechtzeitig im Vorfeld informiert. Es habe der Klägerin überlassen bleiben sollen, die Details der Bauausführung festzulegen, insoweit habe sie ein Leistungsbestimmungsrecht erhalten und die Bestimmung nach billigem Ermessen treffen sollen. Die Herren G. und K. hätten die Beklagte regelmäßig über geänderte und/oder zusätzliche Leistungen im Vorfeld aufgeklärt und auf die Mehrkosten hingewiesen, woraufhin diese nicht reagiert bzw. die Baufortsetzung akzeptiert habe und die notwendigen Zusatz- und Änderungsaufträge seitens der Beklagten - mindestens konkludent - erteilt worden wären, die dann zu einem Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VOB/B führten. Die Beklagte habe auf Nachtragsangebote nicht reagiert in Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin die geänderte Leistung alsbald erbringen würde. In der widerspruchslosen Entgegennahme der Vertragsleistung sei eine stillschweigende Annahme der Anträge auf Abschluss eines Vertrages über die ausgeführten Leistungen zu sehen, da das Angebot der Beklagten bekannt gewesen sei und die Klägerin nach der Verkehrssitte und Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten als Auftraggeberin so habe verstehen können, dass die Beklagte nunmehr den Vertrag auf Grundlage des Angebots abschließen wolle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Herren G. und K. deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie nur unter ihren Bedingungen zur Leistung bereit seien. Der Anspruch auf Vergütung sei daher schon mit der Ausübung des Rechts der Beklagten entstanden, die Änderung der Leistung anzuordnen. Es sei deshalb unschädlich, wenn die Vereinbarung nicht zu einem Erfolg führe oder gar nicht stattfinde. Eine Ankündigung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B sei vorliegend entbehrlich gewesen. Die Parteien hätten sich über eine geänderte Leistung verständigt, mindestens habe die Beklagte einseitige Änderungen stillschweigend angeordnet, da sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation eingestellt hätten, vorliegend beispielsweise durch das Ergebnis von den Abstimmungen der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei Baustellengesprächen oder im Rahmen von Schriftwechseln. Vorliegend dürfe sich die Beklagte nicht hinter ihrem Schweigen verschanzen, sondern sei nach Treu und Glauben gehalten, sich zu erklären, also die Leistungsänderungen anzuordnen oder entsprechende Erklärungen zu verweigern. Dem Schweigen der Beklagten als Auftraggeberin sei unter diesen Umständen der Erklärungswert einer konkludenten Anordnung beizumessen. Der Klägerin stehe zudem ein Schadensersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzungen in Gestalt einer nicht eindeutigen Ausschreibung gemäß § 7 VOB/A zu. Die Beklagte habe nicht vollständig und richtig ausgeschrieben und auf die Klägerin als Auftragnehmerin nicht ausreichend Rücksicht genommen. Daher könne die Klägerin vorliegend Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung verlangen, da die ausgeführte Leistung von der Preisvereinbarung nicht erfasst sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die Klägerin habe alle nicht im Angebot erfassten Positionen rechtzeitig anzumelden und diese erst nach unterschriebenem Auftrag auszuführen, sei das nie Vertragsgrundlage gewesen, zumindest jedoch konkludent aufgehoben worden. Die Parteien hätten diese Anforderungen nie umgesetzt, sondern sich mündlich auf der Baustelle abgesprochen. Die Nachtragspreise seien auf der Grundlage der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung der Klägerin (Anlage K 21) zu bestimmen. Für die neuen Preise seien die Kostenansätze für Lohn-, Stoff- und Gerätekosten aus der Urkalkulation entnommen worden. Die vorgelegten Schlussrechnungen seien prüfbar gewesen. Zu Recht gehe das Landgericht davon aus, dass bei einem Streit über die Vereinbarung von Nachträgen eine Beweisaufnahme nicht erforderlich sei, der Rechtsstreit über die Stellung einer Sicherheit dürfe insoweit nicht verzögert werden. Die Beklagte versuche vielmehr, den Vergütungsprozess in den Sicherungsprozess vorzuverlagern. Soweit die Beklagte sich auf die Defizite in der von ihr geschuldeten Planung berufen möchte, werde der Vortrag als verspätet gerügt. Zudem wäre das Verhalten treuwidrig, die Beklagte könne nicht unvollständige Angebots-, Ausschreibungs- und Kalkulationsgrundlagen sowie Werkplanungen vorlegen und dann im Falle der angeforderten Sicherheitsleistung hieraus ableiten, dass diesbezüglich keine weitergehenden Vergütungsansprüche der Klägerin bestünden. Auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 29.11.2016, dass eine konkrete schlüssige Darstellung der Nachtragsvereinbarungen bzw. erforderlichen Leistungen zu jeder einzelnen Schlussrechnungsposition fehle, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.04.2017 und insbesondere Anlage K 24 ergänzend zu jeder Position ab Schlussrechnungsposition 39 vorgetragen und Beweismittel insbesondere durch Zeugen angeboten. Auf die entsprechenden Ausführungen und Anlage K 24 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in der Akte verwiesen. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und C., insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 07.03.2017 und 30.05.2017 verwiesen. II. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin zu 1 ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist die Klägerin zu 2 im Wege des zulässigen Parteiwechsels an ihre Stelle getreten, nachdem die Beklagte dem Parteiwechsel auf Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 gemäß §§ 265 Abs. 2 Satz 2, 263 ZPO zugestimmt hat (BGH NJW 2012, 3642; BGH NJW 1994, 3358; BGH NJW 1988, 3209; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 265 Rn. 7, § 263 Rn. 19 m.w.N.; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 265 Rn. 96, § 263 Rn. 74 m.w.N.). § 533 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die zugrundeliegende Abtretung (vgl. Abtretungsvertrag in Anlage K 20) unstreitig ist. Die Klägerin zu 2 ist in der Folge auch aktivlegitimiert. Die Berufung ist teilweise begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin ein Anspruch nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB gegen die Beklagte in Höhe von 151.958,47 € zu. Da sie keine Berufung eingelegt hat, ist die Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 151.958,47 €. a) Die Parteien haben am 28.07.2014 einen Werkvertrag geschlossen. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen“ Vertragsbestandteil, die die VOB/B in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einbeziehen und dabei modifizieren. Einschlägig ist die Fassung aus dem Jahr 2012. Unstreitig haben die Parteien auch die mit Schreiben vom 04.08.2014 übermittelte Einheitspreisliste zum Bestandteil ihres Vertrages gemacht. b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 BGB. Nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit Zehn vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies ist auch nach Abnahme möglich, § 648a Abs. 1 Satz 3 BGB. § 648a BGB gilt auch, wenn die Parteien die VOB/B in ihren Werkvertrag einbezogen haben (Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 314). Ein weiterer Werklohnanspruch, für den seitens der Klägerin Sicherheit verlangt wird, ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen hätten. Zwar betont die Beklagte wiederholt, dass die Klägerin ihre Leistungen zu einem Gesamtpreis von 416.500,- € brutto nach umfangreicher Kalkulation angeboten habe, woran sie sich festhalten lassen müsse. Sie geht jedoch ebenfalls von einem Einheitspreisvertrag aus (Bl. 119 d.A.), so dass ihre Einwendungen als Bestreiten von Nachtragsvereinbarungen zu werten sind. Zudem ist der Vertrag ausdrücklich als Einheitspreisvertrag bezeichnet und im Vertrag eine Vertragssumme von „ca.“ 350.000,- € ausgewiesen, so dass weder ein endgültiger Gesamtpreis vereinbart noch Nachträge von vornherein ausgeschlossen wurden. Es ist streitig, in welchem Umfang Vergütungsansprüche eine „in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung“ im Sinne des § 648a BGB darstellen (c)). Die Klägerin hat als Unternehmerin die ihr zustehende Vergütung schlüssig darzulegen (e)) und Vergütungsvereinbarungen zu Nachtragsaufträgen und Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B im Streitfall zu beweisen (d)). Eine Schriftformvereinbarung steht einem Nachtragsanspruch nicht entgegen (f)), das Sicherungsverlangen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB (g)). Der Anspruch der Klägerin nach § 648a BGB ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weit überwiegend begründet (h)). c) Nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller Sicherheit „für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung“ verlangen. aa) Sicherbare Forderungen sind dabei unstreitig vereinbarte Nachtragsaufträge. Die Klägerin hat eine Vielzahl von Nachtragsvereinbarungen hinsichtlich der Schlussrechnungspositionen unter Titel 2 und 3 vorgetragen (siehe i.E. unter h) dd)). bb) Umstritten ist, ob der Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B nach einseitiger Leistungsbestimmung des Bestellers nach § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B sicherbar im Sinne des § 648a BGB ist. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Zwar hat die Klägerin hinsichtlich der Schlussrechnungspositionen 58a, 58b und 59 eine unmittelbare Anweisung der Arbeiter durch den Geschäftsführer der Beklagten H. behauptet. Trotz Bestreitens der Beklagten hat die Klägerin insoweit jedoch keinen Beweis angeboten, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig bleibt (vgl. unter d)). cc) Nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt Satz 1 in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind daher nicht sicherungsfähig nach § 648a Abs. 1 BGB. Das Gesetz will den Unternehmer schützen, der eine vertragliche Leistung erbringen muss und hierfür mit dem Besteller eine Vergütung vereinbart hat. Das bedeutet, dass solche Ansprüche von vornherein ausscheiden, die nicht aufgrund einer vertraglichen Leistung erbracht werden. Das sind die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (ganz überwiegende Auffassung: Schmitz in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Aufl. 2016, § 648a Rn. 52; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil Rn. 122; Funke in: Ganten/Jansen/Voit, Beck’scher Kommentar VOB/B, 3. Aufl. 2013, vor § 2 Rn. 339; Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang 1 Rn. 175; a.A. Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 328). dd) Umstritten ist, ob § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B einen vertraglichen Vergütungsanspruch im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt. Dies wird in der Literatur teilweise bejaht: Für den Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B deshalb, da durch die Anerkennung der Leistung diese zur vertraglichen Leistung werde. Ebenso sei der Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B ein vertraglicher Anspruch. Er betreffe zwar eine auftragslose Leistung, jedoch gewähre die Klausel einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung unter den in ihr genannten Voraussetzungen (Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 328; Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang 1 Rn. 175, 168 m.w.N.; Funke in: Ganten/Jansen/Voit, Beck’scher Kommentar VOB/B, 3. Aufl. 2013, vor § 2 Rn. 339; Schmitz in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Aufl. 2016, § 648a Rn. 51 m.w.N. auch zur a.A.). In § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B kann über die Anerkennung der Leistung seitens des Auftraggebers ein vertraglicher Anspruch entstehen (Funke in: Ganten/Jansen/Voit, Beck’scher Kommentar VOB/B, 3. Aufl. 2013, vor § 2 Rn. 339). In § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B kann jedoch kein an die Stelle der Vergütung tretende Anspruch gemäß § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB gesehen werden. Zwar kann ein solcher Anspruch über die Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag als vertraglich bezeichnet werden. So ist § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B auch im vorliegenden Einzelfall über 2.1 der Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen der Parteien als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsbestandteil und in diesem Sinne ist der Anspruch vertraglich begründbar. Inhaltlich wird mit § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B jedoch in erster Linie der Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag im VOB/B-Bauvertrag geregelt, so dass bei einer solchen auftragslosen Leistung weder von einer vereinbarten Vergütung im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB noch von einem Anspruch, der an die Stelle der Vergütung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB tritt, auszugehen ist (im Ergebnis auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil Rn. 122; Cramer in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, § 648a Rn. 41 m.w.N. - dieser verlangt insoweit eine weitere Vergütungsvereinbarung). d) Höchstrichterlich noch nicht entschieden und umstritten ist die Rechtsfrage, ob die schlüssige Darlegung von Nachtragsvereinbarungen und Mehrvergütungsansprüchen ausreichend ist, oder ob diese auch im Sicherheitenprozess im Streitfall zu beweisen sind. Nach überzeugender Auffassung ist über die Frage der streitigen, noch nicht vereinbarten Nachtragsforderungen über die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach Beweis zu erheben (Schmitz in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Aufl. 2016, § 648a Rn. 69; Schmitz IBR 2016, 518). Dies entspricht den allgemeinen Prozessgrundsätzen, wonach bei Streit über Anspruchsvoraussetzungen Beweis zu erheben ist (Schwarz BauR 2017, 1). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem gesetzgeberischen Zweck mit der Unbeachtlichkeit von streitigen Gegenforderungen nach § 648a Abs. 1 Satz 4 BGB ein schneller Sicherungsprozesses vorgesehen ist (so Schwarz BauR 2017, 1, der streitige Nachtragsforderungen per se nicht als Grundlage für die Berechnung der Sicherheit zulassen will). Macht der Auftragnehmer einen höheren Sicherungsanspruch als die Auftragssumme im Einheitspreisvertrag geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil Rn. 121). Eine Gegenauffassung vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer im Prozess um die Stellung der Sicherheit seine Nachtragsforderungen - ebenso wie die Höhe seiner Vergütung nach Kündigung - nur schlüssig darlegen muss. Auch bei Nachtragsforderungen nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B genüge eine schlüssige Darstellung des Bestellers, andernfalls würden die tatsächlichen Einwendungen des Bestellers das Sicherungsrecht verzögern und so den effektiven Schutz des § 648a BGB entwerten. Der Zweck des § 648a BGB, den Unternehmer vor einem insolvenzbedingten Forderungsausfall zu schützen, würde verfehlt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssigen dargelegten Nachtragsansprüche erst durch umfangreiche Beweisaufnahmen geklärt werden müssten (Kimmich/Friedrich BauR 2015, 565). Überzeugender ist jedoch die Auffassung, dass allein hinsichtlich der Vergütungshöhe und den tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs eine schlüssige Darlegung genügt. Auch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 648a BGB ist aus dogmatischen Gründen bei Streit über das Vorliegen von Nachtragsvereinbarungen aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Frage des Zustandekommens des Werkvertrags eine Beweisführung erforderlich (vgl. Ganten/Jansen/Voit - Funke, Beck’scher VOB Kommentar VOB/B, 3. Aufl. 2013, vor § 2 Rn. 335; vgl. Ingenstau/Korbion - Joussen, a.a.O., Anh. I Rn. 163; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil Rn. 178). Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmer für die Klage nach § 648a BGB die genaue Höhe des vertraglich vereinbarten Werklohns einschließlich einer ggf. vereinbarten Nachtragsvergütung sowie die Höhe der bisher nicht bezahlten Vergütung darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss (Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl. 2013, Rn. 3197; Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang I Rn. 158, 173; Messerschmidt/Voit - Cramer, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, § 648a Rn. 41, 73, 75; Palandt - Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 648a Rn. 13). Wenn Streit dem Grunde nach über die Berechtigung von Nachträgen besteht, kann es zu einem überhöhten Sicherungsverlangen des Unternehmers kommen. Stellt sich heraus, dass der Unternehmer zu Unrecht die Absicherung von dem Grunde nach zu verneinenden Nachträgen begehrt hat, so ist sein Sicherungsverlangen jedenfalls in Höhe des überhöhten Teilbetrags nicht berechtigt (Schmitz, in: Kniffka, u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.09.2016, § 648a Rn. 62). Stellt der Unternehmer in die Berechnung der von ihm verlangten Sicherheit strittige Nachträge ein, muss das Gericht dem Grunde nach feststellen, ob dem Unternehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zusteht. Macht der Unternehmer Sicherheit hinsichtlich eines Zusatzauftrags im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend, muss er diesen ebenso wie den ursprünglichen Vertragsschluss im Streitfall voll beweisen. Jede andere Betrachtung würde ohne rechtfertigenden Grund dem Unternehmer Missbrauch ermöglichen (Schmitz, in: Kniffka, u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.09.2016, § 648a Rn. 69; Schmidt NJW 2013, 497, 501; a. A. Retzlaff BauR 2013, 1184, 1191, der eine Beweisaufnahme für entbehrlich hält und für den Fall, dass kein Sockelbetrag zusprechbar ist, eine Abweisung des Sicherungsanspruch hinsichtlich eines streitigen Nachtrags vorzugswürdig erachtet). Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ 200, 274 nicht entgegen. Diese betraf den Fall einer Kündigung eines bestehenden Werkvertrags und nicht die Frage dem Grunde nach streitiger Nachträge. Der Bundesgerichtshof stellt zudem vor allem darauf ab, dass ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs aus Sinn und Zweck eines nicht zu verzögernden Sicherheitenprozesses nicht zugelassen wird (dort Rn. 26, 27, 29). Über die tatsächlichen Grundlagen der vertraglichen Vereinbarung ist hingegen im Falle eines Streites Beweis zu führen. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zur Dauer von Verfahren über eine Sicherung nach § 648a BGB treffen die Vertragsgrundlage nicht in gleicher Weise, weil diese in der Regel zügig durch Urkunden oder durch Zeugenbeweis bewiesen werden kann; der Einholung zeitaufwendiger Sachverständigengutachten bedarf es dazu in der Regel nicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Klägerin beweisfällig hinsichtlich ihres Vortrags einseitiger Leistungsanordnungen der Beklagten zu den Leistungen der Giebelgurte auf dem Mauerwerk im Dachgeschoss gemäß Schlussrechnungspositionen 58a, 58b und 59. Insoweit behauptet die Klägerin, dass Herr H. die Pläne direkt an die Baustelle gebracht und die Arbeiter selbst eingewiesen habe. Dies stellt zwar einen schlüssigen Sachvortrag dar. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B dem Grunde nach im Streitfall zu beweisen. Trotz Bestreitens der Beklagten bietet die Klägerin insoweit keine Beweismittel an. Hier bleibt sie im Sicherheitenprozess beweisfällig. Im Wesentlichen trägt die Klägerin für die zusätzlichen Leistungen Nachtragsvereinbarungen der Parteien vor. Soweit einzelne Positionen nicht unstreitig oder rechtlich unbeachtlich sind, hat der Senat insoweit eine Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. unten h) dd)). e) Das Gesetz gewährt dem Unternehmer einen Anspruch in Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung. Will der Unternehmer eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung, muss er diese schlüssig darlegen (BGHZ 200, 274). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Unternehmer in einem Prozess auf Stellung einer Sicherheit aus seiner Verpflichtung entlassen wollte, die Höhe dieser vereinbarten Vergütung schlüssig darzulegen. Durch eine entsprechende Darlegung, die in der Regel durch eine Schlussrechnung erfolgen wird, ist der Unternehmer nicht unbillig belastet, da es ohnehin seine Pflicht ist, unverzüglich oder in den von der VOB/B vorgesehenen Fristen (vgl. § 14 Abs. 3 VOB/B) abzurechnen (BGHZ 200, 274 Rn. 23; vgl. Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang I Rn. 170 - nach Abschluss der Arbeiten ist eine Schlussrechnung zu erstellen, so dass es auf eine ansonsten denkbare Schätzung nach § 287 ZPO meist nicht ankomme). Bei der Klage auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB kommt es nur darauf an, dass noch eine Forderung in Höhe des Sicherungsbetrages entstehen kann und diese Vergütung nicht bezahlt ist. Keinesfalls ist es erforderlich, die genaue Höhe der geschuldeten Vergütung festzustellen. Das folgt schon daraus, dass die Sicherheit bereits ab Abschluss des Werkvertrages verlangt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt steht aber gerade bei einem Einheitspreisvertrag noch nicht fest, welche Massen bei der nachfolgenden Ausführung anfallen. Entscheidend ist deswegen nach dem Gesetz die vereinbarte Vergütung, wobei bereits feststehende Änderungen zu berücksichtigen sind (so OLG Frankfurt NZBau 2013, 48; Schmitz, in: Kniffka, u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 18.09.2016, § 648a Rn. 38). Nicht nur etwaige Gegenansprüche des Bestellers haben außer Betracht zu bleiben (§ 648a Abs. 1 Satz 4 BGB), sondern auch ein Streit um die Höhe des Anspruchs muss nicht abschließend geklärt werden, um die Sicherheit in einer - notfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden - Höhe zusprechen zu können. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung enthält bei Streit über die Höhe des Werklohns ein prognostisches Element. Damit entfällt aber die Gefahr eines Widerspruchs zu der späteren Entscheidung über die Vergütungshöhe. Wenn das Gericht in beiden Fällen die Anspruchshöhe unterschiedlich bewertet, so ist dies keine Unstimmigkeit. Vielmehr ist die Abweichung auf den notwendigen Perspektivwechsel zurückzuführen: Im Rahmen von § 648a BGB nimmt das Gericht eine „ex-ante-Sicht“ ein, bei der abschließenden Bestimmung der Vergütungshöhe nicht (so Retzlaff, jurisPR-PrivBauR 11/2011 Anm. 3). f) Soweit eine Nachtragsvereinbarung durch mündliche Absprache und Vereinbarung nachgewiesen werden kann, steht dem die fehlende Schriftform im Ergebnis nicht entgegen. Zwar sieht das Anschreiben der Klägerin vom 04.08.2014 zur Übersendung der Einheitspreisliste eine Schriftlichkeit vor, indem sie ausführt: „Alle Positionen, die hier nicht erfasst wurden, werden wir rechtzeitig bei der T. Hausbau anmelden und erst nach unterschriebenem Auftrag, ausführen.“ Die zitierte Passage steht einer nur mündlichen Nachtragsvereinbarung selbst bei unterstellter vereinbarter Schriftform nicht im Wege, da mit der mündlichen Vereinbarung regelmäßig die Schriftformklausel individuell abbedungen wird (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil Rn. 200 m.w.N.). g) Das Sicherungsverlangen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Ausnahmsweise kann ein Sicherungsverlangen rechtsmissbräuchlich sein, z.B. bei gravierenden Mängeln und erheblichem Verzug bei der Leistung des Auftragnehmers, dies jedoch nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil Rn. 139; Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang I Rn. 245; Cramer in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl. 2012, § 648a Rn. 38 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch nicht allein deshalb der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen, da Sicherheiten im Umfang von 75 % oberhalb der nach Leistungskürzung (hinsichtlich der Innenwände) reduzierten Gesamtauftragssumme verlangt würden. Im Einheitspreisvertrag können sich je nach Umfang von Nachtragsvereinbarungen erhebliche Summenabweichungen ergeben, ohne dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gegeben sind. Anhaltspunkte für die Annahme eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs werden weder vorgetragen noch sind solche anderweitig aus der Akte erkennbar. h) Die Prüfung der einzelnen Abrechnungspositionen der Klägerin mit der Schlussrechnung vom 12.08.2015 und Beiblatt vom 02.09.2015 (Anlage K 14 und K 15) im Einzelnen ergibt einen weiteren Restwerklohnanspruch im Rahmen des Sicherheitenverfahrens in Höhe von 139.120,56 €: aa) Die konkrete Abrechnung in der Schlussrechnung vom 12.08.2015 (Anlage K 14) mit der Aufstellung der Leistungspositionen (Anlage K 15) erfolgt in Titel 1 anhand der Einheitspreisliste vom 04.08.2014 (Anlage K 2). Die Beklagte hat diese Schlussrechnungspositionen als schlüssig erachtet und unstreitig gestellt. Dies gilt im Ergebnis auch für Position 5, obwohl insoweit mit 41,25 €/m² ein höherer Einheitspreis als in der Einheitspreisliste vom 04.08.2014 mit 16,50 €/m² abgerechnet wird. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 insoweit nachvollziehbar, dass statt der geplanten Schottertragschicht von 15 cm eine mit einer Höhe von 45 bis 50 cm hätte ausgeführt werden müssen, weshalb der Einheitspreis linear erhöht worden sei. Dies bestreitet die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte die Mehrkosten für Stahl (Positionen 34 bis 34b mit vermeintlichen Mehrkosten von 55.079,70 €) angreift, sind die Einwände rechtlich unbegründet. Die Parteien haben einen Einheitspreisvertrag geschlossen. In diesem ist die gesamte Position des verbauten Stahles abzurechnen. Inwieweit dies bei der Kalkulation bereits berücksichtigt wurde, worüber die Parteien streiten, und ob sich hieraus Schadensersatzansprüche des Bauherrn ergeben könnten, ist im Sicherheitenprozess unbeachtlich. Im Übrigen hat die Beklagte die Schlussrechnungspositionen unter Titel 1 unstreitig gestellt. bb) Unstreitig sind zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach folgende Positionen aus der Schlussrechnung vom 12.08.2015 (mit Stand vom 02.09.2015, Anlage K 14 und K 15): - Positionen 1 bis 37a unter Titel 1 im Umfang von 354.485,37 € (vgl. unter aa)). - Positionen 75, 76; 54, 55, 56, 64, 67, 71 hinsichtlich der drei unstreitigen Nachtragsaufträge des Transports des Kranes, der Tiefgaragenarbeiten und der Abwasserhebanlage (Position 68 teilweise hinsichtlich der Lieferung im Umfang von 2.300,- €; vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017). - Position 39 - Baukran, 2.500,- €. - Position 49 - Einbauen von Halfenschienen, Balkenschuhen etc. in den Fertigteile-Aufzug, 1.250,- €. - Position 65 - Wände Ortbeton, Schalung zweihäutig, 5.454,16 €. - Position 67 - Stützwand Nachbar, 995,28 €. - Position 70 - Ortsbetontreppen, 6.300,- €. In der Summe sind damit in Titel 2 weitere 44.385,24 € zwischen den Parteien unstreitig. cc) Rechtlich können die Schlussrechnungspositionen nicht Grundlage einer Handwerkersicherung sein, hinsichtlich derer die Klägerin eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B bzw. nach § 677 ff. BGB vorträgt. Dies betrifft die Schlussrechnungspositionen 44a, 44b, 44c, 44e, 45, 46, 48, 57, 61, 62, 63a, 77. Kein Vortrag findet sich zu 44d, insoweit ist der Klagevortrag bereits nicht schlüssig, wenngleich die Leistungsbeschreibung mit der zu Position 44c und 44e vergleichbar ist. Insoweit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung für behaupteten Werklohn in Höhe von 6.821,93 €. dd) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam über folgende streitige Schlussrechnungspositionen nach der Überzeugung des Senats eine nachträgliche Vereinbarung über die entsprechende Leistung zustande. Der Geschäftsführer der Klägerin G. und / oder der Zeuge K., zum damaligen Zeitpunkt angestellter Bauleiter der Klägerin in diesem Projekt, mittlerweile jedoch nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt, haben jeweils nachvollziehbar und glaubhaft entsprechende Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten H. bestätigt. Insgesamt machten die Geschäftsführer G. und H. sowie die Zeugen K. und C. auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck. Soweit sie sich an Einzelheiten erinnerten, erschienen die Angaben glaubhaft. Sämtlichen im Folgenden aufgeführten Schlussrechnungspositionen gingen zwischen den Parteien Vereinbarungen über die Leistung voraus. Herr G. und der Zeuge K. haben glaubhaft angegeben, dass sie stets auf Mehrkosten hingewiesen haben. Häufig fehlte es hingegen an einer letzten konkreten Preisvereinbarung. Der Zeuge K. hat glaubhaft angegeben, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten H. teilweise einen Preisrahmen angegeben habe. Die endgültige Preisverhandlung habe noch ausgestanden. Die Parteien haben jedoch eine Einheitspreisliste vereinbart, so dass in einigen Fällen, in denen kein konkreter Werklohn ausgehandelt wurde, vereinbarungsgemäß auf diese zurückgegriffen wurde. In anderen Fällen blieb es bei einer Vereinbarung über die Werkleistung ohne Konkretisierung des Preisrahmens. Jedoch bestand stets Einigkeit, dass die Werkleistung der Klägerin zu vergüten ist. Insoweit ist - auch im VOB-Bauvertrag - nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1431). Für die Höhe der zu sichernden Werklohnforderung genügt ein schlüssiger Klagevortrag. - Position 41 - Verfüllung Plomben, 1.403,- €: Die Klägerin trägt hierzu vor, Herr K. und Herr H. hätten die Mehrkosten von 1.403,- € am 14.01.2015 auf der Baustelle besprochen. Der Zeuge K. gibt glaubhaft an, dass mit Herrn H. das Verfüllen von Plomben vereinbart worden sei. Abzurechnen sei nach der Einheitspreisliste. Nach Rücksprache mit Herrn G. habe er einen Betonpreis mit Herrn H. vereinbart. Damit haben die Parteien eine Vereinbarung über das Verfüllen von Plomben und eine Vergütungspflicht der Beklagten getroffen. Dahinstehen kann, ob die Klägerin insoweit den Einheitspreis von 230,- € verhandelt hat oder ob die ortsüblich und angemessene Vergütung mangels Vergütungsvereinbarung zu erstatten ist (§ 632 Abs. 2 BGB), dies ist dem Werklohnverfahren vorbehalten. Insoweit können die der Höhe nach schlüssig vorgetragenen 1.403, € im Rahmen des Sicherheitenverfahrens angesetzt werden. - Position 42 - Mauerwerk KSV, 14.128,36 €: Der Kläger trägt vor, aus statischen Gründen habe der Statiker S. die Größe der Mauersteine von 17,5 cm auf 24 cm abgeändert. Am 23.02.2015 habe im Büro der T. Hausbau zwischen den Herren G., K. sowie H. eine Einigung auf einen Einheitspreis von 68,- € stattgefunden (vgl. K 26 Auszug der 24-er Steine). Der Geschäftsführer der Klägerin G. schildert nachvollziehbar eine Einigung über einen höheren Einheitspreis, da die Steingröße sich geändert habe, was mit Mehrkosten einhergehe. Der Geschäftsführer der Beklagten erwidert, dass er sich hieran nicht mehr erinnern könne. Der Zeuge K. kann sich zwar nicht mehr an eine konkrete Vereinbarung eines Preises erinnern, bestätigt jedoch, dass eine solche Änderung beim Durchmesser der Steine nicht preisgleich erfolgen könne. Es sei ein Gesetz der Logik, dass in diesem Fall höhere Preise anzusetzen seien. Der Senat geht von einer Vereinbarung der Materialänderung ebenso wie von der Vereinbarung des Einheitspreises von 68,- € aus. Insoweit sind die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nachvollziehbar und glaubhaft, der Geschäftsführer der Beklagten hat hieran (lediglich) keine Erinnerung mehr. Jedenfalls liegt eine Nachtragsvereinbarung und schlüssiger Vortrag der Höhe nach vor. - Position 43 - Aufzugunterfahrt, 2.400,- €: Die Klägerin trägt eine telefonische Preisabsprache in ihrem Büro mit den Herren K. und H. unter Beisein von Frau B. in der 6. Kalenderwoche im Zusammenhang mit der Kranversetzung vor. Den Bewehrungsplan mit Berücksichtigung der Fahrstuhlunterfahrt habe sie erst am 26.09.2014 statt wie vereinbart am 28.07.2014 übermittelt bekommen (Anlage K 35). Der Senat ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Parteien diese Leistung vereinbart haben. Dabei ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. auch Bezug genommen worden auf die Einheitspreisliste vom 04.08.2014. Eine konkrete abschließende Preisvereinbarung von 2.400,- € pauschal konnte er hingegen nicht angeben, zuletzt sei ein Betrag im Bereich von 2.000,- € diskutiert, aber noch nicht endverhandelt worden. Insoweit besteht lediglich Unsicherheit hinsichtlich der exakten Höhe der Preisvereinbarung, ob nach Einheitspreisliste abgerechnet werden kann oder eine Einigung pauschal in Höhe von 2.400,- € erfolgte. Im Rahmen des Sicherheitenprozesses liegt jedenfalls eine Nachtragsvereinbarung mit schlüssigem Vortrag zur Höhe vor. - Position 47 - nachträglicher Revisionsschacht UG, 850,- €: Nach dem Klagevortrag seien die Pläne hierzu erst am 28.01.2015 gekommen, der Preis sei telefonisch im Büro der Klägerin besprochen worden. Der Zeuge C. hatte keine konkrete Erinnerung an die Gespräche über diese Position mehr. Die Leistungen wurden nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. vereinbart. Dieser gibt nachvollziehbar an, dass in diesem Fall wie üblich auf die Kosten hingewiesen und über Preise gesprochen worden sei. Sie hätten immer erst weitergebaut, wenn sie zumindest eine mündliche Kostenzusage gehabt hätten. In diesem Fall könne er sich sogar an die Verhandlung eines konkreten Preises erinnern, ob dieser bei 800,- oder 1.000,- € gelegen habe, könne er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen. Insoweit ist von der klägerseits vorgetragenen Vereinbarung in Höhe von 850,- € auszugehen. - Position 50-53 - Einbau Isokörbe, 558,75 €, 1.511,10 €, 558,75 €, 980,- €: Die Klägerin behauptet, vor der Freigabe vor Ort seien in den Kalenderwochen 10 und 11 die Preise mit Herrn K. besprochen worden (vgl. Anlage K 31). Dieser bestätigte glaubhaft die Vereinbarung der Parteien, diese Leistung zusätzlich auszuführen. Er gesteht dabei zu, dass aufgrund der Zeitnot eine konkrete Preisvereinbarung nicht erfolgt sei. Insoweit liegt eine Nachtragsvereinbarung über den Einbau der Isokörbe und eine Vergütungspflicht vor. Die Klägerin kann den üblichen Werklohn nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Der Vortrag zur Werklohnhöhe ist schlüssig. Die Klägerin legt eine Rechnung über die Lieferung und den Einbau des Isokorbs vor (Anlage K 31), der der Größenordnung nach die Werklohnhöhe nachvollziehbar macht. - Position 60 - Schließen Decke TG, 3.227,87 €: Die Klägerin behauptet eine Nachtragsvereinbarung am Tag des Kranabbaus, dem 28.04.2015, auf der Baustelle. Zum bestehenden Deckenpreis sei ein Zuschlag für die erforderliche Handschalung vereinbart worden. Unstreitig haben die Parteien eine zusätzliche Leistung vereinbart, nach Abbau des Krans war das Schließen der Tiefgaragendecke aufwändiger. Ebenfalls unstreitig nach den Angaben der Geschäftsführer der Parteien erfolgte ein Hinweis des Geschäftsführers G., dass ein höherer Einheitspreis als in der Einheitspreisliste anzusetzen sei. Dem Vortrag, dass ein Einheitspreis von 87,50 € vereinbart worden sei, widerspricht der Geschäftsführer der Beklagten H., Preise habe Herr G. ihm nicht genannt, eine Preisvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Der Zeuge C. bestätigt den unstreitigen Vortrag, kann sich an eine konkrete Preisvereinbarung jedoch nicht erinnern. Insoweit ist eine solche nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Klägerin kann nach § 632 Abs. 2 BGB den ortsüblichen und angemessenen Werklohn verlangen. Im Rahmen des Sicherheitenprozesses können die geltend gemachten 3.227,87 € als schlüssig vorgetragener Werklohn der Höhe nach zugrunde gelegt werden. - Position 63 - Deckenergänzung, 1.260,- €: Nach dem Klägervortrag sei am Tag der Deckenlieferung, dem 20.04.2015, zwischen den Herren G. und K. sowie H. der normale Deckenpreis plus Zulage wegen Schwernis und Verschnitt vereinbart worden. Der Geschäftsführer der Beklagten stellt unstreitig, dass diese Arbeiten vom Subunternehmer der Klägerin durchgeführt worden seien. Preislich sei hierzu jedoch nichts besprochen oder vereinbart worden. Der Geschäftsführer der Klägerin G. hatte hierzu keine Erinnerung mehr. Der Zeuge K. erläutert glaubhaft, welche Leistungen mit Herrn H. hierzu kurzfristig vereinbart wurden. Zudem hätten sie auf ihre Einheitspreisliste mit der Position Betonschalung verwiesen und darauf vertraut, dass nach dieser abgerechnet würde. Im Ergebnis ist damit eine Nachtragsvereinbarung über die Leistungen und eine Vergütungspflicht der Beklagten gegeben. Dahinstehen kann im Sicherheitenprozess, ob insoweit nach der Einheitspreisliste oder dem üblichen Werklohn abzurechnen ist. Der Ansatz der Klägerin stellt schlüssigen Vortrag zur Höhe dar. - Position 66 - Rundstützen Ortbeton TG-Abfahrtswand, 288,- €: Die Klägerin behauptet eine Absprache vor Ort zwischen den Herren K. und H.. Der Zeuge K. schildert hierzu glaubhaft, dass diese Rundstützen aus unzureichenden Plänen nicht erkennbar gewesen seien, erst aus der Zeichnung für das Obergeschoss seien diese ersichtlich geworden. Diese hätten ganz eilig geordert werden sollen, wobei Mehrkosten und Extraaufwand ganz sicher angesprochen worden seien. Ob eine konkrete Preisvereinbarung getroffen worden sei, könne er nicht mehr angeben, sicher sei ein Preisrahmen genannt worden. Insoweit ist auf den ortsüblichen und angemessenen Werklohn abzustellen, die Angabe der Klägerin stellt im Sicherheitenprozess schlüssigen Vortrag dar. - Position 68 - Einbau der Hebewasseranlage. Insoweit ist die Leistung der Klägerin in Form der Lieferung unstreitig (vgl. Anlage K 38), die Beklagte bestreitet den Einbau und akzeptiert von den geltend gemachten 6.500,- € lediglich 2.300,- €. Die Klägerin hat insoweit zwar Zeugenbeweis für eine Preisabsprache sowie Sachverständigenbeweis für die Behauptung teilweiser Einbauleistungen angeboten, jedoch keinen Beweis für die Vereinbarung der Parteien über die geltend gemachten Einbauleistungen. Anlage K 38 lässt sich insoweit nichts anderes entnehmen. Daher ist lediglich von unstreitigen 2.300,- € auszugehen. - Position 69 - Stahlstützen, 5.769,50 €: Die Klägerin behauptet insoweit eine telefonische Absprache zwischen den Herren G., K. und H. in der Kalenderwoche 10 und verweist auf die vorgelegten Lieferscheine (Anlage K 32). Unstreitig haben die Parteien nach den Angaben der Geschäftsführer G. und H. hierüber eine Nachtragsleistung vereinbart, Herr G. hatte insoweit auch einen Kilopreis mitgeteilt. Die Beklagte widerspricht allein dem weitergehenden Vortrag von Herrn G., dass man sich sodann auf eine Pauschale verständigt hätte. Der Zeuge K. bestätigt die Erforderlichkeit und Vereinbarung der weiteren Leistung, er selbst habe jedoch keinen konkreten Preis mit Herrn H. vereinbart. Insoweit kann die Klägerin im Ergebnis die ortsübliche und angemessene Vergütung verlangen, § 632 Abs. 2 BGB. Im Sicherheitenprozess erscheint der abgerechnete Betrag von 5.769,50 € auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Lieferscheine nachvollziehbar und schlüssig. - Position 72 - Verfüllung Baugrube, 16.576,81 €: Die Klägerin trägt eine telefonische Absprache mit den Herren G. und K. eine Woche nach dem Termin vom 05.03.2015 vor (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage K 33). Der Geschäftsführer der Beklagten stellt unstreitig, dass er die Klägerin mit der Verfüllung der Baugrube nachträglich beauftragt hat. Er bestreitet allein, dass eine Preisvereinbarung darüber getroffen worden sei, einen schriftlichen Nachtrag habe er nicht verlangt. Der Geschäftsführer der Klägerin G. gibt an, man habe den abgerechneten Einheitspreis auf der Baustelle vereinbart, vorab sei dies mit Herrn H. mehrfach telefonisch besprochen worden. Der Zeuge K. gibt an, dass es definitiv Preisgespräche und seiner Erinnerung nach auch eine feste Preisvereinbarung gegeben habe. Insoweit geht der Senat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. und des Geschäftsführers der Klägerin von der Preisvereinbarung mit einem Einheitspreis von 53,- € wie abgerechnet aus. Jedenfalls sind die abgerechneten 16.576,81 € nachvollziehbar und schlüssig für den andernfalls einschlägigen ortsüblichen und angemessenen Werklohn nach § 632 Abs. 2 BGB. - Position 73 - Motormulde, 1.560,- €: Die Klägerin trägt eine Vereinbarung mit den Herren G. und K. vor (vgl. Lieferung K 29 Position 39). Der Geschäftsführer der Beklagten H. stellt unstreitig, dass die Beklagte die Klägerin mit aufwändigen Handarbeiten beauftragte, nachdem der Kran nicht auf der Straße stehen konnte und wieder abgebaut werden musste. Insoweit hätten sie in den sauren Apfel gebissen. Die Leistung der Klägerin werde an sich nicht bestritten, insbesondere dass Stundenlohnarbeiten beauftragt und geleistet worden seien. Es habe aber nur eine Vereinbarung über eine Abrechnung nach Arbeitsstunden gegeben, keine gesonderte über Materialeinsatzkosten. Der Geschäftsführer G. gab an, er habe hierzu keine Preisvereinbarung getroffen. In der Mehrkostenanzeige vom 13.01.2015 (Anlage K 38) sind die Materialkosten für ein Transportgerät unter Ziffer 2 mit 175,- € pro Tag jedoch ausgewiesen. Der Zeuge K. gibt an, dass sie hinsichtlich des Einsatzes von Arbeitsgeräten auf die Preisliste Bezug genommen hätten. Er habe 16 Arbeitstage abgerechnet. Dass letztlich ein geringerer Einheitspreis als in der Mehrkostenanzeige angegeben abgerechnet wurde, steht einer Preisvereinbarung nicht entgegen. Zudem hat der Zeuge K. nachvollziehbar angegeben, dass die tatsächlichen Kosten der angemieteten Mulde geringer waren als in der Mehrkostenanzeige noch kalkuliert. Die Motormulde ist im Lichtbild in Anlage K 13 erkennbar. Insoweit ist zumindest nach § 632 Abs. 2 BGB von den veranschlagten Kosten auszugehen. - Position 74 - Bagger, 5.460,58 €: Insoweit trägt die Klägerin eine Vereinbarung wie zu Position 73 vor. Mit dieser Position wird die Bereitstellung des Baggers bei den Handarbeiten ohne Kran abgerechnet, Herr G. behauptet die Vereinbarung einer - für die Beklagte günstigen - Pauschale. Herr H. bestreitet eine Preisvereinbarung. Herr K. gibt ergänzend zu seinen Ausführungen zu Position 73 an, dass der Bagger noch mindestens vier bis sechs Wochen nach Abschluss der Rapportstundenarbeiten auf der Baustelle gewesen sei. Er sei im Lichtbild in Anlage K 13 zu erkennen. Ohne Sichtung seiner Unterlagen könne er nicht näher angeben, weshalb er pauschal 5.460,58 € abgerechnet habe. In Anlage K 29, auf die die Klägerin hinweist, sind Baggerkosten für insgesamt 32 Arbeitstage der Klägerin in Rechnung gestellt worden. In der Mehrkostenanzeige vom 13.01.2015 (Anlage K 38) wurde für Bagger ein Tagessatz von 145,- € pro Tag angekündigt. Damit sind 32 mal 145,- €, also 4.640,- € netto, schlüssig dargelegt. - Position 78 - Stundenlohnarbeiten, 28.350,- €: Die Klägerin trägt vor, dass Grab-, Schal- und Betonierarbeiten von Hand hergestellt werden mussten, da kein Kran aufgestellt werden konnte. Die Abrechnung sei nach der Mehrkostenanzeige vom 13.01.2015 erfolgt, wobei ein Mittellohn von 42,- €/Stunde für Facharbeiter vereinbart worden sei (Anlage K 38). Die Mehrkostenanzeige sei an Herrn H. gefaxt worden, der diese telefonisch bestätigt habe. Unstreitig hat die Beklagte nach Abbau des Krans und Mehrkostenanzeige vom 13.01.2015 (Anlage K 38) die Klägerin für die Handarbeiten ab Januar 2015 mit Stundenlohnarbeiten beauftragt. Unstreitig ist insoweit auch der ausgehandelte Stundenlohn von 42,- € für Facharbeiter. Die Beklagte bestreitet insoweit allein (noch), dass tatsächlich 675 Stunden erforderlich waren. Der Zeuge K. bestätigt diese Vereinbarungen im Detail, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt unterstreicht. Er gibt weiter an, dass er keine Rapportzettel geschrieben habe. Er selbst habe die entsprechenden Stunden ordnungsgemäß abgerechnet. Es sei auch Samstagsarbeit angefallen. In der Phase der Stundenlohnarbeiten sei er täglich auf der Baustelle gewesen. Er gehe davon aus, dass die Bauherrenseite die Arbeitsstunden auch erfasst habe, jedenfalls habe es von ihrer Seite mindestens zwei Baustellenbesuche pro Tag seitens Herrn H. oder Herrn B. gegeben, bei dem die Mitarbeiter der Klägerin gezählt und zahlreiche Lichtbilder gefertigt worden seien. Diese Angaben erscheinen auch vom Umfang her plausibel und nachvollziehbar, so dass jedenfalls im Sicherheitenprozess, in dem hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Werklohn ein schlüssiger Vortrag genügt, von dem klägerseits angesetzten Betrag von 28.350,- € für 15 Tage Arbeit mit 5 Mann und 8 Arbeitsstunden pro Tag sowie drei Tagen Samstagarbeit mit 5 Mann für jeweils 5 Stunden pro Tag (Anlage K 15) ausgegangen werden kann. Auf den Vortrag der Klägerin, dass diese mit der dritten Abschlagzahlung bezahlt und anerkannt worden seien, kommt es folglich nicht an. In der Bezahlung einer Abschlagsrechnung kann nicht ohne Weiteres ein kausales Anerkenntnis der Schuld gesehen werden (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil Rn. 49 m.w.N. und Einzelheiten hierzu). Dasselbe gilt im Übrigen für den Klägervortrag in der Berufungserwiderung, dass der größte Teil der Nachträge zu Beginn des Bauvorhabens entstanden, auf den Abschlagsrechnungen deutlich dargestellt und von der Beklagten anstandslos bezahlt worden sei. Hinsichtlich dieser streitigen Positionen kann die Klägerin wie dargelegt für weitere Werklohnansprüche im Umfang von 86.362,14 € Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen. ff) Der der Handwerkersicherung nach § 648a BGB zugrundezulegende noch offene Werklohn im Sicherheitenprozess errechnet sich daher wie folgt: Titel 1: 354.485,37 € Titel 2 unstreitig: 44.385,24 € Titel 2 + 3 streitig: + 86.362,14 € 485.232,75 € zzgl. MWSt. 577.426,97 € abzgl. 7 AZ: - 439.282,90 € 138.144,07 € Die Beklagte kann kein Skonto für die 7. Abschlagszahlung geltend machen. Ein solches ist bei der Schlussrechnung vom 12.08.2015 nicht berücksichtigt. Bereits der Zeitpunkt der Zahlung ist nicht näher dargetan. Das Argument, die Frist der vorherigen Schlussrechnung sei bereits abgelaufen, lässt sich den Unterlagen jedenfalls nicht entnehmen, da sowohl die Schlussrechnung vom 14.07.2015 (Anlage K 7) als auch die vom gleichen Tag datierende, jedoch erst am 16.07.2015 per Email übermittelte (Anlage K 10) 7. Abschlagsrechnung (Anlage K 9) eine Skontofrist jeweils bis 24.07.2015 vorsahen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da die Skontoabrede im Schreiben vom 04.08.2014 unwirksam ist mangels Bestimmung, ab wann die Frist von 10 Tagen gerechnet wird (Senat BauR 2012, 1104 = NJW 2012, 2360; Kandel in: Ganten/Jansen/ Voit, Beck’scher Kommentar VOB/B, 3. Aufl. 2013, § 16 Abs. 5 Rn. 24; Locher in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, § 16 Abs. 5 Rn. 11 m.w.N.). Ein Anhaltspunkt für eine Auslegung für den Fristbeginn z.B. durch Verweis auf die VOB/B hinsichtlich der Skontoabrede findet sich nicht. Im Sicherheitenprozess macht die Klägerin nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag von 10 % für Nebenforderungen geltend. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach §§ 648a Abs. 1 i.V.m. 232 ff. BGB in Höhe von: zzgl. 10 % NF 151.958,47 €. 2. Die zulässige Widerklage (vgl. § 33 ZPO) ist unbegründet. Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie der Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des Leistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger erwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (BGH NJW 2009, 1262 - eingehend mit zahlreichen w.N.; BGH NJW 2007, 1458 m.w.N.). Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB aufgrund unerlaubter Handlung sind bei der in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte wie in der außergerichtlichen Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche nicht gegeben (BGH NJW 2009, 1262 m.w.N.). Die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Sicherungsanspruchs nach § 648a BGB für eine weitere restliche Werklohnforderung war begründet, eine Rücksichtnahmepflichtverletzung der Klägerin ist daher nicht gegeben. Eine Haftung der Klägerin scheidet zudem wegen fehlenden Verschuldens nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 Abs. 2 BGB nicht zu vertreten hat. Fahrlässig handelt der Gläubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH NJW 2009, 1262 m.w.N.). Diese Grundsätze können auf die Geltendmachung eines Sicherungsanspruchs übertragen werden. Soweit ein Anspruch aus § 648a BGB vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus plausibel ist, trifft sie keine Schadensersatzpflicht, auch wenn sich ihr Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellen sollte. Vorliegend war der Anspruch nicht nur plausibel, sondern im Ergebnis ganz überwiegend begründet. Auch hinsichtlich eines überhöhten Verlangens sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Plausibilität erkennbar. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Götz in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, ZPO § 708 Rn. 18). Im Falle eines Klägerwechsels hat der ausscheidende Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel entstanden sind, nicht aber - darüber hinausgehend - denjenigen Anteil der Kosten, der ihm im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre (BGH GRUR 2015, 159 Rn. 120 ff. m.w.N. zum Streitstand; BGH NJW 2016, 53; OLG Hamm MDR 2007, 1447; BPatG GRUR 1994, 507; Thomas/Putzo - Hüßtege, ZPO, 38. Aufl. 2017, Vorbem § 50 Rn. 21; Musielak/Voit - Foerste, 14. Aufl. 2017, ZPO, § 263 Rn. 22; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 263 Rn. 109; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 263 Rn. 31; a.A. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13 Parteiwechsel). Diese Rechtsfolge folgt aus einer analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Parteiwechsel ist grundsätzlich nicht als Klagerücknahme, sondern als Klageänderung zu behandeln. Eine Klageänderung führt aber nicht ohne weiteres zur Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO (BGH GRUR 2015, 159 Rn. 125). Bei einem zulässigen Klägerwechsel scheidet der bisherige Kläger mit Zustimmung des Beklagten aus dem Rechtsstreit aus; der neue Kläger tritt an die Stelle des bisherigen Klägers. Die Rechtshängigkeit im Verhältnis zum bisherigen Kläger erlischt wie bei einer Klagerücknahme rückwirkend (OLG Hamm MDR 2007, 1447). 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen vor. Im vorliegenden Fall kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob Ansprüche nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B sicherbare Ansprüche im Sinne des § 648a BGB darstellen. Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für eine Klage auf eine Bauhandwerkersicherung wird durch den Betrag der zu sichernden Forderung bestimmt, § 48 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 Hs. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 10 W 5/12, BauR 2012, 1989; Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 20. Aufl. 2017, Anhang 1 Rn. 160; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16 - Bauhandwerkersicherungshypothek). Mit der Widerklage werden die dort geltend gemachten außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorliegend nicht als Nebenforderung zu einem Hauptanspruch, sondern eigenständig geltend gemacht, sodass sie gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führen. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er vom Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH MDR 2012, 738; BGH NJW 2010, 681 m.w.N.; OLG Rostock NJOZ 2012, 2176 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.). Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, die vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2014, 3100; BGH VersR 2012, 881; BGH NJW 2008, 999; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Geschäftsgebühr von vornherein ohne die Hauptsache eingeklagt wird, z.B. im Wege der Widerklage (OLG Rostock NJOZ 2012, 2176; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13).