Beschluss
1 U 86/17
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:1120.1U86.17.00
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Leitsätze
1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind.
2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008.
3. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14.07.2017, Az. 1 O 231/16, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind. 2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008. 3. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14.07.2017, Az. 1 O 231/16, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von … €. Die Beklagte beauftragte die Klägerin im August 2014 mit der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück in … Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit der als Anlage K 1 vorgelegten Auftragsbestätigung Nr. K 1342 Rev. D. In der Auftragsbestätigung ist für die funktionsfähige Anlage ein Pauschalpreis von netto … € genannt. In ihr heißt es u.a.: „1.4 Zahlungsbedingungen 100% des Auftragswertes nach erfolgreichem Leistungstest. 30 Tage netto. … wird vor Auslieferung der Anlage eine Bürgschaft des Herrn … über den Materialwert der Anlagenkomponenten erhalten. Dies entspricht folgendem Betrag: EUR … Die Bürgschaft wird nach Eingang der Zahlung der Anlage nach erfolgreichem Leistungstest wieder zurückgegeben. OPTION: … finanziert auf Wunsch den angebotenen Leistungs- und Lieferumfang zu den nachstehenden Konditionen: • Zinsen werden fällig 2 Monate nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens ab August 2015 in Höhe von 5% des Bestellwertes. • Die Tilgung beginnend 12 Monate nach Inbetriebnahme. Die Tilgungslaufzeit beträgt max. 10 Jahre. Sonderzahlungen können vereinbart werden. Kürzere Laufzeiten können vereinbart werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die … eine erstrangige Eintragung in das Grundbuch bekommt.“ Zusätzlich zu dem Hauptvertrag vereinbarten die Parteien vier Nachtragsaufträge mit einem Volumen von insgesamt netto … € (Anlagen K 2 bis K 5). Das Grundstück der Beklagten ist seit dem 02.07.2015 mit einer Eigentümergrundschuld in Höhe von … € belastet. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2015 (Anlage K 6) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Klärschlammtrocknungsanlage errichtet habe, die unmittelbar vor ihrer Fertigstellung stehe, und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.11.2015 auf, eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB (in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, nachfolgend: a.F.) eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers für die Vergütungsforderung der Klägerin in Höhe von … Mio. € beizubringen. Der Geschäftsführer der Beklagten „bestätigte“ mit Email vom 07.11.2015 (Anlage K 11) die Annahme des in der Auftragsbestätigung vom 01.09.2014 unter 1.4 genannten Angebots zur Finanzierung des vereinbarten Leistungs- und Lieferumfangs zu den dort genannten Konditionen. In der Email vom 07.11.2015 heißt es weiter: „Die als Voraussetzung dort genannte erstrangige Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch des Grundstücks Flurstück-Nr … der Gemarkung … wird zum Fälligkeitszeitpunkt gemäß Ziffer 1.4. der o.a. Angebotsbestätigung beantragt und sichergestellt Zug um Zug gegen Bestätigung des vollständigen Ausgleichs der Gesamtkosten für den Auftrag. Bis dahin steht Ihnen vereinbarungsgemäß die bereits überreichte Bürgschaft als Sicherheit zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass sich infolge dieser Bestätigung der Annahme Ihres Finanzierungsangebots und des damit für Sie entfallenden Vorleistungsrisikos die Anforderung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB aus dem Schreiben Ihrer Bevollmächtigten RAe … vom 28.10.2015 abschließend erledigt hat.“ Bei einer Besprechung am 07.01.2016 vereinbarten die Parteien Termine für den Beginn des Leistungstests der Anlage im Probelauf und Zahlung der vereinbarten Vergütung unmittelbar nach Abschluss des erfolgreichen Leistungstests sowie Zahlung eines Ausgleichs für entgangene Zinsen für den verzögerten Aufbau der Anlage seit August 2015 bis zur Abnahme. Der Zeuge … fasste den Inhalt der Besprechung in seiner an den Geschäftsführer der Beklagten gerichteten Email vom 13.01.2016, auf die Bezug genommen wird (Anlage B1, Bl. 65 f. d.A.), zusammen. Der beabsichtigte Leistungstest konnte wegen technischer Probleme nicht durchgeführt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2016 (Anlage K 15, Bl. 145 f. d.A.) stellte die Klägerin fest, dass sich die Beklagte seit dem 10.11.2015 mit der Beibringung einer Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. in Verzug befinde und setzte dieser erfolglos eine Nachfrist bis zum 08.04.2016. Im Juli 2016 stellte die Klägerin ihre Arbeiten unter Hinweis auf die fehlende Beibringung der begehrten Sicherheitsleistung ein. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte von dem Finanzierungsangebot nur bei Auftragserteilung habe Gebrauch machen können. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das Finanzierungsangebot bereits im Dezember 2014 zurückgewiesen. Die Annahme des Finanzierungsangebots im November 2015 sei jedenfalls verfristet gewesen. Die Beklagte könne zudem die Bedingung für eine Finanzierung entsprechend dem Angebot nicht erfüllen, weil das Betriebsgrundstück bereits anderweitig mit Grundpfandrechten belastet sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag mit der Auftrags-Nr. K 1342 REV.D vom 01.09.2014, sowie den Nachträgen hierzu mit den Auftrags-Nr. K 1342-N1, K 1342-N2, K 1342-N3 und K 1342-N4, die die Errichtung einer Schlammtrocknungsanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. … in … Gemarkung … zum Gegenstand haben, eine Sicherheit in Höhe von … Mio. € (in Worten … Euro) gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB zu stellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin ihr Sicherungsverlangen durch die am 13.01.2016 getroffenen Vereinbarungen zumindest konkludent aufgegeben bzw. zurückgestellt habe. Die Beklagte habe der Klägerin die Zahlung von Zinsen gemäß der Finanzierungsoption als Ausgleich zugesagt, wofür die Klägerin zugesagt habe, ihr Sicherungsverlangen nicht weiter zu verfolgen und keinen Gebrauch von ihrem Leistungsverweigerungsrecht zu machen. Das der Beklagten eingeräumte Optionsrecht enthalte keine Annahmefrist. Wenn der Unternehmer zugleich Darlehensgeber des Bestellers aus einem gesonderten Darlehensverhältnis sei, bestehe kein schützenswertes Vorleistungsrisiko und Insolvenzrisiko. Der Vergütungsanspruch der Klägerin als Unternehmerin sei gesichert, als diese unmittelbar auf die Darlehensgewährung für die Bezahlung ihrer Vergütung „quasi bei sich selbst Zugriff“ habe. Die Anlage sei von Anfang an mängelbehaftet und nicht funktionstauglich gewesen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … …, … und … Es hat der … antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin ein schützenswertes Interesse an der Sicherheit habe. Ein Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein zeitlich unbefristetes Optionsrecht sei nicht beabsichtigt gewesen. Bei aufwändigen und langfristigen Vorhaben wie dem Vorliegenden würde ein zeitlich unbegrenztes Optionsrecht zu einer erheblichen Unsicherheit und fehlenden Planungsmöglichkeit führen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass das Optionsrecht von den Parteien in einem anderen Zusammenhang gedacht gewesen sei und nicht auf die letztendliche Vertragsgestaltung unter Einbeziehung des Geschäftsführers … ausgerichtet gewesen sei. Bei der Klausel handele es sich um ein „Relikt“ des ursprünglichen Vertragsentwurfs, das „aus Versehen oder in Verkennung der Relevanz“ nicht aus dem späteren Vertragstext entfernt worden sei. Selbst wenn man einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien annehmen würde, würde das Sicherungsinteresse der Klägerin nicht entfallen. Die Klägerin schütze sich mit ihrem Sicherungsverlangen nicht vor dem Insolvenzrisiko der Beklagten im Rahmen des Darlehensverhältnisses, sondern vielmehr vor einem Ausfall ihrer eigenen Leistungsfähigkeit als Darlehensgeberin. Das Risiko ihrer Vorleistungspflicht bestehe bei einem Eintritt der Klägerin als Finanziererin letztlich in gleicher Weise wie bei einer Finanzierung durch einen Dritten. Die Klägerin habe ihr Sicherungsverlangen auch nicht im Rahmen der Besprechung vom 07.01.2015 aufgegeben. Das Sicherungsverlangen stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar und sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dem Vergütungsanspruch stünden keine rechtskräftig festgestellten oder dauerhaften Einwendungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, dass die Annahme der Finanzierungsoption nicht verfristet gewesen sei. Die vereinbarte Option stelle einen durch Potestativbedingung aufschiebend bedingten Vertrag oder einen aufschiebend bedingten Vorvertrag dar, der durch einseitige Erklärung des Optionsberechtigten in Geltung gesetzt werden könne. Das Optionsrecht sei dem Wortlaut nach nicht zeitlich befristet. Mit der Einräumung einer Finanzierungsfunktion gebe der Unternehmer dem Besteller die Möglichkeit, nach der Auftragserteilung bis zur Fertigstellung und der damit eintretenden Fälligkeit der Vergütung selbst eine Finanzierung beizubringen oder auf die Finanzierung des Unternehmers zurückzugreifen. Mangels Befristung müsse der Unternehmer jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der eigenen Vergütung mit der Ausübung der Option durch den Besteller rechnen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe bei seiner Anhörung angegeben, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte noch nicht über eine Finanzierung der Anlage verfügt habe und die Finanzierungsoption daher Voraussetzung für die Auftragserteilung gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm gesagt, dass es ihm auch „weh tun“ würde, wenn er diese Finanzierung machen müsse. Der Geschäftsführer der Klägerin, der in dem Termin vor dem Landgericht vom 30.06.2017 anwesend gewesen sei, habe den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nicht widersprochen. Die Option sei bis zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung ausübbar. Bei der Klägerin handele es sich um ein international tätiges Unternehmen mit internationalen Kunden. Wenn die Klägerin die Finanzierungsoption aus Versehen oder in Verkennung der Relevanz im Vertragstext belassen hätte, sei dies fahrlässig, so dass die Klägerin gegenüber ihrem Vertragspartner nicht mehr schützenswert wäre. Die Aussage des Zeugen …, er habe die Klausel im Vertragstext gelassen, was „Blödsinn“ gewesen sei, sei nicht glaubhaft, weil der Zeuge bestätigt habe, auf Anweisung des Geschäftsführers der Klägerin die Klausel um die Vorlage einer persönlichen Bürgschaft des Geschäftsführers der Beklagten (…) ergänzt zu haben. Um ein versehentliches Belassen der Klausel im Vertragstext könne es sich daher nicht gehandelt haben. Die Unterstellung des Landgerichts, die Beklagte habe das Optionsrecht nur ausgeübt, um sich dem Sicherungsverlangen zu entziehen, entbehre jeder Grundlage. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich um eine Drittfinanzierung bemüht, was sich jedoch als schwierig erwiesen habe. Es sei ihm gelungen, eine Finanzierungszusage der Landesbank … zu erhalten, deren Valutierung allerdings die Fertigstellung und erfolgreiche Inbetriebnahme der Anlage mit einem mehrmonatigen störungsfreien Betrieb voraussetze. Soweit das Landgericht auch für den Fall, dass man einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien annehme, ein Sicherungsinteresse der Klägerin bejaht habe, verkenne es die hier vorliegende Besonderheit, bei der Unternehmer und Darlehensgeber in einer Person zusammenfallen. Die Klägerin, die zugleich als Darlehensgeberin auftrete, habe die Mittel für ihre Vergütung „quasi selbst in den Händen“ und habe damit unmittelbaren Zugriff auf die Vergütung. Das sei eine gleichwertige Sicherheit zu einer Sicherheitsleistung nach den §§ 232 ff. BGB. § 648a BGB a.F. diene nicht dem Schutz des Unternehmers vor dem Ausfall eines Drittfinanzierers. Die Vorschrift könne nach ihrem Schutzzweck den Unternehmer auch nicht vor sich selbst und seiner eigenen Leistungsfähigkeit schützen. Schutzzweck der Norm sei der Schutz des Unternehmers vor einem Ausfall des Bestellers, nicht aber der Schutz des Unternehmers vor dessen eigenem Ausfall. Die beiden Vertragsverhältnisse (Werkvertrag und Darlehensvertrag) seien im Rahmen der Interessenabwägung nicht getrennt zu betrachten. Es sei eine Gesamtbetrachtung notwendig. Das Sicherungsbedürfnis entfalle auch nicht erst dann, wenn die erstrangige Grundschuld zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen sei. Der Anspruch der Klägerin auf Vollzug der Eintragung der erstrangigen Grundschuld stehe der Klägerin – wie bei Finanzierungen üblich – erst zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens zu. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe der Klägerin nach § 648a BGB nur eine den Sicherheitsleistungen gemäß §§ 232 ff. BGB gleichwertige Sicherheit zu, die hier dadurch gegeben sei, dass die Klägerin als Unternehmerin und Darlehensgeberin in Personalunion ihre Vergütung „selbst in den Händen halte“ und die vereinbarte Eintragung der erstrangigen Grundschuld sichergestellt sei. Die Klägerin müsse sich hinsichtlich ihres Sicherungsverlangens den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen. Bei der Betrachtungsweise des Landgerichts wäre die Beklagte verpflichtet, die Klägerin vor ihrem eigenen Ausfall als Darlehensgeberin mit einer Sicherheit zu schützen. Derjenige, der sich vertragsuntreu gegenüber seinem Vertragspartner verhalte, könne von seinem Vertragspartner kein vertragstreues Verhalten verlangen. Die Klägerin beabsichtige, sich mit der beanspruchten Sicherheit vor ihrer eigenen Vertragsuntreue im Darlehensverhältnis zu schützen. Außerdem habe die Klägerin durch ihre vertragsuntreue Verweigerung der Bestätigung des Zustandekommens des Darlehensverhältnisses selbst die Nichterfüllung ihres Sicherungsverlangens zu Lasten der Beklagten herbeigeführt. Sie habe erkennbar ihr Sicherungsverlangen vorgeschoben, um von ihrer eigenen Leistungspflichtverletzung abzulenken. Im März 2016 habe sie erkannt, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre vertraglich geschuldete Leistung zur Fertigstellung einer funktionsbereiten und genehmigungsfähigen Anlage zu erfüllen. Anschließend habe sie mit Schreiben vom 31.03.2016 ihr Sicherungsverlangen erneuert. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 14.07.2017, Az. 1 O 231/16, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 27.11.2017 (Bl. 519 bis 528 d.A.). Dem Werkunternehmer stehe ein Sicherungsanspruch aus § 648a BGB solange und in dem Umfang zu, wie seine zu sichernde Forderung noch nicht erfüllt worden sei. Ein Anspruch aus einem Darlehensvertrag sei keine mit der Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. vergleichbare Sicherheit. Darüber hinaus sei kein Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Beklagte die Bedingung für die Finanzierungsbereitschaft der Klägerin, nämlich eine erstrangige dingliche Absicherung der Klägerin im Grundbuch, nicht erfüllt habe. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass ihre Berufung aus den Gründen der Hinweisbeschlüsse vom 17.07.2018 (Bl. 529 bis 539 d.A.) und vom 26.09.2018 (Bl. 598 bis 602 d.A.) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Auch aus sonstigen Gründen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Stellungnahmen der Beklagten vom 08.10.2018 (Bl. 610 bis 612 d.A.) und vom 08.11.2018 (Bl. 636 bis 650 d.A.) zum Hinweisbeschluss des Senats vom 26.09.2018 (Bl. 598 bis 602 d.A.) führen in der Sache zu keiner anderen Beurteilung. Die in den Beschlüssen des Senats vom 17.07.2018 und vom 26.09.2018 gemachten Ausführungen gelten uneingeschränkt fort. 1. Die Stellungnahme der Beklagten vom 08.10.2018 (Bl. 610 bis 612 d.A.) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Beauftragung der Klägerin mit der Errichtung der Klärschlammtrocknungsanlage und die Höhe der vereinbarten Vergütung sind unstreitig. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils vom 14.07.2017 (dort Seite 2, Bl. 429 d.A.). Von den dort getroffenen Feststellungen geht der Senat aus (§ 314 ZPO). Aus den in der Stellungnahme vom 08.10.2018 genannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Stuttgart Urt. v. 26.06.2017 - 10 U 122/16, juris; OLG Karlsruhe Teilurt. v. 12.06.2018 - 8 U 102/16, juris und OLG Hamm Urt. v. 16.01.2017 - 17 U 111/16, juris) kann die Beklagte daher nichts Günstiges für sich herleiten. Bei der Klage auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. kommt es nur darauf an, dass noch eine Forderung in Höhe des Sicherungsbetrages entstehen kann und diese Vergütung nicht bezahlt ist. Keinesfalls ist es erforderlich, die genaue Höhe der geschuldeten Vergütung festzustellen. Entscheidend ist nach dem Gesetz die vereinbarte Vergütung, wobei bereits feststehende Änderungen zu berücksichtigen sind. Nicht nur etwaige Gegenansprüche des Bestellers haben außer Betracht zu bleiben (§ 648a Abs. 1 Satz 4 BGB a.F.), sondern auch ein Streit um die Höhe des Anspruchs muss nicht abschließend geklärt werden, um die Sicherheit in einer - notfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden - Höhe zusprechen zu können. Die Entscheidung über die Sicherheitsleistung enthält bei Streit über die Höhe des Werklohns ein prognostisches Element. Damit entfällt aber die Gefahr eines Widerspruchs zu der späteren Entscheidung über die Vergütungshöhe. Wenn das Gericht in beiden Fällen die Anspruchshöhe unterschiedlich bewertet, so ist dies keine Unstimmigkeit. Vielmehr ist die Abweichung auf den notwendigen Perspektivwechsel zurückzuführen: Im Rahmen von § 648a BGB nimmt das Gericht eine „ex-ante-Sicht“ ein, bei der abschließenden Bestimmung der Vergütungshöhe nicht (zum Ganzen OLG Stuttgart, aaO., juris Rn. 61 und 62 mwN). Die zu besichernde Werklohnforderung ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Ein Anspruch auf Valutierung eines Darlehensbetrages steht der Beklagten gegen die Klägerin mangels eines wirksam zustanden gekommenen Darlehensvertrages von vornherein nicht zu. Auf die Ausführungen in den beiden Hinweisbeschlüssen des Senats wird Bezug genommen. 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Ausführungen der Berufung in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2018. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen an seinem Auslegungsergebnis fest. Die Beklagte hätte danach bis zum August 2015 eine Annahme erklären müssen. Zur Begründung wird auf die beiden Hinweisbeschlüsse des Senats Bezug genommen. Die Berufung versucht im Ergebnis ihre Auslegung der Individualvereinbarung an die Stelle der Auslegung des Senats zu setzen. Neue Gesichtspunkte, die ein anderes Auslegungsergebnis rechtfertigen würden, bringt die Berufung in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2018 nicht vor. Dass eine ab August 2015 vorgesehene Zinsverpflichtung eine Vorleistungsverpflichtung der Klägerin ausgleichen soll, lässt sich der Vereinbarung an keiner Stelle entnehmen. Selbst wenn die Zinsverpflichtung insoweit eine Gegenleistung darstellte, ließe sich hieraus nicht ableiten, dass die Beklagte die angebotene Finanzierung auch nach dem August 2015 noch hätte wirksam annehmen können. Entgegen der Meinung der Berufung handelt es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung unter Ziffer 1.4 der Auftragsbestätigung Nr. K 1342 Rev. D (Anlage K 1) nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, so dass die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung findet. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dass die in der als Anlage K 1 vorgelegten Auftragsbestätigung in Ziffer 1.4 enthaltene Optionsvereinbarung von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH Urt. v. 14.05.1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 29) nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Optionsvereinbarung nach ihrer inhaltlichen Gestaltung der Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vereinbarung ist in einer Auftragsbestätigung zur Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage über ein Volumen von … Mio. € enthalten. Die Bestimmungen der Auftragsbestätigung sind auf die konkrete Anlage zugeschnitten, so dass die inhaltliche Gestaltung gegen das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 29.08.2018 (dort Seite 4) zudem vorgetragen, dass es sich bei der Option um eine „verhandelte“ Optionsvereinbarung handelt. Von einer Stellung der Optionsvereinbarung durch die Klägerin im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist daher ebenfalls nicht auszugehen. Die Optionsvereinbarung stellt vielmehr eine individualvertragliche Vereinbarung dar. Die Annahmefrist ist danach, wie der Senat in seinen Hinweisbeschlüssen bereits ausgeführt hat (vgl. Bl. 533 und 599 d.A.), durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Entgegen den Ausführungen der Berufung in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2018 auf den Seiten 9 ff. (Bl. 644 ff. d.A.) stellt ein Darlehensvertrag keine Sicherheit im Sinne des § 648a a.F. iVm § 232 ff. BGB dar. Auch insoweit hält der Senat an seiner Auffassung fest und nimmt Bezug auf seine Hinweisbeschlüsse (Bl. 534 ff. d.A. und Bl. 600 d.A.). Geht man – entgegen der Auffassung des Senats – von einem wirksamen Darlehensvertrag aus, stünde nicht der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta zu, sondern der Beklagten als Darlehensnehmerin. Um einen insolvenzfesten unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin würde es sich daher von vornherein nicht handeln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.