OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 77/17

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0912.10U77.17.00
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 20 ff.).(Rn.44) 2. Beauftragt eine Bauträgerin neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.(Rn.48) 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.(Rn.50)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.04.2017, Az. 16 O 89/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.10.2017.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer „Audits“ und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 20 ff.).(Rn.44) 2. Beauftragt eine Bauträgerin neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.(Rn.48) 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.(Rn.50) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.04.2017, Az. 16 O 89/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.10.2017. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung teilweise gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, durch welches ihre Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen im Zusammenhang mit im Einzelnen näher bezeichneten Mangelerscheinungen, Mängeln und Schäden an den Gebäuden E.-Straße ... in R. bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Schäden und Kosten, die infolge der Ansprüche, Schäden und Kosten entstanden sind oder künftig entstehen, abgewiesen worden ist. Die Klägerin war bei der Errichtung der Gebäude von der Fa. G. mbH (i.F.: G) als Generalplanerin mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen aus den Leistungsphasen 1 - 8 und teilweise 9 beauftragt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (i.F. ist einheitlich nur noch von der Beklagten die Rede) stand in keiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin. Sie war von der Fa. G mit Vertrag vom 16./31. Januar 2008 mit der Durchführung von vier „Audits“ betreffend Keller, Rohbau Haustechnik, Erweiterter Ausbau und Übergabe beauftragt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zusammen mit ihr gesamtschuldnerisch wegen der Mängel hafte, die Gegenstand von mehreren selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Traunstein seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis vorliege. Während die Klägerin am Ende ein mangelfreies Gebäude geschuldet habe, sei Zielrichtung der Beauftragung der Beklagten das D.-Siegel für Immobilienqualität, welches verliehen werde, wenn die gefundenen Mängel ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Die Beklagte habe nicht die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks geschuldet und auch keinen Einfluss darauf, ob die von ihr entdeckten Mängel beseitigt werden oder nicht. Eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit für die Errichtung des Gebäudes könne deshalb nicht angenommen werden. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit der Maßgabe weiter, dass die Feststellung auf eine Quote von 50 % begrenzt ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Parteien bestehe. Entsprechend § 426 Abs. 1 BGB hafteten beide Parteien jeweils hälftig. Das Landgericht sei zu Beginn des Verfahrens selbst von einer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen. Mit der Begründung des Landgerichts lasse sich die gesamtschuldnerische Haftung nicht verneinen. Es sei offensichtlich dem Irrtum unterlegen, dass ein Gesamtschuldnerverhältnis voraussetze, dass nach der Interessenlage des Gläubigers die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner inhaltsgleich und gleichstufig nebeneinander stünden. Inhaltsgleich und gleichstufig seien die Leistungspflichten bereits dann, wenn die Schuld demselben Zweck diene, also wenn jeder Schuldner auf seine Art für einen Mangel einzustehen habe. Dies könne auch die Verpflichtung eines Qualitätscontrollers begründen. Das von der Beklagten letztendlich zu vergebende Zertifikat sei kein Selbstzweck, sondern Ausdruck für die Qualität des Gebäudes. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Begutachtung der Bauteile auf ihren bau- und haustechnischen Zustand vorzunehmen. Zur Beurteilung der Bauqualität gehöre die Überprüfung der Übereinstimmung der vorhandenen Bausubstanz mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. In diesem Sinn hätten die Verpflichtungen beider Parteien demselben Zweck gedient. Die gesamtschuldnerische Haftung bestehe sowohl im Hinblick auf Planungsfehler als auch im Hinblick auf Baumängel, die im Rahmen der Bauüberwachung hätten erkannt werden können. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zwischen den Parteien bestehe kein Gesamtschuldverhältnis. Die Beklagte schulde komplett andere und damit inhaltlich nicht identische Leistungen gegenüber der Bauträgerin als die Klägerin. Hinsichtlich der unterschiedlichen Erfüllungspflichten scheide eine Gesamtschuld eindeutig aus. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel habe die Klägerin durch ihr Fehlverhalten bei der Objektüberwachung eindeutig einen Haftungsbeitrag geleistet, der ursächlich für die Begründung von Schadensersatzverpflichtungen der Bauträgerin gegenüber sei. Die Beklagte habe jedoch keinen Haftungsbeitrag in Bezug auf die Mitverursachung des Mangels geleistet. Die Bauträgerin habe die Beklagte beauftragt mit der Zertifizierung des Bauvorhabens bei Vorliegen der Voraussetzungen und für die Erteilung des D.-Siegels für Immobilienqualität. Die Kontrolle des Bauzustandes diene dabei ausschließlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Siegels. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks gerade nicht geschuldet und keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob die von ihr entdeckten Mängel beseitigt werden oder nicht. Bei schuldhaft fehlerhaft erbrachten Zertifizierungsleistungen durch die Beklagte richte sich der Schadensersatzanspruch des Bauträgers auf Ersatz der Nachteile, die sich für den Bauträger dadurch ergeben, dass die Zertifizierung zu Unrecht erfolgt sei und damit der Bauträger die Erfüllung seines Leistungsversprechens gegenüber den Erwerbern nicht dokumentieren könne und insoweit eventuellen Ansprüchen der Erwerber ausgesetzt sei. Die von der Beklagten übernommenen Pflichten verursachten keine Mängel der streitgegenständlichen Gebäude. Der Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung sei auf eine vereinbarungsentsprechende Zertifizierung gerichtet, nicht jedoch auf die Vermeidung von Mängeln. Es liege auch keine sog. Tilgungsgemeinschaft vor. Die Klägerin könne in der Berufungsinstanz den Antrag nicht einfach wie erfolgt korrigieren und auf eine Quote von 50 % begrenzen. Insoweit werde Verspätung gerügt. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. April 2017, Az. 16 O 89/16, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Klägerin weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für die Klägerin günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zutreffend verneint. 1. Nach der Legaldefinition in § 421 S. 1 BGB sind mehrere Schuldner, die eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Befriedigt ein Gesamtschuldner, der von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, den Gläubiger ganz oder teilweise, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner insoweit auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Leistungspflicht der Schuldner muss nicht auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen. Zumindest in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft erörtert (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, juris Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, juris Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97, juris Rn. 18; kritisch Bydlinski in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 421 Rn. 11: “Leerformel“; Gehrlein in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2017, § 421 Rn. 7: „das blasse Kriterium hilft kaum weiter“). So bestehen zwischen Architekt und Bauunternehmer in der Regel zwar keine vertraglichen Beziehungen. Der Bauherr schließt aber mit beiden Verträge ab, wonach diese Leistungen zu erbringen haben, deren Ergebnis die plangerechte und fehlerfreie Errichtung eines Bauwerks sein soll. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten Architekt und Bauunternehmer eng zusammen. Zwischen ihnen besteht also eine enge, keineswegs nur zufällige und absichtslose, sondern planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 9). Architekt und Bauunternehmer sind deswegen Gesamtschuldner, wenn sie beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld wegen Nichterfüllung haften (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 12). Soweit es um die Errichtung des Bauwerkes als solches geht, sind Architekt und Bauunternehmer hingegen nicht als Gesamtschuldner anzusehen, weil der Architekt insoweit etwas anderes schuldet als der Bauunternehmer. Der Architekt oder der Bauunternehmer erfüllt dadurch, dass er die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, nicht die Verbindlichkeiten des anderen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus müssten die geschuldeten Leistungen entweder den gleichen Inhalt haben (sog. Leistungsidentität) oder ihre inhaltliche Verschiedenheit muss hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit liegen. Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb eine Gesamtschuld auch, wenn der Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, der Bauunternehmer aber (zunächst) nur nachzubessern hat. Die jeweiligen Verpflichtungen seien nicht nur durch eine enge Zweckgemeinschaft verbunden; ihre inhaltliche Verschiedenheit liege zudem hart an der Grenze zur inhaltlichen Gleichheit (Identität) (BGH, Großer Senat für Zivilsachen a.a.O. juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 190/71, BGHZ 59, 97, juris Rn. 9). Haben sowohl der Architekt als auch der Statiker die jeweils geschuldeten Leistungen vertragswidrig erbracht und hat dies zu Baumängeln geführt, haften sie dem Bauherrn ebenfalls als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, juris Rn. 36). Das Bestehen einer Gesamtschuld setzt schließlich voraus, dass die Verpflichtungen der Schuldner gleichstufig nebeneinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, Rn. 33; Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, BGHZ 137, 76, Rn. 26; Urteil vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03, BGHZ 159, 318, Rn. 13; Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, Rn. 17; Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 136/11, Rn. 18). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Parteien zutreffend verneint. a) Als mit den Leistungsphasen 1 bis 8 und teilweise 9 gemäß § 15 HOAI beauftragter Generalplanerin schuldete die Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin eine Planung entsprechend deren Planungsanforderungen und Zielvorstellungen. Die Planung muss mangelfrei und funktionstauglich sein (allg. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VII ZR 176/99, BGHZ 147, 1, juris Rn. 15 m.w.N.). Im Rahmen der Bauleitung und -aufsicht war die Klägerin verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Bauwerk im Rahmen des Zumutbaren plangerecht und mangelfrei errichtet wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, juris Rn. 15 m.w.N.). Mit der Bauüberwachung hat der Architekt darauf hinzuwirken, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht; darin besteht der von ihm geschuldete Werkerfolg (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, juris Rn. 12). b) Die Beklagte war nach dem Angebots-/Auftragsschreiben vom 16. Januar/31. Januar 2008 verpflichtet, die folgenden vier Audits durchzuführen: - Keller (vor Verfüllen der Baugrube zur Prüfung der Abdichtung); - Rohbau Haustechnik (nach Rohinstallation Elektro, Heizung, Sanitär, unbedingt vor Einbau des Estrichs); - Erweiterter Ausbau (nach Estrich und Innenputz, während Trockenbauarbeiten, Außenputzarbeiten, etc.); - Übergabe (nach Fertigstellung aller Arbeiten bzw. zur Übergabe vom Bauträger). Vertragsbestandteile der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Fa. G waren das D. Produktdatenblatt, Stand 08/2007, die D. Vertragsbedingungen, Stand 08/2007, und die D. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 03/2005, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der D. Real Estate E. GmbH. In dem D. Immobilienqualität Produktdatenblatt, Stand 08/2007 (Anlage B 1) heißt es einleitend: „Sie planen ein Neubauvorhaben oder eine umfangreiche Sanierung und müssen sich auf Partner am Bau wie z.B. Architekten, Bauunternehmen, Bauträger oder Fertighausfirmen verlassen? Dann bietet Ihnen D. Immobilienqualität zusätzliche Sicherheit. Denn damit geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihr Bauvorhaben durch eine neutrale und unabhängige Instanz zusätzlich zertifizieren zu lassen.“ Unter „Leistungsumfang“ heißt es: Ein D. Sachverständiger führt vor Ort gemeinsam mit der Bauleitung bzw. dem Bauherrn die beauftragte, freiwählbare Anzahl von Audits durch. Dabei nimmt er eine umfangreiche stichprobenartige, visuelle, zerlegungs- und zerstörungsfreie Begutachtung der zum Zeitpunkt der Prüfung wesentlichen Bauteile sowie eine objektive Einschätzung des bau- und haustechnischen Zustands vor. Zu jedem Audit erstellt unser Sachverständiger ein schriftliches Protokoll mit Mängelbericht und Fotodokumentation. Nach dem letzten beauftragten Audit erhalten Sie das D. Zertifikat mit der Angabe der Anzahl der erfolgreich durchlaufenen Audits. ... Unter „Was die D.-Leistung nicht ist“ heißt es: D. Immobilienqualität ersetzt keine Bauüberwachung durch einen Architekten, Ingenieur oder Bauleiter. Die Prüfung stellt eine unverbindliche Zertifizierung ohne rechtsgeschäftliche Folgen dar. In den D. Immobilienqualität Vertragsbedingungen, Stand 07/2008, heißt es unter „§ 1 Vertragsziel“: Der Auftraggeber erstellt unter eigener Planung und Bauleitung Bauwerke oder lässt diese erstellen. Die Leistungen von D. haben das ausschließliche Ziel, die Qualität der zur Überprüfung beauftragten Bauleistungen sachverständig zu beurteilen. Die Leistungspflicht von D. beschränkt sich hierbei auf umfangreiche stichprobenartige, visuelle, zerlegungs- und zerstörungsfreie Sichtprüfungen, auf deren Grundlage der Sachverständige der D. die Qualität der Bauausführung im Vergleich zu den ihm überlassenen Unterlagen überprüft. Die Überprüfung von D. umfasst nicht die notwendigen Dienstleistungen zur Erzielung des bei der Objektüberwachung geschuldeten Leistungserfolges des mangelfreien Entstehenlassens eines Bauwerkes und der in diesem Zusammenhang von einem Architekten zu erbringenden Teilerfolge im Auftraggeberinteresse. ... Unter „§ 3 Qualitätsprüfplan“ heißt es u.a.: Werden Mängel in der Bauausführung festgestellt, nimmt der D. Bausachverständige eine Einstufung in geringfügige und gravierende Mängel vor. Bei geringfügigen Mängeln wird die Mängelbeseitigung mit einer Erklärung des Bauleiters über die Beseitigung bestätigt. Bei gravierenden Mängel legt der D. Bausachverständige fest, ob die fachgerechte Mängelbeseitigung noch im planmäßigen Folgeaudit überprüft werden kann oder ob ein Nachaudit stattfinden muss. Ein eventuelles Nachaudit muss gesondert beauftragt werden und wird separat ... abgerechnet. Die Feststellungen des Sachverständigen orientieren sich an den D. Qualitätskriterien, die auf den ‘allgemein anerkannten Regeln der Technik‘ (a.a.R.d.T.) basieren. ... Unter „§ 6 Weisungsbefugnisse“ heißt es: Die Ober- und Fachbauleitung ist auf der Baustelle weisungsbefugt. Die Bausachverständigen der D. sind nicht weisungsbefugt. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leistung war demnach nicht lediglich die Durchführung von vier „Audits“, also vier Terminen mit einer umfangreichen stichprobenartigen, visuellen, zerlegungs- und zerstörungsfreien Begutachtung, sondern eine erfolgsbezogene Tätigkeit. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags und der Interessenlage der Parteien. Die Beklagte schuldete nach §§ 1 und 3 der Vertragsbedingungen eine umfassende sachverständig begutachtende Sichtprüfung hinsichtlich der Qualität der Bauleistungen anhand von „D. Qualitätskriterien“, die auf den allgemein anerkannten Regeln der Technik basieren. Dabei waren auch Mängel zu erfassen, zu dokumentieren und als „geringfügig“ oder „gravierend“ zu klassifizieren. Dies ist eine erfolgsbezogene Tätigkeit, so dass die Leistung der Beklagte als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 20 ff., zustimmend Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2. Teil Rn. 26). An der Erfolgsbezogenheit ändert nichts, dass die Mängelerfassung nur stichprobenartig erfolgen sollte und in § 1 der Vertragsbedingungen ausdrücklich festgehalten wird, dass die Tätigkeit „nicht die notwendigen Dienstleistungen zur Erzielung des bei der Objektüberwachung geschuldeten Leistungserfolges des mangelfreien Entstehenlassens eines Bauwerkes und der in diesem Zusammenhang von einem Architekten zu erbringenden Teilerfolge im Auftraggeberinteresse“ umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 23). c) Die Leistungspflichten der Klägerin und der Beklagten waren nicht identisch. Die Beklagte hatte anders als die Klägerin nicht dafür zu sorgen, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Regelung in § 1 der Vertragsbedingungen, wo geregelt ist, dass die Beklagte nicht die notwendigen Tätigkeiten zur Erzielung des bei der Objektüberwachung geschuldeten Leistungserfolgs zu erbringen hat. Auch im Hinblick auf die Mangelfreiheit des zu errichtenden Bauwerks sind die Klägerin und die Beklagte nicht als Gesamtschuldner anzusehen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz unterschiedlicher Primärverpflichtungen eine gesamtschuldnerische Haftung verschiedener Schuldner in Betracht, wenn diese wegen des Mangels eines Bauwerks auf Schadensersatz in Geld haften (vgl. nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, juris Rn. 12). Eine solche Konstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Im Anschluss an die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 ist zwar grundsätzlich denkbar, dass es sich bei den Tätigkeiten eines Qualitätskontrolleurs wie der Beklagten um Präventivmaßnahmen handelt, die zur Herbeiführung eines mangelfreien Gesamtwerkes führen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57, juris Rn. 23). Dem steht vorliegend aber die vertragliche Vereinbarung entgegen. Nach § 1 Abs. 4 der D. Immobilienqualität Vertragsbedingungen (Anlage B 2) umfasst die Überprüfung der Beklagten gerade „nicht die notwendigen Dienstleistungen zur Erzielung des bei der Objektüberwachung geschuldeten Leistungserfolges des mangelfreien Entstehenlassens eines Bauwerkes“. Diese Vertragsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Vertrags zwischen der Fa. G und der Beklagten geworden und bestimmen den Umfang der von der Beklagten geschuldeten Leistungen. Wenn aber vertraglich mit der Beklagten vereinbart worden ist, dass diese keine Leistungen zu erbringen hat, die auf den Leistungserfolg des mangelfreien Entstehenlassens eines Bauwerks gerichtet sind, kann sich eine Haftung der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin G und damit ein mögliches Gesamtschuldverhältnis mit der Klägerin nicht daraus ergeben, dass das Bauwerk nicht mangelfrei errichtet worden ist. Eine Einschränkung der Verpflichtung der Beklagten, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Fa. G, umfangreiche stichprobenartige, visuelle, zerlegungs- und zerstörungsfreie Sichtprüfungen durchzuführen und auf deren Grundlage die Qualität der Bauausführung im Vergleich zu den der Beklagten überlassenen Unterlagen zu überprüfen, ergibt sich aus dieser Beurteilung nicht. Deswegen blieb die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, ihre Auftraggeberin auf (negative) Abweichungen der Bauausführung von den vorgelegten Ausführungsunterlagen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 3 Abs. 6 der D. Immobilienqualität Vertragsbedingungen) hinzuweisen und die Mängel als geringfügige und gravierende Mängel einzustufen (§ 3 Abs. 5 der D. Immobilienqualität Vertragsbedingungen). Ihre Aufgabe bestand damit nicht darin, Mängel der Bauplanung und -ausführung zu vermeiden, sondern solche bereits entstandenen Mängel aufzudecken. d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der Klägerin ist lediglich insoweit denkbar, als es infolge einer (schuldhaft) verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel zur Entstehung von Mehrkosten gekommen ist. Zu derartigen Schäden hat die Klägerin aber weder in der Klageschrift vom 30. Dezember 2014 oder in den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen (insbesondere den Schriftsätzen vom 27. Juli 2016, 23. August 2016, 2. November 2016, 3. November 2016, 17. März 2017, 13. April 2017 und 18. April 2017) noch in der Berufungsbegründung vom 24. Juli 2017 vorgetragen. Nicht ausreichend ist insofern, dass der Feststellungsantrag der Klägerin sehr weit gefasst ist und auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, die Klägerin „von jeglichen bereits entstandenen und/oder künftig noch entstehenden Ansprüchen, Schäden und/oder Kosten freizustellen ..., die darauf zurückzuführen sind und im Zusammenhang damit stehen, dass an sämtlichen Gebäuden“ die im Klageantrag auf den Seiten 2 bis 26 näher beschriebenen Mangelerscheinungen, Mängel und Schäden vorliegen bzw. auf die Verpflichtung, der Klägerin sämtliche Schäden und Kosten zu erstatten, die dieser infolge der Ansprüche, Schäden und Kosten entstanden sind oder künftig entstehen werden. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 13. April 2017 vorgetragen, ein „Plus zum Mangel als Schaden“ liege bei sämtlichen geltend gemachten Mängeln insofern vor, „als nun nach über 5 Jahren umfangreichere Kosten zur Mangelbeseitigung entstehen als wenn der Mangel schon damals zu den Zeitpunkten der Begehung entdeckt worden wäre“. Dies und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten hierfür seien jedoch erst im Folgeprozess zu prüfen. Dieses Vorbringen der Klägerin erschöpft sich jedoch in der bloßen Behauptung einer Rechtsfolge - Entstehung umfangreicherer Mangelbeseitigungskosten als wenn der Mangel schon zu den Begehungszeitpunkten entdeckt worden wäre - und enthält kein konkretes tatsächliches Vorbringen, das einer Beweiserhebung zugänglich wäre. Die Klägerin legt auch in der Berufungsbegründung vom 24. Juli 2017 nicht dar, inwieweit es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel zur Entstehung von Mehrkosten gekommen ist. III. Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird deren Rücknahme angeregt.