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Urteil

10 U 143/17

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0717.10U143.17.00
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Leitsätze
1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017, 16 U 153/16, BauR 2018, 142, juris Rn. 5).(Rn.36) 2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.(Rn.44) 3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.(Rn.48)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2017, Az. 28 O 323/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.694,21 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB (in der Fassung vom 13. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017) dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017, 16 U 153/16, BauR 2018, 142, juris Rn. 5).(Rn.36) 2. Ein Widerruf im Sinne von § 355 BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erklärt, dass er mit diesem keinen Vertrag abgeschlossen hat.(Rn.44) 3. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff "Dienstleistungen" Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen.(Rn.48) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2017, Az. 28 O 323/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.694,21 € festgesetzt. I. Der Kläger macht Architektenhonorar geltend. Der Kläger, ein Architekt, verlangt Honorar für Planungsleistungen bei zwei Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 56.694,21 €. Der Betrag errechnet sich aus einer Honorarforderung von 42.182,80 € (45.182,80 € abzüglich gezahlter 3.000,00 €) für das Bauvorhaben H.-hof sowie einer Honorarforderung von 14.511,41 € für ein Bauvorhaben der Errichtung einer Ferienanlage in Kroatien. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte den Kläger im Herbst 2014 ausdrücklich oder konkludent mit der Erbringung von Planungsleistungen für die beiden Projekte beauftragt hat. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D. sowie R. und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Zustandekommen eines verbindlichen Architektenvertrags nicht bewiesen. Es sei ihm nicht gelungen, eine ausdrückliche Beauftragung als Architekt mit den abgerechneten Leistungen nachzuweisen. Die Aussage der Zeugin D. verschaffe nicht einen derartigen Grad an Gewissheit über eine verbindliche Beauftragung, dass vernünftige Zweifel nicht mehr fortbestünden. Auch von einer konkludenten Beauftragung des Klägers mit den abgerechneten Leistungen sei nach der Beweisaufnahme nicht auszugehen. In der Gesamtschau der Indizien sei der Beweis einer stillschweigenden Beauftragung nicht geführt. Für die Beauftragung spreche bezüglich des H.-hofs der Stand bzw. Umfang der Planungen. Jedenfalls die Leistungsphase (Lph) 2 scheine abgeschlossen zu sein. Am 30. Januar 2015 hätten die Parteien beim Baurechtsamt der Stadt W. vorgesprochen. Von einer Verwertung in der Gemeinderatssitzung am 31. März 2015 sei aber nicht auszugehen. Dort habe der Sohn des Beklagten eigene Unterlagen verwendet. Für das Projekt Ferienanlage in Kroatien sei hingegen von einer Verwertung auszugehen, nachdem der Beklagte die Unterlagen beim zuständigen Baurechtsamt im Sommer 2015 vorgezeigt habe. Ein wenngleich schwaches Indiz für eine verbindliche Beauftragung hinsichtlich des Projekts H.-hof sei die Überweisung von 3.000,00 € im April 2015. Der angegebene Verwendungszweck „H.-hof, 1. Abschlag“ könne nur dahingehend gedeutet werden, dass zum damaligen Zeitpunkt von der ausstehenden Zahlung zumindest eines weiteren Teilbetrags ausgegangen worden sei. Es erscheine aber denkbar, dass die Teilzahlung im Hinblick auf einen Gesamt-Vergleichsbetrag oder für noch zu beauftragende Leistungen erfolgt sei. Die Zahlung lasse keinen eindeutigen Rückschluss auf die behauptete konkludente Beauftragung zu. Gegen die Annahme einer konkludenten Beauftragung spreche, dass sich aus keiner der vorgelegten Unterlagen ein eindeutiger Hinweis auf eine Honorarerwartung des Klägers ergebe. Die Anlagen B 3 und B 4 seien deutliche Indizien dafür, dass der Beklagte selbst für die bis dahin erbrachten Leistungen keine Vergütung erwartet habe. In den Schreiben werde für die zukünftig zu beauftragende bzw. ausführende Lph 4 für das Projekt H.-hof eine Honorarerwartung in der aus der Anlage B 4 ersichtlichen Höhe angekündigt, für die erbrachten Leistungen hingegen die Vergütungsfreiheit als Akquiseleistung bestätigt. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass mit dem Interesse der Zeugin D. an der vom Sohn des Beklagten verkauften Wohnung neben der Akquise der weiteren Leistungsphasen noch ein weiteres plausibles Motiv für eine zunächst kostenfreie Tätigkeit des Klägers vorgelegen habe. Der Vortrag des Beklagten, das Interesse der Zeugin D. habe sich erst im Februar 2015 zerschlagen, sei durch deren Aussage nicht widerlegt. In der Gesamtschau sprächen die Umstände eher gegen als für das Zustandekommen eines verbindlichen Architektenvertrags über die geltend gemachten Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Das Landgericht sei aufgrund falscher Tatsachenfeststellung und falscher Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Beweis für das Zustandekommen eines Architektenvertrages nicht geführt sei. Die Zeugin D. habe den genauen Ablauf am Wochenende des 25./26. Oktober 2014 glaubhaft bestätigt, ebenso die mündliche Beauftragung des Klägers mit den dargelegten Architektenleistungen. Die Zeugenaussage der Ehefrau des Beklagten sei mehrfach widersprüchlich und komplett unglaubwürdig. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass der vom Kläger dargestellte Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Anzumerken sei, dass es am 30. März 2015 zwischen den Parteien zu einem Gespräch in einem Café am M.-See gekommen sei. Dabei habe der Beklagte mitgeteilt, dass der Termin beim Gemeinderat am 31. März von seinem Sohn wahrgenommen werden sollte. Aufgrund des kurzen Zeitabstands der beiden Termine sei davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten am 31. März 2015 die Planungsunterlagen des Klägers verwendet und vorgestellt habe. Der Kläger sei bereits am Vormittag des 26. Oktober 2014 mit Architektenleistungen bezüglich der Bauvorhaben H.-hof und Kroatien beauftragt worden. Diese Beauftragungen habe der Beklagte beim anschließenden Ortstermin in E. wiederholt. Bei weiteren Treffen sei die mündliche Beauftragung jeweils bestätigt worden. Jedenfalls liege eine Beauftragung durch konkludentes Verhalten des Beklagten vor. Er habe Unterlagen zum Objekt H.-hof sowie einen Lageplan des Grundstücks in Kroatien übergeben. Die weiteren sieben Termine/Treffen sprächen ebenfalls deutlich für eine konkludente Beauftragung. Am 30. Januar 2015 habe eine Besprechung beim Baurechtsamt in W. stattgefunden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Überweisung von 3.000,00 € ein starkes Indiz für die verbindliche Beauftragung des Klägers hinsichtlich des H.-hofs dar. Der Beklagte hätte niemals Abschläge auf Leistungen bezahlt, wenn ihm selber die Beauftragung nicht klar bewusst gewesen wäre. Die Anlagen B 3 und B 4 seien kein Indiz dafür, dass der Kläger selbst keine Vergütung erwartet habe. Lediglich die alternativen Planungen seien als Bonusleistungen erfolgt. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des am 03.11.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart Az. 28 O 323/16 wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 56.694,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu bezahlen. 2. Unter Abänderung des am 03.11.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart At. 28 O 323/16 wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.892,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung setze sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, sondern beschränke sich auf den nochmaligen Vortrag des bereits in erster Instanz behaupteten Sachverhalts. Es erfolge keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts, sondern es werde ohne Begründung pauschal behauptet, die Aussage der Lebensgefährtin des Klägers sei glaubwürdig. Abwegig sei schon deren Behauptung, der Beklagte habe bei allen möglichen Gegebenheiten immer wieder einen Auftrag des Klägers erklärt. Weder für den H.-hof noch für Kroatien liege eine entsprechende zeitnahe Bestätigung oder Erklärung des Klägers vor, aus der sich ergebe, dass dieser von der Beauftragung mit Planungsleistungen ausgegangen sei. Der Kläger habe schon deshalb keinen fälligen Honoraranspruch, weil seine vorgelegte, nicht gewünschte Planung sowohl für den H.-hof als auch für Kroatien nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er für seine Tätigkeit bis zur Gemeinderatssitzung im März 2015 kein Honorar zu erwarten habe, da er gewusst habe, dass seine nicht verlangten Entwürfe für das Projekt, das sich im unbeplanten Außenbereich befinde, ohne Zustimmung des Gemeinderats keinerlei Relevanz gehabt hätten. Die Hürden für Umwelt-, Lärm- und Artenschutz seien derart hoch, dass seine nicht beauftragten Planungsideen nie vom Gemeinderat akzeptiert worden wären. Einem Architekten, der eine nicht genehmigungsfähige Planung vornehme, stehe kein Honorar zu. Die Parteien hätten vereinbart, dass eventuell nur dann, wenn der Gemeinderat bei der Sitzung im März 2015 durchblicken lasse, welche baurechtlichen Möglichkeiten und Grenzen bei dem Objekt verwirklicht werden könnten, der Kläger vielleicht einen Auftrag von der Miteigentümergemeinschaft erhalten könne und einen solchen nicht vom Beklagten (Rentner) alleine erhalte. Dass der Beklagte nicht Alleineigentümer sei, sei dem Kläger von Anfang an bekannt gewesen. Dieser habe selbst im Schreiben vom 7. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage sich erst aus der Gemeinderatssitzung ergeben könne, es sei denn, man führe eine Bauvoranfrage durch. Aus der mit diesem Schreiben vorgelegten Honorarberechnung ergebe sich, dass der Kläger selbst davon ausgegangen sei, erst dann ein Honorar beanspruchen zu können, wenn er mit der Genehmigungsplanung beauftragt werde. Diese habe er vor der Gemeinderatssitzung nicht erstellen können. Honoraransprüche für die Lph 1 bis 3 seien darin nicht angesetzt, weil der Kläger damals selbst davon ausgegangen, für diese Akquiseleistungen kein Honorar beanspruchen zu können. Der Kläger habe sich mit seinen unentgeltlichen Akquiseleistungen profilieren wollen, um möglicherweise nach der Gemeinderatssitzung einen Planungsauftrag von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Schließlich habe der Kläger die nicht genehmigungsfähige Planung nur deshalb abgerechnet, weil die Parteien sich hinsichtlich des Kaufpreises für die Wohnung des Sohnes des Beklagten überworfen hätten. Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit gelte auch für das Projekt des Schwagers des Beklagten in Kroatien. Auch insoweit gebe es keine E-Mail und kein Schreiben, mit welchem der Kläger zeitnah die angeblichen Beauftragungen bestätigt habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner Akquise innerhalb kürzester Zeit einige Skizzen und überwiegend Fotos aus Reisekatalogen und Internet erstellt. Der Kläger habe aber gewusst oder hätte wissen müssen, dass das kroatische Baurechtsamt Pläne eines deutschen Architekten nicht akzeptiere. Selbst wenn man von einer Beauftragung ausginge, hätte sich der Kläger schadensersatzpflichtig gemacht, weil er darüber nicht aufgeklärt habe. Entgegen der Behauptung des Klägers liege in der Vorlage der Planungsskizzen beim Baurechtsamt im Sommer 2015 keine Verwertung der Leistung des Klägers. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht begründet. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Honoraranspruch in Höhe von 56.694,21 € (45.182,80 € abzüglich gezahlter 3.000,00 € für das Bauvorhaben H.-hof sowie 14.511,41 € für das Bauvorhaben in Kroatien) zu, weil der Beklagte seine auf den Abschluss eines möglichen Vertrags gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat. 1. Ein Honoraranspruch des Klägers gegen den Beklagten bezüglich des Bauvorhabens H.-hof scheidet bereits deshalb aus, weil der vom Kläger behauptete Planervertrag ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag ist, den der Beklagte fristgerecht widerrufen hat. a) Auf das (behauptete) Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten finden die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl 2013 I 3642) Anwendung. Nach der damaligen Fassung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB war von den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels 2 nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB auf „Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden“ anwendbar. Nach Erwägungsgrund 26 der mit dem Gesetz vom 20. September 2013 umgesetzten sog. Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) vom 25. Oktober 2011 (Richtlinie 2011/83/EU des europäischen Parlaments und des Rates) sind Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden bereits Gegenstand einer Reihe spezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften. Da die in der VRRL enthaltenen Bestimmungen sich nicht für diese Verträge eigneten, seien sie vom Geltungsbereich der VRRL ausgenommen. Erhebliche Umbaumaßnahmen sind danach solche, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Hingegen fallen (Dienstleistungs-)Verträge im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, unter diese Richtlinie. Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden im Sinne des eng auszulegenden § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2017 - 16 U 153/16, juris Rn. 5). Der Planer schuldet nicht die Errichtung des Gebäudes. b) Das behauptete Vertragsverhältnis ist ein Verbrauchervertrag im Sinne der §§ 310 Abs. 3, 312 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist als Unternehmer, der Beklagte ist als Verbraucher im Sinne von §§ 310 Abs. 3, 13, 14 BGB tätig geworden. Verbraucher im Sinne der §§ 310 Abs. 3, 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 Rn. 11; Bamberger in BeckOK BGB, Stand: 1.11.2017, § 13 Rn. 41). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zulasten des Verbrauchers (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 Rn. 11). Anerkannt ist, dass die Verwaltung eigenen privaten Vermögens unabhängig von dessen Höhe keine gewerbliche Tätigkeit darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, juris Rn. 23 mit Nachw. d. älteren Rspr.; Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 350/08 Rn. 25; Micklitz/Purnhagen in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 13 Rn. 56; Bamberger in BeckOK BGB, Stand: 1.5.2018, § 13 Rn. 33; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 14 Rn. 2). Vermögensverwaltung wird erst dann eine berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder eine geschäftsmäßige Organisation erfordert (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 196/91, BGHZ 119, 252, juris Rn. 15; Micklitz/Purnhagen in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 13 Rn. 56). Der Beklagte hat danach als Verbraucher gehandelt. Er ist Miteigentümer des Grundstücks in E., auf dem sich der H.-hof befindet. Grundsätzlich stellt sich daher die Beauftragung eines Architekten mit Planungsleistungen hinsichtlich dieses Grundstücks als private Vermögensverwaltung dar. Es kann dahinstehen, ob bei einer Verwaltung von diversen einzelnen Einheiten beispielsweise im Wege der Vermietung in einem größeren Objekt noch von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen wäre oder ob dies eine unternehmerische Tätigkeit darstellte. Jedenfalls in dem Stadium, in dem sich das Projekt im Herbst 2014 befand, ist von einer privaten Vermögensverwaltung und damit einem Verbraucherhandeln des Beklagten auszugehen. Der Kläger hat zwar in seiner Replik ausgeführt, der Beklagte sei als Bauträger tätig. Näher konkretisiert wurde dies aber nicht. Der Beklagte hat dies als „völlig unsinnig“ bezeichnet. Auch auf den Hinweis in der Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Juni 2018 sowie in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 hat der Kläger nicht näher darlegt, woraus sich ergeben sollte, dass der Beklagte als Bauträger und damit nicht als Verbraucher gehandelt hat. c) Nach dem Vorbringen des Klägers wurde er bei der Abendeinladung im Hause der Zeugin D. vom Beklagten mit der Erbringung von Planerleistungen beauftragt. Dies sei am darauffolgenden Tag bei der Fahrt nach bzw. in E. nochmals bestätigt worden. Damit liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Rechtsfolge ist gemäß § 312g Abs. 1 BGB, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht. Überdies hat der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nach Maßgabe der Artt. 246a und 246b EGBGB zu informieren. Das Bestehen des Widerrufsrechts ist nicht vom Vorliegen einer Überrumpelungssituation oder sonstiger Voraussetzungen abhängig. d) Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des behaupteten Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 BGB sind die Vertragsparteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer fristgerecht widerrufen hat. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Begründung ist nicht notwendig (§ 355 Abs. 1 S. 3 u. S. 4 BGB). Die Verwendung des Wortes „Widerruf“ ist nicht erforderlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 Rn. 28 m.w.N.). Es genügt eine eindeutige Äußerung des Verbrauchers, aus der erkennbar wird, dass er den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen will (Müller-Christmann in BeckOK BGB, Stand: 1.11.2017, § 355 Rn. 22; Fritsche in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 355 Rn. 41; Hönninger in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 355 Rn. 20; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 355 Rn. 5). Der Bundesgerichtshof hat - allerdings zu § 7 VerbrKrG und ohne nähere Begründung - im Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einen wirksamen Widerruf gesehen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, juris Rn. 20; kritisch Kaiser in Staudinger [2012] § 355 Rn. 31). Der Beklagte hat vorliegend nicht ausdrücklich einen Widerruf unter Verwendung des Wortes „Widerruf“ erklärt. Er hat allerdings im Schreiben vom 5. August 2015 an den Kläger auf der zweiten Seite erklärt, dass kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Damit hat der Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den behaupteten Vertrag nicht (mehr) gegen sich gelten lassen will. Ein Widerruf ist auch dann möglich, wenn der Verbraucher - wie hier - die Auffassung vertritt, es fehle bereits am Abschluss eines vom Unternehmer behaupteten Vertrags, und dies dem Unternehmer gegenüber ausdrücklich erklärt. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Widerruf eines nichtigen Vertrags möglich ist (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235). Ein Widerruf kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, dass dem Beklagten ein Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Er hat vielmehr in dem Schreiben vom 5. August 2015 eindeutig erklärt, dass er mangels Bestehen eines Vertrags keine Vergütung schulde. Es liefe der Intention des Gesetzgebers, einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten, zuwider, wenn darin kein Widerruf im Sinne des § 355 BGB gesehen würde. Daher ist die gegenüber dem Kläger geäußerte Auffassung des Beklagten, er sei mangels Vertrags zu nichts verpflichtet, dahin zu verstehen, dass er dem Kläger nichts schulden will und er diese Auffassung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt. Bei der gebotenen weiten Auslegung ist daher in der Äußerung des Beklagten, dem Kläger nichts zu schulden, für den Fall des Abschlusses eines gemäß der Auffassung des Klägers wirksamen Vertrages eine Widerrufserklärung zu sehen. Überdies hat der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zum Ausdruck gebracht, dass hier lediglich Akquiseleistungen erbracht worden seien. In der Klageerwiderung vom 20. Januar 2017 wurde ausdrücklich der Abschluss von Architektenverträgen bestritten. e) Der Widerruf des Beklagten ist fristgerecht erklärt worden. Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zwar lediglich 14 Tage. Die Frist beginnt aber gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Da vorliegend eine entsprechende Unterrichtung des Beklagten durch den Kläger nicht erfolgt ist, hat die 14 Tage-Frist nicht zu laufen begonnen. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Diese Regelung stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der älteren Rechtslage dar, da diese absolute Frist auch dann zum Tragen kommt, wenn eine Widerrufsbelehrung unterblieben oder nicht ordnungsgemäß ist (vgl. auch Erwägungsgrund 43 zur VRRL; BT-Drucks. 17/13851 S. 65; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 356 Rn. 8). Ist hier - so der Vortrag der Klägers - ein Vertragsschluss Ende Oktober 2014 erfolgt, muss der Widerruf daher bis ungefähr Mitte November 2015 erklärt werden. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 5. August 2015 gegenüber dem Kläger erklärt, dass kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Da bereits darin ein Widerruf zu sehen ist, ist der Widerruf fristgerecht erklärt worden. Unerheblich ist, dass der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht hat, er habe den Vertrag widerrufen. Der Widerruf ist keine Einrede, die im Prozess nur zu berücksichtigen ist, wenn sich die Partei im Prozess darauf beruft. f) Rechtsfolge des Widerrufs ist gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Parteien nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden sind. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung gemäß § 357 Abs. 8 S. 1 und S. 2 BGB nur, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. § 357 Abs. 8 BGB ist als europarechtlich geprägte Norm (vgl. Art. 57 AEUV) weit auszulegen und erfasst mit dem Begriff „Dienstleistungen“ Werk- und Dienstleistungen jeder Art, deren Rückgewähr in Natur ausgeschlossen ist, also auch Architektenleistungen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 357 Rn. 13 u. § 312 Rn. 3; Fritsche in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 357 Rn. 38; s.a. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 68/15, Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2017 - 6 U 76/16, juris Rn. 29). Da der Kläger den Beklagten nicht über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie die mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet hat, hat er keinen Anspruch auf Wertersatz. Auch Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB kommen nicht in Betracht (vgl. § 361 Abs. 1 BGB). Die Klage ist daher hinsichtlich des Honoraranspruchs für das Vorhaben H.-hof bereits wegen des erfolgten Widerrufs abweisungsreif. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit den Fragen, die sich im Hinblick auf das Zustandekommen eines Vertrags, dessen Inhalt, den Umfang der erbrachten Leistungen sowie im Hinblick auf Fälligkeit und Höhe eines daraus resultierenden Honoraranspruchs stellen. 2. Hinsichtlich des Bauvorhabens Ferienanlage in Kroatien, für welches der Kläger ein Honorar von 14.511,41 € geltend macht, kann schon nicht festgestellt werden, dass eine Beauftragung stattgefunden hat. Vielmehr ist von bloßen Akquiseleistungen auszugehen. Eine ausdrückliche mündliche Beauftragung konnte der Kläger nicht beweisen. Das Erstellen und die Übergabe einer Konzept-Studie für eine Wohnbebauung genügt für den Nachweis eines konkludenten Vertragsschlusses noch nicht. Insoweit gibt es keine Schreiben oder E-Mails, denen die Vereinbarung von entgeltlichen Planerleistungen zu entnehmen wäre. Eine Abschlagszahlung ist für dieses Projekt nicht geleistet worden. Alleine dass der Beklagte im Sommer 2015 mit den Unterlagen bei der Baurechtsbehörde in Kroatien vorgesprochen hat, führt noch nicht dazu, eine Entgegennahme einer vergütungspflichtigen Leistung anzunehmen. Die als Anlage K 2 vorgelegten Vorschläge sind noch so oberflächlich, dass bloße Akquiseleistungen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. Im Übrigen gelten die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 1 in gleicher Weise. Dem Kläger steht für den Fall des Abschlusses eines Architektenvertrags auch hier kein Honoraranspruch zu, weil der Beklagte den Vertrag widerrufen hat. Der vom Kläger behauptete Architektenvertrag bezüglich der Ferienanlage in Kroatien stellt ebenso wie der behauptete Vertrag bezüglich des H.-hofs einen Verbrauchervertrag dar, der außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Die Bereichsausnahme gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nicht einschlägig. Auch wenn die Realisierung des Projekts die Errichtung neuer Gebäude erforderlich machen würde, stellt der Planervertrag keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden dar. Der Beklagte ist hier ebenfalls als Verbraucher im Sinne von §§ 310 Abs. 3, 13 BGB tätig geworden. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundstück in Kroatien seinem Schwager gehört. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, was lediglich der Beklagte behauptet, bestand der objektiv verfolgte Zweck des behaupteten Planervertrags in der Verwaltung privaten Vermögens. Bezüglich des Bestehens des Widerrufsrechts, dessen Ausübung und der Rechtzeitigkeit ist daher auf die Ausführungen unter 1. zum Projekt H.-hof zu verweisen. Da auch hier keine Unterrichtung des Beklagten gemäß § 312d BGB nach Artt. 246a und 246b EGBGB erfolgt ist, beträgt die Widerrufsfrist gemäß §§ 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss, der nach dem Vorbringen des Klägers Ende Oktober 2014 erfolgt sein soll. Der Beklagte hat insoweit mit Schreiben vom 5. August 2015 gegenüber dem Kläger erklärt, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen ihnen nicht entstehen könne. Auf Seite 2 des Schreibens erklärte er ausdrücklich, dass kein Vertrag abgeschlossen worden sei. Dies ist als ausdrückliche Erklärung des Beklagten, dass er einen etwaigen Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle, und damit als rechtzeitiger Widerruf anzusehen. Rechtsfolge des Widerrufs ist auch hier, dass die Parteien nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden sind. Mangels Unterrichtung des Beklagten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB steht dem Kläger für erbrachte Leistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Auch Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB kommen nicht in Betracht (vgl. § 361 Abs. 1 BGB). 3. Da dem Kläger kein Honoraranspruch zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob ein Widerruf gemäß § 355 BGB auch in der Erklärung eines Verbrauchers gesehen werden kann, er gehe davon aus, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht entschieden.