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Urteil

10 U 107/19

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0930.10U107.19.00
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Leitsätze
1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48 und Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27).(Rn.106) 2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.(Rn.105) 3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.(Rn.157) 4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.(Rn.159) 5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.(Rn.120) 6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.(Rn.123) 7. Ist dem Tragwerksplaner als Besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 S. 1 HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.(Rn.156) 8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.(Rn.156)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.12.2018, Az. 4 O 142/12, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.12.2018, Az. 4 O 142/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Beklagte zu 30 % verantwortlich ist für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1 bis 6 am Bauvorhaben X in B, Objekt Zentrale Logistik, und die Klägerin insoweit von sämtlich hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 30 % freizustellen hat. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Klägerin zu 70 % verantwortlich ist für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1 bis 6 am Bauvorhaben X in B., Objekt Zentrale Logistik, und die Beklagte insoweit von sämtlich hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 70 % freizustellen hat. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten der Streithelferin der Beklagten in I. Instanz zu 70 % und in II. Instanz zu 100 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithelferin der Klägerin in I. Instanz zu 30 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48 und Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27).(Rn.106) 2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.(Rn.105) 3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.(Rn.157) 4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.(Rn.159) 5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.(Rn.120) 6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.(Rn.123) 7. Ist dem Tragwerksplaner als Besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 S. 1 HOAI in der Fassung vom 10. Juli 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.(Rn.156) 8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.(Rn.156) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.12.2018, Az. 4 O 142/12, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.12.2018, Az. 4 O 142/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Beklagte zu 30 % verantwortlich ist für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1 bis 6 am Bauvorhaben X in B, Objekt Zentrale Logistik, und die Klägerin insoweit von sämtlich hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 30 % freizustellen hat. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Klägerin zu 70 % verantwortlich ist für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1 bis 6 am Bauvorhaben X in B., Objekt Zentrale Logistik, und die Beklagte insoweit von sämtlich hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 70 % freizustellen hat. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten der Streithelferin der Beklagten in I. Instanz zu 70 % und in II. Instanz zu 100 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithelferin der Klägerin in I. Instanz zu 30 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage im Rahmen des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern über die Verantwortlichkeit für Baumängel. 1. Die Rechtsvorgängerin der Kläger (i.F. nur: Klägerin) war von der Bauherrin X GmbH & Co. KG, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, mit der Ausführung der Rohbauarbeiten beim Bauvorhaben Zentrale Logistik der Bauherrin in B. beauftragt worden. Die Beklagte war von der Bauherrin als Generalplanerin beauftragt. Sie übertrug die Objektplanung sowie die Tragwerksplanung an das Ingenieurbüro g. Das Bauvorhaben betrifft die Erstellung einer Logistikhalle mit einer Grundfläche von ca. 65 × 60 m. Die Bodenplatte ist in einem Teilbereich von ca. 38 × 55 m unterkellert (Achse 1 - Achse 6). Die Ausführung erfolgte als Filigranelementdecke mit Ortbetonergänzung. Der übrige Bereich (ab Achse 6, ca. 23 × 50 m) ist nicht unterkellert. Die Auflagerung erfolgt auf Einzelpfählen bzw. Pfahlkopfplatten. Die Filigranplattenelemente bezog die Klägerin von der Fa. H., die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist. Diese Firma erstellte für die Klägerin auch die statische Berechnung der Filigranplattendecke. Die Rohbauarbeiten wurden im Jahr 2007 ausgeführt. Nach der Abnahme im August 2008 wurden Risse in der Bodenplatte im nicht unterkellerten Bereich sowie in der Deckenplatte im unterkellerten Bereich gerügt. Die Betondeckung des oberen Bewehrungsstahls beträgt zwischen 8 und 11 cm. Geplant war eine Betondeckung von 3,5 cm. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich festzustellen, dass im Innenverhältnis die Beklagte verantwortlich für die Rissschäden ist und die Klägerin insoweit von sämtlichen hierauf bezogenen Ansprüchen der Bauherrin freizustellen hat. Widerklagend beantragte die Beklagte festzustellen, dass im Innenverhältnis die Klägerin für die Rissschäden verantwortlich ist und die Beklagte insoweit von sämtlichen hierauf bezogenen Ansprüchen der Bauherrin freizustellen hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass im Innenverhältnis die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte verantwortlich für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1-6 am Bauvorhaben der Streithelferin der Beklagten sind und die Klägerin und die Beklagte sich insoweit untereinander von sämtlichen hierauf bezogenen Ansprüchen der Bauherrin zu je 50 % freizustellen haben. Im Übrigen wurden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Parteien seien nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, Ansprüche der Bauherrin der anderen Partei gegenüber zur Hälfte auszugleichen. Beide Parteien hätten für die Risse in der Bodenplatte gegenüber der Streithelferin einzustehen, da der Mangel auf Pflichtverletzungen beider Parteien zurückzuführen sei. Das Verschulden der Klägerin ergebe sich schon daraus, dass sie abweichend von der Vorgabe die Betonüberdeckung nicht mit 3,5 cm, sondern mit 8 bis 11 cm hergestellt habe. Diese zu große Überdeckung resultiere entweder aus einem falschen Einbau der Bewehrung oder einer zu dicken Herstellung der gesamten Decke. In jedem Fall liege die Verantwortung allein bei der Klägerin. Sie könne sich nicht damit entlasten, dass kein „Verlegemaß“ angegeben gewesen sei und die maßgebliche DIN 1045 nur eine Mindestüberdeckung, aber keine Maximalüberdeckung kenne. Die Toleranzen „nach unten“ müssten auch für die Abweichung „nach oben“ gelten. Die Nennung des Werts c(nom) sei eindeutig als Verlegemaß zu sehen. Der Wert c(nom) entspreche dem heutigen c(v). Soweit schon die Planung der Beklagten im unterkellerten Bereich ergebe, dass die mit 40 cm Dicke geplante Betonplatte aus 2,5 cm unterer Betonschicht, 2,2 cm Bewehrungseisen und 20 cm Gitterträger bestehe und somit eine obere Betonschicht von 6,3 cm erfordere, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass dieser Planungsfehler alleine der Beklagten zur Last falle. Es sei Sache des ausführenden Unternehmens, die Lage der Bewehrung zu überprüfen und festzustellen, ob die vorgegebene Betonüberdeckung erreicht werde. Es sei kein Teil der Bewehrungsabnahme, zu überprüfen und festzustellen, ob die erforderliche Betonüberdeckung erreicht werde. Bei der Bewehrungsabnahme hätte gesehen werden können, dass bei einer Deckenstärke von 40 cm sich eine Überbetonierung von 6,3 cm ergeben würde. Diesen Planungsfehler hätte der Tragwerksplaner der Beklagten spätestens hier entdecken können. Bei Überprüfung der vom Architekten vorgegebenen Bodenhöhe, die wohl angezeichnet sei, hätte sich ergeben können, dass eine Überbetonierung von 8 bis 11 cm erforderlich wird. Es sei jedoch gerade nicht Angelegenheit des Tragwerkplaners, bei der Bewehrungsabnahme die zu betonierende Bodenhöhe („Kote“) zu beurteilen. Die Bewehrungsabnahme diene der Abnahme der „Eisen“ und nicht der dann noch folgenden Betonierung. Die Pflichtverletzung der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie sich nur auf den Tragwerksplan habe verlassen wollen und somit den Anforderungen der DIN 1045-3 Punkt 11.3 nicht gerecht geworden sei, die von ihr die Überprüfung der Bewehrungslage und die Sicherstellung der richtigen Überdeckung fordere. Diese Darstellungen gälten entsprechend für den nichtunterkellerten Bereich. Nicht weiter aufzuklären sei, ob der Klägerin zudem noch eine fehlerhafte Nachbehandlung vorzuwerfen sei. Die Nachbehandlung solle das schnelle Austrocknen und zu schnelle Zusammenziehen (Schwinden) des Betons verhindern, damit es nicht zu übermäßig großen Rissen durch Frühschwinden (Trocknungsschwinden) komme. Vorliegend seien die Risse aufgrund der zu starken Belastung und zu geringen Dimensionierung der Statik entstanden. Das weise nicht auf Frühschwinden hin. Zwar sei das von der Klägerin empfohlene und auch verwendete Mittel (Rhonastan Epoxy-Lasur) nur in geschlossenen, zugluftfreien Räumen anzuwenden, was hier nicht gegeben gewesen sei. Der Sachverständige habe aber festgestellt, dass die statischen Risse hierauf nicht zurückzuführen seien, sondern maximal eine erhöhte Betonspannung die Rissbreiten geringfügig vergrößert haben könnte. Wenn diese Pflichtverletzung überhaupt kausal geworden sei, sei der Verursachungsbeitrag so geringwertig, dass er auf die Haftungsverteilung keinen Einfluss habe. Ohne Effekt sei, ob die Streithelferin und Subunternehmerin der Klägerin dem Tragwerksplaner der Beklagten hätte mitteilen müssen, dass die angebrachten Gitterträger sich nicht als Abstandshalter eigneten. Die Gitterträger seien für eine Deckenhöhe von 40 cm zu kurz. Deshalb habe die Betonüberdeckung im unterkellerten Bereich zwangsläufig größer als die vorgegebenen 3,5 cm werden müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es übliche Praxis, dass die Bewehrung auf den Gitterträgern abgelegt werde und diese somit als Abstandshalter fungierten. Es sei aber nicht Aufgabe der Streithelferin der Klägerin, die Tragwerksplanung der Beklagten zu überprüfen oder die gesamten Tragwerkspläne auszuwerten, um die Benutzung der Gitterträger als Abstandshalter sicherzustellen. Auch eine ständige Praxis, wonach Warnungen ausgesprochen würden, wenn sich die Gitterträger nicht als Abstandshalter eigneten, lasse eine solche Pflicht nicht erkennen, wenn die grundsätzlich verantwortlichen Tragwerksplaner nicht sicherstellten, dass der Deckenplanerin alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stünden und diese auf die beabsichtigte Verwendung als Abstandshalter hinwiesen. Ebenso sei nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Vorkehrungen zur Verwendung eines „besonders schwindarmen Betons“ getroffen habe. Es gebe keine Möglichkeit, den Beton „besonders schwindarm“ zu machen. Die Beklagte habe zwar eine Betonüberdeckung von 3,5 cm vorgesehen und ihrer Statikberechnung zugrunde gelegt. Die eigene Berechnung der Beklagten ergebe aber im unterkellerten Bereich bei 40 cm Deckenstärke eine rechnerische Betonüberdeckung von 6,3 cm. Dies hätte sie bei der Bewehrungsabnahme auch nachvollziehen können. Im nichtunterkellerten Bereich ergebe sich eine geplante Betonüberdeckung von 5,9 cm, wobei auch hier nur 3,5 cm hätten ausgeführt werden sollen. Schon damit sei zur Herstellung der Plattendicke von 40 cm zwangsläufig eine Überschreitung der Betonüberdeckung zu erwarten gewesen. Die Tragwerksplaner der Beklagten hätten die Bewehrung zur Vermeidung einer Rissbildung von über 0,4 mm Breite im unterkellerten Bereich und 0,3 mm Breite im nicht unterkellerten Bereich nur für den Fall des frühen Zwangs, also einer Rissbildung nach 3 bis 5 Tagen nach dem Betonieren, berechnet. Da jedoch ein Schwinden des Betons auch noch später auftreten könne, wäre hierfür ebenfalls eine Bewehrung zu berechnen gewesen. Da der Beton dann härter sei, wäre mehr Bewehrung erforderlich gewesen. Zudem beruhten die Berechnungen auf einer statischen Beanspruchung der Bewehrung mit 2 cm Überdeckung. Gefordert seien aber schon 3,5 cm. Wie der Sachverständige berechnet habe, seien nur 65 - 75 % der notwendigen Bewehrung für die eigene Planung vorhanden gewesen. Der überragende Grund für die bestehenden Risse sei sowohl beim unterkellerten als auch beim nicht unterkellerten Bereich, dass die Bewehrungslage zu tief liege und es eine zu dicke, unbewehrte Betonschicht gebe. Keine Partei könne beweisen, dass die nun vorgenommene Sanierung nicht schon deshalb notwendig sei, weil sie selbst einen Verursachungsbeitrag gesetzt habe. Auch die Pflichtverletzung an sich (zu tiefe Bewehrung) sei von beiden Seiten zu vertreten. Es bestehe kein Grund, vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 BGB abzuweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 3. Das Urteil wird von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen. a) Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Begründung des Landgerichts sei rechtlich nicht haltbar. Die Beklagte habe in der Berechnung keinen Nachweis der Minderbewehrung (möglicherweise gemeint: Mehrbewehrung) für den späten Zwang geführt und teilweise keine entsprechende Bewehrung in den Plänen vorgesehen. Dies habe Einfluss auf das Rissbild. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Landgerichts, die Verantwortung liege in jedem möglichen Fall bei der Klägerin. Die Annahme, dass eine zu dicke Bodenplatte vorliege, könne mit einem Bohrkern nicht begründet werden. Dass falsche Gitterträger eine Rolle spielten, sei nicht alleinig der Beklagtenseite (wohl gemeint: Klägerseite) zuzurechnen, denn die Gitterträger entsprächen der Planung der Beklagtenseite. Ein falscher, nicht plangemäßer Einbau wäre der Klägerin zuzurechnen. Ob dies der Fall sei, hätte festgestellt werden müssen. Falls die Aussage des Landgerichts, die Verantwortung liege in jedem möglichen Fall bei der Klägerin, auf die vorgegebene Betonüberdeckung von 3,5 cm zu beziehen sei, sei auch dies nicht richtig. Im nicht unterkellerten Bereich ergebe die Planung der Beklagten eine Überdeckung von 5,7 cm. Im Filigrandeckenbereich ergebe die Planung ebenfalls eine zu große Betonüberdeckung. Zudem sei vor der Betonierung von Beklagtenseite die Bewehrungsabnahme durchgeführt worden. Dabei hätte die Beklagte auch die Lage der oberen Bewehrung - bezogen auf eine Betondecke von 40 cm - prüfen müssen. Dies sei entgegen den Behauptungen des Sachverständigen möglich, im unterkellerten Bereich, wo sich eine Betonschalung befinde, mittels eines Meterstabs, im nichtunterkellerten Bereich durch Messung ab der Sauberkeitsschicht. Ungeachtet dessen könne mit der Betonüberdeckung von 3,5 cm keine Maximalüberdeckung gemeint sein, sondern eine Mindestüberdeckung. Vor Ort habe es keinen Hinweis dergestalt gegeben, dass die Beklagte bei der Bewehrungsabnahme nicht geprüft habe, ob die Lage der Bewehrung so sei, dass sie dem entspreche, was von Planerseite habe erreicht werden sollen. Nachdem die Bewehrungsabnahme durch den Statiker der Beklagten und den Prüfstatiker durchgeführt worden sei, sei für die Klägerin klar gewesen, dass die ausgeführte Bewehrung den Vorstellungen der Beklagtenseite entspreche, zumal die Angabe 3,5 cm keine Maximalüberdeckung, sondern eine Mindestbetondeckung sei, um den Schutz der Bewehrung zu gewährleisten. Die Ausführungspläne der Beklagten hinsichtlich der Betonüberdeckung von 3,5 cm legten nicht dar, ob dies eine Mindestüberdeckung oder eine Maximalüberdeckung sein solle. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine Mindestbetonüberdeckung handele. Es wäre absolut widersinnig, würde man bei der Bewehrungsabnahme die Betonüberdeckung nicht prüfen, wenn es aus Planersicht ganz wesentlich darauf ankomme, ob die Bewehrungsüberdeckung zutreffend durch die Bewehrungslage gewährleistet sei. Die DIN 1045-3 richte sich ausschließlich an den Unternehmer und stelle keine Anforderungen hinsichtlich der Planung oder der Bewehrungsabnahme auf. Wenn die Bewehrungslage als rissbeschränkende Maßnahme ihre Funktion erfüllen solle, müsse geprüft werden, ob sie höhenmäßig so liege, dass die in Planung und Rechnung vorgegebene Rissbegrenzung durch Betonüberdeckung auch tatsächlich eingehalten sei. Sei dies, wie vorliegend, nicht der Fall, dürfe davon ausgegangen werden, dass die ausgeführte Bewehrung den Vorgaben der Statik entspreche. Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse der Bauüberwacher die Höhenlage stichprobenhaft überprüfen, wie der Sachverständige Wi. ausgeführt habe. Dies hätte zur Feststellung der falschen Bewehrungslage führen müssen. Die Planung der Beklagten sei sowohl im unterkellerten als auch im nicht unterkellerten Bereich mangelhaft gewesen, weil sie nicht eine Betonüberdeckung von 3,5 cm gewährleistet habe. Dies habe die Klägerin weder erkennen können noch müssen. Der Schluss der Klägerin, es handele sich um eine Mindestbetonüberdeckung, sei nicht von der Hand zu weisen. Die Haftung für diesen Fehler liege ausschließlich auf der Beklagtenseite. Das Landgericht habe offengelassen, weshalb der Tragwerksplaner bei seinen Bewehrungs- und Schalplänen dazu komme, dass die Betonüberdeckung tatsächlich bei 6,3 cm liegen müsste, wenn die Planung der Beklagtenseite umgesetzt werde. Die erste Ursache für eine nicht maximale Betonüberdeckung bei 3,5 cm liege bei der Beklagtenseite, da die Planung dies nicht zwingend vorgegeben habe. Eine zwingende Vorgabe hätte deutlicher gekennzeichnet werden müssen. Der Beklagtenseite falle auch zur Last, dass sie im Zuge der Bewehrungsabnahme nicht geprüft habe, ob die von ihr gewünschte Betonüberdeckung mit der vorliegend vorgefundenen Betonüberdeckung (möglicherweise gemeint: Bewehrung) überhaupt erreicht werden könne. Das Urteil des Landgerichts trage nicht der Feststellung Rechnung, dass die Planung der Beklagten bezogen auf die Bewehrung zur Vermeidung der Rissbildung fehlerhaft gewesen sei und dass die Berechnungen auf einer Betonüberdeckung von 2 cm beruhten, obwohl eine Überdeckung von 3,5 cm gefordert gewesen sei. Es wäre in etwa das gleiche Rissschadensbild aufgetreten, wenn die Klägerseite alles richtig gemacht hätte. Die Quote, die auf die Klägerin entfalle, könne daher äußerstenfalls bei 20 % liegen, wenn man die von der Klägerin nicht geteilte Auffassung vertrete, die Betonüberdeckung hätte bei maximal 3,5 cm liegen dürfen. b) Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Ulm 4 O142/12 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass im Innenverhältnis die Beklagte verantwortlich für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über Kellergeschoss - Achse 1-6 - beim Bauvorhaben X in B. Objektzeile (unterkellerter sowie nicht unterkellerter Bereich) ist und die Klägerin insoweit von sämtlichen hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten freizustellen ist. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung beantragt sie: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin festzustellen, dass im Innenverhältnis die Klägerin zu 70% verantwortlich ist für die Rissschäden an der pfahlgestützten Bodenplatte und der Decke über dem Kellergeschoss Achse 1 bis 6 am Bauvorhaben X in B., Objektzentrale Logistik und die Beklagte insoweit von sämtlichen hierauf bezogenen Ansprüchen der Streithelferin der Beklagten in Höhe von 70% freizustellen hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Streithelferin der Klägerin hat keine Anträge gestellt. Die Streithelferin der Beklagten hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. c) Die Beklagte verteidigt das Urteil gegen die Berufung der Klägerin und erstrebt mit ihrer eigenen Berufung die Feststellung, dass im Innenverhältnis die Klägerin zu 70 % für die Rissschäden verantwortlich ist und die Beklagte in dieser Höhe von Ansprüchen der Bauherrin freizustellen hat. Das Landgericht habe nicht ausreichend zwischen Klage und Widerklage und den insoweit unterschiedlichen Voraussetzungen differenziert. Es gehe um den Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Fachplaner und einem Unternehmer. Der Unternehmer könne dem Auftraggeber ein Verschulden seines Sonderfachmanns über § 278 BGB entgegenhalten. Den Auftraggeber treffe insoweit ein Mitverschulden. Seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmer seien im Außenverhältnis um den Verursachungs- und Verschuldensanteil gekürzt, der den planenden Sonderfachmann bzw. Architekten treffe. Könne sich ein Gesamtschuldner auf ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers gemäß § 254 BGB berufen, hafte er im Außenverhältnis nur eingeschränkt. Der Unternehmer hafte gegenüber dem Bauherrn von vornherein nur mit einer Quote, die auch seiner gesamtschuldnerischen Innenhaftung zu dem Sonderfachmann entspreche. Vorliegend hafte die Klägerin bei einer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber lediglich in dem Umfang, der ihrem eigenen Verursachungsbeitrag entspreche. Insoweit sei ein Freistellungsanspruch nicht gegeben. Es bestehe kein rechtliches Interesse für den Feststellungsantrag der Klägerin. Der Feststellungsausspruch des Landgerichts sei fehlerhaft. Es gebe keinen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Freistellung von sämtlichen auf die Risse bezogenen Ansprüchen der Bauherrin. Ein Freistellungsanspruch sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin durch die Bauherrin zu 100 % in Anspruch genommen werden könnte. Sie könne im Außenverhältnis aber nur in Höhe ihres eigenen Verursachungsanteils in Anspruch genommen werden. Insofern bedürfe es keiner Feststellung und Freistellung im Innenverhältnis. Die Klägerin hätte eine Inanspruchnahme durch die Bauherrin einfach abwarten und dieser dann ein entsprechendes Mitverschulden entgegenhalten können. Ein rechtliches Interesse für die Klage bestehe somit nicht. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch die ausgesprochene Quotierung unzutreffend sei. Der überwiegende Verursachungsbeitrag sei alleine auf die mangelhafte Leistung der Klägerin zurückzuführen. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der von der Klägerin ausgeführten Nachbehandlung. Der Sachverständige habe ausdrücklich festgestellt, dass die Rissbildung von mehreren Faktoren abhänge, deren Einfluss im Nachhinein nicht mehr exakt zu bestimmen sei. Da durch die Nachbehandlung der Spannungszustand im Beton beeinflusst werde, könne nach den Ausführungen des Sachverständigen eine nicht regelgerechte Nachbehandlung nicht als irrelevant für die spätere Rissbildung bezeichnet werden. Es müsse deshalb von einem, wenn auch geringen, Einfluss auf die Rissbildung ausgegangen werden. Auch bei seiner Anhörung habe der Sachverständige nicht zum Ausdruck gebracht, der Beitrag einer mangelhaften Nachbehandlung sei zu vernachlässigen. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Abstandshalter. Der Sachverständige habe eindeutig darauf hingewiesen, dass eine Mitteilungspflicht über die Eignung der Abstandshalter bestanden habe. Es gehe nicht um eine Überprüfung der Tragwerksplanung der Beklagten oder eine Auswertung der gesamten Tragwerksplanung. Aber ein Fachunternehmen sei verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn die Gitterträger, anders als normalerweise, nicht geeignet seien, als Abstandshalter zu fungieren, bzw. die Bewehrung nicht auf die Gitterträger aufgelegt werden könne. Im unterkellerten Bereich sei ursprünglich eine Ortbetondecke geplant gewesen. Die Klägerin habe dann aber auf eine Elementdecke umgestellt. Die entsprechende Planung sei von ihrer Subunternehmerin vorgenommen worden. In der Elementdecke seien Gitterträger, die einen Abstand von der Solloberkante hätten. Wenn man dies vorfinde, müsse man überprüfen, ob dann auch die Höhe erreicht werden könne, wie in der ursprünglichen Planung vorgegeben, oder ob man weitere Abstandshalter brauche. Es sei deshalb Aufgabe der Firma, die die Elementdecke baue, einen Hinweis zu geben, wenn man sie nicht einfach auflegen könne. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, wie der Sachverständige ausgeführt habe. Ausgehend von dem ersten Ergänzungsgutachten dürfe im Innenverhältnis zur Klägerin lediglich ein Verursachungsbeitrag von 30 % in Ansatz gebracht werden. Die Streithelferin der Beklagten hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten. Zu den Aufgaben der Beklagten als Generalplanerin habe es auch gehört, die Pläne des Tragwerksplaners auf Stimmigkeit zu überprüfen. Dabei wäre ihr aufgefallen, dass der Tragwerksplaner aufgrund seiner Angaben zu einer Betonüberdeckung von 6,3 cm komme. Auch bei der Bewehrungsabnahme hätte die Betonüberdeckung geprüft werden müssen. Dass die Klägerin, von der Bauherrin in Anspruch genommen, einwenden könne, ein Mitverschulden der Beklagtenseite mindere den Anspruch, spiele für die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen vollen Ausgleich im Innenverhältnis habe, keine Rolle. Das rechtliche Interesse am Feststellungsantrag sei gegeben. Rechtlich bedeutungslos sei ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachbehandlung, da sie für die spätere Rissbildung nicht relevant sei. Hinsichtlich des unterkellerten Bereichs sei unerheblich, dass die Umstellung auf eine Elementdecke auf Initiative der Kläger geschehen sei. Dies führe nicht zu einer Haftentlastung der Tragwerksplanung. Die Streithelferin der Klägerin verteidigt das Urteil gegen die Angriffe der Beklagten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. F. ergänzend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 10. September 2019 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten hat hingegen in vollem Umfang Erfolg. A. Berufung der Klägerin Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig (dazu sogleich unter 1.). Die Klägerin und die Beklagte, die gegenüber der Streithelferin der Beklagten als Bauherrin vertragliche Pflichten zur Erstellung der Logistikhalle übernommen hatten (dazu unter 2.), haften der Bauherrin als Gesamtschuldner wegen der vorhandenen Risse an der Bodenplatte und der Decke über dem unterkellerten Bereich. Allerdings besteht im Umfang der planerischen Mitverantwortung der Beklagten bereits kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht nur, soweit die Klägerin gegenüber der Bauherrin als ihrer Vertragspartnerin nicht das planerisches Mitverschulden der von der Bauherrin als Generalplanerin beauftragten Beklagten gemäß §§ 254, 278 BGB einwenden kann (dazu unter 3.). Das Ausführungsverschulden der Klägerin überwiegt das Überwachungsverschulden der Beklagten deutlich (dazu unter 4.). Im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses ist der Verantwortungsanteil der Klägerin mit 70 % und derjenige der Beklagten mit 30 % zu veranschlagen. Die auf Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten im Innenverhältnis für die Rissschäden gerichtete Berufung der Klägerin ist daher nicht begründet. 1. Die Klage ist ebenso wie die Widerklage zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Haften mehrere Parteien einem Gläubiger als Gesamtschuldner und ist der Gläubiger im Außenverhältnis noch nicht (vollständig) befriedigt, können die Gesamtschuldner untereinander, also im Innenverhältnis, die Haftungsanteile im Wege einer Feststellungsklage klären. Das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher etwa die Feststellung eines Schuldnerverzuges oder die isolierte Feststellung eines Annahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 Rn. 23 m.w.N.). Die Haftung mehrerer Gesamtschuldner im Innenverhältnis untereinander ist hingegen ein Rechtsverhältnis. Es handelt sich auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Unerheblich ist, dass die Gläubigerin einzelne oder alle Gesamtschuldner noch nicht konkret in Anspruch genommen hat. Der Ausgleichsanspruch entsteht als selbständiger Anspruch bereits mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 Rn. 11; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 4). Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 Rn. 29; Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15 Rn. 16; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 Rn. 12). In der Regel besteht eine Gefahr der Unsicherheit, wenn der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15 Rn. 16; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 Rn. 12). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausführt, ein rechtliches Interesse für die Klage bestehe nicht, weil ein Unternehmer dem Bauherrn von vornherein nur mit der Quote hafte, die auch seiner gesamtschuldnerischen Innenhaftung zum Planer entspreche, weshalb insoweit kein Freistellungsanspruch gegeben sei, betrifft dies die Frage der Begründetheit der Feststellungsklage. Das rechtliche Interesse an der Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung entfällt dadurch nicht; vielmehr ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, dass die Beklagte das Recht der Klägerin ernstlich bestreitet. 2. Die Klägerin war von der Streithelferin der Beklagten mit der Ausführung der Rohbauarbeiten beauftragt worden. Die Beklagte war von ihrer Streithelferin als Generalplanerin mit der Objektplanung, der Bauüberwachung und der Tragwerksplanung beauftragt. a) Die Klägerin wurde von der Streithelferin der Beklagten mit Schreiben und Auftragsbestätigung vom 2. Mai 2007 mit der Ausführung der Rohbauarbeiten beauftragt. Vertragsbestandteil sind das Verhandlungsprotokoll vom 5. Februar 2007, in dem wiederum auf das Angebot der Klägerin vom 26. Februar 2007, die Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VfB) der Auftraggeberin einschließlich der dort genannten weiteren Unterlagen verwiesen wird. Die VfB nehmen Bezug auf die VOB/B. Das Angebot der Klägerin basierte auf dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis (Ausschreibungs-LV) für die Rohbauarbeiten. Dort betrifft Titel 08 die Beton- und Stahlbetonarbeiten. In den Vorbemerkungen (08.01) heißt es u.a.: „Der AN erhält zur Ausführung seiner Leistungen Schal- und Bewehrungspläne für alle Ortbetonteile, je nach Schwierigkeitsgrad im M 1 : 100, M 1 : 50, im Regelfall jeweils zwei Wochen vor Arbeitsbeginn.“ „2. Beton für die Ausführung der Arbeiten gelten u.a.: die Bestimmungen, Richtlinien des „Deutschen Ausschusses für Stahlbeton“, insbesondere - DIN 1045-1 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton ... - DBV-Merkblattsammlung des Deutschen Beton-Vereins e.V. neueste Fassung samt den darin zitierten Normen, Richtlinien und Schrifttum Die statische Berechnung wurde auf der Grundlage der DIN 1045-1 (2001) erstellt. Den Regeln der Bautechnik entsprechend werden die Betondeckungen für den Betonstahl und die Betonfestigkeitsklassen entsprechend der neuen DIN 1045-1 angegeben. ... Alle WU-Bauteile und Sichtbetonflächen bedürfen einer besonderen, sorgfältigen Nachbehandlung, die insbesondere eine zu frühzeitige Austrocknung des Betons verhindert.“ Bezüglich der Rissbreiten findet sich folgende Regelung: „Zusammenstellung der wk,cal in Abhängigkeit von der Bauteillage nach DIN 1045/DAfStb Heft 400: wk, cal Bauteil 0,40 mm Innenbauteil (Decken/Wände) ohne Sichtbetonqualität 0,25 mm Innenbauteil in Sichtbetonqualität 0,15 mm Aussenwände in Sichtbeton Die Einhaltung der Rissbreiten ist unbedingt sicherzustellen und auch durch betontechnologische Maßnahmen zu unterstützen. Eine Abminderung der rechnerisch erforderlichen Bewehrung zur Erreichung dieser Rissbreitenbeschränkung ist nicht zulässig. ... Es ist besonders schwindarmer Beton zu verwenden.“ Weiter heißt es: „Ausgeschalte bzw. freie Betonoberflächen sind über einen Zeitraum, der den Richtlinien zur Nachbehandlung von Beton (DBV-Merkblatt, neueste Fassung) entspricht, durch Befeuchten bzw. Feuchthalten (z.B. Abdecken mit Folien, Besprühen mit Wasser etc.) vor zu schnellem Austrocknen zu schützen.“ Zur Bewehrung heißt es: „Der AN muss schriftlich bestätigen, dass die Ausführung der Bewehrungsarbeiten, bauteilbezogen, den geprüften Bewehrungsplänen entspricht.“ Im Ausschreibungs-LV sind in den Pos. 08.02.30 ff. für den nicht unterkellerten Bereich Bodenplatten sowie in den Pos. 08.04.10 ff. für den unterkellerten Bereich Deckenplatten in unterschiedlicher Dicke vorgesehen. Unstreitig ist, dass streitgegenständlich die Positionen 08.02.40 sowie 08.04.40 sind, in denen jeweils eine Dicke von 40 cm vorgesehen ist. Bei der Pos. 08.04.40 ist die Maßtoleranz mit +/- 0,5 cm angegeben. Eine Abnahme der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfolgte im August 2008. b) Die Beklagte wurde von ihrer Streithelferin, der Bauherrin, mit Generalplanervertrag vom 9. Februar 2006 unter anderem mit der Objektplanung (Gebäude) nach Teil II der HOAI 2002 (darunter in Stufe mit der Objektüberwachung [Bauüberwachung]) sowie der Tragwerksplanung nach Teil VIII der HOAI 2002 beauftragt. 3. Vorliegend setzen die Anträge beider Parteien ein Gesamtschuldverhältnis voraus. Die Anträge haben nicht das Ziel, den Umfang des Gesamtschuldverhältnisses festzustellen. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht. Ein Gesamtschuldverhältnis wird angenommen, wenn die Verpflichtungen der jeweiligen Schuldner nach der maßgeblichen Interessenlage des Gläubigers grundsätzlich inhaltsgleich sind. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Schuld demselben Zweck dient, wenn also jeder Schuldner auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Auftraggeber dadurch erleidet, dass jeder von beiden seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Nach dieser Maßgabe besteht insbesondere ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten, jedenfalls begrenzt auf die Höhe, in der beide haften. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Architekt regelmäßig nur auf Schadensersatz, der Bauunternehmer jedoch vorrangig auf Nachbesserung haftet (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 88; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2481). Die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer ist nicht davon abhängig, welche Rechte der §§ 633 bis 635 BGB a.F. bzw. den entsprechenden Bestimmungen der VOB/B ein Bauherr gegenüber den am Bau Beteiligten geltend macht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass beide wegen eines Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit die Leistung des Einen dem Anderen wenigstens teilweise zugutekommen kann. Das Erfordernis der „Leistungsidentität“ gemäß § 421 BGB ist insoweit „aufgelockert“ (BGH, Urteil vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, juris Rn. 18; Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, juris Rn. 18). Für die zu fordernde rechtliche Zweckgemeinschaft genügt insoweit, dass jeder auf seine Art für denselben Mangel und bzgl. der Beseitigung desselben Schadens haftet. Zwischen dem bauausführenden Auftragnehmer und dem Architekten im Hinblick auf dessen Bauleitungs- und Überwachungspflichten besteht das Gesamtschuldverhältnis vollumfänglich, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht und der Unternehmer seine Herstellungspflicht mit der Folge der Entstehung eines Werkmangels verletzt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, juris Rn. 24). Im Verhältnis zwischen bauausführendem Unternehmer und planendem Architekten ist, da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt ist, jedenfalls im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben und ein Innenausgleich nach den genannten Anspruchsgrundlagen damit eröffnet (Kniffka, BauR 2005, 274, 277; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 87; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17 juris Rn. 27). Das Gesamtschuldverhältnis der Klägerin und der Beklagten ist also begrenzt auf die Höhe, mit der sie beide der Bauherrin gemeinsam haften (vgl. Kober in BeckOGK, Stand: 1.7.2019, BGB § 634 Rn. 481). Nur im Umfang der gemeinsamen Quote der Klägerin und der Beklagten gegenüber der Bauherrin besteht eine gesamtschuldnerische Haftung, die einen Innenausgleich ermöglicht (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 U 140/09, juris Rn. 48; Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 27; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 89). 4. a) Unstreitig ist, dass sowohl im nicht unterkellerten Bereich als auch im unterkellerten Bereich Risse aufgetreten sind. Der Gerichtssachverständige hat bei seinem Ortstermin das Rissbild vorgefunden, wie es in den Privatgutachten Wo. und Wi. beschrieben ist. Vorhanden waren von den Stützen bzw. Gründungspfählen sternförmig ausgehende Risse, dazwischen netzartige Risse über die ganze Plattenfläche. Die sternförmig verlaufenden Risse laufen von den Stützen über die Feldbereiche zwischen den Stützen ohne nennenswerte Änderung der Rissbreite durch. Insgesamt zeigte sich über die ganze Bodenplatte, also den unterkellerten und den nicht unterkellerten Bereich, im Wesentlichen das gleiche Rissbild. Im nicht unterkellerten Bereich stellte der Sachverständige Rissbreiten von 0,4 und 0,45 mm sowie von 0,4 mm fest. Im unterkellerten Bereich wurden Rissbreiten von ca. 0,7 mm und ca. 0,65 mm (sowie ein weiterer Riss mit ca. 0,15 mm) gemessen. Nach den Ausführungen im Hauptgutachten auf Seite 9 und Seite 18 ist gemäß DIN 1045-1 im nicht unterkellerten Bereich (eingestuft in Expositionsklasse XC2) die rechnerische Rissbreite auf 0,3 mm zu begrenzen. Im unterkellerten Bereich (eingestuft in Expositionsklasse XC1) beträgt die maximale rechnerisch zulässige Rissbreite 0,4 mm. Diese Breite entspricht der Anforderung auf Seite 41 des Ausschreibungs-LV für Innenbauteile (Decken/Wände) ohne Sichtbetonqualität. Sowohl im nicht unterkellerten Bereich als auch im unterkellerten Bereich sind somit Risse aufgetreten, die eine nicht mehr zulässige Breite aufweisen. Ungeachtet der Frage, ob man auf die vom Sachverständigen genannten maximalen Rissbreiten nach der DIN 1045-1 abstellt oder auf die vertragliche Regelung im Ausschreibungs-LV, stellen die aufgetretenen Risse einen Baumangel dar. b) Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben sowohl die Betondeckung als auch Schwindzwängungen des Betons einen Einfluss auf das vorliegende Rissbild. aa) Eine zu große Betondeckung, also ein zu großer Abstand zwischen der Betonoberfläche und der Außenkante des im Beton liegenden Stahls, liegt sowohl im unterkellerten Bereich als auch im nicht unterkellerten Bereich vor. Unstreitig ist nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass die obere Betonüberdeckung des Bewehrungsstahls zwischen 8 und 11 cm anstatt der geplanten 3,5 cm beträgt.Eine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht beantragt worden. Gemäß § 314 ZPO ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Maß der Betonüberdeckung zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz unstreitig war. Soweit in der Berufungsinstanz ein anderes Maß der Überdeckung behauptet oder der Umfang der Betonüberdeckung infrage gestellt wird, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. bb) In der Legende des Plans Nr.112 des für die Beklagte tätigen Ingenieurbüros g (Planinhalt: Massivplatte Pos.01, obere Lage, Achse 6-10/A-F; Stand: 25.04.2007) ist die Betondeckung (nom c) mit 3,5 cm angegeben. In der Legende der Pläne 123 und 124 heißt es jeweils: „Betondeckung (nom c): oben + aussen: 3,5 cm“. Unter der Bezeichnung c (nom) (auch cnom) wird das Nennmaß der Betondeckung angegeben. Dies ist maßgebend für die Bemessung in der statischen Berechnung (zu dieser wie den folgenden Definitionen siehe Anlage K 27 oder bspw. www.betontechnische-daten.de/de/10-1-betondeckung-der-bewehrung-nach-din-en-1991-1-1-und-din-en-1992-1-1-na oder beim Schlagwort „Betondeckung“ auf www.beton.wiki.). Mit c (min) (oder cmin) wird die Mindestbetondeckung angegeben. Zur Gewährleistung von c (min) im erhärteten Bauteil wird das Vorhaltemaß ∆c (dev) (oder ∆cdev) angegeben. Das Nennmaß c (nom) der Betondeckung beträgt dann: c (min) + ∆c (dev). Das Verlegemaß der Bewehrung wird mit c (v) (oder cv) bezeichnet. Es leitet sich aus dem Nennmaß der Betondeckung c (nom) ab und ist so festzulegen, dass das Nennmaß bei allen Bewehrungselementen eingehalten wird (c (v) ≥ c (nom)). Es ist auch maßgeblich für die Ermittlung der statischen Nutzhöhe eines Stahlbetonbauteils. c) Für die zu hohen Betondeckung ist in erster Linie die Klägerin verantwortlich. aa) Die Vergrößerung der Betondeckung führt zu einem deutlichen Anstieg der erforderlichen Mindestbewehrung. Die Unterschreitung der erforderlichen Mindestbewehrung zur Begrenzung der Rissbreiten in Teilbereichen führt also zu größeren Rissbreiten, da die Größe der Rissbreiten unmittelbar mit der Bewehrungsmenge zusammenhängt. Bereits hieraus ergibt sich, dass ein Bauunternehmer hinsichtlich der Höhe der Betondeckung über das Nennmaß hinaus nicht frei ist, sondern sich an die planerische Vorgabe halten muss. Dies hat die Klägerin missachtet. Als ausführende Rohbauunternehmerin hatte sie die planerische Vorgabe einer Betondeckung von c (nom) = 3,5 cm zu beachten. Da die Klägerin diese Vorgabe aber nicht hinreichend beachtet hat, liegt ein Ausführungsfehler vor. bb) Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, das angegebene Maß Betondeckung von 3,5 cm sei nicht die Maximaldeckung, sondern die Mindestüberdeckung. Bei der Vorgabe von c (nom) mit 3,5 cm handelte es sich nicht um einen Mindestwert, der nicht unterschritten, aber ohne weiteres überschritten werden durfte. Die Mindestbetondeckung wird üblicherweise als c (min) bezeichnet. Der Klägerin als im Baugewerbe erfahrener Unternehmerin musste dies bekannt sein, ebenso, dass es sich bei c (nom) um das Nennmaß handelt, das sich aus der Addition der Mindestbetondeckung c (min) und dem Vorhaltemaß ∆c (dev) zusammensetzt. Der Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, dass in den einschlägigen Normen und Richtlinien zwar keine maximale Betondeckung vorgegeben ist, ein Rohbauunternehmer aber gleichwohl nicht beliebig eine größere Betonüberdeckung ausführen darf. Vielmehr darf das vorgegebene Nennmaß nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Maßgeblich ist insoweit die DIN 1045-3, 10.4. Danach beläuft sich die zulässige Toleranz bei einer Bauteildicke von 400 mm auf 15 mm. Bezogen auf das Nennmaß ist diese Toleranz in beide Richtungen anzusetzen. Aus der Tatsache, dass in der DIN 1045 sowie in der Tragwerksplanung keine Toleranz für eine maximale Betondeckung angegeben ist, kann in technischer Hinsicht nicht darauf geschlossen werden, dass diese beliebig groß ist. Dies muss auch allen Beteiligten bekannt sein. Der Hinweis der Klägerin auf die DIN 18 202 (Toleranzen im Hochbau - Bauwerke) führt nicht weiter. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass sich diese DIN-Norm nicht auf die Betondeckungen bezieht. Es ist daher unerheblich, ob sich eine Mehrstärke der Bodenplatte von 16 mm innerhalb des Toleranzbereiches bewegt, der sich aus der DIN 18 202 ergibt. Auch wenn dies der Fall ist, werden davon die Anforderungen, die sich aus der DIN 1045 ergeben, nicht berührt. Es sind immer beide Grenzen einzuhalten. Der Sachverständige hat bereits in seinem Hauptgutachten unter Hinweis auf DIN 1045-3, 11.2 (1) ausgeführt, dass ein Unternehmer wie hier die Klägerin üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, überprüfen muss, ob die richtige Betondeckung erzielt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die Vorgabe von c (nom) diene lediglich dem Bauingenieur, nicht jedoch der Ausführung vor Ort, ist das Nennmaß c (nom) vom Bauunternehmer bei der Ausführung zu beachten. Als ausführende Unternehmerin hatte die Klägerin bei der Ausführung ihrer Arbeiten, hier also konkret beim Einbau der Bewehrung, spätestens aber im Rahmen der Überprüfung der Überdeckung beim Betonieren der streitgegenständlichen Platte, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Betonüberdeckung den planerischen Vorgaben entspricht. Dabei hätte sie bemerken müssen, dass sich die Vorgabe der Betondeckung mit c (nom) = 3,5 cm mit den planerischen Angaben zur Bauteildicke und den Bewehrungskomponenten nicht in Einklang bringen lässt. Für den nicht unterkellerten Bereich (Achse 6 - 9) ergab sich nach den planerischen Vorgaben eine rechnerische Betondeckung der oberen Lage wie folgt: Plattendicke 40,0 cm Betonbewehrung unten - 3,5 cm Querbewehrung unten - 1,2 cm Unterstützungsbock SBA 27 - 27,0 cm Obere Bewehrung (2 × 1,2 cm) - 2,4 cm verbleiben: 5,9 cm Auch wenn man bei der oberen Bewehrungslage zwei Eisen mit einem Durchmesser von 1,4 cm (statt 1,2 cm) ansetzt, verbleibt eine rechnerische Betondeckung von 5,5 cm. In jedem Fall lag also bereits planerisch eine zu große Betondeckung vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im 1. Ergänzungsgutachten waren daher die Unterstützungen SBA 27 nicht richtig dimensioniert (so noch im Hauptgutachten). Es hätte eine Unterstützung vorgesehen werden müssen, die um 1,0 cm höher ist. Die Klägerin als ausführende Bauunternehmerin hätte bemerken müssen, dass sich die planerischen Vorgaben, nach denen sich eine rechnerische Betondeckung von 5,9 cm oder zumindest von 5,5 cm ergab, nicht mit der Vorgabe von c (nom) mit 3,5 cm in Übereinstimmung bringen lässt. Sie wäre von ihrer Haftung für eine mangelhafte Bauausführung nur frei geworden, wenn sie gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken angemeldet hätte. Dies ist nicht geschehen. Bezüglich des unterkellerten Bereichs (Achse 1 - 6) gilt nichts anderes. Insoweit wurde entgegen der ursprünglichen Planung keine Ortbetondeckenplatte ausgeführt, sondern eine Deckenplatte bestehend aus einer Elementdecke mit Ortbetonergänzung. Vorgesehen waren hier keine zusätzlichen Unterstützungen. Vielmehr wurden die Bewehrungslagen auf den Gitterträgern abgelegt. Aus der Planung ergab sich eine rechnerische Betondeckung der oberen Lage wie folgt: Plattendicke 40,0 cm Betonbewehrung unten - 2,5 cm Querbewehrung unter Gitterträger - 0,8 cm Gitterträger - 29,0 cm Obere Bewehrung - 1,4 cm verbleiben: 6,3 cm Die Gitterträger waren also zu niedrig. Die Ablage der oberen Bewehrungseisen auf dem Gitterträger führte dazu, dass die Betonüberdeckung zu groß wurde. Die Planung der Elementdecke stammt von der Streithelferin der Klägerin, die insoweit als Erfüllungsgehilfin der Klägerin tätig geworden ist. Die Planung der Streithelferin der Klägerin wurde dem für die Beklagte tätigen Tragwerksplaner übersandt. Einwendungen oder Änderungen, die hier relevant wären, wurden vom Tragwerksplaner nicht angebracht. Die letzte planerische Verantwortung blieb daher bei der Beklagten, die sich gemäß § 278 BGB Versäumnisse ihres Tragwerkplaners zurechnen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten dem Auftraggeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll. Einer solchen Anordnung steht es gleich, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Auftragnehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - VII ZR 152/12 Rn. 24; Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17 Rn. 50). Von einer Mitverantwortung der Klägerin für die planerischen Vorgaben bezüglich der Betondeckung im unterkellerten Bereich ist daher nicht auszugehen. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Auch wenn die Klägerin insoweit keine planerische Mitverantwortung trägt, hätte ihr als ausführende Bauunternehmerin ebenso wie beim nicht unterkellerten Bereich auffallen müssen, dass die planerischen Vorgaben hinsichtlich der Bauteile nicht mit der Vorgabe von c (nom) = 3,5 cm in Übereinstimmung zu bringen sind. Der Verursachungsbeitrag der Klägerin für den entstandenen Schaden im unterkellerten Bereich liegt darin, dass sie die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass die Gitterträger nicht als Abstandshalter geplant waren, obwohl laut dem Sachverständigen Gitterträger üblicherweise als Abstandshalter verwendet werden. Deshalb wäre es, so der Sachverständige, im Rahmen der erforderlichen Kommunikation zwischen den einzelnen Parteien durchaus Aufgabe der Streithelferin der Klägerin gewesen, auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Dies wäre geeignet gewesen, den Planungsfehler des Tragwerkplaners zu vermeiden. Es liegt daher insoweit eine Hinweispflichtverletzung vor, die nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB zum Schadensersatz führt. cc) Eine Entlastung der Klägerin ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte bzw. der für diese tätige Tragwerksplaner Bewehrungsabnahmen durchgeführt hat. Dies könnte allenfalls eine Haftung der Beklagten gegenüber der Bauherrin begründen (dazu später), führt aber in keinem Fall zum Wegfall der diesbezüglichen Verantwortlichkeit der Klägerin. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung mögen daher zwar eine Verantwortlichkeit der Beklagten begründen, führen aber nicht zu einer Entlastung der Klägerin. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat am 10. September 2019 ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Ausführungen nochmals darauf hingewiesen, dass der Ingenieur, der die Bewehrungsabnahme durchführt, nur den Aufbau der Bewehrung in sich prüft. Er prüft dagegen nicht, wie hoch betoniert wird. dd) Ein Haftungsbeitrag der Klägerin ergibt sich nicht daraus, dass sie keinen „besonders schwindarmen“ Beton verwendet hat. Zwar enthält das Ausschreibung-LV auf Seite 41 die Vorgabe, dass „besonders schwindarmer Beton“ zu verwenden ist. Weiter heißt es, dass Prüfzeugnisse über das Schwindverhalten dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten vorzulegen sind. Der Vertrag enthält aber keine Regelung dazu, was unter „besonders schwindarmem Beton“ zu verstehen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dieser Begriff auch in den technischen Regelwerken nicht definiert. Die Angabe ist „überhaupt nicht greifbar“ (so der Sachverständige bei seiner Anhörung durch das Landgericht). Nach der Erläuterung von Herrn M., des Vertreters der Beklagten, im Termin vom 20. November 2018 vor dem Landgericht sei Hintergrund der Formulierung, dass der Beton besonders dicht sein müsse, um im Sinne des Abwasserrechts eine Abdichtung herzustellen, da man ansonsten eine Folie hätte einbauen müssen. Entsprechende Anforderungen werden üblicherweise erfüllt, indem ein Beton in der entsprechenden Betonfestigkeitsklasse bzw. Expositionsklasse ausgewählt wird. Deshalb ist bereits nicht erkennbar, ob und ggf. inwieweit über die planerischen Vorgaben bezüglich des Betons hinaus weitergehende Anforderungen hinsichtlich des Schwindverhaltens des Betons zu erfüllen waren. ee) Im Rahmen des Innenausgleichs der Gesamtschuldner nicht zu berücksichtigen ist, dass der Beton nicht ordnungsgemäß nachbehandelt wurde. Im Grundsatz ist der Beton nach dem Betonieren in den ersten Tagen der Hydratation nachzubehandeln und ggf. zu schützen, um das Frühschwinden gering zu halten, eine ausreichende Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Betonrandzone sicherzustellen, das Gefrieren zu verhindern und schädliche Erschütterungen, Stoß oder Beschädigung zu vermeiden (vgl. DIN 1045-3, 8.7.1). Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hauptgutachten weist das Rissbild nicht auf übermäßiges Frühschwinden infolge mangelhafter Nachbehandlung hin. Auch die Tatsache, dass die Risse erst etwa ein Jahr nach dem Betonieren festgestellt worden sind, weist nicht auf eine mangelhafte Nachbehandlung hin. Rissbildung aus frühem Zwang treten innerhalb weniger Tage nach dem Betonieren auf. Der Sachverständige legte aber auch dar, dass eine Nachbehandlung der betonierten Platte mit Folie erforderlich gewesen wäre. Nur in geschlossenen, zugluftfreien Räumen könne die Folienabdeckung nach dem Produktdatenblatt durch die Direktimprägnierung mit dem Produkt Rhonaston Epoxy-Lasur ersetzt werden. Durch die Nachbehandlung wird der sich in der frühen Verhärtungsphase des Betons einstellende Spannungszustand im Bauteil beeinflusst. Es steht aber nicht fest, dass sich im vorliegenden Fall die Verwendung der Lasur anstatt der gebotenen Folienabdeckung ursächlich auf die Rissbildung ausgewirkt hat. Der Sachverständigen hat zwar im Rahmen seiner erstinstanzlichen Ausführungen erklärt, eine nicht regelgerechte Nachbehandlung könne nicht als irrelevant für die spätere Rissbildung bezeichnet werden. Es müsse deshalb von einem, wenn auch sehr geringen, Einfluss auf die Rissbildung ausgegangen werden. Auch bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärte der Sachverständige, wenn richtig nachbehandelt worden wäre, „wären die Risse wohl etwas kleiner gewesen“. Bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat, ob durch die Nachbehandlung mit der Lasur die Risse nachweislich mitverursacht worden seien oder insoweit nur eine Vermutung bestehe, erklärte der Sachverständige, die Wahrscheinlichkeit einer höheren Zugspannung sei bei einer fehlenden oder unsachgemäßen Nachbehandlung des Betons größer. Es kann daher nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Nachbehandlung ursächlich für die Rissbildung gewesen ist. Da nur festgestellte Verursachungsbeiträge beim Gesamtschuldnerinnenausgleich berücksichtigt werden können, ist dieser Ausführungsfehler bei der Abwägung der Haftungsanteile nicht zu beachten. d) aa) Neben der Klägerin ist auch die Beklagte für das Auftreten der Risse und deren Ursachen verantwortlich. Die Beklagte muss sich dabei das Verhalten des von ihr mit der Tragwerksplanung beauftragten Ingenieurbüros g zurechnen lassen. Allerdings ist das Planungsverschulden der Beklagten und das ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnende Verschulden des Tragwerksplaners bei der Ermittlung der Haftungsanteile im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Wie bereits oben unter 3. dargelegt wurde, fehlt es insoweit bereits an einem Gesamtschuldverhältnis, da die Klägerin der Bauherrin das Planungsverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann. Dies betrifft zum einen die fehlerhaften Angaben zu den einzubauenden Elementen, die dazu führten, dass sie eine höhere als die vorgegebene Betondeckung von c (nom) = 3,5 cm ergaben. Zum anderen liegt ein Planungsfehler in der unzureichenden Berücksichtigung der Zwangsbeanspruchung bei der Bewehrungsplanung. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Rissbild nicht nur auf die zu große Betondeckung zurückzuführen, sondern auch auf Schwindzwängungen des Betons. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die geplante Bewehrung in Teilbereichen auch für die geplante Betondeckung nicht ausreichend. Der Beklagten ist vorzuwerfen, dass die Planung der Rissebegrenzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei der Bemessung der erforderlichen Mindestbewehrung hätte die Rissbildung infolge Zwang (z.B. aus Schwinden) zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Die geplante Bewehrung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich unter Vernachlässigung der Zwangsbeanspruchung ausreichend. Die Unterschreitung der erforderlichen Mindestbewehrung in Teilbereichen hat also auch zu größeren Rissbreiten geführt. Der Sachverständige schließt aus den bis in die Feldbereiche zwischen den Unterstützungen verlaufenden Rissen, dass ein nennenswerter Anteil an der Rissbildung aus dem Schwinden resultiert. In der statischen Berechnung wurde, so der Sachverständige, ein Nachweis der Mindestbewehrung gemäß DIN 1045-1 für Eigenspannungen aus frühem Zwang (Rissbildung nach 3 bis 5 Tagen) geführt. Dabei wurde eine zulässige rechnerische Rissbreite von 0,3 mm und eine Betondeckung von 2 cm angesetzt. Die so ermittelte Bewehrung ist im nicht unterkellerten Bereich eingelegt worden. Die Annahme des frühen Zwanges ist jedoch nur zulässig und zutreffend, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rissbildung innerhalb von 3 bis 5 Tagen nach dem Betonieren auftritt. Dies war hier nicht der Fall. Da im späteren Betonalter (> 28 Tage) aufgrund der nicht zwängungsfreien Lagerung der Betonplatte insbesondere infolge Schwindens auch noch mit Rissbildungen zu rechnen war, wäre hierfür die erforderliche Mindestbewehrung zu berechnen gewesen. Wegen der dann höheren Betonfestigkeit ist mehr Bewehrung zur Begrenzung der Rissbreiten erforderlich. Fehlerhaft war dabei auch, dass in der statischen Berechnung für die Anforderungen einer zulässigen rechnerischen Rissbreite von 0,3 mm eine Betondeckung c (nom) von 2 cm angesetzt wurde (Hauptgutachten S. 18 unter Hinweis auf Seite 548 der statischen Berechnung, befindlich auf der mit dem Hauptgutachten vorgelegten DVD in der Datei „Seite 445-976.pdf“ im Ordner „U2 E147 - Statische Unterlagen“, Unterordner „Statische Berechnungen“). Die Berechnung hätte aber zum einen von einer Betondeckung von c (nom) = 3,5 cm ausgehen müssen, zum anderen wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass im späteren Betonalter (> 28 Tage) noch mit Rissbildung infolge Schwindens zu rechnen ist. Wären diese Umstände berücksichtigt worden, hätte mehr Bewehrung vorgesehen werden müssen. Verantwortlich für die Bewehrungsplanung war das Ingenieurbüro g aus A. Da dieses von der Beklagten mit der Tragwerksplanung beauftragt wurde, muss sich die Beklagte deren Fehlplanung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. bb) Im Rahmen der Haftungsverteilung der Gesamtschuldner untereinander ist aber zu Lasten der Beklagten die unzureichende Überprüfung der zu erwartenden Betonüberdeckung zu berücksichtigen. Nach § 1, 1.1 des im Berufungsverfahren vorgelegten Generalplanervertrags der Bauherrin mit der Beklagten vom 9. Februar 2006 wurde die Beklagte mit der Tragwerksplanung beauftragt. Nach § 3, 3.2.3.7 des Vertrags war im Rahmen der Objektüberwachung (als Stufe 2) beauftragt: „Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen.“ Dabei handelt es sich um eine Besondere Leistung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002. Wesentlicher Bestandteil dieser Leistung ist bei Massivbauten die Kontrolle der Bewehrung vor dem Betonieren. Sie bezieht sich beispielsweise auf Stahlgüte, Anzahl, Durchmesser, Lage (Abstände), Betondecke, Rüttelgassen, Lagesicherung, Form (Biegeradien, Verankerungslängen) und Stoßausbildung (Zahn in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl., § 51 HOAI Rn. 81; vgl. auch Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 51 HOAI Rn. 95; Hebel/Seifert in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 1. Aufl., § 51 Rn.106). Es kann dahinstehen, ob im Rahmen dieser Kontrolle der Bewehrung vor dem Betonieren vom Bauüberwacher überprüft werden muss, ob die verlegte Bewehrung die richtige Höhenlage hat, so dass nach dem Betonieren eine korrekte Betondeckung gegeben ist. Richtig ist zunächst, dass Maßstab einer solchen Überprüfung - wenn sie denn besteht - nur die geplante Bauteildicke sein kann. Richtig ist ferner, dass eine entsprechende Verpflichtung seitens des Bauüberwachers nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden kann, dass es Sache des Rohbauers ist, für eine korrekte Betondeckung zu sorgen. Diese Verpflichtung des Bauunternehmers zur mangelfreien Bauausführung besteht immer bei der Überwachung durch einen Architekten oder Ingenieur. Im Rahmen der Objektüberwachung geht es immer darum zu überprüfen, ob die ausführenden Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen. Der Sachverständige hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten ausgeführt, die Betonoberflächen würden von der Baufirma eingemessen. Diese Koten oder Höhenangaben überprüft weder der Tragwerksplaner noch der Prüfingenieur bei der Bewehrungsabnahme. Bei seiner Anhörung durch den Senat ergänzte der Sachverständige, dass es die Aufgabe des Bauunternehmers oder ggf. des Vermessers ist, mittels eines Nivelliergeräts zu prüfen, ob die Betonüberdeckung den Vorgaben entspricht. Wenn das Büro des Sachverständigen mit der Bauüberwachung beauftragt sei, werde beim Bauunternehmer nachgefragt, ob die Höhenkoten überprüft worden seien. Die Ausführung der Arbeiten werde begleitet und es werde überprüft, ob die Höhe der Betondeckung korrekt ausgeführt wird. Dies deckt sich mit den Auskünften, die der Senat in anderen Verfahren von einer Sachverständigen erhalten hat. Diese hat, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. September 2019 erörtert wurde, erklärt, die Mindestbetondeckung prüfe der Bauleiter und der Polier und die Firma, welche die Bewehrung einbaue. Die Prüfung erfolge heutzutage standardmäßig mit einem Horizontallaser vom Unternehmen, das den Beton einbaue. Es kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die zu erwartende Betondeckung bei der Abnahme der Bewehrung prüfen musste. Sie musste entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder sie musste im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass das Bauunternehmen vor oder während des Einbaus des Betons überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und Maximalbetondeckung bewegt. Dieser Verpflichtung, die Betonüberdeckung zumindest einmal zu überprüfen, ist die Beklagte, die gemäß § 3, 3.2.1.10 des Generalplanervertrags u.a. mit der „Gesamtbaustellenleitung aller beauftragten Leistungen“ beauftragt war, nicht nachgekommen. cc) Da - wie bereits oben dargelegt wurde - die fehlerhafte Nachbehandlung des Betons durch die Klägerin keinen nachgewiesenermaßen kausalen Einfluss auf das Rissbild hatte, ist im Rahmen der Haftungsverteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Es kann daher offenbleiben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten darin liegt, dass sie bei der Klägerin kein Konzept bezüglich der Nachbehandlung des Betons eingefordert hat. Irrelevant ist auch, dass die Beklagte keinen Nachweis über die Verwendung eines „besonders schwindarmen“ Betons eingefordert hat. e) aa) Nach § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. In welchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt hierbei von den jeweiligen Umständen ab. Es ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Mangel und der eventuelle Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist. Hierbei sind die einzelnen Verursachungs- und Verantwortungsanteile in ihren Auswirkungen auf die Schadensentstehung zu gewichten und zu bewerten. Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt im Einzelfall insbesondere von den jeweiligen Aufgaben der Beteiligten und deren Verantwortungsbeitrag ab. Dabei ist entsprechend § 254 BGB zu prüfen, inwieweit der Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereichs vorwiegend vom Planer oder dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner verursacht bzw. verschuldet worden ist (Senat, Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt. Auch gibt es keine Grundregel, wonach ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hätte als ein Ausführungsmangel (Senat, Urteil vom 31. Juli 2018 - 10 U 150/17, juris Rn. 39). (2) Soweit der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten eine Gewichtung der technischen Verursachungsbeiträge vorgenommen hat, ist dies für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Im Übrigen hat er dabei die Planungsfehler mitberücksichtigt. In rechtlicher Hinsicht ist dies vorliegend aber nicht zu berücksichtigen, da insoweit bereits kein Gesamtschuldverhältnis besteht. In rechtlicher Hinsicht ist entscheidend, dass das Rissbild maßgeblich auf die zu große Betondeckung zurückzuführen ist. Das diesbezügliche Ausführungsverschulden der Klägerin wiegt wesentlich schwerer als das Überwachungsverschulden der Beklagten. Die rechnerischen Ungereimtheiten hinsichtlich der Angaben zum Aufbau der Bodenplatte bzw. Betondecke im unterkellerten Bereich und dem vorgegebenen Nennmaß von 3,5 cm hätten zwar sowohl der Klägerin als ausführender Bauunternehmerin als auch der Beklagten als Bauüberwacherin in gleicher Weise auffallen müssen. Die Höhe der Betonüberdeckung beim Einbau war jedoch in erster Linie durch die Bauunternehmerin, also die Klägerin, zu überwachen und zu kontrollieren. Die Verletzung der Verpflichtung der Beklagten zur ordnungsgemäßen Bauüberwachung hat im Verhältnis zur Bauausführung der Beklagten ein deutlich geringeres Gewicht. Dabei kommt insbesondere zum Tragen, dass die Bauaufsicht insoweit eine zusätzliche Sicherung vor Ausführungsfehlern darstellen soll. Die Hinweispflichtverletzung der Klägerin bezüglich der Gitterträger der Elementdecke betrifft nur den unterkellerten Bereich. Hier trifft die Klägerin anders als bezüglich des nicht unterkellerten Bereichs ein zusätzlicher Verursachungsbeitrag. Gleichwohl ist es nach Überzeugung des Senats nicht erforderlich, deshalb bei der Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zwischen dem unterkellerten und dem nicht unterkellerten Bereich zu unterscheiden. Vielmehr kann gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO eine einheitliche Haftungsquote festgesetzt werden. Nach Überzeugung des Senats hat im Innenverhältnis des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Gesamtschuldverhältnisses die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % des Schadens zu tragen. Nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass die Klägerin und die Beklagte im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte verantwortlich sind, hat die Berufung der Klägerin, die auf die Feststellung der vollständigen Verantwortlichkeit der Beklagten im Innenverhältnis gerichtet ist, keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. B. Berufung der Beklagten Die zulässige Berufung der Beklagten ist hingegen in vollem Umfang begründet. Hinsichtlich der Frage, wie die Klägerin und die Beklagte im Innenverhältnis für die Rissschäden verantwortlich sind, wird auf die Ausführungen zur Berufung der Klägerin verwiesen. Danach haftet im Innenverhältnis des Gesamtschuldverhältnisses die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Diese Haftungsquote entspricht der von der Beklagten mit ihrem Berufungsantrag erstrebten Haftungsverteilung. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 92, 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert für die I. und die II. Instanz ist bereits mit Beschluss vom 10. September 2019 festgesetzt worden.