Urteil
10 U 47/19
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0128.10U47.19.00
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Leitsätze
1. Wenn die Parteien eines Bauvertrags eine Vergilbungsfestigkeit für die Dauer von zehn Jahren vereinbart haben, muss diese Beschaffenheit bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Werks durch den Auftraggeber eingehalten werden. Lediglich wenn der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Werk Belastungen aussetzt, mit denen der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht zu rechnen brauchte, und diese Belastungen zu Vergilbungen, Verfärbungen oder Versprödungen führen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte gemäß § 13 VOB/B zu.(Rn.92)
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Soweit im vorliegenden Fall das Gericht der Frage, ob Kerosinbestandteile der Außenluft negative Auswirkungen auf die Polycarbonatfassade haben, nicht weiter nachgegangen ist, beruht dies auf der Rechtsauffassung des Gerichts zur fehlenden Verwendungseignung und stellt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.(Rn.98)
(Rn.102)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.2019, Az. 11 O 280/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anlage K 17 dem Urteil beigefügt wird.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist in Verbindung mit diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Parteien eines Bauvertrags eine Vergilbungsfestigkeit für die Dauer von zehn Jahren vereinbart haben, muss diese Beschaffenheit bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Werks durch den Auftraggeber eingehalten werden. Lediglich wenn der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Werk Belastungen aussetzt, mit denen der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht zu rechnen brauchte, und diese Belastungen zu Vergilbungen, Verfärbungen oder Versprödungen führen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte gemäß § 13 VOB/B zu.(Rn.92) 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Soweit im vorliegenden Fall das Gericht der Frage, ob Kerosinbestandteile der Außenluft negative Auswirkungen auf die Polycarbonatfassade haben, nicht weiter nachgegangen ist, beruht dies auf der Rechtsauffassung des Gerichts zur fehlenden Verwendungseignung und stellt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.(Rn.98) (Rn.102) 1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.2019, Az. 11 O 280/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anlage K 17 dem Urteil beigefügt wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Streithelferin zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist in Verbindung mit diesem Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht Mängelbeseitigungsansprüche im Zusammenhang mit einer Polycarbonatfassade geltend. Im Rahmen der Errichtung eines Neubaus auf ihrem Betriebsgelände in O. beauftragte die Klägerin mit VOB/B-Bauvertrag von Anfang Juni 2009 die Beklagte mit der Lieferung und Montage der Fassade für die Fertigungs- und Verladehalle, den Anbau Lager- und Versandfläche sowie die Fahrradüberdachung. Vereinbart war die Verwendung von Fassadenplatten aus Polycarbonat. Die von der Beklagten erbrachten Leistungen wurden im Februar 2011 abgenommen. Im Frühjahr 2012 rügte die Klägerin mit Schreiben ihrer Architekten Mängel an den Fassadenteilen (Abplatzungen, Verfärbungen im Stoß- und Plattenbereich sowie spröde und harte Stöße) und forderte die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. Das sachverständig beratene Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung der im Tenor des angegriffenen Urteils unter Bezugnahme auf die Anlage K 17 im Einzelnen aufgelisteten Mängel sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 6.282,80 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Das Vorhandensein der gerügten Mangelerscheinungen sei unstreitig. Es stehe fest, dass während des Laufs der Verjährungsfrist Verfärbungen im Stoß- und Plattenbereich, harte und spröde Stöße, Risse im Bereich der Außenfläche, ein abgelöster R.-Span der Außenfläche im Bereich von zwei Lüftungsauslässen sowie ausgebrochene Sogankernuten aufgetreten seien, ferner verbogene Plexiglasplatten bei der Fahrradüberdachung. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses sollten die Fassadenplatten „vergilbungsresistent“ sein. Die Vergilbungen begründeten daher einen Mangel. Aber auch die übrigen Beanstandungen stellten Mängel nach § 13 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VOB/B dar. Hinsichtlich der Vergilbungen, Versprödungen, Risse und Ablösungen sei das Gericht überzeugt, dass diese nicht durch ein Nutzerverhalten verursacht worden seien, sondern als Mängel bereits bei Abnahme angelegt gewesen seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass die von der Klägerin verwendeten Kühl-/Schmiermittel klebrige Ablagerungen verursacht hätten, die zu einer Vergilbung geführt hätten. Diese ließen sich aber mit Wasser vollständig abwaschen und hätten weder die bleibende Vergilbung gefördert noch zu bleibenden Veränderungen der Materialeigenschaften geführt. Als Ursache kämen lediglich ein unzureichender UV-Schutz der Fassadenpaneele oder von außen wirkende aggressive Medien in Betracht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spreche alles dafür, dass der UV-Schutz unzulänglich und damit bereits bei Abnahme ein Mangel angelegt sei. Zwar habe der Sachverständige letztlich nicht vollständig überprüft, an welchen Stellen der UV-Schutz in welcher Dicke vorhanden sei und wie er dosiert sei. Insoweit sei eine weitere Aufklärung aber nicht veranlasst gewesen. Es bliebe als letzte Ursache für die Mangelerscheinung die Einwirkung von schädlichen Medien. Sollte das Polycarbonat tatsächlich aufgrund von Kerosinbestandteilen in der Luft geschädigt worden sein, läge ein Mangel nach § 13 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VOB/B vor, da die Werkleistung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet wäre, nachdem der Standort des Neubaus für die Beklagte erkennbar im näheren Umkreis des S. Flughafens liege. Andere aggressive Medien, die auf die Fassade eingewirkt haben könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Mangel liege auch hinsichtlich der Sogankernuten vor. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sei das Gericht davon überzeugt, dass bezüglich der fehlenden Wulste der Sogankernuten ein Konstruktionsfehler vorliege. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher konstruktionsbedingt vorgesehen gewesen sei. Deshalb habe insoweit bereits bei Abnahme ein Mangel vorgelegen, der sich in der Folge durch die ausbrechenden Sogankernuten realisiert habe. Hinsichtlich der verbogenen Plexiglasplatten an der Fahrradüberdachung könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mangel bereits bei Abnahme angelegt gewesen sei. Die Mängel beruhten auf einer vertragswidrigen Leistung der Beklagten. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die Nebenforderungen stünden der Klägerin teilweise zu. Die Klägerin habe gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B Anspruch auf Ersatz der Kosten zur Ermittlung von Ursachen und Ausmaß der aufgetretenen Mängel in Höhe von 6.282,80 € sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80 €. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte mit der Mängelbeseitigung in Verzug sei, bestehe dagegen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen die Verurteilung wenden sich die Streithelferin der Beklagten und die Beklagte mit der Berufung. Die Streithelferin der Beklagten führt zur Begründung aus, die von ihr 2009 in verschiedenen Chargen produzierten Polycarbonatpaneele seien ohne optische Mängel, Auffälligkeiten, Risse o.ä. geliefert, eingebaut und abgenommen worden. Zwischen Produktion und erster Mängelrüge seien zwei Jahre und 6 bis 8 Monate vergangen. Bei Abnahme vor Nutzung der Halle seien die Polycarbonatpaneele zumindest optisch mangelfrei gewesen. Für die Anlagerung der Kühlschmierstoffschicht im Zuge des Betriebes in der gesamten Halle sei die Beklagte oder die Streithelferin nicht verantwortlich. Für einen dauerhaften Schichtauftrag mit Kühlschmierstoffen seien die Polycarbonatpaneele nicht vorgesehen und konzipiert. Da die Kühlschmierstoffschicht nicht auf die Platte gehöre, sei ihr dortiges dauerhaftes Vorhandensein eine nachteilige Veränderung und führe zu einem Mangel, weil es ein Mangelsymptom verursache. Die Klägerin trage die Beweislast, dass die nachteilige Veränderung im Zeitpunkt der Mängelrüge vorhanden sei und der Mangel bei Gefahrübergang schon vorhanden oder angelegt gewesen sei. Die Klägerin habe wohl den Anfangsverdacht gehabt, dass die bemängelten Erscheinungen ihre Ursache im Nutzerverhalten des Metallverarbeitungsbetriebs hätten. Die Streithelferin habe zur Reinigung der Platten Wasser mit wenig Spülmittel in ihren allgemeinen technischen Hinweisen empfohlen. Dadurch entstünden Einwirkungen im pH-Bereich 7, also neutral. Die Nutzer müssten sich also mit der Verträglichkeit auseinandersetzen. Der Privatsachverständige A. habe aber aufgezeigt, dass dauerhaft chemische Stoffe mit einem pH-Wert von 9 auf die Platten eingewirkt hätten. Eine Eigenschaftszusicherung dahingehend, dass die Polycarbonatpaneele für jedwedes Umfeld einer Metallverarbeitung geeignet seien, gebe es nicht. Es gebe keine übliche Nutzung von Kühlschmierstoffen bestimmter Art und Güte in der Metallverarbeitung. Keiner der Sachverständigen, insbesondere nicht der Gerichtssachverständige, habe eindeutige Feststellungen dazu getroffen, dass ein Mangel bereits in den Polycarbonatplatten bei Gefahrübergang angelegt und ursächlich für die Verfärbungen und Versprödungen sei. Auch sei von keinem Sachverständigen festgestellt, dass die UV-Schicht unzureichend oder der technisch bedingte, ungleichmäßige Schichtauftrag ein Mangel sei oder für die Mangelerscheinungen verantwortlich sei. Der Gerichtssachverständige habe nur Vermutungen geäußert; ihm seien die Bandbreiten der Schichtstärken als „relativ hoch“ erschienen. Zu Grenzwerten habe er sich nicht geäußert. Einen Mangel hinsichtlich der Wulst am Kupplungselement habe der Sachverständige nicht festgestellt. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei von der Beklagten und der Streithelferin behauptet worden, dass ein Nutzerverhalten die ausbrechenden Sogankernuten mitverursacht habe. Die Beweisfragen auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2018 habe der Sachverständige nicht beantwortet. Dies sei aber wesentlich für die Frage, ob Nutzerverhalten die Schäden verursacht habe und keine Konstruktions- oder Fertigungsfehler vorlägen. Die Klägerin hätte den Beweis führen müssen, dass mögliche andere Ursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Angesichts der bekannten Reaktionsfreudigkeit mit Chemikalien und Chemieprodukten hätte es hier einer wissenschaftlich fundierten Untersuchung bedurft, ob Standort und weitere Umweltfaktoren ausgeschlossen werden könnten. In den Allgemeinen technischen Informationen werde unter „Chemikalienbeständigkeit“ auf eine Verträglichkeitsliste verwiesen. Dies sei hier die B.-Liste. Darin werde graduell unterteilt, mit welchen chemischen Stoffen Polycarbonat nicht, wenig, mittel, schwer oder heftig reagiere. Das Landgericht hätte den Beweisantritt auf mögliche Umweltfaktoren nicht ignorieren dürfen. Die Voraussetzungen für ein Obergutachten hätten vorgelegen. Es gebe erhebliche divergierende Sachverständigenaussagen. Der Gerichtssachverständige habe sich mit den vorgelegten Datenblättern der Kühlschmiermittel nicht befasst und nicht überprüft, ob Bestandteile der Schmiermittel in der B.-Liste aufgeführt seien. Vielmehr habe er in wissenschaftlich nicht fundierter Weise versucht, experimentell die Ursache der Verfärbungen und Ausbrüche zu finden. Nicht untersucht worden sei, inwieweit die Aerosolbildung bei der Metallverarbeitung durch Veränderung der Kühlschmierstoffe nachteilige Auswirkungen auf die Polycarbonatplatte habe. Dieses wissenschaftlich noch nicht gänzlich erforschte Thema werfe zahlreiche Probleme auf. Bekannt sei, dass Kontakte von Kühlschmierstoffen zu Polycarbonatplatten zu Versprödungen und Brüchen führten. Untersucht werde, welche Rolle freigesetzte Aerosole bei den Zersetzungsprozessen spielten. Wenn Polycarbonatplatten, die 30- bis 50-mal so stark seien wie die Außenwandstärken und inneren Membranen der streitgegenständlichen Polycarbonathohlkammerpaneele, binnen zwei bis drei Jahren von Kühlschmierstoffen zerstört würden, müsse dies erst recht für die streitgegenständlichen Paneele gelten. Es sei Beweis angetreten worden, dass sich Stoffe aus dem verarbeiteten Kühlschmiermittel (Aerosole) an der Innenseite der Platten und in den Kupplungen abgesetzt hätten, dort die Strukturen des Polycarbonats aufgebrochen und die Platte quasi durch chemische Reaktionen durchdrungen und geschwächt sowie farblich verändert hätten. Das Gutachten K. vom 28. November 2012 sei ohne Aussagekraft, da dort neue, unverarbeitete Kühlschmierstoffe verwendet worden seien. Hier gehe es aber um Kühlschmierstoffe, die im Verarbeitungsprozess bei der Metallverarbeitung verändert worden seien. Die Verfärbungen und Belagbildungen seien im Bereich der Ansaugstutzen der Abluftanlage innen und außen wesentlich stärker als in den weiter entfernt liegenden Bereichen der Halle. Die Abluftanlage sauge Kühlschmierstoffe an, die bereits einen Verarbeitungsprozess durchlaufen hätten. Eine lediglich visuelle Prüfung sei nicht geeignet. Das Abwischen mit Isopropanol sei kritisch zu sehen, weil eine Reaktion von Polycarbonat mit dem Isopropanol zu erwarten sei. Auch das Abwischen außen mit Ethanol durch den Sachverständigen sei bedenklich. Nach der B.-Tabelle bestehe bereits bei 50°C und fast reinem Ethanol nur noch eine eingeschränkte Beständigkeit von Polycarbonat. Deshalb verbiete sich der Einsatz von Ethanol zum Entfernen der Ablagerungen. Das als Schicht angelagerte Kühlschmiermittel Oemeta enthalte naphthenhaltige Bestandteile. Naphthen sei identisch mit Cyclohexan. Dieser Stoff falle nicht unter die geeigneten chemischen Bestandteile nach der B.-Liste. Das verwendete Schmieröl Mobilmet XLM 973 erfahre Veränderungen durch den tatsächlichen Gebrauch. Der Anbau von F. in Flughafennähe besage nichts darüber, wie das chemikalienempfindliche Polycarbonat auf Kerosin reagiere. Der vermehrte Anbau von F. wegen seiner besonderen Verträglichkeit mit Kerosinbelastungen und anderen Luftbelastungen im Umfeld des Flughafens sei ein Indiz dafür, dass die dortigen Landwirte das F. gerade aus diesem Grund dort anbauten. Die Recherchen der Streithelferin zu den Aerosolen hätten die Mutmaßungen des Gerichtssachverständigen widerlegt. Es werde weiterhin bestritten, dass die Klägerin über geeignete technische Vorrichtungen verfüge, um die Aerosolbelastung von Fassaden und Oberlichtelementen zu reduzieren. Gerade weil rund um die Abluftanlagen die größten Schäden sichtbar seien, sei der Rückschluss berechtigt, dass diese entweder ungeeignet oder falsch montiert oder nicht gewartet seien. Damit habe sich der Gerichtssachverständige nicht befasst. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen unrichtig interpretiert. Zudem seien diese nicht geeignet, einen bereits bei Abnahme angelegten Mangel der Fassadenplatten zu beweisen. Die Sachaufklärung sei nicht abgeschlossen. Beweisangebote der Beklagten und der Streithelferin seien übergangen worden. Die Herleitung und Überzeugung des Landgerichts, dass die Mangelerscheinungen nicht auf Nutzerverhalten beruhten, sei völlig unlogisch. Unstreitig habe die Klägerin die Fassadenplatten nicht gewartet. Ein normales Abwischen sei nicht geeignet, die Ablagerungen der von der Klägerin verwendeten Kühl-/Schmiermittel zu entfernen. Das Landgericht erläutere nicht, weshalb der Versuchsaufbau des Sachverständigen, bei dem keine Aerosole zum Einsatz gekommen seien, nicht zu beanstanden sein solle. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Strengbeweis nicht geführt. Das Landgericht sei offenbar selbst nicht überzeugt, dass ein fehlerhafter UV-Schutz nachgewiesen sei. Wenn es in Erwägung ziehe, eine Beschädigung des Polycarbonats könne durch Kerosinbestandteile in der Luft verursacht sein, gehe es fehlerhaft davon aus, dass die Werkleistung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet gewesen sei, weil die Beklagte mit von außen einwirkenden aggressiven Medien habe rechnen müssen. Diese Schlussfolgerung sei unrichtig. Im Zeitpunkt der Abnahme habe es die erst später gerügten Erscheinungen nicht gegeben. Dies belege, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zunächst von außen einwirkende aggressive Medien nicht zu einer Beschädigung geführt hätten. Wenn dies später der Fall gewesen sei, stelle sich nicht die Frage, ob die Beklagte damit hätte rechnen müssen. Es liege in der Sphäre der Klägerin, die Fassade zu warten und zu reinigen. Eine solche gebotene Reinigung sei bis heute nicht erfolgt. Zudem sei die Klägerin durch ihre Planer beraten gewesen. Sie kenne die Umweltbedingungen vor Ort besser als die Beklagte. Im Ergebnis bestätigten die eigenen Annahmen des Landgerichts, dass der Nachweis eines Materialfehlers der Fassadenplatten nicht geführt sei. Die Feststellungen zu den Sogankernuten seien nicht haltbar. Weder habe der Sachverständige festgestellt, dass eine (unterstellt) erforderliche Wulst gefehlt habe, noch habe er die Wulst als notwendiges konstruktives Element beurteilt. Konstruktionsfehler seien also nicht festzustellen bzw. nachgewiesen. Sollte der Senat eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halten, werde angeregt, nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu verfahren. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Streithelferin der Beklagten beantragt: Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Stuttgart vom 28.01.2019, Aktenzeichen 11 O 280/13 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt mit der Maßgabe, dass die Anlage K 17 dem Urteil beizufügen ist: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Völlig verfehlt sei der von der Berufung erweckte Eindruck, die Klägerin habe die Halle in einem recht verwahrlosten und ungepflegten Zustand gehalten. Kühlschmierstoffe kämen in jedem metallverarbeitenden Betrieb Deutschlands zum Einsatz. Nach der Werbung der Streithelferin sei das Fassadenprodukt ausdrücklich für eine „Werkstatt für Metallverarbeitung“ geeignet. Wie gering die Gefahren aus den unvermeidbaren Ablagerungen seien, zeige sich schon darin, dass sie problemlos abzuwaschen seien und damit auch die verbundene „Vergilbung“ verschwinde. Die von der Klägerin eingesetzten Kühlschmierstoffe seien handelsüblich. Es bleibe ein recht abseitiges Argument, dass möglicherweise auch aggressive Medien wie kerosinhaltige Luft für die Schäden verantwortlich sein könnten. Die streitgegenständlichen Paneele würden ausdrücklich sogar für Hangars beworben. Die von der Klägerin in concreto eingesetzten Kühlschmierstoffe seien nicht verantwortlich für die Mangelerscheinungen. Selbst wenn, was nicht der Fall sei, die von der Klägerin eingesetzten Kühlschmierstoffe für die Auffälligkeiten verantwortlich wären, hätte die Beklagte ein Produkt geliefert, das den nach dem Vertrag vorausgesetzten Anforderungen nicht genüge und daher mangelhaft wäre. Das Landgericht sei zu Recht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt. Die Hinweise auf das „Gutachten A.“ hätten eher reißerischen Charakter. Es sei schlicht kein Gutachten, das in irgendeiner Weise zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrage. Der UV-Schutz sei ganz offensichtlich nicht ausreichend. Die Thematik mit den Aerosolen habe kein Ergebnis gebracht. Bezüglich der Soganker spiele keine Rolle, ob die Wulst in der Konstruktionszeichnung zwingend vorgegeben sei oder nicht. Aufgrund der großen Wanddickensprünge im Profil könnten Kräfte bei Belastung nicht konstruktionsgerecht übertragen werden. Deshalb träten lokal Kraftspitzen auf, die zu den Versprödungen führen könnten. Unerheblich sei, dass der Sachverständige sich nicht mit den Witterungsbedingungen beschäftigt habe. Der Besteller einer Fassade dürfe erwarten, dass diese gegen die üblichen Witterungseinflüsse resistent sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. rer.nat. R. D. ergänzend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 9. Dezember 2019 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hat die Streithelferin der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. II. A. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht sowohl von der Beklagten als auch von der Streithelferin begründet. Legen wie hier sowohl die Hauptpartei als auch die ihr beigetretene Streithelferin Berufung ein, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11 Rn. 3). B. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat, wie vom Landgericht ausgeurteilt, einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel an der von der Beklagten ausgeführten Fassadenbekleidung des Neubaus im Werk der Klägerin in der X-Straße in O. (dazu sogleich unter 1.). Allerdings war der Urteilsausspruch des Landgerichts fehlerhaft, weil die Anlage K 17, auf die in Ziff. 1 des Tenors Bezug genommen wird, dem Urteil nicht beigefügt war. Die Berufung ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anlage K 17 dem vorliegenden Urteil beizufügen ist (dazu unter 2.). Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Sachverständigenkosten (dazu unter 3.) sowie der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 13 Abs.5 Nr. 1 S. 1 VOB/B, weil die von der Beklagten eingebauten Fassadenelemente aus Polycarbonat mangelhaft sind. a) Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Einheitspreis-Bauvertrag vom 28. Mai 2009, der von den Parteien am 2. und am 5. Juni 2009 unterzeichnet wurde, mit der Ausführung der Fassadenverglasung an der Fertigungs- und Verladehalle, dem Anbau Lager und Versandfläche sowie der Fahrradüberdachung im Werk der Klägerin in O. (Anlage K 1a). Vertragsbestandteile sind nach Nr. 1.3 des Vertrags neben dem Bauvertrag das Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 2009 (Anlage K 1b), die Leistungsbeschreibung gemäß Auftrags-LV vom 28. Mai 2009 (Anlage K 1c) sowie Angebote der Beklagten vom 17. April 2009 und 8. Mai 2009. Ferner wurde die VOB/B (und die VOB/C) „in der bei Angebotsabgabe von den Finanzbauverwaltungen für die Bauaufgaben des Bundes eingeführten Fassungen“ in das Vertragsverhältnis einbezogen. Maßgeblich ist daher die VOB/B in der Fassung von 2006 (i.F. nur: VOB/B). Die VOB/B 2009 ist erst mit Wirkung vom 11. Juni 2010 in Kraft getreten. Mit der Planung und Bauüberwachung war nach Nr. 1.1 des Vertrags die W. Architekten / Ingenieure GmbH beauftragt. Bei der ausgeschriebenen Fassadenverglasung handelt es sich nach den technischen Vorbemerkungen im Auftrags-LV um eine sprossenlose Polycarbonatverglasung mit 6-schaligen Lichtbauelementen (5 Kammern) aus UV-stabilisiertem Thermoplast-Polycarbonat (PC), eingebaut als Vorhangfassade. b) Die von der Beklagten erbrachten Leistungen wurden am 10. Februar 2011 abgenommen. Die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel spielen für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Aufgrund der Abnahme muss die Klägerin als Auftraggeberin das Vorliegen der behaupteten Mängel darlegen und beweisen. c) Die eingebauten Fassadenplatten sind mangelhaft. aa) Gemäß § 13 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann (§ 13 Nr. 2 S. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 VOB/B). Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann beispielsweise die Farbe eines Anstrichs oder die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum sein (BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17 Rn. 22 m.w.N.). Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln (BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17 Rn. 23 m.w.N.). Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 5/17 Rn. 25 m.w.N.). Im Auftrags-LV, das Vertragsbestandteil geworden ist, wird in den technischen Vorbemerkungen auf Seite 15 (erstes Blatt der Anlage K 1c) die Ausführung der Polycarbonat-Fassade wie folgt spezifiziert: „fugendicht, vergilbungsresistent“ Bei den technischen Anforderungen heißt es: „UV Durchlass 0 % (einsch. einer coextrudierten UV-Schutzschicht)“ Ferner heißt es auf Seite 16 des Auftrags-LV: „Für das angebotene Produkt muss eine 10-jährige Herstellergarantie auf Vergilbung, Lichtdurchlässigkeit und Bruchsicherheit gewährleistet sein.“ Bei Pos. 5.1.10 - Verglasung Fassade West heißt es auf Seite 19 des Auftrags-LV: Liefern und montieren einer Vorhang-Fassade mittels einer sprossenlosen Verglasung - eingebaut als senkrecht durchgehende Lichtbänder im Bereich der Fassade - ausgeführt im Fabrikat R. Typ 1 (Ausführung mittels 5 Kammern) wie folgt: R. Typ 2 (einschl. Kantenabklebung oben und unten mit Alutape 2860 / Breite 60 mm)“ Die Parteien haben daher eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass die Fassade vergilbungsresistent und UV-beständig sein muss. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 15 des Auftrags-LV. Soweit auf Seite 16 des Auftrags-LV verlangt wird, dass eine „10-jährige Herstellergarantie auf Vergilbung, Lichtdurchlässigkeit und Bruchsicherheit gewährleistet sein“ müsse, ergibt sich daraus im Hinblick auf die vereinbarte Vergilbungsresistenz, dass diese für einen Zeitraum von 10 Jahren gegeben sein muss. Zwar ist dort lediglich von einer „Herstellergarantie“ die Rede. Vordergründig betrifft die Klausel also lediglich die Frage, wie lange der Hersteller, also nicht die Beklagte als Auftragnehmerin, für die Eigenschaften des Materials eine Garantie geben soll. Die Klägerin brachte damit aber ihre berechtigte Erwartung hinsichtlich der Dauer der Vergilbungsresistenz auch gegenüber der Auftragnehmerin bezüglich des von dieser zu erstellenden Werks zum Ausdruck. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin erwartete, der optische Eindruck, der bei einer Fassade aus Polycarbonat eine wesentliche Rolle spielt, bleibe dauerhaft, jedenfalls über einen längeren Zeitraum, unverändert, und dies durch die genannten Regelungen vertraglich sicherstellen wollte. Soweit die Streithelferin der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 ausführt, in ihrer Garantieerklärung seien Angaben zu genauen Alterungswerten, die nach bestimmten Zeitabläufen nicht überschritten werden dürften, und genaue Angaben, welchen Vergilbungsgrad die Paneele im Laufe der Zeit haben dürften, vorhanden, ist dies unerheblich. In der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten wird im Hinblick auf die Vergilbungsresistenz der Fassade als vereinbarter Beschaffenheit nicht auf den Inhalt der Herstellergarantie Bezug genommen. bb) Tatsächlich traten Verfärbungen auf, die von den Architekten der Klägerin mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 15. Mai 2012 gegenüber der Beklagten gerügt wurden. Eine weitere Mängelrüge erfolgte mit Schreiben der Architekten vom 4. März 2013 (Anlage K 6). Die Beklagte und die Streithelferin stellen zwar das Vorliegen der Verfärbungen nicht in Abrede. Damit sind aber weder ein Mangel noch Mangelerscheinungen unstreitig. Der Vortrag der Beklagten und der Streithelferin, das mangelfrei erstellte Werk sei nachträglich durch chemische Unverträglichkeiten beschädigt worden, führt nicht dazu, dass die Beklagte die Behauptung einer nach Abnahme erfolgten Beschädigung der Polycarbonatplatten beweisen müsste. Es handelt sich vielmehr um ein substantiiertes Bestreiten der Mangelhaftigkeit, so dass die Klägerin im Grundsatz im Rahmen des ihr obliegenden Beweises der Mangelhaftigkeit des Werkes im Zeitpunkt der Abnahme auch den (Negativ-)Beweis führen muss, dass es nicht zu einer nachträglichen Beschädigung durch Beaufschlagung der Polycarbonatplatten mit Chemikalien gekommen ist (sofern dies nicht aus rechtlichen Gründen entbehrlich ist, dazu später). Unstreitig ist allerdings - insoweit sind die Ausführungen unter I. 1. a. aa. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend -, dass Verfärbungen an den im Tenor des angefochtenen Urteils unter 1. im Einzelnen aufgeführten Stellen aufgetreten sind. Dabei handelt es sich um Verfärbungen im Stoß- und Plattenbereich verschiedener Bereiche der Fertigungshalle, aber auch der Verladehalle, des Lagers und der Fahrradüberdachung. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung vom 23. Dezember 2013 die aufgetretenen Verfärbungen nicht bestritten, sondern eingewandt, Ursache der Verfärbungen an der betroffenen Fassade sei ein Zusammenspiel zwischen den von der Klägerin verwendeten Kühl-/Schmiermitteln und der hohen Konzentration von Kerosinbestandteilen in der Außenluft (GA 19). Dabei verweist sie auf die von der Klägerin eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. A. vom 20. August 2012 (Anlage K 5). cc) Das Landgericht ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Vergilbungen ebenso wie die Versprödungen, Risse und Ablösungen nicht durch ein Nutzerverhalten der Klägerin verursacht worden sind und als Mangel der Werkleistung bereits bei Abnahme angelegt waren. Der Ansatz ist insofern zutreffend, als eine Mängelhaftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, wenn die aufgetretenen Verfärbungen, Vergilbungen, Versprödungen usw. auf ein Nutzerverhalten der Klägerin zurückzuführen sind, mit dem im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nicht gerechnet werden musste. Sind die aufgetretenen Erscheinungen aber auf ein Nutzerverhalten zurückzuführen, mit dem gerechnet werden musste, entlastet dies die Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Vergilbungsresistenz nicht von der Mängelhaftung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, juris Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 147/04 Rn. 11; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06 Rn. 12; Urteil vom 21. April 2011 - VII ZR 130/10 Rn. 11). Wenn die Parteien eines Bauvertrags daher, wie im vorliegenden Fall, eine Vergilbungsfestigkeit für die Dauer von zehn Jahren vereinbart haben, muss diese Beschaffenheit gerade auch bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Werks durch den Auftraggeber eingehalten werden. Lediglich wenn der Auftraggeber das vom Auftragnehmer errichtete Werk Belastungen aussetzt, mit denen der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrags nicht zu rechnen brauchte, und diese Belastungen zu Vergilbungen, Verfärbungen oder Versprödungen führen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelrechte gemäß § 13 VOB/B zu. Vor diesem Hintergrund können sich die Beklagte und die Streithelferin nicht darauf berufen, dass die Polycarbonatplatten durch Kerosinbestandteile in der Luft geschädigt worden sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dies die Beklagte nicht entlasten. Die Lage des Bauvorhabens in O., also in der Nähe des Verkehrsflughafens S. sowie dessen Einflugschneise, war allen Beteiligten bekannt. Auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin bzw. des für diese tätigen Planungsbüros im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die räumliche Nähe zum Flughafen und der Einflugschneise mussten die von der Beklagten für die Errichtung des vereinbarten Werks verwendeten Materialien, insbesondere die Polycarbonatplatten, geeignet sein, eventuelle daraus herrührende Belastungen zu verkraften. Ausweislich des Vergabeprotokolls vom 6. Mai 2009 (Anlage K 1b) hat die Beklagte vor Vertragsschluss das Gebäude besichtigt. Ihr war daher die örtliche Lage bekannt. Die nicht überzeugenden Ausführungen der Streithelferin in dem Schriftsatz vom 22. November 2019 zum vermehrten Anbau von F. in der Flughafennähe wegen seiner besonderen Verträglichkeit für Kerosinbelastungen und andere Luftbelastungen im Umfeld des Flughafens bedürfen daher keiner weiteren Erörterung. dd) Ob die von der Beklagten zu errichtende Fassade vertragsgemäß auch die Belastungen verkraften muss, die sich aus dem Einsatz von Kühlschmierstoffen in der neuerrichteten Fertigungshalle und einer dadurch bedingten Beaufschlagung der Innenseite der Fassadenelemente und teilweise auch der Außenseite mit in der Luft befindlichen Bestandteilen der Kühlschmierstoffe ergeben können, bedarf keiner abschließenden Beantwortung, da dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ursächlich für die gerügten Mängelerscheinungen ist. (1) Die von der Berufung im Hinblick auf die Beweiserhebung beanstandeten Verfahrensverstöße liegen nicht vor. Die Berufung bemängelt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten sowie der Streithelferin auf rechtliches Gehör. Es liege, so die Berufung, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Diese Vorwürfe sind nicht berechtigt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in den Gründen seines Urteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - VII ZR 70/14 Rn. 23 m.w.N.). Die Frage, worauf die von der Klägerin bemängelten Erscheinungen der Polycarbonatplatten zurückzuführen sind, stand vorliegend von Anfang an im Zentrum der schriftsätzlichen Ausführungen sowie der mündlichen Verhandlung. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom 23. Dezember 2013 brachte die Beklagte vor, die Fassadenteile seien mangelfrei geliefert und eingebaut worden. Es liege eine Beschädigung infolge chemischer Unverträglichkeit vor, die durch die von der Klägerin verwendeten Kühlschmiermittel sowie den durch die unmittelbare Nähe zum Flughafen bedingten Kerosinanteil in der Luft verursacht worden sei. Auch die Streithelferin führte bereits in ihrem Beitrittsschriftsatz vom 23. Januar 2014 aus, dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Produktionshalle Kühlschmierstoffe einsetze. Bei den Bearbeitungsvorgängen bildeten sich Aerosole und Dämpfe, welche Inhaltsstoffe des Kühlschmierstoffes enthielten. Bei ungenügender Absaugung schlügen sich diese Nebel an den Wandungen, Fenstern, Decken usw. der Fertigungshalle nieder und könnten so zur Schädigung von Polycarbonatelementen führen. Es sei, so die Streithelferin in ihrem Beitrittsschriftsatz, Stand der Technik und dürfe insoweit in den damit befassten Fachkreisen als bekannt vorausgesetzt werden, dass zwischen den Fassadenelementen aus Polycarbonat und den von der Klägerin eingesetzten Kühlschmierstoffen eine chemische Unverträglichkeit bestehe. Die Frage, welche Rolle die von der Klägerin in der Werkhalle eingesetzten Kühlschmierstoffe sowie Kerosinbestandteile in der (Außen-)Luft für das Auftreten der von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen spielen, stand seitdem durchgängig im Zentrum der Auseinandersetzung im vorliegenden Rechtsstreit. Mit Beweisbeschluss vom 29. April 2014 ordnete das Landgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Ursache der in Ziff. 1 des Klageantrags genannten „Schäden“ an den am Betriebsgebäude der Klägerin angebrachten Fassadenplatten an. Zu dem schriftlichen Gutachten des vom Landgericht bestellten Sachverständigen Dr. rer.nat. D. vom 14. Dezember 2016 (GA 172) nahmen die Parteien sowie die Streithelferin schriftsätzlich Stellung. Mit Beweisbeschluss vom 2. August 2017 ordnete das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige sollte sich mit den Fragen und Einwendungen der Parteien sowie der Streithelferin in ihren Schriftsätzen auseinandersetzen. Auch zu der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 23. März 2018 (GA 263) nahmen die Parteien und die Streithelferin Stellung. Im Dezember 2018 wurde der Sachverständige vom Landgericht mündlich ergänzend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 10. Dezember 2018 verwiesen (GA 311/320). In dem angefochtenen Urteil setzt sich das Landgericht intensiv mit der Frage auseinander, ob die von der Klägerin verwendeten Kühlschmiermittel bzw. die davon verursachten klebrigen Ablagerungen auf den Polycarbonatplatten für die bemängelte Vergilbung und Versprödung der Platten verantwortlich sind. Die Frage, ob ein Obergutachten einzuholen ist, ist ebenfalls Gegenstand der Erörterung in den Entscheidungsgründen. Auch die Frage, ob das Polycarbonat aufgrund von Kerosinbestandteilen in der Luft beschädigt wurde, wird in dem Urteil angesprochen, wobei das Landgericht insoweit allerdings die auch vom Senat für zutreffend erachtete Auffassung vertritt, dass die Werkleistung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet wäre, wenn dies der Fall sein sollte. Der Vorwurf, das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten oder der Streithelferin auf rechtliches Gehör verletzt, ist daher ebenso wenig gerechtfertigt wie der Vorwurf, tatsächliches Vorbringen sei nicht zur Kenntnis genommen oder nicht beachtet worden. Soweit das Landgericht der Frage, ob Kerosinbestandteile der Außenluft negative Auswirkungen auf die Polycarbonatfassade haben, nicht weiter nachgegangen ist, beruht dies auf der Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Verwendungseignung und stellt daher ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. (2) Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in seinen schriftlichen Gutachten sowie bei seinen mündlichen Anhörungen durch das Landgericht sowie den Senat sind die von der Klägerin gerügten Mangelerscheinungen nicht auf in der Luft befindliche Bestandteile der von der Klägerin in ihrem Betrieb eingesetzten Kühlschmierstoffe oder die „klebrigen Ablagerungen“ zurückzuführen. Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie die Streithelferin der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 beantragt hat, besteht nicht. Es ist auch nicht geboten, ein weiteres Gutachten (Obergutachten) einzuholen. In seinem schriftlichen Hauptgutachten vom 14. Dezember 2016 führt der Sachverständige Dr. D., seines Zeichens Leiter des Zentrums für XYZ, aus, die Vergilbungen auf der Außenseite der Fassadenteile aus Polycarbonat sei auf einen unzureichenden UV-Schutz zurückzuführen. Zwar ist Polycarbonat einer der chemisch stabilsten handelsüblichen Kunststoffe. Unter verschiedenen Bedingungen ist es aber trotzdem anfällig für unterschiedliche Degradationsmechanismen, z.B. thermischen Abbau, thermo-oxidativen Abbau, Hydrolyse und Photodegradation. Polycarbonat ist empfindlich gegenüber UV-Licht im Wellenlängenbereich um 340 nm. Der Einsatz von Polycarbonat unter freiem Himmel ohne Schutzbeschichtung führt zu Brüchen und Umlagerungen im Polymermolekül, die das Material mit der Zeit verspröden und vergilben lassen. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, ist der Einsatz von lichtstabilisierenden Additiven erforderlich. Deshalb sind die vorliegenden Fassadenelemente mit einer coextrudierten UV-Schicht ausgerüstet. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass möglicherweise ein ungeeigneter Stabilisator bzw. ein zu geringer Stabilisatorgehalt verwendet worden sei. Zudem seien die Dicken der UV-Schutzschichten explizit an den Schutzlippenbereichen sehr gering. Die Vergilbung auf der Innenseite der Fassadenelemente beruht nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hauptgutachten vom 14. Dezember 2016 auf Ablagerungen von Dämpfen aus der Halle. Die Bildung des festgestellten klebrigen Belags vorwiegend auf der zum Gebäudeinneren gelegenen Seite der Fassadenelemente aufgrund möglicher Alterungsvorgänge im Polycarbonat ist, so der Sachverständige, nach heutigem Wissensstand keine zu erwartende Alterungserscheinung. Der Sachverständige unternahm Löslichkeitsversuche an der klebrigen Ablagerung. Die Ablagerung auf der Innenseite wurde partiell mit Isopropanol und Wasser abgewischt, die Außenseite wurde partiell mit Ethanol abgewischt. Die klebrige Ablagerung auf der Innenseite konnte mithilfe eines mit destilliertem Wasser angefeuchteten Tuchs leicht abgetragen werden. Nach dem Abwischen ging die klebrige Haptik verloren. Zudem verschwand die Vergilbung und das Material wies eine vergleichsweise optisch ähnliche Erscheinung wie eine Referenzprobe aus der Versandhalle auf. Der Sachverständige vermutete, dass sich die organischen Bestandteile der in der Halle eingesetzten Schmierstoffe aufgrund der entstehenden hohen Temperaturen während der zerspanenden Verarbeitung von Metallen verflüchtigt und auf die innere Oberfläche der Polycarbonatelemente abgesetzt haben. Hierfür spricht auch, dass der pH-Wert der klebrigen Ablagerung nahe dem pH-Wert des Schmierstoffs Alumet AL-900 lag. Es ergaben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die klebrige Ablagerung den darunterliegenden Polycarbonat-Werkstoff beeinflusst. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 23. März 2018 (GA 263) befasste sich der Sachverständige mit den Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Februar 2017 (GA 191 ff.) und der Streithelferin im Schriftsatz vom 16. Februar 2017 (GA 196 ff.). Es ließen sich, so der Sachverständige, abgesehen von der Verfärbung keine Wirkungen der Kühlschmiermittel - auch unter Berücksichtigung der UV-Strahlung - auf die Eigenschaften der Polycarbonat-Elemente feststellen. Weiter durchgeführte Untersuchungen des Sachverständigen ergaben, dass die Vergilbung der Elemente nicht maßgeblich durch die Kontaminationen beeinflusst wurde. Tendenziell bewirkten die Kontaminationen eher eine Hemmung der Vergilbung des Polycarbonats. Es konnte auch keine beschleunigte Wirkung der UV-Alterung durch die Anwesenheit von Kühlschmierstoffen nachgewiesen werden. Die Vergilbung des Polycarbonats gehe, so der Sachverständige, in der Fläche nicht mit maßgeblichen Einschränkungen in den mechanischen Eigenschaften einher. Anders sei dies im Bereich der Dichtlippe. Dies äußere sich durch die dort festgestellte Versprödung. Schließlich wurde der Sachverständige Dr. D. vom Landgericht am 10. Dezember 2018 sowie ergänzend am 9. Dezember 2019 vom Senat mündlich angehört. Im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht wurden ausweislich des Protokolls die Fragen erörtert, die zuvor schon Gegenstand der Ausführungen der Parteien sowie der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen waren. Der Sachverständige nahm unter anderem zu den von der Streithelferin vorgelegten Aufsätzen sowie dem DGUV-Informationsblatt, Ausgabe 1/2018, Stellung. Er führte aus, dass die Untersuchungen, über die in den Aufsätzen berichtet werde, vom vorliegenden Fall zu unterscheiden seien, weil es dort um Sicherheitsscheiben (von Metallbearbeitungsmaschinen) gehe. Diese seien dicker als die streitgegenständlichen Polycarbonatelemente und kämen in unmittelbaren Kontakt mit der Maschine und dem Sprühnebel durch die Kühlmittel. Diese Scheiben an den Maschinen alterten tatsächlich schnell. Allerdings werde kein sicherer Kausalzusammenhang zu den hier in Rede stehenden Kühlmitteln hergestellt. Es sei letztlich nicht ganz klar, welche Wirkungen ursächlich seien. Dort sei im Übrigen im Wesentlichen die Frage der Versprödung und der daraus resultierenden Probleme durch Durchschusstests überprüft worden. Offen sei, so der Sachverständige, inwieweit man diesen Erörterungen trauen könne. Es seien dort Eigenschaften geprüft worden, die hier gar nicht relevant seien. Auch habe er, der Sachverständige, ebenfalls Härteprüfungen durchgeführt. Die Platten hätten sich in mechanischer Hinsicht nicht von den Referenzplatten unterschieden. Das Ergebnis der Zugprüfungen habe im Bereich von 80 bis 100 % gelegen. Man sei also „weit weg“ von Versprödungen. Dies bestätigte der Sachverständige auch bei seiner Anhörung vor dem Senat am 9. Dezember 2019. Bei den durchgeführten Untersuchungen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Polycarbonatplatten in der Fläche versprödet seien. Lediglich im Bereich der Lippe sowie der Nut-Feder-Verbindung seien Versprödungen festgestellt worden. Der Sachverständige erklärte gegenüber dem Landgericht ferner, es sei nicht zu bestreiten, dass Kühlschmierstoffe Auswirkungen auf Polycarbonat hätten. Im vorliegenden Fall habe eine solche Auswirkung jedoch nicht festgestellt werden können. Bei seiner Anhörung durch den Senat erläuterte er dies dahingehend, dass es sich bei den beispielsweise in der B.-Liste erwähnten Wechselwirkungen zwischen einzelnen Inhaltsstoffen der Kühlschmierstoffe und Polycarbonat um sehr pauschale Angaben handele, die lediglich besagten, dass es zu Wechselwirkungen kommen könne. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass es sehr viele verschiedene Arten von Polycarbonat gebe und dass die Verträglichkeit für verschiedene Polycarbonate unterschiedlich sei. Die Polycarbonate unterschieden sich beispielsweise im Hinblick auf das Molekulargewicht. Auch hätten die verschiedenen Polycarbonaten beigefügten Additive Auswirkungen auf deren Eigenschaften. Bei den hier streitgegenständlichen Polycarbonatelementen konnte der Sachverständige, der insoweit verschiedene Untersuchungen durchgeführt hat, aber keine Auswirkungen der klebrigen Ablagerungen auf die Elemente feststellen. Aufgrund der ausführlichen schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass die Polycarbonatplatten an der Außenseite eine Vergilbung aufweisen, die auf die Bewitterung zurückzuführen ist und sich nicht abwaschen lässt. Die „klebrigen“ Ablagerungen, die von den von der Klägerin in der Fertigungshalle verwendeten Kühlschmierstoffen herrühren, haben an der nach innen gerichteten Seite der Platten zu einer „Vergilbung“ geführt. Diese lässt sich aber abwaschen und hat nichts mit der an der Außenseite vorhandenen Vergilbung zu tun, die nicht auf die Beaufschlagung mit Kühlschmierstoffen zurückzuführen ist. Zwar hat der Sachverständige stellenweise auch an der nach außen gerichteten Seite Schmierstoffablagerungen vorgefunden, vor allem im Bereich der Lüftungsschächte. Aber auch diese Ablagerungen ließen sich abwaschen. Die von den Ablagerungen überlagerte Vergilbung infolge der Bewitterung blieb jedoch bestehen. Die Polycarbonatplatten weisen somit nicht die vertraglich geschuldete Vergilbungsresistenz auf und sind deshalb mangelhaft. Der Senat hat keine Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen zur Beantwortung der vorliegend relevanten Fragen. Als Leiter des Zentrums für XYZ verfügt er über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung. Unerheblich ist, dass er kein studierter Chemiker, sondern Physiker ist. Eine Notwendigkeit zur Überprüfung des Molekulargewichts des Polycarbonats bestand nicht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass sich bei den durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine solche Untersuchung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere war eine solche Untersuchung nicht angezeigt, um festzustellen, ob es zu einer Verkürzung der Polymerketten/-moleküle gekommen ist. Dem von der Streithelferin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisantrag, der u.a. auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, ob die Kühlschmierstoffe in der konkreten Verwendung dazu geführt haben, dass ein Molekulargewichtsabbau stattgefunden hat, der zur Versprödung der Platte in erster Linie im Bereich Nut und Feder geführt hat, gerichtet war, war daher nicht nachzukommen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die Auffassung der Streithelferin, es seien hauptsächlich die Aerosole der Kühlschmierstoffe schädlich für das Polycarbonat, unzutreffend ist. Der Sachverständige betonte, dass er die von ihm vorgenommenen Untersuchungen (Protokoll vom 10. Dezember 2018, Seite 5: „Versuchsaufbau“) für aussagekräftig halte. Der Senat hält dies für überzeugend. Der Sachverständige hat genau die Platten untersucht, die in der Werkhalle der Klägerin eingebaut worden sind, die also den vor Ort vorhandenen Bedingungen ausgesetzt waren. In den Aufsätzen, die von der Streithelferin vorgelegt wurden, geht es hingegen durchgängig um Sicherheitsscheiben von Maschinen, die wesentlich anderen Belastungen ausgesetzt sind. Die vom Sachverständigen an den konkret verbauten und als mangelhaft gerügten Polycarbonatplatten durchgeführten Untersuchungen sind wesentlich aussagekräftiger als theoretische Ausführungen zu den Auswirkungen von Kühlschmierstoffen auf nicht näher definierte Polycarbonate oder praktische Untersuchungen unter wesentlich anderen Bedingungen. Die Argumentation der Streithelferin, die in den Untersuchungen, die den vorgelegten Aufsätzen zugrunde liegen, geprüften Polycarbonatplatten seien 30- bis 50-mal so stark wie die Wandstärken der streitgegenständlichen Polycarbonatplatten, weshalb diese erst recht binnen kurzer Zeit von den Kühlschmierstoffen zerstört werden müssten, verkennt die grundlegenden Unterschiede bezüglich der Exposition der Polycarbonatelemente. Es ist schlicht nicht möglich, die Sicherheitsscheiben von Metallbearbeitungsmaschinen, die viele Stunden werktäglich der unmittelbaren Einwirkung durch Kühlschmiermittel beim Bearbeitungsprozess durch Spritzer oder Dämpfe ausgesetzt sind, mit Fassadenelementen, die nicht derartigen Belastungen ausgesetzt sind, zu vergleichen. Die vorgelegten Aufsätze befassen sich aber ebenso wie das DGUV-Informationsblatt von Januar 2018 („Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung“) lediglich mit Polycarbonatscheiben bei den Maschinen. Die Ausführungen der Streithelferin bezüglich der Frage, auf welche Weise, insbesondere mit welchen Mitteln, richtigerweise eine Reinigung der Polycarbonatplatten und eine Entfernung der „klebrigen Ablagerung“ zu erfolgen hat, ist für die Frage, ob eine Mangelhaftigkeit der Polycarbonatplatten vorliegt, unerheblich. Die Beklagte ist nicht für die klebrige Ablagerung verantwortlich; insoweit liegt kein Mangel vor. Auch eine „Vergilbung“ oder Verfärbung der Fassadenelemente infolge dieser Ablagerungen ist kein Mangel. Dementsprechend kommt es vorliegend nicht darauf an, auf welche Weise die Ablagerungen zu entfernen sind. Auch der Verweis auf die privatgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen A. vom 20. August 2012 (Anlage K 5) führt nicht weiter. Diese Stellungnahme beruht auf dem Ortstermin vom 16. August 2012. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige A. stellt in seiner Stellungnahme die Hypothese auf, die äußere Kerosin- und die raumseitige Laugenluftbelastung sowie die mechanische Dauerbelastung des äußeren Überlappungssteges bei zusätzlicher Feuchteeinbindung in diesem Nut-Federbereich hätten die Spannungsrisskorrosion begünstigt und verursacht. Allerdings liegen dieser Hypothese keine näheren Untersuchungen zugrunde. Der Gerichtssachverständige hat hingegen verschiedene Untersuchungen durchgeführt und seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz des von ihm festgestellten pH-Wertes der klebrigen Ablagerung von 9 keine negativen Auswirkungen auf das Polycarbonat festgestellt worden seien. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch nicht durch die von der Streithelferin vorgelegten Schreiben von R... Consulting in Zweifel gezogen. Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 hat die Streithelferin insoweit ein Schreiben vom 14. September 2019 in deutscher und englischer Sprache vorgelegt. Dabei handelt es sich um „zusätzliche Informationen/Anmerkungen zum Dokument vom 28.05.2018“. Mit der Berufungsbegründung hatte die Streithelferin ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben von R... Consulting vom 28. Mai 2018 vorgelegt. R... Consulting verweist in dem nunmehr vorgelegten Schreiben auf verschiedene Bestandteile der Kühlschmierstoffe, die stark alkalisch seien oder negativen Einfluss auf Amine hätten. Polycarbonat werde unter dem Einfluss alkalischer Stoffe depolymerisiert und verliere seine mechanischen Eigenschaften. Dabei handelt es sich um allgemeine Ausführungen. Ein konkreter Bezug zu den streitgegenständlichen Fassadenplatten und deren Beaufschlagung ist nicht erkennbar. Auch liegen den Ausführungen keine konkreten Untersuchungen der streitgegenständlichen Polycarbonatelemente zugrunde. Wie bereits dargelegt wurde, beruhen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. auf konkreten Untersuchungen der von der Beklagten verbauten Polycarbonatelemente. Ihnen kommt daher ein höherer Aussagewert zu als den allgemeinen Ausführungen in den von der Streithelferin vorgelegten Schreiben. Hinsichtlich der Frage, ob die UV-Schutzschicht tatsächlich durchgängig zu gering ist, also insbesondere durchgängig im Bereich der sog. Lippen, erklärte der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, dass dies von ihm nicht detailliert untersucht worden ist. Es sei lediglich punktuell an verschiedenen Teilen festgestellt worden, dass unterschiedliche Dicken vorhanden sind. Diese Frage bedarf keiner abschließenden Untersuchung. Die aufgetretenen Vergilbungen und Verfärbungen, die unabhängig von den Ablagerungen sind, stellen einen Mangel dar. Die exakte Ursache muss nicht aufgeklärt werden. Ausreichend ist, wenn die möglichen aus der Sphäre der Klägerin stammenden Ursachen ausgeschlossen werden können. Dies hat der Sachverständige getan. Es ist deshalb auch unerheblich, dass der Sachverständige die Frage, ob es Regelwerke für die erforderliche Dicke der UV-Schutzschicht gebe, nicht beantworten konnte. Die Streithelferin als Herstellerin der Fassadenelemente hat im Übrigen hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht, also insbesondere weder dargelegt, ob es derartige Regelwerke gibt, noch auf welche Weise sie die Einhaltung einer gleichmäßigen, ausreichend starken UV-Schutzschicht sicherstellt. Alleine der Verweis auf Zertifizierungsberichte oder Übereinstimmungszertifikate, wie sie von der Streithelferin vorgelegt worden sind (Anlage 7, GA 217) führt insoweit nicht weiter. ee) Nachdem die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten verbauten Polycarbonatplatten bereits feststeht, ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob ein weiterer Mangel der Platten in der Ausführung der Sogankernuten zu sehen ist. Allerdings ist der Senat ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass auch ein Mangel in Form eines Konstruktionsfehlers der Sogankernuten vorliegt. Bei den Sogankernuten handelt es sich um Nuten, die auf der zum Gebäudeinneren gelegenen Seite der Polycarbonatplatten im Bereich des Stoßes angebracht sind. Sie nehmen die Soganker auf, um eine Stabilität der Platten gegen Sogkräfte zu gewährleisten. Auf Bild 11 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 23. März 2018 ist anschaulich zu erkennen, dass keine Wulst vorhanden ist und deutliche Unterschiede hinsichtlich der Bauteildicke im Bereich der Stoßflächen unmittelbar benachbarter Bauteile vorliegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen können derart große Wanddickensprünge innerhalb angrenzender Bereiche im Sogankernutprofil zu inneren Spannungen führen (Seite 7 des Ergänzungsgutachtens sowie Seite 7 f. des Protokolls vom 10. Dezember 2018 und Seite 6 des Protokolls vom 9. Dezember 2019). Derartige Eigenspannungen hat der Sachverständige bei seinen Untersuchungen auch festgestellt. Dies führt - so der Sachverständige auf Seite 7 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens - dazu, dass die Kräfte bei mechanischer Belastung der Polycarbonatplatten nicht konstruktionsgerecht übertragen werden können. Auch wenn der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er könne andere Ursachen für die aufgetretenen Schäden nie zu 100 % ausschließen, ändert dies nichts am Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Insoweit hat der Sachverständige erläutert, dass die Ausbildung von Wulsten bei den Sogankernuten sinnvoll und erforderlich gewesen wäre. 2. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel an den Polycarbonatplatten. Im Tenor des angefochtenen Urteils wird zur Bezeichnung der mangelhaften Stellen auf die Anlage K 17 Bezug genommen. Allerdings ist diese Anlage dem Urteil des Landgerichts nicht beigefügt. Grundsätzlich ist es möglich, in der Urteilsformel auf andere Unterlagen zur Beschreibung einer zu erbringenden Leistung Bezug zu nehmen. Allerdings ist es dann erforderlich, diese Unterlage als Anlage zum Urteil zu nehmen. Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Die bloße Bezugnahme auf die andere Urkunde, ohne diese zum Bestandteil des Titels zu machen, ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, Rn. 25). Zur Behebung dieses Mangels ist daher die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Anlage K 17, auf die bereits im Urteil des Landgerichts verwiesen wird, dem vorliegenden Urteil beigefügt wird. Auf diese Weise wird die Bestimmtheit des Titels hergestellt. 3. Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessual von der Klägerin aufgewendeten Kosten für Sachverständigengutachten ergibt sich aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B. Die Klägerin begehrt den Ersatz von insgesamt 6.282,80 €. Der Betrag errechnet sich wie folgt: Rechnung von Dipl.-Ing. A. (Anlage K 13a) 935,00 € Rechnung von Prof. Dr.-Ing. E. (Anlage K 13b) 747,80 € Rechnung der Univ. S. für Gutachten (Anlage K 13c) 3.825,00 € Rechnung für Gerüstarbeiten (Anlage K 13d) 400,00 € Rechnung der Univ. S. für Stellungnahme (Anlage K 13e) 375,00 € Soweit die Beklagte erstinstanzlich zunächst bestritten hatte, dass diese Rechnungen von der Klägerin bezahlt wurden, hat sie dieses Bestreiten in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2018 aufgegeben. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um Gutachterkosten, die von der Klägerin aufgewendet wurden, um an der baulichen Anlage entstandene Schäden und deren Ursache festzustellen. Derartige Kosten sind als Schaden an der baulichen Anlage gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B ersatzfähig (vgl. die Nachweise bei Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 20. Aufl., § 13 Abs. 7 VOB/B Rn. 137 f.). Der erstinstanzlich von der Beklagten erhobene Einwand, das Gutachten der Universität S. sei völlig unbrauchbar, ändert nichts an der Erforderlichkeit eines Gutachtens und der Ersatzfähigkeit der Kosten. 4. Die Klägerin hat aufgrund der Mangelhaftigkeit des von der Beklagten erstellten Werks auch Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Diese berechnen sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 200.000,00 € wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2.616,90 € Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG + 20,00 € Summe: 2.636,90 €. Die Klägerin macht aber lediglich eine 0,65 Gebühr, also 1.308,45 € geltend, so dass sich mit der Pauschale von + 20,00 € eine Summe von 1.328,45 € netto ergibt. Ihr ursprüngliches Bestreiten, dass die Anwaltskosten bezahlt wurden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10. Dezember 2018 aufgegeben. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1, 101, 2. Halbsatz ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO wie in erster Instanz auf 200.000,00 € festzusetzen.