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Urteil

10 U 390/19

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0303.10U390.19.00
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Leitsätze
1. Fallen der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen.(Rn.38) 2. Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von dem Fahrzeughersteller ergriffenen Maßnahmen kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden.(Rn.43) Dabei ist es unerheblich, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens von dem sog. Dieselskandal hat.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.07.2019, Az. 3 O 64/19, abgeändert und die Klage a b g e w i e s e n . Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.07.2019, Az. 3 O 64/19, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt: Berufung: 9.562,05 €; Anschlussberufung: 7.087,74 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fallen der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen.(Rn.38) 2. Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von dem Fahrzeughersteller ergriffenen Maßnahmen kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden.(Rn.43) Dabei ist es unerheblich, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens von dem sog. Dieselskandal hat.(Rn.53) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.07.2019, Az. 3 O 64/19, abgeändert und die Klage a b g e w i e s e n . Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.07.2019, Az. 3 O 64/19, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt: Berufung: 9.562,05 €; Anschlussberufung: 7.087,74 € Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. Der Kläger kaufte am 04.10.2017 bei dem Autohaus M. GmbH & Co. KG für 16.613,79 € ein gebrauchtes Kraftfahrzeug VW Touran 1,6 TDI. Bereits zuvor hatte der Kläger das Fahrzeug als Leasingwagen in Besitz (Fahrzeugbestellformular vom 14.06.2013, K 2; Bl. 116 d.A.). Der Leasingvertrag sah eine Laufzeit vom 48 Monaten vor und kam im Jahr 2013 zunächst mit der Fa. C. zustande. Nach 6 Monaten wurde er auf den Kläger als Leasingnehmer umgeschrieben. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und ist mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Das Fahrzeug ist von der Problematik betroffen, die in der Öffentlichkeit unter den Schlagworten „Abgasskandal“ oder „Dieselskandal“ diskutiert wird. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ, also unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr, wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das KBA ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Im Jahr 2016 erließ das KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Freigabebestätigung, nach welcher ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Januar 2017 durchgeführt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz u.a. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs durch die Beklagte. Er verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises von 16.613,79 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ferner macht er Zinsen gemäß § 849 BGB und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend und begehrt die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 9.526,05 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt und das Vorliegen des Annahmeverzuges festgestellt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß § 826 BGB und gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadensersatz. Dem Kläger sei ein Vermögensschaden entstanden, der auf ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungsvorteile in Höhe von 7.087,74 € anrechnen lassen, so dass sich ein Schadensersatzbetrag von 16.159,71 € errechne. Zinsen gemäß § 849 BGB stünden dem Kläger nicht zu. Es fehle nicht an der haftungsausfüllenden Kausalität der sittenwidrigen Handlung der Beklagten für den Vermögensschaden. Das Landgericht hat es offengelassen, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sog. „Dieselskandal“ der Zeitpunkt des Leasingbeginns oder derjenige des Kaufes im Jahr 2017 sei. Beweisbelastet für eine tatsächliche Kenntnis des Klägers vom Betroffensein seines Fahrzeugs sei die Beklagte. Allgemeine Hinweise in der Presse genügten nicht. Die Beklagte müsse den Kläger individuell und aktiv von sich aus direkt beim Kauf informieren. Dass dies erfolgt sei, sei im Rechtsstreit von der Beklagten zu beweisen. Die Beklagte habe aber nur vorgetragen, keine Kenntnis über den Verkaufsvorgang gehabt zu haben. Dies sei nicht ausreichend. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass der Kläger ein Hinweisschreiben von Februar 2016 (B 1, Bl. 140 d.A.) erhalten habe. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er dieses nicht bekommen habe, seien glaubhaft und nicht widerlegt. Das Gericht sah die Einlassung des Klägers, keine Kenntnis beim Kauf des Fahrzeugs gehabt zu haben, als erwiesen an, da seine informatorischen Angaben glaubhaft gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Täuschungshandlung sei bereits deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug erst nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 und einer umfangreichen Presseberichterstattung über die Dieselproblematik erworben habe. Er habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Jahr 2017 von der Entwicklung und Verwendung der streitgegenständlichen Software Kenntnis gehabt. Schadensersatzansprüche könnten deshalb nicht bestehen. Die Beklagte beantragt, das am 30.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 64/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er hat ferner Anschlussberufung erhoben. Insoweit beantragt er: 1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.07.2019 (Az. 3 O 64/19) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.087,74 € zu zahlen. Der Kläger verteidigt das Urteil gegen die Berufung der Beklagten. Die Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 sei irrelevant. Der Kläger habe das Fahrzeug bereits durch die verbindliche Bestellung vom 14.06.2013 erworben und in Besitz genommen und halte es seither in Besitz. Ein tatsächlicher Kauf im Jahr 2017 habe nicht stattgefunden, da sich das Fahrzeug damals bereits seit 4 Jahren im Besitz des Klägers befunden habe. Die Vertragsunterzeichnung im Jahr 2017 habe lediglich formellen Charakter gehabt. Im übrigen habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass auch dann eine tatsächliche Kenntnis des Klägers nicht vorgelegen habe. Mit seiner Anschlussberufung erstrebt er die Zahlung weiterer 7.087,74 €. Er ist der Ansicht, er müsse sich keine Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. 1. Das mit dem Motor EA 189 ausgestattete streitgegenständliche Fahrzeug war zwar bei seinem Inverkehrbringen durch die Beklagte mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) versehen. Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 18 ff.). Das Inverkehrbringen derart manipulierter Fahrzeuge erfolgte sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, hat in erheblichem Maße gegen die berechtigten Verkehrserwartungen verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubte, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 32). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 20). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend eine Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. 2. Gleichwohl scheidet vorliegend eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers aus. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger fehlte es an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2013 - I ZR 336/12 Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 77). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8 m.w.N.). b) Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten ist das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dies erfolgte deutlich vor dem Bekanntwerden des sog. Dieselskandals im September/Oktober 2015. Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die - wie vorliegend - das Fahrzeug (gebraucht) von einem (möglicherweise unwissenden) Dritten erworben haben. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. April 2019 - 16 U 30/19, juris Rn. 6; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 28). Gerade darauf basiert das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend. Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht ausdrücklich ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 22). Ein Fahrzeugkäufer geht berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der „Umschaltlogik“ gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 44). Vorliegend war der dauerhafte Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Erwerb des Fahrzeugs gefährdet. c) Allerdings begründet die vorsätzliche Zufügung eines Schadens alleine noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. Das mag ohne weiteres in den Fällen zu bejahen sein, in denen die sittenwidrige Handlung den Schaden, sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des Geschädigten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, juris Rn. 18; bestätigt durch Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 42). Es ist deshalb im Ergebnis zutreffend, wenn in der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung, hier also der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig bezeichnet wird (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 U 159/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 21; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2019 - 24 U 5/19, juris Rn. 46). Zwar ist im Grundsatz - worauf das OLG Hamm zutreffend hinweist (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 65; s.a. Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 6; Förster in BeckOK BGB, Stand: 1.8.2019, § 826 Rn. 23) - für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Verhaltens auf den Zeitpunkt der Handlung abzustellen. Ist das Verhalten zu diesem Zeitpunkt nicht sittenwidrig, kommt eine Haftung aus § 826 BGB nicht in Betracht. Fallen aber wie im vorliegenden Sachverhalt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit dem Motor EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, und der Zeitpunkt des Erwerbs dieses Fahrzeugs durch einen Gebrauchtwagenkäufer auseinander, muss das Verdikt der Sittenwidrigkeit nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme der ihn schädigenden Handlung treffen. Es muss daher in Fällen wie dem vorliegenden auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs durch den Kläger noch eine sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegen. d) Für den vorliegenden Fall kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die dargestellte sittenwidrige Veranlassung durch die Beklagte vorliegt, entgegen dem Dafürhalten des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme des PKW´s als Leasingfahrzeug im Jahr 2013 oder konkret auf die Bestellung des Wagens durch den Kläger am 14.06.2013 an, sondern auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages am 04.10.2017. Erst mit Abschluss des Kaufvertrages wurde der Kläger Eigentümer und das Fahrzeug Bestandteil seines Vermögens. Während der davor liegenden vierjährigen Besitzzeit hat der Kläger für die tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile in Form der Leasingraten bezahlt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020, Az.: 17 U 2/19). Nach Ablauf der auf 48 Monate festgelegten Leasingzeit (Verbindliche Kraftfahrzeugbestellung vom 14.06.2013, K 2; Bl. 116 d.A. dort unter „Sonstige Vereinbarungen“) bedurfte es eines neuen und eigenständigen Willensentschlusses, um das Fahrzeug käuflich zu erwerben, mithin dafür, dass das Fahrzeug Eigentum des Klägers werden konnte. Hierbei kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Leasingvertrages hinsichtlich des Leasingendes und insbesondere darauf, ob der Vertrag eine Kaufoption oder ein Ankaufsrecht zugunsten des Klägers oder ein Andienungsrecht zugunsten des Leasinggebers vorsah (hierzu: BeckOK BGB/Zehelein, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 535 Rn.109; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, Einf. Vor § 535 Rn. 37 m.w.N.) nicht an. Deshalb war es unschädlich, dass der Leasingvertrag trotz Aufforderung durch den Senat von den Parteien nicht vorgelegt werden konnte. In allen genannten Vertragskonstellationen, die für das KFZ-Finanzierungsleasing gängig sind, muss jedenfalls nach Ablauf der Grundmietzeit ein neuer, eigenständiger Vertrag abgeschlossen werden. Der Eigentumserwerb vollzieht sich in allen genannten Vertragskonstellationen nicht automatisch nach Ablauf der festgelegten Leasingzeit - anderslautende Vertragsregelungen hat im vorliegenden Fall der Kläger selbst nicht behauptet - , so dass insbesondere der Hinweis der Klägerseite, wonach die Vertragsunterzeichnung im Jahr 2017 „lediglich formellen Charakter“ gehabt habe (Schriftsatz vom 27.12.2019, dort Seite 3), fehl geht. Ohne Abschluss eines Kaufvertrages hätte der Kläger das Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit gem. §§ 542 Abs.2, 546 Abs.1 BGB zurückzugeben gehabt. Es kommt mithin darauf an, von welchen Umständen dieser neue Willensentschluss, der dahin ging, das bislang in Besitz gehaltene Fahrzeug nunmehr käuflich zu erwerben, beeinflusst war. e) Im vorliegenden Fall fehlt es im Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Leasingwagens an einer sittenwidrigen Veranlassung des Kaufentschlusses. Infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Motor EA 189 und den von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Dahinstehen kann dabei, ob bereits die Pressemitteilung der Beklagten vom 18. September 2015 und die sog. Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 zum Wegfall des Verdikts der Sittenwidrigkeit geführt haben. Die Pressemitteilung vom 18. September 2015 betraf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeuge, die in den USA vertrieben wurden. Hinweise auf dieselbe Vorgehensweise in Europa ergaben sich daraus nicht. Die Öffentlichkeit und insbesondere potentielle Fahrzeugerwerber in Europa mussten nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die in Europa in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge in gleicher Weise betroffen sind. Die Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG der Beklagten vom 22. September 2015, in welcher von „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software“ bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die Rede ist, richtete sich an den Kapitalmarkt und nicht die allgemeine Öffentlichkeit. Allerdings gab die Beklagte am 22. September 2015, wie allgemein bekannt ist, auch eine Pressemitteilung heraus, in der mitgeteilt wurde, dass „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen“ auffällig seien. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt“ worden. Die Thematik war unmittelbar darauf Gegenstand einer sehr intensiven Berichterstattung in nahezu allen Zeitungen sowie Fernsehsendern und Onlinemedien in Deutschland. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Website frei, auf der durch Eingabe der FIN überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist, also von dem sog. Dieselskandal betroffen ist. Dies wurde ebenfalls in einer Pressemitteilung bekannt gegeben und war, wie allgemein bekannt ist, Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. Darüber hinaus informierte die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik. Am 15. Oktober 2015 gab das KBA in einer Pressemitteilung bekannt, dass es gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen-Fahrzeugen, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, angeordnet habe. Der Beklagten werde - so die Pressemitteilung weiter - auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Dies sei durch entsprechende Nachweise zu belegen. Betroffen seien Fahrzeuge mit EURO 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum. Die betroffenen Halterinnen und Halter würden durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in der Werkstatt vorzuführen. Über den Rückruf des KBA informierte die Beklagte ebenfalls per Pressemitteilung (vgl. auch die Darstellung des Vorgehens der Beklagten im Urteil des OLG Stuttgart vom 7. August 2019 - 9 U 9/19, juris Rn. 6 ff.). Die Beklagte hat somit die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Zusammen mit der Information ihrer Vertragshändler und Servicepartner waren die von der Beklagten bis Mitte Oktober 2015 vorgenommenen Maßnahmen geeignet, bei einem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Erwerb eines Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 das Verdikt der Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Die Beklagte hat die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 informiert und die Möglichkeit geschaffen, über eine Website zu überprüfen, ob ein Fahrzeug davon betroffen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war und die Öffentlichkeit ferner durch das KBA informiert wurde. Zwar ist die Presseberichterstattung sowie die Öffentlichkeitsinformation durch das KBA nicht der Beklagten zuzurechnen. Diese sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind aber bei der Beurteilung, welche Anstrengungen von der Beklagte zu unternehmen waren, um den aufgrund des Inverkehrbringens der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen, zu berücksichtigen. Bei der in diesem Sinne gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden. In der Öffentlichkeit wird kontrovers diskutiert, ob das Software-Update, das von der Beklagten in Umsetzung der vom KBA im Bescheid vom 15. Oktober 2015 verlangten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge entwickelt wurde, eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Fehlers, der in der zunächst implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung lag, ist und ob das Software-Update negative Auswirkungen auf die Lebensdauer des Motors und den Kraftstoffverbrauch hat. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da es bei einem Erwerb nach Mitte Oktober 2015 bereits an einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern durch die Beklagte fehlt, so dass es insbesondere darauf, ob der Kläger vom Aufspielen der Software informiert war oder auch auf die vom Landgericht thematisierte Frage, ob vom Erhalt des Beklagtenschreibens von Februar 2016 (Bl. 140 d.A.) ausgegangen werden kann, nicht ankommt. Unerheblich ist auch, ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer Kenntnis von der Betroffenheit des Gebrauchtwagens von dem sog. Dieselskandal hat. Maßgeblich ist vielmehr aus den dargelegten Gründen für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nur das Verhalten der Beklagten. Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob ein Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent allgemein Kenntnis von dem sog. Dieselskandal oder von der konkreten Betroffenheit eines bestimmten Fahrzeugs hatte. Es kann deshalb dahinstehen, ob von einem durchschnittlichen Gebrauchtwagenkäufer die Kenntnis der internen Motorenbezeichnung des Herstellers (hier: EA 189) erwartet werden kann. Unerheblich ist auch, dass eine Überprüfung, ob ein bestimmtes Fahrzeug von dem sog. Dieselskandal betroffen ist, auf der von der Beklagten eingerichteten Website die Kenntnis der FIN voraussetzt, und dass deren Kenntnis bei einem Gebrauchtwagenkäufer oder -interessent vor Einsichtnahme in die entsprechenden Fahrzeugpapiere oder Erhalt dieser Information durch den Verkäufer regelmäßig nicht vorliegt. Auch darauf, ob der konkrete Käufer bei Vertragsabschluss aktiv aufgeklärt wurde, kommt es nicht an. Die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen waren jedenfalls nach Inhalt und Umfang ausreichend, um die Öffentlichkeit sowie die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu informieren. Diese Informationen waren unter Berücksichtigung der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Berichterstattung in der Presse geeignet, das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger diese Informationen tatsächlich zur Kenntnis genommen und auf sein eigenes Fahrzeug bezogen hat. 3. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Aus denselben Gründen, die zur Verneinung einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs führen, fehlt es an einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, juris Rn. 31; Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19, juris Rn. 30). Zudem fehlt es an der Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils im Sinne von § 263 StGB und dem verursachten Vermögensschaden. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Zum Teil wird vertreten, dass es an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle, da in diesem Fall das Fahrzeug, für das die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt sei, nicht dem genehmigten Typ entspreche (insb. Harke, VuR 2017, 83; vgl. Armbrüster, NJW 2018, 3481 f. m.w.N.). Tatsächlich ist dies nicht zutreffend. Die Bescheinigung ist dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 106 ff.; Armbrüster, ZIP 2019, 837, 838 m.w.N.). Danach fehlt es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Auf die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, kommt es daher nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 106 ff. zu einem anderen Hersteller). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 ZPO zugelassen. Zwar beruht die Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sittenwidrigen Veranlassung von mittelbaren Schäden. Allerdings hat die Anwendung der Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art angesichts einer Vielzahl von ähnlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzliche Bedeutung. Angesichts zum Teil divergierender obergerichtlicher Entscheidungen dient die Zulassung der Revision auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.