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Urteil

12 U 91/18

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1211.12U91.18.00
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Leitsätze
Ist in einem Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 vereinbart, dass der Architekt berechtigt ist, nach Erreichen eines Teilleistungserfolgs eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen, führt eine nach Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 erfolgte vorbehaltlose Zahlung auf eine Schlussrechnung regelmäßig dazu, dass die Arbeiten der Leistungsphasen 1 bis 8 als zum Zeitpunkt der Zahlung abgenommen anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass damit die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen eines Mangels des Werks zu laufen beginnt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22.03.2018, Az. 4 O 239/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 166.711,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 vereinbart, dass der Architekt berechtigt ist, nach Erreichen eines Teilleistungserfolgs eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen, führt eine nach Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 erfolgte vorbehaltlose Zahlung auf eine Schlussrechnung regelmäßig dazu, dass die Arbeiten der Leistungsphasen 1 bis 8 als zum Zeitpunkt der Zahlung abgenommen anzusehen sind. Dies hat zur Folge, dass damit die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen eines Mangels des Werks zu laufen beginnt.(Rn.26) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22.03.2018, Az. 4 O 239/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 166.711,11 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin macht Architektenhaftungsansprüche wegen eines im Jahr 2016 entdeckten Wasserschadens in einem vom Beklagten im Jahr 2009 geplanten und in den Folgejahren beaufsichtigten Anbaus eines Kindergartens geltend. Ob Ursache des Schadens zwei nicht erfolgte Verpressungen an der im Boden verlaufenden Kaltwasserleitung waren, ist streitig. Die Bauarbeiten wurden bereits im Jahr 2010 abgeschlossen und vollständig bezahlt. Die am 11.02.2011 gestellte Schlussrechnung des Beklagten über alle Leistungsphasen (1 bis 9 nach HOAI 2009) wurde von der Klägerin am 10.03.2011 vollständig und vorbehaltlos beglichen. Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Verjährung wegen der behaupteten Verletzung der Planungs- und Bauüberwachungspflicht sei jedenfalls fünf Jahre nach vorbehaltloser Zahlung der Schlussrechnung (10.03.2011) am 11.03.2016 eingetreten. In der Zahlung liege eine konkludente Teilabnahme bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.03.2018 zugestellte Urteil am 18.04.2018 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 18.05.2018 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 3. Die Klägerin ist der Ansicht, Verjährung sei noch nicht eingetreten. Erst mit Erbringung aller Leistungsphasen (1 bis 9) sei das Architektenwerk vollendet. Somit verjährten Ansprüche gegen den Beklagten erst im Jahr 2020. Es sei auch zu keiner Teilabnahme gekommen. Es fehle bereits am Teilabnahmeverlangen. Ein solches sei nicht in der Schlussrechnungsstellung zu sehen. Ein Abnahmewille dürfe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder unterstellt noch vermutet werden. Bei teilweise ausgeführter Leistung komme eine Abnahme auch nicht durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 01.03.2018, Az.: 4 O 239/17 wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 166.711,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für richtig und trägt vor, am 14.02.2011 habe er nicht nur das Schreiben mit Fristsetzung zur Abnahme (Anlage B 9), sondern vor Zeugen auch die vollständige, umfangreiche Leitz-Ordner füllende Dokumentation (Revisionspläne, Fotos u.a.) mit Begleitschreiben (Anlage B 10) übergeben. Das einfache Bestreiten des Zugangs des Schreibens mit der Aufforderung und Fristsetzung zur Abnahme sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus erster Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 06.11.2018 verwiesen. Dem Beklagten wurde im Termin antragsgemäß ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 23.10.2018 bis 27.11.2018 gewährt. Der angekündigte Schriftsatz des Beklagten (Datum 21.11.2018) ist am 26.11.2018 eingegangen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind verjährt. 1. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beklagte eine Pflicht aus dem Architektenvertrag vom 29.07.2009 (Anl. K 1) verletzt hat, da etwaige Schadensersatzansprüche verjährt sind und er deshalb jegliche Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Architektenvertrag zustande gekommen. Hierbei handelt es sich um einen werkvertragsähnlichen, auf den Erfolg einer Tätigkeit gerichteten Vertrag (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Einführung 3 vor § 631 BGB). Für Verträge, die bis zum 31.12.2017 - wie hier - geschlossen wurden, sind die Vorschriften des allgemeinen Werkvertragsrechts anwendbar, für danach geschlossene Verträge die §§ 650 p BGB ff. (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 650 p BGB Rn. 1). Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller u. a. nach § 280 BGB Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Ein eventueller Schadensersatzanspruch wäre verjährt. a) Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB). Abnahme bedeutet, dass der Besteller das geschuldete Werk jedenfalls als in der Hauptsache vertragsgemäß geleistet anerkennt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.1978, VII ZR 249/77, NJW 1979, 214 juris-Rn. 19). Nach der Ausführung von Architektenleistungen wird in der Praxis häufig auf die Durchführung einer Abnahmeverhandlung verzichtet. Die Parteien führen nach der Vollendung der Architektenleistung regelmäßig keine Abnahmebesprechung durch. In der Praxis verzichten sowohl der Besteller wie auch der Architekt auf die Prüfung der Abnahmevoraussetzungen und die Erklärungen zur ausdrücklichen Abnahme, weshalb aus diesem Grund der stillschweigenden bzw. konkludenten Abnahme im Architektenrecht hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl. Messerschmidt/Voit/Messerschmidt, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 640 BGB Rn. 332 m.w.N.). In der Regel liegt in der vorbehaltlosen Bezahlung der vorgelegten Architektenschlussrechnung ein Abnahmeeinverständnis des Bestellers (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.1978, VII ZR 249/77, NJW 1979, 214 juris-Rn. 20; BGH, Urteil vom 27.09.2001, VII ZR 320/00, NJW 2002, 288 juris-Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.02.1994, VII ZR 20/93, NJW 1994, 1276 juris-Rn. 27; OLG München, Urteil vom 18.02.2014, 9 U 4833/12, juris-Rn. 27 m.w.N.; Messerschmidt/Voit/Messerschmidt, a.a.O., m.w.N.; Beck-Online Großkommentar zum BGB/Bernhard, Stand 01.07.2018, § 631 BGB Rn. 703 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2867, S. 1742 Abs. 2). Durch eine solche Zahlung bringt der Besteller dem Auftragnehmer gegenüber in der Regel nämlich schlüssig zum Ausdruck, das Werk jedenfalls in der Hauptsache als vertragsgemäß hergestellt zu billigen (vgl. vorgenannte Nachweise). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Architekt die von ihm beauftragten Leistungen im Wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht hat (vgl. Messerschmidt/Voit/ Messerschmidt, a.a.O. m.w.N.). Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerks gehört nämlich die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen. Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, so ist das Architektenwerk insgesamt erst vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1994, VII ZR 20/93, NJW 1994, 1276 juris-Rn. 21 und 23). Eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen. Hat sich der Bauherr nicht von sich aus zur Teilabnahme bereit erklärt, muss sein Wille zur Vorwegabnahme wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Er darf nicht unterstellt werden und ist auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf beruft, zu beweisen (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Bei einer erst teilweise ausgeführten Leistung kommt eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten indessen regelmäßig nicht in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Ist eine Teilabnahme nicht vereinbart, kann in der vorzeitigen Bezahlung keine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber gesehen werden (BGH, Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 29 m.w.N.). In allen aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs war eine Teilabnahme nicht vereinbart worden. Es ist deswegen höchstrichterlich entschieden, dass die Annahme einer konkludenten Teilabnahme durch Bezahlung einer Schlussrechnung dann ausscheidet, wenn eine Teilabnahme nicht vereinbart ist. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer Abnahme setzt eine Teilabnahme grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme klar zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 19/12, NJW 2014, 206, dort Rn. 29). Andererseits wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme sogar in allgemeinen Geschäftsbedingungen als zulässig angesehen (BGH, a.a.O., Rn. 29 und BGH, Urteil vom 05.04.2001, VII ZR 161/00; Baurecht 2001, 1928). b) Angesichts der vertraglich vereinbarten Teilabnahme ist vorliegend davon auszugehen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt sind. aa) Zur Verjährung haben die Parteien in dem von ihnen ausgehandelten Vertrag unter § 5 Abs. 2 vereinbart (Anl. K 1): „Die Verjährung der Ansprüche gegen den AN bestimmt sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und beginnt mit der Abnahme der Leistung. Der AN ist berechtigt, nach Erreichung eines jeden Teilleistungserfolges, spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjektes (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1.5), eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen...“ bb) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die vorliegende Zahlung der Schlussrechnung durch die Klägerin - unabhängig von der streitigen Frage, ob das Schreiben des Beklagten mit Fristsetzung zur Abnahme vom 14.02.2011 (Anl. B 9) der Klägerin zugegangen ist - vor dem Hintergrund der vereinbarten Abnahme in § 5 Abs. 2 des Architektenvertrages zu würdigen ist. Bei der Auslegung der Abnahmeerklärung ist zu fragen, ob der Unternehmer das Werk durch sein Verhalten konkludent billigen wollte (vgl. zur Auslegung analog § 133 BGB: Beck-Online-Großkommentar zum BGB/Bernhard, a.a.O., § 631 BGB Rn. 702 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beklagte eine Schlussrechnung über alle Leistungsphasen am 11.02.2011 (Anl. B 8) gestellt hat. Des Weiteren hat er Unterlagen einschließlich Honorarabrechnung und einem Hinweis auf das Schreiben „Abnahme Architektenleistung, 2-fach“ nebst Rechnungsaufstellungen und eine Übersicht über die Zusammenfassung der Kostengruppen u. a. mit Schreiben vom 14.02.2011 (Anl. B 10, Bl. 121 d. A.) dem damaligen Bürgermeister Wild sowie dem Stadtkämmerer Buck übergeben. Der Kindergarten war im Herbst 2010 zuvor in Benutzung genommen und die Rechnungen aller Handwerker nach Abnahme der letzten Gewerke im Jahr 2010 bezahlt worden. Der Beklagte hat für die Klägerin erkennbar, insbesondere durch die Übersendung der Schlussrechnung und nach Abschluss der Leistungsphasen 1 - 8, seine Vergütung begehrt. Nach § 5 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 war er auch berechtigt, nach Erreichung eines jeden Teilleistungserfolges, der hier in der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 8 bestand, eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Liegen der Klägerin die Leistungen des Beklagten sämtlich vor, seinerzeit gab es nach den Umständen auch keine Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen, und verlangt der Beklagte nach Übergabe der schriftlichen Unterlagen zu seinen Leistungen die vollständige Bezahlung, ist hierin ohne Weiteres und unzweifelhaft bei Auslegung der Erklärung des Beklagten gemäß §§ 133, 157 BGB ein Abnahmeverlangen jedenfalls bezüglich der bisher erbrachten Leistungen zu sehen. Bezahlt die Klägerin hierauf vorbehaltlos die komplette Rechnung, kann ihr Verhalten nur so gedeutet werden, dass sie die erbrachten Leistungen des Beklagten als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert, weshalb sie diese wunschgemäß honoriert. Es handelte sich dabei um eine Teilabnahme, da der Beklagte ja noch die Leistungsphase 9, die Objektüberwachung, schuldete und insoweit das Werk nicht als fertiggestellt angesehen werden konnte. Lag aber in der vorbehaltslosen Zahlung der Schlussrechnung am 10.03.2011 eine Teilabnahme der Leistungsphasen 1 - 8, trat die Verjährung nach Ablauf von fünf Jahren, also mit Ablauf des 10.03.2016 ein. Unstreitig wurde bis dahin der Lauf der Verjährung nicht gehemmt. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die bereits oben zitierten und gewürdigten BGH-Entscheidungen (VII ZR 20/93; VII ZR 300/04; VII 19/12) bezieht, geht aus keiner dieser Entscheidungen hervor, dass im Falle der Vereinbarung einer Teilabnahme eine konkludente Abnahme durch vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung nicht angenommen werden kann. Wie oben dargetan, beziehen sich alle Entscheidungen auf Konstellationen, in denen eine Teilabnahme gerade nicht vereinbart war. Im Ergebnis ist die Forderung verjährt. Inwiefern der Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt wurde, kann offen bleiben. 2. Nachdem die Hauptforderung nicht begründet ist, ist auch die Nebenforderung unbegründet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es kann insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung der Sache erkannt werden. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die Entscheidung des Senats ergeht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.