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Entscheidung

VII ZR 161/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 161/00 vom 5. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 wird nicht an- genommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, das vertragli- che Aufrechnungsverbot komme nicht zum Tragen, weil eine Ver- rechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240). Nicht geteilt wird die Auffassung des Berufungsgerichts, im Ar- chitektenvertrag könne die Teilabnahme nach Phase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI formularmäßig nicht wirksam vereinbart werden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Teilabnahme zum Inhalt haben. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 256.019,08 DM. Ullmann Thode Haß Kuffer Kniffka