Urteil
12 U 293/20
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0511.12U293.20.00
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Leitsätze
1. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Ist das zu errichtende Gebäude drückendem Wasser ausgesetzt, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines Weiße-Wannen-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen.
3. Wie detailliert eine Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
4. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2020, Az. 20 O 491/03, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. 2. Ist das zu errichtende Gebäude drückendem Wasser ausgesetzt, muss die Planung eine Bodenplatte in Form eines Weiße-Wannen-Elements und eine Ringdrainage um das Gebäude herum vorsehen. 3. Wie detailliert eine Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. 4. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden. 5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2020, Az. 20 O 491/03, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,5 Mio. € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten als planenden Architekten wegen Wassereintritten in ihr gehörende Gebäude in Anspruch. Die Klägerin ließ auf dem Grundstück B. 1 in E. ab September 1999 das sog. „T. E.“, einen Komplex von vier Gebäuden (Haus 1 bis 4), errichten. Das Grundstück B. 1 liegt zwischen der am tieferen, nordwestlichen Grundstücksrand gelegenen K... (H. Straße) und der A ... an der höher gelegenen südöstlichen Seite. Es steigt von der nördlichen Spitze nach Süden hin von ca. 440 m über NN auf bis 449 m über NN an. Die Klägerin wurde während des Baus von der A. GmbH (im folgenden „A.“) unterstützt. Der Beklagte war mit dem Bauvorhaben zunächst als Mitarbeiter der mit der Projektentwicklung beauftragen B. AG, der späteren Mieterin der Gebäude, befasst. Am 20.03.1999 schloss die Klägerin mit der J. GbR, deren Gesellschafter der Beklagte ist, einen Architektenvertrag über die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 9 gemäß Anlage 10 zu § 15 HOAI im Hinblick auf das „T. E.“ (vgl. die Anlage K 2 der Klageschrift). Unter Nr. 5.2 im Abschnitt „Ausführungsplanung“ der Anlage 1 zum Architektenvertrag wurde unter Streichung des Erfordernisses von Detailzeichnungen im Maßstab 1:1 vereinbart, dass die J. GbR eine „zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:50“ und „textliche Ausführungen“ zu erbringen hatte. In der Folge erstellte der Beklagte die entsprechende Architektenplanung. Zudem beauftragte die Klägerin den Beklagten durch Ingenieurvertrag vom selben Tag mit der Tragwerksplanung für das „T. E.“ (vgl. die Anlage K 3 der Klageschrift). Am 30.08.1999 schloss die Klägerin dann mit der D. AG, später firmierend unter W. AG vereinigt mit D (im Folgenden: „Generalunternehmerin“), die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, einen Generalunternehmervertrag (vgl. die Anlage K 7 der Klageschrift). Dem Architektenvertrag war eine Begutachtung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Erschließungsgebiet B. durch die G. S. vorausgegangen (Gutachten vom 16.01.1998, Anlage K 4 der Klageschrift und Gutachten vom 30.10.1998, Anlage K 5 der Klageschrift). Beide Gutachten wurden dem Beklagten als Projektentwickler der B. AG übersandt. Im ersten Gutachten wird empfohlen, bei einer Gründungstiefe von unterhalb 441,80 m über NN die Gebäude druckwasser- und auftriebsgesichert zu erstellen. Eine Festlegung des Bemessungswasserstands solle erst nach mehrwöchigen Pegelmessungen erfolgen. Eine Ringdrainage wird empfohlen. Im zweiten Gutachten wird dargelegt, dass bei einer Bohrung am 29.06.1998 ein Grundwasserpegel bei 441,23 m über NN gemessen worden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass Grundwasserstände innerhalb der Gipskeuperschichten erfahrungsgemäß um bis zu 1,0 m schwanken. Höhere als die gemessenen Grundwasserstände könnten durchaus auftreten. Am 26.04.1999 legte das Landratsamt B., Wasserwirtschaftsamt, einen wasserrechtlichen Bemessungswasserstand von 441,50 m über NN fest. In einer Stellungnahme an den Beklagten vom 12.08.1999 schlug die G. S. einen Bemessungswasserstand von 440,10 m über NN vor. Zugleich wies sie darauf hin, dass im östlichen Teil des klägerischen Grundstücks Grundwasser bis 440,12 m über NN vorhanden sein könne und Schwankungen nicht auszuschließen seien. Auf Veranlassung des Beklagten und auf der Grundlage des Schreibens der G. S. setzte das Landratsamt B., Wasserwirtschaftsamt, den wasserrechtlichen Bemessungswasserstand am 16.08.1999 auf 440,10 m über NN fest. Ob der Beklagte in der Folge eine Ringdrainage plante, ist zwischen den Parteien streitig. Im vom Beklagten erstellten „Fundamentschnittplan“ (Anlage B 22 zum Schriftsatz vom 18.04.2015, Bl. 375 ff. d.A.) ist unterhalb der Bodenplatte ein Kreis eingezeichnet. Im Plan 5.0 A „Außenanlagen/Lageplan, Ausführungsplan Heizung/Sanitär/Elektro“ (Anlage S3 zum Schriftsatz vom 04.03.2004, Bl. 162 ff. d.A.) ist eine als Drainageleitung bezeichnete Leitung parallel zur Hallenaußenwand südlich der Halle 4 eingezeichnet. In der vom Beklagten vorgenommenen Ausschreibung der Generalunternehmerleistungen (Anlage B 27 zum Schriftsatz vom 18.04.2005, Bl. 375 ff. d.A.) findet sich in Pos. 07 „Dränarbeiten DIN 18308“ eine umlaufende Ringdrainage und in Pos. 08 „Beton- und Stahlbauarbeiten“ die Anweisung, die Stahlbetonwände und die Bodenplatte im UG „in wasserundurchlässigem Beton, entsprechend den Planunterlagen (...) in wasserdichter Ausführung“ herzustellen. Der Gebäudekomplex wurde ohne Ringdrainage errichtet. Die Unterkanten der Gebäude verlaufen entsprechend der Planung des Beklagten. Die Unterkante der Bodenplatte von Haus 1 verläuft auf 440,1 m über NN, die Bodenplatten der übrigen Häuser befinden sich auf 440,25 m über NN. Die Betonarbeiten wurden teilweise nicht fachgerecht ausgeführt. Der Beklagte meldete Bedenken „gegen die gesamte Ausführung der bisherigen Rohbauarbeiten“ durch Schreiben vom 14.12.1999 (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 08.12.2003, Bl. 57 ff. d.A.) gegenüber der Klägerin an. In die Untergeschosse der zu diesen Zeitpunkten fertiggestellten drei Gebäude (Häuser 1 bis 3) trat ab März 2001, insbesondere im Frühling 2002, immer wieder Wasser ein, wobei die Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Ab September 2001 wurden verschiedene Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an dem Gebäudekomplex vorgenommen. Der Serverraum im Untergeschoss von Haus 2 wurde am 10.09.2001 durch eine außenliegende Bitumenschicht abgedichtet. Die Bodenplatten der Technikräume von Haus 3 wurden im April und Mai 2002 teilweise nachverpresst. Das teilweise als Bürofläche genutzte Untergeschoss von Haus 1 wurde in den Jahren 2002/2003 insgesamt zu einer Bürofläche ausgebaut und in diesem Zusammenhang wurden an der Fassade der Westseite oberlichtartige Fenster eingebaut. Im Oktober 2009 wurde die Heizungsrohre in Haus 1 erneuert, weil an diesen starke Korrosionsschäden und Durchrostungen festgestellt worden waren. In den Jahren 2010 und 2011 erfolgte eine oberirdische Erweiterung des Hauses 4 in südlicher Richtung. Zudem wurde zur gleichen Zeit gegenüber von Haus 3 ein nicht unterkellertes und nicht mit den Bestandsgebäuden verbundenes Gebäude für Elektronik und ein Hochvoltprüfzentrum errichtet. Ab Juli 2018 ließ die B. AG Bereiche der Dehnfugen in den Häusern 1 und 3 und das Untergeschoss von Haus 1 sanieren. Die Außenwände von Haus 2 wurden von unten abgedichtet. Die zu sanierenden Bereiche wurden auf den Rohbauzustand zurückgebaut. Die Häuser 1 bis 3 wurden von außen geflutet, um undichte Stellen zu identifizieren. Hierbei erkannte Risse wurden mit Injektionsharz bzw. mit Schleierinjektionen saniert. Sämtliche Bodenflächen im Bürobereich von Haus 1 nebst WC und Küche und die Wandflächen bis zu einer Höhe von 200 mm wurden mit einer verklebten TPE-Membran abgedichtet. Die Klägerin schloss am 20.12.2001 mit der Generalunternehmerin einen Vergleich dahingehend, dass die Vergütungsansprüche der Generalunternehmerin um 3,75 Millionen DM gemindert wurden (vgl. die Anlage B 9 zur Klageerwiderung vom 08.12.2003, Bl. 57 ff. d.A.). Am 04.11.2014 schlossen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in dem Verfahren 20 O 427/04 vor dem Landgericht Stuttgart einen Vergleich über die Vergütungsansprüche des Beklagten. Die Klägerin verpflichtete sich, zur Abgeltung sämtlicher Honoraransprüche des Beklagten 150.000,00 € zu hinterlegen. Ein Freigabeverlangen kann erst nach Beendigung des hiesigen Verfahrens durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich gestellt werden. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien sowie ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Landgericht hat ein Zwischenurteil über den Grund und ein Teilendurteil erlassen. Es hat den Anspruch dem Grunde nach im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 3 für gerechtfertigt erklärt (Urteilstenor Ziff. 1) und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehende Aufwendungen zu erstatten, die notwendig sind, um die Untergeschosse fachgerecht abzudichten, abzüglich etwaiger Sowiesokosten. Weiter hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle aus der nicht fachgerechten Abdichtung der Gebäude entstandenen und noch entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen hat. Hinsichtlich der weitergehenden Feststellungsanträge hat es die Klage abgewiesen (Urteilstenor Ziff. 2). Der Beklage hafte, weil seine Planung im Hinblick auf die Bodenplatte und die Ringdrainage fehlerhaft sei, er bezüglich der Ringdrainage gegen Beratungspflichten verstoßen habe und seine schuldhaften Pflichtverletzungen für die Wassereintritte in die Gebäude des „T. E.“ ursächlich seien. Ein Mitverschulden treffe die Klägerin nicht. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 28.07.2020 zugestellt. Seine Berufung ist am 21.08.2020, deren Begründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2020 - am 28.10.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage und des Zwischenurteils bestünden. Die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Es liege wegen der nicht eingebauten Ringdrainage ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin vor, das zu einem vollständigen Ausschluss seiner Haftung führe und das Zwischenurteil unzulässig mache. Zudem müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der G. S. zurechnen lassen, das in einer fehlerhaften Gutachtenerstellung liege. Ihm fielen hingegen keine Pflichtverletzungen zur Last. Das von ihm ausgeschriebene Abdichtungskonzept sei nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur Detailplanung habe nicht ihn getroffen, sondern sei von der Klägerin auf die Generalunternehmerin übertragen worden. Und die Generalunternehmerin habe die ihr durch den Generalunternehmervertrag übertragenen Pflichten verletzt. Sie habe entschieden, die von ihm berücksichtigte Ringdrainage nicht einzubauen und habe dadurch die Wassereintritte verursacht. Allein der Einbau der Ringdrainage sei zum Schutz vor eindringendem Wasser erforderlich gewesen. Das Untergeschoss habe im Hinblick auf ein Drainniveau oberhalb des Bemessungswasserstands nicht wasserdicht ausgebildet werden müssen. Zudem stelle der Einbau der Ringdrainage einen Sowieso-Kostenaufwand dar. Eine Beratungspflichtverletzung treffe ihn nicht. Wenn diese vorliegen würde, sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin jedenfalls nicht beratungsgerecht verhalten hätte. Für die Wassereintritte kämen zudem weitere Ursachen, wie Wasserzuflüsse aus dem Retentionsbecken und die nachträglich in Haus 1 eingeschnittenen Fenster in Betracht, für die er jedenfalls nicht verantwortlich sei. Die verlangte Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig und unmöglich. Das Landgericht habe einen Abzug neu für alt unberücksichtigt gelassen. Nicht er, sondern die A. sei passivlegitimiert. Der Vereinbarung der Klägerin mit der Generalunternehmerin vom 14.12.1999 komme im Hinblick auf die Gesamtschuldnerschaft zwischen der Generalunternehmerin und ihm zu seinen Gunsten eine Gesamtwirkung zu. Somit seien etwaige gegen ihn bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls durch diese Vereinbarung erloschen. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien außerdem verjährt. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.07.2020, Az: 20 O 491/03 wird abgeändert, - soweit der Klagantrag Ziff. 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird (Ziff. 1), - soweit festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin „sämtliche darüber hinaus gehenden" Aufwendungen zu erstatten, die notwendig sind, um die Untergeschosse der streitgegenständlichen Gebäude fachgerecht abzudichten abzgl. etwaiger Sowieso-Kosten, die entstanden wären, wäre von Anfang an eine fachgerechte Abdichtung geplant worden (Ziff. 2, Abs 1), - soweit der Beklagte weiter verpflichtet wird, der Klägerin darüber hinaus alle aus der nicht fachgerechten Abdichtung der Gebäude entstandenen und noch entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen (Ziff. 2, Abs. 2). Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts sei nicht veranlasst. Die Klage und das Grundurteil seien zulässig. In der Sache habe das Landgericht zutreffend und sehr sorgfältig begründet, dass der Beklagte Planungspflichten verletzt habe. Durch den Generalunternehmervertrag seien keine Planungspflichten auf die Generalunternehmerin übertragen worden. Vielmehr habe den Beklagten die Pflicht zur detaillierten Planung getroffen, der er nicht nachgekommen sei. Sie treffe auch kein Mitverschulden. Weder habe sie selbst schuldhaft gehandelt, noch sei ihr ein Mitverschulden der G. S. zuzurechnen. Vielmehr seien die Gutachten der G. S. nicht fehlerhaft. Allein durch den Einbau einer Ringdrainage hätten die eingetretenen Schäden nicht verhindert werden können. Die Kosten des Einbaus einer Ringdrainage stellten auch keine Sowiesokosten dar. Dem Vergleich mit der Generalunternehmerin komme keine Gesamtwirkung zu Gunsten des Beklagten zu. Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2021 verwiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.05.2021 nochmals vorgetragen. II. Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Die Klage ist zulässig (1.). Das Zwischenurteil über den Grund und das Teilurteil sind ebenfalls zulässig und es liegen auch keine sonstigen wesentlichen Verfahrensmängel vor (2.). Das Urteil ist auch in der Sache richtig (3.). Die Klägerin ist aktivlegitimiert, der Beklagte passivlegitimiert und der Beklagte haftet dem Grunde nach. Ihm fallen schuldhafte Planungs- und Beratungsfehler im Hinblick auf die Abdichtung der Gebäude zur Last, die zu den Wassereintritten in die Gebäude geführt haben. Um das Gebäude abzudichten und die Schäden zu beseitigen, fällt sowohl hinsichtlich des im Grundurteil beschiedenen Leistungsantrags als auch hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge ein gewisser Kostenaufwand an. Die Parteien haben keine Haftungsausschlussvereinbarung geschlossen und dem Vergleich zwischen der Generalunternehmerin und der Klägerin kommt zugunsten des Beklagten keine Gesamtwirkung zu. Die Klägerin trifft weder ein eigenes noch ein ihr zuzurechnendes Mitverschulden. Der Mangelbeseitigungsaufwand ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Ansprüche der Klägerin sind schließlich nicht verjährt. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die beiden Feststellungsanträge sind in der Fassung, die sie durch den Tenor des Landgerichts gefunden haben, hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). aa) Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen (BGH, Urteil vom 10.01.1983 – VIII ZR 231/81 Rn. 39, juris). Der Kläger muss deshalb das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnen, dass über den Umfang der Rechtskraft keine Zweifel bestehen (BGH a.a.O. Rn. 39, juris). bb) Dies ist vorliegend der Fall. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die beiden Feststellungsanträge, sondern auch ein Leistungsantrag gestellt wurde. Aufgrund der von der Klägerin in Bezug genommenen Anlage K 81 wird deutlich, was Inhalt des Leistungsantrags ist und welche Schäden von diesem umfasst sind. Mit den Feststellungsanträgen wird Feststellung hinsichtlich „sämtlicher darüber hinausgehender Aufwendungen, die notwendig sind, um die Untergeschosse fachgerecht abzudichten“ und „darüber hinaus“ hinsichtlich „aller aus der nicht fachgerechten Abdichtung der Gebäude entstandenen und noch entstehenden Schäden und Aufwendungen“ verlangt. Somit ist hinreichend bestimmt, dass wegen der nicht fachgerechten Abdichtung zum einen die nicht vom Leistungsantrag umfassten Aufwendungen zur fachgerechten Abdichtung verlangt werden und zum anderen die weiteren Schäden und Aufwendungen geltend gemacht werden, die aufgrund der nicht fachgerechten Abdichtung entstanden sind oder noch entstehen werden. b) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht. Die Schadensentwicklung und -behebung ist noch nicht abgeschlossen. Die bisher eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen bezogen sich lediglich auf die Dichtigkeit der Bodenplatten. Eine Ringdrainage wurde noch nicht verlegt. Der Eintritt eines weiteren Schadens ist wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2010 – VII ZR 187/08 Rn. 12, juris; wie in diesem Fall kann offen bleiben, ob schon allein die Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt oder ob eine Wahrscheinlichkeit zu fordern ist). 2. Das Zwischenurteil über den Grund und das Teilendurteil sind zulässig und es liegen auch keine sonstigen wesentlichen Verfahrensmängel vor. a) Zulässigkeit des Teilgrund- und Teilendurteils Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein unzulässiges Teilurteil ergangen mit der Folge, dass die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen wäre. Die prozessuale Vorgehensweise des Landgerichts, bei der objektiven Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch über die Zahlungsanträge durch Teil-Grundurteil und gleichzeitig über den darüber hinaus gehenden Feststellungsantrag durch Teil-Endurteil zu entscheiden und die Frage der Höhe der Ansprüche wegen der materiellen Schäden offen zu lassen, ist gemäß §§ 301 Abs. 1, 304 ZPO zulässig (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 301 ZPO Rn. 17, § 304 ZPO Rn. 3 f.) aa) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht, weil das Gericht andernfalls bei der späteren Entscheidung über die restlichen Anträge zu einer anderen Erkenntnis gelangen könnte und deshalb die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BGH, Urteil vom 05.12.2000 – VI ZR 275/99 Rn. 6 f., juris). Damit wird die sowohl für das Teilurteil als auch für das Schlussurteil bedeutsame Frage nach der Haftungsverteilung durch das Grundurteil verbindlich entschieden und kann nicht erneut zum Gegenstand der weiteren Verhandlungen gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1997 – VIII ZR 14/94, Rn. 6, juris). bb) Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) hinsichtlich des Antrags Ziffer 3. zutreffend bejaht (vgl. zu den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 304 ZPO Rn. 5 ff.). (1) Der Anspruch ist auf die Zahlung einer bezifferten Geldschuld gerichtet. (2) Grund und Höhe des Anspruchs sind streitig. (3) Die Entscheidung über den Grund ist nach der Beweisaufnahme entscheidungsreif. Was die Höhe des Anspruchs anbelangt, sind weitere Beweiserhebungen zur Höhe des Schadens, insbesondere wegen der Sanierungsmaßnahmen in den Jahren 2018 / 2019, erforderlich. (4) Die Tatsachen zur Ermittlung von Grund und Höhe des Anspruchs sind nicht annähernd dieselben, was einer Zulässigkeit des Grundurteils entgegenstehen würde (BGH VersR 79, 25). Beim Anspruch der Höhe nach geht es insbesondere darum, die Sanierungsmaßnahmen dahingehend zu bewerten, ob diese im Zusammenhang mit der fehlerhaften Abdichtung der Gebäude stehen. Im Hinblick auf den Grund wurde nur geklärt, dass die Abdichtung fehlerhaft war. (5) Es bestehen keine berechtigten Einwendungen gegen den Anspruchsgrund. (a) Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Klägerin kein Mitverschulden trifft und der Beklagte vollumfänglich haftet (vgl. unten bei der Begründetheit). Zudem darf die Höhe des Mitverschuldens sogar dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn das mitwirkende Verschulden nach Auffassung des Tatrichters zweifellos zu einer Minderung, nicht aber zu einer vollständigen Beseitigung der Haftung führen kann (BGH, Urteil vom 13.05.1997 – VI ZR 145/96 Rn. 12, juris). Die Frage des Mitverschuldens stand daher entgegen der Auffassung des Beklagten dem Erlass eines Teil-Grundurteils nicht entgegen. (b) Die Forderung ist auch nicht verjährt und es ist kein vollständiger Abzug neu für alt vorzunehmen (vgl. insoweit auch bei der Begründetheit). (6) Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Anspruch mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 – VII ZR 12/09 Rn. 13). Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden bestehen mit einiger Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe (vgl. insoweit auch bei der Begründetheit). cc) Das Landgericht konnte über die Feststellungsanträge durch Teil-Endurteil (§ 301 Abs. S. 1 ZPO) entscheiden, weil der Rechtsstreit insoweit selbständig zur Endentscheidung reif war und der sonstige Streitgegenstand bezifferter Leistungsansprüche zweifelsfrei abgegrenzt werden konnte (vgl. zu den Voraussetzungen Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 301 ZPO Rn. 3 ff.). (1) Der Rechtsstreit war insoweit aufgrund der eingeholten Gutachten selbständig zur Entscheidung reif. (2) Ein Teilurteil wäre unzulässig, wenn nicht abgegrenzt werden könnte, welcher Teil des Schadens von der Verurteilung zur Leistung und welcher von der Feststellung umfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1992 – V ZR 253/90 Rn. 11, juris). Dies ist aber nicht der Fall. Die Feststellungsanträge beziehen sich nur auf solche Inhalte, die vom Leistungsantrag nicht umfasst sind. Aus dem Tenor („sämtliche darüber hinausgehende Aufwendungen, die notwendig sind, um die Untergeschosse fachgerecht abzudichten“; „alle aus der nicht fachgerechten Abdichtung der Gebäude…“) unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, insbesondere von S. 14 des Urteils, ergibt sich die Abgrenzbarkeit. Dort wird zum einen dargestellt, wie sich der Zahlungsantrag zusammensetzt, und zum anderen auf die Berechnung der Gesamtforderung (Anlage K 81) zulässigerweise Bezug genommen. b) Das Landgericht hat mit der gewählten Tenorierung auch nicht gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen. aa) Ein Verstoß gegen § 308 Abs. S. 1 ZPO liegt dann vor, wenn das Gericht mehr („plus“) oder etwas anderes („aliud“) zuspricht als beantragt worden ist. Dies hängt vom Begehren des Klägers ab, wobei entscheidend nicht allein die wörtlichen Formulierungen in Antrag und Tenor sind, sondern deren – ggf. durch Auslegung - zu ermittelnden Inhalte. Bei Feststellungsklagen stellt nicht jede Abweichung ein „aliud“ dar (Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 308 ZPO Rn. 2). bb) Das Landgericht hat kein „aliud“, sondern ein „minus“ zugesprochen. Die Ausführungen des Landgerichts auf S. 64 des Urteils sind zutreffend. Die Klägerin begehrte während des gesamten Verfahrens die fachgerechte Abdichtung der Gebäude. Bereits in dem ursprünglichen Klageantrag Ziffer 1. vom 29.08.2003 (Bl. 2 d.A.) begehrte sie Nachbesserung „im Hinblick auf die Dichtigkeit der Bodenplatte und der Umfassungswände des Gebäudes“. Entsprechend hat das Landgericht tenoriert. Soweit die Klägerin über die tenorierte Feststellung hinaus die weitergehende Feststellung begehrte, dass als Maßstab für die Abdichtung eine schwarze, hilfsweise weiße Wanne einzuhalten sei, hat sie mehr gefordert, als ihr zugesprochen wurde. Das Landgericht hat ihr insoweit zulässigerweise ein „minus“ zugesprochen. 3. Die Klage ist begründet. a) Die Klägerin ist im Hinblick auf den Leistungsantrag aktivlegitimiert. Auch insoweit ist ein Schaden bei der Klägerin eingetreten. Zwar ist die B. AG Bestellerin der Werkleistungen, die Gegenstand des Leistungsantrags sind. Die B. AG hat die Werkleistung aber gegenüber der Klägerin mit 821.310,87 € abgerechnet (vgl. die Abrechnung vom 23.12.2019, Bl. 281 d. Berufungsakte) und die Klägerin hat den Betrag am 28.02.2020 bezahlt (vgl. den Kontoauszug der Klägerin, Bl. 282 d. Berufungsakte), was im zweiten Rechtszug unstreitig geblieben ist. b) Der Beklagte ist passivlegitimiert. Soweit der Beklagte ausführt, hinsichtlich der Klageanträge sei nicht er, sondern die A. passivlegitimiert, ist kein Grund für eine solche Annahme ersichtlich. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass für eine Enthaftung des Beklagten allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu ihrer Unterstützung eine Projektsteuerungsgesellschaft eingesetzt hat, keine rechtliche Grundlage besteht. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin mit ihm oder mit der A. als Vertrag zugunsten des Beklagten eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. c) Die mit dem Leistungsantrag geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen dem Grunde nach und in irgendeiner Höhe. Die Schäden, die Gegenstand der Feststellungsanträge sind, begründen Schadensersatzansprüche in irgendeiner Höhe. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 635 BGB a.F. (Paragraphen des BGB sind im Folgenden – wie im Urteil des Landgerichts - solche in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB) i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zur fachgerechten Abdichtung der streitgegenständlichen Gebäude dem Grunde nach und auf Ersatz der durch die Wassereintritte entstandenen Schäden zu. Der Klägerin steht außerdem gegen den Beklagten ein Anspruch auf die Feststellungen zu, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Mangelbeseitigungskosten und zur Erstattung aller weiteren mit der Undichtigkeit der Gebäude zusammenhängenden Schäden verpflichtet ist. aa) Die J. GbR und die Klägerin haben am 20.03.1999 einen Architektenvertrag geschlossen. Darin wurde die J. GbR mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI 1996 von der Klägerin beauftragt. Aufgrund der Vereinbarung von Planungs- und Überwachungspflichten (vgl. die Anlage K 2, in der insbesondere auch die Grundleistungen der HOAI zu Vertragspflichten erhoben wurden) stellt der Vertrag einen Werkvertrag dar (vgl. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Beklagte haftet als Gesellschafter der J. GbR gemäß § 128 HGB analog für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zudem beauftragte die Klägerin den Beklagten durch Ingenieurvertrag vom 20.03.1999 mit der „Tragwerksplanung“ (Teil VIII HOAI 1991). Im Hinblick auf den geschuldeten Erfolg einer Tragwerksplanung stellt auch dieser Vertrag einen Werkvertrag dar. bb) Die von dem Beklagten für die J. GbR erbrachte Werkleistung ist mangelhaft. Der Beklagte hat sowohl gegen die Pflicht verstoßen, dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien, insbesondere dichten Bauwerks zu gewährleisten (§ 633 Abs. 1 BGB) als auch gegen die Pflicht, die Klägerin als Bauherrin über die im Rahmen der Bauarbeiten entstehenden Risiken in Bezug auf die Abdichtung der Gebäude aufzuklären. Seine Pflichtverletzungen sind entsprechend § 278 BGB der J. GbR zuzurechnen (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 278 BGB Rn. 50) (1) Planungsfehler Weder die Abdichtung der Bodenplatte noch die Ringdrainage hat der Beklagte fachgerecht geplant. (a) Die J. GbR traf Pflichten zur Planung der Abdichtung der Gebäude. (aa) Ausweislich des Architektenvertrags hatte die J. GbR die Entwurfs- und Ausführungsplanung nach den Leistungsphasen 3 und 5 zu erbringen. Hierzu gehört die Pflicht des Architekten, die Entstehung eines mängelfreien, zweckgerechten Werks zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist es fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 19.01.1995 – VII ZR 131/93 Rn. 10, juris). Eine Planung gewährleistet nur dann die Entstehung eines mängelfreien, zweckgerechten Werks, wenn sie den nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Schutz gegen eindringendes Wasser vorsieht (BGH, Urteil vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99 Rn. 15, juris). Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, Urteil vom 14.02.2001 – VII ZR 176/99 Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99 Rn. 18, juris). (bb) Vorliegend musste die Planung auch einen Schutz gegen drückendes Wasser, sowohl in Form von Grund- als auch in Form von Sickerwasser vorsehen. Dies ergibt sich aus den vom Landgericht eingeholten überzeugenden Gutachten. Mit drückendem Wasser war zu rechnen (GA H. vom 30.06.2017, S. 5, Bl. 1441 d.A.). Die Gebäude waren daher so auszulegen, dass sie drückendem Wasser entsprechend der DIN 18195 standhalten. Im Hinblick auf drückendes Grundwasser hat der Sachverständige H. folgende nachvollziehbare und überzeugende Feststellungen getroffen: Die von ihm durchgeführten Pegelmessungen ergaben am 01.02.2016 Maximalwasserstände von 440,21 über NN bei Grundwassermessstelle 1 und von 440,26 über NN bei Messstelle 2 (GA vom 14.04.2016, S. 9, Bl. 1367 d.A. i.V.m. Anlage 7). Die graphische Darstellung in Anlage 7 zeigt, dass die am 01.02.2016 ermittelten Grundwasserstände zur Folge hatten, dass die Bodenplatten an diesem Tag im hangseitig gelegenen Bereich unmittelbar im Grundwasser standen (GA, Bl. 1387 d.A.). Entsprechend fällt die überzeugende Bewertung des Sachverständigen aus: „Die Unterkante Rohfußboden ist mit 440,10 m über NN angegeben. Dieser Wert wird von den gemessenen Maximalgrundwasserständen in GWM1 und GWM2 im Maximum um 11 bis 16 cm überschritten. Damit kann als gesichert angesehen werden, dass das Bauwerk zumindest zeitweise in das Grundwasser einbindet“ (GA, S. 11, Bl. 1369 d.A.). Auch Sickerwasser, das sich sowohl von oben als auch von der Seite in die Arbeitsräume einstauen kann, war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H. zu berücksichtigen (S. 16 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1731 d.A.). Unabhängig davon, ob ein Gebäude im Grundwasser steht, kommen wasserdichte Wannen auch dort zum Einsatz, wo mit einstauendem Sickerwasser nach der DIN 18195-4 zu rechnen ist. (cc) Um eine vertragsgemäße Dichtigkeit zu erreichen, musste die Planung eine Bodenplatte in Form eines weiße Wanne-Elements und eine Ringdrainage um die Gebäude herum vorsehen. Dies hat das Landgericht im Einklang mit den nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen H. und E. überzeugend dargelegt: „Wenn die Bodenplatte wie ein weiße Wanne-Element ausgebaut ist und eine Sicherheitsdrainage um das Gebäude herumgebaut wird, dann ist das Gebäude am Ende dicht. Im Grunde handelt es sich dann beinahe um eine weiße Wanne. Es gibt eben das Element der Wände nicht und dafür die Sicherheitsdrainage“ (Sachverständiger E., S. 20 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1735 d.A.). „Um auch eine kapillare Durchfeuchtung der Bodenplatte sicher zu verhindern, hätte diese wasserdicht im Sinne eines Elements einer weißen Wanne ausgebildet werden müssen“ (GA H. vom 01.03.2010, S. 32). Statische Bedenken gegen ein solches Konzept bestehen nicht (Sachverständiger H., S. 22 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1737 d.A.). (b) Die Planung des Beklagten entsprach aber nicht dem dargelegten Konzept (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen E., S. 15 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1730 d.A.). Sowohl die Planung der Bodenplatte als auch die Planung der Ringdrainage waren fehlerhaft. (aa) mangelhafte Planung der Bodenplatte Die Planung der Bodenplatte war in mehrfacher Hinsicht nicht fachgerecht. Weil auf eine weiße Wanne-Qualität verzichtet wurde, wurden die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten. Die Stahlbewehrung der Bodenplatte war nicht ausreichend bemessen. Die Planung der Bodenplatte war nicht ausreichend detailliert. - Planung der Bodenplatte unter Verzicht auf weiße Wanne-Qualität Eine Planung der Bodenplatte unter Verzicht auf weiße Wanne-Qualität entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik (S. 22 des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 01.03.2010). Es besteht das Risiko der kapillaren Durchfeuchtung, weshalb eine solche Lösung aus gutachterlicher Sicht nicht empfehlenswert ist (S. 22 des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 01.03.2010). Es ist ein absolut wasserdichter Boden erforderlich. WU-Beton reicht hierfür nicht aus (Sachverständiger H., S. 18 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1733 d.A.). Eine Ringdrainage hätte zwar wahrscheinlich den eingetretenen Schaden vermieden, aber zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wäre eine wasserdichte und damit über die Qualität von WU-Beton hinausgehende Planung erforderlich gewesen. Nur dann wäre eine dichte Gebäudehülle erreicht worden (Sachverständiger H., S. 18 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1733 d.A.). - Stahlbewehrung der Bodenplanung Die Stahlbewehrung war nicht ausreichend bemessen. An Stelle der Bewehrungsmatten Q295 und Q377 für die Bodenplatte und der Listenmatten mit einem Bewehrungsquerschnitt von 3,78 qcm/m für die Untergeschosswände hätte ein drei- bis viermal so großer Stahlgehalt vorgesehen werden müssen (S. 10 des Gutachtens des Sachverständigen E. vom 22.08.2008). Aufgrund der Planungsvorgaben für den Bewehrungsstahl ergibt sich, dass der Beklagte nicht für den Fall drückenden Wassers geplant hat (Sachverständiger E., S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1729 d.A.). - Detailliertheit der Planung Wie detailliert eine Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99 Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 25.10.1973 – VII ZR 181/72 Rn. 46, juris). Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet im Regelfall, dass für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen und dass für zahlreiche Gewerke sogar darüber hinaus bis ins Einzelne und in Kleinigkeiten geplant werden muss (Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Rn. 802). Gerade bei Problemen der Feuchtigkeitsisolierung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen (Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Rn. 802). Dem wird die Bodenplattenplanung des Beklagten nicht gerecht. Es bestehen zwar Anhaltspunkte für die Planung von weiße Wanne-Details. Diese sind aber weder textlich noch zeichnerisch ausreichend detailliert dargestellt, wie der Sachverständige B. erläutert hat (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2006, Bl. 513 d.A.). Bleche zur Abdichtung der Arbeitsfugen zwischen aufgehenden Wänden und Bodenplatte sind nicht durchgängig in der Planung vorgesehen. Die Anschlüsse und Fugen wurden nicht hinreichend detailliert geplant. Im Hinblick auf die Fugen fehlt ein Hinweis auf die Notwendigkeit von Dichtungsbändern und -blechen oder Verpressschläuchen (S. 8 des Gutachtens des Sachverständigen B. vom 27.07.2005). Ein Verweis auf das Abdichtungssystem Hydraton fehlt in den Plänen (S. 9 des Gutachtens vom 27.07.2005). (bb) mangelhafte Planung der Ringdrainage Die Ringdrainage ist unter Berücksichtigung der bereits bei der Bodenplatte dargestellten Anforderungen an die Detailliertheit nicht in einem ausreichenden Detaillierungsgrad geplant worden. Zu berücksichtigen ist, dass die Drainage vorliegend eine Sonderplanung darstellt. Eine Drainage nach den Vorgaben der einschlägigen DIN 4095 war ausgeschlossen, weil der nach der DIN erforderliche Abstand von 20 cm zwischen Drainagerohrscheitel und Unterkante Bodenplatte angesichts des amtlich festgelegten Bemessungswasserstandes nicht eingehalten werden konnte (GA H. vom 01.03.2010, S. 22 und GA H. vom 31.05.2011, S. 10, Bl. 1143 d.A.). Die Drainage musste daher detailliert geplant werden (GA H. vom 01.03.2010, S. 28). Das Gefälle, die notwendigen Spülschächte, die Ableitung des drainierten Wassers und die Zuführung zusätzlicher Entwässerungsstränge unterhalb der Bodenplatte hätten detailliert ausgearbeitet werden müssen (S. 19 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1734 d.A.). Dem wird die Planung des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte hat in Plan 5.9 „Fundamentschnitt“ (Anlage B 22) lediglich unterhalb der Bodenplatte einen Kreis eingezeichnet. Dieser ist gemäß der Begutachtung des Sachverständigen E. als Andeutung einer Drainage anzusehen (S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1729 d.A.). Diese Planung stellt aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E. keine Drainageplanung dar (S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1729 d.A.). Zudem hat der Beklagte in dem Plan 5.0 A „Außenanlagen/Lageplan, Ausführungsplan Heizung/Sanitär/Elektro“ (Anlage S 3) eine Leitung als „Drainageleitung“ bezeichnet. Es handelt sich um eine parallel zur Hallenaußenwand südlich der Halle 4 eingezeichnete Leitung. Diese stellt also keine Ringdrainage dar, wie sie von den Sachverständigen gefordert wird (S. 14 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1729 d.A.). Schließlich sind keinem Plan detaillierte Angaben zur Dimensionierung oder zum Gefälle der dargestellten Entwässerungsleitungen zu entnehmen (S. 15 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1729 d.A.). (c) Durch die Beauftragung der Generalunternehmerin ist die Pflicht des Beklagten zur Detailplanung weder im Hinblick auf die Bodenplatte noch im Hinblick auf die Ringdrainage entfallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wurden insoweit keine Planungspflichten, auch nicht teilweise, auf die Generalunternehmerin übertragen. (aa) Die Generalunternehmerin wurde gemäß Generalunternehmervertrag vom 30.08.1999 (Anlage K 7) mit der komplett schlüsselfertigen Errichtung einschließlich Außenanlagen für das ... E. beauftragt (Ziffer 1. des Vertrags). Zu ihren Leistungspflichten gehörten „die weitere Projektbearbeitung mit Detailplanung“ (Ziffer 01., S. 5 der durch die Anlage 1 in Bezug genommenen Ausschreibung B 27) und die „Dränarbeiten DIN 18308“ (Ziffer 07., S. 12, B 27). (bb) Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die J. GbR als mit der Bauplanung beauftragtes Architekturbüro verpflichtet geblieben ist, sicherzustellen, dass die erforderliche Detailplanung erfolgt. Dies ergibt eine Auslegung des Architektenvertrags unter Berücksichtigung des Generalunternehmervertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Der Architektenvertrag spricht gegen die Auffassung des Beklagten, dass die Pflichten zur Detailplanung entfallen seien. Wie bereits dargelegt, hat sich die J. GbR zur Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 9 des § 15 HOAI verpflichtet. Nach Abschluss des Vertrags mit der Generalunternehmerin hat die Klägerin nicht die Herausnahme bestimmter Planungspflichten aus dem Architektenvertrag mit dem Beklagten bzw. der J. GbR vereinbart. Es wurde lediglich durch die Streichung in der Anlage 1 zum Architektenvertrag unter Nr. 5.2 im Hinblick auf die Detailliertheit der zeichnerischen Darstellung der Ausführungsplanung vereinbart, dass der Maßstab 1:1 nicht zu erbringen ist. Die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben ist Vertragsbestandteil geblieben. Auch der Generalunternehmervertrag stützt nicht die Auffassung des Beklagten. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vereinbarung von Planungspflichten im Verhältnis zwischen Klägerin und Generalunternehmerin ohne Auswirkung auf den Architektenvertrag mit der J. GbR ist. Ein konkludenter Ausschluss von Pflichten des planenden Architekturbüros ist nicht ersichtlich. Aus der Erteilung eines Doppelauftrags ist nicht zwingend ein Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers in Richtung des ursprünglichen Auftragnehmers zu entnehmen (OLG München, Urteil vom 12.01.2016 – 9 U 4598/14 Rn. 17, BeckRS). Es gibt vorliegend keinen Grund, einen entsprechenden Willen der Klägerin anzunehmen, zumal die Vergütungsansprüche der J. GbR nicht reduziert wurden. Damit verblieb bei der J. GbR im Rahmen der Planungspflichten nach Leistungsphase 3 und 5 die Pflicht, auf das Erstellen der notwendigen Pläne durch die Generalunternehmerin hinzuwirken oder die Klägerin ausdrücklich auf das Fehlen von Plänen und die damit verbundenen Konsequenzen hinzuweisen (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2016 – 9 U 4598/14 Rn. 22, BeckRS). (2) Verstoß gegen Beratungspflichten Die J. GbR hat gegen Beratungspflichten verstoßen, indem sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass ohne die Erstellung einer Ringdrainage die Gefahr von Wassereintritten in die Gebäude besteht. (a) Der Unternehmer ist vertraglich verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Vorleistungen oder der bindenden Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Er muss auch auf vom Besteller unerkannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden. Die Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen, soll dem Auftraggeber die notwendige Aufklärung über die Fehlerhaftigkeit seiner bindenden Anordnungen oder der Vorleistungen gewährleisten (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 5, Rn. 66). (b) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war die Ringdrainage wesentlicher Bestandteil seines Abdichtungskonzepts. Durch den Verzicht auf die Ringdrainage hat sich der Lastfall drückenden Wassers ergeben (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 31), der durch ihren Einbau hätte vermieden werden können (Gutachten H. vom 30.06.2017, S. 5, Bl. 1441 d.A.). Eine entsprechende Beratungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf die Ringdrainage bestand demnach. (c) Einen solchen Hinweis hat weder der Beklagte noch ein anderer Gesellschafter der J. GbR erteilt. (aa) In der vorliegenden Konstellation muss der Architekt über das Risiko eindringenden Wassers und die in Betracht kommenden Schäden umfassend aufklären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 – 22 U 142/99 Rn. 44, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 156). Das Landgericht geht daher zutreffend davon aus, dass der Beklagte ausdrücklich und eindringlich auf die mit dem Weglassen der Drainage verbundenen Konsequenzen hätte hinweisen müssen. Nur so wäre der Bauherr als Laie in die Lage versetzt worden, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen (vgl. Engbers in NZBau 2013, 618, 621). (bb) Das Landgericht hat auch überzeugend dargelegt, dass der Beklagte keinen diesen Anforderungen entsprechenden Bedenkenhinweis erteilt hat. Mit der Berufungsbegründung führt der Beklagte lediglich unsubstantiiert aus, dass er mehrfach den nachträglichen Einbau der Ringdrainage verlangt habe. Auch im ersten Rechtszug hat der Beklagte lediglich pauschal vorgetragen, dass er den Einbau der Ringdrainage, wie planerisch vorgesehen, verlangt habe. Damit behauptet er nicht, dass er ausdrücklich und eindringlich auf die damit verbundenen Risiken eindringenden Wassers hingewiesen habe. Das von dem Beklagten zum Nachweis seiner Behauptungen angeführte Schreiben B 6 erwähnt keinerlei Risiken im Hinblick auf eine mögliche Undichtigkeit des Gebäudes. Auch die weiteren Ausführungen bezüglich derer Dipl.-Ing. Bi. im ersten Rechtszug als Zeuge angeboten wurde, enthalten keinen Vortrag zum Risiko eindringenden Wassers. Aus dem Beklagtenvortrag im ersten Rechtszug ergibt sich demnach an keiner Stelle, dass der Beklagte einen Bedenkenhinweis auf eine mögliche Wasserproblematik erteilt habe. Das Landgericht hat daher Dipl.-Ing. Bi. zu Recht nicht als Zeugen vernommen und dies auch zutreffend im Urteil begründet. Der Beklagte hat seinen Vortrag insoweit auch nicht im zweiten Rechtszug ergänzt. cc) Verschulden Gemäß dem Rechtsgedanken des § 282 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners im Fall einer objektiven Pflichtverletzung vermutet. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, hinsichtlich der gemäß § 278 BGB der J. GbR zuzurechnenden Planungsfehler und des Verstoßes gegen die Beratungspflicht den Entlastungsbeweis zu führen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er lediglich einer für ihn bindenden und nicht zu hinterfragenden Vorgabe des Sonderfachmanns G. S. gefolgt sei. (1) Für den fachlichen Bereich der Sonderfachleute ist der Architekt zwar nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich (BGH, Urteil vom 26.01.1996 - V ZR 264/94 = BGH NJW-RR 1996, 852). (2) Der von der G. S. durch Schreiben vom 12.08.1999 (Anlage K 72) vorgeschlagene wasserrechtliche Bemessungsstand von 440,1 m über NN stellt aber keine für die übrige Planung des Beklagten nicht zu hinterfragende Vorgabe eines Sonderfachmanns dar. Beide dem Schreiben vorausgegangenen Gutachten der G. S. enthalten zahlreiche Einschränkungen hinsichtlich der Verbindlichkeit des Werts. Sie geben einem Bauwerksplaner Veranlassung, sich ernsthaft Gedanken über die Abdichtung der Gebäude gegen drückendes Wasser zu machen (Sachverständiger B., S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2006, Bl. 513 d.A.). Das erste Gutachten enthält ausdrückliche Hinweise auf mögliche Schwankungen des Grundwasserspiegels und auf das Erfordernis einer mehrjährigen Beobachtung des Grundwasserspiegels, die im Rahmen der Begutachtung nicht vorgenommen wurde. Zudem spricht gegen eine Verbindlichkeit des angegebenen Werts, dass der ursprünglich angegebene Bemessungswasserstand nachträglich ermäßigt wurde. Damit musste der Beklagte erkennen, dass der zu berücksichtigende Wasserstand nicht sicher geklärt war (Sachverständiger B., S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2006, Bl. 513 d.A.). Jeder Planer muss sich zudem darüber im Klaren sein, dass Geologen aus ihrer spezifischen Sicht der Dinge und ggf. aus eingeschränkter Kenntnis der Bautechnik möglicherweise bautechnische Begriffe nicht immer ganz korrekt wiedergeben und verwenden. In Zweifelsfällen ist eine Unklarheit durch Nachfrage auszuräumen (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 30). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Baugrundgutachter aus seinem Fachgebiet heraus die Angabe des Bemessungswasserspiegels häufig ganz auf das Grundwasser abstimmt und im Sinne der DIN 18195 einen Grundwasserbemessungsstand angibt, der aber nicht alle für die Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Aspekte ausreichend berücksichtigt (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 31). Der vom Baugrundgutachter vorgeschlagene Wert stellt keinen Bemessungswasserstand, sondern nur einen äußerst knappen Bemessungsgrundwasserstand dar, ohne dass die Möglichkeit einstauenden Sickerwassers berücksichtigt wurde (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 27). Außerdem ist ein Überschreiten des Bemessungswasserspiegels keinesfalls ausgeschlossen (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 18). Der Beklagte hätte sich darüber im Klaren sein müssen, dass der im Schreiben vom 12.08.1999 angegebene Bemessungswasserstand keineswegs den denkbar höchsten einwirkenden Wasserstand darstellt (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 27). Ein Sicherheitszuschlag war in der Darstellung des Baugrundgutachters nicht enthalten (Gutachten H. vom 01.03.2010, S. 27). dd) Fristsetzung Eine solche war entbehrlich, weil sich die fehlerhafte Planung bereits im Bauwerk niedergeschlagen hatte. Eine Nacherfüllung durch Erstellung einer geänderten Planung ist daher nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 65/06, Rn. 15, juris). ee) kausale Schadensverursachung (1) Schäden aufgrund der Wassereintritte (a) Es kam zu Wassereintritten in die Gebäude der Klägerin und damit zu Schäden an den Gebäuden der Klägerin, für die zumindest der Wegfall der Ringdrainage kausal war. Der Sachverständige B. hat festgestellt, dass im Bereich des aufgeständerten Bodens der Technikräume die Metallfüße der Aufständerung bereits beim Ortstermin am 02.11.2004 oberflächlich korrodiert waren (S. 4 des Gutachtens vom 27.07.2005). Der Sachverständige H. hat in seinem Ortstermin vom 18.06.2010 festgestellt, dass aus der Fuge zwischen Bodenplatte und Außenwand im Bereich der Sohlöffnung 1 Wasser eingedrungen ist (S. 7 des Gutachtens vom 09.08.2010). Er hat dies durch die dem Gutachten in Anlage 2.2 beigefügten Lichtbilder belegt. Die Sachverständigen E. und H. haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020 überzeugend dargelegt, dass jedenfalls der Wegfall der Ringdrainage für das eindringende Wasser kausal war. „Insgesamt muss ich sagen, dass auch, wenn dies vielleicht nicht vollständig den Regeln der Technik entsprochen hätte, hier im Falle einer ordentlich verlegten Drainage wahrscheinlich sogar mit der konkreten Bodenplatte kein Problem entstanden wäre. Ich gehe davon aus, dass dann das Wasser in ausreichender Menge abgeführt worden wäre, so dass es zu den hier geschilderten Wassereintritten keinesfalls gekommen wäre“ (Sachverständiger H., S. 23 des Protokolls). Voraussetzung ist aber, dass unter den Gebäuden eine funktionsfähige Sohlfilterschicht ggf. mit den erforderlichen Rigolen ausgebildet wird. In diesem Fall kommt der wesentliche Teil des Wassers von oben und von der Seite. Es besteht dann kein Risiko, dass bedeutende Mengen von Wasser von unten her drücken (Sachverständiger H., S. 25 des Protokolls). Damit ist jedenfalls ein Architektenfehler kausal für die eingetretenen Schäden am Gebäude. (b) Es kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer umfassenden Aufklärung über die mit dem Wegfall der Drainage verbundenen Risiken an der von dem Beklagten behaupteten Entscheidung, die Drainage entfallen zu lassen, festgehalten hätte. Bei Planungsmängeln ist der erforderliche Kausalitätsnachweis zwischen Mangel und Schaden zwar dann nicht durch den Grundsatz der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens erleichtert, wenn ein Architekt im Zuge einer (Vor-)Planung mehrere Varianten aufzeigen und deren Vor- und Nachteile erläutern muss. Ein beratungsgerechtes Verhalten kann ausnahmsweise aber dann vermutet werden, wenn nach einer zutreffenden Beratung vernünftigerweise nur eine naheliegende Entscheidung in Betracht kommt (Kober in beckOGK, BGB, Stand 01.01.2021, § 636 BGB Rn. 468). So liegt es hier. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen konnte auf eine Ringdrainage nicht verzichtet werden. Wenn sich die Klägerin in der Folge – wie der Beklagte meint – bei der G. S. rückversichert hätte, muss davon ausgegangen werden, dass diese weiter die Errichtung einer Drainage empfohlen hätte, wie sie es in ihren Gutachten getan hat. Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin dann diesen Argumenten verschlossen hätte, sind nicht ersichtlich. (c) Die Pflichtverletzungen des Beklagten waren zumindest zu einem gewissen Teil ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die vom Beklagten angeführten Reserveursachen ändern nichts daran, dass aufgrund der Pflichtverletzungen des Beklagten wegen des durch die Bodenplatte eingedrungenen Wassers ein kausaler Schaden am Gebäude eingetreten ist. (aa) Wasserzuflüsse aus dem Retentionsbecken Wassereintritte in das Gebäude aus dem Retentionsbecken sind ausgeschlossen, weil für einen Rückfluss eine Umkehrung des Grundwassergefälles erfolgen müsste, was nicht zu beobachten war (Gutachten H. vom 30.06.2017, S. 9, Bl. 1445 d.A.). (b) zusätzlicher Wassereintrag aus korrodierten Heizungsrohren Der Sachverständige H. hat überzeugend dargelegt, dass Wasser von außen in das Gebäude eingedrungen ist. Ein exemplarisch untersuchtes Heizungsrohr weist an der Außenseite eine ausgeprägte Rostkruste auf. Die Innenseite des Rohrs weist dagegen nur geringe Korrosionseinwirkungen mit flugrostartigem Charakter auf. Zudem hat der Sachverständige an der Öffnung 1 festgestellt, dass die Rohre von außen sehr stark korrodiert waren, der Boden nass und an der Fuge von Bodenplatte / Außenwand erkennbar war, dass dort Wasser eingedrungen ist (Gutachten H. vom 09.08.2010, S. 5 und S. 7). Dort ist das Zentrum des Schadens zu sehen, auch wenn auslaufendes Heizwasser zum Schaden beigetragen hat (Gutachten H. vom 09.08.2010, S. 7). (c) etwaige Beschädigungen der bituminösen Dampfsperre Diese sind nicht von Relevanz, da eine solche Beschichtung gegen drückendes Wasser von außen unbrauchbar ist (Gutachten H. vom 31.05.2011, S. 5, Bl. 1138 d.A.). (d) nachträglich verlegte Teildrainage im Bereich der Westfassade von Haus 1 Es gibt keine Belege dafür, dass die Drainage die Situation verschlechtert hat (Gutachten H. vom 31.05.2011, S. 10, Bl. 1143 d.A. und Gutachten H. vom 09.08.2010, S. 7). (e) Wasser aus der Dachentwässerung Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Wasser aus der Dachentwässerung für Wassereintritte in das Gebäude verantwortlich ist (Gutachten H. vom 09.08.2010, S. 8). (f) nachträglich in den Jahren 2011/2011 errichtete Gebäude Nachdem die neuen Gebäude nicht unterkellert sind, fehlt es an einer unterirdischen Verbindung der Gebäude. Für diesen Fall hat der Sachverständige H. angenommen, dass durch den Neubau keine schadensursächlichen Auswirkungen auf den Gebäudebestand erkennbar sind (Gutachten H. vom 30.06.2018, S. 7, Bl. 1443 d.A.). (g) nachträglich in die Wand von Haus 1 eingeschnittene Fenster Bezüglich dieses Einwands des Beklagten hat das Landgericht keine gutachterlichen Feststellungen getroffen. Insoweit wird im Rahmen der weiteren Begutachtung zu prüfen sein, ob zumindest ein Teil der Schäden an Haus 1 allein auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen H. festgestellten Wassereintritte durch die Bodenplatte (s.o.) waren die eingeschnittenen Fenster aber zumindest nicht schadensursächlich. (2) fachgerechte Abdichtung der Gebäude Da die Planung keine dichten Gebäude gewährleistet hat, sind die Kosten, die erforderlich sind, um eine Dichtigkeit der Gebäude zu erreichen, kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Zum Inhalt der Haftung gehört auch die Nachrüstung einer den Regeln der Technik entsprechenden Bodenplatte in weiße Wanne-Qualität. Zutreffend geht das Landgericht insoweit davon aus, dass der Beklagte nicht lediglich eine Ringdrainage nachrüsten muss. Die Sachverständigen H. und E. haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020 überzeugend dargelegt, dass bei Nachrüstung einer Ringdrainage die Bodenplatte weiterhin nicht vollumfänglich den vertraglich geschuldeten allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen würde. Eine Ringdrainage allein könne von unten drückendes Grundwasser nicht abhalten. Vielmehr müsse der Boden absolut wasserdicht sein, wofür WU-Beton nicht ausreiche. Man brauche sozusagen „zum Gürtel auch noch Hosenträger“ (Prot. S. 18, Bl. 1733 d.A.). Nur wenn die Bodenplatte wie ein weiße Wanne-Element ausgebaut und eine Sicherheitsdrainage um das Gebäude herumgebaut werde, sei das Gebäude am Ende dicht (Prot. S. 20, Bl. 1735 d. A.). Im Grunde handele es sich dann beinahe um eine weiße Wanne. An Stelle des Elements der Wände gebe es dafür eine Sicherheitsdrainage (Prot. S. 20, Bl. 1735 d.A.). Die Wandanschlüsse seien kein Problem, es genüge, dass die Bodenplatte dicht sei (Prot. S. 21, Bl. 1736 d.A.). Nur wahrscheinlich (aber nicht sicher) hätte kein Dichtigkeitsproblem mit der konkreten Bodenplatte bestanden, wenn eine Drainage ordentlich verlegt worden wäre. Ein solches Vorgehen hätte aber nicht vollständig den anerkannten Regeln der Technik entsprochen (Prot. S. 23, Bl. 1738 d.A.). Auch bei Errichtung einer Drainage führt die Verwendung von WU-Beton nicht zu einer dichten Gebäudehülle (Sachverständiger E., S. 23 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1738 d.A.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 – 22 U 142/99 Rn. 42, juris). Insoweit spielen die Reserveursachen keine Rolle. Selbst wenn weitere Ursachen zur Schadensentstehung mit beigetragen haben mögen, entlastet dies den Beklagten nicht von einer Haftung für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldete Dichtigkeit der streitgegenständlichen Gebäude. ff) verbleibender Schaden trotz Sowiesokosten und Abzugs neu für alt Sowohl im Hinblick auf das Grundurteil als auch im Hinblick auf die beiden vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist jedenfalls ein gewisser Schaden zu ersetzen bzw. sind gewisse Aufwendungen zu erstatten. Diese Aufwendungen stellen nicht vollumfänglich Sowiesokosten dar und es kommt auch kein vollständiger Abzug neu für alt in Betracht. (1) Sowiesokosten (a) Ein Abzug von Sowiesokosten kommt in Betracht, soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass der Beklagte sämtliche Kosten zur Abdichtung der Gebäude zu tragen habe und soweit der Leistungsantrag, über den im Grundurteil entschieden wurde, Kosten der Abdichtung enthält. Darüber hinaus ist die Schadensbeseitigung (Leistungsantrag im Übrigen, zweiter Feststellungsantrag) Inhalt der Verurteilung, weshalb insoweit keine Sowiesokosten angefallen sein können. (b) Das Landgericht hat die Sowiesokosten, anders als der Beklagte meint, bei seiner Tenorierung zutreffend berücksichtigt. Während es bei der Tenorierung des ersten Feststellungsantrags berücksichtigt hat, dass Sowiesokosten anfallen können, hat es diesen Umstand im Tenor des Grundurteils zutreffend unberücksichtigt gelassen. Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, müssen beim Erlass eines Grundurteils nicht beschieden werden, beim Erlass eines Feststellungsurteils ist dies aber zwingend (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002 – 10 U 150/01 Rn. 14, juris). (c) Die Sowiesokosten machen nicht 100 % der Aufwendungen zur Abdichtung der Gebäude aus, so dass ein gewisser Schaden verbleibt. (aa) Die Aufwendungen, die beim Einbau der Ringdrainage anfallen, stellen nicht vollumfänglich Sowiesokosten dar, weil beispielsweise die Kosten für das erneute Aufgraben des Grundstücks ursprünglich nicht angefallen wären. (bb) Gleiches gilt für die Aufwendungen zur wasserdichten Sanierung der Bodenplatte, für die die Beklagte ebenfalls haftet (vgl. oben (2)). Nachdem die Gebäude fertiggestellt sind, sind Öffnungsmaßnahmen erforderlich, um die Bodenplatte sanieren zu können, die ursprünglich nicht angefallen wären. (2) Abzug neu für alt (a) Ein Abzug neu für alt kommt nur bezüglich des Leistungsantrags, der Gegenstand des Grundurteils ist, in Betracht. Der erste Feststellungsantrag ist von diesem Einwand nicht betroffen, weil es in dieser Ziffer um die Aufwendungen zur Abdichtung geht. Im Hinblick auf den zweiten Feststellungsantrag (Schadensbeseitigung) kommt ein entsprechender Abzug zwar grundsätzlich in Betracht. Die Einwendungen des Beklagten betreffen aber allein die bereits bezifferten Schadensersatzansprüche im Hinblick auf das Haus 1, aber nicht die weitergehenden Schadensersatzansprüche, die Gegenstand der zweiten Feststellungstitulierung sind. (b) Der Anspruch auf Schadensersatz wegen in die Gebäude eingedrungenen Wassers ist nicht vollständig durch den Abzug neu für alt ausgeschlossen. (aa) Es ist schon fraglich, ob ein Abzug neu für alt überhaupt zumutbar ist oder zumindest unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eingeschränkt werden muss, weil die Nutzung der Gebäude durch die Wassereintritte beeinträchtigt war. (bb) Jedenfalls kommt kein vollständiger Abzug neu für alt in Betracht. Der Beklagte macht den Einwand wegen „neuer Installationen in Sachen Elektro, Sanitär, Estrich, Bodenbeschichtung, Teppichboden“ im Haus 1 geltend. Nach Ablauf von rund 20 Jahren sei ein Abzug neu für alt in Höhe der vollen Aufwendungen vorzunehmen. Aber selbst wenn bei den von dem Beklagten genannten Positionen ein vollständiger Abzug neu für alt vorgenommen würde, verblieben die Umzugskosten wegen des vorübergehenden Auszugs während der Sanierung, die Kosten der Anmietung einer Gefrierzelle bis zum Einbau einer neuen Gefrierzelle und die Reinigungskosten. Es verbleibt also zumindest ein gewisser Schaden. gg) Der Anspruch ist aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin weder ausgeschlossen noch beschränkt. Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden der G. S. gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen. Es liegt auch kein Mitverschulden der Klägerin selbst in Bezug auf den Haftungsgrund nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 BGB vor. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensminderung nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. (1) zuzurechnendes Mitverschulden der G. S. (a) Die Klägerin muss sich grundsätzlich ein Mitverschulden der G. S. als beauftragter Bodengutachterin gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen. (b) Die beiden Gutachten der G. S. und das Schreiben vom 12.08.1999 waren aber nicht fehlerhaft. Die G. S. hat in beiden Gutachten deutlich gemacht, dass die Grundwasserverhältnisse ohne eine langjährige Beobachtung der Grundwasserhöchststände nicht abschließend beurteilt werden können. Auch der im Schreiben vom 12.08.1999 vorgeschlagene Wert für den Bemessungswasserstand war nicht fehlerhaft. Dieser bezog sich nur auf das wasserrechtliche Verfahren. Gegenstand des Schreibens waren nicht die Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Errichtung einer Ringdrainage, die auch bei diesem Bemessungswasserstand zu treffen waren und sich bereits aus den Gutachten ergaben. (2) Mitverschulden der Klägerin selbst Die Einwände des Beklagten, die Klägerin sei allein für den eingetretenen Schaden verantwortlich, weil sie das durch die Generalunternehmerin fehlerhaft hergestellte Untergeschoss nicht habe zurückbauen lassen, in Kenntnis der Fehler auf den Aufbau aufgebaut habe, bis heute keine Ringdrainage habe nachrüsten lassen, kostenlose Nachverpressungen unterlassen, den Schaden vergrößert und sich über die Meinung aller technischen Fachleute hinweggesetzt habe, weil sie einen „7-stelligen Millionenbetrag als Minderung“ habe „kassieren“ wollen (S. 33 der Berufungsbegründung), greifen nicht durch. (a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein ausreichender Bedenkenhinweis des Beklagten oder eines anderen Gesellschafters im Hinblick auf das Risiko eindringenden Wassers erteilt wurde (vgl. die Ausführungen oben unter „Verstoß gegen eine Beratungspflicht“), weshalb wegen des unterlassenen Einbaus einer Ringdrainage kein Mitverschulden der Klägerin in Betracht kommt. (aa) Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren (Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 254 BGB Rn. 8). Plastischer formuliert ist dem Bauherrn ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er Risiken missachtet, die sich ihm hätten aufdrängen müssen (Engbers in NZBau 2013, 618, 621). (bb) In der vorliegenden Konstellation eindringenden Grundwassers kann der Geschädigte aber nur dann diejenige Sorgfalt außer Acht lassen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, wenn der Architekt über das Risiko eindringenden Grundwassers und die in Betracht kommenden Schäden umfassend aufklärt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2000 – 22 U 142/99 Rn. 44, juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 156). Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte ausdrücklich und eindringlich auf die mit dem Weglassen der Drainage verbundenen Konsequenzen hätte hinweisen müssen. Nur so wäre der Bauherr als Laie in die Lage versetzt worden, die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen (Engbers in NZBau 2013, 618, 621). Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen. (b) Die Klägerin hat den Schaden auch nicht durch die Wässerung mit Feuerwehrschläuchen, um undichte Stellen an den Gebäuden zu identifizieren, vergrößert, wie es die Beklagte pauschal behauptet. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass im Rahmen der Sanierung in den Jahren 2018/2019 die zu sanierenden Bereiche zunächst auf den Rohbauzustand zurückgebaut wurden. Im Rahmen des Rückbaus wurden die Teppichböden entfernt. Dabei wurde ein Schwarzschimmelbefall und Schäden an den Heizungsrohren entdeckt. Dann wurde die Dehnfuge gereinigt und eine neue Rundschnur eingelegt, um zu verhindern, dass beim Fluten größere Wassermengen ins Gebäude eindringen. Erst danach wurde die Flutung durchgeführt, um Risse zu identifizieren. Wie bei diesem Ablauf durch das Fluten Schäden herbeigeführt worden sein sollen und worin diese liegen, trägt der Beklagte nicht vor. (c) Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. Der Schaden hat sich nicht durch ein Tun oder Unterlassen der Klägerin erhöht. Ein entsprechendes Mitverschulden liegt nicht darin, dass die Klägerin der Generalunternehmerin allerspätestens im Rahmen des Umbaus von Haus 1 in den Jahren 2002/2003 die Möglichkeit hätte geben müssen, Nachverpressungen durchzuführen und dies nicht getan habe. Zum einen hätten Nachverpressungen im Haus 3 im Jahr 2002 nicht zu einer Dichtigkeit des Gebäudes geführt, wie sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin M. im ersten Rechtszug ergibt (S. 8 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1723 ff. d.A.). Der Beklagte geht zudem selbst davon aus, dass der Einbau einer Ringdrainage erforderlich ist, um Wassereintritte zu verhindern, wie es auch die Sachverständigen dargelegt haben. Zum anderen hat die Zeugin M. in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, dass Teile im Haus 1 tatsächlich nachverpresst wurden (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020, Bl. 1723 d.A.) und „alles nachverpresst (wurde), was ging“ (Bl. 1728 d.A.). Die Würdigung der Zeugenaussage durch das Landgericht (Bl. 55 f. des Urteils) ist überzeugend. Sie ist weder unvollständig noch widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Landgericht hat insbesondere überzeugend dargelegt, warum die Zeugin bereits im Jahr 2002 die Wassereinbrüche dokumentiert hatte. (d) Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die Erwägungen aus dem „Steilküstenfall“ (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – VII ZR 4/12) auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden können. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Auftraggeber eine Baumaßnahme nicht ohne Weiteres auf der Grundlage offenkundiger Risiken vornehmen und vor diesen die Augen verschließen darf (BGH, a.a.O. Rn. 29, juris). Der Beklagte hat aber gar nicht vorgetragen, dass das Risiko eindringenden Wassers für die Klägerin offenkundig war. hh) Unverhältnismäßigkeit, Unmöglichkeit (1) Der Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 633 Abs. 2 S. 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit des für die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand für die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschäden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB ist gegenüber der Schadenshöhe nicht möglich (BGH, Urteil vom 07.03.2002 – VII ZR 1/00 Rn. 45, juris). (2) Der Beklagte kann die Einrede auch nicht mit Erfolg auf § 251 Abs. 2 S. 1 BGB stützen. Unverhältnismäßig sind Aufwendungen nur ausnahmsweise dann, wenn der in Richtung auf die Beseitigung eines Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht. Es muss für den Unternehmer unzumutbar sein, vom Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachte Aufwendungen tragen zu müssen (BGH, Urteil vom 27.03.2003 – VII ZR 443/01 Rn. 15, juris). Nachdem das Ziel der Aufwendungen vorliegend im Schutz des Gebäudes vor eindringender Feuchtigkeit besteht, kommt dem beabsichtigten Erfolg ein erhebliches Gewicht zu, so dass die Aufwendungen nicht unverhältnismäßig sind. (3) Im Umfang der Verurteilung wird vom Beklagten auch nicht die Erbringung einer unmöglichen Leistung verlangt. Der Einwand des Beklagten, der sich auf die Errichtung einer schwarzen, hilfsweise weißen Wanne bezog, ist durch die Tenorierung des Landgerichts obsolet geworden. Soweit die Bodenplatte als weiße Wanne-Element zu erstellen ist, ist dies nicht unmöglich. Es kann eine Abdichtung von innen vorgenommen werden (Sachverständiger H., Prot. S. 27, Bl. 1742 d.A.). ii) kein Haftungsausschluss (1) Die Parteien haben keine Haftungsausschlussvereinbarung getroffen. Anders als der Beklagte meint, liegt in dem Schreiben vom 14.12.1999 (Anlage B 6) kein Angebot auf Abschluss einer Haftungsausschlussvereinbarung gegenüber der Klägerin, das die Klägerin durch Entgegennahme der mit dem Generalunternehmer vereinbarten Minderung in Höhe von 3,75 Millionen DM (konkludent) angenommen hat. (a) In diesem Schreiben hat der Beklagte gegenüber der Klägerin Bedenken im Hinblick auf die Ausführung der Rohbauarbeiten durch die Generalunternehmerin angemeldet und weiter mitgeteilt, dass er jegliche Gewährleistung der ausgeführten Konstruktion ablehne. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass es fernliegend ist, in der Entgegennahme dieser Erklärung des Beklagten und in der Aushandlung einer Minderung mit der Generalunternehmerin wegen Ausführungsmängeln der Betonarbeiten eine konkludente Erklärung der Klägerin dahingehend zu konstruieren, dass sie den Beklagten für von diesem unstreitig zu keinem Zeitpunkt erwähnte Risiken wegen einer Undichtigkeit des Gebäudes habe freistellen wollen. (b) Zudem datiert das Schreiben B 6 vom 14.12.1999, die Vereinbarung mit der Generalunternehmerin kam erst am 20.12.2001 zustande. Würde hierin eine konkludente Annahme liegen, wäre sie jedenfalls verspätet (§ 147 Abs. 2 BGB). Denn sie erfolgte erst über zwei Jahre nach Abgabe des Angebots, was jedenfalls einen zu langen Zeitraum darstellt (vgl. die Beispiele bei Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 147 BGB Rn. 7 f.). In der unterstellten konkludenten Erklärung läge daher gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neuer Antrag. Auf welche Weise der Beklagte den Antrag angenommen habe, ist nicht vorgetragen. (2) Die Minderungsvereinbarung mit der Generalunternehmerin vom 20.12.2001 (Anlage B 9) hat unter Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden Schadenersatzberechnung (Anlage B 10) auch keine Gesamtwirkung zugunsten des Beklagten gemäß § 423 BGB. (a) Ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zu (BGH, Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 39/99 Rn. 20, juris; Urteil vom 13.10.2004 – I ZR 249/01 Rn. 25, juris). Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder aus den Umständen ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber einem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 7/11 Rn. 21, juris). Dies kann in der Weise erfolgen, dass ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners geschlossen wird (BGH, a.a.O. Rn. 22, juris). (b) Ein entsprechender übereinstimmender Wille von Klägerin und Generalunternehmerin, eine Vereinbarung zugunsten des Beklagten schließen zu wollen, ist nicht ersichtlich. (aa) Der Beklagte führt aus, Klägerin und Generalunternehmerin hätten den Vergleich in der Vorstellung abgeschlossen, dass wegen der Ausführungsmängel der Generalunternehmerin betreffend die Stahlbetonarbeiten keine Anspruchsstellung gegenüber dem Beklagten erfolgen solle. Anders könne die Vereinbarung nicht verstanden werden, weil sonst über die Ausgleichsansprüche des Beklagten aus Gesamtschuld eine doppelte Inanspruchnahme der Generalunternehmerin drohe und die Generalunternehmerin deswegen die Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte. (bb) Diese Argumentation widerspricht der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie berücksichtigt lediglich die Interessen des Schuldners, aber nicht die Interessen des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Annahme einer Gesamtwirkung auf den Willen an, den Schuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird. Ohne weitere Anhaltspunkte aus dem Vergleich oder den ihm zugrundeliegenden Verhandlungen kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden. Denn der Gläubiger hat grundsätzlich ein Interesse daran, sich bei dem anderen Gesamtschuldner schadlos halten zu können (BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11 Rn. 23, juris). Vorliegend fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten. Im Vergleich findet der Beklagte keine Erwähnung. Es findet sich dort auch keinerlei Andeutung für eine Gesamtwirkung. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass seine Haftung Gegenstand der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Verhandlungen gewesen sei. (c) Schließlich sind Gegenstand der Vereinbarung der Klägerin mit der Generalunternehmerin andere Ansprüche als die, die vorliegend streitgegenständlich sind. Etwaige Mängel der Abdichtung der Gebäude wurden in der Vereinbarung nicht berücksichtigt. Dies war auch nicht möglich. Zu den massiven Wassereinbrüchen ist es erst im Frühling 2002 gekommen, weshalb diese bei Abschluss der Vereinbarung im Dezember 2001 nicht berücksichtigt werden konnten. jj) Verjährung Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB n.F. (anwendbar gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) zu verweigern. (1) Auf die Verjährung des am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 635 BGB (§ 638 Abs. 1 S. 1, 2 BGB: 5 Jahre ab Abnahme) findet, weil die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar ist, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. Anwendung (vgl. BGH, Urteile vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10 Rn. 17, juris und vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10 Rn. 24, juris). Die Verjährungsfrist beträgt daher 5 Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abnahme ist im Jahr 2000 erfolgt (S. 4 des Urteils des Landgerichts), so dass die Verjährungsfrist im Jahr 2000 begann. (2) Die Verjährungsfrist wurde vor ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. durch die Erhebung der Klage gehemmt (gilt anstelle der Unterbrechung des § 209 Abs. 1 BGB gem. Art 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). (a) Die Tätigkeit des Beklagten als Gesellschafter einer GbR steht der Hemmungswirkung nicht entgegen. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung hat die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2001 (BGHZ 146, 341) nicht zur Folge, dass wegen Gesellschaftsschulden nur die GbR und nicht auch die Gesellschafter verklagt werden können und nur eine entsprechende Klage gegen die GbR eine Hemmungswirkung hat. Vielmehr ist Folge dieser Rechtsprechung, dass die Gesellschafter analog § 128 HGB für die Gesellschaftsschulden haften. Das bedeutet, dass ein Gesellschaftsgläubiger auch die Gesellschafter persönlich auf die Erbringung einer von der GbR geschuldeten Leistung in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 243/09 Rn. 14, juris). (b) Der Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 129 Abs. 1 HGB analog auf eine Verjährung der Ansprüche gegenüber der GbR berufen. (aa) Anders als der Beklagte meint, ist das insoweit vom Landgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.1988 (X ZR 64/87) durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht überholt. Es ist vielmehr erst deswegen maßgeblich geworden. Diese Entscheidung ist zur Haftung der Gesellschafter einer OHG gemäß §§ 128, 129 HGB ergangen. Aufgrund der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der daraus folgenden akzessorischen Haftung der Gesellschafter gilt für die GbR nichts anderes (Klimke in beckOK, HGB, 31. Edition, § 129 HGB Rn. 2 m.w.N.). (bb) Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zutreffend wiedergegeben. Der vor Ablauf der Verjährung verklagte Gesellschafter selbst kann die Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht geltend machen (vgl. BGHZ 104, 76 = NJW 1988, 1976, 1977; NJW 1981, 2579). Die Zwecke der Verjährung lassen sich zu seinen Gunsten nicht mehr anführen. Zudem ist es dem Gläubiger nicht zuzumuten, stets die – u.U. nicht liquide – Gesellschaft mit zu verklagen (K. Schmidt in MüKo HGB, 4. Auflage, § 129 HGB Rn. 9). (3) Das Landgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass Verjährung auch nicht im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 27.02.2020 angekündigten Zahlungsantrag eingetreten ist. (a) Die Hemmung durch Klageerhebung ist grundsätzlich beschränkt auf den streitgegenständlichen Klageanspruch. Dieser wird durch den Klageantrag und den vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 77/15, Rn. 19, juris). Von der Hemmung erfasst werden dabei alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehören (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – II ZR 180/15 Rn. 18, juris).Bei einer positiven Feststellungsklage umfasst die Hemmung der Verjährung den ganzen Anspruch, falls die Klage nicht ausdrücklich auf abgrenzbare Teile des Rechtsverhältnisses beschränkt ist (Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 256 ZPO Rn. 17 m.w.N.). (b) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren ausfüllt. Die positive Feststellungsklage hat die Verjährung von Beginn an gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, auch soweit die Klägerin nun Leistung fordert. (aa) Seit Erhebung der Klage verlangt die Klägerin Ersatz für Schäden, die daraus resultieren, dass das vom Beklagten verantwortete Abdichtungskonzept mangelhaft war und mangelhaft umgesetzt wurde. (bb) Der Beklagte geht fehl, wenn er einwendet, bei dem Leistungsantrag handele es sich um ein aliud, weil es (erstmals) um die Beseitigung von Fehlstellen der handwerklichen Ausführung einer Untergeschosskonstruktion gegen nichtdrückendes Wasser gehe. Die Klägerin verlangte ausweislich der Anträge von S. 2 der Klage (Bl. 2 d.A.) von Anfang an Erstattung „aller notwendigen Folgekosten“, die sich „aus der Nachbesserung ergeben“ „im Hinblick auf die Dichtigkeit der Bodenplatte und der Umfassungswände des Gebäudes einschließlich Fugen.“ Mit dem Leistungsantrag werden nun die Kosten der Abdichtung sämtlicher Bodenflächen im Bürobereich Haus 1 nebst WC und Küche Haus 1 sowie des Treppenhauses mit einer Membran verlangt (Bl. 1622 d.A.). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. In einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) kann keine Kostenentscheidung getroffen werden, denn bei Erlass dieses Urteils steht noch nicht fest, in welchem Umfang die eine oder andere Partei unterliegt. Daher ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil vorzubehalten. Ist aber ein Rechtsmittel gegen ein den Grund des Anspruchs für gerechtfertigt erklärendes Urteil ohne Erfolg geblieben, so steht nach der zwingenden Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO endgültig fest, dass der unterlegene Rechtsmittelkläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Deshalb ist in diesem Urteil und nicht erst im Endurteil über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden (BGH, Urteil vom 29.05.1956 - VI ZR 205/55 Rn. 21, juris = BGHZ 20, 397, 399). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil ergeht auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision. IV. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 04.05.2021 enthält kein Vorbringen, das in dem seit 2003 laufenden Rechtsstreit eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gebieten würde.