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Urteil

12 U 298/21

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0524.12U298.21.00
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Leitsätze
1. Eine geprüfte Gesellschaft muss sich bei der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich das Verschulden des Geschäftsführers analog 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08). Gleiches gilt für Mitarbeiter, an die ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde, wie einen kaufmännischen Leiter und Prokuristen.(Rn.99) 2. Ist der Vorwurf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber auf fahrlässiges Verhalten beschränkt, so kann dieses im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktreten (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04).(Rn.108)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2021, Az.: 27 O 184/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.376.214,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine geprüfte Gesellschaft muss sich bei der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich das Verschulden des Geschäftsführers analog 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08). Gleiches gilt für Mitarbeiter, an die ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde, wie einen kaufmännischen Leiter und Prokuristen.(Rn.99) 2. Ist der Vorwurf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber auf fahrlässiges Verhalten beschränkt, so kann dieses im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktreten (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04).(Rn.108) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2021, Az.: 27 O 184/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläu-fig vollstreckbar. 4. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.376.214,36 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen von Prüferpflichten in den Jahren 2005 bis 2017. 1. Die Beklagte war seit 2001 als Prüferin für die Unternehmensgruppe der Klägerin, zu der unter anderem die S. (nachfolgend S.), die A. (nachfolgend A.), die W. (nachfolgend W.) sowie die T. (nachfolgend T.), sämtlich ansässig in Sa., gehören, tätig. Die Beklagte hat für die Jahre 2005 bis 2016 jeweils uneingeschränkte Testate erteilt. Die Beklagte hat dabei in dem Teilkonzern S. die Jahresabschlüsse der S. und der A. ab dem Geschäftsjahr 2011 geprüft und war hinsichtlich W. und T. sowie der A. bis zum Geschäftsjahr 2010 jeweils mit der Durchführung einer prüferischen Durchsicht beauftragt. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Entlassung im Juli 2017 habe ihr Bilanzbuchhalter P. vom Konto der S. sowie der weiteren vorgenannten Gesellschaften insgesamt 1.858.993,79 € durch Überweisungen auf zwei seiner Bankkonten und Barentnahmen entwendet. Die S. habe am 12.07.2017 und der Geschäftsführer der S. am 14.07.2017 Kenntnis von massiven Untreuehandlungen des Bilanzbuchhalters P. erlangt. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung von Firmengeldern zugegeben und sei in der Folge vom Landgericht Sa. wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Der im Arbeitsgerichtsverfahren erlangte Titel der Klägerin über 1.858.993,79 € nebst Zinsen habe bislang nicht gegen den früheren Bilanzbuchhalter P. vollstreckt werden können. Die Klägerin hat die Beklagte wegen angeblich nicht ausreichender Kontrollen in der Verantwortung gesehen und in erster Instanz im Hauptantrag eine Forderung von 1.376.214,36 € geltend gemacht. Im Hilfsantrag wurde diese Summe auf die einzelnen Jahre der Abschlussprüfungen aufgeschlüsselt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe keine Pflichtverletzungen begangen. Ein kausaler Schaden sei nicht substantiiert und schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen hafte die Klägerin auch wegen Verletzung von Pflichten zur ordnungsgemäßen Organisation und Überwachung, insbesondere betreffend die Mitarbeiter in der Buchhaltung, in vollem Umfang. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei im Hauptantrag unzulässig, da sie auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Pflichtverletzungen und damit unterschiedlicher Streitgegenstände gestützt werde, ohne mit der gebotenen Eindeutigkeit die Reihenfolge anzugeben, in welcher diese zur Prüfung des Gerichts gestellt würden. Überdies sei beim Hauptantrag unklar, auf welche Einzelforderungen die Klägerin sich die vorgerichtliche Zahlung des D...-Versicherers i.H.v. 650.000 € anrechnen lasse. Der Hilfsantrag, in dem die Forderung näher aufgeschlüsselt werde, sei hingegen zulässig, aber unbegründet. Ansprüche der Klägerin seien ausgeschlossen, da diesen ein überragendes Mitverschulden der Klägerseite gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenstehe, welches etwaige Ansprüche auf Null reduziere. Die Klägerseite müsse sich das Verschulden ihrer Geschäftsführung bei der Entstehung des Schadens, insbesondere auch die mangelnde interne Kontrolle, gemäß § 31 BGB als auch die vorsätzlichen Handlungen ihres Buchhalters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Etwaige zugunsten der Klägerin unterstellte Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Beklagten rechtfertigten demgegenüber nach ihrem eigenen tatsächlichen Vortrag nur den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.10.2021 zugestellte Urteil am 22.11.2021 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2022 - am 26.01.2022 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 3. Die Klägerin trägt vor, die Klage sei im Hauptantrag zulässig gewesen. Das Landgericht habe erheblichen Vortrag hierzu aus dem Schriftsatz vom 21.09.2021 (Seiten 4-6) nicht berücksichtigt. Es hätte auch nicht darauf verzichtet werden dürfen, konkrete Pflichtverletzungen der Beklagten festzustellen und die Mitverschuldensbeiträge differenzierter darzustellen und zu gewichten. Die Klägerin hafte jedenfalls nicht überwiegend. Bei der Zurechnung des Verschuldens sei zu beachten, dass das Fehlverhalten der eigenen Hilfspersonen nicht den Pflichtenkreis der Beklagten betroffen habe. Soweit auf die in den Anl. B 3 und B 4 abgegebenen Erklärungen zu eigenen Vorkehrungen gegen Unterschlagungen abgestellt werde, müsse berücksichtigt werden, dass es sich dabei um vorformulierte Erklärungen gehandelt habe, die von Beklagtenseite gestammt hätten. Es sei gerade Aufgabe der Beklagten gewesen, die Prüfung so durchzuführen, dass der eingetretene Schaden von der Klägerin hätte abgewendet werden können. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.376.214,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen seit 2008 jährlich erfolgter Pflichtverletzungen bei der seitherigen Durchführung der Jahresabschlussprüfungen oder der prüferischen Durchsicht der Jahresabschlüsse der Klägerin und ihrer Zedentinnen Schadensersatz zu leisten, und zwar: 1. für das Jahr 2009 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2008 der Zedentin S. 3.545,30 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2008 der Zedentin A. 35.785,58 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2008 der Zedentin T. 7.230,85 € insgesamt also 46.561,73 €, 2. für das Jahr 2010 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2009 der Zedentin S. 16.930,25 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2009 der Zedentin A. 98.361,15€ c. wegen der prüferischen Durchsicht 2009 der Zedentin T. 2.274,09 € insgesamt also 117.565,49 €, 3. für das Jahr 2011 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2010 für die Zedentin S. 24.889,99 € b. wegen der prüferischen Durchsicht 2010 der Zedentin A. 96.662,11€ c. wegen der prüferischen Durchsicht 2010 der Zedentin W. 5.950,00 € insgesamt also 127.502,10€, 4. für das Jahr 2012 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2011 der Zedentin S. 25.089,39 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2011 der Zedentin A. 180.795,75 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2011 der Zedentin W. 16.065,00 € insgesamt also 221.950,14 €, 5. für das Jahr 2013 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2012 für die Zedentin S. 70.691,52 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2012 der Zedentin A. 280.688,41 € c. wegen der prüferischen Durchsicht 2012 der Zedentin W. 19.333,93 € insgesamt also 370.713,86 €, 6. für das Jahr 2014 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2013 der Zedentin S. 24.463,40 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2013 der Zedentin A. 219.567,72 € insgesamt also 244.031,12 €, 7. für das Jahr 2015 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2014 der Zedentin S. 4.224,27 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2014 der Zedentin A. 90.076,74 € insgesamt also 94.301,01 €, 8. für das Jahr 2016 a. wegen der Jahresabschlussprüfung 2015 der Zedentin S. 20.746,00 € b. wegen der Jahresabschlussprüfung 2015 der Zedentin A. 261.363,00 € insgesamt also 282.109,00 €, 9. für das Jahr 2017 a. wegen der Zedentin S. 20.542,54 € b. wegen der Zedentin A. 332.366,80 € insgesamt also 352.909,34 €, 10. wegen der der Klägerin durch Beauftragung der ...AG für die Überprüfungen der Leistungen der Beklagten entstandenen Kosten in Höhe von 105.591,52 €, 11. wegen der der Klägerin durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten bis zum 30.11.2018 entstandenen Kosten in Höhe von 62.979,05 €, abzgl. der Zahlung der D...-Versicherer gem. Vergleichsvereinbarung K14 vom 17.04.2020 i. H. v. 650.000,00 €, die auf die Schadensersatzansprüche gemäß Klageantrag II Ziff. 1 bis Ziff. 11 jeweils anteilig zu 32,0795279% (und damit i. H. v. insgesamt 650.000,00€) angerechnet wird, damit insgesamt 1.376.214,36 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Urteil sei im Ergebnis richtig. Es sei aber bereits zu beachten, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe. Sie habe die Prüfungshandlungen ordnungsgemäß ausgeführt. Angesichts der abgegebenen Erklärungen (vgl. Anl. B 3 und B 4) zu organisatorischen Vorkehrungen gegen Unregelmäßigkeiten, die im Übrigen nicht aus dem Formularbuch stammten, sondern individuell abgestimmt worden seien, habe für die Beklagte auch kein Anlass bestanden, weitere Hinweise zu erteilen oder zu prüfen. Die Klägerin hafte in vollem Umfang aufgrund des ihr zuzurechnenden Verschuldens. Im Übrigen sei die Klage aber auch unschlüssig, kein kausaler Schaden dargelegt und es sei die Einrede der Verjährung erhoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2022 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zwar, was die Frage der Zulässigkeit des Klageantrages I. angeht, begründet, hat in der Sache letztlich aber keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist insoweit richtig. A. Zulässigkeit der Klage Der Klageantrag I. ist zulässig. Er stellt letztlich eine Zusammenfassung des Gesamtschadens dar, der mit dem Hilfsantrag näher dargestellt wird. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urt. v. 09.01.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367, 1368 Rn. 12). Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen BGH, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht zitierten BGH-Beschluss vom 24.03.2011 (I ZR 108/09, BGHZ 189, 56-64, Rn. 8 ff.). Der Klageantrag I. stellt letztlich eine Zusammenfassung des Gesamtschadens dar, der mit dem Hilfsantrag nur näher dargestellt wird. Er beinhaltet die Geltendmachung eines Gesamtschadens aus einer Vielzahl, in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 14.06.2021 (Bl. 79 ff. d. A.), näher dargestellten Ansprüche. Durch den Hilfsantrag und die weiteren Ausführungen, insbesondere im Schriftsatz vom 14.06.2021, besteht auch bezüglich der Reihenfolge (wie Hilfsanträge) und der Anrechnung der Zahlung der D...-Versicherung keine Ungewissheit. B. Begründetheit der Berufung 1. Ob der Klägerin wegen Pflichtverletzung des Prüfervertrages (§§ 316, 317, 323 Abs. 1 HGB) durch die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz gemäß §§ 323 Abs. 1 S. 3 HGB, 280 BGB aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) zusteht, kann mit dem Landgericht dahinstehen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB in voller Höhe ausgeschlossen ist. Die Klägerin haftet aufgrund einer Vielzahl ihr zuzurechnender Handlungen und Versäumnisse in vollem Umfang. a. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 BGB findet entsprechende Anwendung (§ 254 Abs. 2 BGB). Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass im Hinblick darauf, dass es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von dieser abzuwenden, bei einer Anwendung des § 254 BGB im Rahmen der Haftung aus § 323 Abs. 1 S. 3 HGB mehr Zurückhaltung als sonst üblich geboten ist. Daher lässt auch eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers die Ersatzpflicht nicht - wie sonst - ohne Weiteres gänzlich entfallen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht doch über § 254 BGB zu einem vollständigen Haftungsausschluss gelangen kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.10.1997, III ZR 275/96 Rn. 8; und auch BGH, Urteil vom 10.12.2009, VII ZR 42/08:auch eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers lasse seine Ersatzpflicht aber nicht ohne Weiteres gänzlich entfallen;MüKoHGB/Ebke, 4. Aufl. 2020, HGB § 323 Rn. 74 m.w.N.). b. Der Klägerin zuzurechnendes Verschulden: Bereits aufgrund des Sachvortrages der Klägerin ist von einem ganz erheblichen Verschulden der Klägerin auszugehen. (1) Der für die Klägerin seit 1999 als Bilanzbuchhalter tätige Herr P. habe bis zu seiner Entlassung im Juli 2017 unbemerkt vorsätzlich 1.858.993,79 € veruntreut. Dieses Verhalten hat sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Das Landgericht hat auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nach § 278 Satz 1 BGB ein Schuldner ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten habe wie eigenes Verschulden. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten einer Hilfsperson einzustehen hat, soweit es in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein. In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen. Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, Urteil vom 08.10.1991, XI ZR 207/90 juris-Rn. 22 m.w.N.). Das Landgericht hat weiter ausführlich und zutreffend - unter Nachweis der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur- dargelegt, dass die Klägerin auch für das Verschulden ihres Buchhalters P., der für die Buchführung und das Controlling der Unternehmen der Klägerin verantwortlich war, im Rahmen des § 254 BGB hafte (Seiten 14 ff. des Urteils). Hierauf verweist der Senat in vollem Umfang. Das gilt auch für die Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 16, 17 des Urteils, in dem dargelegt wird, dass es für die Zurechnung des Mitverschuldens ausreichend sei, dass die Untreuehandlungen - wie hier - in einem inneren Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis standen. Kriterium kann dabei durchaus - wie hier - sein, wenn dem Gehilfen die Schädigung durch die übertragene Tätigkeit erheblich erleichtert worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 278 BGB, Rn. 22 m.w.N.). Es wird auch zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen dem Handeln des Buchhalters und den ihm von der Klägerseite übertragenen Aufgaben der für § 278 BGB erforderliche innere Zusammenhang schon deshalb bestanden habe, weil der Buchhalter mit den zur Durchführung seiner Untreuehandlungen erforderlichen Daten und Formularen nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß in Berührung gekommen war. Sie standen ihm zu seiner Verfügung, ohne dass er sich dabei außerhalb seiner gewöhnlichen Aufgaben bewegen musste. Er musste nicht, wie dies beispielsweise für einen nicht in der Buchhaltung der Klägerseite eingesetzten Mitarbeiter oder gar für einen völlig unbeteiligten Dritten gelten würde, zuerst Sicherungen überwinden oder die erforderlichen Dokumente und Unterschriften fälschen. Eine Einschränkung dieser Grundsätze im Bereich des § 254 BGB ist weder der Rechtsprechung noch der Literatur zu entnehmen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.1991, IX ZR 207/90, juris-Rn. 20: keine Einschränkung der Zurechnung im Rahmen des § 254 BGB wegen strafbarer Handlungen des Mitarbeiters). Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht aus dem von Klägerseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2009 (VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323 Rn. 54-57) entnehmen. Dort geht es um die Zurechnung des Verschuldens von Organen nach § 31 BGB (dazu später). Grundsätzlich muss sich die Klägerin das Verschulden des Geschäftsführers analog § 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (BGH, a.a.O. Rn. 54). Zu Unrecht habe das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge nur die Handlungen des Geschäftsführers während der Jahresabschlussprüfung zugrunde gelegt (BGH, a.a.O. Rn. 55). Konkret ging es dort um Täuschungshandlungen des Geschäftsführers bei der Erstellung des Jahresabschlussberichts (BGH, a.a.O. Rn. 57). Um Sachverhalte wie vorliegend ging es dort nicht. (2) Des Weiteren hat sich die Klägerin weitere, letztlich sogar grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihres kaufmännischen Leiters und Prokuristen H. sowie des Geschäftsführers G. nach § 31 BGB zurechnen zu lassen: - Die Klägerin hatte kein hinreichendes Kontrollsystem - trotz Beteuerung eines solchen (Anl. B 3, B 4) - angelegt. Es wurde stattdessen regelmäßig versichert, dass das Risiko von dolosen Handlungen als gering eingestuft werde, es formal eingerichtete Kontrollen in Form von Controlling-Berichten und Management-Reportings gegeben habe und dieses Vorgehen in der Vergangenheit zur Aufdeckung von einzelnen Fällen geführt habe, die allerdings einzeln und in der Summe betrachtet jeweils keine nennenswerten Auswirkungen auf die Rechnungslegung und die Buchhaltung in den einzelnen Gesellschaften gehabt hätten (Anl. B 3). Es werde ein monatliches Reporting an die oberste Muttergesellschaft erstellt, es gelte das Vier-Augen-Prinzip etc. Dabei wurde auch versichert, dass in der Vergangenheit tatsächlich Kontrollen durchgeführt worden seien (Anl. B 3). Selbst wenn die Formulierungen von der Beklagten angeblich formularmäßig vorgegeben worden sein sollten, dagegen sprechen bereits individuell abweichende Formulierungen in den Anlagen B 3 und B 4, so wurden sie doch durch die Verantwortlichen der Klägerin und ihre Firmen unterzeichnet und es wurden von ihr die dort aufgeführten Erklärungen abgegeben. Tatsächlich konnte von einer wirksamen Kontrolle keine Rede sein. - Das Landgericht hat zutreffend angeführt, dass es unterschiedliche Softwaresysteme gegeben habe, die dies gar nicht ermöglichten. - Ein Vieraugenprinzip wurde nicht oder nicht wirksam praktiziert. - Es fanden keine Innenrevision oder entsprechende Prüfungen statt. - Die Veruntreuung von Geldern wurde durch die Ausstellung von de facto Blankoformularen ermöglicht. Es gab keine personelle Funktionstrennung. Der Buchhalter konnte Bestellungen auslösen, Zahlungen anweisen und den angeblichen Zahlungsvorgang buchhalterisch erfassen. - Es kam zur Buchung von Rechnungen ohne Beleg. Das Fehlen jeglicher wirksamen Sicherung vor der Veruntreuung von Geldern liegt in einem solchen Ausmaß vor, dass es nur als grob fahrlässig bezeichnet werden kann. Die Klägerin muss sich hier das Verhalten ihrer damaligen Geschäftsführung, also des kaufmännischen Leiters und Prokuristen H. sowie des Geschäftsführers G. gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Wie bereits ausgeführt, muss sich die Klägerin grundsätzlich das Verschulden des Geschäftsführers analog 31 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit zurechnen lassen. Das kann ihr die Beklagte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten (BGH, Urteil vom 10.12.2009, VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323 Rn. 54 m.w.N.). Gleiches gilt für Mitarbeiter, an die ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 31 BGB, Rn. 8 m.w.N.), hier also für den kaufmännischen Leiter und Prokuristen H.. Eine Einschränkung dieser Grundsätze im Bereich des § 254 BGB ist weder der Rechtsprechung noch der Literatur zu entnehmen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.1991, IX ZR 207/90, juris-Rn. 20). Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht aus dem von Klägerseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2009 (VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323 Rn. 54-57) entnehmen. Aus dem Umstand, dass es dort um Täuschungshandlungen des Geschäftsführers bei der Erstellung des Jahresabschlussberichts ging (BGH, a.a.O. Rn. 57), lässt sich keine Einschränkung auf Sachverhalte wie vorliegend ableiten. c. Der Beklagten ggf. anzurechnendes Verschulden Nach § 323 Abs. 1 HGB sind der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von dieser abzuwenden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.10.1997, III ZR 275/96 Rn. 8; und auch BGH, Urteil vom 10. 12. 2009, VII ZR 42/08). Der Beklagten kann ggf. vorgeworfen werden, den Beteuerungen der Klägerin und ihrer Gesellschaften bezüglich des angeblichen Kontrollsystems und angeblicher Kontrollen geglaubt und dieses nicht selbst überprüft zu haben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Abschlussprüfung um keine Unterschlagungs-, Kreditwürdigkeits- oder Organisationsprüfung. Mit einer Unterschlagungsprüfung war die Beklagte nicht beauftragt. Ein mit der Abschlussprüfung beauftragter Wirtschaftsprüfer hat nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte eine gezielte Prüfung auf Unterschlagung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1996 - 5 U 11/96). Solche Anhaltspunkte haben gegenüber der Beklagten vorliegend gefehlt. Die Klägerseite hat der Beklagten mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass ein wirksames IKS implementiert sei und das Risiko doloser Handlungen als gering eingestuft werde. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Routineprüfung bei den verschiedenen Konzerngesellschaften der Klägerseite gehandelt hat; es gab keine Hinweise oder Verdachtsgründe auf die Straftaten des Buchhalters P.. Demgemäß hatte die Beklagte mangels Anfangsverdacht keinen Grund, einen Schwerpunkt ihrer Prüfung auf die Buchhaltung der Klägerseite zu legen. Der Beklagten könnte daher allenfalls der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden. d. Haftungsabwägung Auf Seiten der Klägerin ist das vorsätzliche, strafbare Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen und ihr eigenes, grob fahrlässiges Unterlassen jeglicher Kontrolle, der Einrichtung eines Kontrollsystems und die Vorspiegelung der Einrichtung eines solchen in Ansatz zu bringen. Der Beklagten kann ggf. vorgeworfen werden, den Beteuerungen der Klägerin und ihrer Gesellschaften bezüglich des angeblichen Kontrollsystems und angeblicher Kontrollen geglaubt und dieses nicht selbst überprüft zu haben. Dies begründet allenfalls einfache Fahrlässigkeit. Auch wenn es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von dieser abzuwenden und daher bei einer Anwendung des § 254 BGB im Rahmen der Haftung aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB mehr Zurückhaltung als sonst üblich geboten ist, bedeutet das nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht doch über § 254 BGB zu einem vollständigen Haftungsausschluss gelangen kann (BGH, Beschluss vom 23.10.1997, III ZR 275/96 Rn. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2013, 3 U 70/12, juris-Rn. 21; MüKoHGB/Ebke, 4. Aufl. 2020, HGB § 323 Rn. 74 m.w.N.; vgl. auch für eine etwas andere Konstellation: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022, 12 U 171/21, juris). Anhaltspunkte für ein wenigstens bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten, indem sie eigene Pflichtverletzungen jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, fehlen; insofern ist der Vorwurf der Beklagten gegenüber auf fahrlässiges Verhalten beschränkt, welches im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktreten kann (BGH, Urteil vom 10.02.2005, III ZR 258/04, juris-Rn. 23). So liegt es hier. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die unterschiedliche Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptantrages hat sich in der Sache bei der Bewertung von Obsiegen und Unterliegen nicht ausgewirkt. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es kann insbesondere keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erkannt werden. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision.