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Urteil

12 U 130/23

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0730.12U130.23.00
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Leitsätze
1. Allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ reicht nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2023, 12 U 17/23). Vielmehr muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. (Rn.32) 2. Die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ist auf den Fall, in dem eine Krankenkasse gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Erstattung stationärer Behandlungskosten geltend macht, nicht übertragbar (BGH, 9. Juli 2024, VI ZR 252/23). (Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2023, Az. 18 O 412/20, abgeändert und die Klage, soweit sie nach Ziff. 1 des genannten Urteils wegen der Zinsen Erfolg hatte, abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 12.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ reicht nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG (OLG Stuttgart, 19. Dezember 2023, 12 U 17/23). Vielmehr muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. (Rn.32) 2. Die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ist auf den Fall, in dem eine Krankenkasse gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Erstattung stationärer Behandlungskosten geltend macht, nicht übertragbar (BGH, 9. Juli 2024, VI ZR 252/23). (Rn.44) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2023, Az. 18 O 412/20, abgeändert und die Klage, soweit sie nach Ziff. 1 des genannten Urteils wegen der Zinsen Erfolg hatte, abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 12.000,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte durfte auf die Vorlage der von ihr verlangten Unterlagen bestehen. 1. Verzugszinsen gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. 115 VVG, 116 SGB V, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte nach Forderungsübergang für die streitgegenständlichen Unfallschäden (88-jähriger Geschädigter F., mit Rollator unterwegs, wurde von Kfz angefahren und schwer verletzt) aufzukommen hat. Insofern wurde ein Teilanerkenntnisurteil über 60.692,30 € am 27.04.2023 erlassen (Bl. 417 der Akten). Streitig sind noch die Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 60.692,30 € seit dem 22.12.2019 (vgl. Urteil vom 26.07.2023, Bl. 449 der Akten und Berichtigungsbeschluss vom 27.09.2021, Bl. 458 der Akten). Nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 286 Abs. 1 S. 1 BGB, kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). a. Fälligkeit der Forderung Die übergegangenen Ansprüche des Geschädigten F. sind sofort mit der Verletzung am Unfalltag fällig geworden. Auf eine spätere Klärung der Berechtigung der Ansprüche kommt es nicht an. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Das gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch zwischen der Geschädigten- und der Schädigerseite streitig ist und seine Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Verfahren geklärt werden muss, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist (BGH, Urteil vom 28.05.2020, III ZR 138/19, NJW-RR 2020, 970 Rn. 26 m.w.N.). Anderes gilt auch nicht für Personenschäden (vgl. Jauernig/Stadler, 19. Aufl., BGB § 271 Rn. 14: in allen Fällen des § 249 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. im Zusammenhang mit dem Übergang von Forderungen wie hier gemäß § 116 SGB V auch: BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, Rn. 19, zitiert nach Juris). b. Mahnung und Zustellung der Klage Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.12.2019 zur Zahlung von 55.057,76 € gemahnt (Bl. 54 der Akten). Mit Schreiben vom 20.12.19 hat die Beklagte die Leistung abgelehnt (Bl. 55 der Akten). Nachdem die Beklagte allerdings schrieb, dass es „im Moment“ bei den bisherigen Zahlungen verbleibe, hat sie weitere Zahlungen nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass sie weitere Unterlagen angefordert hat. Der gesamte Betrag wurde dann durch Klagezustellung am 20.11.2020 (nach Blatt 69 der Akten) rechtshängig. c. Nichtvertretenmüssen der Nichtleistung gemäß § 286 Abs. 4 BGB Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung gehindert ist (BGH, Urteil vom 10.02.2011, VII ZR 53/10, NJW 2011, 2120 Rn. 16 m.w.N.). Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umstände gegeben sind, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall (BGH, a.a.O. Rn. 16). Bezüglich der Leistungspflichten eines Versicherers wird dem Versicherer etwa eine angemessene Prüffrist (in der Regel 2-6 Wochen) zuerkannt. Zudem scheint weitgehend anerkannt, dass eine schuldhafte Nichtleistung so lange nicht anzunehmen ist, als der Versicherer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Gegenseite haben darf (BeckOGK/Dornis, 1.10.2022, BGB § 286 Rn. 268.2 m.w.N.). Letzteres bezieht sich etwa auf möglicherweise zweifelhafte angebliche Verkehrsunfälle (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.11.1990 - IV ZR 202/89, r + s 1991, 37; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl., BGB § 286 Rn. 140 m.w.N.). Unter § 286 Abs. 4 BGB ließe sich letztlich auch die Zurückhaltung der Leistung wegen Verletzung von Auskunfts- und Vorlageobliegenheit nach § 119 Abs. 3 VVG subsumieren, doch sind diesbezüglich die speziellen Normen der §§ 119 Abs. 3, 120 VVG vorrangig (dazu sogleich). d. Auskunfts- und Vorlageobliegenheit nach § 119 Abs. 3 VVG Der Klägerin steht ein Anspruch auf Verzugszinsen jedenfalls deswegen nicht zu, weil sie ihren Auskunftsobliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen ist. Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Verzugszinsen kann die Klägerin nicht verlangen, soweit ein Zurückbehaltungsrecht bestanden haben und geltend gemacht worden sein sollte oder eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung begangen wurde, die gerade zur Verzögerung der Regulierung geführt hat (§ 120 VVG). aa. Zurückbehaltungsrecht Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB tritt nicht ein, wenn dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht, das er vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt hat (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 286 Rn. 11 m.w.N.). Infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X könnte die Haftpflichtversicherung nach § 273 BGB ein auf Auskunftsansprüche aus § 119 Abs. 3 Satz 1 VVG gestütztes Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin geltend machen (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2023 - 12 U 17/23, r+s 2024, 181 Rn. 23 und Thüringer OLG, Urteil vom 15.5.2012 - 4 U 661/11, juris Rn. 71 f. = r+s 2012, 360). Nachdem die gesetzliche Überschrift zu § 119 VVG von „Obliegenheiten des Dritten“ spricht, ist aber fraglich, ob es sich entsprechend der Gesetzesüberschrift tatsächlich nur um Obliegenheiten oder um echte Rechtspflichten handelt. So wird vertreten, dass es sich entgegen der insoweit etwas missverständlichen Gesetzesüberschrift bei denn in § 119 VVG niedergelegten Verhaltensregeln nicht um vertragliche Obliegenheiten im Sinne des § 28 VVG, sondern um besondere Ausprägungen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) handele. Da der Dritte – der Geschädigte und die ihm gleichgestellten Personen – am Versicherungsvertrag nicht beteiligt seien, könnten ihm vertragliche Obliegenheiten ohnehin nicht auferlegt werden. Gleichwohl stünden die durch § 119 VVG begründeten Verpflichtungen in ihrer Natur den Obliegenheiten durchaus nahe. Das dem Dritten kraft Gesetzes auferlegte Verhalten könne vom Versicherer nicht erzwungen, insbesondere nicht eingeklagt werden. Richtigerweise führe ihre Nichtbeachtung auch nicht zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Versicherers. Doch handele der Dritte, der die ihm auferlegten Regeln unbeachtet lasse, zumindest auch seinen eigenen Interessen zuwider. Deshalb könne eine schuldhafte Missachtung jenseits der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (§ 120 VVG) für den Dritten mit Rechtsnachteilen verbunden sein, soweit dies nicht der gesetzlichen Wertung widerspreche, und könne insbesondere zu einer Kürzung seines ansonsten berechtigten Schadensersatzanspruches führen (MüKoVVG Langheid/Wandt/ Schneider, 3. Aufl., VVG § 119 Rn. 2 m.w.N.). Ob es sich entsprechend der Gesetzesüberschrift um Obliegenheiten oder um echte Rechtspflichten handelt, ist für die Rechtsanwendung letztlich ohne Belang, weil die bei Verletzungen eintretenden Folgen jedenfalls in § 120 VVG geregelt sind (Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl., VVG § 119 Rn. 1, der in § 120 VVG eine abschließende Regelung sieht). bb) Regelung des § 120 VVG Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach § 119 Abs. 2 oder 3 VVG, beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach den §§ 115 und 117 VVG auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist (§ 120 VVG). Versäumt der Dritte die Anzeige nach § 119 Abs. 2 VVG oder gibt er nach § 119 Abs. 3 VVG geforderte Auskünfte nicht, kann dies kaum jemals den durch den Versicherungsfall ausgelösten Schadensersatzanspruch des Dritten erhöhen. In der Regel geht es bei § 120 VVG also um weitere Kosten, die dem Dritten entstehen, wenn dieser etwa zunächst Auskünfte verweigert, der Versicherer deshalb Zahlungen ablehnt und dadurch (weitere) Anwaltskosten entstehen (HK-VVG/Peter Schimikowski, 4. Aufl. 2020, VVG § 120 Rn. 3). Die durch die unterbliebene oder verspätete Anzeige oder Auskunft entstandenen Mehrkosten, die bei zeitnaher Einschaltung des Versicherers vermieden worden wären, sind unter den Voraussetzungen des § 120 VVG von dem Dritten zu tragen mit der Folge, dass sich sein bestehender Ersatzanspruch gegen den Versicherer entsprechend mindert. Hiervon unberührt bleibt der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer, der naturgemäß vor den Verpflichtungen des Dritten aus § 119 VVG entsteht und auf dessen Höhe die späteren Obliegenheitsverletzungen schlichtweg keine Auswirkungen haben können (MüKoVVG Langheid/Wandt/Schneider, a.a.O., VVG § 120 Rn. 14). Es liegt auf der Hand, dass auch als Verzugsschaden geltend gemachte Mehrkosten in Form von Zinsen unter den Regelungszweck der Norm fallen. Zinsen wegen verzögerter Zahlung, die aufgrund selbst zu vertretender Nichterteilung von Auskünften bzw. Nichtvorlage von Unterlagen angefallen sind, können hiernach nicht beansprucht werden. Entscheidend ist im Ergebnis, ob die Klägerin zur Erteilung der Auskünfte bzw. Vorlage der angeforderten Unterlagen verpflichtet gewesen war. Auf die Folgen der Nichterteilung der Auskünfte bzw. Vorlage der Unterlagen, nämlich die Verweigerung der weiteren Regulierung des Schadens, wurde sie mehrfach in Schriftform und noch vor der Geltendmachung von Verzugszinsen in den Schreiben, in denen weitere Unterlagen gefordert wurden, hingewiesen. cc. Streitgegenständliche Auskunfts- und Vorlagepflicht Die Beklagte durfte vor dem Anerkenntnis auf der Vorlage der angeforderten ärztlichen Berichte beharren. Die vom Geschädigten zu erteilende Auskunft soll den Versicherer in die Lage versetzen, eine Entscheidung über den Grund und die Höhe seiner Einstandspflicht zu treffen (MüKoVVG Schneider, a.a.O., § 119 Rn. 19). Wie der Senat mit Urteil vom 19.12.2023 (12 U 17/23, r+s 2024, 181 Rn. 23, 26) entschieden hat, reicht etwa allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ nicht zur Erfüllung der Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG. Vielmehr muss der Versicherer die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. Dies ist etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Berichts möglich, in dem der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkrete Diagnose zusammengefasst hat (Senat, a.a.O. Rn. 26). Im dortigen Verfahren wurde letztlich dann der Entlassbericht vorgelegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig und zwischenzeitlich wiederholt dargelegt, welche Unterlagen von der Beklagten gefordert wurden. Die Klägerin hat diese etwa im Schriftsatz vom 25.04.2024 bezeichnet (dort ab S. 12, Bl. 88 BA), die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 14.05.2024 (Bl. 100 BA). Der Text, etwa im Schreiben der Beklagten vom 29.10.2019 (BLD3) lautete: „... Wir haben die Forderung geprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass diese nicht komplett erstattet werden kann. Position 2 Es liegt lediglich der Grouperauszug vor. Berichte sind nicht vorhanden. Da eine adäquate Prüfung ohne weitere Belege nicht möglich ist, bitten wir um Zusendung des Entlassungsberichtes, der Operationsberichte, den Dokumentation über die intensivmedizinischen Komplexpunkte (T1SS/SAPS) und die Transfusionsprotokolle. Position 5 Aufenthalt vom 03.04.2019 und vom (... Klinik U.) Die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer ist jedoch nicht nachvollziehbar da keinerlei medizinische unterlagen vorliegen. Ebenso ist das Zusatzentgelt für PK1,.45 nicht plausibel. Wir bitten daher um Zusendung des ausführlichen Entlassungsberichtes und der PKMS-Dokumentation. Die oGVD-Zuschläge und das Zusatzentgelt bleiben bis dahin offen.“ Es wurden somit im Wesentlichen die Entlassungsberichte, Operationsberichte, Dokumentationen über die intensivmedizinischen Komplexpunkte (TISS/SAPS) und die Transfusionsprotokolle gefordert, um die Abrechnung vollständig nachvollziehen zu können. Die Bewertung der Anforderungsschreiben zeigt, dass die Beklagte letztlich Unterlagen einsehen wollte, die die Abrechnung für sie prüfbar und nachvollziehbar erscheinen lassen. Es geht letztlich darum, dass der Beklagten nicht zugemutet werden kann, hohe Zahlungen zu leisten, ohne genauer nachvollziehen zu können, ob diese - nach den ohnehin erstellten und vorhandenen Unterlagen - gerechtfertigt sind. Der Klägerin war es möglich und zumutbar, die Unterlagen vorzulegen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine Pflicht zur Vorlage ärztlicher Berichte besteht, in denen der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkreten Diagnosen zusammengefasst hat (vgl. auch Senat, a.a.O. Rn. 26). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte durch die Vorlage der von ihr angeforderten Unterlagen nicht zum Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens gekommen wäre, weshalb von einer außergerichtlichen Regulierung auch bei Vorlage der Unterlagen nicht ausgegangen werden könne, führt das nicht weiter. Die Beklagte hat nach interner Prüfung bestimmte Unterlagen (ärztliche Berichte u.a.) zu Recht angefordert und die weitere Regulierung hiervon abhängig gemacht. Bei einer namhaften Versicherung wie der Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass sie bei Vorlage der von ihr selbst verlangten Unterlagen nicht - wie später auch - reguliert hätte. Die Klägerin hat die Unterlagen der Beklagten auch später im Prozess nicht übersandt. Die Zurverfügungstellung eines Links zum Download von Daten genügte nicht, worauf das Landgericht bereits in erster Instanz hingewiesen hat. Dass die Beklagte erst nach Vorlage des gerichtlichen Gutachtens im Februar 2023 und der Erteilung von Akteneinsicht kurz vor Anerkenntnis der Forderung am 17.04.2023 sich entschlossen hat, aufgrund der nun gewonnen Erkenntnisse nicht weiter auf der separaten Vorlage aller Unterlagen zu beharren, sondern den Anspruch anzuerkennen, ändert nichts an der bis dahin bestehenden Obliegenheit auf Vorlage der Arztberichte. Im Ergebnis kann die Klägerin daher keine Verzugszinsen verlangen. e. „Werkstattrisiko“ Zwischen den Parteien wurde im vorliegende Prozess insbesondere die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.07.2023 (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023, 9 U 125/22, r+s 2023, 923 oder juris) diskutiert. Dieses hat den im Zusammenhang mit Sachschäden gebräuchlichen Begriff des „Werkstattrisikos“ dahingehend auf Krankenhäuser übertragen, dass kein Grund bestehe, dem Schädiger das Risiko für rechts- und sachwidriges Verhalten des Krankenhauses abzunehmen. Dies gelte zumindest dann, wenn eine Krankenkasse gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers auf Ersatz von Heilbehandlungskosten klage (vgl. Leitsatz OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023, 9 U 125/22, r+s 2023, 923 oder juris, dort insbesondere Rn. 54 ff.). Die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko ist auf Fälle wie vorliegend nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat auf die genannte Entscheidung mit Urteil vom 09.07.2024 (VI ZR 252/23, noch nicht veröffentlicht; zum Inhalt der Entscheidung vgl. Information in „BLD Newsletter“ vom 12.07.2024 im Internet), entschieden, dass eine Art „Krankenhausrisiko“ in Anlehnung an das Werkstattrisiko bei Sachschäden nicht anzuerkennen sei. Das ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - letztlich zutreffend, weil die Schadenskonstellationen und die dem Geschädigten zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten wesentliche Unterschiede aufweisen. Während beim Sachschaden der unmittelbar Geschädigte der Werkstatt einen Reparaturauftrag erteilt und die Rechnung begleicht, werden beim Personenschaden die Behandlungskosten beim gesetzlich Versicherten regelmäßig direkt mit dem originären Leistungserbringer (Krankenhaus, Arzt) abgerechnet. Der Verletzte schließt keinen eigenen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Eine Vertragsbeziehung besteht nur zwischen Krankenhaus und Krankenkasse. Dem Verletzten wird die Abrechnung der erbrachten Leistungen nicht übersandt, sondern direkt der gesetzlichen Krankenkasse zugeleitet. Der verletzte Versicherte hat weder Einfluss auf die Höhe der Kosten noch auf deren Kontrolle. Die Zahlungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Leistungserbringer entsteht unmittelbar durch Inanspruchnahme der Leistung durch den Verletzten, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist. Dem Krankenversicherer obliegen darüber hinaus eigene Prüfungspflichten. Dazu bedient er sich der Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Aus § 275 Abs. 1 SGB V folgt, dass er verpflichtet ist, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung eigenverantwortlich zu prüfen. Die Krankenversicherung ist gleichzeitig verpflichtet, Art und Umfang der vom Krankenhaus erbrachten Leistungen zu überprüfen. Werden objektiv falsche Abrechnungen von der Krankenkasse ausgeglichen, so fällt dies in den Risikobereich der Krankenkasse (vgl. Bähring/Liborius: Werkstattrisiko – Keine Übertragung auf Behandlungskostenregress NJW-Spezial 2024, 73). 2. Der Klägerin stehen auch keine Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB zu, da sie aus den gleichen Erwägungen wie beim Verzugszinsanspruch nach § 120 VVG gehindert ist, für Zeiträume, in der sie zu Recht angeforderte Unterlagen nicht vorlegt, Zinsen zu verlangen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Wenn es jemand entgegen § 119 Abs. 3 S. 2 VVG unterlässt, dem Haftpflichtversicherer vor Klageerhebung trotz dessen Aufforderung Belege zu senden, hat der Versicherer keinen Anlass zur Klage gegeben (vgl. Senat a.a.O. Rn 36 m.w.N. und etwa Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl., VVG § 119 Rn. 19 m.w.N.). So liegt es hier. Die Klägerin hat die Unterlagen der Beklagten weder vor noch im Prozess übersandt. Behandlungsunterlagen wurden zwar per DVD zur Akte eingereicht und an den Sachverständigen überlassen, doch nicht der Beklagten. Akteneinsicht vor Rückkunft der Unterlagen mit dem Gutachten musste nicht beantragt werden. Nach § 119 Abs. 3 VVG bestand die Obliegenheit der Klägerin, die angeforderten Unterlagen der Beklagten zu überlassen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, sich selbst aus Teilen der Akte einen Teil der von ihr verlangten Informationen zu suchen. Auch die Zurverfügungstellung eines Links zum Download von Daten genügte nicht, worauf das Landgericht bereits in erster Instanz hingewiesen hat. Sofern Behandlungsunterlagen auf DVD nur einfach eingereicht wurden, genügte das nicht. Letztlich hat die Beklagte die vollständigen Unterlagen wohl überhaupt nicht erhalten. Stellte man auf die Kenntnis des Gutachtens und der in den Akten befindlichen Krankenunterlage ab, hätte die Beklagte gleichwohl den Klaganspruch noch „sofort“ anerkannt. Das setzt in der Regel voraus, dass sie die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 12 m.w.N.). Nach Vorlage des Gutachtens und Gewährung der Akteneinsicht am 17.04.2023 hat sie die Hauptforderung innerhalb der vom Landgericht gewährten verlängerten Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten anerkannt, so dass am 27.04.23 ein Teilanerkenntnisurteil erging. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko im Sinne eines allgemeinen „Krankenhausfehlabrechnungsrisikos“ übertragen werden kann, ist durch das von den Parteien erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2024, VI ZR 252/23 zwischenzeitlich geklärt, mag die Begründung im Einzelnen auch erst noch veröffentlicht werden. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den zuletzt in der Hauptsache noch eingeklagten Zinsen (bei Eingang der Berufung am 13.11.2023: 11.398,76 €; 5 Prozentpunkte über jeweiligem Basiszinssatz aus 60.692,30 € vom 22.12.2019 bis 13.11.2023).