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Urteil

3 U 81/24

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0314.3U81.24.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 03.05.2024 - Az. 1 O 153/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X einen Betrag i.H.v. EUR 13.885,39 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 13.885,39 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 03.05.2024 - Az. 1 O 153/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X einen Betrag i.H.v. EUR 13.885,39 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 13.885,39 festgesetzt. I. Auf die Darstellung der tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. II. Die Beklagte war ihrem in der Berufungsinstanz erklärten Anerkenntnis gemäß zur Zahlung der Hauptforderung zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO. Die weitergehende, auf Zahlung von Zinsen gerichtete Berufung der Klägerin war unter Anwendung von § 128 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Verzugszinsen ab dem 27.02.2023 gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1VVG, 116 SGB V verlangen. Eine Geldschuld ist grundsätzlich ab dem auf den Eintritt des Verzugs folgenden Tag zu verzinsen, §§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klägerin befand sich mit der Zahlung der Klageforderung nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach den §§ 280 Abs. 1, u. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schuldner muss die Nichtzahlung darüber hinaus zu vertreten haben. a) Der Anspruch der Klägerin war zwar grundsätzlich mit Eintritt der Rechtsgutsverletzung fällig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 138/19 -, juris, Rn. 26). b) Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 06.02.2023 (Anlage B 9) unter Fristsetzung bis zum 27.02.2023 gemahnt. c) Die Beklagte hatte die Nichtzahlung jedoch nicht zu vertreten i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung gehindert ist (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10 -, NJW 2011, 2120 Rn. 16 m.w.N.). Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umstände gegeben sind, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Ein den Verzugseintritt hindernder Umstand besteht vorliegend in einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin. Die Klägerin hat sich trotz entsprechenden Verlangens der Beklagten i.S.d. § 119 Abs. 3 VVG geweigert, die zur Prüfung der Schadensersatzverpflichtung erforderlichen Operations- und Entlassberichte des Unfallgeschädigten vorzulegen. Mag über die dogmatische Einordnung im Einzelnen auch gewisse Uneinigkeit bestehen (für Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB: OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 12 U 17/23 -, juris, Rn. 28; für Anwendung von § 120 VVG: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2024 - 12 U 130/23 -, juris; für Zurückbehaltungsrecht aus §§ 119 VVG, 157, 242 BGB: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 - 4 U 661/11 -, juris, Rn. 71 ff.; für Entfall von Prozesszinsen gemäß § 242 BGB: OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2024 - 2 U 26/23 -, juris; für angemessene Prüffrist OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 W 24/23 -, juris), so besteht Einigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls insoweit, als dass der Haftpflichtversicherer seine Nichtzahlung dann nicht zu vertreten hat, wenn er sich aufgrund der verweigerten Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen durch den Sozialversicherungsträger (oder sonstigen Dritten) kein ausreichend sicheres Bild über den Umfang des erstattungsfähigen Schadens verschaffen kann. aa) Vorliegend ist die Klägerin ihrer Obliegenheit nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG, der Beklagten auf deren Verlangen die Operations- und Entlassberichte vorzulegen, nicht nachgekommen. Die Beklagte hatte die Klägerin durch mehrfache Schreiben zwischen dem 10.01.2023 und dem 01.09.2023 (Anlagen B 3 bis B 7) dazu aufgefordert, diese konkreten Unterlagen zu übersenden, und darauf hingewiesen, dass ohne die Übersendung eine Prüfung der Ansprüche nicht möglich sei, und zuletzt im Schreiben vom 01.09.2023 erklärt, dass weitere Zahlungen "derzeit nicht möglich" seien (Anl. B 7). Die Klägerin hat hierauf lediglich mit Schreiben vom 20.01.2023 (Anlage B 8) mitgeteilt, dass "weitergehende Nachweise, insbesondere Arztberichte", ihr nicht vorlägen und nicht übersandt würden. Am 06.02.2023 erfolgte sodann eine Mahnung mit Klageandrohung, ohne dass auf die Einwände der Beklagten eingegangen wurde ("Falls Ihnen eine Zahlung bis zu diesem Termin nicht möglich ist, teilen Sie uns bitte die Hinderungsgründe mit"), und in welcher die Ankündigung wiederholt wurde, dass weitergehende Unterlagen nicht übersandt würden (Anlage B 9). bb) Die Beklagte war berechtigt, den Umfang der Schadensersatzverpflichtung eigenständig zu prüfen. Weder bestand eine Bindung der Beklagten an die Abrechnung der Klägerin als sozialversicherungsrechtlicher Drittleistungsträger, noch musste sich die Beklagte auf eine Plausibilitätskontrolle anhand des vorgelegten "DRG-Groupers" und der hausärztlichen Verschreibung beschränken. Bei dem sogenannten "Grouper" oder "DRG-Grouper" handelt es sich um einen Ausdruck der Krankenhausabrechnung, die nach dem diagnose-orientierten Fallpauschalensystem computergestützt ermittelt und übermittelt wird (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11 -, juris, Rn. 10). Der "Grouper" ist ein reines EDV-Rechenprogramm und lebt von den eingegebenen Daten ohne eigenständige Prüfung oder überlagerte künstliche Intelligenz (Burmann/Jahnke, "Regress von Heilbehandlungskosten nach § 116 SGB X", r+s 2023, 145, Rn. 29). Ein solcher "Grouper-Auszug" stellt lediglich eine Indiztatsache für das Bestehen der behaupteten Verletzungen dar. Aus dem Ausdruck ergibt sich nicht, wie die in dem Ausdruck angegebene Hauptdiagnose ermittelt wurde und Eingang in das Computerprogramm gefunden hat. Im Unterschied zu einem Arztbericht, in dem der behandelnde Arzt die von ihm selbst gestellte Diagnose festhält und die Befundtatsachen dokumentiert, gibt ein "Grouper-Auszug" lediglich wieder, was ein in der Verwaltung arbeitender Dritter in das Computersystem eingetragen hat. Eine im "Grouper-Auszug" genannte Verletzung mag in der Zusammenschau mit der Art des Unfallereignisses plausibel erscheinen, jedoch ist dem Schädiger nicht zuzumuten, sich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. Dies ist etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Berichts möglich, in dem der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkrete Diagnose zusammengefasst hat. Solche detaillierten medizinischen Hintergrunddaten enthält der sog. "Grouper-Auszug" gerade nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 12 U 17/23 -, juris, Rn. 30, 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 W 24/23 -, juris, Rn. 22, 23). Die Beklagte hat vorliegend darüber hinaus zu Recht auf die Diskrepanzen zwischen den ICD-10-Nummern auf dem "Grouper" und der hausärztlichen Verschreibung hingewiesen; dass die Klägerin diese im Prozess nachträglich erläutert hat, ist irrelevant, da diese Erläuterungen vorprozessual gerade verweigert wurden. Ebenso hat die Beklagte auf zahlreiche Nebendiagnosen des hochbetagten Unfallpatienten hingewiesen, die eine Prüfung allein anhand des "Groupers" trotz des unstreitigen Unfallhergangs nicht als zumutbar erscheinen lassen. Eine solche Kontrolle ist erst in der Zusammenschau mit den Operations- und Entlassberichten möglich, aus denen sich die medizinischen Hintergrunddaten entnehmen lassen. cc) Die Beklagte war im Übrigen nach § 119 Abs. 3 VVG nicht verpflichtet, ihr Auskunftsverlangen näher zu begründen. Dass die Überprüfung der Beklagten die Richtigkeit der Abrechnung des ... Klinikums S. bestätigt hat, ist für die aus ex-ante-Sicht zu bestimmende Erforderlichkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 VVG ebenfalls unerheblich. Die Beschaffung der Operations- und Entlassberichte war der Beklagten auch billigerweise zuzumuten. § 76 Abs. 2 Nr. 1a SGB X gestattet ausdrücklich die Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung eines Erstattungs- oder Ersatzanspruchs. Vor diesem Hintergrund besteht eine Überprüfungsmöglichkeit für den Sozialversicherungsträger und den nach § 78 SGB X in den Schutzbereich einbezogenen Haftpflichtversicherer (Burmann/Jahnke, r+s 2023, 145, Rz. 77). Mangels Vertretenmüssens geriet die Beklagte deshalb durch die Mahnung der Klägerin nicht in Verzug mit der Folge, dass die Klägerin keine Verzugszinsen beanspruchen kann. 2. Der Klägerin stehen aus im Wesentlichen denselben rechtlichen Erwägungen auch keine Prozesszinsen gemäß §§ 288, 291 BGB zu. Nach § 291 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Mit der Auferlegung von Prozesszinsen verwirklicht sich das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidigungsvorbringen sich im Laufe eines Rechtsstreits als im Ergebnis nicht durchgreifend erweist. Nach dem gesetzgeberischen Zweck des § 291 Satz 1 BGB wird der Schuldner deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit eingegangene Risiko einstehen soll. Darüber hinaus wird durch § 291 Satz 1 BGB bezweckt, den Schuldner, der seiner Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Leistung nicht nachgekommen ist, dazu zu veranlassen, möglichst rasch zu erfüllen, denn er soll aus der Zahlungsverzögerung oder -verweigerung nicht ungerechtfertigten Vorteil ziehen. Die Regelung des § 291 BGB soll dem Schuldner mithin auch den Anreiz nehmen, bis zur Beendigung des Prozesses und der darauffolgenden Zeit mit dem geschuldeten Geld auf Kosten des Gläubigers zu wirtschaften (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 138/19 -, BGHZ 226, 161-170 = juris, Rn. 22 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin vorliegend den Prozess gegen die Beklagte angestrengt, obwohl die Beklagte berechtigterweise die Zahlung verweigerte. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin führt deshalb trotz eines grundsätzlich fälligen Anspruchs dazu, dass die Beklagte keine Prozesszinsen zu zahlen hat. Legt man den vom BGH in der o.gen. Entscheidung herausgearbeiteten gesetzgeberischen Zweck zugrunde, so wird ersichtlich, dass sich im hier zu entscheidenden Fall die Situation gerade umgekehrt verhält. Nicht die Beklagte hat es auf den Prozess durch eine unberechtigte Zahlungsverweigerung ankommen lassen, sondern die Klägerin hat die Beklagte trotz ihrer unberechtigten Weigerung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit dem Prozess überzogen. Auch der Zweck, die Beklagte zur möglichst raschen Erfüllung anzuhalten, geht ins Leere, wenn die Erfüllung zunächst vom Ausgang der noch vorzunehmenden Prüfung abhängt, welche die Klägerin selbst vereitelt hat. Es wäre deshalb vorliegend weder mit Treu und Glauben noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar, wenn die Beklagte dennoch für den gesamten Zeitraum der Rechtshängigkeit Prozesszinsen zahlen müsste (ähnl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2024 - 2 U 26/23 -, juris, Rn. 35 ff.). Ob nun die dogmatische Herleitung aus § 273 BGB erfolgen soll (was der Senat für unzutreffend hält, denn andernfalls müsste letztlich eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Vorlage der Unterlagen erfolgen, was in keiner Weise sachdienlich wäre), über § 120 VVG oder mangels direkt einschlägiger anderer Vorschriften über § 242 BGB, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da die verschiedenen Auffassungen letztlich zu demselben Ergebnis gelangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Die Beklagte hat vorprozessual keinen Anlass zur Klage gegeben und den Anspruch sofort i.S. dieser Vorschrift anerkannt. 1. Zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat ein Schuldner, wenn er sich – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten hat, dass der Gläubiger bei vernünftiger Betrachtung annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13 -, juris). Eine solche Annahme des Gläubigers ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13 -, juris, Rn. 19). Die Beweislast dafür, dass die Klageerhebung ohne Anlass erfolgt ist, trägt der Schuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - IX ZB 41/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 -, juris, Rn. 11). Nach allgemeiner Auffassung gibt ein Haftpflichtversicherer, der einem auf Schadensersatz in Geld gerichteten Direktanspruch des Geschädigten gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ausgesetzt ist, dem Schädiger keinen Anlass zur Klage, wenn der Schädiger auf ein gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 VVG berechtigtes Verlangen nach Auskunftserteilung keine Auskünfte erteilt oder wenn der Schädiger auf ein gemäß § 119 Abs. 3 S. 2 VVG berechtigtes Verlangen nach Belegvorlage keine Belege vorlegt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024 - 1 W 24/23 -, juris, Rn. 18; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 7 W 15/16 -, juris Rn. 3; Schneider in: Langheid/Wandt, VVG, 3. Aufl. 2024, § 119 Rz. 26; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024). Vorliegend ist die Klägerin ihrer Obliegenheit nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG, der Beklagten auf deren Verlangen die Operations- und Entlassberichte vorzulegen, nicht nachgekommen. Auf die Ausführungen unter II. 1. c) aa) wird verwiesen. Die Beklagte war berechtigt, den Umfang der Schadensersatzverpflichtung eigenständig zu prüfen, und musste sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle anhand des vorgelegten DRG-Groupers und der hausärztlichen Verschreibung beschränken; ebenso wenig musste sie ihr Auskunftsersuchen näher begründen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II. 1. c) bb) und cc) Bezug genommen. Ebenso wenig, wie sich die Beklagte deshalb in Verzug befand oder es aufgrund unberechtigter Zahlungsverweigerung auf den Prozess hat ankommen lassen, hat sie der Klägerin deshalb Anlass zur Klage gegeben. Die fehlende Klageveranlassung korrespondiert inhaltlich vorliegend mit dem ausnahmsweisen Entfall der Verpflichtung zur Zinszahlung nach § 291 BGB trotz grundsätzlich sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs. 2. Darüber hinaus stellt das Anerkenntnis der Beklagten auch ein "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO dar. Das Erfordernis der Sofortigkeit setzt in der Regel voraus, dass eine Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber Gericht und Prozessgegner wahrnimmt; für alle Verfahrensarten meint "sofort" den frühesten Zeitpunkt, in dem das Klagevorbringen den Antrag rechtfertigt. Es reicht daher aus, wenn die Beklagte trotz anfänglicher Rechtsverteidigung eine erst im späteren Prozessverlauf fällig gewordene Geldforderung oder nachträglich schlüssig gemachte Klage, dann allerdings unverzüglich, anerkennt (Schulz in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, ZPO § 93 Rn. 13, 16). Dass vorliegend die Beklagte erstinstanzlich die Abweisung der Klage sowie in der Berufungsinstanz die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hatte, steht der Qualifikation ihres späteren Anerkenntnisses als sofortig nicht entgegen. Es besteht Einigkeit, dass der Haftpflichtversicherer, der ein berechtigtes Verlangen nach § 119 Abs. 3 S. 1 oder 2 VVG an den Geschädigten gestellt hat, nicht zur Leistung verpflichtet ist, solange der Geschädigte seine Obliegenheit nicht erfüllt, diesem Verlangen zu entsprechen. Die Beklagte hat den Antrag auf Abweisung der Klage ausschließlich darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Obliegenheiten nach § 119 Abs. 3 VVG nicht erfüllt habe. Sodann hat sie die Hauptforderung innerhalb einer Woche nach Übermittlung der Operations- und Entlassberichte und innerhalb der richterlich verfügten Stellungnahmefrist, demnach unverzüglich nach Erhalt und Abgleich mit dem Grouper-Auszug, anerkannt. Sie hat damit die erste - durch die Vorlage der Unterlagen seitens der Klägerin erst geschaffene - prozessuale Möglichkeit genutzt. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dogmatischen Einzelheiten zwar nicht bis ins Detail geklärt sein mögen, die verschiedenen Auffassungen jedoch jeweils zu demselben Ergebnis gelangen und deshalb die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).