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Urteil

13 U 173/19

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1128.13U173.19.00
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Leitsätze
Der Käufer eines Gebrauchtwagens mit dem Dieselmotor EA 189 kann vom Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal getroffen wurde. (Rn.7)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.04.2019 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.100,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Käufer eines Gebrauchtwagens mit dem Dieselmotor EA 189 kann vom Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal getroffen wurde. (Rn.7) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.04.2019 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.100,00 € I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des am 24.09.2016 bei der ... GmBH für 14.100,00 € erfolgten Erwerbs eines vom VW-Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW Touran. Das Landgericht verurteilte die Beklagte unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 5.207,21 € und unter teilweiser Reduktion der vorgerichtlichen Kosten zur Zahlung von 8.892,79 € nebst Verzugszinsen seit 08.02.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.100,00 € seit 07.10.2016 bis zum 07.02.2019 und zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 808,13 € nebst Verzugszinsen seit 08.02.2019. Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts und auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.11.2019 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB ebenso wenig zu wie Schadensersatzansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität zwischen unerlaubter Handlung und Schaden, was Schadensersatzansprüche ausschließt (vgl. OLG Dresden, Endurteil vom 24.07.2019 - 9 U 2067/18 -, BeckRS 2019, 19566; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 14 U 52/19 -, nicht veröffentlicht; so zuletzt auch OLG Schleswig, Urteil vom 13.11.2019 - 9 U 120/19 -, mitgeteilt von juris). 1. Die Voraussetzungen von § 826 BGB sind nicht erfüllt. a) § 826 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten sittenwidrigen Verhalten beruht, und zwar unabhängig davon, worin der Schaden liegt, mithin auch in dem hier behaupteten Fall eines ungewollten Vertragsschlusses (Oechsler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 826 Rn. 60 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte (BGH, ständige Rspr.: vgl. nur: BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246, juris Rn. 41 m.w.N.). Ein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung besteht insoweit nicht, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448, juris Rn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 18; Staudinger/Oechsler, BGB (Neubearbeitung 2018), § 826 Rn. 149b m.w.N.; Oechsler, NJW 2017, 2865). b) Vom Vorliegen eines durch die Beklagte in sittenwidriger Weise verursachten Schadens beim Kläger kann nicht ausgegangen werden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zwar vorgetragen, der Kläger hätte vom Fahrzeugerwerb Abstand genommen, wenn er vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, dies allerdings unzutreffenderweise. Der Kläger erklärte anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, beim Kauf gewusst zu haben, dass der VW Touran vom Abgasskandal betroffen war. Dass er annahm, es handle sich nur um ein kleines Problem, ist ohne Bedeutung. Auch wenn die Beklagte versuchte, die Manipulationen zu verharmlosen, liegt keine von ihr in sittenwidriger Weise hervorgerufene Fehlvorstellung des Klägers vor. Dem Kläger war im Erwerbszeitpunkt bekannt, dass der VW Touran des vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Softwareupdates bedurfte. Er gab zwar auch an, ihm sei beim Aufspielen gesagt worden, dass das Update keine Auswirkungen auf den Verbrauch, die Leistung oder sonstige Motordaten habe. Diese Mitteilung erfolgte jedoch nach dem Vertragsschluss und kann ihn daher nicht beeinflusst haben. c) Dahinstehen kann damit, inwieweit die Beklagte durch die Abgasmanipulationen den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat und ob er durch die nach Bekanntwerden des Abgasskandals von ihr ergriffenen Maßnahmen in Fortfall kommen konnte. 2. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gilt Vorgesagtes entsprechend. Insoweit bedarf es ebenfalls eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem Schadenseintritt sowie des entsprechenden Nachweises durch den Kläger (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 546 m.w.N.), was fehlt. 3. Auch für Ansprüche aus § 831 BGB und aus anderen Normen gilt nichts anderes. Es bedarf eines vom Geschädigten zu beweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen dem Gehilfenverhalten und dem Schaden (Wagner a.a.O., § 831 Rn. 31 m.w.N.), woran es fehlt. 4. Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht zu. III. Dahinstehen kann, inwieweit die Berufung des Klägers zulässig ist. Sie hat, da ihm aus vorgenannten Gründen Schadensersatzansprüche nicht zustehen, in der Sache keinen Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.