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Urteil

9 U 120/19

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien wurde kein Garantievertrag durch die Pressemitteilung begründet; diese enthielt kein Angebot zum Abschluss eines selbstständigen Garantievertrags. • Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB scheitert, wenn der Käufer das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug in Kenntnis des Skandals und des Softwareupdates erworben hat. • Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes Software-Update begründet nicht ohne weitere Umstände eine sittenwidrige Täuschung durch den Hersteller. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften oder mit wettbewerbsrechtlichen bzw. Typgenehmigungsnormen scheitern, wenn die beklagte Motorenherstellerin nicht Herstellerin oder Bewerberin des gekauften Fahrzeugs ist.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Gebrauchtwagenerwerb wegen EA‑189-Motor • Zwischen den Parteien wurde kein Garantievertrag durch die Pressemitteilung begründet; diese enthielt kein Angebot zum Abschluss eines selbstständigen Garantievertrags. • Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB scheitert, wenn der Käufer das vom Dieselskandal betroffene Fahrzeug in Kenntnis des Skandals und des Softwareupdates erworben hat. • Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüftes und freigegebenes Software-Update begründet nicht ohne weitere Umstände eine sittenwidrige Täuschung durch den Hersteller. • Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften oder mit wettbewerbsrechtlichen bzw. Typgenehmigungsnormen scheitern, wenn die beklagte Motorenherstellerin nicht Herstellerin oder Bewerberin des gekauften Fahrzeugs ist. Die Klägerin kaufte am 15.12.2016 einen gebrauchten Skoda Yeti 2.0 TDI mit dem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte das Fahrzeug ein Softwareupdate erhalten, das eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernen sollte. Die Klägerin nutzte das Fahrzeug mit zunächst 88.981 km und hatte bei Verhandlung mehr als 164.000 km zurückgelegt. Sie verlangt Rückabwicklung des Kaufs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung und beruft sich auf einen vermeintlichen Garantievertrag, deliktische Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sowie auf arglistige Täuschung wegen Folgen des Updates. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Kein Garantievertrag: Die Pressemitteilung der Beklagten vom 16.12.2015 enthält kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines selbstständigen Garantievertrags; ein solcher Vertrag setzt ein konkretes Angebot und Annahme voraus, was hier nicht vorliegt. • Kausalität für § 826 BGB fehlt: Ein sittenwidrig vorsätzliches Verhalten der Beklagten führte nicht kausal zu einem Schaden der Klägerin, weil diese das Fahrzeug bewusst in Kenntnis des Dieselskandals und des Vorhandenseins der Abschalteinrichtung sowie des späteren Updates erworben hat. • Keine sittenwidrige Täuschung durch Update: Das Softwareupdate war vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und freigegeben; die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte bewusst und in verwerflicher Weise über negative Folgen des Updates täuschte. • Thermofenstervortrag unzureichend: Selbst wenn ein Thermofenster als Mangel vorläge, begründet das allein keinen Anspruch aus § 826 BGB ohne Darlegung besonderer verwerflicher Absichten der Beklagten. • Keine Haftung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. StGB oder UWG/VO 715/2007: Es fehlt an der Darlegung einer individualisierten strafbaren Handelnden sowie an einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Herstellerin bzw. Bewerberin des konkret gekauften Fahrzeugs. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Klage auf Schadensersatz wegen des Erwerbs des gebrauchten Skoda Yeti mit EA‑189‑Motor ist unbegründet, da kein Garantievertrag zustande gekommen ist und ein deliktlicher Anspruch nach § 826 BGB nicht gegeben ist, weil die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und des Updates erworben hat. Weiterhin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte sowie die erforderlichen Darlegungen für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit straf- oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.